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OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen 4 WF 99/21 Beschluss Zeitliche Grenzen für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe

Zeitliche Grenzen für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main, 9. April 2019, 467 F 13027/16, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

auf. Gegen den seinem beigeordneten Bevollmächtigten am 18.04.2019 zugestellten Beschluss legte der Kindesvater unter gleichzeitiger Anzeige seiner nunmehrigen Vertretung durch den Beschwerdebevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt B, mit Schriftsatz vom 14.05.2019, beim Amtsgericht gemäß Faxgerät eingegangen am 14.05.2019, gemäß Eingangsstempel eingegangen am 15.05.2019 Beschwerde ein. Am 17.05.2019 wurde für den Kindesvater zudem die von diesem persönlich ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Mietvertrag, Bescheinigung über einen Kredit bei der Bank1 sowie Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und April 2019 in den Tagesbriefkasten des Amtsgerichts eingelegt. Nachfolgend forderte die Rechtspflegerin den Kindesvater mit Schreiben vom 04.06.2019 über seinen vormals beigeordneten Bevollmächtigten Rechtsanwalt A unter Fristsetzung zur Einreichung von Kontoauszügen der letzten sechs Monate zum Beleg für die von ihm geltend gemachten Unterhaltszahlungen sowie zur Erklärung darüber auf, für welche Zwecke der Kredit bei der Bank1 sowie bei der PVS in Anspruch genommen wurden. Am 22.07.2019 wurde ein Erinnerungsschreiben an den vormaligen, beigeordneten Bevollmächtigten versandt. Unter Rückreichung des Aufforderungsschreibens vom 04.06.2019 wurden für den Kindesvater weitere Gehaltsabrechnungen, ein Beleg über die Zahlung von Rundfunkbeiträgen sowie Kontoauszüge für den Monat Juni 2019 am 15.08.2019 in den Tagesbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen. Daraufhin forderte der nunmehr zuständige Rechtspfleger mit Schreiben vom 28.08.2019 unter erneuter Fristsetzung den vormaligen, beigeordneten Rechtsanwalt A zur Beantwortung der Fragen aus dem gerichtlichen Schreiben vom 04.06.2019 auf. Anschließend geriet das Verfahren in Stillstand bis mit Schreiben vom 20.05.2021 der beigeordnete vormalige Bevollmächtigte des Vaters Rechtsanwalt A durch die Geschäftsstelle an das gerichtliche Schreiben vom 28.08.2019 erinnert wurde. Mit Beschluss vom 25.06.2021 half der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Vaters nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte er aus, dass trotz Erinnerung, zuletzt mit Datum vom 20.05.2021, der Kindesvater seiner Pflicht zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff.

statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 Satz 3

hat sich ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Hierfür hat er sich gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 4 Satz 1

des gemäß § 117 Abs. 3

eingeführten Formulars zu bedienen. Das Gericht kann gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 4 Satz 2, 118 Abs. 2 Satz 1

verlangen, dass er seine Angaben glaubhaft macht. Die Verfahrenskostenhilfebewilligung soll gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2

aufgehoben werden, wenn er die geforderten Erklärungen nicht oder nur ungenügend abgibt. Die erforderliche Erklärung kann allerdings auch noch im Beschwerdeverfahren, das keine Präklusion kennt (§ 571 Abs. 2

), und ohne Entschuldigung für die Verspätung nachgeholt werden (BGH BeckRS 2018, 26436; OLG Hamm BeckRS 2014, 10191; BeckOK

/Kratz, 40. Ed. 1.3.2021 Rn. 20,

§ 124Rn. 20 mw

N). Eine Änderung zum Nachteil eines Beteiligten ist gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 Satz 4

ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Für die Wahrung der Frist des § 120a Abs. 1 Satz 4

(§ 120 Abs. 4 Satz 3

a.F.) genügt es nach wohl h.M. grundsätzlich nicht, wenn das Änderungsverfahren innerhalb der Vierjahresfrist eingeleitet wird; es muss vielmehr die Änderungsentscheidung vor Ablauf dieser Frist getroffen werden (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; BAG NZA-RR 2009, 158; OLG Koblenz OLGReport 1999, 96; Stein/Jonas/Bork,

, 23. Aufl. 2016, § 120a Rn. 31; BeckOK

/Reichling, 40. Ed. 1.3.2021,

§ 120aRn.

25). Nach anderer Auffassung soll es dagegen genügen, dass das Überprüfungsverfahren rechtzeitig vor Ablauf der Vierjahresfrist eingeleitet wurde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 1590; OLG Naumburg FamRZ 1995, 1425; in diese Richtung deutend Musielak/Voit/Fischer, 18. Aufl. 2021 Rn. 12,

§ 120aRn.

12). Ungeachtet dessen besteht jedoch Einigkeit, dass bei rechtzeitiger Einleitung des Überprüfungsverfahrens vor Fristablauf auch noch nach Fristablauf eine Entscheidung zu Lasten des Beteiligten ergehen kann, wenn dieser mangels Mitwirkung die eingetretene Verzögerung des Überprüfungsverfahrens maßgeblich zu verantworten hat (vgl. LAG Hamm LAG Hamm Entscheidung v. 13.2.2019 - 5 Ta 25/19, BeckRS 2019, 2567; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2019, 214; OLG Koblenz MDR 2013, 488; OLG Frankfurt AGS 2014, 241; Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, 9. Aufl. 2020, Rn. 988; Stein/Jonas/Bork,

, 23. Aufl. 2016, § 120a Rn. 31; Zöller/Schultzky,

, 33. Aufl. 2020, § 120a

, Rn. 13; Musielak/Voit/Fischer,

, 18. Aufl. 2021 Rn. 12,

§ 120aRn.

12; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. Aufl. 2020,

§ 120aRn.

7). Hat hingegen auch das Gericht die Verzögerung zu vertreten, scheidet eine Abänderung nach Fristablauf zum Nachteil des Beteiligten aus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 214; Zweibrücken FamRZ 2007, 1471; Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, 9. Aufl. 2020, Rn. 988; Zöller/Schultzky,

, 33. Aufl. 2020, § 120a

, Rn. 13; Stein/Jonas/Bork,

, 23. Aufl. 2016, § 120a Rn. 31), wobei das gesamte Verfahren, einschließlich des Abhilfeverfahrens in den Blick zu nehmen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1136). Scheidet eine Änderung der Verfahrenskostenhilfe zum Nachteil des Beteiligten aus insbesondere, weil seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 S. 4

), kommt auch eine Aufhebung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2

nicht mehr in Frage (BeckOK

/Kratz, 40. Ed. 1.3.2021 Rn. 20,

§ 124Rn.

20). Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der durch die Verfahrensgestaltung des Amtsgerichts eingetretenen Verzögerung des Verfahrens, durch welche der Ablauf der Sperrfrist des § 120a Abs. 1 Satz 4

(i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) allein bedingt wurde, sowie der nicht hinreichenden Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren, kann nach Ablauf der Sperrfrist die Aufhebungsentscheidung vorliegend keinen Bestand haben. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Erhebung der sofortigen Beschwerde durch seinen neumandatierten Verfahrensbevollmächtigten hat der Beschwerdeführer eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung von Belegen beim Amtsgericht eingereicht und hat damit grundsätzlich - da es sich nicht um eine inhaltlich vollständig unzureichende Erklärung handelte (vgl. Musielak/Voit/Fischer,

, 18. Aufl. 2021 Rn. 6,

§ 124Rn. 6) - die zunächst erforderte Mitwirkungshandlung nach §§ 76 Abs. 1 Fam

FG, 120a Abs. 1 Satz 3

nachgeholt. Soweit das Amtsgericht danach ergänzend weitere Auskünfte und Belege für erforderlich erachtete, hat es diese unter Missachtung der ordnungsgemäß angezeigten Bevollmächtigung des für das Beschwerdeverfahren mandatierten Rechtsanwaltes B diese noch bis zuletzt ausschließlich an den vormaligen, beigeordneten Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Rechtsanwalt A gerichtet. Zwar hat den Beschwerdeführer offensichtlich das erste ergänzende Aufforderungsschreiben vom 04.06.2019 noch erreicht, da er dieses - an seinen vormaligen Bevollmächtigten adressierte - Schreiben im Original zusammen mit weiteren Belegen zur Akte zurückreichte. Ob die daraufhin seitens des Amtsgerichts erneut bei dem nicht mehr mandatierten Bevollmächtigten veranlasste weitere Nachfrage den Beschwerdeführer überhaupt erreichte ist hingegen nicht feststellbar. Der tatsächlich mit der Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren beauftragte Bevollmächtigte des Beschwerdeführers wurde jedenfalls seitens des Gerichts zu keinem Zeitpunkt - auch nicht im Rahmen der Abhilfeentscheidung - in die gerichtliche Korrespondenz einbezogen. Nach dem Aufforderungsschreiben vom 28.08.2019 kam das Verfahren offensichtlich faktisch zum Erliegen und wurde erst mit Erinnerungsverfügung vom 21.05.2021 - erneut ausschließlich versandt - an den vormaligen Bevollmächtigten seitens des Gerichts wieder aufgegriffen. Zwischenzeitlich war allerdings die Vierjahresfrist des § 120a Abs. 1 Satz 4

mit Ablauf des 02.03.2021 verstrichen. Der Fristablauf beruht vorliegend maßgeblich auf dem Handeln und Unterlassen des Amtsgerichts, das im Rahmen des Abhilfeverfahrens trotz ordnungsgemäßer Anzeige der Bevollmächtigung eines neuen Rechtsanwaltes in ausschließlicher Korrespondenz mit einem für das Verfahren nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt geführt und aus ungeklärten Umständen zudem über einen Zeitraum von 21 Monaten nicht mehr gefördert hat. Durch die Vierjahresfrist soll der Beteiligte davor geschützt werden, auf unabsehbare Zeit wegen der gewährten Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden zu können (vgl. Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, 9. Aufl. 2020, Rn. 985; BeckOK

/Kratz, 40. Ed. 1.3.2021 Rn. 20,

§ 124Rn.

23). Vorliegend ist infolge der Verfahrensgestaltung durch das Amtsgericht von einem anerkennenswerten Vertrauen des Beschwerdeführers in den weiteren Bestand der Bewilligungsentscheidung auszugehen, nachdem er im Rahmen der von ihm erhobenen sofortigen Beschwerde die zunächst erforderte Vordruckerklärung nebst Belegen nachgeholt und in der Folge auf das weitere Nachfassen des Amtsgerichts ergänzende Unterlagen eingereicht und daraufhin über einen Zeitraum von 21 Monaten weder über den von ihm bevollmächtigen Rechtsanwalt noch persönlich weitere Mitteilung erhielt. Da die Vierjahresfrist des § 120a Abs. 1 Satz 4

(i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) abgelaufen ist, kann dahinstehen, ob die im Rahmen des Verfahrens gemachten Angaben eine Abänderung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1

rechtfertigen könnten. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist kraft gesetzlicher Anordnung gerichtsgebührenfrei (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG i.V.m. Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG)); außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4

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