(2015)empfohlene Mindestabstand von 1000 m werde damit ganz knapp unterschritten. Nordöstlich der geplanten Windenergieanlage sei in 2018 ebenfalls ein Balzflug sowie ein Anflug in den Wald beobachtet worden. Trotz gezielter Nachsuche in diesem Waldbereich hätten sich jedoch keine weiteren Hinweise auf ein zweites Revier ergeben. Randnummer 15 Ob, wie das Verwaltungsgericht vermutet, die gutachterlichen Feststellungen als wissenschaftliche Grundlage zur Einschätzung des Raumnutzungsverhaltens und damit des Tötungsrisikos des Wespenbussards im vorliegenden Fall nicht ausreichend sind, dieser zudem entgegen anderweitiger Erkenntnisse windenergieanlagensensibel ist, kann hier offen bleiben, weil jedenfalls das Bestehen eines Horstes im maßgeblichen Umfeld der Windenregieanlagen ausgeschlossen werden kann. Randnummer 16 Nach Südbeck et al. (Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, Seiten 238 ff.) hat die Nestersuche im potenziellen Bruthabitat im Winter zu erfolgen. Es handele sich, so die zitierte Literatur, um eine schwer zu erfassende heimliche Art, allerdings gebe es eine hohe Rate des Nest-Neubaus. Besetzte Nester seien meist auffällig mit belaubten Zweigen ausgelegt, die in der Regel auch vom Boden aus zu sehen seien. Neue Nester könnten recht klein sein und auch im Kronenbereich angelegt werden. Nach dem Laubfall seien die Nester der Brutsaison noch an welkem Laub an den Zweigen zu erkennen. Randnummer 17 In den Jahren 2016 bis 2018 wurden insgesamt 15 Horstsuchen durchgeführt, nämlich zwei im März 2016, zwei weitere im April 2016, im Februar 2017 an zwei Terminen sowie im Jahr 2018 an sieben Terminen im März, an einem im August und ein weiterer auf Veranlassung des Antragsgegners am 23.11.
- Im Ergebnis blieben alle Horstsuchen ergebnislos. Randnummer 18 Soweit der Gutachter einen Horst in einem Abstand von ca. 915 m südöstlich der Windenergieanlage 1 vermutet, ist der Antragsgegner dem nicht gefolgt. Hierfür, so der Antragsgegner, habe es auch keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte gegeben. Ein Horst sei innerhalb des 1000 m-Radius nicht aufgefunden worden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich dieser außerhalb des 1000 m-Radius, wo keine Erfassung stattgefunden habe, befinde. Aber auch nach weiteren fachwissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen sei nicht vom Vorhandensein eines Revierzentrums des Wespenbussards innerhalb des 1000 m-Radius auszugehen. Aufgrund der Kuppenlage, auf der die Anlagenerrichtung beabsichtigt sei, eigne sich der Vorhabenstandort der Windenergieanlage nach ökologischen Gesichtspunkten nicht, um einen Horst zu errichten und ein Revierzentrum einzunehmen. Der Wespenbussard jage überwiegend an Waldrändern und -säumen sowie an offenen Grünlandbereichen, wo sich die Nahrungshabitate der Art befänden. Er besiedele reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten Baumbeständen. Bei den Nahrungsflügen orientiere er sich zum Offenland, womit die Einnahme eines Revierzentrums innerhalb des Waldes im 1000 m-Radius um die Windenergieanlage 1 unwahrscheinlich sei. Randnummer 19 Die weiteren, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Rügen rechtfertigen ebenso nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Randnummer 20 Der Antragsteller trägt vor, für das Vorhabengebiet seien Brutvorkommen der europäischen Vogelart Mäusebussard nachgewiesen. Im Artenschutzbeitrag vom 11.03.2020 des Gutachterbüros X… GbR werde ausgeführt, dass innerhalb des 1000 m-Radius um die geplanten Windenergieanlagen mehrere besetzte Horste des Mäusebussards erfasst worden seien. Im Untersuchungsjahr 2017 sei erstmals ein besetzter Horst des Mäusebussards in einem Abstand von unter 500 m zu den geplanten Windenergieanlagen festgestellt worden. Dieser sei in 2018 nicht besetzt gewesen, doch ein neuer Mäusebussardhorst habe sich 500 m östlich der WEA 2 befunden, weshalb nicht habe angenommen werden dürfen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeräumt sei. Dem folgt der Senat nicht. Zu Recht verweist der Antragsgegner auf die weiteren Ausführungen im vorgenannten Artenschutzfachbeitrag vom 11.03.
