(2)Die Behauptung der Beklagten, sie habe Herrn Rechtsanwalt X und die X1 mbH nie mandatiert, weshalb dem Kläger, vermittelt durch diese, keine Instanzvollmacht hätte erteilt werden können, wird nicht beweisbar sein. Auch eine nur in eng begrenztem Rahmen vorgenommene Beweisantizipation zeigt, dass die Beklagte mit diesem Verteidigungsmittel keinen Erfolg haben wird. Soweit die Beklagte darauf rekurriert, sie sei aufgrund gesundheitlicher Probleme von ihrem Ehemann vom Verfahren ferngehalten worden, ist dies zwar nicht denktheoretisch auszuschließen. Der Kläger hat jedoch das Protokoll der öffentlichen Sitzung des 10. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2016, Az. .../15 (Anlage K 37 = Bl. 231 f. d. A.), vorgelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Klägerin, d. h. die hiesige Beklagte, in Begleitung von Herrn Rechtsanwalt X erschienen war. Herr X als Klägervertreter erklärte ausweislich des Protokolls, dass im Gerichtssaal sowohl der Ehemann der Klägerin als auch ihre beiden Töchter anwesend gewesen seien. Sowohl der Ehemann als auch die Töchter der Klägerin wären damit einverstanden gewesen, dass die Klägerin ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und den Hauptantrag auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in deren Namen, d. h. im Namen des Ehemanns und der Töchter stellen würde. Bereits das tatsächliche Erscheinen vor dem 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts als Klägerin widerlegt die Behauptung der Beklagten, sie sei von dem Verfahren aufgrund massiver gesundheitlicher Probleme von ihrem Ehemann ferngehalten worden. Gänzlich unplausibel wird dieser Vortrag, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der im Termin anwesende Ehemann sich damit einverstanden erklärte, dass die Klägerin den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und den Hauptantrag auf deren Unzulässigerklärung auch in seinem Namen stellte. Ein solches Vorgehen ist ohne eine Mandatierung und entsprechende prozessuale Bevollmächtigung des Rechtsanwalts X durch die Beklagte schlechterdings nicht erklärlich. Auch die Darlegung der Beklagten zur Nutzung der E-Mail-Adresse „Z@...de“ ist unplausibel. Diese Adresse soll nur von Herrn Y erstellt und genutzt worden sein. Ersichtlich ist E-Mail-Korrespondenz auch an die Adresse „Y@...de“ und „Y1@...de“ in Kopie gesandt worden. Es erschließt sich nicht, weshalb Herr Y die E-Mail-Adresse „Z@...de“ erstellt und genutzt haben soll, wenn ihm die auf seinen lautenden Namen „Y@...de“ und „Y1@...de“ Adressen zur Verfügung standen und auch in der Korrespondenz verwendet wurden. Soweit die Beklagte geltend macht, Herr X hätte den Kläger in eigenem Namen mandatiert, ist dies bei Erteilung einer Instanzvollmacht schon im Ausgangspunkt überaus fernliegend. Insofern kann auf die überzeugende Begründung des Landgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Herr X in der am 24. August 2016 dem Kläger weitergeleiteten E-Mail vom 15. August 2016, welche an Herrn A gerichtet war (Anlage K3, S. 1 = Bl. 89 f. d. A.), geschrieben hatte: „Es soll Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden.“ Ausgeführt ist weiter, dass die Sache in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sache „B/C“ stünde. Diese Sache sei auf seine, d.h. Herrn Xs, Empfehlung durch den Anwaltskollegen D an Herrn A übertragen worden. Es biete sich deshalb an, ihm auch die „obige Sache“ - welche im Betreff der E-Mail als „… Z /Bank1 Ort1 Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnet ist - zu übertragen, wenn es keine Interessenkonflikte gebe. Bereits die unpersönliche Formulierung, „Es soll Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden“, verdeutlicht, dass Herr X nicht im eigenen Namen für sich, sondern für seine Mandantschaft die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde wünschte. Auch die weiteren Ausführungen geben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Herr X den Kläger in eigenem Namen hätte bevollmächtigen wollen. Es wird vielmehr zur Nähe einer durch einen Kollegen zunächst begleiteten Sache, welche Herrn A übertragen worden war, mit der „obigen Sache“, in deren Bezeichnung der Name der Klägerin ausdrücklich genannt ist, ausgeführt. Auch hieraus wird ersichtlich, dass Herr X, der nicht selbst Partei des Rechtsstreits war, ein Mandat für eine Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagte als seine Mandantin begründen wollte. Dass eine Rechnung nach § 10 Abs. 1 RVG Beklagten bislang noch nicht zugegangen sein soll, ist mit dem Landgericht für unerheblich anzusehen. Der Vergütungsfestsetzungsantrag ist hinreichend. Schließlich erweist sich die Berufung des Klägers auf § 81 ZPO nicht als treuwidrig i. S. d. § 242 BGB, weil der Kläger - so die Auffassung der Beklagten - Versäumnisse ihr gegenüber durch die Berufung auf § 81 ZPO zu rechtfertigen suche. Klägerische Versäumnisse gegenüber der Beklagten sind, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, jedoch nicht ersichtlich.
