Orientierungssatz Zahlungen im Zusammenhang mit einem Zinsswap-Geschäft können auch dann noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden, wenn das abgesicherte Immobiliendarlehen bereits aufgelöst wurde, sofern weiterhin ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zinsswap-Geschäft und der Immobilienfinanzierung besteht, Tenor Die Vollziehung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen vom 10.05.2021 wird in Höhe von 36.397,36 EUR bis zur Bestandskraft des Bescheides, längstens jedoch bis einen Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils ausgesetzt und im Hinblick auf verwirkte Säumniszuschläge rückwirkend ab dem 14.06.2021 aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kosten für ein sog. Zinsswap-Geschäft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt A in B. Zur Finanzierung dieses Objektes hatte er im Jahr 2008 ein Darlehen bei der C Sparkasse aufgenommen. Das Darlehen belief sich auf 550.000,-- EUR und war mit einem variablen Zinssatz versehen, der sich aus dem 6-Monats-Euribor-Zinssatz zuzüglich eines Aufschlages von 1 Prozentpunkt zusammensetzte. Zur Absicherung des Zinsrisikos schloss der Antragsteller durch Vermittlung der C Sparkasse mit der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) ein Swapgeschäft in gleicher Höhe, dessen Laufzeit am 12.12.2008 begann. Aufgrund dieses Geschäftes erhielt der Antragsteller gegen Zahlung eines festen Zinssatzes i.H.v. 4,44 % von der Helaba im Gegenzug eine Zahlung in Höhe des 6-Monats-Euribor. Im Jahr 2015 nahm der Antragsteller ein Darlehen bei der D Bank i.H.v 555.000,-- EUR auf, das mit einem festen Zinssatz i.H.v. 2,15 % versehen war. Mit diesem Darlehen löste der Antragsteller u.a. das oben genannte Darlehen gegenüber der C Sparkasse ab. Die Zinsswap-Vereinbarung lief nach dieser Umschuldung zunächst weiter. Erst mit Vereinbarung vom 02.08.2017 wurde der Zinsswap vorzeitig aufgelöst; der Antragsteller musste in diesem Zusammenhang einen Betrag i.H.v. 92.139,-- EUR an die Helaba zahlen (vgl. Bl. 51 f. der Einkommensteuerakten). Der Antragsteller machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr diese Auflösungszahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (vgl. Bl. 50 der Einkommensteuerakten). Zusätzlich machte er noch im Streitjahr bis zur Auflösung angefallene laufende Zahlungen aus dem Zinsswap-Geschäft i.H.v. 17.468,42 EUR geltend (tatsächlich belaufen sich diese auf insgesamt 18.312,56 EUR, vgl. Bl. 54 f. der Einkommensteuerakten). Der Antragsgegner veranlagte zunächst insoweit erklärungsgemäß. In den Jahren 2020 und 2021 fand bei dem Antragsteller eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 2016-2018 statt. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die im Prüfungszeitraum angefallenen Aufwendungen für den Zinsswap (neben den oben dargestellten Zahlungen noch laufende Zahlungen im Jahr 2016 i.H.v. 18.474,-- EUR) nach aktueller Verwaltungsauffassung und geltender Rechtsprechung nicht als Werbungskosten den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen seien (vgl. Bl. 11 des Sonderbandes für Betriebsprüfungsberichte). Der Antragsgegner folgte dem und erließ am 10.05.2021 jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2016 und das Streitjahr 2017 (vgl. Bl. 34 f., 80 f. der Einkommensteuerakten). Für das Streitjahr ergab sich eine Nachzahlung i.H.v. 34.359,33 EUR Einkommensteuer, 5.131,-- EUR Zinsen und 2.038,03 EUR Solidaritätszuschlag, die spätestens am 14.06.2021 fällig war. Der Antragsteller legte gegen die beiden Änderungsbescheide zunächst jeweils Einspruch ein. Zusätzlich beantragte er mit Schreiben vom 07.07.2021 die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr, welchen der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.08.2021 ablehnte. Dagegen legte der Antragsteller wiederum am 10.09.2021 Einspruch ein. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass die Aufwendungen für den Zinsswap offensichtlich im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden. Der Zinsswap sei im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der Aufnahme des variabel verzinsten Darlehens abgeschlossen worden, um sich gegen das Risiko steigender Zinsen abzusichern. Nachdem sich die Zinsen jedoch nach und nach der Nullgrenze genähert hätten, habe sich diese Konstruktion als wirtschaftlich nachteilig erwiesen, sodass die Finanzierung insgesamt auf ein neues, günstiges Festzinsdarlehen umgestellt worden sei. Der enge Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit werde auch nicht dadurch beseitigt, dass das Darlehen bereits Ende 2015 umgeschuldet worden sei, der Zinsswap aber noch bis 2017 weitergelaufen sei. Dies habe schlicht darauf beruht, dass die Sparkasse bei der Ermittlung des Ablösebetrages den Swap der Helaba zunächst nicht berücksichtigt habe. Nachdem dies aufgefallen sei, hätten nachträglich Verhandlungen über die Höhe der Ablösezahlung mit der Helaba geführt und die Mittel für die Ablösezahlung aus einem weiteren Darlehen aufgebracht werden müssen (vgl. Bl. 103 ff. der Einkommensteuerakten). Der Antragsgegner wies diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2021 (vgl. Bl. 111 ff. der Einkommensteuerakten) im Wesentlichen als unbegründet zurück; nur hinsichtlich der Zinsforderung i.H.v. 5.131,-- EUR gewährte er die Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken zur Höhe des Zinssatzes. Zur Begründung führte er aus, dass in den Jahren bis 2015 ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zinsswap-Geschäft und der Immobilienfinanzierung bestanden habe. Dieser Zusammenhang sei aber mit Ablösung der Immobilienfinanzierung bei der C Sparkasse entfallen. Mit der nachfolgenden, festverzinslichen Finanzierung bei der D Bank bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr, da für dieses Darlehen keine Absicherung eines Zinssteigerungsrisikos erforderlich sei. Der Antragsteller hat am 05.11.2021 einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beruft sich zudem auf diverse Rechtsprechung. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen für 2017 vom 10.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.10.2021 bis einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits auszusetzen und die Aufhebung bereits getroffener Vollziehungsmaßnahmen anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag hinsichtlich der Zinsen 2017 als unzulässig und hinsichtlich der Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2017 als unbegründet abzulehnen. Der Antrag sei hinsichtlich der Zinsen als unzulässig abzulehnen, da insoweit bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet; insoweit verweist der Antragsgegner auf seine Einspruchsentscheidung. Die für das Streitjahr und das Jahr 2016 eingelegten Einsprüche des Antragstellers hatte der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.2021 als unbegründet zurückgewiesen; der Antragsteller hat dagegen Klage erhoben (Az. 9 K 1390/21). Dem Senat hat ein Band Einkommensteuerakten und ein Sonderband für Betriebsprüfungsberichte vorgelegen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.