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AG Frankfurt Einzelrichter 3 C 1480/94 Urteil

Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor In dem Rechtsstreit … hat das Amtsgericht Frankfurt a. M., Abt. Höchst durch Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.95 für Recht erkannt: I . Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.06.94 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den infolge der Inanspruchnahme des Vollkaskoversicherers aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 22.12.93 durch die Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes entstehenden Schaden mit 25 % zu ersetzen. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46 % und die Beklagten 54 % zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß S 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.) Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG 823, 248 ff., 426 BGB, 3 Nr. 1 PflVG nur einen 25 %igen Haftungsanteil verlangen. Die Klägerin konnte keinen Beweis für ihren Sachvortrag zum Hergang des Unfalles anbieten. Aus den Ermittlungsakten der Polizei, die zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, läßt sich ebenfalls nichts entnehmen, was den streitigen Sachvortrag zum Unfallhergang belegen könnte. Da die Klägerin daher nicht beweisen kann, daß der Beklagte zu 1) frühzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, verbleibt es bei der Einlassung der Beklagten, wonach der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß gesetzt hätte. Aus der unstreitigen Unfallskizze aus den polizeilichen Ermittlungsakten ergibt sich, daß das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt, den Beklagtenvortrag als richtig unterstellt, die Abbiegespur auf die A 66 in Richtung Frankfurt um einige Meter hinter sich gelassen hatte, Die Klägerin hätte sich in dieser Situation daher nicht darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte zu 1) tatsächlich nach rechts abbiegt. Aufgrund seines bereits zu früh betätigten Fahrtrichtungsanzeigers hat er jedoch gemäß § 17 StVG für den Schaden am klägerischen Fahrzeug mitzuhaften. Die von den Beklagten selbst eingeräumte Haftungsquote von 25 % ist hierfür angemessen. Hätte der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger nicht dermaßen früh gesetzt, hätte er für den Unfall auch nicht aufgrund allgemeiner Betriebsgefahr irgendeine Haftung übernehmen müssen. Das Verschulden der Klägerin hätte seine allgemeine Betriebsgefahr zurücktreten lassen. Eine Haftungsquote von über 25 % unter Zugrundelegung des von den Beklagten selbst eingeräumten Fehlverhaltens ist jedoch ebensowenig angezeigt. Die Klägerin konnte sich angesichts dieses erst unmittelbar vor dem Unfall betätigten Fahrtrichtungsanzeigers nicht darauf verlassen, daß dieser nach rechts abbiegt, obwohl er in diesem Fall bereits die Autobahnabfahrt überquert hatte. Entgegen dem Vortrag in dem klägerischen Schriftsatz vom 29.05.95 steht die Erklärung des Beklagten zu 1), wie er sie gegenüber der Polizei zu den Ermittlungsakten am 22.12.93 abgegeben hat, nicht zu den Erklärungen im hiesigen Rechtsstreit im Widerspruch. Er gab dort ebenfalls an, daß er den Fahrtrichtungsanzeiger erst nach der Einmündung zur BAB - gemeint ist augenscheinlich die Abfahrt in Richtung Frankfurt am Main - gesetzt hatte. Weiterhin räumen die Beklagten ein, daß der Fahrtrichtungsanzeiger des Beklagten zu 1) vor der Kollision, wenn auch unmittelbar davor, gesetzt wurde. Dies ist daher unstreitig. Dem von der Klägerin angebotenen Beweis war daher unabhängig von einer etwaigen Verspätungsproblematik nach § 296 ZPO nicht nachzugehen. In seiner Erklärung vom 22.12.93 zu den polizeilichen Ermittlungsakten gab der Beklagte zu 1) gerade an, daß er nach der Brücke in Richtung Wiesbaden auf die A 66 auffahren wollte. Der Vortrag der Klägerin, wonach die an der Unfallstelle vorgebrachte Version, daß er ursprünglich auf die BAB Richtung Frankfurt abbiegen wollte, dann aber seine Pläne geändert haben mag, zutreffend sein dürfte, ist zum einen nur eine Vermutung und keine Tatsachenbehauptung. Zum anderen entspricht dies nicht dem Inhalt der Erklärung des Beklagten zu 1) vom 22.12.

