Obsah (12)
§ 43§ 1§ 34§ 9§ 45§ 11§ 5§ 44§ 10§ 13§ 154§ 124aFehlen einer beitragsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit wegen Verhinderung des Auffahrens durch Absperrgeländer Leitsatz Solange die Beklagte ein tatsächliches Hindernis, hier die Absperrgeländer,
§ 43Abs. 2 St
VO vor. Insofern läge eine verkehrsrechtliche Anordnung vor. Auf die Möglichkeit der jederzeitigen Ausräumbarkeit komme es nicht an. Randnummer 55 Was den entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 204/3 verlaufenden selbständigen Wirtschaftsweg betreffe, sei klarzustellen, dass dieser in Richtung B X führende Bereich bereits ausgebaut gewesen und nicht Bestandteil der jetzt abgerechneten Maßnahme sei. Eine Asphaltschicht sei bereits vorhanden gewesen. Im Zuge der Ausbaumaßnahme seien lediglich Angleichungsarbeiten an die I-Straße vorgenommen worden. Es handele sich um einen selbständigen Wirtschaftsweg und nicht um einen Bestandteil der ausgebauten I-Straße. Er stelle eine Fuß- und Radwegverbindung zwischen dem Stadtteil D und dem Stadtgebiet von K her. Ihm komme aufgrund des aufzunehmenden Fußgänger- und Radverkehrs eine andere Verkehrsfunktion zu als der von Ost nach West verlaufenden I-Straße. Randnummer 56 Bei dem Wirtschaftsweg in Richtung B X gehe die Beklagte nach wie vor von dessen Selbständigkeit aus. Er sei nie als unselbständiger Annex zur I-Straße, sondern stets als Feldweg betrachtet worden. Bei dem fraglichen Weg handele es sich zwar um eine selbständige, jedoch nicht gleichartige Verkehrsanlage, so dass die in § 13 StBS vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung nicht zu gewähren sei. Bei dem Feldweg handele es sich nicht um eine zum Anbau bestimmte Straße, die den diesbezüglich zu stellenden erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Anforderungen genüge. Nach jetziger straßenverkehrsrechtlicher Beschilderung handele es sich lediglich um einen Rad- und Fußweg. Die Ausstattung (nur Asphaltdecke, keine Straßeneinläufe, tiefbautechnische Erschließung oder Beleuchtung) entspreche nicht der einer endgültig hergestellten Anlage. Aufgrund dieses Charakters als Feldweg sei die Gleichartigkeit zu verneinen. Randnummer 57 Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Grundstücke Flur 59, Flurstücke 196 bis 201 zu Recht mit ihrer gesamten Fläche in die Aufwandsverteilung einbezogen worden. Der rechtskräftige Gesamtflächennutzungsplan der Kreisstadt K stelle für den betreffenden Bereich Wohnbauflächenbestand
§ 1Abs. 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung – Bau
NVO – dar. Einen rechtskräftigen Bebauungsplan gebe es nicht, die Flurstücke seien dem Innenbereich
§ 34Bau
GB zuzuordnen. Durch die bestehende Bebauung sei vorliegend ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil gegeben, der den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erwecke, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht habe und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. An diesem Bebauungszusammenhang nähmen demnach auch regelmäßig die betreffenden Gärten teil. Die südlich des klägerischen Wohnhauses gelegene Freifläche sei etwa 900 m² groß, habe damit aber noch nicht eine Größe erreicht, dass abweichend vom Regelfall der Garten nicht mehr zum Innenbereich zähle. Randnummer 58 Nach § 7 Abs. 1 StBS nehme das Grundstück mit seiner ganzen Fläche an der Aufwandsverteilung teil. Eine Tiefenbegrenzungsregelung sei weder auf Grundstücke in beplanten Gebieten noch auf solche Grundstücke anwendbar, die in vollem Umfang im unbeplanten Innenbereich lägen und deshalb insgesamt Baulandqualität hätten. Die mangelnde Überbaubarkeit einer Teilfläche eines Grundstücks habe regelmäßig keinen Einfluss auf das Maß, sondern lediglich auf den Standort der Bebauung. Die Anwendung einer Tiefenbegrenzung auf voll im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke verstoße gegen den Gleichheitssatz, da sonst bei der Bemessung eine Benachteiligung kleinerer Grundstücke erreicht würde, die vollständig innerhalb der Tiefenbegrenzung lägen. Zutreffend sei, dass die besagten Flurstücke alleine über die I-Straße erschlossen seien, nicht über die B X. Ebenso gelte für sämtliche Flurstücke im südlichen Bereich, die parallel zur B X verlaufen, eine 20 m tiefe Bauverbotszone
§ 9Abs. 1 FStr
G ab dem Fahrbahnrand. Die B X stelle eine ganz eindeutige Trennung zwischen Innen- und Außenbereich dar und könne im vorliegenden Fall nicht dazu führen, die Grundstücke Flur 59, Flurstücke 196 bis 201 als teils im Innenbereich und teils im Außenbereich gelegen einzustufen. Randnummer 59 Der planerische Wille im Hinblick auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungsbereich L-Straße“ sei gewesen, keinen für ein als Sondergebiet erforderlichen Anlieferungsverkehr über die I-Straße zuzulassen. Demgemäß seien die planerischen Festsetzungen auch umgesetzt worden. Die trotz der Absperrvorrichtungen mögliche Erreichbarkeit des Flurstücks 204/3 durch Fußgänger bzw. Motor- und Fahrräder sei nicht ausreichend, diesem eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bieten. Die sei nur dann der Fall, wenn von dieser auch der Anliegerverkehr uneingeschränkt auf das Grundstück herauffahren könne. Wenn entgegen dem Verkehrszeichen 250 mit Motor- oder sonstigen Kraft- und Fahrrädern auf das Flurstück 204/3 heraufgefahren werde, handele es sich um eine widerrechtliche Nutzung, die nicht geeignet sein könne, die Möglichkeit des Herauffahrenkönnens zu bejahen. Randnummer 60 Die Absperrvorrichtungen seien nicht nichtig. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 44 Abs. 1 StVO.
