Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 14 U 407/21 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach erklärtem Widerruf eines fahrzeugfinanzierenden Darlehensvertrages geltend. Der Kläger schloss mit der „…“ am „…“ einen Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer „…“ über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von EUR 23.500,00 zu einem effektiven Jahreszins in Höhe von 0,00%. Mangels sonstiger Kosten oder Zinsen betrug auch der Gesamtbetrag des Darlehens EUR 23.500,00. Mit dieser Darlehenssumme wurde der Fahrzeugpreis für das von dem Kläger erworbene Fahrzeug „…“ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer „…“ in Höhe von EUR 23.500,00 finanziert. Das Darlehen wurde im „…“ vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs, die „…“ ausgezahlt. Der Kläger sollte das Darlehen vereinbarungsgemäß in 49 monatlichen Raten zu 48 Raten von jeweils EUR 293,76 sowie einer Schlussrate in Höhe von EUR 9.399,52 zurückzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage zu den Gerichtsakten gereichten Ablichtungen des Darlehensvertrages Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 19 ff. d. A. und Anlage B 1, Bl. 118 ff. d. A.). Seit „…“ zahlte der Kläger die 1. Rate sowie die Folgeraten an die Beklagte. Seit der Auskehr der Valuta hat der Kläger bis zum Stichtag des Widerrufs Ratenzahlungen in Höhe von EUR 11.456,64 erbracht. Seit Widerruf hat der Kläger unter Vorbehalt weitere Ratenzahlungen in Höhe von EUR 12.043,37 erbracht. Mit Schreiben vom „…“ erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrages gerichteten Erklärung (Anlage K 4, Bl. 30 d. A.). Die Beklagte wies diesen mit Schreiben vom „…“ zurück (Anlage K 5, Bl. 31 f. d. A.). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom „…“ ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von EUR 12.513,95 auffordern. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustehe, da er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Es mangele bereits an der fehlerfreien Angabe sämtlicher Pflichtangaben gemäß § 492 BGB i. V. m. Art. 247 EGBGB. Insbesondere sei nicht fehlerfrei über die Art des Darlehens, den Anspruch auf einen Tilgungsplan, die Widerrufsfolgen, den Verzugszinssatz, über verbundene Verträge, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren belehrt worden. Weiter sei fehlerhaft über die Form und die Wirksamkeit einer Kündigung belehrt worden und es werde eine Widerrufsgebühr verlangt. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation berufen, insbesondere wegen der Regelungen zum telefonischen Widerruf sowie wegen der unwirksamen Kaskadenverweisung. Diese sei gerade aufgrund der Sammelbelehrung unwirksam. Der Kläger behauptet weiter, die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich daraus, dass diese die Rechtsnachfolgerin der Vertragspartnerin des Klägers, der „…“, sei. Es handle sich bei dem Darlehensvertrag auch nicht um einen unentgeltlichen Vertrag. Die „…“ habe eine Gebühr an die „…“ für die 0,0% Finanzierung zahlen müssen und der Kläger habe auf einen Rabatt von 2 – 5 % im Falle einer Barzahlung verzichtet. Der Kläger beantragte zunächst 1. Festzustellen, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom „…“ aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Gebrauchtwagens der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom „…“ mit der Nr. „…“ weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 13.103,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet; 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die „…“ zur Vorgangs-Nr. „…“ vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.092,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 187,00 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Der Kläger beantragte zuletzt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.831,64 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des KFZ der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus Bereicherungsrecht EUR 12.043,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet; 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die „…“ zur Vorgangs-Nr. „…“ vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.092,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 187,00 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ „…“ mit der Fahrgestellnummer „…“ zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt insoweit, die Hilfswiderklage kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die §§ 491 ff. BGB seien nicht anwendbar, da es sich um ein unentgeltliches Darlehen handle. § 514 BGB sei einschlägig und die Widerrufsfrist des § 355 BGB bereits abgelaufen gewesen. Jedenfalls ist sie der Auffassung, dass die erteilte Widerrufsinformation der Musterwiderrufsbelehrung entspreche und sämtliche notwendigen Angaben enthalte. Daher sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Sie habe das gesetzliche Muster zutreffend umgesetzt und berufe sich daher auf die Gesetzlichkeitsfiktion und für den Fall eines wirksamen Widerrufs stehe ihr ein Anspruch auf Wertersatz zu. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da sie nicht Vertragspartnerin des Klägers sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Parteien haben den Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass über diesen nicht mehr zu entscheiden war. B. Die zulässige Klage ist unbegründet I. Das Landgericht Kassel ist gem. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2, 17 Abs. 1 lit.
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