ihrer Einreise aus Griechenland. Das beklagte Land erließ am 26.11.2020 eine Corona-Quarantäneverordnung. § 1 dieser Verordnung regelte:
der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich 1. ... oder 2. im Übrigen für einen Zeitraum von zehn Tagen
der Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den zur Absonderung verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
4 dieser Verordnung konnte die zehntägige Absonderung vorzeitig für Testungen ausgesetzt werden.
1 der Verordnung endete die Absonderung frühestens ab dem fünften Tag
der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügte und sie dieses innerhalb von zehn Tagen
der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegte. Wegen Einzelheiten zur Verordnung, Stand 08.03.2021, wird auf Seite 7 bis 17 der Klageschrift, Blatt 9 bis 20 der Akte verwiesen. Die Kläger ließen am 03.03.2021 jeweils einen PCR-Test durchführen, der bei ihnen jeweils negativ ausfiel. Sie reisten am 09.03.2021 mittels Flug von Heraklion über Athen
Frankfurt am Main ein. Ihre Hauptwohnung hatten sie in Nordrhein-Westfalen. In ihrer Einreisekarte gaben sie an, während ihrer Auslandsreise keinen Kontakt zu mit an SARS-Cov-2 infizierten Personen gehabt zu haben.
ihrer Einreise in Deutschland ließen die Kläger am 09.03.2021 jeweils einen (weiteren) PCR-Test bei sich auf das SARS-CoV-2-Virus durchführen. Diese Tests fielen negativ aus. Den negativen PCR-Test trugen sie in ihre Einreisekarte ein. Infolge der Verordnung des beklagten Landes war die Klägerin fünf Tage, der Kläger zehn Tage in Quarantäne. Ihnen war untersagt, ihre Wohnung zu verlassen und Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehörten. Sie unterlagen einer Beobachtung durch die Verwaltung. Die Klägerin ließen am sechsten Tag
ihrer Rückkehr einen Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2-Virus durchführen, der bei ihr negativ ausfiel. Am 14.03.2021 wurde die Klägerin vorzeitig aus der Absonderung entlassen. Der Kläger ließ sich nicht erneut testen und verblieb in der Absonderung. Die Kläger behaupten, sie haben in Frankfurt am Main eine Zweitwohnung. In dieser haben sie sich
ihrer Einreise während ihrer Quarantäne aufgehalten. Die Kläger sind der Ansicht, das beklagte Land habe amtspflichtwidrig gehandelt: Amtspflichtwidrig habe das beklagte Land keine ärztliche Untersuchung für die Feststellung eines konkreten Infektionsgeschehens angeordnet, keine Tatsachenaufklärung betrieben, keinen Negativbeweis gegen ein vermutetes Infektionsgeschehen vor Ablauf von fünf Tagen
Reiserückkehr zugelassen. Ferner habe es amtspflichtwidrig Einreisende aus dem Ausland mit Ansteckungsverdächtigen gleichgesetzt, obgleich bei den Klägern ein negativer PCR-Test vorgelegen habe, ein Ansteckungsverdacht habe nicht bestanden. Schließlich habe es amtspflichtwidrig keine mildere Maßnahme als die Absonderung gewählt. Amtspflichtwidrig sei unter anderem in Art. 2 und 3 GG und § 239 StGB, Art. 21 EUV eingegriffen worden. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 33 bis 40 der Klageschrift, Blatt 30 bis 42 der Akte und Seite 2 bis 3 des Schriftsatzes vom 07.12.2021 verwiesen. Auch habe keine taugliche Ermächtigungsgrundlage oder deren Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegen. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 28 bis 33 der Klageschrift, Blatt 30 bis 35 der Akte verwiesen. Amtspflichtwidrig organisiere das beklagte Land die sieben Tages Inzidenz. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 26 bis 27 der Klageschrift, Blatt 28 bis 29 der Akte, sowie wegen Einzelheiten zum PCR-Test auf Seite 18 bis 26, Blatt 20 bis 28 der Akte verwiesen, sowie auf Seite 23 bis 24 der Replikschrift, Blatt 164 bis 165 der Akte verwiesen. Das beklagte Land habe jedenfalls fahrlässig gehandelt. Die Kläger behaupten ferner, ihnen seien immaterielle Schäden entstanden. Sie seien während der Zeit der Quarantäne in sozialen Kontakten eingeschränkt gewesen. Sie hätten an Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression, Reizbarkeit, Existenzängsten, vereinsamter Situation gelitten. Sie haben nicht passende Ware nicht wieder zurückschicken und in die Natur nicht gehen und