gehend BSG Kassel, B 12 BA 3/22 B Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
dem Vertrag komme.
wurde die Beigeladene zu 1) als Rechtsanwältin im A-Stadt Büro der Klägerin tätig. Sie war verpflichtet, sich zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer A-Stadt zuzulassen bzw. die Zulassung aufrechtzuerhalten. Fachlich habe sie den Weisungen der geschäftsführenden Rechtsanwälte zu folgen. Für fachliche Äußerungen
außen, insbesondere bei fachbezogenen Vorträgen oder durch entsprechende Veröffentlichungen, bedürfe es der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Sie führe die Geschäfte der Gesellschaft in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung unter Verleihung von Prokura. Für ihre Dienstleistung erhielt die Beigeladene zu 1)
des Vertrags eine feste monatliche Vergütung in Höhe von 6.000, - €, jeweils am Letzten eines Monats zur Zahlung fällig. Vereinbart wurde ferner eine variable Vergütung wegen der von der Beigeladenen zu 1) abgerechneten und gegenüber dem jeweiligen Mandanten realisierbaren Stunden. Diese variable Vergütung betrug, wenn das Mandatsverhältnis durch die Klägerin akquiriert wurde, 20 % des Mandats-Netto-Umsatzes, bei Selbstakquise und Betreuung durch die Beigeladene zu 1) 30%, bei Selbstakquise ohne Betreuung 10 %. Auslagen und Spesen wurden der Beigeladenen zu 1) gesondert erstattet. Der Vergütung lag ein vereinbarter Dienstleistungsumfang von 40 Stunden wöchentlich zugrunde; dabei war die Beigeladene zu 1) in der Festlegung ihrer Anwesenheit in den Kanzleiräumen der Gesellschaft weitgehend frei (§ 4). In § 5 wurde ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen kalenderjährlich vereinbart. Die Dienstleistungsvereinbarung begründe kein Anstellungsverhältnis, die Beigeladene zu 1) übernehme die Kosten für die eigene Kranken- und ggf. sonstige Sozialversicherung (§ 6). Die erforderliche Haftpflichtversicherung unterhalte die Beigeladene zu 1) auf eigene Kosten (§ 9).
konnte der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende beendet werden. Eine automatische Beendigung war vorgesehen mit Ablauf des Monats, in dem die Beigeladene zu 1) das 65. Lebensjahr erreichte. Der Klägerin war das Recht eingeräumt, die Beigeladene zu 1) von ihrer Tätigkeit mit sofortiger Wirkung im Falle der Kündigung freizustellen.
war die Beigeladene zu 1) verpflichtet, der Klägerin jede Dienstleistungsverhinderung unverzüglich anzuzeigen sowie vor Ablauf des dritten Kalendertages
Beginn einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Zum 30. September 2014 beendeten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) den Dienstleistungsvertrag einvernehmlich,
dem die Beigeladene zu 1) ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren hatte. In der Zeit vom
Wiedererlangung der Anwaltszulassung am
außen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft, soweit bei diesen Äußerungen auf die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin hingewiesen werde. Die Beigeladene zu 1) erhalte Einzelzeichnungsberechtigung und führe den Mandanten gegenüber die Bezeichnung Partnerin. Als feste Vergütung wurde wiederum ein Betrag von 6.000, - € monatlich vereinbart, ergänzt um die Bestimmung, dass die feste Vergütung zeitanteilig gewährt werde, wenn die Dienstleistung nicht den vollen Monat umfasse. Entsprechend der im vorangegangenen Dienstleistungsvertrag 2013 getroffenen Regelung war die Beigeladene zu 1) variabel an den abgerechneten und realisierbaren Mandantenhonoraren beteiligt. Zusätzlich wurde geregelt, dass der Beigeladenen zu 1) in den Kanzleiräumen ein Arbeitszimmer mit einem eingerichteten Arbeitsplatz sowie ein Parkplatz zur Verfügung gestellt werde (§ 4); ferner sah der Vertrag nunmehr die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung vor (§ 7). Der Dienstleistungsumfang, der
den Vorstellungen der Parteien durch die feste Vergütung
1 des Vertrags finanziell abgedeckt werde, betrage im Durchschnitt 40 Stunden die Woche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom
vorheriger Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2018 die
zahlung von Beiträgen und Umlagen zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 64.215,25 €. Die Beigeladene zu 1) sei im Prüfzeitraum vom
dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, die Beigeladene zu 1) habe ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin naturgemäß frei und damit im fachlichen Verantwortungsbereich weisungsungebunden ausgeübt.
