gesetz (AFBG) sind nicht als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 ALG anzusehen. Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 26. Mai 2020, S 4 R 144/18 , Urteil Tenor I. Die Ber
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44; BSG, Urteil vom 6. November 1985, 10 RKg 3/84 =
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19). Wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend aufgehoben wird, hängt von dem jeweiligen Zweck der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und den Umständen des Einzelfalles ab. Diese müssen vom (typischen) Regelfall signifikant zum Nachteil des Betroffenen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986, 7 RAr 55/84 =
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22). Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger durch die mit der Aufhebung verbundenen Nachteile, insbesondere die aus § 50 Abs. 1 SGB X folgende Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, in besondere Bedrängnis gerät (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1985, a.a.O.), wenn er sonst für den von der Rücknahme betroffenen Zeitraum Anspruch auf eine andere Sozialleistung, etwa auf Sozialhilfe, gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1995, 13 RJ 39/94 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 37) oder wenn er entreichert ist (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1983, 10 RKg 17/82 = SozR 5870 § 2 Nr. 30). Auch ein mitwirkendes Fehlverhalten des Versicherungsträgers kann bei grobem Verschulden einen „atypischen Fall“ rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1986, 7 RAr 126/84 =
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25). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Fall nicht als „atypisch“ im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bezeichnen. Dass der Kläger in Folge der rückwirkenden Aufhebung einer Beitragsnachforderung der Beklagten ausgesetzt ist, rechtfertigt die Annahme eines atypischen Falles nicht. Vielmehr ist die Verpflichtung zur Beitragsnachentrichtung einer Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung für die Vergangenheit immanent, mithin in derartigen Fällen geradezu typisch. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles sind aber auch sonst nicht ersichtlich geworden oder vom Kläger vorgebracht worden. Der Beklagten kann vor allem kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie von Amts wegen die Befreiungsvoraussetzungen engmaschiger als in einem Zwei-Jahres-Turnus hätte durchführen müssen. Die Beklagte trifft schon keine Pflicht zur Durchführung derartiger Überprüfungen (§ 18 Satz 1 SGB X). Vielmehr ist der Kläger kraft Gesetzes verpflichtet, von sich aus Änderungen mitzuteilen (§ 73 Abs. 1 ALG i. V. m. § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die zehnjährige Aufhebungsfrist (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X) ist vorliegend ebenso eingehalten wie die Beklagte die einjährige Handlungsfrist gewahrt hat (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Letzteres folgt daraus, dass eine die Handlungsfrist auslösende positive Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X regelmäßig erst dann angenommen werden kann, nachdem eine Anhörung durchgeführt wurde (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2000, B 7 AL 88/99 R - juris Rdnr. 24 m.w.N.). Da hier das Anhörungsverfahren mit dem Schreiben des Klägers vom
- April 2018 - möglicherweise sogar erst mit seinem Schreiben vom
- Mai 2018 - abgeschlossen war, wurde der Bescheid vom
- Juni 2018 zweifelsohne innerhalb eines Jahres erlassen. War der Kläger somit vom
- August 2017 bis
- Mai 2018 versicherungspflichtig, hat die Beklagte schließlich auch zu Recht Beiträge von ihm für diesen Zeitraum erhoben. Diese Beitragserhebung stützt sich auf § 68 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ALG. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte einen Beitrag für die Zeit vom
- August 2017 bis
- Dezember 2017 in Höhe von monatlich 241 € (§ 68 Satz 3 ALG i. V. m. Nr. 1 der Bekanntmachung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2017 vom
- November 2016 <BGBl. I, S. 2717>) und für die Zeit vom
- Januar 2018 bis
- Mai 2018 in Höhe von monatlich 246 € (§ 68 Satz 3 ALG i. V. m. Nr. 1 der Bekanntmachung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2018 vom
- Dezember 2017 <BGBl. I, S. 4014>) erhoben hat. Einwände hiergegen hat auch der Kläger nicht vorgebracht. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger nur in geringem Umfang - Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
- Juni 2018 - aus formalen Gründen obsiegt hat, er mit seinem eigentlichen Befreiungsbegehren jedoch nicht durchgedrungen ist. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002374