der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Leitsatz 1. Bei den Informationen über die Voraussetzungen für den Einbau
2 S. 4 NAV handelt es sich nicht um ein wesentliches Merkmal der Ware.
ihrem Vortrag bietet sie unter anderem das sog. „X“ als Bausatz zur Errichtung einer Elektroanlage in Gebäuden an. Die Beklagte bietet in ihrem Onlineshop Elektroartikel an. Zu ihrem Sortiment gehören folgende Artikel: - Sicherungsautomat (Anlage K5A) - Hauptleitungsschutzschalter (Anlage K5B) - N-Sammelschiene (Anlage K5C) - FI-Schalter (Anlage K5D) - NYM-Mantelleitung (Anlage K5E) - Steckdoseneinsatz (Anlage K5F) - Unterputz-Verteilerkasten (Anlage K5G) - Kombischalterdose (Anlage K5H) Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse vor dem Verkauf auf die Vorgaben
2 S. 4 NAV hinweisen. Hierbei handele es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie hat beantragt, die Beklagte im Hinblick auf die genannten Artikel zur Unterlassung zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte sinngemäß verurteilt, es zu unterlassen, Hauptleitungsschutzschalter (Anlage K5B) anzubieten und dem Verbraucher dabei vor der Kaufentscheidung die Information vorzuenthalten, dass - wenn dieses elektrische Betriebsmittel zur Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Instandhaltung einer elektrischen Anlage eingebaut wird - die Arbeiten hinter der Hausanschlusssicherung nur durch den Netzbetreiber oder ein eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen oder wenigstens durch eine verantwortliche Elektrofachkraft überprüft werden müssen. Im Übrigen (hinsichtlich der weiteren Produkte) hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern die elektrischen Betriebsmittel - Sicherungsautomat, angeboten unter der URL www.(...).de, wie in Anlage K5A abgebildet; - N-Sammelschiene, angeboten unter der URL: www(xxx).de, wie in Anlage K5C abgebildet; - FI-Schalter, angeboten unter der URL www.(yyy).de, wie in Anlage K5D abgebildet; - NYM-Mantelleitung, angeboten unter der URL www.(zzz).de, wie in Anlage K5E abgebildet; - Steckdoseneinsatz, angeboten unter der URL www.(aaa).de, wie in Anlage K5F abgebildet; - Unterputz-Verteilerkasten, angeboten unter der URL www.(bbb).de, wie In Anlage K5G abgebildet und - Kombischalterdose, angeboten unter der URL www.(ccc).de, wie in Anlage K5H abgebildet anzubieten und dem Verbraucher dabei vor der Kaufentscheidung Informationen darüber vorzuenthalten, dass, wenn eines dieser elektrischen Betriebsmittel zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Anlage in eine solche hinter der Hausanschlusssicherung eingebaut wird, die Arbeiten entweder durch den Netzbetreiber selbst ausgeführt werden müssen oder durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen ausgeführt werden müssen oder durch Personen, die nicht in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, ausgeführt werden dürfen, dies aber nur dann, wenn diese Arbeiten von einer verantwortlichen Elektrofachkraft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung übernehmen muss und den Errichter zu benennen hat, als Sachverständige überprüft werden, sofern es sich nicht nur um Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Instandhaltungsarbeiten im Abschnitt zwischen der Hausanschlusssicherung und der Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung handelt; II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 984,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Den Unterlassungsanträgen