diese nicht genießen können. Dadurch seien Vitamin-D Defizite entstanden. Auch seien sportliche Betätigungen nicht möglich gewesen, wodurch ihr Immunsystem zusammen mit dem Bewegungsmangel geschwächt worden sei. Zudem hätten sie sich in der Apotheke kein Schmerzmittel selbst holen können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Seite 5 bis 6 der Klageschrift, Blatt 7 bis 8 der Akte, und auf Seite 28 bis 37 der Replikschrift, Blatt 168 bis 178 der Akte verwiesen. Die Kläger beantragen, die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei zu 1) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.250,00 Euro, an die Klagepartei zu 2) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.500,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger eine Zweitwohnung in Frankfurt am Main haben und dort ihre Quarantäne verbracht haben. Ansprüche der Kläger seien jedenfalls
3 BGB ausgeschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 839 BGB i.V.m Art. 34 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. Es fehlt bereits an der dafür erforderlichen Amtspflichtverletzung. Eine Amtspflichtverletzung scheidet aus, weil die Corona-Quarantäneverordnung des beklagten Landes vom 26.11.2020 auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht, die Voraussetzungen für ihren Erlass vorlagen und keine Ermessensfehler ersichtlich sind, die Maßnahmen sind insbesondere verhältnismäßig. Gem. den §§ 28 Abs. 1, 30 und 32 IfSG sind die zuständigen Behörden befugt, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu treffen. Insbesondere kann die zuständige Behörde gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG bzw. § 28 Abs. 1 IfSG anordnen, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise - hierzu gehört die eigene Wohnung - abgesondert werden. Die Landesregierung des beklagten Landes war als zuständige Behörde für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung zuständig. Die Kläger wurden zurecht als „Ansteckungsverdächtige“ im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 30 und § 2 Nr. 7 IfSG eingestuft. Es bestand bei ihnen der Verdacht, dass sie sich bei einer anderen Person mit Covid-19 angesteckt haben könnten. Ansteckungsverdächtig
den §§ 30, 28 und 2 Nr. 7 IfSG ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme „geradezu aufdrängt“. Erforderlich und ausreichend ist somit, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (BVerwG, NJW 2012, Seite 2823 Rn. 31, beck-online; Gabriel in BeckOK-Infektionsschutzrecht, § 2 IfSG, Rn. 37). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 32; Gabriel a.a.O.). Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontaktes im Einzelfall genügen kann. Die Einstufung der aus Griechenland Einreisenden als „Ansteckungsverdächtige“ im März 2021 war zulässig, weil sie aus einem internationalen Risikogebiet eingereist sind. Zudem saßen die Einreisenden bei der Rückreise von Athen
Frankfurt mit mehreren Personen, die ebenfalls aus dem Risikogebiet rückreisten, im Flugzeug eng zusammen, so dass auch insoweit die Gefahr bestand, Krankheitserreger aufgenommen und
Deutschland mitgebracht zu haben. Dass es sich bei einer Person um einen ansteckungsverdächtigen Menschen im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG handelt, kann sich bereits daraus ergeben, dass sie unmittelbar aus einem Land eingereist ist, das laut Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zu den internationalen Risikogebieten gehört (OVG Schleswig, Beschluss vom 07.04.2020, Az.: 3 MB 13/20, BeckRS 2020, 5835, Rn. 7). Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Person, die aus einem als Risikogebiet qualifizierten Staat in das Land Hessen einreist, (jedenfalls) als ansteckungsverdächtig i. S. v. § 2 Nr. 7 IfSG angesehen wird und damit Adressat der Absonderungsverpflichtung sein kann (OVG Münster Beschl. v. 13.7.2020 – 13 B 968/20.NE, BeckRS 2020, 17887 Rn. 14, beck-online; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.04.2020, Az.: 3 MB 13/20, BeckRS 2020, 5835, Rn. 7). Soweit die Kläger meinen, sie haben mit dem negativen PCR-Test vom 09.03.2021 bei der Einreise
