Am 09.06.2017 stellte die Beklagte der Klägerin einen Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III aus (Bl. 1 f. d. Verwaltungsakte). Als Bildungsziel wurde die Umschulung zur Erzieherin angegeben. Am 23.06.2017 (Eingang bei der Beklagten am 05.07.2017) beantragte die Klägerin die Förderung der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme „Berufsausbildung zur Erzieherin“ in der D-Schule in B-Stadt ab dem 14.08.2017. Mit Bescheid vom 07.09.2017 bewilligte die Beklagte die Übernahme von Lehrgangs- und Fahrtkosten für die von der Klägerin ausgewählte Weiterbildungsmaßnahme im Zeitraum vom 14.08.2017 bis zum 31.07.2019 (Bl. 21 ff. d. Verwaltungsakte). Das Schuljahreszeugnis der Klägerin von der D-Schule für das Schuljahr 2017/18 vom 22.06.2018 ist mit „Zeugnis des ersten Ausbildungsabschnitts“ überschrieben (Bl. 44 d. Verwaltungsakte). Es enthält den Passus: „Die fachpraktische Ausbildung wurde ordnungsgemäß und erfolgreich abgeschlossen. Frau A. wird zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen.“ Das Schuljahreszeugnis der Klägerin von der D-Schule für das Schuljahr 2018/19 vom 04.06.2019 ist mit „hat den Bildungsgang Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, vom 14.08.2017 bis 04.06.2019 besucht und die theoretische Abschlussprüfung
der Verordnung des Hessischen Kultusministeriums über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (ABl. S. 554) in der jeweils geltenden Fassung bestanden“ überschrieben (Bl. 68 f. d. Verwaltungsakte). Es enthält den Passus: „Die fachpraktische Ausbildung wurde ordnungsgemäß und erfolgreich abgeschlossen. Frau A. wird zum dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) zugelassen.“ Am 25.06.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000,00 Euro für das Bestehen der Zwischenprüfung (Bl. 67 d. Verwaltungsakte). Vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020 absolvierte die Klägerin ein einjähriges Berufspraktikum beim Verein „E.“ in F-Stadt (Bl. 70 f. d. Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 28.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung der Prämie ab (Bl. 72 d. Verwaltungsakte). Die besuchte Maßnahme ende erst mit der Verleihung der staatlichen Anerkennung
bestandener methodischer Prüfung (§ 10 FSVOSoz), mit der auch das Berufspraktikum ende. Daraus folge, dass die methodische Prüfung Abschlussprüfung im Sinne von § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III sei und die Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.500,00 Euro erst
der dreijährigen Ausbildungszeit gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 04.07.2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten ein (Bl. 73 d. Verwaltungsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2019 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 83 ff. d. Verwaltungsakte). Die Rechtsgrundlage für die Ausbildung zur Erzieherin in Hessen (FSVOSoz) sehe keine Zwischenprüfung vor. Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt und die erfolgreich abgelegte theoretische Abschlussprüfung als Zulassung zum Berufspraktikum seien nicht als solche einzustufen. Am 10.10.2019 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Anspruch auf Gewährung der beantragten Prämie bestehe. Die Ausbildung gliedere sich in einen zweijährigen theoretischen und einen einjährigen praktischen Ausbildungsteil. Der theoretische Ausbildungsteil schließe mit einer Prüfung ab, die Voraussetzung für den praktischen Ausbildungsteil sei. Dies stelle eine Art Zwischenprüfung dar. Die Klägerin beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten, den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Prämie in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass keine Zwischenprüfung vorliege und aus diesem Grund keine Prämie zu gewähren sei. Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt und die erfolgreich abgelegte theoretische Abschlussprüfung als Zulassung zum Berufspraktikum seien nicht als Zwischenprüfung einzustufen. Mit Schreiben vom 21.09.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte die nicht streitgegenständliche Prämie für den Abschluss der Ausbildung gezahlt habe (Bl. 17 d. Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie
3 Nr. 1 SGB III in Höhe von 1.000,00 Euro.
3 SGB III in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer
SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt: 1.
Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und 2.
Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro. Die hessische Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 in der ab dem 01.08.2017 gültigen Fassung (FSSW-APrV) enthält folgende Vorschriften: § 1 Aufgabe, Berechtigungen
den Anlagen 2a und 2b zu gewährleisten sind. In diesem Fall tritt an die Stelle der Zulassung
3 die Zulassung
Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll oder eine Präsentation ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, die Leistungen der einzelnen Studierenden müssen dabei erkennbar und bewertbar sein. (…)
den Anlagen 3a bis 4d erteilt. Das Zeugnis am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes
Anlage 4a oder 4b ist das Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung. Die Durchschnittsnote im Zeugnis
Anlage 4a oder 4b wird mit einer Stelle hinter dem Komma errechnet aus der Summe aller Noten des allgemeinen Lernbereichs und des beruflichen Lernbereichs mit Ausnahme des Fachs Mentoring, des Wahlunterrichts sowie des Zusatzunterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife. Es wird nicht gerundet.
bestandener Prüfung zur Staatlichen Anerkennung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Zeugnis über die staatliche Anerkennung
Anlage 5a oder 5b. Dem Zeugnis über die Staatliche Anerkennung wird eine Zeugniserläuterung (Europass)
Anlage 9c oder 9d in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.
Anlage 6a oder 6b. Zweiter Abschnitt Theoretische Abschlussprüfung für Studierende § 13 Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
weisen, dass sie das Ziel der theoretischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen erreicht haben.
2 und 3 geregelten Dauer des Berufspraktikums (dritter Ausbildungsabschnitt) statt. Die Termine für die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Sie soll spätestens zwei Monate
Ablauf der Praktikumszeit stattgefunden haben.
Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben. Der Meldung ist die Facharbeit
6 beizufügen. Die Facharbeit ist in gebundener Form vorzulegen. Die Kurzberichte können in die Facharbeit aufgenommen und mit der Facharbeit als Einheit dargestellt werden.
welcher Zeit sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant erneut zur methodischen Prüfung melden kann und ob eine neue Facharbeit vorzulegen ist. Die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständliche Weiterbildungsprämie liegen im Falle der Klägerin vor. Die Klägerin hat einen Antrag gemäß § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III gestellt und ist Arbeitnehmerin. Mit der Berufsausbildung zur Erzieherin an der D-Schule in B-Stadt hat die Klägerin seit dem 14.08.2017 an einer auf dem Bildungsgutschein der Beklagten vom 09.06.2017 beruhenden, mit Bescheid vom 07.09.2017 und damit
Diese führte zum Abschluss in einem Ausbildungsberuf, für den
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Mit der in § 1 Abs. 3 FSSW-APrV genannten Berufsbezeichnung als staatlich anerkannte Erzieherin liegt ein anerkannter Ausbildungsberuf vor. § 2 Abs. 1 FSSW-APrV schreibt eine dreijährige Vollzeitform der Ausbildung vor. Die Maßnahme begann am 14.08.2017 und damit vor dem 31.12.2020 gemäß § 131a Abs. 3 SGB III und
dem 31.07.2016 gemäß § 444a Abs. 2 SGB III. Streitig zwischen den Beteiligten ist einzig das Vorliegen einer in den Vorschriften der FSSW-APrV geregelten Zwischenprüfung, deren Bestehen den Anspruch auf die streitgegenständliche Prämie
V nicht vor. Eine Zwischenprüfung ist entsprechend der Terminologie des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), an der auch der Wortlaut der hier streitentscheidenden Norm des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III anknüpft (BSG, Urteil v. 03.11.2021, Az. B 11 AL 2/21 R, Juris Rn. 16), von einer Abschlussprüfung abzugrenzen. Während das Bestehen einer Abschlussprüfung zum Vorliegen des erstrebten Berufsabschlusses führt (B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: August 2021, § 131a Rn. 46), darf die Zwischenprüfung gerade nicht Teil dieser Abschlussprüfung sein. Jedenfalls für die Konstellation von Weiterbildungsmaßnahmen, deren Dauer ein Jahr oder kürzer ist, hat das Bundessozialgericht insoweit auch eine analoge Anwendung von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III explizit ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 03.11.2021, Az. B 11 AL 2/21 R, Juris Rn. 22 ff.). Eine Zwischenprüfung muss andererseits von einfachen Lernkontrollen abgegrenzt werden. Jedenfalls wenn eine Prüfung Voraussetzung zum Absolvieren weiterer Ausbildungsteile ist und sich an der übergeordneten Struktur des Ausbildungsganges orientiert, ist eine Einordnung als Zwischenprüfung im Sinne von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III vorzunehmen.