- Dort wird ausgeführt, der Horst östlich der WEA 2 habe sich im Winter 2019/2020 in einem äußerst schlechten Zustand befunden, was eine Brut in 2019 eher unwahrscheinlich mache. Der weitere Horst sei nach der Brut 2017 nicht mehr besetzt gewesen sei. Dementsprechend existiere im kritischen Radius der geplanten WEA derzeit kein besetzter Mäusebussard-Horst, sodass durch Errichtung und Betrieb der Anlagen nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Mäusebussard zu rechnen sei. Überdies lägen die Windenergieanlagen nicht in einem hochwertigen Nahrungshabitat, weshalb die standortspezifische Konstellation eher für ein vermindertes als für ein erhöhtes Kollisionsrisiko spreche. Randnummer 21 Der Antragsteller meint weiter unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.06.2020 (C-24/19, juris), dass die der Genehmigung zugrunde liegenden Erlasse, Rundschreiben und ähnliche (Steuerungs-)Instrumente der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Richtlinie 2001/42/EG, Abl. der Europäischen Gemeinschaften, L 197 vom 21.07.2001, S. 30-37, im Folgenden: RL 2001/42/EG) unterfielen, die auch der streitgegenständlichen Genehmigung zugrunde lägen. Dies betreffe den Leitfaden, „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen“, die „Anleitung zur Erstellung der Antragsunterlagen für Windenergieanlagen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“, den Erlass vom 22.11.2017 über die Anwendung der LAI-Hinweise, Stand 30.06.2016, sowie den Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“. Ebenfalls von der Entscheidung des EuGH seien § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB und § 44 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BNatSchG betroffen, welche im zeitlichen Geltungsbereich der RL 2001/42/EG geändert worden seien. Denn auch gesetzliche Regelungen unterfielen der RL 2001/42/EG. Randnummer 22 Auch dieser Vortrag rechtfertigt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach den genannten Maßstäben nicht. Randnummer 23 Zunächst ist dem Antragsteller beizupflichten, dass der EuGH mit der zitierten Entscheidung vom 25.06.2020 (C-24/19, juris) den Anwendungsbereich der RL 2001/42/EG erweitert haben dürfte. Allerdings geht der Senat nach summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die im Eilverfahren geboten, aber auch ausreichend ist, mit der Literatur davon aus, dass aus der Entscheidung eine SUP-Pflicht für Windenergieerlasse und Leitfäden nicht abgeleitete werden kann (vgl. Moog/Wegner, (Noch) keine SUP-Pflicht für Windenergieerlasse - besteht dennoch Handlungsbedarf?, in NuR 2021, S. 577 ff.). Randnummer 24 Nach der Entscheidung des EuGH ist Art. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der RL 2001/42/EG dahin auszulegen, dass im Sinne und zur Anwendung dieser Richtlinie als Pläne und Programme, die „erstellt werden müssen“, jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rdnr. 52). Gemäß der genannten Vorschrift, die die Begrifflichkeiten der RL 2001/42/EG definiert, sind "Pläne und Programme" Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen, - die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und - die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen. Randnummer 25 Da es im Bereich der Windenergieerlasse an einer expliziten Ermächtigungsgrundlage oder gar einer Verpflichtung zu deren Erlass fehlt, die Genehmigung von Windenergieanlagen vielmehr als gebundene Entscheidung aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erfolgt, ist bereits deshalb der Anwendungsbereich der RL 2001/42/EG mit der Konsequenz einer SUP-Pflicht zu verneinen. Randnummer 26 Doch auch wenn man der EuGH-Entscheidung eine weitere Bedeutung dergestalt zumessen wollte, dass als Ermächtigungsgrundlage bereits die aus der Behördenhierarchie folgende Weisungsbefugnis zu verstehen ist, würde daraus nichts anderes folgen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung nämlich auf ein weiteres Tatbestandsmerkmal verwiesen, wonach ein Rechtsakt in den Anwendungsbereich von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG fällt, wenn durch ihn die Möglichkeit zur einfacheren Bewilligung von Abweichungen von geltenden Bestimmungen ermöglicht wird und er mithin die Rechtslage ändert (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rdnr. 58 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.06.2018, C-160/17, juris Rdnr. 58). Rein norminterpretierende Verwaltungsvorschriften wären hiernach von der SUP-Pflicht nicht erfasst. Da Windenergieerlassen bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen keine rechtsändernde Funktion der für die gebundenen Verwaltungsentscheidungen relevanten Rechtsvorschriften zukommen kann, besteht eine SUP-Pflicht für diese nach den im vorliegenden Eilverfahren anzulegenden Maßstäben nicht (vgl. Moog/Wegner, a.a.O., S. 581). Randnummer 27 Ob für die