gewiesen, nicht ansteckungsverdächtig zu sein, verkennen sie, dass es sich dabei nur um eine Momentaufnahme handelt, die wegen der Inkubationszeit keine Aussage über während und kurz vor Beginn des Fluges aufgenommene Erreger trifft. Der Test schließt damit eine Erregeraufnahme nicht aus. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das beklagte Land keine weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes vorgenommen hat. Handelt die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung, darf für die Bejahung des
dem Tatbestand zumindest erforderlichen Ansteckungsverdacht dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Gesetzgeber in § 32 IfSG den Erlass von Rechtsverordnungen und damit von abstrakt-generellen Regeln vorgesehen hat. Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermittlungstätigkeit kann vom Verordnungsgeber in diesen Fällen nicht erwartet werden (OVG NRW, BeckRS 2020, 17887, Rn. 19; OVG NdS, BeckRS 2020, 8099, Rn. 20). Entgegen der Ansicht der Kläger ist dasVirus SARS-CoV-2 ein Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG, der zur Lungenkrankheit COVID-19, einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG führen kann und rechtfertigt daher grundsätzlich die Anordnung einer Quarantäne als Schutzmaßnahme. Dies gilt schon vor dem Hintergrund, dass das RKI dessen Einschätzung der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat, ausdrücklich Quarantäneanordnung bei Verdacht auf SARS-CoV-2 Viren empfiehlt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2020, Az.: 13 MN 195/20, BeckRS 2020, 11641; LG Köln, Urteil vom 26.10.2021, Az.: 5 O 117/21, BeckRS 2021, 36053, Rn. 20). Das beklagte Land hat in nicht zu beanstandender Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Die vom beklagten Land ergriffene Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der von einer Ansteckungsverdächtigen ausgehenden potentielle Infektionsgefahr ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit angemessen (vgl. VGH Kassel Beschl. v. 20.8.2021 – 8 B 1727/21 , BeckRS 2021, 29109 Rn. 14, beck-online). Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles treten die grundrechtlich geschützten Interessen der Kläger vor einer Beschränkung ihrer Freizügigkeit und freien Reisetätigkeit hinter die Interessen auf Infektionsschutz und damit Schutz von Leben und Gesundheit zurück. Insoweit überwiegt das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und insbesondere am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland, des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung sowie der weitgehenden Offenhaltung von Schulen und Geschäften. Nicht erforderlich ist, dass bereits eine Überlastung eingetreten ist, wie die Kläger irrtümlich annehmen. Die Gewährleistung der trotz der herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (VGH Kassel Beschl. v. 12.11.2020 – 8 B 2765/20, BeckRS 2020, 32408 Rn. 38 m. w. N.). Zudem sind die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen ungeeignet, eine Unzumutbarkeit der Absonderung anzunehmen. Ihnen war bereits vor Reisebeginn bekannt, dass sie sich
Wiedereinreise aus einem internationalen Risikogebiet in Absonderung zu begeben haben. Sie haben aufgrund der Entwicklung der Pandemie seit Februar 2020 damit rechnen müssen, dass die Wiedereinreise möglicherweise nicht wie geplant stattfinden kann und waren daher auch aus diesem Grund gehalten, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass sie
der Wiedereinreise ungehindert ihren Alltag fortsetzen können. Ihre eigene Versorgung konnten die Kläger trotz Absonderung sicherstellen, zumal eine Vielzahl von Supermärkten und Gaststätten einen Lieferservice anbieten. Hieran würde auch die Tatsache nichts ändern, wenn die Kläger möglicherweise selbst kein erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung aufweisen. Bei der Quarantäne geht es vorwiegend darum, Infektionsketten zu unterbrechen und so mögliche Erkrankungen einer unüberschaubaren Anzahl weiterer Personen zu verhindern. Dem Interesse der Kläger, sich der Absonderung nicht unterziehen zu müssen, stehen die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und dem öffentlichen Gesundheitssystem gegenüber, die die Interessen der Kläger überwiegen.
