Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor In dem Rechtsstreit … hat das Amtsgericht Frankfurt a. M., Abt. Höchst durch Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.95 für Recht erkannt: I . Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.06.94 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den infolge der Inanspruchnahme des Vollkaskoversicherers aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 22.12.93 durch die Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes entstehenden Schaden mit 25 % zu ersetzen. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46 % und die Beklagten 54 % zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß S 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.) Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG 823, 248 ff., 426 BGB, 3 Nr. 1 PflVG nur einen 25 %igen Haftungsanteil verlangen. Die Klägerin konnte keinen Beweis für ihren Sachvortrag zum Hergang des Unfalles anbieten. Aus den Ermittlungsakten der Polizei, die zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, läßt sich ebenfalls nichts entnehmen, was den streitigen Sachvortrag zum Unfallhergang belegen könnte. Da die Klägerin daher nicht beweisen kann, daß der Beklagte zu 1) frühzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, verbleibt es bei der Einlassung der Beklagten, wonach der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß gesetzt hätte. Aus der unstreitigen Unfallskizze aus den polizeilichen Ermittlungsakten ergibt sich, daß das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt, den Beklagtenvortrag als richtig unterstellt, die Abbiegespur auf die A 66 in Richtung Frankfurt um einige Meter hinter sich gelassen hatte, Die Klägerin hätte sich in dieser Situation daher nicht darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte zu 1) tatsächlich nach rechts abbiegt. Aufgrund seines bereits zu früh betätigten Fahrtrichtungsanzeigers hat er jedoch gemäß § 17 StVG für den Schaden am klägerischen Fahrzeug mitzuhaften. Die von den Beklagten selbst eingeräumte Haftungsquote von 25 % ist hierfür angemessen. Hätte der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger nicht dermaßen früh gesetzt, hätte er für den Unfall auch nicht aufgrund allgemeiner Betriebsgefahr irgendeine Haftung übernehmen müssen. Das Verschulden der Klägerin hätte seine allgemeine Betriebsgefahr zurücktreten lassen. Eine Haftungsquote von über 25 % unter Zugrundelegung des von den Beklagten selbst eingeräumten Fehlverhaltens ist jedoch ebensowenig angezeigt. Die Klägerin konnte sich angesichts dieses erst unmittelbar vor dem Unfall betätigten Fahrtrichtungsanzeigers nicht darauf verlassen, daß dieser nach rechts abbiegt, obwohl er in diesem Fall bereits die Autobahnabfahrt überquert hatte. Entgegen dem Vortrag in dem klägerischen Schriftsatz vom 29.05.95 steht die Erklärung des Beklagten zu 1), wie er sie gegenüber der Polizei zu den Ermittlungsakten am 22.12.93 abgegeben hat, nicht zu den Erklärungen im hiesigen Rechtsstreit im Widerspruch. Er gab dort ebenfalls an, daß er den Fahrtrichtungsanzeiger erst nach der Einmündung zur BAB - gemeint ist augenscheinlich die Abfahrt in Richtung Frankfurt am Main - gesetzt hatte. Weiterhin räumen die Beklagten ein, daß der Fahrtrichtungsanzeiger des Beklagten zu 1) vor der Kollision, wenn auch unmittelbar davor, gesetzt wurde. Dies ist daher unstreitig. Dem von der Klägerin angebotenen Beweis war daher unabhängig von einer etwaigen Verspätungsproblematik nach § 296 ZPO nicht nachzugehen. In seiner Erklärung vom 22.12.93 zu den polizeilichen Ermittlungsakten gab der Beklagte zu 1) gerade an, daß er nach der Brücke in Richtung Wiesbaden auf die A 66 auffahren wollte. Der Vortrag der Klägerin, wonach die an der Unfallstelle vorgebrachte Version, daß er ursprünglich auf die BAB Richtung Frankfurt abbiegen wollte, dann aber seine Pläne geändert haben mag, zutreffend sein dürfte, ist zum einen nur eine Vermutung und keine Tatsachenbehauptung. Zum anderen entspricht dies nicht dem Inhalt der Erklärung des Beklagten zu 1) vom 22.12.
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