den ausdrücklichen Regelungen im Dienstvertrag vom
forderung auf insgesamt 49.988,53 € inklusive Säumniszuschlägen i. H. v. 11.192, - €. Im Zeitraum vom
außen unterschiedliche Meinungen zur gleichen Rechtsfrage vertreten könne. Die Regelung im Dienstleistungsvertrag, dass kein Anstellungsvertrag gewollt sei, müsse dahingehend verstanden werden, dass hiermit ein Weisungsrecht ausgeschlossen worden sei. Aufgrund der Rechtsform der Klägerin als GmbH sei eine Partnerstellung der Beigeladenen zu 1) nicht mehr möglich gewesen, weshalb eine Vergütungsregelung getroffen worden sei, die sich an das Vergütungssystem der vorangegangenen Partnerschaftsgesellschaft E. und Partner angelehnt habe. Die feste Vergütung sei quasi ein Basisgewinnanteil, hinzu kämen die umsatzabhängigen Vergütungsbestandteile, hinsichtlich derer die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass diese weit über dem Festbetrag liegen würden. Es handele sich um eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 59a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Beigeladene zu 1) ist dem Vorbringen der Klägerin beigetreten. Die Infrastruktur der Klägerin habe sie selten genutzt, sie erledige sämtliche Tätigkeiten einschließlich des Erstellens von Schriftsätzen oder Schreiben selbst und benötige hierfür keine Assistenz. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 6. Januar 2021 auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet und die
forderung aus dem Bescheid vom
BRAO begründet, Eine solche sei, da es sich bei der Klägerin um eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung handele, mit Blick auf § 59c Abs. 2 BRAO bereits unzulässig. Das Vertragsverhältnis sei entgegen der in der Präambel zum Ausdruck kommenden Absicht einer partnergleichen Stellung ausweislich seiner Formulierungen zudem nicht von einer gleichberechtigten Partnerschaft auf Augenhöhe geprägt.
der vertraglichen Konzeption seien die selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) unter ihrer Kanzleiadresse und ihre Tätigkeit für die Klägerin in ein eindeutiges Rangverhältnis gesetzt worden, indem die Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin seitens der Beigeladenen zu 1) zeitlich und sachlich so einzurichten gewesen sei, dass es zu keinen Konflikten mit der Tätigkeit für die Klägerin kam. Das Verbot der sachlichen Konflikte stelle hierbei ein Wettbewerbsverbot dar. Hinzu komme das in beiden Verträgen vereinbarte fachliche Weisungsrecht, welches in den Kernbereich rechtsanwaltlicher Tätigkeit eingreife. Die Regelung in § 9 Abs. 6 der Satzung der Klägerin stehe dem nicht entgegen, da diese sich nur auf Geschäftsführer und Prokuristen der Klägerin beziehe, die Beigeladene zu 1) jedoch zu keinem Zeitpunkt Prokura besessen habe. Die Beigeladene zu 1) sei bei ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt gewesen sei, da sie Anspruch auf eine feste monatliche Vergütung i.H.v. 6.000, - € gehabt habe, ohne dass hiermit zugleich, wie in einer Partnerschaftsgesellschaft, Haftungsrisiken verbunden waren. Die sich an der Beratung und Akquise orientierenden Zusatzvergütungen, die Merkmal einer selbständigen Tätigkeit sein könnten, überwögen demgegenüber nicht. Dem Entgelt habe ein wöchentlicher Tätigkeitsumfang von 40 Stunden zugrunde gelegen. Dass es sich hierbei um eine einzuhaltende Größe gehandelt habe, zeige die Pflicht zur fristgerechten Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Auch die automatische Beendigung des Dienstleistungsauftrags mit Erfüllung des
gewiesenen, an die Beigeladene zu 1) gezahlten Entgelt unter Heranziehung der in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils geltenden Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung die Beiträge berechnet. Diese seien zudem nicht verjährt, insbesondere nicht für das Jahr 2013.
1 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, In dem sie fällig geworden seien.