dem sich die Situation über den Sommer 2020 entspannt hatte, war seit dem Herbst 2020 ein drastisches Ansteigen der Infektionen zu verzeichnen. Das Robert-Koch -Institut führt in seiner Risikobewertung Stand 12.11.2020 aus: „Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit und in angrenzenden Ländern Europas nimmt die Anzahl der Fälle rasant zu. Seit Ende August (KW 35) werden wieder vermehrt Übertragungen in Deutschland beobachtet… Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands bereits angespannt und kann sehr schnell weiter zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich stark belastet werden.“ (VGH Kassel Beschl. v. 12.11.2020 – 8 B 2765/20, BeckRS 2020, 32408 Rn. 38-42, beck-online). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Eingriffsintensität im Übrigen maßgeblich durch die
der Corona-Verordnung vorgesehene „Freitestungsmöglichkeit“ gemindert wird (OVG Lüneburg Beschl. v. 29.10.2020 – 13 MN 396/20, BeckRS 2020, 28748 Rn. 17, beck-online) und eine häusliche Quarantäne vorgesehen und zulässig ist, mithin ein deutlich milderes Mittel als eine Quarantäne in einem Krankenhaus oder in einer Isolationsstation in einer Psychiatrie (Johann/Gabriel in Eckart/Winkelmüller, BeckOK-IfSG, § 30 Rn. 20.1). Die von den Klägern als milder erachteten allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen (Abstandsgebot, Hygieneregeln, Mund-Nasen-Bedeckung, Lüften, Flächendesinfektion, Nutzung der Corona-Warn-App) geben keinen Anlass, die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung in Zweifel zu ziehen. Sie sind in Bezug auf das spezifische Risiko von Vireneinträgen durch Einreise und Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten, dem die Corona-Verordnung entgegengewirkt werden soll, entweder nicht gleichermaßen wirksam oder belasten Dritte oder die Allgemeinheit in stärkerer Weise (OVG Lüneburg Beschl. v. 29.10.2020 – 13 MN 396/20, BeckRS 2020, 28748 Rn. 16, beck-online). Weiterhin ist aber auch die Entscheidung des beklagten Landes, die gesamten aus einem internationalen Risikogebet Einreisenden als Ansteckungsverdächtig einzuordnen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht per se unrechtmäßig ganze Gruppen in Quarantäne zu senden, wenn eine unübersichtliche Kontaktsituation und Pandemiesituation gegeben ist. Die Richtlinien des RKI sehen es ausdrücklich vor, dass eine Einstufung von Gruppen als „enger Kontakt“ aufgrund eines Innenraumkontakts möglich ist. Auch wenn in den Richtlinien des RKI beispielhaft nur Schulklassen genannt sind, lässt sich dies
dem Sinn und Zweck der Empfehlung
vollziehbarerweise auf Flugzeuginsassen übertragen. Mehr noch als bei Schulklassen lassen sich bei Flugreisen Regeln zum Abstandhalten nicht einhalten. Zudem ist es in diesen Fällen praktisch nicht möglich, im
hinein zu ermitteln, wer mit wem für wie lange Kontakt hatte. In dieser Lage ist es zulässig und aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes sogar notwendig, einzelne, klare umgrenzte Gruppen zeitweise zu isolieren. Auch eine zehntägige Quarantäne
Einreise, mit der Möglichkeit diese durch vorherige Tests abzukürzen, ist nicht zu beanstanden.
den Empfehlungen des RKI ist grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne vorzusehen. Dies erklärt sich mit der Inkubationszeit der Krankheit von maximal 14 Tagen. Maßgeblich für den Beginn der Quarantäne ist der letzte Kontakt zwischen Index- und Kontaktperson. Da die Kläger am 09.03.20 das letzte Mal zusammen in mit anderen aus dem damaligen internationalen Risikogebiet Griechenland kamen, ist eine fünf bzw. zehntägige Dauer der Quarantäne nicht zu beanstanden. Die Absonderungspflicht begründet auch keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit
Dieser verleiht jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht kann von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit - u.a. aus Gründen des Gesundheitsschutzes - beschränkt werden. Eine solche Beschränkung stellen die Vorschriften der CoronaEinreiseV - insbesondere die Regelungen, die eine Absonderungspflicht begründen - dar. Bei der Prüfung der Unionsrechtmäßigkeit der Beschränkungen ist die „Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11689-2020-REV-1/de/pdf) zu berücksichtigen. Diese Empfehlung, die der unionsweiten Koordinierung der Maßnahmen der Pandemiebekämpfung dient, soll gleichzeitig die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gewährleisten (Erwägungsgrund Nr. 9). Eine solche Empfehlung ist zwar für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich (Art. 288 Abs. 5 AEUV), die innerstaatlichen Gerichte sind aber verpflichtet, bei der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sollen, Empfehlungen des Europäischen Rates heranzuziehen. In Erwägungsgrund 9 wird ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen können und dass gemäß Art. 168 Abs. 7 AEUV die Mitgliedstaaten die Verantwortung u.a. für die Festlegung der einzelstaatlichen Gesundheitspolitik tragen, weshalb diese von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann. Die Regelung der CoronaEinreiseV stehen mit dieser Empfehlung des Rates in Einklang. Mit dieser Vorschrift wird die Einreise gerade nicht unmöglich gemacht, sondern nur unter den Vorbehalt der Absonderung gestellt ( VGH Kassel, Beschl. v. 20.8.2021 – 8 B 1727/21 , BeckRS 2021, 29109 Rn. 17 m.w.N., beck-online). Die Coronaverordnung des beklagten Landes verletzt die Kläger auch nicht in ihrem Grundrecht
