Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen Bebauungsplan, faktisches Vogelschutzgebiet Leitsatz 1. Allein die Tatsache, dass die Europäische Kommission ein Vertra
§ 44Abs. 5 Satz 3 BNat
SchG müssen den für CEF-Maßnahmen im EU-Leitfaden FFH geregelten Anforderungen des Gemein-schaftsrechts entsprechen, was sowohl bei der Betroffenheit von Arten nach Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie als auch für sämtliche europäische Vogelarten gilt. (S. 43/44)
- Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen sich – auch bezüglich europäischer Vogelar-ten – an den Anforderungen der FFH-RL messen lassen. (S. 44)
- Für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gilt, dass vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen diesen Ansprüchen nur dann genügen, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Art bereits im Zeit-punkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden. (S. 44)
- Im Zuge der CEF-Maßnahmen darf es zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder ei-nem Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kom-men. CEF-Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssen mithin in ihrer Wirk-samkeit stets auch zukunftsbezogen betrachtet und dauerhaft abgesichert werden. (S. 44 und 45)
- Der Wegfall eines großflächigen, zusammenhängenden und zugleich äußerst hochwertigen Naturraums mit etlichen zu bewältigenden artenschutzrechtlichen Problemen kann jedenfalls nicht durch kleinteilige Verteilung von CEF-Flächen ausgeglichen werden. (S. 46) 12.Stellt ein bestimmtes Gebiet den räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG her, so ist erforderlich, dass dieses dauerhaft von naturunverträglichen Eingriffen oder Veränderungen verschont bleibt. (S. 47) Tenor
- Der Bebauungsplan Nr. 134 „Vorderheide II“ der Stadt Hofheim am Taunus vom 05.10.2011 in der Fassung vom 16.12.2015, öffentlich bekannt gemacht am 28.10.2011 und am 06.05.2016, wird für unwirksam erklärt.
- Die Kosten des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband im Sinne von § 3 UmwRG, wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Stadt Hofheim am Taunus Nr. 134 „Wohngebiet Vorderheide II“. Randnummer 2 Planungsziel des Bebauungsplans ist die Schaffung eines reinen Wohngebietes im Nordwesten der Kreisstadt Hofheim im Anschluss an das bestehende Wohngebiet „Vorderheide und Steinberg“. Randnummer 3 Der Antragsteller hält den Bebauungsplan für rechtswidrig, er ruft natur- und artenschutzrechtliche Einwendungen auf. Randnummer 4 Die Planung nahm folgenden Verlauf: Am 29.10.2008 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand im Dezember 2008, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Mai 2009, die erste öffentliche Auslegung von Mitte September bis Mitte Oktober 2009 statt. Wegen Planänderungen unter anderem im Zusammenhang mit Ausgleichsflächen wurde von Mitte März bis Mitte April 2011 eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt. Randnummer 5 Der Antragsteller erhob im Rahmen beider Beteiligungszeiträume Einwendungen, insbesondere wegen der Betroffenheit hochwertiger Naturschutzgüter. Randnummer 6 Am 05.10.2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 134 „Wohngebiet Vorderheide II“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.10.2011 in der Hofheimer Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 7 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2011 hat der Antragsteller den vorliegenden zunächst unter dem Aktenzeichen 3 C 2160/11.N geführten Normenkontrollantrag gestellt, weil er Belange des Naturschutzes in fachlicher und rechtlicher Hinsicht als nicht hinreichend ermittelt und beachtet ansah. Der Senat untersagte im Wege einer Zwischenverfügung in dem Eilverfahren 3 B 2208/11.N zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die Durchführung von Vollzugsmaßnahmen, insbesondere die Rodung von Obstbäumen. Randnummer 8 Nachdem die Antragsgegnerin die Durchführung weiterer natur- und artenschutzfachlicher Erhebungen beschlossen hatte, wurde das Ruhen des Verfahrens nach entsprechenden Anträgen mit Beschluss vom 14.05.2012 – 3 C 2160/11.N – angeordnet und das Eilverfahren 3 B 2208/11.N