Tenor Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine Auslage
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl.
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 50). Aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt kann nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604;
§ 15Vorsatz, bedingter 4).
In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (vergl. BGH Beschluss vom 7.9.2015, 2 StR 194/15). Die Tathandlung des Angeklagten war objektiv äußerst gefährlich. Der Angeklagte stach mit einem Messer mit einer Klingenläge von 9 cm auf den Nebenkläger ein. Einer der Messerstiche verletzte die tiefe Oberschenkelarterie und führte zu einer starken, aktiven Blutung, die ohne operative Versorgung zu einem Verbluten des Nebenklägers geführt hätte. Die Verletzung an der linken Halsseite verfehlte nur knapp die äußere Halsschlagader. Dem Angeklagten war die objektive Gefährlichkeit seines Handelns bewusst. Er kannte die Klingenlänge seines Springmessers und die Intensität seines Angriffs. Die Erregung des Angeklagten verschloss ihm nicht den Blick auf die Gefährlichkeit seines intensiven Zustechens. Vom Versuch eines Tötungsdelikts ist der Angeklagte aber strafbefreiend zurückgetreten, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. Danach wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Der Versuch war nicht fehlgeschlagen. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Aus Sicht des Angeklagten hätte er den Nebenkläger ohne zeitliche Zäsur oder Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs weiter mit dem Messer angreifen und tödlich verletzen können. Den Angeklagten und den verletzten Nebenkläger trennten nur wenige Schritte. Keiner der Passanten, die sich in 10 bis 15 Meter Entfernung befanden, machte Anstalten einzugreifen. Der Versuch war nach der Vorstellung des Angeklagten unbeendet. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter sicher annimmt, zur Vollendung des Tatbestandes bedürfe es noch weiteren Handels. Beendet ist ein Versuch dagegen, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben, dies für möglich hält oder sich trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandverwirklichung keine Vorstellungen von den Folgen des Handels macht. Es kommt auf die tatsächlichen Vorstellungen des Täters an, nicht darauf, was von ihm erwartet werden konnte (Fischer, StGB,
- Aufl., § 24 Rdnr. 14 ff). Der Angeklagte ging davon aus, den Nebenkläger noch nicht tödlich verletzt zu haben. Er war zwar erschrocken ob der stark blutenden Beinwunde, sah aber auch, dass der Nebenkläger sich noch humpelnd von ihm entfernen konnte. Der Rücktritt erfolgte freiwillig. Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er aus selbstgesetzten Motiven und nicht durch eine äußere Zwangslage oder seelischen Druck vollzogen wird. Dabei ist die Freiwilligkeit nicht ausgeschlossen, wenn der Anstoß für die Tataufgabe von außen kommt oder der Täter aus Erschütterung über seine Tat von der Tatverwirklichung absieht (Fischer, StGB,
- Aufl., § 24 Rn. 19 a). Der Angeklagte sah sich keines äußeren Zwanges ausgesetzt, als er sich dazu entschied, von weiteren Messerstichen gegen den Nebenkläger abzusehen. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt zwar von einigen Passanten beobachtet worden. Diese waren jedoch noch 10 bis 15 Meter entfernt, näherten sich nicht weiter und griffen auch nicht ein. Der Angeklagte hatte die Gelegenheit, erneut zuzustechen, entschied sich jedoch, erschrocken über sein eigenes Verhalten, den Angriff zu beenden und zu fliehen. V. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat eingeschränkt schuldfähig, § 21 StGB. Er handelte indes nicht ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB. Die Kammer hat dies sachverständig beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ehemaliger Direktor des Zentrums für Psychiatrie am Universitätsklinikum … und emeritierter Professor der …-Universität …, festgestellt. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der Kenntnis der Akten und Beiakten, einer psychiatrischen Exploration des Angeklagten in der JVA …, eines psychologischen Zusatzgutachten des PD Dipl. Psych. Dr. S. und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung.