EinreiseV ersichtlich von den Empfehlungen des RKI ausgegangen, das gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen ist, was die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten einschließt. Soweit der Antragsteller auf abweichende (wissenschaftliche) Erkenntnisse abstellt, ändert dies zunächst nichts an der Verbindlichkeit der Vorgaben des RKI, zumal dieses
SG mit anderen Behörden und Instituten zusammenarbeitet, die Empfehlungen des RKI mithin jedenfalls nicht willkürlich sind. Dass sich die Einschätzungen des RKI im Laufe der andauernden Pandemie ändern, ist weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Entwicklung des Krankheitserregers geschuldet. Im Hinblick auf die Ausnahmeregelung bezüglich der Anmelde- und Absonderungspflicht ist einen Verstoß gegen höherrangiges Recht ebenfalls nicht zu erkennen. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, ist nicht verletzt ( VGH Kassel, Beschl. v. 20.8.2021 – 8 B 1727/21 , BeckRS 2021, 29109 Rn. 16, beck-online). In der Anordnung der Quarantäne liegt auch kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die häusliche Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 IfSG setzt die „Freiwilligkeit“ des Betroffenen voraus und begründet deshalb mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit (Vgl. dazu BT-Drs. 14/2530, S. 75; OVG Münster Beschluss vom 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE, BeckRS 2020, 17887 Rn. 11, beck-online; VGH Kassel Beschl. v. 20.8.2021 – 8 B 1727/21 , BeckRS 2021, 29109 Rn. 12 bis 13, beck-online; LG Köln, a.a.O.). Unabhängig davon liegt auch keine die Kläger schützende Amtspflichtverletzung vor. Verordnungen fehlt aufgrund ihres generell-abstrakten Charakters typischerweise die Drittbezogenheit. Die streitbefangene Rechtsverordnung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 839 BGB und einer diesbezüglichen Ersatzpflicht, weil sie zu den Klägern keinen konkreten Drittbezug hat, sondern die Kläger insoweit nur als Teil der Allgemeinheit von einer Regelung betroffen sind, die sich an die Allgemeinheit richtet und nicht der Regelung eines individuellen Einzelfalles dient (BGH, Urteil vom
sollen landesweite Infektionsschutzkonzepte erstellt werden, die einen Großteil der Bevölkerung betreffen und damit gerade nicht auf die Interessen abgrenzbarer Individuen Bezug nehmen (Klack/Müller/Riedner, JuS 2021, Seite 739 [741]; vgl. BGH, NZM 2021, 391 Rn. 14 f, beck-online). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Maßnahme - wie die Kläger unter anderem meinen, aufgrund der Unzuverlässigkeit des PCR-Tests oder unzureichender Ermittlungen - nicht rechtmäßig wäre, würde es jedoch jedenfalls am
1 BGB erforderlichen Verschulden des beklagten Landes mangeln. Das beklagte Land hat sich an die maßgeblichen und seinerzeit aktuellen Vorgaben des RKI gehalten. Da das RKI schon vom Gesetzgeber als besonders fachkundig eingestuft wird, kann man dem beklagten Land das Handeln
den dort vorgelegten Empfehlungen nicht vorwerfen. Darüber hinaus ist ein Anspruch
1 BGB auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB -zumindest teilweise- ausgeschlossen, weil die Kläger keine Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben haben. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zahlung des von den Klägern begehrten Schmerzensgelds
Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in ein Grundrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, NJW 2003, Seite 3693 [3697]; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 16.7.2019 – 8 U 59/18 , BeckRS 2019, 17013 Rn. 78, beck-online). Bei geringfügigen Eingriffen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen kann der Schmerzensgeldanspruch entfallen, § 287 ZPO (BGH, NJW 1992, Seite 1043 f.; Grüneberg in Grüneberg (vormals Palandt), 79. Auflage 2020, § 253 BGB Rn. 14), selbst sogar wenn der Geschädigte rechtswidrig inhaftiert wurde (OLG Koblenz, NJW 2000, Seite 963). Das Überschreiten dieser Geringfügigkeitsschwelle ist bei § 253 BGB ein ungeschriebenes anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal mit der Folge, dass es