§ 45Abs. 1 St
VO könne die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Bei den hier verwendeten Sperrvorrichtungen handele es sich um Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 StVO, da sie sich sowohl regelnd als auch verbietend auf den Verkehr auswirkten. Randnummer 61 Die beiden Absperrvorrichtungen entlang des nordöstlichen Bereich des Flurstücks 204/3 befänden sich nicht vollständig auf diesem Flurstück, vielmehr sei eine auf dem Flurstück 204/3, die andere auf dem Flurstück 195 (I-Straße). Sie seien bereits im Winter 2004/2005 vorhanden gewesen. Auf sie komme es im Endeffekt nicht an, da die vorteilhafte Inanspruchnahme des Flurstücks 204/3 von der I-Straße aus aufgrund der drei rechtmäßigen Absperrgeländer und des Verkehrszeichens 250 nicht in Betracht komme. Die Absperrgeländer seien auch nicht einfach zu entfernen, da es hierfür eines besonderen Gabelschlüssels bedürfe. Randnummer 62 Es sei schließlich fraglich, ob der Vortrag des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich sei. So habe er früher die Errichtung einer Absperrung zur Verhinderung des übermäßigen Verkehrs gefordert. Es sei nun fraglich, ob es in seinem Interesse sein könne, im vorliegenden Klageverfahren die erneute und uneingeschränkte Befahrbarkeit der I-Straße mittels Personen- und Lastkraftverkehrs zu erreichen. Randnummer 63 Seitens der Unteren Straßenverkehrsbehörde sei das Verkehrszeichen 250 mit dem Zusatz „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ angeordnet worden, um einen Schleichverkehr zur Umfahrung der Lichtsignalanlage L-Straße/H-Straße im Stadtteil D zu verhindern und weiterhin ein Linksabbiegen auf der B X in Richtung K in den Wirtschaftsweg zu erschweren. Randnummer 64 Die verkehrsbehördliche Anordnung über die Absperrgeländer als Verkehrseinrichtungen
den §§ 43 Abs. 1, 44 und 45 StVO an den städtischen Betriebshof sei bedauerlicherweise nicht mehr herzustellen. Randnummer 65 Die Kammer hat
Beschluss vom 20. September 2021 Beweis erhoben über die örtlichen Gegebenheiten am Ende der I-Straße in Richtung Nahversorgungszentrum L-Straße durch Einnahme des Augenscheins vor Ort. Des Weiteren hat die Kammer
Beschluss vom
- September 2021 bezüglich der Umstände des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Aufstellung der Absperrgeländer Beweis erhoben durch Befragung des ehemaligen Leiters des Ordnungsamtes K, P., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom
- September 2021 verwiesen. Randnummer 66 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten [1 Hefter Verwaltungsvorgang Straßenbeitrag und Kanalanschlusskosten, 1 Leitz-Ordner Straßenbeitrag/Kosten/Erneue-rung Kanalanschlussleitungen I-Straße von E-Straße bis M (Leitz-Ordner Straßenbeitrag), 1 Leitz-Ordner Nahversorgungszentrum L-Straße, 1 Leitz-Ordner Durchführungsvertrag „Nahversorgungsbereich L-Straße“, Anlagen 1 bis 16 sowie Straßenbeitragssatzung] Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 67 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1
- Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 68 Die Heranziehung des Klägers zu dem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Verkehrsanlage I-Straße von der E-Straße bis M beruht auf § 11 HessKAG – i.V.m. § 1 StBS der Kreisstadt K vom
- Juli 2007.
§ 11Abs. 1 Satz 2 Hess
KAG können die Gemeinden für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Hiervon hat die Beklagte durch ihre Straßenbeitragssatzung vom 18. Juli 2007 Gebrauch gemacht.