Regelungen der TA-Lärm andere Maßstäbe zu gelten haben, hat der Senat im Eilverfahren nicht zu entscheiden. Selbst wenn dies aufgrund der Tatsache, dass die TA-Lärm, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassen wurde, anzunehmen wäre, stünde dies nach den hier anzulegenden Maßstäben des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, § 63 BImSchG der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht entgegen, da sie auch ohne die von der TA-Lärm gemachten Vorgaben hätte erteilt werden müssen. Randnummer 28 Soweit der Antragsteller meint, auch gesetzliche Regelungen wie die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Baugesetzbuches unterfielen den Regelungen der RL 2001/42/EG sowie der zitierten Rechtsprechung des EuGH, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich bei diesen bereits nicht um „Pläne und Programme“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe a und Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der RL 2001/42/EG, die im Übrigen auch keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eröffnen. Randnummer 29 Wenn der Antragsteller ausführt, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehe auch Art. 20a GG entgegen, führt dies nicht zum Erfolg. Art. 20a GG stellt zunächst keine weitergehenden Anforderungen an die staatlichen Schutzpflichten als Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierende Schutzpflicht der Vorsorge gebietet es nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46.10 -, juris Rdnrn. 9, 11). Es ist nicht dargetan, inwieweit mit der erteilten Genehmigung eine derartige verfassungsrechtliche Schutzpflicht verletzt worden sein könnte. Randnummer 30 Der Antragsteller rügt weiter eine Verletzung der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG insoweit, als der Bau bzw. Ausbau der Zuwegungen bei Überprüfung und Erteilung der Genehmigung nicht hätten außen vor gelassen werden dürfen. Auch dies führt nicht zum Erfolg des Antrages. Der Bau bzw. Ausbau der Zuwegungen sowie die Verlegung der Kabeltrasse für Windenergieanlagen unterfallen nicht dem Anlagenbegriff des § 13 BImSchG. Nach § 3 Abs. 5 BImSchG sind Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen und
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emission verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. Randnummer 31 Zwar muss, worauf der Antragsteller zu Recht verweist, im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB geprüft werden, ob die Erschließung gesichert ist. Dies berührt die Rechtmäßigkeit der Genehmigung jedoch nicht, weil diese Frage aus dem Verfahren ausgelagert werden kann. Denn gesichert ist die Erschließung bereits, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 -, juris Rdnr. 40). Randnummer 32 Auch soweit die Verletzung von § 15 Abs. 5 BNatSchG gerügt wird, rechtfertigt dies nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Danach darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die naturschutzrechtliche Abwägung gehört zum Normtatbestand. Je nach ihrem Ausgang kann die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens nur positiv oder negativ ausgehen. Fragen nach den Modalitäten der Gestaltung, durch die ein für die planerische Bewältigung von Konfliktlagen anzustrebender Interessenausgleich erreicht werden könnte, spielen auf dieser Entscheidungsebene hingegen keine Rolle. Der naturschutzrechtlichen Abwägung fehlt die Ergebnisoffenheit, wie sie für die auf Gestaltung ausgerichtete fachplanerische Abwägung prägend ist (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1.06 -, juris Rdnr. 22). Sie ist von den Gerichten uneingeschränkt überprüfbar, wenn die Zulassungsentscheidung selbst gesetzlich gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, juris Rdnr. 22). Randnummer 33 Die Auffassung des Antragstellers, § 15 Abs. 5 BNatSchG sei nicht beachtet worden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, der Beteiligung der für den Natur- und Artenschutz zuständigen Behörden, der Aufnahme von zahlreichen Nebenbestimmungen natur- und artenschutzrechtlicher Art, zu denen u.a. auch die Nrn. 9.23 ff gehören, spricht nichts für die Annahme des Antragstellers, die Genehmigungen seien unter Verstoß gegen § 15 Abs. 5 BNatSchG zustande gekommen. Mit der Nebenbestimmung Nr. 9.23 ist ein Biotopwertüberschuss und mit der Nebenbestimmung Nr. 9.24 ein Ersatzgeld für nicht ausgleichbare Eingriffe festgesetzt worden. In der Erläuterung zu der Nebenbestimmung Nr. 9.23 (als „Zu 9.25“ bezeichnet) wird ausgeführt, dass sich nach dem Ergebnis der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für die mit dem Bau der Windkraftanlagen verbundenen Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG ein Biotopwertdefizit ergebe. Hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 9.25 (Ersatzgeld für nicht ausgleichbare Eingriffe) wird in der Erläuterung (als „Zu 9.26“ bezeichnet) ausgeführt, bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in das Landschaftsbild habe der Verursacher eine Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leisten. Dem kann entnommen werden, dass jedenfalls der Eingriff in das Landschaftsbild kein den Ausbau der Windenergie überwiegenden Belang darstellt. Selbst wenn sich hier ein Verfahrensfehler ergeben sollte, könnte dieser in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1.06 -, juris Rdnr. 10). Randnummer 34 Der Antragsteller meint schließlich, im Hinblick auf die Lärmimmissionen halte er den Umgang mit dem WR-Gebiet „A...straße“ für rechtlich nicht vertretbar. Zu Unrecht habe der Antragsgegner zugrunde gelegt, dass der Schutzanspruch der dortigen Anwohner eingeschränkt sei. Nach dessen Ausführungen handele es sich um Grundstücke am Rande des Außenbereichs, bei denen sich die Bewohner mit Rücksicht auf die besondere Lage des Grundstücks ohne weiteres auf Veränderungen und Benachteiligungen einzustellen hätten, die daraus resultierten, dass bestimmte Vorhaben wegen ihrer im geplanten Innenbereich grundsätzlich nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft gerade im Außenbereich errichtet werden sollen. Eine derartige Außenbereichsrandlage bestehe aber gerade nicht, weshalb eine Zwischenwertbildung wie vom Antragsgegner vorgenommen ausscheide. Randnummer 35 Darauf kommt es indes nicht streitentscheidend an. Randnummer 36 Dem schalltechnischen Gutachten des Büros Y… vom 12.05.2020 ist zu entnehmen, dass die lmmissionsrichtwerte der TA Lärm an den gemäß Nr. 2.3 TA Lärm und Nummer А.1.3 des Anhangs der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, weshalb es, worauf die Beigeladene zu Recht hingewiesen hat, einer Zwischenwertbildung gemäß der Gemengelagerechtsprechung (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rdnr. 158 ff m.w.N.) nicht bedarf. An den hier maßgeblichen Immissionspunkten 9 (Blasbach, A...straße …) und 12 (Blasbach, A...straße …) werden die für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht unzulässig überschritten. Dem schalltechnischen Gutachten des Büros Y… vom 12.05.2020 ist zu entnehmen, dass am Immissionsort 9 die Zusatzbelastung durch die Windenergieanlagen 37 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts beträgt, am Immissionsort 12 sind es 36 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts. Die Vorbelastung durch insgesamt 13 vorhandene Windenergieanlagen beträgt am Immissionsort 9 36 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts und am Immissionsort 12 36 dB(A) tags und 32 dB(A) nachts. Da ein Nachtbetrieb einer Steinbruchanlage nordwestlich der Ortslage Blasbach nicht ausgeschlossen werden kann (hierzu Bl. 26, 27 des Gutachtens Y…) ergeben sich bei Berücksichtigung der Immissionen durch den Betrieb von Steinbruch und sämtlicher Windenergieanlagen Beurteilungspegel für die Nacht von je 36 dB(A) für beide Immissionsorte. Die Überschreitung um 1 dB(A) ist nach der TA-Lärm bei der Betrachtung der Gesamtbelastung unschädlich, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt (TA-Lärm Nr. 3.2.1). Zu demselben Ergebnis gelangt man auch bei Nichtanwendung der TA-Lärm, wenn man berücksichtigt, dass eine Lärmerhöhung von bis zu 1 dB(A) für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2021 - 9 A 12/20 -, juris Rdnr. 19). Randnummer 37 Der Genehmigung stehen auch im Hinblick auf Infraschall und tieffrequentem Schall nicht die Schutz- und Vorsorgepflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG oder Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen. Das Vorbringen einschließlich der Vorlage zahlreicher Unterlagen zu durch den Betrieb von Windenergieanlagen verursachten Infraschall oder anderen Schallereignissen und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit veranlasst den Senat nicht, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die bisher von der Rechtsprechung vertretene Auffassung in Frage zu stellen, wonach Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris Rdnr. 238 m.w.N. aus der Rechtsprechung; Hessischer VGH, Beschluss vom 06.11.2018 - 9 B 765/18 -, juris Rdnr. 58 ). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie hier - der Abstand von den Immissionsorten zur nächstgelegenen Windenergieanlage wenigstens 1500 m beträgt. Randnummer 38 Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Ihm sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und somit am Kostenrisiko teilgenommen hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Nrn. 1.2, 1.5 Satz 1, 19.2 i. V. m. 2.2.2 der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./ 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2021, Anhang zu § 164) und folgt der nicht angegriffenen Wertfestsetzung durch die erste Instanz. Randnummer 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002375