- Die Exploration habe am 10.12.2020 in der JVA … stattgefunden. Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Untersuchung wach, bewusstseinsklar und sicher orientiert gewesen. Im Kontakt sei der Angeklagte offen gewesen, er habe bei der Untersuchung breitwillig mitgearbeitet, sei mitteilungsbereit und reflektiert gewesen. Der Rapport sei ihm durchgehend spontan und flüssig gelungen, wobei es aufgrund der eingeschränkten deutschen Sprachkenntnisse viele Nachfragen gegeben habe. Trotz gewisser Verständnisschwierigkeiten sei dem Angeklagten eine gute Präzision in der Darstellung des Tatgeschehens, seiner Gefühle und der Selbstreflexion nach der Tat gelungen. Während der gesamten Exploration hätten sich keine Störungen der Auffassung oder Konzentration gezeigt. Es seien keine Störungen des Altgedächtnisses oder der Merkfähigkeit während der Untersuchung erkennbar gewesen. Es hätten keine Zeitgitterstörungen bestanden. Die Fähigkeit zum abstrakten Denken habe ungestört, der formale Gedankengang geordnet erschienen. Es gebe keinen Anhalt für das Vorliegen einer Zwangsstörung. Inhaltliche Denkstörungen hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorgelegen, insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Wahnstimmung bzw. Wahnwahrnehmung ergeben. Sinnestäuschungen im Sinne von Illusionen, Halluzinationen oder Pseudohalluzinationen hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht dargestellt. Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Das Erleben von Person und Umwelt sei ebenso ungestört gewesen wie das Einheitserleben im Augenblick, die Identität im Zeitverlauf und der Ich-Umweltgrenze. Auch die Ich-Haftigkeit der Erlebnisse sei unauffällig gewesen. Der Angeklagte habe im Hinblick auf die Tat Betroffenheit, Scham über das eigene Tatverhalten, Reue gegenüber dem Nebenkläger und gegenüber der eigenen Familie und Staunen über sein eigenes Verhalten gezeigt sowie Selbstvorwürfe beschrieben.
- Der Sachverständige hat, die Einlassung des Angeklagten zur Sache zugrunde legend, die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD10: F43.0) gestellt. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte bereits vor dem Treffen mit dem Nebenkläger Angst und Unbehagen empfunden habe und sich möglicherweise bewusst oder unbewusst bedroht gefühlt habe. Es habe wahrscheinlich das Phänomen der Erwartungsangst bestanden. Die Erwartungsangst des Angeklagten sei durch das Phänomen des „positive bias“ verstärkt worden. Der Angeklagte habe berichtet, er habe befürchtet, der Nebenkläger sei nicht alleine zum Treffpunkt gekommen. Sehr wahrscheinlich habe sich der Angeklagte in dieser Befürchtung bestätigt gesehen, weil er den Eindruck gehabt habe, der Nebenkläger sehe sich auf dem Platz nach den Leuten um. Ein weiterer Verstärker der Erwartungsangst könne darin bestanden haben, dass der Nebenkläger sein Angebot, sich neben ihn auf die Bank zu setzen, wiederholt nicht angenommen habe. Lege man die Einlassung des Angeklagten zugrunde, sei es in der Folge zu einer akuten Belastungssituation gekommen. Die sich verstärkende Angst des Angeklagten im Verlauf der Auseinandersetzung habe wahrscheinlich erneut zu einem „positive bias“ Phänomen in der Form geführt, dass der Angeklagte eine Geste des Nebenklägers als ein Versuch, ein Messer zu ziehen, missdeutet habe. Dies habe das Gefühl einer existenziellen Bedrohung nach sich gezogen und eine rauschartige „Fight or Flight“ (Kampf oder Flucht) -Reaktion ausgelöst. Die „Fight or Flight“-Reaktion befinde sich in keiner eigenen klassifikatorischen Kategorie der ICD
- Sie werde in der Regel über die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD10: F43.0) klassifiziert. Danach handle es sich bei der akuten Belastungsreaktion um eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickle, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen wieder abklinge. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (coping-Strategien) spielten bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktion eine Rolle. Die Symptomatik zeige typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild, beginnend mit einer Art von „Betäubung“ mit einer gewissen Bewusstseinseinengung und eingeschränkter Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit. Diesem Zustand könne ein weiteres Sichzurückziehen aus der Umweltsituation folgen (bis hin zum dissoziativen Stupor) oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität (wie Fluchtreaktion oder Fugue). Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten träten zumeist auf. Die Symptome erschienen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gingen innerhalb von zwei bis drei Tagen, oft bereits innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amnesie bezüglich dieser Episode könne vorkommen. Die diagnostischen Kriterien einer akuten Belastungsreaktion nach ICD-10 seien: A) das Erleben einer schweren körperlichen oder emotionalen Belastung als Ursache, B) eine sich unmittelbar (< 1 Stunde nach der Belastung) entwickelnde Symptomatik, C) das Vorliegen von Symptomen, wobei zwei Symptomgruppen zu unterscheiden seien; - die Symptome der
- Gruppe entsprächen den Kriterien B, C und D der generalisierten Angststörung (F41.1), - die Symptome der
- Gruppe, nämlich -o Rückzug von erwarteten sozialen Interaktionen, - Einengung der Aufmerksamkeit, - offensichtliche Desorientierung, - Ärger oder verbale Aggression, - Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit, - unangemessene oder sinnlose Überaktivität, - unkontrollierbare und außergewöhnliche Trauer; D) ein Abklingen der Symptome spätestens nach acht Stunden, wenn die Belastung vorübergehend sei oder gemildert werden könne, ansonsten nach spätestens 48 Stunden, wenn die Belastung anhalte; E) als Ausschlussvorbehalt das Nichtvorliegen einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung der ICD-10 (außer F41.1 generalisierte Angststörung und F60 Persönlichkeitsstörungen), bzw. das mehr als dreimonatige Zurückliegen des Endes einer solchen Krankheitsepisode. Kriterium A sei erfüllt, da der Angeklagte während des Geschehens typische Angst- und Paniksymptome gezeigt habe. Der Zustand des Angeklagten habe unmittelbar beim Bedrohungserleben eingesetzt (Kriterium B). Es hätten eine Einengung der Aufmerksamkeit (auf den Nebenkläger), eine offensichtliche Desorientierung (nach dem letzten Messerstich), Ärger (über das Verhalten des Nebenklägers), Verzweiflung (angesichts seiner Machtlosigkeit) sowie unangemessene oder sinnlose Überaktivität (durch den Messerangriff auf den Nebenkläger) vorgelegen, so dass Kriterium C in der Form einer schweren Belastungsreaktion (F43.02) erfüllt sei. Die Symptome seien in weniger als acht Stunden abgeklungen (Kriterium D) und andere Störungen seien nicht bekannt (Kriterium E). Basierend darauf ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorübergehend eine schwergradige akute Belastungssituation vorgelegen habe. Daraus folge, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (
- Alt. des § 20 StGB) im Sinne des § 21 StGB vermindert gewesen sei.
- Die Kammer hat den Sachverständigen hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen und möglichen Erkenntnissen der Beweisaufnahme angeleitet und gebeten, die Einlassung des Angeklagten zu Unterstützern des Nebenklägers und Griff des Nebenklägers zu einem vermeintlichen Messer als nicht glaubhaft anzusehen. Unter dem Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei zu prüfen, ob auch der normal psychologische (psychogene) Affekt zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führt, auch wenn weder Erwartungsängste noch eine Angstüberflutung den Tatablauf geprägt haben könnten. Der Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten angegeben, nicht jeder Affekt erreiche den Grad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Der Affekt werde als explosionsartig durchbrechende Gefühlsregung beschrieben, der rasch entstehe und ebenso rasch wieder abklinge. Zur Bewusstseinsstörung werde ein Affekt erst, wenn die Gefühlsregung zur Störung des Bewusstseins in der Art einer Verdunkelung des intellektuellen Blickfeldes und/oder der voluntativ emotionalen Willenskontrolle führe. Die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) enthalte den normal psychologischen (psychogenen) Affekt nicht. Bei der Prüfung des Vorliegens einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung könne auf einen in der psychiatrischen Forschung anerkannten Katalog von für und gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechenden Merkmalen zurückgegriffen werden. Dieser benenne als Positiv-Kriterien - die spezifische Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit verbunden mit der charakteristischen Täter-Opfer-Beziehung und chronischer Affektspannung, - eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft des Täters, - eine psychopathologische Disposition der Persönlichkeit des Täters, - konstellative Faktoren wie Alkohol- oder Medikamenteneinfluss, Ermüdung und Erschöpfung, - einen abrupten, elementaren Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, - das Vorliegen eines charakteristischen Affektauf- und -abbaus, - ein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, - eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, - ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion, - Erinnerungsstörungen, - eine Persönlichkeitsfremdheit sowie - Störungen der Sinn- und Erlebniskontinuität. Negativ-Faktoren, die gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprächen, seien - ein aggressives Vorgestalten in der Fantasie, - eine Vorankündigung der Tat, - aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, - Vorbereitungshandlungen für die Tat, - die Herbeiführung der Tatsituation durch den Täter, - ein fehlender Zusammenhang zwischen möglicher Provokation, der Erregung und der Tat, - ein zielgerichtetes Gestalten des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, - ein lang hingezogenes Tatgeschehen, - ein komplexer Handlungsablauf in Etappen, - die erhaltene Selbstbeobachtungsfähigkeit der eigenen inneren Vorgänge, - eine exakte detailreiche Erinnerung, - eine zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens sowie - das Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Beeinträchtigungen heftiger Affekterregung. Die genannten Kriterien seien bei der Beurteilung, ob ein Affekt die Intensität einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreiche, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und insbesondere der Täterpersönlichkeit in Abwägung zueinander zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kriterienkatalog lediglich als Leitlinie im Rahmen einer umfassenden Analyse unter Berücksichtigung von Biografie, Persönlichkeit, der spezifischen Vorgeschichte des Einzelfalls und aktueller Tatsituation dienen könne. Hinzu komme die Prüfung eines möglichen Vorverschuldens. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im Hinblick auf den Angeklagten die weit überwiegende Anzahl der Positivkriterien zu bejahen sei: In der Tatvorgeschichte sei es zunehmend zu Spannungen zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gekommen. Der Nebenkläger habe es versäumt, notwenige Ausweispapiere für die Arbeit mitzubringen. Nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger wegen dessen Unzuverlässigkeit gekündigt gehabt habe, sei er vom Nebenkläger mehrfach angerufen und angeschrieben worden. Der Angeklagte habe einem Treffen mit dem Nebenkläger zugestimmt, um den Konflikt gütlich, mittels einer Geldzahlung, zu lösen. Als der Nebenkläger darauf mit provokativer – je nach Bewertung der Aussage des Nebenklägers jedenfalls mit verbaler - Aggressivität reagiert habe, sei eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft entstanden. Der Angeklagte habe zuvor auch keine risikoabsichernden Maßnahmen ergriffen. Vielmehr habe er sich mit dem Nebenkläger mittags an einem belebten Ort mitten in der Stadt getroffen und den Nebenkläger dort auf einer Bank sitzend empfangen. Lediglich die Mitnahme des Messers zum Tatort sei zu bedenken. Abhängig davon, zu welchem Ergebnis die Beweiswürdigung komme, mit welcher Intention der Angeklagte das Messer mitgeführt habe, könne man dies als risikoabsichernde Maßnahme bewerten. Hinsichtlich des Merkmals einer psychopathologischen Disposition der Täterpersönlichkeit sei festzustellen, dass beim Angeklagten keine krankheitswerten Persönlichkeitsmerkmale vorlägen. Es seien keine Vorstrafen im Zusammenhang mit Aggressionshandlungen bekannt. Der Angeklagte sei von Zeugen in der Hauptverhandlung als freundlich, entgegenkommend und ruhig beschrieben worden. Der Angeklagte habe angegeben, über keine familiäre Gewalterfahrung in der Kindheit zu verfügen. Frühere Konflikte - wie jene mit seiner ersten Ehefrau - zeigten kein Konfliktlösungsverhalten, welches Gewaltbereitschaft erkennen lasse. Aus dem Vortatverhalten werde somit keine Neigung zu Aggressionshandlungen erkennbar, die Tat sei als persönlichkeitsfremd einzustufen. Konstellative