§ 1St
BS erhebt sie zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – nachfolgend Verkehrsanlagen genannt – Beiträge. Der Beitragspflicht unterliegen
§ 5St
BS die durch die Verkehrsanlage bzw. einen Abschnitt der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke. Diese bilden auch das Abrechnungsgebiet. Randnummer 69 Die Straßenbeitragspflicht des Klägers ist dem Grunde nach gegeben. Randnummer 70 Die von der Beklagten durchgeführte streitgegenständliche Baumaßnahme stellt einen satzungsgemäßen, beitragsfähigen Um- und Ausbau im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG dar. Randnummer 71 Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und /oder Ausbau darstellt, für sich allein die Erhebung von Straßenbeiträgen noch nicht; hinzukommen muss vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der - ohne wesentliche Änderung - lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient („schlichte“ Erneuerung), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage. Im Gegensatz zu Maßnahmen des verändernden Um- und Ausbaus braucht mit einer abnutzungsbedingten Erneuerung eine verkehrstechnische Verbesserung nicht verbunden zu sein; es genügt vielmehr die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität. Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen ist dann allerdings, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, dass sie grundlegend erneuert werden musste. Auf das letztgenannte Erfordernis kommt es wiederum bei Maßnahmen des verbessernden Um- und Ausbaus nicht an. Ist bei ihnen der erforderliche Verbesserungseffekt und - nach fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - auch ein entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, so können sie auch schon vor Erreichung des Zustands der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit und vor Ablauf der normalen Lebensdauer die Beitragspflicht nach § 11 HessKAG auslösen (Hess. VGH, Urteil vom
- August 2018 - 5 A 79/18 -, juris Rn. 19 ; Beschluss vom
- April 1995 - 5 TH 1264/93 -, juris Rn. 5 ). Randnummer 72 Ob die I-Straße im Zeitpunkt des Um- und Ausbaus grundlegend erneuerungsbedürftig war und ein der normalen Nutzungsdauer entsprechendes Alter erreicht hatte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- Januar 1991 - 5 UE 2828/88 -, juris Rn. 31 ), kann hier dahinstehen. Zwar lässt sich dem vom Kläger vorgelegten Bescheid vom
- November 1971 über die Erschließung der I-Straße entnehmen, dass die I-Straße Anfang der 1970er Jahre erstmals hergestellt wurde und bis zur Erneuerung die übliche Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren für Straßen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
- Juni 2020 - 6 ZB 20.166 -, juris Rn. 13) wohl erreicht hatte. Auch aus dem straßenbautechnischen Bericht des Ingenieurbüros XXX vom
- März 2009 (Anlage 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2017) geht hervor, dass die vorhandene Verkehrsflächenbefestigung Schäden in Form von Setzungsverformungen, Nahtschäden und offenen Fugen aufwies, die ihre Ursachen in den Schichten unterhalb der Deckschicht hatten und deshalb nicht durch Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung beseitigt werden konnten. Randnummer 73 Jedenfalls aber erfüllt die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme die Merkmale eines verbessernden Um- und Ausbaus, weil ein qualitativ anderer und höherwertiger Straßenkörper hergestellt worden ist, der die Benutzbarkeit der Straße objektiv verbessert. Sie hat im Vergleich zum vorherigen Zustand einen deutlich stärkeren Aufbau erhalten, der den heutigen Erfordernissen entspricht. Das gilt sowohl für die Fahrbahn als auch für die Gehwege. Im Bereich der Fahrbahn hat die Straße erstmals einen nach heutigen Maßstäben ordnungsgemäßen Unterbau mit einer 41 cm starken Frostschutzschicht, einer 10 cm starken Bitumentragschicht und einer 4 cm starken Asphaltdeckschicht. Der neue Straßenkörper erhielt so eine Gesamtstärke von 55 cm (vgl. Anlage 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2017). Die Dicke der gebundenen, teils pechhaltigen vorhandenen Verkehrsflächenbefestigung schwankte zwischen 4 cm und 14 cm, die Gesamtdicke des vorhandenen frostsicheren Oberbaus betrug maximal 33 cm. Der vorhandene Oberbau war hinsichtlich der Frostsicherheit und der Tragfähigkeit unterdimensioniert, der Unterbau war sehr frostempfindlich und wies nur eine geringe Grundtragfähigkeit auf. Der neue Straßenaufbau schützt sicher vor Frostschäden. Im Oberbau waren bereichsweise pechhaltige Schichten vorhanden, die entsorgt werden mussten (vgl. Anlage 13, Seite 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2017). Es handelt sich bei dem neuen Straßenaufbau – verglichen mit dem früheren Straßenkörper – um eine technisch andere und höherwertige Art der Ausführung. Für die Gehwege im streitigen Bereich der I-Straße gilt Entsprechendes; diese sind ebenfalls erstmals mit einem nach heutigen Maßstäben