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LG Frankfurt 13. Zivilkammer 2-13 T 74/21 Beschluss Ein selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern ist nach der WEG-Reform im Hinblick

Leitsatz Ein selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern ist nach der WEG-Reform im Hinblick auf bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (nur) dann zulässig, wenn der Antragst

statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 569, 568

). Nachdem das Amtsgericht den Beweisbeschluss aufgehoben hatte, lag in der Ablehnung des erneuten Antrages auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens eine anfechtbare Ablehnung des Antrages der Antragsteller (§ 490

). Die sofortige Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen für die Fragen bezüglich der Feuchtigkeitsschäden, betreffend die Fassade und den Balkon die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2

vor. Ein rechtliches Interesse iSd § 485 Abs. 2 liegt schon dann vor, wenn die Beweistatsache zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers dienen könnte, unzulässig ist es nur dann, wenn evident ist, dass ein Anspruch des Antragstellers unter gar keinen Umständen bestehen kann (BGH MDR 2005, 162; BeckOK

/Kratz, 42. Ed. 1.9.2021,

§ 485Rn.

30 f.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Antrag überwiegend begründet. a) Zutreffend ist allerdings, dass nach dem geänderten WEG durch das WEMoG zum 1.12.2020 keine Ansprüche bezogen auf das Gemeinschaftseigentum mehr von den Eigentümern individuell geltend gemacht werden können (§ 9a Abs. 2 WEG). Soweit insoweit bereits Prozesse anhängig sind, entspricht es allerdings der Rechtsprechung des BGH, dass bezüglich der Ansprüche aus § 1004 BGB in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG diese Prozesse von den Eigentümern zu Ende geführt werden können, wenn die GdWE dem nicht widerspricht oder den Prozess übernimmt (BGH WuM 2021, 521; Urteil vom 1.10.2021 - V ZR 48/21). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor, denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist das Klageverfahren zwischen den Parteien, bei welchem die Beweisfragen eine Rolle spielen könnten, übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Damit ist die Rechtshängigkeit in diesem Verfahren entfallen (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020,

§ 91aRn. 36). Ob eine erneute Klage zulässig ist (dazu Mü

KoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020,

§ 91aRn. 39 mw

N), kann dahinstehen, denn jedenfalls wäre insoweit der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 5 WEG nicht eröffnet, da das neue Verfahren erst in der Zukunft anhängig wird. Etwas anders gilt auch nicht deshalb, weil zuvor ein selbständiges Beweisverfahren anhängig war. Denn das selbständige Beweisverfahren ist nicht Teil des Verfahrens iSv § 48 Abs. 5 WEG, zumal damit der Anspruch nicht rechtshängig wird (LG Duisburg NJW-RR 2011, 302; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 60. Ed. 1.11.2021, WEG § 48 Rn. 26).

  1. b)Dies betrifft vorliegend allerdings nur die Fragen, die den Ausbau des Dachgeschosses betreffen. Insoweit befürchten die Antragsteller lediglich, dass die Brandschutzvorgaben nicht eingehalten sind. Daher sind hier alleine Frage der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betroffen. Ansprüche die hieraus resultieren, können nach der neuen Struktur des WEG (§ 18 Abs. 1 WEG) alleine von der Gemeinschaft geltend gemacht werden (§§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Ein Anspruch der Antragsteller ist damit offensichtlich ausgeschlossen, so dass das Amtsgericht insoweit den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Soweit die Antragsteller meinen, ein selbständiges Beweisverfahren sei auch insoweit nicht nutzlos, da dieses im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens oder einer Beschlussersetzungsklage Relevanz haben kann, beachten sie nicht, dass Beschlussklagen sich nunmehr gegen den Verband richten (§ 44 Abs. 2 S.1 WEG). Damit müssten sich auch selbständige Beweisverfahren wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum insoweit gegen die Gemeinschaft richten (vgl. jüngst LG Baden-Baden ZWE 2021, 409).
  2. c)Im Hinblick auf die übrigen Beweisfragen kann aber ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht verneint werden, denn insoweit ist das Bestehen des Anspruchs nicht ausgeschlossen, so dass die Beweiserhebung durchzuführen ist (vgl. BGH NJW 2004, 3488). Denn auch nach neuem Recht bleibt ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als eine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist (BGH NZM 2021, 613 Rn. 13; Urteil vom 1.10.2021 – V ZR 48/21 Rn. 8). Ansprüche, die durch das Eindringen von Wasser im Sondereigentum der Antragsteller entstanden sind, dürften den Antragstellern daher weiter gegen die Antragsgegner zustehen, wenn diese hierfür verantwortlich sind, denn derartige Beeinträchtigungen muss ein Wohnungseigentümer nicht hinnehmen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Gleiches gilt für Schimmelgefahren, wie sie hier durch den Balkonanbau behauptet werden. Ob und in welchem Umfang derartige Ansprüche begründet sind, bedarf im selbständigen Beweisverfahren allerdings keiner Prüfung, sondern ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vorliegend geht der Klägervortrag dahin, dass durch Baumaßnahmen der Antragsgegner Wassereinbrüche bei ihm verursacht sind und Schimmelgefahren drohen, damit verbundene Beweiserhebungen können im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens auch weiter zwischen den Wohnungseigentümern durchgeführt werden. Denn das Bestehen von Ansprüchen insoweit ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Dies betrifft hier die Fragen, die den Einbau eines Fensters und den Balkonanbau betreffen. 2. Nach alledem, war der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern, im Übrigen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im selbständigen Beweisverfahren unterbleibt, wenn die Beschwerde auch nur teilweise Erfolg hat (vgl. OLG Celle MDR 2015, 791; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 138271; Kratz; in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK

§ 490

, Rdnr. 6). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3

nicht vorliegen. Soweit die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Erfolg hat, ist eine Rechtsbeschwerde ohnehin unstatthaft. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2

ist ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Gibt das Beschwerdegericht - wie hier - dem in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (teilweise) statt, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde daher (insoweit) unstatthaft (vgl. etwa BGH NJW 2011, 3371, 3372), soweit der Antrag zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen der Zulassung nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002380

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