altspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO. Mehr als ein
altspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2010, 274). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Literatur und der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann. Daher ist der Forderung im Rahmen des Spruchverfahrens müsse die Richtigkeit und nicht lediglich die Vertretbarkeit der Wertbemessung festgestellt werden (so Lochner AG 2011, 692, 693 f.) nicht zu folgen. Denn mit dieser eingeforderten Richtigkeitskontrolle wird etwas letztlich Unmögliches verlangt. Einen wahren, allein richtigen Unternehmenswert – nach der hier von einigen Antragstellern und der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Ertragswertmethode - gibt es bereits deshalb nicht, weil dieser von den zukünftigen Erträgen der Gesellschaft sowie einem in die Zukunft gerichteten Kapitalisierungszins abhängig ist und die zukünftige Entwicklung nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist. Entsprechend führen die zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen, die Grundlage jeder Unternehmensbewertung sind und zwingend sein müssen, im Ergebnis dazu, dass die Wertermittlung insgesamt keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
and dieses Maßstabes ist sowohl die Frage nach der Geeignetheit einer Methode als auch die Frage nach der für die Anwendung der Methode notwendigen Parameterhöhe zu klären. Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden. Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der … AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von A sowie der sachverständigen Prüferin zugrunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt der Net Asset Value (NAV) hier keine taugliche Bewertungsmethode da, so dass hier nicht zu ermitteln war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – dem die Kammer in Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung im OLG Bezirk folgt - hat in seinem Beschluss vom 3.11.2020 – 21 W 76/19 - zur Geeignetheit des Net Asset Value ausgeführt: „Bei dem NAV handelt es sich um eine Methode vorwiegend für die Bewertung von Immobiliengesellschaften, die sich auf europäischer Investment- und Analystenebene durchgesetzt hat und die in § 168 KAGB (Vorgängervorschrift § 36 InvG) für die Ermittlung des Wertes einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden bzw. Immobiliengesellschaft ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.07.2019 - 31 Wx 213/17, juris Rn. 51; Doublier/Lemnitzer, KAGB, 2019. § 248 Rn. 56 ff.; Jaspers/Posch in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2019,
G Rn. 88a). Hierbei wird der Wert einer Gesellschaft aus der Differenz der Marktwerte ihres Vermögens und der Marktwerte der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermittelt, wobei die Marktwerte der einzelnen Assets von deren jeweiligen voraussichtlichen Erträgen bzw. Zahlungsströmen abhängen (vgl. Senat, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 , juris Rn. 31 ; OLG München, Beschluss vom 12.07.2019 - 31 Wx 213/17, juris). Insoweit handelt es sich wie beim Liquiditäts- und Substanzwert um ein Einzelbewertungsverfahren, bei dem allerdings abweichend vom Liquidationswert ein Fortführungswert angesetzt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.07.2019 - 31 Wx 213/17, juris Rn. 51; Creutzmann, BewP 2017, 74, 75; Jaspers/Posch in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2019,
G Rn. 88a). Diese vereinfachte Form der Bewertung (vgl. Doublier/Lemnitzer, KAGB, 2019. § 248 Rn. 56) bietet sich daher vornehmlich dann an, wenn die Erträge der Gesellschaft im Wesentlichen aus Erträgen und Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Kapitalanlagen resultieren, bei denen möglichst keine Synergieeffekte zu verzeichnen sind (vgl. Creutzmann, BewP 2017, 74, 75; Knoll in: Heidel/Schall, HGB, 2020,
ang zu § 342e Rn. 18) bzw. die Assets nicht arbeitsteilig und gemeinschaftlich zu einer gemeinsamen Wertschöpfung beitragen, sondern letztlich unverbunden nebeneinander den Gesamtwert ausmachen (vgl. Jaspers/Posch in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2019,