dieser Maßgabe ist die im zweiten Abschnitt der FSSW-APrV geregelte und von der Klägerin erfolgreich absolvierte Prüfung zur Überzeugung der Kammer als Zwischenprüfung gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III einzuordnen, da sie nicht Teil der Abschlussprüfung (1.), aber Voraussetzung zum Absolvieren weiterer Ausbildungsteile ist und sich an der übergeordneten Struktur des Weiterbildungsganges orientiert (2.). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der gesetzgeberischen Intention bei Schaffung von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III (3.). 1. Die im zweiten Abschnitt der FSSW-APrV geregelte Prüfung ist nicht Teil der Abschlussprüfung in der von der Klägerin besuchten Weiterbildung. Die Klägerin absolvierte die Fachschule für Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik mit dem Ziel der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin.
V gliedert sich die Weiterbildung in eine überwiegend fachschulische Ausbildung von zwei Jahren an der Fachschule für Sozialwesen (erster und zweiter Ausbildungsabschnitt) und ein anschließendes Berufspraktikum mit schulischer Begleitung von einem Jahr, das in entsprechenden Praxiseinrichtungen abgeleistet wird (dritter Ausbildungsabschnitt). Dieser Zweigliedrigkeit folgend sieht die FSSW-APrV eine klare Trennung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung auch hinsichtlich der Prüfungen vor.
V wird die überwiegend fachschulische Ausbildung von zwei Jahren mit einer theoretischen Prüfung, die Ausbildung im Berufspraktikum mit der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung abgeschlossen. Während in §§ 13 ff. FSSW-APrV detaillierte Regelungen für die „Theoretische Abschlussprüfung“ getroffen werden, beinhalten die §§ 26 ff. FSSW-APrV solche für die „Prüfung zur Staatlichen Anerkennung“. Eine Zusammenfassung dieser beiden Abschnitte ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (§ 2 Abs. 7 FSSW-APrV). Die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung gemäß § 26 FSSW-APrV ist als Abschlussprüfung der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin einzuordnen.