2 SG IV gälten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung sei für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und ende mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens
Ablauf von sechs Kalendermonaten
Abschluss der Prüfung.
diesen Grundsätzen sei die Verjährung
1 SGB IV ab
den Dienstleistungsverträgen noch
der tatsächlichen Handhabung habe ein Weisungsrecht der Klägerin bestanden. Die Beigeladene zu 1) habe bei ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin für die Klägerin im Rahmen der von ihr zu erbringenden Dienstleistung selbst entschieden, ob sie die Mandate im eigenen Namen wahrnehme, für die Klägerin akquiriere oder aber die Betreuung von Mandanten übernehme, die seitens der Klägerin vertraglich vereinbart worden seien. Bei jedem einzelnen an sie herangetragenen Auftrag habe sie entscheiden können, ob sie für dieses Mandat die anwaltliche Betreuung übernehme. In ihrer zeitlichen Gestaltung sei sie frei gewesen. Aufgrund ihres heimischen Büros in B-Stadt habe auch keine Abhängigkeit von der betrieblichen Infrastruktur der Klägerin bestanden; in den Geschäftsräumen in A-Stadt sei sie nur zeitweise – insbesondere für Mandantengespräche – anwesend gewesen. Fachliche Weisungen an die Beigeladene zu 1) als Expertin auf dem Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts habe es nicht gegeben und aufgrund ihres Expertenwissens auch nicht geben können. Das im Dienstleistungsvertrag vom 28. Juni 2013 vereinbarte fachliche Weisungsrecht finde sich in dem
folgenden Vertrag vom
zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, zur Bundesagentur für Arbeit sowie der Umlagen U1, U2 und UI verpflichtet. Die Beklagte war für den Erlass der streitigen Beitragsbescheide sachlich zuständig.
1 S 1 und 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre, und sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die Prüf- und Festsetzungsbefugnis der Beklagten umfasst auch die Umlagen
dem Aufwendungsausgleichsgesetz (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2017 – B 1 KR 31/16 R –, juris Rn. 11) sowie die Insolvenzgeldumlage (vgl. §§ 358 Abs. 1 S. 1, 359 Abs. 1 SGB III). Die Beklagte hat die Beigeladene zu 1) zu Recht als abhängig Beschäftigte angesehen, die der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) unterlag. An die Arbeitnehmereigenschaft knüpfen auch die Umlagebeiträge
AAG und § 358 SGB III an.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen
dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG, Urteil vom
dem, ob sie mit einem -- ggf. pauschalierten -- Verlustrisiko belastet ist, deshalb einer Gewinnbeteiligung gleichkommt oder ob sie lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung (bzw. Arbeitsbereitschaft) anzusehen ist. Nur für den Fall, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen der Anwälte etwa gleichermaßen die Deutung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie auch als selbständiges freies Mitarbeiterverhältnis zulässt, ist darauf abzustellen, was die Vertragsschließenden gewollt haben (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 – 12 RK 11/80 –, juris Rn. 43; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Dezember 2001 – L 4 KR 147/99 –, juris Rn. 32 - 35).
diesen Grundsätzen überwiegen hier die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) sprechen. Hierfür streitet entscheidend die Ausgestaltung der beiden Dienstleistungsverträge vom
ein Wettbewerbsverbot darstellt, kann dahinstehen, da dies für die Statusbeurteilung letztlich irrelevant ist. Bedeutsam ist dagegen, dass
dem Dienstvertrag vom
ihrem Vorbringen vor dem Sozialgericht wesentlich war, dass im Außenverhältnis der Kanzlei keine divergierenden Meinungen erkennbar wurden. Die Beigeladene zu 1) war darüber hinaus in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Ihre Tätigkeit bestand in der Bearbeitung von Mandaten der Klägerin. Sie verfügte über einen Arbeitsplatz im A-Stadt Büro der Klägerin, war für die Mandantschaft über die Büroadresse erreichbar und nutzte, wenn sie sich in A-Stadt befand, deren Büroinfrastruktur zur Erledigung der üblichen anwaltlichen Tätigkeit (Anlegen und Führen von Akten, Fertigen und Zustellen von Schriftsätzen, Mandantengespräche, Kostenbearbeitung usw.). Diese Aspekte treten allerdings in den Hintergrund, weil sie im Hinblick auf das Wesen anwaltlicher Tätigkeit und die zu erbringende Dienstleistung höherer Art keinen sicheren Rückschluss auf eine abhängige oder selbständige Tätigkeit zulassen. Bedeutsam ist dagegen, dass der Dienstleistungsvertrag der Beigeladenen zu 1) vom 28. Juni 2013 einen Dienstleistungsumfang, der der Vergütung