Ziffer I. fehlt es nicht an der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Anträge sind auf die jeweilige konkrete Verletzungsform (Anlage K5) bezogen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hinreichend klar, dass der verlangte Hinweis dem Verbraucher hinsichtlich keiner der drei Alternativen vorenthalten werden darf („oder“). Der Hinweis soll - kumulativ - über alle Möglichkeiten der Einbeziehung von Fachleuten aufklären. Das Landgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, die Hinweise könnten auf „zwei verschiedene alternative Weisen“ formuliert werden. Das entspricht nicht dem Wortlaut des Antrags. Eine Unklarheit mag tatsächlich bestehen, soweit es in dem Hinweis heißen soll, dass eine verantwortliche Elektrofachkraft die Arbeiten „als Sachverständiger“ überprüfen soll. Dies betrifft die Alternative, dass die Arbeiten nicht von einer Fachkraft ausgeführt, sondern später abgenommen werden. Die Unklarheit führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern wäre gegebenenfalls bei der Tenorierung durch Streichung der Wörter „als Sachverständiger“ zu korrigieren. 2. Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Produkte steht der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung zu, elektrische Betriebsmittel nicht ohne Hinweis auf den vorgeschriebenen Einbau durch einen Fachbetrieb anzubieten. a) Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a UWG. aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Mitbewerberin zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung
3 Nr. 1 UWG a.F. bzw. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Berufung
3 Nr. 1 UWG n.F. aktivlegitimiert ist. Zu Unrecht wirft die Beklagten dem Landgericht allerdings vor, es habe übergangen, dass sie die Behauptung der Klägerin bestritten habe, wonach diese das „X“ anbietet. Das Bestreiten war - jedenfalls soweit der Zeitpunkt der Verletzungshandlung betroffen ist - nicht ausreichend. Die Klägerin hatte als Anlagen K1, K2 Internetauszüge vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie das „X“ im Internet angeboten hat. Die Echtheit der Screenshots wurde nicht bestritten. Der Umstand, dass aus den Auszügen nicht hervorgeht, ob auch ein direkter Kauf über das Internet, namentlich über einen Onlineshop möglich ist, spielt keine Rolle. Die Klägerin hatte unter Vorlage von Unterlagen hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Bestellung sowohl online als auch telefonisch oder über den Handel möglich ist (Anlagen K13 - K19). Die dagegen erhobenen Einwendungen, die insbesondere den Umfang der Verkaufstätigkeit betreffen, greifen nicht durch. bb) Die Beklagte hat Verbraucher nicht durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information irregeführt. Der Hinweis, dass die angebotenen Bauteile
2 S. 4 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) nur durch den Netzbetreiber oder ein eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden dürfen, wenn sie zur (erstmaligen) Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Instandhaltung einer elektrischen Anlage im Bereich hinter der Hausanschlusssicherung verwendet werden, stellt keine „wesentliche“ Information im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG dar.
2 UWG handelt unlauter, wer unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er je
den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten
3 Nr. 1 folgende Informationen als wesentlich: „Alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang“.
3 ist vorliegend eröffnet. Die Angebote
Anlage K5 stellen eine „Aufforderung zum Kauf“ dar. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt haben muss. Bei Angeboten in einem Online-Shop ist dies unzweifelhaft der Fall.
2 S. 4 NAV handelt es sich jedoch nicht um ein wesentliches Merkmal der Ware. (a)
2 NAV, einer Rechtverordnung, sind unzulässige Rückwirkungen der Hauselektrik (auf das Netz) auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur
den Vorschriften dieser Verordnung errichtet, erweitert, geändert und instandgehalten werden.