- b)Die Verfolgung der der klägerischen Forderung entgegengesetzten Schadensersatzpflicht wegen Einlegung und Verfolgung der Nichtzulassungsbeschwerde, mit welcher auch die Widerklageforderung begründet wird, bietet ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hat ein Anwalt von der Durchführung einer praktisch aussichtslosen Rechtsverfolgung abzuraten (BGH, Urt. v. 17.41986 - IX ZR 200/85, NJW 1986, 2043, 2044). Die Nichtzulassungsbeschwerde war jedoch nicht als praktisch aussichtslos anzusehen, sodass der Kläger nicht gehalten war, von ihrer Einlegung und Durchführung abzuraten.
- aa)Es war nicht von vorneherein praktisch aussichtslos, die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft für die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO zu begründen. Zwar besteht, wie in der Nichtzulassungsbeschwerde auch ausgeführt, insofern eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Indes kann sich - wie ebenfalls in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt - die Klärungsbedürftigkeit auch daraus ergeben, dass der konkrete Fall Anlass gibt, eine bereits bestehende Rechtsprechung zu ergänzen, zu ändern oder zu überprüfen. Es bestand daher vor dem Hintergrund, dass die Nichtzulassungsbeschwerde durchaus Literaturstimmen und vor allem auch inhaltliche Argumente für die Gegenposition darlegen konnte, kein Anlass, die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung als praktisch aussichtslos einzuschätzen.
- bb)Auch der Ansatz, die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage zu erreichen, ob bei Beurteilung einer anfänglichen Übersicherung nach § 138 Abs. 1 BGB die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Klägerin zu berücksichtigen sei, ist nicht als praktisch aussichtslos zu bewerten. Soweit die Beklagte insofern vorbringt, es sei aufgrund der Entscheidung BGH, Urt. v. 3. 12. 1987 - III ZR 261/86, NJW-RR 1988, 567, geklärt, dass die Werte von Grundschuld und persönlicher Haftungsübernahme nicht zu addieren seien, trifft dies nicht zu. Die Entscheidung BGH, a. a. O., betrifft die Auslegung der Bestellung einer Grundschuld, in welcher auch eine persönliche Schuld in Höhe des Geldbetrags der Grundschuld anerkannt und bestimmt wurde, dass Grundschuld und Schuldanerkenntnis der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung dienen sollen. Zur Problematik der anfänglichen Übersicherung verhält sich diese Entscheidung nicht.
- cc)Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen durchzugreifen geeignet sind. Da bereits die vorstehend genannten Zulassungsgründe nicht als praktisch aussichtlos anzusehen sind, hat der Kläger keine anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er von Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeraten hat.
- dd)Ferner ist die Kausalität zwischen einer - unterstellten - Pflichtverletzung des Klägers und dem geltend gemachten Schaden i. S. der durch das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verursachten Kosten nicht dergestalt dargelegt, dass die Rechtsverfolgung und -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt zwar die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte; dies aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urt. v. 16.7.2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447, 3448, Tz. 25). Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger von der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte abraten müssen, so war im Hinblick auf die Interessenlage der Beklagten doch nicht zu erwarten, dass eine dem Rat folgende Entscheidung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Dies zeigen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Verfassungsbeschwerde vom 9. April 2017 und der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Einstellung der Zwangsvollstreckung. Soweit die Beklagte behauptet, auch diese Maßnahmen seien ohne ihr Wissen und Wollen geschehen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Einstellung der Zwangsvollstreckung sei von ihr gleichsam blind unterschrieben worden, wird sie auch bei einer nur in eng begrenztem Rahmen vorgenommenen Beweisantizipation dies nicht belegen können. Nach dem Vorstehenden existieren durchgreifende, durch den Beklagtenvortrag nicht widerlegbare Zweifel, dass die Beklagte tatsächlich durch ihren Ehemann umfassend von dem Verfahren abgeschirmt worden sein könnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Sie ist auf Grundlage hergebrachter Grundsätze des Prozesskostenhilferechts, der Mandatierung von Instanzbevollmächtigten und der Anwaltshaftung entscheidbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002277