V setzt die Zeugniserteilung über die staatliche Anerkennung ein Bestehen dieser Prüfung voraus. Das Bestehen dieser Prüfung führt also zum Vorliegen des erstrebten Berufsabschlusses und zur Berechtigung, die Berufsbezeichnung zu führen (§ 1 Abs. 3 FSSW-APrV). Zeitlich ist die Prüfung am Ende des dritten Ausbildungsabschnitts, also am Ende der gesamten dreijährigen Weiterbildung, verortet (§ 26 Abs. 2 FSSW-APrV). Sie muss auch bei der Verbindung des zweiten und dritten Ausbildungsabschnitts abschließender Prüfungsteil bleiben (§ 13 Abs. 4 FSSW-APrV). Die Note der Prüfung wird ausschließlich aus Leistungen gebildet, die im dritten Ausbildungsabschnitt erbracht werden (§§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 5, 8 Abs. 6 FSSW-APrV). Es wird ein eigener Prüfungsausschuss gebildet (§ 27 Abs. 1 FSSW-APrV). Das Berufspraktikum endet spätestens mit dem Tag der bestandenen Prüfung (§ 29 Abs. 3 FSSW-APrV). Bei Nichtbestehen ist das Praktikum fortzusetzen. Auch die Bezeichnung der Prüfung und ihre gesonderte Behandlung in der FSSW-APrV spricht für die Einordnung als Abschlussprüfung. Es liegt auch unzweifelhaft keine gestreckte Abschlussprüfung vor, da die Abschlussprüfung nur den dritten Ausbildungsabschnitt einbezieht und vorherige Prüfungen nicht Teil dieser Abschlussprüfung sind. Die im zweiten Abschnitt der FSSW-APrV geregelte Prüfung ist gerade nicht Teil dieser Abschlussprüfung. Wie skizziert markiert sie demgegenüber das Ende der überwiegend fachschulischen Ausbildung von zwei Jahren (§ 2 Abs. 2 FSSW-APrV). Gegenstand der Prüfung ist ein anderer Prüfungsstoff (§ 13 Abs. 1-3 FSSW-APrV) und es wird ein eigenständiges Zeugnis erteilt (§ 10 Abs. 1 S. 2 FSSW-APrV). 2. Die im zweiten Abschnitt der FSSW-APrV geregelte Prüfung ist Voraussetzung zum Absolvieren weiterer Ausbildungsteile und orientiert sich an der übergeordneten Struktur des Weiterbildungsganges. Ein erfolgreiches Absolvieren ist Zulassungsvoraussetzung für den dritten Ausbildungsabschnitt, das Berufspraktikum (§ 9 Abs. 3 FSSW-APrV). Bei Nichtbestehen muss der zweite Ausbildungsabschnitt wiederholt werden (§ 9 Abs. 4 FSSW-APrV). Dadurch ist die Prüfung von einfachen Lernkontrollen ohne Versetzungsrelevanz oder Leistungsnachweisen zum Beispiel
V abzugrenzen, die sich nicht an der übergeordneten Struktur des Ausbildungsganges orientieren und alltäglichen Charakter – und keinen Zwischenprüfungscharakter – haben. Vorliegend wird mit der im zweiten Abschnitt der FSSW-APrV geregelten Prüfung die übergeordnete Struktur des Weiterbildungsganges, die sich
V gerade durch die skizzierte Zweiteilung in eine überwiegend fachschulische Ausbildung von zwei Jahren an der Fachschule für Sozialwesen (erster und zweiter Ausbildungsabschnitt) und ein anschließendes Berufspraktikum mit schulischer Begleitung von einem Jahr auszeichnet, eins zu eins auch für den Bereich der Prüfungen übernommen. Die im zweiten Abschnitt der FSSW-APrV geregelte Prüfung ist Zwischenprüfung. 3. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der gesetzgeberischen Intention bei Schaffung des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Übergeordnete Zielsetzung ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt für berufliche Weiterbildung zu gewinnen, den Zugang zu Weiterbildungsangeboten zu verbessern und die Erfolgsaussichten der Qualifizierung zu steigern. Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Dies gilt für Arbeitslose, aber insbesondere auch für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Familienpflichten. Mit der Einführung von Erfolgsprämien für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung sollte die Motivation erhöht werden, eine geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die Prämienzahlung honoriert damit Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen (BT-Drs. 18/8042, S. 27). Im Fall der Klägerin bestand die von der in § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III festgelegten Erfolgsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung ausgehende Motivationswirkung darin, den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt mit der überwiegend fachschulischen Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Folgerichtig wurde im Zeugnis über das erfolgreiche Bestehen vom 04.06.2019 hervorgehoben, dass die Klägerin die theoretische Abschlussprüfung bestanden habe und zum dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) zugelassen sei. Damit besteht ein Anspruch auf die Gewährung der Weiterbildungsprämie gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Der Klage war vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002273
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.