den allgemeinen Beweisregeln von den Klägern als Anspruchsstellern darzulegen und zu beweisen ist (BeckOGK/Brand, 1.4.2021, § 253 BGB Rn. 110). Dieser Darlegungslast haben die Kläger nicht Genüge getan. Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsschwelle ergibt sich zunächst nicht bereits aus dem Umstand, dass die Kläger mehrere Tage in ihrer persönlichen Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt waren. Eine feste zeitliche Grenze, ab der eine Freiheitseinschränkung als ausgleichspflichtig anzusehen wäre, gibt es nicht. Abzustellen ist vielmehr auf die konkrete Situation des Einzelfalls, bei der es insbesondere auch auf die Ausgestaltung und Intensität des Eingriffs sowie auf herabwürdigende Behandlungen und mögliche rufschädigende Wirkungen ankommt (BGH, a.a.O.; LG Hannover, Urteil vom 20.08.2021, Az.: 8 O 1/21, Rn. 18). Daher kann aus dem bloßen Überschreiten einer zeitlichen Grenze (vgl. etwa BGH, NJW 2003, Seite 3693 [3697]: Untersuchungshaft von über einem Monat; OLG Koblenz, Beschluss vom
seinem eigenen Vortrag darauf verzichtet, sich
fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test aus der Quarantäne „freizutesten“. Hätte er die Einschränkungen durch die Quarantäne als belastend empfunden, so hätte - unabhängig von der Frage, ob die Kläger einen PCR-Test für valide halten - nichts nähergelegen, als die Quarantäne möglichst schnell zu beenden. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Quarantäne für den Kläger keine nennenswerte Beeinträchtigung seiner Lebensführung darstellte. Die Kläger haben gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch
SG oder § 65 IfSG. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können (§ 56 Abs. 1 S. 2 IfSG). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind bei den Klägern nicht erfüllt. Denn sie begehren weder eine Entschädigung für Verdienstausfall, sondern Schmerzensgeld für die Zeit ihrer Absonderung, noch wurde ihnen ihre Erwerbstätigkeit untersagt. Zudem richten sich die abstrakt-generellen Einreisemaßnahmen nicht gegen individuelle Personen. Ferner liegen auch die Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht vor. Hiernach ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit auf Grund einer Maßnahme
den § 16 und § 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 65 IfSG enthält nur eine Entschädigung für Maßnahmen der Pandemieverhütung bei einer drohenden, nicht wie im Falle der Kläger bereits eingetretenen Pandemie. Weiterhin liegen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 IfSG nicht vor. Eine solche Analogie setzt allgemein voraus, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls vergleichbar mit dem zu entscheidenden Fall ist und das Fehlen einer passenden Rechtsnorm für den zu entscheidenden Fall auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht. Diese Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09 -, BGHZ 184, 101-116, Rn. 32; Urteil vom 04. Dezember 2014 - III ZR 61/14 -, Rn. 9, juris). Gemessen an diesen Anforderungen liegt bereits eine planwidrige Regelungslücke nicht vor. Der Gesetzgeber hat bewusst die Entschädigungsansprüche punktuell geregelt. Es sollten nur einzelne Personen, gegen die konkrete Maßnahmen
den §§ 30, 31 IfSG gerichtet werden, aus Billigkeitsgründen entschädigt werden (§ 56 IfSG). Einen generellen Entschädigungsanspruch für alle Maßnahmen
den §§ 28 ff. IfSG sollte das Gesetz
dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht enthalten (ausführlich und überzeugend hierzu LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 - 8 O 2/20, Rn. 40 ff., juris; LG Köln Urt. v. 15.12.2020 – 5 O 108/20, BeckRS 2020, 51042 Rn. 23, 24, beck-online; LG Heilbronn, Beschluss vom 29.04.2020 - 4 O 82/20, Rn. 25, juris; LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 - 2 O 247/20; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1466; Schmitz/Neubert, NVwZ 2020, 666, 669; Cornils, https://verfassungsblog.de/corona-entschaedigungsrechtlich-betrachtet/; Lutz, IfSG vor § 56 Rn. 5). Die Kläger haben gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
den Grundsätzen des enteignenden und/oder des enteignungsgleichen Eingriffs. Der Rückgriff auf die Grundsätze des enteignenden und/oder des enteignungsgleichen Eingriffs scheitert daran, dass Schutzgut dieser Rechtsfigur die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist (u.a. BGH, NVwZ 2020, Seite 90). Um die Beeinträchtigung des Eigentums geht es vorliegend aber nicht. Die Kläger reklamieren die Verletzung ihrer Fortbewegungsfreiheit. Das stellt gerade keine Eigentumsposition dar. Ferner haben die Kläger gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch
1 HSOG .
1 HSOG ist demjenigen ein angemessener Ausgleich zu gewähren, der infolge einer Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher einen Schaden erleidet. Hingegen gilt der Grundsatz, dass der polizeirechtlich Verantwortliche (Störer) keinen Ausgleichsanspruch hat, wenn er durch rechtmäßige Inanspruchnahme einen Schaden erleidet (Lisken/Denninger PolR-HdB, E. Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr (Graulich) Rn. 208, beck-online). Die Kläger waren als Ansteckungsverdächtige
SG infektionsrechtliche Störer, sie waren damit nicht als Nichtstörer betroffen (Gerhardt,
§ 64 Abs. 1 HSOG ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil für die Fälle pandemiebedingter Beeinträchtigungen das IfSG abschließend konzipiert ist und als spezielleres Recht den Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln sperrt (LG Hannover Urt. v. 9.7.2020 – 8 O 2/20, BeckRS 2020, 14033 Rn. 50 ff., beck-online; LG Stuttgart Urt. v. 5.11.2020 – 7 O 109/20, BeckRS 2020, 31215 Rn. 35, beck-online). Sind die Voraussetzungen des spezialgesetzlichen Entschädigungsanspruchs
SG nicht erfüllt, so ist der Rückgriff auf die Entschädigungsregeln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts ausgeschlossen, soweit diese die Entschädigung des gezielt in Anspruch genommenen Nichtstörers betreffen. Dies folgt aus der Spezialität des besonderen Gefahrenabwehrrechts und des dort getroffenen Interessenausgleichs und gilt auch, soweit spezialgesetzliche Entschädigungstatbestände – wie insbes. § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG hinsichtlich der Bekämpfungsmaßnahmen – hinter den Bestimmungen des allg. Polizei- und Ordnungsrechts zurückbleiben (Kümper in Kießling, Infektionsschutzgesetz, IfSG § 65 Rn. 16; LG Heilbronn, NVwZ 2020, Seite 975
dem allgemeinen Aufopferungsanspruch bzw. aufopferungsgleichen Anspruch. Allgemeine Aufopferungsansprüche
, 75 EALR setzen rechtmäßige oder rechtswidrige, hoheitliche, allgemeinwohlbezogene Eingriffe in nicht materielle Rechtsgüter voraus, die bei dem Betroffenen zu einem Sonderopfer führen, wobei auch beim Aufopferungsanspruch die Zahlung eines Schmerzensgeldes möglich ist (BGH, NJW 2017, Seite 3384 Rn. 16-17, beck-online; Rinze/Schwab, NJW 2020, Seite 1905 Rn. 52, beck-online). Indes scheitert ein solcher Anspruch an den zu § 253 BGB vorgenannten Gründen, an der Geringfügigkeit des Eingriffs. Ferner legen die gegen jedermann zulässigen Maßnahmen den Klägern kein Sonderopfer auf. Es hat sich stattdessen ein allgemeines Lebensrisiko realisiert, das individuell unterschiedliche Folgen haben kann. Damit geht die Situation aber an dem für einen derartigen Anspruch leitenden Aufopferungsgedanken vorbei; eine für die Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Situation ist nicht gegeben (BeckOK PolR Hessen/Stein, 20. Ed. 1.1.2021, HSOG § 64 Rn., 47). Zudem verdrängen die §§ 56 ff. IfSG den streng subsidiären Aufopferungsanspruch (Klauck/Müller/Riedner, JuS 2021, Seite 739, beck-online; Schwintowski, NJOZ 2020, Seite 1473, beck-online). Die Kläger haben gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen, weil sich das beklagte Land nicht in Zahlungsverzug befindet, denn die Kläger haben aus den vorgenannten Gründen gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Kosten des Rechtsstreites sind den Kläger aufzuerlegen, weil ihre Klage abgewiesen worden ist, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002225
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.