Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
- September 1991, 8 Ca 524/90 Tenor 1.Das Versäumnisurteil des· erkennenden Gerichts vom
- August 1996 - 8 Sa 439/92 – wird aufrechterhalten.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
- Die weiteren Kosten trägt der Beklagte. Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung und Schadensersatzansprüche. Der Kläger war früher Rechtsanwalt. Der Kläger wurde vor vielen Jahren durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Er war dann arbeitslos und ab Ende 1987 als Assessor in der Kanzlei des Beklagten tätig. Die Parteien schlossen einen Arbeitsvertrag für die Zeit ab
- April 1988, aufgrund dessen der Kläger für den Beklagten bis zum
- März 1989 in streitigem Umfang tätig war. Als Vergütung war ein monatliches Gehalt von 6.049,50 DM vereinbart. Die Aufnahme dieses Arbeitsverhältnisses wurde vom Arbeitsamt gefördert. Dieses zahlte an den Beklagten für die ersten 6 Monate 70 % und während der weiteren 6 Monate 50 % der vereinbarten Vergütung. Für den genannten Zeitraum führte der Beklagte Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der vereinbarten Vergütung für den Kläger ab. Ansonsten zahlte er an den Kläger nichts, sondern behielt die restlichen Fördermittel für sich. Mit seiner am
- Dezember 1990 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat der Kläger die Vergütung für die Zeit vom
- April 1988 bis zum
- März 1989 geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Nettobetrag aus DM 72.594,00 DM brutto (Gehälter von April 1988 bis März 1989 = 12 x DM 6.049,50 DM brutto) zu zahlen. Zu berücksichtigen sind: Lohnsteuerklasse III, 2 Kinder, Kirchensteuer; Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger die ordnungsgemäß ausgefüllten Lohnsteuerkarten für die Jahre 1988 und·1989 auszuhändigen; Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger den ordnungsgemäß ausgefüllten Versicherungsnachweis für die Zeit vom.
- April 1988 bis
- Dezember 1988 sowie vom
- Januar 1989 bis 31.März 1989 auszuhändigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagten hat vorgetragen, der Kläger habe ihn Ende 1987 darauf angesprochen, ob er ihm - dem Kläger - helfen könne. Dem habe er entsprochen, nachdem es dem Kläger gelungen sei, die Finanzierung eines Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsamt sicher zu stellen. Es sei vereinbart worden, daß keine Zahlung an den Kläger erfolgen sollten, er vielmehr durch die Bearbeitung früherer Mandate sein Einkommen sichern solle und die ihm zustehenden Beträge unmittelbar selbst kassieren werde. Der Kläger habe erklärt, seine Tätigkeit beim Beklagten habe für ihn ganz erhebliche Vorteile hinsichtlich der Sozialversicherung. Während der Zeit seiner Tätigkeit für ihn sei der Kläger zu einem sehr hohen Prozentsatz seiner Arbeitszeit mit eigenen, d. h. rein persönlichen Fällen beschäftigt gewesen (Blatt 28 d. A.). Der Kläger habe Geldbeträge von Mandanten entgegengenommen und nicht an den Beklagten weitergeleitet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom
- September 1991 auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses dem Kläger am
- November 1992 zugestellte Urteil richtet sich seine am
- Dezember 1992 bei Gericht eingegangen Berufung. Am
- Dezember 1992 ging beim Gericht eine Kopie der Berufung ein, die maschinenschriftlich um eine knappe Antragstellung und Begründung und handschriftlich um den Antrag einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat ergänzt war. Dieser Schriftsatz ist wie die Berufung von Rechtsanwalt …. unterschrieben. Auf Rüge des Beklagten hat Rechtsanwalt ·… erklärt (Schriftsatz vom
- Oktober·1993 Blatt 82 d. A.), daß der handschriftliche Zusatz vom Berufungskläger selbst angebracht wurde, nachdem dieser ihn zuvor telefonisch von der Notwenigkeit des Antrags verständigt und seine Zustimmung zu dem handschriftlichen Zusatz erhalten habe. Mit Beschluß vom