G Rn. 88a), wie dies bei rein vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften der Fall ist (vgl. Altenhofen, jurisPR-HaGesR 5/2017, Anm 6; Popp/Ruthardt in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2019, Bewertungsmethoden in der Rechtsprechung Rn. 12171). Entsprechend stützte sich der Senat auf die NAV - Methode im Fall einer Beteiligungsgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Investitionen in ein diversifiziertes Immobilienportfolio beschränkte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 , juris). Gleichwohl ist die Bewertungsmethode aber nur eingeschränkt anwendbar (vgl. Knoll in: Heidel/Schall, HGB, 2020,
ang zu § 342e Rn. 18; generell kritisch: Pape in: Petersen/Zwirner/Brösel, Handbuch Unternehmensbewertung, 2013, „Bewertung im Immobiliensektor“ Rn. 3). Denn je weniger es sich um eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, umso umfangreichere Anpassungen sind erforderlich, damit aus dem NAV eine angemessene Abfindung abgeleitet werden kann. So ist grundsätzlich für die angemessene Abfindung auf die zukünftigen finanziellen Überschüsse der Gesellschaft und nicht auf die Summe der singulären Überschüsse ihrer einzelnen Vermögenswerte abzustellen. Dazu aber gibt die NAV - Methode - ohne entsprechende Anpassungen - zunächst keine Auskunft, da sie nur die hypothetischen Veräußerungswerte der einzelnen Assets zum Bewertungsstichtag abbildet und damit in der Regel nicht sämtliche zu erwartenden Zahlungsströme des Unternehmens erfasst (vgl. Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, AktG, 2017,
64; Jaspers/Posch in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2019,
G Rn. 88a). Zwar sind zur sachgerechten Erfassung des Unternehmenswertes
and des NAV Anpassungen möglich, etwa in Bezug auf nicht erfasste Verwaltungskosten, da diese Auszahlungen die finanziellen Überschüsse belasten und damit nicht bei der Ermittlung der abzufindenden Vermögensposition ausgeblendet werden dürfen. Je bedeutsamer die Anpassungen jedoch aufgrund der Ausrichtung der Gesellschaft für den Unternehmenswert sind, desto weniger vermag der NAV für die Zwecke einer Unternehmensbewertung zu überzeugen, da in diesem Fall der Unternehmenswert nur eingeschränkt von dem gesondert ermittelten Marktwert der einzelnen Vermögensgegenstände bestimmt wird.“ Da die Antragsgegnerin nicht nur Immobilienbestände gehalten hat, stellt danach der NAV keine geeignete Bewertungsmethode dar. Die von der Bewerterin ermittelten und von der sachverständigen Prüferin nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für die Kammer. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre führt zu keiner anderen Beurteilung. Die im Übertragungsbericht ausgewiesenen, geplanten zukünftigen Erträge der Gesellschaft erweisen sich im Ergebnis als plausibel und damit nicht korrekturbedürftig. Den gegen die vorstehend skizzierte Ertragsplanung vorgebrachten Einwänden von Antragstellerseite und insbesondere des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre sind im Ergebnis nicht durchgreifend. In der von Gericht eingeholten Stellungnahme der sachverständigen Prüferin (dort S. 2 – 4) hat diese überzeugend dargelegt, dass die angegriffene Planung des Bereichs Fonds-/Asset Management plausibel ist, da ein Neugeschäft im Bereich Fondsmanagement nicht geplant sei, während das Asset Management ausgebaut werden soll und die für 2019 vorgesehen Steigerung von … auf dem vorgesehenen Abschluss von drei Großprojekten beruhe, während in den Folgejahren ein Wachstum von … bzw. … geplant werde, womit auch der erwartete Rückgang im Bereich Fondsmanagement durch einen Anstieg im Bereich Asset Management überkompensiert werden soll. Der Ansatz einer wachstumsbedingten Thesaurierung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.9.2021 – 21 W 38/15 -). Dieser dient regelmäßig dazu, unter Berücksichtigung des nachhaltigen Gewinnwachstums eine nachhaltig konstante Kapitalstruktur zu Marktwerten, d.h. einem konstanten Verschuldungsgrad der Gesellschaft sicherzustellen. Denn auch bei einer nachhaltigen fiktiven Vollausschüttung der finanziellen Überschüsse, d.h. inklusive der Wertbeiträge aus (kapitalwertneutraler) Thesaurierung, unterliegt das im Unternehmen gebundene Kapital inflationsbedingten Wachstumseinflüssen. Dieser kann im Rahmen eines vereinfachenden Ansatzes jedenfalls dann durch Multiplikation der Wachstumsrate mit dem bilanziellen Eigenkapital als sinnvolle Näherung ermittelt werden, wenn aufgrund der Struktur des Aktivvermögens von einem Wachstum aller Aktivposten mit der Wachstumsrate in der ewigen Rente ausgegangen werden kann. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von … für die Phase der ewigen Rente sowohl für die …. Die Forderung nach einer Erhöhung der Thesaurierung stehen dieser Annahme nicht entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu. Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von … für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem in der Branche über einen längeren Zeitraum beobachteten Ausschüttungsverhalten so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind. Dies hat die sachverständige Prüferin in ihrer ergänzenden Stellungnahme (dort S. 4-7) überzeugend wie folgt dargelegt: „Die Deutsche Bundesbank zeigt in ihrem Monatsbericht aus April 2016 für die Jahre 2004 bis Anfang 2016 Ausschüttungsquoten für DAX-Unternehmen in einer Bandbreite von rd. 35 % bis rd. 60 %. Beide Studien zeigen hierbei für den Zeitraum 2010 bis 2016 bzw. 2018 in der Tendenz fallende Ausschüttungsquoten. Wir haben uns daher mit dem Verlauf von Ausschüttungsquoten in der jüngeren Vergangenheit in Deutschland beschäftigt, um zu analysieren, ob dieser Rückgang der Ausschüttungsquote als ein dauerhafter Trend anzusehen ist bzw. ob dieser Trend für die Zukunft fortgeschrieben werden kann. Denn darum handelt es sich bei der Festlegung der Ausschüttungsquote durch die Bewertungsgutachterin, um die Antizipation des künftigen Ausschüttungsverhaltens des Bewertungsobjekts. Für unsere Analyse haben wir auf die Ergebnisse der Analysen der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen. Die Deutsche Bundesbank hat sich in ihrem Monatsbericht aus März 2019 mit der Entwicklung der Ausschüttungsquote der Unternehmen in Deutschland insgesamt beschäftigt, wobei auch nicht börsennotierte Unternehmen enthalten sind. Die Ausschüttungsquote der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften war demnach seit Anfang der 2000er Jahr rückläufig, wobei das Abnehmen der Ausschüttungen im Zeitablauf nicht auf bestimmte Größenklassen, Rechtsformen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist. Hatte die Ausschüttungsquote im Jahr 2001 gemäß dem Ausweis der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen etwa 95 % betragen, lag sie im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2018 bei rund 75%. … Bezogen auf Aktiengesellschaften ist der Grafik ebenfalls ein Rückgang im Zeitablauf zu entnehmen, von ca. 78 % 2001 auf unter 60 % 2018. Die Deutsche Bundesbank untersucht in diesem Zusammenhang verschiedene Thesen zur Erklärung des Rückgangs der Ausschüttungsquote. Hierbei ließ sich bezogen auf das Ziel, den Verschuldungsgrad abzubauen, ein statistisch signifikanter und quantitativ bedeutsamer Einfluss auf den Rückgang der Ausschüttungsquote nachweisen. Nach Meinung der Deutschen Bundesbank sprach aus Sicht März 2019 vor dem Hintergrund der im internationalen Maßstab zum Betrachtungszeitpunkt vergleichsweise geringen Verschuldung des deutschen nicht-finanziellen Unternehmenssektors wenig dafür, dass die Unternehmen ihre Ausschüttungsquote weiter reduzieren. Angesichts der zum Zeitpunkt der Analyse erreichten soliden Eigenkapitalausstattung hielt es die Deutsche Bundesbank für durchaus plausibel, wenn die Unternehmen ihre Ausschüttungen im Verhältnis zu den Gewinnen in Zukunft weiter aufstocken würden. 34 Ausgehend von den historisch beobachtbaren Ausschüttungsquoten, in deren Bandbreite die von der Bewertungsgutachterin angesetzte Ausschüttungsquote von 50 % liegt, und vor dem Hintergrund von zum Bewertungszeitpunkt ansteigend erwarteten zukünftigen Ausschüttungen deutscher Unternehmen halten wir die von der Bewertungsgutachterin angesetzte Ausschüttungsquote weiterhin für angemessen.“ Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer hierauf vollinhaltlich Bezug. Im Übrigen müssen sie die Beteiligten vergegenwärtigen, dass es die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in der Hand hätte in künftigen Hauptversammlungen eine entsprechende Ausschüttung bzw. Thesaurierung zu beschließen, da ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss wegen unangemessener Ausschüttung bzw. Thesaurierung nur angegriffen werden kann, wenn die in § 254 AktG geregelten Grenzen einer Mindestrendite von … des Grundkapitals tangiert wird, was aber bei der vorgehen Ausschüttung bzw. Thesaurierung nicht erreicht wird. Dies sich aus der Planung ergebenden zukünftigen Erträge … sind mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Der im Übertragungsbericht ausgewiesene Kapitalisierungszins von … in der Detailplanungsphase bzw. … in der ewigen Rente begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei setzt sich der Kapitalisierungszins, mit dem die zukünftigen Erträge zu diskontieren sind, zusammen aus dem Basiszins, einem Risikozuschlag und - für die Zeit der ewigen Rente - einem Wachstumsabschlag. Der Basiszins, der hier mit … angesetzt wurde, wird von nahezu allen Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre akzeptiert. Der Basiszinssatz repräsentiert eine (quasi-) risikofreie und fristenäquivalente Alternativanlage zur Investition in das zu bewertende Unternehmen. Der Zins ist ermittelt worden aus der Zinsstrukturkurve für Staatsanleihen, wobei auf die Datenbasis der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen wurde. Die Vorgehensweise im Übertragungsbericht bei der Bestimmung des Basiszinses entspricht grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Das gilt insbesondere für den Ansatz, den Basiszins
and der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank für einen bestimmten Stichtag zu ermitteln und sodann einen Durchschnitt der unmittelbar davorliegenden neunzig Tage zu ermitteln. Zunächst bestehen gegen die Ableitung des Basiszinssatzes keine Bedenken. Die Bewertungsgutachter und die sachverständige Prüferin haben den Basiszins - methodisch bedenkenfrei - auf der Basis eines Durchschnitts über drei Monate
and der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank abgeleitet. Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist. Dabei wurde ein barwertäquivalenter einheitlicher Basiszins von -0,02 % ermittelt. Zwar entspricht die dann vorgenommene (Auf)rundung auf 0 % nicht der Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 3.11.2020 – 21 W 76/19 -; Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 -.; Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 -). Diese führt wegen der Geringfügigkeit von 0,02 jedoch nur zu einer vernachlässigenswerten Erhöhung des anteiligen Ertragswertes der Gesellschaft. Die Bewertungsgutachterin und ihr folgend die sachverständige Prüferin hat der Berechnung des Risikozuschlags eine Marktrisikoprämie in Höhe von … zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um den Mittelwert der Spannbreite von … bis … nach Steuern, welche vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) für Bewertungsstichtage ab dem 22.10.2019 empfohlen wird. Bei der Marktrisikoprämie handelt es sich um eine mit hohen Unsicherheiten behaftete Größe, die keiner endgültigen Klärung zugeführt werden kann. Vielmehr ist die Prämie im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Im Zuge einer einheitlichen Rechtsprechung im OLG-Bezirk Frankfurt am Main folgt die Kammer der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des OG Frankfurt am Main (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 13.9.2021 – 21 W 38/15 -). Danach ist es sachgerecht, sich an den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu orientieren. Folglich begegnet der im Übertragungsbericht herangezogene Mittelwert von … nach Steuern keinen Bedenken. Auch die Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH zur Marktrisikoprämie rechtfertigt nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 8.9.2020 – 21 W 121/15 Rn. 132 , BeckRS 2020, 29903) keine abweichende Beurteilung. Auch der verwendete Beta-Faktor von 0,96 begegnet keinen Bedenken. Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zu der Rendite des Marktportfolios verhält. Dabei misst der Betafaktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist. Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des zu bewertenden Unternehmens dem Risiko des Portfolios, bei einem Faktor über 1 liegt es darüber, bei einem Faktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge. Dabei ist der im Rahmen des CAPM einzusetzende Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein ebenfalls durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert. Grundlage für die Schätzung des Betafaktors ist in erster Linie der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst. Ersatzweise können auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (…) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 03.11.2020 - 21 W 76/19 – mwN). Nicht zu beanstanden ist zunächst entgegen der Kritik einiger Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass für die Bestimmung des Beta-Faktors nicht auf das eigene Beta der …AG abgestellt, sondern dieses aus einer … abgeleitet wurde. Aufgrund des bloß im Freiverkehr stattgefundenen Handels der Aktien der AG und des geringen free-floats weist die sachverständige Prüferin in ihrer Stellungnahme (dort S. 19) zutreffend darauf hin, dass für die … auch vor Übernahmeankündigung keine statistisch signifikanten Betafaktoren ermittelt werden konnten. Eben so wenig erweist sich die Kritik der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre an der Auswahl der … als durchgreifend. Im Bewertungsgutachten sind die Vergleichsunternehmen im Einzelnen ausführlich dargestellt. Die sachverständige Prüferin hat die Auswahl überprüft und als sachgerecht erachtet. Hinsichtlich der Verwendung der … in der peer-group weist die sachverständige Prüferin in ihrer Stellungnahme (dort S. 21 f) darauf hin, dass sie für diese Gesellschaft einen unverschuldeten adjustierten Betafaktor in einer Bandbreite von 0,88 bis 1,32 ermittelt hat, daraus ergibt sich aber auch, dass sich durch die Verwendung dieser Gesellschaft in der … zu keiner relevanten Verschiebung gekommen ist, da der verwendete Beta-Faktor von 0,96 in dieser Bandbreite liegt. Gegen die Annahme eines Wachstumsabschlags in Höhe von 1 % keine bestehen keine Bedenken. Dieser ist jedenfalls vertretbar. Da es sich um einen Wert handelt, der auf die Prognose der Erträge der Gesellschaft in der ewigen Rente abzielt (vgl. auch Ruiz de Vargas, in Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 3. Aufl.,
Rn 48), ist dieser wie die Ertragswerte entsprechend nur auf Widerspruchsfreiheit und Plausibilität zu überprüfen ist. Der Ansatz des Wachstumsabschlags unterliegt daher ebenfalls nur einer relativ geringen Kontrolldichte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12 - Rn. 104 mwN); Eine fehlende Plausibilität oder gar Widersprüchlichkeit des im Übertragungsbericht veranschlagten Wachstumsabschlags ist nicht ersichtlich, weswegen sich der veranschlagte Wert von 1 % als geeignete Schätzgrundlage erweist. Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung aus dem letzten Jahr der Detailplanungsphase, abgeleitet worden sind Er umfasst vornehmlich eine inflationsbedingte sowie höchstens am Rande eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergeben kann. Aufgrund des ganz im Vordergrund stehenden preisbedingten Bestandteils ist zu seiner Ermittlung die (erwartete) Preissteigerung ein erster
alt. Gleichwohl kann die Preissteigerung nicht mit der Wachstumsrate gleichgesetzt werden. Denn zum einen hängt der Abschlag vom Kapitalisierungszins davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann. Dabei kommt es maßgeblich nicht auf die Preiserhöhung eines durchschnittlichen Warenkorbes an, wie sie von der Inflationsrate angegeben wird, sondern auf die Preiserhöhungen auf den für das jeweilige Unternehmen maßgeblichen Faktormärkten. Bereits insoweit handelt es sich beim Wachstumsabschlag stets um eine unternehmensspezifische Größe. Zum anderen ist daneben eventuell noch ein Realwachstum zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass es sich stets