für erledigt erklärt. Randnummer 9 Nach weiteren faunistischen Erhebungen zwischen 2012 und 2015 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 10.12.2014 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Die anschließende dritte Offenlage fand von Mitte Mai bis Mitte Juni 2015 statt. Der Antragsteller brachte wiederum Einwendungen zum Natur- und Artenschutz vor. Randnummer 10 Am 16.12.2015 wurde der Bebauungsplan erneut beschlossen und am 06.05.2016 in der Hofheimer Zeitung öffentlich bekannt gemacht; der Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 28.10.2011 in Kraft gesetzt. Randnummer 11 Der Bebauungsplan besteht aus den drei Teilplänen A, B und C. Randnummer 12 Teilplan A enthält die Überplanung des eigentlichen Wohngebiets mit einer Gesamtgröße von 11,3 ha. Das Gebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan Südhessen 2010 als „Wohnbaufläche geplant“ ausgewiesen. Randnummer 13 Im Süden und Osten schließt der Teilplan A an die Wohnbebauung im „Hundshager Weg“, „In den Jägergärten“, „Vorderheide“, „Wilhelm-Leuschner-Straße“ und „Am Alten Birnbaum“ an. Im Westen wird das Gebiet durch Wald (Hofheimer Stadtwald) und im Nordosten durch Obstbaumbestände, Grünlandbereiche und Hecken begrenzt. Das künftige Plangebiet ist abgesehen von einigen Unterständen und Gartenlauben unbebaut. Randnummer 14 Teilplan B enthält Festsetzungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im direkt an das Plangebiet A nördlich und nordöstlich angrenzenden Naturraum. Diese Flächen überplanen in Teilen den Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan Nr. 62 der Stadt Hofheim „Bauerlöcher Wiesen“ aus dem Jahr 1966, der mit Änderungen erneut im Jahr 1998 beschlossen und in Kraft gesetzt wurde. Hier werden auf der Stadt gehörenden oder mit dinglich gesicherten Nutzungsrechten ausgestatteten, über das Gebiet verstreuten insgesamt 23 Einzelflächen im Gesamtumfang von 5,8 ha naturschutzrechtliche Maßnahmen unterschiedlicher Ausprägung festgesetzt. Randnummer 15 Teilplan C schließlich enthält weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Hofheimer Stadtwald sowie in den Gemarkungen Langenhain und Diedenbergen. Randnummer 16 Darüber hinaus besteht zwischen der Antragsgegnerin und dem Main-Taunus-Kreis, Untere Naturschutzbehörde, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 16.12.2015 mit dem Ziel der Umsetzung aller in den artenschutzrechtlichen Gutachten und Prüfungen und im Umweltbericht beschriebenen natur- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen, auch solcher, welche nicht im Bebauungsplan festgesetzt wurden. Randnummer 17 Nach der öffentlichen Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses im Mai 2016 hat die Antragsgegnerin das Normenkontrollverfahren am 08.06.2016 wiederaufgerufen. Es führt seither das Aktenzeichen 3 C 1465/16.N . Randnummer 18 Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag im Wesentlichen mit seinen Schriftsätzen nebst umfangreicher Anlagen vom 08.05.2017 (Bl. 172 - 290 der Gerichtsakte, im Folgenden: GA), 26.05.2017 (Bl. 302 - 345), 31.01.2018 (Bl. 627 - 755 GA) und 19.10.2018 (Bl. 930 - 1235 GA) begründet und ergänzend mit Schriftsätzen vom 15.11.2021 (Bl. 2086 – 2103 GA) und 29.11.2021 (Bl. 2138 - 2149 GA) Stellung genommen. Randnummer 19 Er macht geltend, dem Bebauungsplan fehle es bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit, da er wegen absehbarer Verstöße gegen das Biotopschutz- und das unionsrechtliche Habitatschutzrecht sowie das Artenschutzrecht nicht vollziehbar sei. Er beachte darüber hinaus nicht das Ziel 3-4.1.9 der Raumordnung im Regionalen Flächennutzungsplan Südhessen 2010 und sei deshalb nicht korrekt aus diesem entwickelt worden. Schließlich hafteten dem Bebauungsplan eine Reihe Abwägungsfehler an, weil die für und wider das Vorhaben sprechenden Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt worden seien und damit weder eine gerechte Abwägung der Belange noch eine belastbare Alternativenprüfung stattgefunden habe. Randnummer 20 Bei dem überplanten Gebiet „Vorderheide II“ Teilplan A handele es sich um einen besonders hochwertigen Naturraum mit einer Vielzahl verschiedener Biotop- und