ordnungsgemäßen Unterbau, der ausreichenden Frostschutz gewährleistet (29 cm Frostschutzschicht), ausgestattet worden, und haben darüber hinaus als Oberflächenbefestigung eine Pflasterung aus Betonsteinpflaster (15 cm Schottertragschicht, 3 cm Splitt-/Sandbett und 8 cm Betonsteinpflaster) erhalten (vgl. Anlage 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2017). Mit der Maßnahme wurde die Verbesserung der Oberflächeneigenschaften und der Befestigungseigenschaften der Verkehrsflächenbefestigungen erreicht, Längs- und Querebenheit im Hinblick auf Fahrdynamik und Wasserführung verbessert. Zudem war es erforderlich, die Tragfähigkeit, die Frostsicherheit sowie die Entwässerung des Straßenoberbaus sicherzustellen. Aufgrund der Untersuchungen ergab sich die Notwendigkeit der Erneuerung im Tiefeinbau, da die Ursachen der Mängel der Verkehrsflächenbefestigung in den Schichten unterhalb der Deckschicht begründet waren und deshalb nicht durch Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung beseitigt werden konnten (vgl. Anlage 13, Seite 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2017). Die völlige Umgestaltung des Straßenkörpers durch Herstellung eines frostsicheren und stärker belastbaren Unterbaus sowie Aufbringen einer neuzeitlichen Asphaltdeckschicht wird in der Rechtsprechung allgemein als ein Beispielsfall für eine qualitative Verbesserungsmaßnahme angesehen, die auch ohne vorherige Gesamtabnutzung der alten Straßenanlage und ohne den bei einer schlichten Erneuerung zu fordernden Zeitablauf die Beitragserhebung zu rechtfertigen vermag (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- Januar 1991 - 5 UE 2828/88 -, juris Rn. 33 ; VG Kassel, Beschluss vom
- Mai 2017 - 6 L 821/17.KS -, juris Rn. 71 ; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Mai 2021, § 8 Rn. 312, 313, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 74 Die Höhe des streitgegenständlichen Straßenbeitrags ist nicht zu beanstanden. Randnummer 75 Die Grundstücke Flur 73, Flurstück 31 sowie Flur 59, Flurstück 204/3 sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands miteinzubeziehen, da sie nicht
§ 5St
BS durch die ausgebaute Verkehrsanlage I-Straße erschlossen werden. Randnummer 76 Nach der Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten durch die Kammer, wie sie sich am Ende der I-Straße darstellen, und aufgrund der vorhandenen Pläne steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es den Flurstücken 31 und 204/3 aus mehreren Gründen an einer in § 11 Abs. 1 Satz 3 HessKAG vorausgesetzten beitragsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit im Hinblick auf diese Einrichtung mangelt. Randnummer 77 Von der I-Straße ist weder auf das Flurstück 31 noch auf das Flurstück 204/3 ein Herauffahren möglich, da drei von der Stadt K angebrachte Absperrgeländer bereits das Auffahren auf den Bereich verhindern, in den die I-Straße in den von der B X nach Norden verlaufenden Wirtschaftsweg einmündet, an dem die beiden genannten Flurstücke anliegen. Randnummer 78 Entgegen der Auffassung des Klägers wurden die drei von der Stadt K angebrachten Absperrgeländer rechtmäßig aufgestellt. Randnummer 79 Der Bürgermeister der Stadt K als kreisangehöriger Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern war
§ 44Abs. 1 Satz 1 St
VO in Verbindung mit der § 10 Abs. 2
- c)lit.
- aa)Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten (vom 12. November 2007, GVBl. I 2007, 800, in bis heute unveränderter Form) für die Errichtung dieser Absperrgeländer zuständig. Es war für die Kammer bei der Inaugenscheinnahme deutlich erkennbar, dass es sich bei den drei Absperrgeländern nicht um Verkehrseinrichtungen
§ 43Abs. 1 Satz 1 St
VO in Verbindung mit Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO handelt. Randnummer 80 Es handelt sich vielmehr um Verkehrseinrichtungen
§ 43Abs. 1 Satz 3 St
VO, zu denen unter anderem auch Absperrgeländer gehören. Diese Maßnahmen können entsprechend § 39 Abs. 1 StVO als örtliche Anordnungen getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Diese Notwendigkeit war nach den für die Kammer nachvollziehbaren Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen P., des ehemaligen Ordnungsamtsleiters der Stadt K, auch gegeben. Entgegen den Planungen in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den M-Markt, die ausschließlich eine Zu- und Abfahrt des Verkehrs zu dem Grundstück 204/3 über eine eigens eingerichtete Fahrspur der B X vorsahen, seien Kunden des Marktes und auch Lieferfahrzeuge direkt über die I-Straße auf das Flurstück 204/3 zu- und abgefahren. Auf die zu Recht erfolgten Beschwerden des Klägers hin habe man die Lösung mit den drei Absperrgeländern beschlossen, mit der auch der Kläger einverstanden gewesen sei, um den Verkehr von PKW und LKW auf das Flurstück 204/3 auszuschließen. Durch diese Maßnahme wird – so auch bei dem Ortstermin ersichtlich – der Verkehr von der I-Straße in den Wirtschaftsweg nach rechts auf das Flurstück 31 und nach links in den Wirtschaftsweg zur B X auf das Flurstück 204/3 ausgeschlossen. Randnummer 81 Die Einwendung des Klägers, die Errichtung der Absperrgeländer liege im Ermessen der Beklagten, weshalb hiervon die Beitragspflicht nicht abhängen könne, ist insoweit irrelevant, als es für diese Beurteilung maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsentstehung ankommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- Juni 2002 - 5 TG 441/02 -, juris Rn. 3 , 4). Der städtische Betriebshof erhielt ausweislich des Schreibens vom
