G aufgestellt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat die (wörtlichen) Anträge der Antragstellerin, „I. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
G die Voraussetzungen für eine Bejagung in dem betreffenden Gebiet nicht vor und diese hätte vollständig zu unterbleiben. Indem die Antragstellerin im Verfahren zur Abschussfestsetzung die Festsetzung von 524 Tieren beantragt habe und nunmehr im Ergebnis eine Gesamtaufhebung der Bejagung anstrebe, verhalte sie sich treuwidrig mit der Folge, dass ihr für das hiesige Verfahren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Randnummer 8 Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit dahingehend, ob die Festsetzung einer Anfechtung der Abschussfestsetzung, soweit diese den Vorschlag der Antragstellerin übersteige, erübrigten sich im Hinblick auf deren eindeutige Ausführungen, dass diese nicht erreichen wolle, dass eine niedrigere Zahl von Abschüssen festgesetzt werde oder eine andere Aufteilung zwischen weiblichem und männlichem Wild vorgenommen werde. Angesichts dieses eindeutigen Begehrens sei für eine Auslegung oder Umdeutung des Antrags kein Raum. Randnummer 9 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am
Alter und Geschlecht nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe. Randnummer 15 Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin nicht klage- bzw. antragsbefugt sei, da sie nicht geltend machen könne, durch die Abschussfestsetzung möglicherweise ein eigenen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 16 Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 erklärt, mittlerweile aus der Hegegemeinschaft – der Antragstellerin – ausgetreten zu sein. Randnummer 17 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (ein Leitzordner), die Gegenstand der Beratung waren. II. Randnummer 18 Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Randnummer 19 Zwar hat die Antragstellerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung,
denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu seiner den Eilantrag des Antragstellers ablehnenden Entscheidung bewogen haben,
vollziehbar infrage gestellt, sodass das Begehren der Antragstellerin hier in vollem Umfang zu prüfen war (vgl. Beschluss des Senats vom
GO bestehende Bindung an das Klage- bzw. Antragsbegehren gebietet dem Gericht, dieses zu erfassen und nur, aber vollständig über es zu entscheiden. Damit verbietet § 88 VwGO dem Gericht, mehr oder etwas Anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Grundsätzlich ist das Klagebegehren das Rechtsschutzziel (BVerwG, Urteil vom
Auffassung des Senats der Eilantrag der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass entgegen der ausdrücklichen Beschränkung auf die Gesamtabschusszahlen in dem streitgegenständlichen Bescheid auch deren Festsetzung unter Anwendung der Schalenwildrichtlinie angegriffen wird. Randnummer 24 Auch in der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin weiter an ihrer Auffassung festgehalten, letztlich die Gesamtaufhebung der festgesetzten Abschusszahlen verlangen zu können. Sie ist der Meinung, sie könne dies, da ihre Verfahrensrechte verletzt worden seien und die Abschussfestsetzung auf der Anwendung der Schalenwildrichtlinie beruhe, die zu unsachgemäßen Ergebnissen führe. Gleichzeitig hat die Antragstellerin weiterhin - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - zum Ausdruck gebracht, dass ihre Planungen zur Bejagung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Randnummer 25 Dass die Antragstellerin dies nicht ausdrücklich beantragt hat, schließt nicht aus, ihr Antragsbegehren entsprechend auszulegen. So heißt es in der Antragsbegründungsschrift vom 5. Mai 2021 auf Seite 21, 5. Absatz: „Da
der ministeriellen Schalenwildrichtlinie der in diesen Altersklassen nicht erfüllte Abschuss auch im Bereich der Jugendklasse getätigt werden kann, bedeutet dies, dass in der Jugendklasse nicht nur die festgesetzten 191 Tiere, sondern bei Zugrundelegung der letztjährigen Abschusszahl von 60 zusätzlich der „Überhang“ von 31 Tieren, also insgesamt 222 Tiere aus der Jugendklasse (männlich) entnommen werden dürften“ und weiter: „eine derartige Bejagung widerspricht den Grundsätzen des hessischen Jagdgesetzes, wonach die Pflicht zum Erhalt eines altersklassen- und geschlechtermäßig ausgewogenen Wildbestandes besteht“. Auch im Beschwerdebegründungsschriftsatz wendet sich die Antragstellerin gegen die Anwendung der Schalenwildrichtlinie im Abschussplan, indem sie ausführt: „Veränderungen des Abschussplans bedürfen nun bei Anwendung der Schalenwildrichtlinie weder einer Genehmigung durch die Jagdbehörden, noch der Zustimmung oder sonstiger Beteiligung der Hegegemeinschaft. Es liegt vielmehr in der Entscheidungsmöglichkeit des einzelnen Jagdausübungsberechtigten, ob der von den zahlreichen wechselweisen Anrechnungsmöglichkeiten, die die Schalenwildrichtlinie eröffnet, Gebrauch machen will“. Weiter habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer anderen Entscheidung „zutreffend festgestellt, dass es der Antragstellerin darum gehe, dass bei den einzelnen Abschussplanfestsetzungen bestimmte Abschussregelungen der streitgegenständlichen Schalenwildrichtlinie für die im räumlichen Bereich der Antragstellerin liegenden Jagdbezirke nicht angewendet werden“ (Seite 23, 24 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom
G, § 9 HJagdG sind Hegegemeinschaften grundsätzlich freiwillig gebildete, privatrechtliche Zusammenschlüsse von Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzern, Jagdgenossenschaften sowie weiteren fachkundigen Personen zum Zweck der Hege des Wildes. Den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft bilden zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten, gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen. Als Vereinigung ist die Hegegemeinschaft im Verwaltungsstreitverfahren beteiligungsfähig und hinsichtlich der ihr selbst zukommenden Rechte klagebefugt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 42 Rdnr. 171).