Faktoren wie Alkohol- oder Medikamenteneinfluss, Ermüdung oder Erschöpfung seien nicht erkennbar. Die Einlassung des Angeklagten, er habe in den Tagen unmittelbar vor der Tat keine Cannabinoide konsumiert, werde durch eine Blutentnahme am 20.07.2020 gestützt, welche einen Wert von nur 28 Mikrogramm THC-Carbonsäure / Liter ergeben habe. Es liege ein abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen vor. Der Angeklagte habe den Nebenkläger auf einer Bank sitzend empfangen und den Nebenkläger mit Handschlag begrüßt. Sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger berichteten einen abrupten Wechsel vom unmittelbaren Vortatverhalten hin zu einem neuen Handlungsmuster. Der Angeklagte habe berichtet, der Nebenkläger habe ihm mit der flachen Hand gegen seinen Kaffeebecher geschlagen. Das Geschehen im Abschluss sei dann sehr schnell abgelaufen. Es habe sich höchstens um Minuten gehandelt. Der Nebenkläger habe angegeben, er habe das Angebot des Angeklagten, auf der Bank Platz zu nehmen, ausgeschlagen. Der Angeklagte habe plötzlich ein Messer gezückt und auf ihn eingestochen. Auch ein abruptes Handlungsende sei erkennbar. Der Angeklagte habe auf Zurufe nicht reagiert, einen Moment dagestanden, sich dann umgedreht und sei weggelaufen. Dies entspreche auch einem charakteristischen Affektauf- und -abbau. Auch das Kriterium eines Folgeverhaltens mit schwerer Erschütterung sei zu bejahen. Der Angeklagte habe angegeben, er sei geschockt gewesen, als er die stark blutende Wunde am Bein des Nebenklägers gesehen habe. Er habe sich gefühlt, als habe ihm jemand heißes Wasser auf den Kopf geschüttet. Der Angeklagte empfinde Scham und Reue ob seiner Tat. Er erkenne die Verwerflichkeit und Unverhältnismäßigkeit seines Handelns an. Es sei zu einer Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe beim Angeklagten gekommen. Der Angeklagte habe einen raschen Tatablauf berichtet, könne jedoch bis zu dem Moment der Wahrnehmung der Blutung des Nebenklägers keine konkreten Handlungsdetails anbieten. Der Angeklagte habe berichtet, sich unmittelbar vor dem Tatablauf plötzlich durch das unerwartete aggressive Verhalten des Nebenklägers bedroht gefühlt zu haben, könne aber sein Empfinden während der Tat nicht differenziert darstellen. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion, denn trotz des provokanten und möglicherweise aggressiven Tatanstoßverhaltens des Nebenklägers habe dieser für den Angeklagten keine existentielle Gefahr bedeutet. Da der Angeklagte keine detailreichen Erinnerungen nach dem Griff nach dem Messer bis zum Wahrnehmen der Blutung beim Nebenkläger anbieten könne, seien Erinnerungsstörungen beim Angeklagten zu bejahen. Die Tat sei persönlichkeitsfremd. Aus der biografischen Anamnese des Angeklagten gingen keine Gewalt beinhaltenden Geschehnisse hervor. Bis zu Tat habe der Angeklagte vielmehr ausschließlich gewaltfreies Konfliktlösungsverhalten gezeigt. Der Angeklagte sei durchgehend als ruhig und besonnen beschrieben worden. Betrachte man den bisherigen Lebenswandel des Angeklagten und sein zurückliegendes Konfliktlösungsverhalten, so werde auch eine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität durch die Tat deutlich. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die weit überwiegende Anzahl der Negativkriterien zu verneinen sei: Ein aggressives Vorgestalten in der Fantasie sei nicht bekannt. Zwar habe der Zeuge K. angegeben, der Angeklagte sei über den Nebenkläger verärgert gewesen. Die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen K., der Nebenkläger werde schon sehen, was er davon habe; er, der Angeklagte, lasse nicht mit seinem Brot spiele, seien jedoch nicht bedeutsam genug, um dieses Kriterium zu bejahen. Eine Vorankündigung der Tat sei nicht bekannt. Aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit habe es zwar gegeben. Die Aussagen des Angeklagten und des Nebenklägers, wer von beiden die körperliche Auseinandersetzung initiiert habe, gingen jedoch auseinander. Bei dem Kriterium des Treffens von Vorbereitungshandlungen für die Tat sei die Mitnahme des Messers durch den Angeklagten zu bedenken. Abhängig davon, ob die Kammer das Mitführen des Messers als absichtliche Handlung oder als Gewohnheit bewerte, sei das Kriterium zu bejahen oder zu verneinen. Die Wahl des Tatortes - ein öffentlicher und frequentierter Platz am Rande