- März 2005 den Auftrag, „die I-Straße so zu versperren, dass nur Fußgänger und Radfahrer diese Stelle passieren können“ (Bl. 148 Leitz-Ordner „Nahversorgungszentrum L-Straße“). Ausweislich der Fotos aus dem September 2008 (vgl. Anlagen 9 und 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2017) ist ersichtlich, dass die drei von der Beklagten errichteten Absperrgeländer schon vor Beginn der Ausbaumaßnahmen der I-Straße vorhanden waren und nur für die Zeit der Straßenbaumaßnahme im August 2011 abmontiert und nach Fertigstellung wieder aufgestellt wurden (vgl. Anlage 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2017). Randnummer 82 Solange aber die Beklagte ein die verkehrssichere Zugangsmöglichkeit eröffnendes tatsächliches, ausräumbares Hindernis nicht beseitigt, fehlt es an der eine Beitragspflicht auslösenden vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- September 2008 - 5 A 688/08 -, juris Rn. 24). Dafür, dass die Beklagte in unmittelbarer Zukunft beabsichtigt, die Absperrgeländer zu beseitigen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist bereits in der Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungsbereich L-Straße“ im Stadtteil K D (rechtskräftig seit
- Oktober 2003), der den Bau eines M-Marktes (Flurstück 204/3) beinhaltete, unter Ziffer 6 ausgeführt, dass es den Bewohnern des Stadtteils D ermöglicht werden solle, den unmittelbar an der Ortsrandlage geplanten Lebensmittelmarkt über die I-Straße fußläufig zu erreichen. Ziffer 8 regelt, dass der Zu- und Abgangsverkehr zu dem Markt über den neu zu schaffenden Knotenpunkt an der B X bewältigt werden solle. Insbesondere der Andienungsverkehr solle direkt von der Bundesstraße aus dem Marktgelände zugeführt werden. Ziffer 11.1 sieht vor, dass der geplante Lebensmittelmarkt unmittelbar an die B X angebunden werden solle. Mit Ausnahme des vorbeschriebenen Verkehrsanschlusses seien keinerlei sonstige Zugänge und Zufahrten zur B X zulässig. Entsprechendes sei im Bebauungsplan festgesetzt worden (Bl. 21 ff. Leitz-Ordner Straßenbeitrag; Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, S. 87 ff. Leitz-Ordner „Nahversorgungszentrum L-Straße“). Randnummer 83 Soweit der Kläger behauptet, die drei Absperrgeländer würden sich ohne Mühe anheben und beseitigen lassen, überzeugte sich die Kammer vor Ort davon, dass dies nicht der Fall ist (vgl. Fotos Bl. 290 bis 292 Gerichtsakte). Sie sind fest im Boden verankert und auch das Öffnen mit einem speziellen Gabelschlüssel erscheint – so wie die Beklagte vorträgt – jedenfalls nicht ohne weiteres möglich. Randnummer 84 Eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit für das Flurstück 31 und das Flurstück 204/3 ergäbe sich aber selbst dann nicht, wenn man die drei Absperrgeländer hinwegdenken würde. Randnummer 85 Bei dem von der B X nach Norden verlaufenden Wirtschaftsweg, in den die I-Straße einmündet, handelt es sich um eine straßenbeitragsrechtlich selbständige beitragsfähige Anlage bzw. Einrichtung im Außenbereich, der die nur an ihm gelegenen Grundstücke abkoppelt (vgl. BayVGH, Urteil vom
- April 2011 - 6 BV 08.3182 -, juris Rn. 20). Randnummer 86 Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs deckt sich nach dem Hessischen Kommunalabgabenrecht der Anlagenbegriff im Straßenbaubeitragsrecht im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts. Insofern ist für die Beurteilung der Reichweite einer als öffentliche Einrichtung anzusehenden Straßenanlage ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild (etwa Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- Dezember 2005 - 5 TG 1729/05 -, juris Rn. 3 ). Öffentliche Einrichtung ist daher jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht. Unterschiede, welche Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, machen jeden dieser Straßenteile zu einer eigenen öffentlichen Einrichtung. Ausnahmsweise kann es nicht auf die natürliche Betrachtungsweise, sondern auf rechtliche Abgrenzungskriterien ankommen. Dort, wo eine Außenbereichsstraße zur Innerortsstraße wird bzw. eine Innerortsstraße endgültig in den Außenbereich eintritt, beginnt im Rechtssinne eine neue Straße, sodass Innenbereichsstraße und Außenbereichsstraße (Außerortsstraße) rechtlich zwei verschiedene öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG sind (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2010 - 3 A 213/07 -, juris