G, § 26 Abs. 1 HJagdG ist der Abschussplan „auf Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften“ festzusetzen ( § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG ). Das Verfahren der Abschussplanung ist in § 26a HJagdG näher ausgestaltet.
G leitet die Hegegemeinschaft ihren
G zustande gekommenen Vorschlag zur Abschussplanung der zuständigen Jagdbehörde zu. Der Hegegemeinschaft steht danach ein Vorschlagsrecht sowie ein Vorschlagsrecht über die Höhe einer möglichen Abschussüberschreitung ( § 26a Abs. 5 Satz 2 HJagdG zu. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Abschussplan für Rotwild ist
G das Benehmen mit der Hegegemeinschaft herzustellen, wenn eine Umverteilung des Abschusses wegen in einzelnen Jagdbezirken eine stark voneinander abweichende Abschusserfüllung festzustellen ist. Die Hegegemeinschaft ist ferner
G in dem Fall anzuhören, wenn ein staatlicher Jagdbezirk eine Entscheidung der oberen Jagdbehörde über eine Änderung des Abschussplans herbeiführt. Randnummer 29
Auffassung des Senats ist es nicht fraglich, dass die Antragstellerin eine mögliche Verletzung dieser ihr bezüglich der hier streitgegenständlichen Abschussplanung für Rotwild gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechte geltend machen kann. Indem die Antragstellerin moniert, dass ihr Abschussplanvorschlag ignoriert und entgegen § 26 HJagdG nicht zur Grundlage der Abschussplanung gemacht worden sei, macht sie eine Beeinträchtigung dieser Rechte geltend. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt der Antragstellerin für diesen, u.a. auf die Aufhebung der in dem Abschussfestsetzungsbescheid festgesetzten Gesamtabschusszahlen gerichteten Antrag auch nicht gänzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 31 Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für den Eilantrag
GO ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an dem erstrebten Rechtsschutzziel. Davon ist,
dem alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, im Normalfall grundsätzlich auszugehen (Schoch/Schneider/Schoch, VwGO,
der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung werden durch den angegriffenen Verwaltungsakt keine Rechte der Antragstellerin verletzt. Randnummer 33 Dass das Vorschlagsrecht der Antragstellerin gemäß §§ 26 Abs. 1, 26a Abs. 5 HJagdG verletzt worden wäre, ist weder aufgrund ihres Vorbringens, noch sonst ersichtlich. Randnummer 34 Zwar ist der Abschussplan
G gemäß § 26 Abs. 1 HJagdG „auf der Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften“ festzusetzen. Hier wurde der von dem Vorstand der Hegegemeinschaft dem Antragsgegner übermittelte Vorschlag zum Abschussplan der von ihm verfügten Abschussplanfestsetzung nicht zugrunde gelegt, da das
G vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei und der Vorschlag entgegen § 26 Abs. 4 Satz 4 HJagdG nicht die Ergebnisse der Bestandsrückrechnung berücksichtigt habe. Insofern dokumentiert auch das Protokoll der Jagdbeiratssitzung, dass der Vorschlag in der Sitzung vom 15. März 2021 diskutiert, aber als nicht berücksichtigungsfähig angesehen wurde (Blatt 35 f. VV). Randnummer 35 Durch diese Nichtberücksichtigung wurden jedoch keine Rechte der Antragstellerin verletzt, denn es fehlt bereits an einer „Planung der Hegegemeinschaft“, so dass kein berücksichtigungsfähiger und -bedürftiger Abschussplanvorschlag gemacht wurde. Randnummer 36 Da das Verfahren zur Abschussplanung in § 26a HJagdG im Einzelnen gesetzlich geregelt wurde, sind grundsätzlich nur solche Planungen der Hegegemeinschaft berücksichtigungsfähig, die diese in dem
G vorgeschriebenen Verfahren erstellt hat. Dieses Verfahren ist in § 26a HJagdG dergestalt geregelt, dass die Hegegemeinschaft dem Sachkundigen eine Zusammenfassung aller Abschussplanvorschläge sowie die Einzelvorschläge zuleitet ( § 26a Abs. 4 Satz 1 HJagdG ) und die Abschussplanung der Hegegemeinschaft anlässlich einer im Einvernehmen mit dem Sachkundigen anberaumten Mitgliederversammlung unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds erfolgt. Die dergestalt zustande gekommene Abschussplanung leitet die Hegegemeinschaft zusammen mit den Abschussvorschlägen der Jagdausübungsberechtigten, den Empfehlungen der forstlichen Gutachten und den Stellungnahmen des Sachkundigen der zuständigen Jagdbehörde zu ( § 26a Abs. 5 Satz 1 HJagdG ). Dieses Verfahren wurde von der Antragstellerin unstreitig nicht eingehalten. Wie die Antragstellerin selbst zur Antragsbegründung ausgeführt hat (vgl. Blatt 322 ff. der Gerichtsakte -GA-), sei eine satzungskonforme Einladung und Abstimmung des Vorschlags in ihrer Mitgliederversammlung in Folge des Corona-bedingten Lockdowns nicht möglich gewesen, weshalb mit Schreiben vom