- Januar 1993 hat das Gericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum
- Februar 1993 verlängert. Die vom Rechtsanwalt … unterschriebene Berufungsbegründung ging am Montag, den
- März 1993 bei Gericht ein. Der Kläger macht geltend, daß ihm der eingeklagte Betrag zustehe, daß er tatsächlich für den Beklagten auch tagtäglich arbeitete, was er bereits schon unentgeltlich für die Zeit von November 1987 bis März 1988 getan habe. Angesichts der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung liege kein Scheingeschäft zu Lasten der Bundesanstalt für Arbeit vor. Der Kläger macht für die Zeit vom
- März 1988 bis zum
- März 1989 den Nettobetrag von 4.248,63 DM aus dem Bruttobetrag von 6.049,50 DM geltend (vgl. die Berechnung BI. 158 d. A.). Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom·
- September 1991 den Beklagte zu. verurteilen, an den Kläger 50 983,56 DM netto zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen seit dem
- Januar
- Im Termin vom
- August 1996 erging gegen den nichterschienenen Beklagten ein das Arbeitsgerichts abänderndes Urteil entsprechen dem Antrag des Klägers. Dieses Urteil wurde dem Beklagten wie auch die Ladung zu dem Termin an die Anschrift seines Büros in Frankfurt durch Niederlegung zugestellt. Der Kläger hat - wie unstreitig wurde – sein privaten Wohnsitz in K. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt am
- September 1996 und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt, nachdem er kurz zuvor durch eine Zahlungsaufforderung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers von dem Versäumnisurteil erfuhr Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil· vom
- August 1996 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom
- August 1996 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen, und widerklagend
- den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 24.000,00 OM zu zahlen,
- den Kläger zur Auskunft Ober alle von ihm während der Zeit vom
- April 1988 bis
- März 1989 entnommenen Beträge und weggenommenen Schecks zu verurteilen, sowie zur Herausgabe von in seinem Besitz befindlichen Quittungen Ober kassierte Beträge zu verurteilen
- und das Verfahren bis zum Abschluß des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main auszusetzen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Berufung als unzulässig. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stamme vom Kläger selbst und nicht von seinem Prozeßbevollmächtigten. Der Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt Burghardt habe auch vor Dritten ausdrücklich erklärt, daß er den handschriftlichen Text nicht gesehen und nicht genehmigt habe. Er habe auch bei anderen erklärt, daß er nicht die Berufungsbegründungsschrift gelesen habe, sondern lediglich unterschrieben, ohne sich über den Inhalt und den Gegenstand Gedanken zu machen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er behauptet, mit dem Kläger sei vereinbart gewesen, daß er keine Zahlungen erhalten solle. Der Kläger habe das auch mehrfach selbst erklärt und auf Zahlung von Vergütung verzichtet. Der Kläger sei selbstverständlich verpflichtet gewesen, 40 Stunden in der Woche abzuleisten, er sei aber nur sporadisch erschienen und an manchen Wochen nur ein oder zwei Mal da gewesen. An anderen Tagen sei er dafür erst am späten Nachmittag gekommen. Er sei gekommen und gegangen wie er wollte. Er sei für den Beklagten nur ganz wenige Stunden in der Woche tätig gewesen. Seine Arbeiten seien durchgehend unbrauchbar gewesen. Er habe sich zum erheblichen Teil mit eigenen Prozessen beschäftigt (zu diesem Vortrag insbesondere undatierter Schriftsatz des Beklagten, wohl August 1997 Blatt 338 d. A.). Der Kläger habe auch Prozesse für Dritte geführt. Der Kläger habe hinter dem Rücken des Beklagten Mandantengelder einkassiert und behalten (vgl. insbesondere die Aufstellung des Beklagten im erwähnten Schriftsatz Blatt 336 ff). Mit dem Anspruch auf Rückforderung dieser Beträge habe der Kläger die Aufrechnung erklärt. Die durch vom Kläger quittierten Beträge rechtfertigten auch die Widerklage. Über die quittierten Beträge hinaus habe der Kläger weit mehr zu unrecht einkassiert. Der Beklagte hat in jedem Termin vor dem Landesarbeitsgericht sowohl den Vorsitzenden wie die Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Den Antrag vom