  1. Daß der Beklagte zu 1) durch sein Blinken eine Verunsicherung der Klägerin provozierte, liegt auf der Hand. Dies wird von den Beklagten auch selbst eingeräumt. Sie konnte jedoch unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages (den eigenen kann sie nicht beweisen) nicht einen Vertrauenstatbestand für sich in Anspruch nehmen konnte, der eine Haftungsquote von 50 % rechtfertigen könnte. Hinsichtlich der Ziffer 1) der Klage, erweitert durch den klägerischen Schriftsatz vom 29.05.95, wurde von Beklagtenseite ein Betrag von 519, 68 DM bereits bezahlt, da eine 25 %ige Haftungsquote eingeräumt wurde. Wenn die Klägerin daher unter Ziffer 1) einen Betrag von 1.013,43 DM unter Zugrundelegung einer 50 %igen Haftungsquote verlangt, tatsächlich jedoch nur 25 % zu erstatten sind, haben die Beklagten mit dieser Zahlung über 519,68 DM ihre Zahlungsverpflichtungen insoweit erfüllt. Weitere Ansprüche hinsichtlich der Ziffer 1) der Klage stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin kann ein Schmerzensgeld von 300,00 DM verlangen. Sie trägt vor, daß sie für den Zeitraum vom 22.
  2. bis zum 11.1.1994 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und vom 12.
  3. bis zum 12.02.94 zu 20 %. Weiterhin sei am 14.05.94 eine chirotherapeutische Behandlung von Nöten gewesen. In dem Schriftsatz vom 29.05.95 wird schließlich noch angegeben, daß die Klägerin zugleich eine Schanzche Halskrawatte habe tragen müssen. Es wird jedoch nicht angegeben, wie lange die Zeit des Tragens gewesen ist. Daher fehlen insoweit hinreichende Anhaltspunkte, um der Klägerin wegen dieser zusätzlichen Beeinträchtigung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes zusprechen zu können. Unter Zugrundelegung der Schmerzensgeldtabelle nach Hacks/Ring/Böhm (
  4. Auflage 1993) ist ein Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 1.200,00 DM gemäß § 847 BGB festzusetzen (vgl. Hacks u.a. a.a.O. lfd. Nr. 141, 145). Dies ergibt bei einer 25 %igen Haftungsquote einen Schmerzensgeldanspruch von letztendlich 300, 00 DM. Weiterhin kann die Klägerin von den Beklagten im Wege der zulässigen Feststellungsklage nach Ziffer 3) der Klageschrift verlangen, daß diese ihr 25 % des Schadens ersetzen, den diese dadurch erlitten hat, daß ihr Schadensfreiheitsrabatt in ihrer Vollkaskoversicherung zurückgestuft wurde. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig, da derzeit noch nicht zu übersehen ist, wie hoch der von der Klägerin letztendlich zu zahlende Mehrbetrag tatsächlich ist. Er ist auch in der Sache begründet, da die Beklagten einen Haftungsanteil von 25 % zu tragen haben. Dies hat auch Auswirkungen auf den Feststellungsantrag. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten der Klägerin insoweit keinen Ausgleich schulden. Der letztendlich hieraus anfallende Betrag von etwa 300, 00 DM erreicht bei weitem nicht die Summe, die die Beklagten zu zahlen gehabt hätten, wenn die Klägerin sie direkt ohne Einschaltung der eigenen Vollkaskoversicherung für den Betrag von
  5. 034, 61 DM in Anspruch genommen hätte. Entsprechend diesen Ausführungen waren die Beklagten wie im Tenor ausgeurteilt zu verurteilen. Im übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Es war dabei hinsichtlich der Feststellungsklage von einem Gesamtstreitwert von 587,05 DM auszugehen. Insofern war der Streitwertbeschluß vom 06.12.94 von Amts wegen gemäß S 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zu ändern. Dort wurde hinsichtlich des Feststellungsantrages ein Streitwert von 1.174,10 DM festgesetzt. Dies ist der Betrag, den die Klägerin voraussichtlich aufgrund der Rückstufung an die Vollkaskoversicherung zu zahlen hat. Da sie von den Beklagten jedoch nur 50 % dieses Schadens erstattet haben will, war insoweit der Streitwert nicht auf den vollen Betrag, sondern vielmehr auf den hälftigen, also auf 587,05 DM festzusetzen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002246

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