Leitsatz Eine Grundrechtsklage, die sich gegen die Entscheidung des unzuständigen Gerichts wendet, ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, in Verkennung seiner Zuständigkeit über die Beschwerde selbst entscheidet, anstatt sie dem Beschwerdegericht vorzulegen. Tenor Die Grundrechtsklage wird als unzulässig zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe A Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, gegen zwei weitere Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main, die im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Nachholung der mündlichen Anhörung zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 33a der Strafprozessordnung - StPO - analog ergangen sind, sowie gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen wurde. I. 1. Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 6. März 2019 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom gleichen Tag wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Antragsteller u.a auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von € 1.000,00 in monatlichen Raten von € 50,00 bis zum 1. eines jeden Monats, erstmalig an dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Zahlungstermin zugunsten einer im Beschluss näher bezeichneten gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Das Urteil wurde am 14. März 2019 rechtskräftig. Der Antragsteller zahlte insgesamt nur € 400,00, letztmals mit einer Ratenzahlung in Höhe von € 50,00 am 26. September 2019. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verlängerte daraufhin mit Beschluss vom 21. April 2020 die Bewährungszeit auf vier Jahre. Der Antragsteller kam auch danach seiner Zahlungsverpflichtung nicht weiter nach. Einem durch Schreiben vom 6. August 2020 für den 17. August 2020 anberaumten Anhörungstermin blieb der Antragsteller fern. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrief daraufhin das Amtsgericht Frankfurt am Main die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 17. August 2020. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 19. August 2020 zugestellt. Gegen den Widerrufsbeschluss legte der Antragsteller am 4. September 2020 sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht Frankfurt am Main gewährte mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 dem Antragteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wies aber seine sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 18. November 2021 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Frankfurt am Main u.a. die Nachholung der mündlichen Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen eines Nachverfahrens gemäß § 33a StPO analog. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 30. November 2021 zurück. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 Beschwerde ein, die das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 als unzulässig zurückwies. 2. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 mit, dass der Antragsteller sich spätestens bis zum 5. Januar 2022 zum Strafantritt zu stellen habe. II. Der Antragsteller hat am 27. Dezember 2021 Grundrechtsklage erhoben, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2020, 30. November 2021 und 22. Dezember 2021 sowie der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2020 verletzten den Antragsteller in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 101 GG. Zur Begründung wiederholt der Antragsteller die Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 18. November 2021 und 6. Dezember 2021. Ferner trägt er vor, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 22. Dezember 2021 gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG verstoßen habe, weil es die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. November 2021 als unzulässig zurückgewiesen und entgegen § 306 Abs. 2 StPO nicht dem Landgericht vorgelegt habe. Der Antragsteller beantragt mit der Grundrechtsklage, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. III. Der Antragsgegner hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2020 scheide als tauglicher Gegenstand der Grundrechtsklage aus, weil der Staatsgerichtshof ausschließlich die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf einen möglichen Grundrechtsverstoß überprüfe, was vorliegend die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2020 sei. Soweit der Antragsteller diesen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main angreife, sei die Grundrechtsklage verfristet. Hinsichtlich der Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2021 und vom 22. Dezember 2021 habe der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft. Das Amtsgericht Frankfurt am Main habe zwar am 22. Dezember 2021 eine unzulässige Sachentscheidung getroffen. Der Antragsteller habe aber anstelle der Grundrechtsklage zunächst die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2021 erheben müssen, mit der er gleichzeitig den Beschluss vom 30. November 2021 habe überprüfen lassen können. IV. Die Landesanwältin hat von einer Stellungnahme abgesehen. B I. Die Grundrechtklage ist unzulässig. 1. Der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2020 stellt keinen tauglichen Gegenstand der Grundrechtsklage dar. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vom 17. August 2020 scheidet damit als Antragsgrund aus, weil sie mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar war, die der Antragsteller auch erhob. 2. Die gegen die am 10. Dezember 2020 ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Grundrechtsklage ist unzulässig, da sie verfristet ist. Die Grundrechtsklage ist innerhalb eines Monats einzureichen, wobei die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person beginnt, § 45 Abs. 1 StGHG . Bei Erhebung der Grundrechtsklage am 27. Dezember 2021 war die Monatsfrist offensichtlich verstrichen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass ihm der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2020 erst zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben wurde, bei dessen Zugrundelegung seine am 27. Dezember 2021 bei dem Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage noch die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG eingehalten hätte. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 25 Abs. 2, 3 StGHG , sind weder vorgetragen noch erkennbar. 3. Soweit sich der Antragsteller gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2021 und vom 22. Dezember 2021 wendet, steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage entgegen, dass der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
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