um eine zukünftige Größe handelt und damit eine auf Annahmen und unsicheren Erwartungen basierende Prognose unumgänglich ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.9.2021 – 21 W 38/15 –mwN). Die sachverständige Prüferin hat in ihrer Stellungnahme (dort S. 24 -29) überzeugend dargelegt, dass diese angenommene Wachstumsrate die Wachstumschancen nicht bremse sondern für alle Jahre ab 2023 wachsende Ergebnisse und keine konjunkturellen Eintrübungen berücksichtigt worden seien und aufgrund der intensiven Wettbewerbssituation für die …AG eine Wachstumsrate von 1 % sachgerecht sei und unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Thesaurierung sich eine Gesamtwachstumsrate von 3,86 ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf diese Ausführungen des sachverständigen Prüfers vollinhaltlich Bezug. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller wurden bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der … Sonderwerte hinreichend berücksichtigt. Die Werte der steuerlichen Einlagekonten der … AG und ihrer Töchtergesellschaften wurden berücksichtigt und von sachverständigen Prüferin für angemessen befunden. Warum dies nicht zutreffend sein soll, wird von den Antragstellern nicht hinreichend dargelegt. Auch die Verlustvorträge wurden bei der Wertermittlung zugunsten der Minderheitsaktionäre berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringens einiger Antragsteller sind auch die Pensionsrückstellungen von … und der Nettofinanzmittelbestand von … zutreffend behandelt worden. Die Pensionsrückstellungen wurden bilanziell erfasst und der Nettofinanzmittelbestand von …dient dem Liquiditätsbedarf, wirkt sich daher nicht werterhöhend aus, da dies bereits in der Planung künftiger Erträge seinen Niederschlag findet, zumal diese Liquidität auf Bareinzahlungen einzelner Aktionäre in die Kapitalrücklage zur Vermeidung negativen Eigenkapital beruht. Soweit Antragsteller rügen, dass die Marke der … nicht erkennbar berücksichtigt worden sei, so übersehen sie, dass eine eigenständige Bewertung einer Marke nur im Rahmen des Liquidationswertes sich auswirken kann. Im Rahmen des Ertragswertes führt der Markenwert zu keinen Änderungen der Ergebnisbeiträge. Die Marke als solches findet vielmehr ihren Niederschlag in den Planungen über die zukünftige Geschäftsentwicklung und der damit einhergehenden Ausschüttung. Aus etwaigen Vorwerben der Antragsgegnerin von Aktien der … die in zeitlich engen Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt sein sollen (zu Zulässigkeit eines Rückgriffs hierauf: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.09.2021 - 21 W 38/15 -), lässt sich vorliegend nichts für die Frage der Angemessenheit der Abfindung herleiten. Es fehlen schon jegliche Darlegungen der Antragsteller wann und zu welchem Preis diese Vorerwerbe erfolgt sein soll und warum hier kein Paketzuschlag beinhaltet sein soll. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass in dem Zeitraum von mehr als zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag von der Antragsgegnerin keine außerbörslichen Vorerwerbspreise für Aktien … gezahlt worden seien. Hier hätte es nunmehr den Antragstellern oblegen, durch substatierten Vortrag darzulegen, dass dieses Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zutrifft. Den Anträgen einiger Antragsteller auf Herausgabe von Unterlagen durch die Antragsgegnerin, war durch die Kammer nicht nachzugehen. Ein Vorlagebegehren nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG muss sich auf konkrete, individualisierbare Unterlagen beziehen. Dies war zwar hinsichtlich der Forderung nach Herausgabe von Arbeitspapieren der an der Bewertung beteiligten Wirtschaftsprüfer der Fall. Eine Anordnung der Herausgabe kam aber dennoch nicht in Betracht. Bei den Arbeitspapieren der Wirtschaftsprüfer handelt es sich nämlich nicht um Unterlagen, die der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt worden sind und über die sie nunmehr verfügen könnte. Die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere sind nicht Bestandteil der an den Auftraggeber herauszugebenden Handakten, § 51b Abs. 4 WPO. Damit fehlte es bereits