Rn. 16-17). Randnummer 87 Dies zugrundelegend ist die I-Straße von der E-Straße bis zur Einmündung in den Wirtschaftsweg als Innenbereichsstraße anzusehen. Sie mündet an ihrem Ausbauende und gleichzeitig an dem Ende des im Zusammenhang bebauten Ortsteils D in den Wirtschaftsweg, der sich seinerseits bereits im Außenbereich befindet und damit als rechtlich eigenständige öffentliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG zu behandeln ist. Auch nach der natürlichen Betrachtungsweise ist der Wirtschaftsweg bereits aufgrund seiner andersartigen Ausstattung nicht Teil der Verkehrsanlage I-Straße. Es ist zwar zutreffend, dass der nach Süden verlaufende Weg Teil des Grundstücks Flur 59, Flurstück 195 ist, der die I-Straße bildet. Bei dem Weg nach Süden zur B X handelt es sich aber ebenfalls nicht um eine Straße wie die I-Straße. Der Weg ist mit einer lediglich dünnen Asphaltschicht bedeckt, jedoch nach Angaben der Beklagten – und für die Kammer leicht ersichtlich –nicht tiefbautechnisch erschlossen und verfügt auch nicht über Straßeneinläufe oder eine Straßenbeleuchtung. Nach Norden hin ist der Weg nach der Kreuzung mit der I-Straße nur noch grasbewachsen. Der Wirtschaftsweg ist aus Richtung I-Straße zur B X als Radweg gekennzeichnet, der den Stadtteil D mit dem Stadtgebiet K verbindet. Darüber hinaus ist durch verkehrsrechtliche Anordnung mit dem Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und Zusatzschild „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ von der B X aus Richtung Norden deutlich gemacht, dass hier eine andere Nutzung als die einer „normalen“ Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gegeben ist. Dabei ist unschädlich, dass aus dieser Richtung die Nutzung von Fahrrädern nicht ausdrücklich mit einem Zusatzschild erlaubt ist. Jedenfalls sind keine Kraftfahrzeuge außer land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erlaubt. Dem im Außenbereich gelegenen Weg, der nach Kreuzung der I-Straße als grasbewachsener Wirtschaftsweg nach Norden weiterführt, kommt somit erkennbar eine andere Verkehrsfunktion als der I-Straße zu und er ist als selbständig zu betrachten. Der Umstand, dass der Weg tatsächlich gelegentlich von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugen befahren wird, ändert nichts daran, dass der Weg straßenausbaubeitragsrechtlich aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Verkehrsbedeutung und der wesentlich unterschiedlichen bestimmungsgemäßen Funktion der I-Straße und des Weges eine selbständige Einrichtung im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB darstellt (vgl. VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom
- März 2003 - 9 A 112/02 - juris Rn. 20; VGH Kassel, Urteil vom
- März 1989 - 5 UE 1833/85 -, juris Rn. 21 ; VG Wiesbaden, Beschluss vom
- Juni 2017 - 1 L 1470/16.WI -, juris Rn. 38 ). Randnummer 88 Ist der Weg aber selbständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt bzw. die in den Weg einmündet, aus (vgl. Bay. VGH, Urteil vom
- April 2011 - 6 BV 08.3182 -, juris Rn. 20). Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm erreichbare selbständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbständige Straße mündet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Februar 2015 - 9 LC 177/13 -, juris Rn. 21). Vorliegend ist der optische Eindruck der Selbständigkeit des Wirtschaftswegs noch eindeutiger, da hier die ausgebaute I-Straße in den durchgehenden Wirtschaftsweg einmündet. Randnummer 89 Diese rechtliche Einschätzung der Kammer wird durch die Argumentation des Klägers, wonach es sich bei dem von der I-Straße nach Süden zur B X verlaufenden, ca. 60 m langen Teil des Wirtschaftswegs um eine Fortsetzung, einen Annex, der I-Straße handele, der ihr rechtliches Schicksal teile, nicht erschüttert. Randnummer 90 Die Selbständigkeit eines von einem (Haupt-) Straßenzug abzweigenden Stichweges als Erschließungsanlage beurteilt sich ebenfalls nach der natürlichen Betrachtungsweise. Von einem regelmäßig als unselbständig zu qualifizierenden Annex ist nur dann auszugehen, wenn es sich um eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) handelt, die eine Länge von 100 m nicht überschreitet, nicht verzweigt im Sinne von nicht abknickt und mit Blick auf das über die Stichstraße erreichbare Baugrundstück den Eindruck einer Zufahrt vermittelt. Solcherart unselbständige Zufahrten werden in der Regel angelegt, um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbständige Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1984 - 8 C 77.83 -, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom
- Februar 2017 - 5 B 3030/16 -, juris Rn. 4 -6). Diese Konstellation ist vorliegend erkennbar nicht gegeben. Es handelt sich nicht um einen Stichweg bzw. um eine Sackgasse, die Hinterliegergrundstücke anbinden soll, sondern stellt sich nach der natürlichen Betrachtungsweise als südlicher Teil des nach Norden verlaufenden Wirtschaftswegs dar. Randnummer 91 Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Grundstück der I-Straße (Flurstück 195) an das Flurstück 31 angrenzt, könnte – unabhängig davon, dass es sich bei dem Wirtschaftsweg um eine selbständige Anlage handelt – aus der lediglich punktförmigen Berührung des 9.141 m² großen Flurstücks 31 mit der ausgebauten Verkehrsanlage I-Straße bereits nicht von einer vorteilsbegründenden qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit ausgegangen werden, da es an einem entsprechenden Zugang zu dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück fehlen würde (Bay. VGH, Beschluss vom
- Dezember 2004 - 6 Cs 04.1417 -, juris Rn. 15). Die Frage, welcher Zugang nach Art und Beschaffenheit möglich sein muss, hängt von der Nutzbarkeit des Grundstücks ab (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2006 - 9 C 4/04 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom
- Januar 2009 - 6 A 10697/08 -, juris Rn. 34). Während es für eine Wohnnutzung grundsätzlich ausreichend ist, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren werden kann und es von dort über einen Gehweg und/oder einen Radweg betreten, d.h. ein Zugang genommen werden kann, ist dies bei einer gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung anders zu beurteilen. Hier ist es in der Regel notwendig, dass die Anbaustraße die uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens – hier namentlich mit Traktoren, Mähdreschern und anderen landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen – eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2000 - 11 B 10/00 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom
- Juli 2016 - 5 B 908/16 -, juris Rn. 7 ; Urteil vom
- Juni 2012 - 5 A 893/11 -, juris Rn. 27 ; Beschluss vom
- Dezember 2004 - 5 TG 528/04 -, juris Rn. 5 ). Über den punktförmigen Anschluss wäre dies nicht möglich. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des OVG Thüringen vom
- August 2019 – 4 ZKO 525/
- Randnummer 92 Soweit sich die I-Straße am Ende in den Kreuzungsbereich mit dem Wirtschaftsweg sowie nach rechts in den Wirtschaftsweg und nach links in den Weg zur B X „trompetenförmig“ ausweitet, ist diese Ausweitung in der Ausführungsplanung auch dokumentiert worden (vgl. Anlage 14 zum Schriftsatz vom
- Oktober 2017). Ebenso wie in den anderen Kreuzungsbereichen der I-Straße sind derartige Ausbaumaßnahmen vorgenommen worden, um einen Übergang in die jeweiligen Straßen bzw. hier in den von der B X nach Norden verlaufenden Wirtschaftsweg zu gestalten. In dem Übergang nach rechts in den Wirtschaftsweg wurden – wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat – zudem Schieber- und Hydrantenkappen in den Straßenverlauf eingebettet. Die Angleichungsmaßnahmen führen allerdings nicht dazu, dass diese Übergänge nun Teil der ausgebauten I-Straße werden und einen Vorteil für das Flurstück 31 vermitteln würden. Der Übergang ist Teil des rechtlich selbständigen Wirtschaftswegs, der von der B X kommend nach Norden verläuft und nicht dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt ist. Randnummer 93 Die Beklagte hat zu Recht die gesamte Fläche des klägerischen Grundstücks in die Berechnung des Straßenbeitrags einbezogen. Randnummer 94 Die Veranlagungsfläche (§ 6 Satz 2 StBS) des klägerischen Grundstücks, das unstreitig nicht im Geltungsbereich eines (qualifizierten oder einfachen) Bebauungsplans liegt, bemisst sich nicht nach § 12 Abs. 3 StBS. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Veranlagungsfläche für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, jeweils entsprechend der Anteile nach den Nutzungsfaktoren für den unbeplanten Innenbereich (§ 10 StBS) und für den Außenbereich (§ 11 StBS). Randnummer 95 Entgegen der Auffassung des Klägers kann der hintere Teil des Grundstücks nicht als dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehörig angesehen werden. Randnummer 96 Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2007 - 4 B 7/07 -, juris Rn. 4, 5). Danach ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1997 - 4 B 238/96 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom
- September 2010 - 4 B 21/10 -, juris Rn. 5). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, juris Rn. 22). Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, juris Rn. 24.). Randnummer 97 Von diesen Maßstäben ausgehend, stellt sich nach Inaugenscheinnahme für die Kammer das Grundstück des Klägers als vollständig im bebauten Zusammenhang des Ortsteils K-D gelegen dar (§ 34 BauGB). Randnummer 98 Die Bebauung nördlich und östlich des klägerischen Grundstücks, die sich entlang der I-Straße erstreckt, ist ohne Zweifel Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der sich noch weiter nach Norden und Osten ausdehnt (vgl. Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2017). Ob nach Westen der Bebauungszusammenhang durch das Einkaufszentrum, das wegen seiner im Vergleich zur übrigen vorhandene Bebauung bestehenden Andersartigkeit einen sog. „Fremdkörper“ darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1986 - 4 C 15/84 -, juris Rn. 15), unterbrochen wird oder nicht, kann offenbleiben. Randnummer 99 Nach Süden hingegen wird hinter dem Grundstück des Klägers die Bebauung des Ortsteils K-D durch die B X begrenzt und abgeschlossen. Auch dies ist auf dem Foto, Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2017, und vor Ort deutlich erkennbar. Die B X stellt die Grenze zum Außenbereich mit ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Flächen dar. Randnummer 100 Es besteht auch vorliegend keine Veranlassung für die Anwendung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung, die der vorteilsgerechten Einbeziehung übertiefer Grundstücke in der Weise gerecht zu werden versucht, dass sie die Vorteile, die den Innenbereichs- gegenüber den Außenbereichsflächen zukommen, durch entsprechende Nutzungsfaktoren höher gewichtet. Eine derartige Tiefenbegrenzung ist jedenfalls bei Grundstücken nicht zu rechtfertigen, die – wie das Grundstück des Klägers – insgesamt dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen sind und denen daher insgesamt Baulandqualität zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2000 - 2 A 226/98 -, juris Rn. 67; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Mai 2021, § 8 Rn. 411). Randnummer 101 Der Umstand, dass längs der B X
§ 9Abs. 1 Nr. 1 FStr
G Hochbauten in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der Bundesstraße, gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen, führt vorliegend nicht zu der Annahme, dass die Veranlagungsfläche des klägerischen Grundstücks auf das mit der öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung zu vereinbarende Maß herabzusetzen wäre. Randnummer 102 Denn Baubeschränkungen sind bei dem sogenannten Vollgeschossmaßstab – wie ihn die Beklagte
§ 10St
BS im unbeplanten Innenbereich anwendet – nur von Bedeutung, wenn ihretwegen die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht verwirklicht werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. August 2013 - 5 B 1473/13 -, juris Rn. 4 ; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Mai 2021, § 8 Rn. 882 a). Randnummer 103 Dies ist bei dem klägerischen Grundstück jedoch nicht der Fall. Die in der Umgebung befindlichen Gebäude in der I-Straße weisen überwiegend zwei Vollgeschosse auf, so dass weder für die Kammer erkennbar noch vom Kläger vorgetragen das Grundstück des Klägers nicht demgemäß hätte ausgenutzt werden können. Eine Baubeschränkung, die einen Faktor des Bemessungsmaßstabs betrifft, liegt demnach nicht vor. Randnummer 104 Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich schließlich auch nicht um ein durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossenes Grundstück, für das
§ 13Abs. 1 St
BS eine Eckgrundstücksvergünstigung hätte gewährt werden müssen. Randnummer 105 Gewährt eine Gemeinde – wie hier – in ihrer Satzung eine Eckgrundstücksvergünstigung für Grundstücke, die an mehrere „gleichartige“ Verkehrsanlagen angrenzen, ist darauf abzustellen, ob die jeweiligen Anlagen den gleichen Erschließungsvorteil vermitteln, wie etwa Straßen einerseits und Wohnwege andererseits. Dies ist bei Straßen grundsätzlich gegeben, gleichgültig, ob sie überwiegend dem Anliegerverkehr oder etwa dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Sie alle ermöglichen es dem Anlieger, an sein Grundstück heranzufahren und es zu betreten oder auch auf es herauf zu fahren. „Andersartig“ sind dagegen Anlagen wie hier der Wirtschaftsweg, der nicht den gleichen Erschließungsvorteil vermittelt. Im Übrigen setzt die Anwendung einer satzungsmäßigen Eckgrundstücksvergünstigung regelmäßig voraus, dass die eine mehrfache Belastung begründenden Verkehrsanlagen jeweils dem Straßenbeitragsrecht unterliegen. Daran fehlt es, wenn eine zweite Anlage – wie hier der Wirtschaftsweg – mangels erstmaliger Herstellung noch dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegt (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Mai 2021, § 8 Rn. 481; Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 2011 - 5 A 1657/09.Z -, juris Rn. 5 ). Randnummer 106 Die unter Zugrundelegung des Nutzungsfaktors von 1,25
§ 10Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 b) St
BS und einer klägerischen Grundstücksgröße von 1.230 m² errechnete Veranlagungsfläche von 1.537,50 m² ergibt bei Multiplikation mit dem sich aus der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands (178.589,55 €) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (27.197,09 m²) den rechnerisch richtig im Bescheid vom 4. Juni 2014 festgesetzten Betrag von 10.095,99 €. Randnummer 107 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens
§ 154Abs. 1 Vw
GO zu tragen. Randnummer 108 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 109 Gründe für eine Zulassung der Berufung
§ 124aAbs. 1 Vw
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002239