- April 1995 hat das Gericht in der für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständigen Besetzung als unbegründet zurückgewiesen und offengelassen, ob das Ablehnungsgesuch vom Beklagten nur mit dem Ziel der Prozeßverschleppung gestellt worden ist (Beschluß vom
- Mai 1995, Blatt 170 d. A.). Mit Beschluß vom
- Juni 1996 ist das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom
- April 1996 gegen den nunmehrigen planmäßigen Vorsitzenden der Kammer 8 und die ehrenamtlichen Richter als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet von den für die Erledigung des Ablehnungsgesuchs zuständigen Richtern zurückgewiesen worden. Das Ablehnungsgesuch aus der Sitzung vom
- August 1997 gegen den Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter hat die Kammer in der für Ablehnungsgesuche vorgesehenen Besetzung mit Beschluß vom
- September 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da es offensichtlich nur den Zweck diente, den Rechtsstreit zu verschleppen. Die beiden Ablehnungsgesuche aus der Sitzung vom
- März 1998 hat die Kammer durch den Vorsitzenden und die beiden ehrenamtlichen Richter gegen die alle die Ablehnungsgesuche gerichtet warten als rechtsmißbräuchlich zurückgewiesen, da sie offensichtlich allein der weiteren Prozeßverschleppung dienen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Unerheblich ist, ob - wie der Beklagte behauptet - Rechtsanwalt die Berufungsbegründung unterschrieben hat, ohne sie durchgelesen zu haben. Ein postulationsfähiger Rechtsanwalt übernimmt mit seiner Unterschrift unter einer nicht von ihm selbst verfaßten Rechtsmittelbegründung die Verantwortung für deren Inhalt, es sei denn, er lehnt sie gleichzeitig unmißverständlich ab (BGH vom 19.10.1988, NJW 1989, Seite 394). Es gibt keine Anhaltspunkte darüber, daß der zugelassene Rechtsanwalt nicht die Verantwortung für die von ihm unterschriebene Berufungsbegründung übernommen hätte. Die behaupteten Äußerungen gegenüber irgendwelchen Leuten, wie sie der Beklagte behauptet, sind insoweit ohne Belang. Dem Gericht wurde nichts erklärt und es ist nichts erkennbar dafür, daß Rechtsanwalt diese Verantwortung ablehne. Die Berufungsbegründung erfolgte auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist. Die Berufungsbegründungsfrist wurde zulässig verlängert. Rechtsanwalt hat ausdrücklich erklärt, daß der nachträglich über seine Unterschrift eingefügte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorher ausdrücklich von ihm gebilligt war und insoweit auch von seiner Unterschrift gedeckt ist. II. Der Einspruch des Beklagten vom
- September 1996 gegen das Versäumnisurteil vom
- August 1996 war zulässig. Das Versäumnisurteil war dem Beklagte an seiner in der Klageschrift und im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils angegebenen Frankfurter Anschrift durch Niederlegung zugestellt worden. Wie sich nach Erlaß des Versäumnisurteils herausstelle, handelt es sich dabei allein um die Büroanschrift nicht um die Privatanschrift des Klägers. Damit war eine Ersatzzustellung durch Niederlegung gem. § 182 ZPO nicht zulässig. Mit dieser am
- September 1996 erfolgten Niederlegung begann also die Einspruchsfrist nicht zu laufen. Der Einspruch war mithin rechtzeitig. III. Da die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen war, mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, war auszusprechen, daß das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten ist (§ 343 ZPO). Die Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Vergütung für die Zeit vom
- April 1988 bis