Angaben der Antragstellerin coronabedingt) nicht eingehalten wurde, kann der von dem Vorstand der Antragstellerin gemachte Vorschlag ohnehin nicht als „Planung der Hegegemeinschaft“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG angesehen werden, so dass er von der Antragsgegnerin zu Recht nicht zur Grundlage der Abschussplanung gemacht wurde. Insofern ist aus Sicht des Senats zunächst klarzustellen, dass das Gesetz hier nicht von einem „Vorschlag der Hegegemeinschaft“, sondern von „Planungen der Hegegemeinschaft“ spricht. Der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes vom
Alters- und Geschlechterklassen und umfangreicher Begründung beschlossen habe (Blatt 302 GA). Zudem berücksichtigt der gemachte Vorschlag entgegen § 26 Abs. 4 Satz 4 HJagdG unstreitig nicht die Ergebnisse der Bestandsrückrechnung (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Oktober 2021, S. 3 = Blatt 605 GA). Randnummer 38 Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin kann auch nicht dadurch eingetreten sein, dass die Festsetzung der Abschusszahlen in dem angefochtenen Bescheid unter Anwendung der Schalenwildrichtlinie und der in dieser vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten erfolgte, welche dem Vortrag der Antragstellerin zufolge Veränderungen in der Zusammensetzung der Rotwildstrecke zur Folge haben könnten.
Auffassung des Senats sind diese Anrechnungsmöglichkeiten ebenso wie die Festsetzung der Anzahl der zu erlegenden Tiere Bestandteil der Abschussfestsetzung, auf die sich auch die „Planungen der Hegegemeinschaft“ beziehen können. Dem Vorschlag des Vorstandes der Hegegemeinschaft zum Abschussplan vom 8. März 2021 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Anwendung der Schalenwildrichtlinie abgelehnt wird. Wenn insgesamt eine zu berücksichtigende Planung vorliegen würde, wäre somit auch dieser Aspekt Teil des Abschussplanvorschlags im Sinne des § 26 Abs. 1 HJagdG . Wenn jedoch - wie hier - kein zu berücksichtigender Vorschlag vorliegt, ist auch diesbezüglich eine Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen. Randnummer 39 Dass die Antragstellerin abgesehen von einer möglichen Verletzung ihrer Beteiligungsrechte das Ergebnis der Abschussplanfestsetzung aus eigenem Recht anfechten kann, ist
Auffassung des Senats nicht der Fall. Wenn die Hegegemeinschaft keine berücksichtigungsfähige Planung in das Verfahren eingebracht hat, können ihre diesbezüglichen (Beteiligungs-)Rechte nicht verletzt sein. Inwieweit eine Hegegemeinschaft das Ergebnis der Abschussfestsetzung überhaupt anfechten kann, wenn die Abschussfestsetzung von ihrer Planung abweicht, kann hier unentschieden bleiben. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Ausführungen in seinem Beschluss vom 18. November 2019 - 4 B 2165/19 - (n.v.) zu dem Anfechtungsrecht einer Hegegemeinschaft gegen einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Abschussplan, in welchem die zuständige Jagdbehörde Festsetzungen gegenüber einem einzelnen Jagdaus-übungsberechtigten für einen Jagdbezirk trifft, der zum Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft gehört, nicht dahingehend zu verstehen sind, dass dieser Abschussplan durch die Hegegemeinschaft insgesamt der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann. Die Aussage: „Mit der Möglichkeit, als Drittbetroffene die Festsetzungen des Abschussplans anzufechten, steht der Antragstellerin eine für ihre Rechtsverfolgung sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung“ bezieht sich vielmehr auf die gesetzlichen Mitwirkungsrechte einer Hegegemeinschaft, deren mögliche Verletzung gerügt werden kann. Randnummer 40 Dahinstehen kann schließlich, ob infolge der kammerinternen Geschäftsverteilung bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter
1 GG vorliegt. Die Antragstellerin hat dies gerügt und deshalb die Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Zwar kann auch in Verfahren
GO grundsätzlich eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht erfolgen, jedoch darf sich die Zurückverweisung nicht
teilig auf die Effektivität des Rechtsschutzes auswirken (Kopp, VwGO,
seinem Ermessen aus. Randnummer 41 Angesichts der Entscheidung über die Beschwerde bedurfte es der beantragten Zwischenentscheidung nicht mehr. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da dieser auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein eigenes Prozesskostenrisiko eingegangen ist. Randnummer 43 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Randnummer 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002259
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.