statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 569, 568
). Nachdem das Amtsgericht den Beweisbeschluss aufgehoben hatte, lag in der Ablehnung des erneuten Antrages auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens eine anfechtbare Ablehnung des Antrages der Antragsteller (§ 490
). Die sofortige Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen für die Fragen bezüglich der Feuchtigkeitsschäden, betreffend die Fassade und den Balkon die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2
vor. Ein rechtliches Interesse iSd § 485 Abs. 2 liegt schon dann vor, wenn die Beweistatsache zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers dienen könnte, unzulässig ist es nur dann, wenn evident ist, dass ein Anspruch des Antragstellers unter gar keinen Umständen bestehen kann (BGH MDR 2005, 162; BeckOK
/Kratz, 42. Ed. 1.9.2021,
30 f.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Antrag überwiegend begründet. a) Zutreffend ist allerdings, dass nach dem geänderten WEG durch das WEMoG zum 1.12.2020 keine Ansprüche bezogen auf das Gemeinschaftseigentum mehr von den Eigentümern individuell geltend gemacht werden können (§ 9a Abs. 2 WEG). Soweit insoweit bereits Prozesse anhängig sind, entspricht es allerdings der Rechtsprechung des BGH, dass bezüglich der Ansprüche aus § 1004 BGB in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG diese Prozesse von den Eigentümern zu Ende geführt werden können, wenn die GdWE dem nicht widerspricht oder den Prozess übernimmt (BGH WuM 2021, 521; Urteil vom 1.10.2021 - V ZR 48/21). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor, denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist das Klageverfahren zwischen den Parteien, bei welchem die Beweisfragen eine Rolle spielen könnten, übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Damit ist die Rechtshängigkeit in diesem Verfahren entfallen (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020,
KoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020,
N), kann dahinstehen, denn jedenfalls wäre insoweit der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 5 WEG nicht eröffnet, da das neue Verfahren erst in der Zukunft anhängig wird. Etwas anders gilt auch nicht deshalb, weil zuvor ein selbständiges Beweisverfahren anhängig war. Denn das selbständige Beweisverfahren ist nicht Teil des Verfahrens iSv § 48 Abs. 5 WEG, zumal damit der Anspruch nicht rechtshängig wird (LG Duisburg NJW-RR 2011, 302; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 60. Ed. 1.11.2021, WEG § 48 Rn. 26).
, Rdnr. 6). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3
nicht vorliegen. Soweit die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Erfolg hat, ist eine Rechtsbeschwerde ohnehin unstatthaft. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2
ist ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Gibt das Beschwerdegericht - wie hier - dem in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (teilweise) statt, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde daher (insoweit) unstatthaft (vgl. etwa BGH NJW 2011, 3371, 3372), soweit der Antrag zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen der Zulassung nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002380
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