- März 1989 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 50.983,56 DM netto verlangen. Unstreitig hatten die Parteien für die Zeit ab
- April 1988 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger für eine monatliche Vergütung von 6.049,50 DM 40 Stunden wöchentlich als Assessor für den Beklagten und dessen Anwaltskanzlei arbeiten sollte. Für dieses Arbeitsverhältnis beantragte und erhielt der Beklagte auch eine Förderung in Höhe von 70 % bzw. nach 6 Monaten von 50 % des vereinbarten Bruttoentgelts. Das Arbeitsverhältnis dauerte auch an, bis zum Ablauf der bewilligten Förderung mit dem
- März
- Unstreitig hat der Kläger während dieser Zeit auch für den Beklagen in dessen Kanzlei gearbeitet. Der Beklagte hat das selbst vorgetragen. So weit der Beklagte behauptet, der Kläger habe nur wenig und schlecht für ihn gearbeitet und dazu wechselnde Angaben über die wöchentliche Arbeit des Klägers macht, hätte er dies näher substantiieren müssen. Der Kläger hat seiner Behauptung zur Darlegungslast, in dem er vorgetragen hat, daß er wöchentlich weit über 40 Stunden für den Beklagen gearbeitet hat. Wenn der Beklagte einwendet, der Kläger habe seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeit nur unvollständig erfüllt, muß er im einzelnen darlegen, zu welchen Zeiten der Kläger seine Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der pauschalen Behauptung, der Kläger habe nur geringe Arbeitsleistungen erbracht, er sei gekommen und gegangen, wann er wolle, er sei nur ein bis zwei Mal die Woche erschienen, er sei nur unregelmäßig gekommen, seine Stundenzahl habe sich wöchentlich auf einen Tag beschränkt, die Arbeitsleistung habe gerade einen halben Tag pro Woche erreicht, sind zu unbestimmt, als daß ihnen der Kläger mit konkreten Gegenbehauptungen hätte entgegentreten können. Ein Arbeitgeber, der behauptet, der Arbeitnehmer habe seine Pflichten nicht vollständig erfüllt, hat darzulegen, zu welchen Zeiten das war. Das ist bei einem ordnungsgemäß abgewickelten Arbeitsverhältnis nicht zu viel verlangt. Der Beklagte hat unstreitig die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für die vereinbarte Bruttovergütung abgeführt. Dem Kläger steht dafür der monatliche Bruttobetrag in unstreitiger Höhe von 4.248,63 DM zu. Der Beklagte hat diese Vergütung nicht an den Kläger gezahlt, sondern die Förderung des Arbeitsamtes in die eigene Tasche gesteckt. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien war auch nicht als Scheingeschäft oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das wäre in Betracht gekommen, wenn der Arbeitsvertrag lediglich abgeschlossen worden wäre, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen und den Beklagten mit der Förderung durch das Arbeitsamt zu bereichern. Ein derartig betrügerisches Vorgehen, wie es der Beklagte - von sich selbst - annimmt, liegt nicht vor. Wieso eben dargelegt, wurde nicht bloß ein Arbeitsvertrag zum Scheine abgeschlossen, um das Arbeitsamt und die Sozialversicherungsträger zu betrügen, sondern der Beklagte hat tatsächlich für den Kläger gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis wurde durchgeführt. Selbst wenn der Arbeitsvertrag nichtig wäre, stünden dem Kläger nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis die Vergütung zu, da das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde. Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, es sei vereinbart worden, daß der Kläger keine Vergütung gezahlt bekommen solle, er mehrfach ausdrücklich auf Zahlungen durch den Beklagten verzichtet habe und der Beklagte sei gemeinsam mit dem Kläger davon ausgegangen, daß der Kläger keine Lohnansprüche geltend machen würde. Eine derartige Vereinbarung, sei es als Vereinbarung, daß der Kläger vom Beklagten keine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten solle, oder daß er darauf verzichtet (§ 397 BGB) wäre jedenfalls gemäß § 138 BGB nichtig. Nach den Umständen wäre die vom Beklagten behauptete Vereinbarung in höchstem Maße sittenwidrig. Der Beklagten behauptet, er habe den Kläger nur angestellt, "um ihm zu helfen" und ihn in den Genuß der Sozialversicherung kommen zu lassen, eine tatsächliche Vergütung habe nicht erfolgen sollen. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat er damit der Notlage des Klägers ausgenutzt. Dieser ist nach dem Vortrag des Beklagten völlig verschuldet, von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und - wohl auch wegen seines denkbar schlechten Rufs - auf dem Arbeitsmarkt chancenlos. Es ist eine äußerst verwerfliche Vorgehensweise diese Notlage dahin auszunutzen, daß der Kläger unentgeltlich arbeiten sollte, nur um durch gezahlte Sozialversicherungsbeiträge Versicherungsschutz zu erlangen. Weiter ist es besonders verwerflich, daß all das nach dem Vortrag des Beklagten zu Lasten des Arbeitsamtes erfolgen sollte, dessen Fördermittel für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer verwandt werden sollte, während der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag den Rest in die eigene Tasche stecke. Diese, vom Beklagten behauptete Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung ist sittenwidrig, nicht der gesamte Arbeitsvertrag. Der Beklagte scheut auch nicht davor zurück, vorzutragen, der Kläger habe sich statt Bezahlung damit begnügt, daß er zum einen versichert ist und zum anderen seine eigenen Mandate dort weiter bearbeiten und dadurch Einnahmen erzielen kann. Der Beklagte trägt damit vor, daß er in standes- und gesetzeswidriger Weise dem aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Beklagten ermöglicht hat, weiter unter dem Namen des Beklagten rechtsberatend tätig zu werden. Auch eine solche Gestaltung ist sittenwidrig und es bliebe dabei, daß der Beklagte auf Kosten des Arbeitsamtes unentgeltlich die Dienste des Klägers in Anspruch genommen hätte. Dieser Vortrag, mit dem sich der Beklagte - seinem Ruf entsprechend - betrügerischer und sittenwidriger Handlungen beschuldigt, kann an der Verpflichtung des Beklagten nichts ändern. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagte hat keine Gegenforderungen schlüssig dargetan. Der Beklagte hat seine Behauptung, der Kläger habe sich auf seine Kosten bereichert, und Geld unterschlagen nicht substantiiert dargetan. Mit der Vorlage von Quittungen, die der Kläger ausstellte und der Behauptung, diese Gelder seien nicht an den Beklagten abgeführt worden, allein hat der Beklagte entsprechende Schadensersatzforderungen nicht dargetan. Zum einen hat der Beklagte nicht näher dargetan, inwiefern die Gelder die vom Kläger quittiert worden überhaupt ihm zustanden. Der Beklagte behauptet selbst, daß der Kläger auch "eigene Mandate" bearbeitet und dafür Gelder kassiert habe. Jedenfalls hat der Beklagte nicht dargetan, daß der Kläger irgendwelche dem Beklagten zustehenden Gelder für sich behalten hätte. Die vom Beklagten lediglich in Kopie vorgelegten Quittungen belegen nur, daß der Kläger Gelder in Empfang genommen und diese ordnungsgemäß quittiert hat. Der Beklagte hat nicht dargelegt, wie weiter hätte damit verfahren werden sollen. Er hat keinerlei Regelungen hinsichtlich der Verwaltung und Verbuchung von Einnahmen dargelegt, kein Kassenbuch oder ähnliches vorgelegt und nichts greifbares dafür vorgetragen, daß der Kläger Geld zwar eingenommen aber nicht abgeführt hätte. Nur bei einem - halbwegs - geregelten Kassenwesen kann aber die Behauptung genügen, daß ein Arbeitnehmer Geld eingenommen hat, um diesen mit der Darlegung zu belasten, wo diese verblieben ist. Für ein irgendwie geregeltes Kassen oder Bürowesen ist beim Beklagten aber nichts ersichtlich. Da keine Gegenforderungen dargelegt sind, ist die Widerklage unbegründet. IV. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kostend es Rechtsstreits zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. 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