S. 4 dürfen die Arbeiten außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; eine Ausnahme gilt
S. 5 für bloße Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung. Das bedeutet sinngemäß, dass in dem Abschnitt zwischen dem elektrischen Hausanschluss und der Messeinrichtung (= Stromzähler) Installationsarbeiten einschließlich Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen. In dem
folgenden Abschnitt zwischen Stromkreisverteiler (= einzelne Sicherungen z.B. für bestimmte Räume) und dem zu Steckdosen und Verteilerdosen führenden Leitungsnetz dürfen Instandhaltungsarbeiten auch von Nichtfachleuten ausgeführt werden (vgl. Anlage K11). (
den Anlagen K5A, -D und -G der Fall. Hierbei handelt es sich um Schalter und Bauteile, die ersichtlich in den Sicherungskasten von Gebäuden gehören. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Installationsarbeiten am Sicherungskasten eines Hauselektroanschlusses unter Umständen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden müssen. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Eines Hinweises in dem Online-Angebot benötigt der Verbraucher daher für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht. (e) Für die übrigen Produkte, die z.B. ein für Elektroinstallationen gängiges Mantelkabel, eine Sammelschiene oder Steckdosenteile betreffen (Anlage K5C, -E, -F, -H), geht der Verbraucher hingegen nicht ohne weiteres davon aus, dass ihre Installation durch ein Fachunternehmen erfolgen muss. Diese Bauteile lassen schon
ihrem äußeren Erscheinungsbild auf verschiedene Verwendungszwecke schließen. Auch dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Im Berufungsverfahren ist allerdings unstreitig, dass diese Produkte auch in einer Weise verbaut werden können, die unter die Ausnahme
2 S. 5 NAV fällt. Denn die Produkte können auch außerhalb des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung für Instandhaltungszwecke verbaut werden. Insoweit kann auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen werden, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist (LGU 12). Diese Arbeiten sind nicht dem Fachmann vorbehalten. Allein der Umstand, dass die Bauteile auch in einer Weise verbaut werden können, die ein Fachmann vornehmen muss, löst noch keine Informationspflicht aus. Dies würde sonst zu einer uferlosen Ausweitung der Informationspflicht für sämtliche Erzeugnisse bis hin zu Befestigungsmaterialien führen, die bei der Errichtung einer Anlage der Hauselektrik zum Einsatz kommen können. (f) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann bei den
Anlage K5C, -E, -F, -H angebotenen Produkten (z.B. Mantelkabel) auch nicht angenommen werden, dass sie ganz überwiegend dazu bestimmt sind, in dem den Fachkreisen vorbehaltenen Installationsabschnitt zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung (= Stromzähler) verbaut zu werden. Die Bauteile können vielmehr
der Verkehrsauffassung ebenso gut in dem
folgenden Abschnitt, der den Bereich zwischen dem Stromkreisverteiler (also den einzelnen Sicherungen z.B. für bestimmte Räume) und den zu Steckdosen und Verteilerdosen führenden Leitungen betrifft, eingebaut werden (vgl. Anlage K11). Es kann auch nicht angenommen werden, dass sie in erster Linie für die (erstmalige) Errichtung, Erweiterung oder Änderung elektrischer Anlagen und nicht gleichermaßen für deren Instandhaltung bestimmt sind. Hinreichende Anhaltspunkte hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen. (
Anhang I der RL müssen die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben werden.
2 müssen Händler, bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen, ob dieses mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, z.B. ob ihm die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern verstanden werden.
gekommen ist. Der Klageantrag bezieht sich nicht auf die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen bzw. die Pflicht zur Kennzeichnung der Produkte. Die Klägerin verlangt vielmehr die Erfüllung von Informationspflichten im Rahmen des Online-Angebots vor der Kaufentscheidung.
1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht ist die Eröffnung einer Gefahrenquelle bzw. ein Verhalten des Schuldners, das die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2021, 479, Rn 52 - Schwimmscheiben - m.w.N.). Daran fehlt es. Die von der Beklagten angebotenen Elektroprodukte können ohne Beschränkungen für Instandhaltungsarbeiten in weiten Teilen des Hausstromnetzes eingesetzt werden. Die Beklagte schafft keine spezifische Gefahr dahingehend, dass Verbraucher die Produkte in Bereichen einsetzen, die dem Installateurhandwerk vorbehalten sind. 3. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht nur einen Teil der Abmahnkosten zugesprochen.
3 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten
dem Gegenstandswert der Abmahnung, ist die Höhe des Ersatzanspruchs
dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744 Rn 52 - Sondernewsletter). Vorliegend ist der Gesamtstreitwert gleichmäßig auf die acht angegriffenen Produkte zu verteilen. Eine 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 20.000 € entspricht 1.068,60 €. Die Klägerin hat zu 1/8 obsiegt. Dies entspricht einem Gebührenanspruch von 133,58 €. Das Landgericht hat der Klägerin sogar 281,30 € zugesprochen. Dem Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Gegenseite vom 5.1.2022 war nicht zu entsprechen. Der Schriftsatz enthielt keinen neuen Tatsachenvortrag, der für die Entscheidung des Senats tragend war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002341
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