an den Voraussetzungen der Vorlagepflicht, nämlich dem Besitz oder der Beschaffungsmöglichkeit der Antragsgegnerin. Ebenso wenig handelt es sich bei den Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen um Unterlagen, über welche die Antragsgegnerin frei verfügen kann. Auch wenn ihr beziehungsweise der Einblick in die internen Planungen der im Bewertungsstichtag verbliebenen Beteiligungen gewährt worden sein sollte, liegt auf der Hand, dass der Antragsgegnerin eine Offenlegung der entsprechenden Daten nicht zusteht, soweit sie ihr nicht zur Weitergabe zur Verfügung gestellt worden sind. Es war der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, sich hier möglicher Weise Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Zum anderen muss nach zutreffender Auffassung auch die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen plausibel dargelegt werden (vgl. KölnKomm/Puszkajler, SpruchG, 3. Aufl., Rz. 62 § 7 SpruchG). Hieran fehlt es vorliegend angesichts der im Einzelnen fehlenden Begründungen für die gestellten Vorlagebegehren. Lediglich eine pauschale, nicht ganz fern liegende Vermutung, dass bestimmte Informationen für die Bestimmung des Ertragswerts der … von Bedeutung sein könnten, reicht nicht aus. § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG enthält keine gesetzlich vorgesehene Verpflichtung des Gerichts, auf Veranlassung der Antragsteller eine Ausforschung nach für das Verfahren relevanten Unterlagen zu betreiben (zum Vorstehenden vgl. Krenek in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, § 7 SpruchG Rn 19 mwN). Es bleibt daher bei der durch den Hauptversammlungsbeschluss vom 17.12.2019 festgelegten Abfindung von EUR … je Aktie der … Einer Entscheidung über die von einigen Antragstellern begehrte Verzinsung bedurfte es nicht, da sich diese eindeutig aus dem Gesetz ergibt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2009 - 5 W 49/09 - BeckRS 2010, 29011 -). Die Kostenentscheidung bezüglich der Gerichtskosten und der Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre ergibt sich aus § 15 Abs. 1, § 6 Abs. 2 SpruchG. Danach hat grundsätzlich die Antragsgegnerin diese Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 15 Abs. 2 SpruchG. Danach findet eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht statt, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung. Dies ist hier nicht der Fall. Im Hinblick darauf, dass es zu einer gerichtlichen Korrektur der Abfindung nicht kommt, sind Billigkeitsgründe nicht gegeben, die eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin rechtfertigen könnten. Die Bestimmung des Geschäftswerts für das Gericht und den Vertreter der außenstehenden Aktionäre ergibt sich aus § 74 GNotKG. Danach richtet sich der Geschäftswert nach dem Betrag, den alle antragsberechtigten Aktionäre zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt fordern können, mindestens jedoch EUR … und höchstens EUR … Dies führt zur Festsetzung des Mindestwertes, da eine Erhöhung nicht vorgenommen wird. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt. Nach § 17 SpruchG finden die Vorschriften des FamFG Anwendung, soweit ich aus dem SpruchG selbst nichts anderes ergibt. Da das SpruchG über die Beschwer keine Regelung enthält, bleibt es bei der Bestimmung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, d.h. der Wert des Beschwerdegegenstandes muss EUR 600,-- übersteigen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG 2. Aufl., § 12 SpruchG Rz. 7). Eine Zulassung gem. § 61 Abs. 2 FamFG bei Unterschreiten ist nicht geboten. Es gibt vorliegend keinen Grund ersichtlich, der es erforderlich machen würde, Beteiligte in Spruchverfahren, die mit ihrem früheren Aktienbesitz und die daraus begehrte Erhöhung der Kompensation die Wertschwelle nicht erreichen, anders zu behandeln als Beteiligte in sonstigen zivilrechtlichen Streitsachen oder in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wo bei Nichterreichung des Beschwerdewerts bzw. der Berufungssumme ebenfalls kein zweiter Rechtszug eröffnet ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002252
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.