einer Fußgängerzone in der Stadtmitte - lasse eine prämeditierte Konstellierung der Tatsituation äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Aus Sicht des Angeklagten sei ein Zusammenhang zwischen Provokation des Nebenklägers, Erregung des Angeklagten und Tat plausibel und nachvollziehbar. Der Angeklagte habe den Konflikt gütlich lösen wollen, was durch das provozierende Verhalten des Nebenklägers vereitelt worden sei. Der Zeuge K. habe den Nebenkläger als aufbrausend und provozierend beschrieben. Der Nebenkläger selber habe angegeben, das Angebot des Angeklagten, sich zu diesem auf die Bank zu setzen, ausgeschlagen zu haben. Ein zielgerichtetes Gestalten des Tatablaufes vorwiegend durch den Angeklagten sei nicht erkennbar. Das Stichmuster wirke zufällig. Auch ein lang hingezogenes Tatgeschehen oder ein komplexer Handlungsablauf in Etappen seien nicht erkennbar. Sowohl die Einlassung des Angeklagten als auch die Angaben des Nebenklägers und der Tatzeugen ließen es wahrscheinlich erscheinen, dass es sich bei der Tathandlung um ein raptusartig ablaufendes, kurzfristiges und im Handlungsmuster einfaches Geschehen gehandelt habe. In der Gesamtschau empfiehlt der Sachverständige die Annahme, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein Affekt vorgelegen habe, der die Intensität einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreicht habe. Der Angeklagte sei zwar uneingeschränkt einsichtsfähig, die Steuerungsfähigkeit sei jedoch im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sei nicht anzunehmen, auch wenn er dies als Psychiater niemals ausschließen könne.
- Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen an. Die Annahme eines Affektes und die hierauf gestützte verminderte Schuldfähigkeit überzeugen. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die ihm vorgegebenen möglichen Erkenntnisse der Beweisaufnahme gleichsam als Arbeitshypothese zugrunde gelegt. Die Persönlichkeit des Angeklagten und das Tatgeschehen hat der Sachverständige sorgfältig analysiert und die Kriterien überzeugend erörtert. Sicherungstendenzen sind auch bei einem bewussten Mitführen des Messers angesichts des ausgewählten Ortes des Treffens ebenso zu verneinen wie das Negativkriterium der Vorbereitungshandlungen für die Tat. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen K., der Nebenkläger werde schon sehen, was er davon habe, ist nicht als Tatankündigung zu verstehen, die ausschlaggebend gegen einen Affekt spricht. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit entspricht der forensischen Erfahrung der Kammer. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt zwar fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen, jedoch nur eingeschränkt in der Lage, danach zu handeln. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Tatbegehung aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert, jedoch nicht im Sinne des § 20 StGB aufgehoben. Letzteres schließt die Kammer aus. Der Angeklagte hat beim Anblick des blutenden Beines die Situation sofort erfasst und vermochte sogleich sein Handeln angemessen zu steuern. VI. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB ist zu verneinen. Die Beurteilung eines minder schweren Falls ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu treffen, wobei die Täterpersönlichkeit, die Tatvorgeschichte, das Opferverhalten und die Tatfolgen, insbesondere die Intensität der Verletzungen des Opfers unter Berücksichtigung der Heilungsdauer und eventuell verbleibender Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Die Gesamtabwägung sämtlicher inneren und äußeren Tatumstände ergibt, dass die Intensität des von dem Angeklagten begangenen Unrechts nicht hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem Maß zurückbleibt, das die Anwendung des regulären Strafrahmens unangemessen erscheinen ließe. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er zwei Qualifikationsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung – der Einsatz eines Messers und die lebensgefährliche Behandlung - verwirklicht hat. Das Maß der Verletzung der körperlichen Integrität und Gesundheit ist strafschärfend einzustellen. Die oberflächliche Schnitt- oder Rissverletzung an der linken Halsseite verfehlte nur knapp die Halsschlagader und ging in dem dynamischen Geschehen mit einer Lebensgefahr einher. Zwei Messerstichverletzungen am linken Oberschenkel gingen ebenfalls mit einer Lebensgefahr einher, eröffneten die tiefe Oberschenkelarterie und führten zu einer stark spritzenden Blutung, die ohne zeitnahe operative Versorgung zum Tode Nebenklägers geführt hätte. Als Folge der körperlichen Verletzungen war der Nebenkläger vier Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bis auf eine leichte Empfindlichkeit der Narben hat er heute keine körperlichen Einschränkungen mehr. Er ist jedoch noch heute psychisch stark belastet, träumt von dem Angriff auf ihn und befindet sich deswegen in therapeutischer Behandlung. Für den Angeklagten spricht, dass er die spontan begangene Tat gestanden hat. Der Angeklagte ist über sein Handeln selbst erschrocken, bereut die Tat und hat sich bei dem Nebenkläger entschuldigt. Die ausgesprochene Entschuldigung spricht für den Angeklagten, auch wenn das ausgedrückte Bedauern der Tat den zugrundeliegenden Konflikt ausgeblendet hat und der Nebenkläger die Entschuldigung nicht hat annehmen können. Das aufbrausende und verbal aggressive Verhalten des Nebenklägers war ebenso mitursächlich für die Eskalation des Treffens wie sein Schlag mit dem flachen Handrücken gegen die Brust des Angeklagten, so dass der Kaffeebecher überschwappte und der Kaffee auf das Hemd des Angeklagten spritzte. Im Weiteren spricht die straffreie Lebensführung – die geringe strafrechtliche Vorbelastung hat kein Gewicht – für den in familiär und beruflich stabilen Verhältnissen lebenden Angeklagten. Schon der Vollzug von Untersuchungshaft und eine – erstmalige - Strafhaft haben Auswirkungen auf den Familienbetrieb. Auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB begründet dies in einer Gesamtschau nicht die Annahme eines minder schweren Falls des § 224 Abs. 1 StGB. Dem Milderungsgrund des § 21 StGB kommt vorliegend kein solches Gewicht zu, dass dieser die Annahme eines minder schweren Falls weder für sich noch im Zusammenhang mit den allgemein zu seinen Gunsten sprechenden Umständen zu tragen vermag. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Tatfolgen gegenüber dem Handlungsunrecht nicht überbewertet werden dürfen und die Intensität der Verletzungshandlung vorliegend keine Rückschlüsse auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder verbrecherische Energie zulässt, sondern die psychische Beeinträchtigung des Angeklagten – der Affekt – Einfluss auf die Art der Tatausführung hatte. Es erschien angemessen, den Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 21, 49 StGB zu verschieben. Die Kammer hat bei Findung des Strafrahmens die Sperrwirkung des § 213 StGB bedacht, wenn bei Annahme eines Tötungsdeliktes § 213 StGB anzunehmen gewesen wäre und wegen § 21 und § 23 Abs. 2 StGB zwei Strafrahmenverschiebungen nach § 49 StGB hätten vorgenommen werden können. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags hätten nicht vorgelegen. Insbesondere liegt kein Fall der Tatprovokation vor. Weder eine Misshandlung noch eine schwere Beleidigung gingen der Tat voraus. Die Tat ist aus einem Konflikt im Arbeitsverhältnis entstanden einhergehend mit wechselseitiger Enttäuschung über das Verhalten des anderen. Der Angeklagte war über das Arbeitsverhalten und die Unzuverlässigkeit des Nebenklägers enttäuscht, sah sich zur fristlosen Kündigung berechtigt und sorgte sich um den Verlust eines für ihn nicht unbedeutenden Auftrags. Der Nebenkläger sah sich als zuverlässigen, qualifizierten Arbeitnehmer und empfand die Kündigung vor dem Hintergrund des vermittelten Auftrags als großen Undank. Dass der Versuch einer gütlichen Beilegung scheiterte und verbal – wie festgestellt - entglitt, stellt keine Tatprovokation dar. Über einen nicht unerheblichen Beitrag zur Eskalation, einer Mitverursachung der Tatbegehung, geht das Verhalten des Nebenklägers nicht hinaus. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens, der von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten reicht, hat die Kammer in der erneuten Gesamtschau der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und der aufgezeigten Strafzumessungserwägungen, wobei die verminderte Schuldfähigkeit nach Strafrahmenverschiebung mit ihrem verbleibenden Gewicht eingestellt worden ist, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO, 472 Abs. 1 StPO.
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