1 (also der Festvergütung von 6.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (§ 8 des Vertrags). Vor dem Hintergrund dieser Regelungen vermag der Senat der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht in ihrem Vortrag zu folgen, die Beigeladene zu 1) habe frei darüber entscheiden können, ob sie Aufträge der Klägerin annahm. Die Beigeladene zu 1) hatte sich mit den Dienstleistungsverträgen gegenüber der Klägerin zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen in einem festgelegten zeitlichen Umfang von 40 Stunden wöchentlich bzw. durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich verpflichtet. Eine solche Festlegung beinhaltet die Befugnis der Klägerin, der Beigeladenen zu 1) die Bearbeitung von Mandaten in einem Umfang anzuweisen, welche den geschuldeten Arbeitsumfang abdeckten. Es ist anzunehmen, dass diese vertragliche Befugnis der Klägerin aufgrund der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Beigeladenen zu 1) und einer kollegialen Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung im Verlauf der Beschäftigung faktisch keine Rolle gespielt hat und die Beigeladene zu 1) daher – wie sie vorträgt - ein ihr von der Klägerin zur Bearbeitung angetragenes Mandat ablehnen konnte, ohne dass die Klägerin dies reklamierte. Dies ändert jedoch nichts an der vertraglichen Rechtsposition der Klägerin, die sich im Konfliktfall hätte realisieren lassen. Als wesentliches Kriterium für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist sodann die Zahlung eines festen Gehalts von 6.000 € anzusehen, welches der Beigeladenen zu 1) auch in der Zeit urlaubsbedingter Abwesenheit gezahlt wurde. Die Beigeladene zu 1) setzte ihre Arbeitskraft also nicht mit der Gefahr ein, hierfür keine Gegenleistung zu erhalten. Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies die Beigeladene zu 1) von einer selbständigen Partnerin unterschied, bei der die Partnerschaft typischerweise mit einem entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiko verbunden ist. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht den Anspruch der Beigeladenen zu 1) auf Zusatzvergütungen
Ziffer 2 der Dienstleistungsverträge nicht im Sinne eines unternehmerischen Risikos gewertet, sondern als Bonuszahlungssystem, wie es sich zur Steigerung der Leistungsbereitschaft in vielen Angestelltenverträgen befindet. Zwar trug die Beigeladene zu 1) das Risiko, dass sich die zusätzliche variable Vergütung minderte, wenn diese bei dem Mandanten nicht beizutreiben war. In jedem Fall hiervon unberührt blieb jedoch ihr Anspruch auf das Festgehalt, welches mit 6.000, - € eine Höhe hatte, dass es für sich bereits eine adäquate Vergütung der Dienstleistung der Beigeladenen zu 1) darstellte und die Beigeladene zu 1) nicht von der Erzielung von Bonuseinkünften abhängig machte. Soweit die Klägerin unter Verweis auf § 3 Abs. 1 S. 3 des Dienstleistungsvertrags vom 15. Juli 2015 noch vorträgt, die Beigeladene zu 1) habe den Erfolg ihrer eigenen Tätigkeit unmittelbar beeinflusst, ist dies nicht
vollziehbar; hier ist lediglich geregelt, dass die feste Vergütung zeitanteilig gewährt wird, soweit die Dienstleistung nicht den vollen jeweiligen Monat umfasst. Weitere für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen enthalten die Dienstleistungsverträge mit der Regelung hinsichtlich der Übernahme von Kosten für Fortbildung und Akquisitionstätigkeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit üblicherweise der Auftragnehmer trägt, die Vereinbarung eines arbeitnehmerüblichen Urlaubsanspruchs von max. 30 Tagen sowie die im Vertrag vom
objektiven Kriterien festzustellenden Vertragscharakter unbeachtlich. Insgesamt zeigen damit die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1)
beiden Dienstleistungsverträgen ein deutliches Überwiegen der Aspekte, die für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Die damit begründete Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht durch den der Beigeladenen zu 1) seitens der Beklagten erteilten Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit als Rechtsanwältin ab 1. Oktober 1997 infrage gestellt. Denn dieser Bescheid hatte mit dem Ende der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei den Rechtsanwälten D. und Kollegen in B-Stadt seine Wirkung verloren. Auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts hierzu nimmt der Senat Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab. Gleiches gilt in Bezug auf die Höhe der von der Beklagten
geforderten Beiträge und Umlagen, hinsichtlich derer von der Klägerin keine Einwände erhoben worden sind, und die Frage der Verjährung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt und das Verfahren nicht besonders gefördert haben (§ 197 a SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002363
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