Nutzungsstrukturen, vor allem alten Streuobstbeständen, Hecken und Gebüschen, dessen Bedeutung sich erst in einer Gesamtschau mit dem benachbarten Wald auf dem Kapellenberg und den Flächen des nördlich/nordöstlich angrenzenden Naturraums erschließe. Ziel des Antragstellers sei der Schutz dieses hochwertigen Naturraums „Streuobstwiesenkomplex im Austausch mit Waldkomplex und Offenlandschaft“. Randnummer 21 Durch die Planung würden verschiedene strikte und zwingende Verbotsnormen des Naturschutzrechts betroffen, namentlich die Vorschriften des unionsrechtlichen Gebietsschutzes über faktische Vogelschutzgebiete und potentielle FFH-Gebiete, die Vorschriften des nationalen gesetzlichen Biotopschutzrechts und die wiederum unionsrechtlich geprägten Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts. Jedes einzelne dieser Verbote stehe der Planung unmittelbar entgegen und sei bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abschließend zu prüfen. Denn durch die Festsetzungen und den durch die Planung vorgegebenen Ablauf der Bebauung werde die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ohne weitere Genehmigungsentscheidung ermöglicht. Randnummer 22 Bei dem Planungsraum der Teilflächen A und B handele es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet, bei dem bereits die nachteilige Veränderung und erst recht dessen Zerstörung verboten sei. Dies ergebe sich aus dem gehäuften Vorkommen des Gartenrotschwanzes, für den das Land Hessen weder die objektiven Anforderungen der Vogelschutz-Richtlinie noch seine eigenen Anforderungen umgesetzt habe. Randnummer 23 Der Überplanung des Teilgebiets A stehe zudem entgegen, dass dieser Bereich Bestandteil eines potentiellen FFH-Gebiets zum Schutz der Bechsteinfledermaus sei; das in etwa 1 km Entfernung liegende FFH-Gebiet „Galgenberg bei Diedenbergen“ sei insofern nicht korrekt abgegrenzt worden. Randnummer 24 Dem Bebauungsplan stünden zudem die Vorschriften des gesetzlichen Biotopschutzes entgegen, namentlich der Schutz von Streuobstbeständen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 HessAGBNatSchG). Randnummer 25 Darüber hinaus hinderten Verbote nach § 44 BNatSchG den Vollzug des Bebauungsplans. Die Erhebungen zu den einzelnen Arten und Artenexemplaren im Untersuchungsraum seien unzureichend, sodass die Betroffenheit einer Vielzahl von Arten im Teilplan A sowie die Ausgleichbarkeit über vorgezogene
§ 44Abs. 5 BNat
SchG im Bereich des Teilplans B und im angrenzenden Waldgebiet nicht als sichergestellt betrachtet werden könnten. So seien die Bestandsaufnahmen im Bereich der Bauerlöcher Wiesen zu alt, da sie im Wesentlichen im Jahr 2010 stattgefunden hätten, mithin zwischen diesen Erhebungen und der rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans fünf Brutperioden vergangen seien. Auch seien bei den Erhebungen der Vögel und Fledermäuse fachliche Mängel festzustellen mit Folgen für die hierauf basierenden artenschutzrechtlichen Prüfungen. Randnummer 26 Insbesondere seien die im Bebauungsplan Teil B festgesetzten CEF-Maßnahmen zum großen Teil nicht geeignet, den Eintritt der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu verhindern. Naturschutzrechtliche Ausnahmelagen lägen nicht vor und seien auch nicht geprüft worden. Auch lasse sich nicht sicher bestimmen, ob und wo die im Kompensationsmaßnahmenbereich geplanten Maßnahmen neue artenschutzrechtliche Konflikte auslösten, denn die Bestandsaufnahme der dortigen Vögel sei nicht nach den einschlägigen Vorgaben des Methodenhandbuchs von Südbeck et al.
(2005)erfolgt. Randnummer 27 Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 134 „Wohngebiet Vorderheide II“ vom 16.12.2015, rückwirkend in Kraft gesetzt zum 28.10.2011, für unwirksam zu erklären sowie den am 05.10.2011 beschlossenen und am 28.10.2011 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 134 „Wohngebiet Vorderheide II“ für unwirksam zu erklären. Randnummer 28 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Randnummer 29 Sie tritt unter anderem in ihren Schriftsätzen vom 22.11.2017 (Bl. 351 - 505 GA), vom 23.01.2018 (Bl. 626a - 626e GA), 02.07.2018 (Bl. 778 - 924 GA) 04.04.2019 (Bl. 1243 - 1382 GA), 10.11.2021 (Bl. 1821 - 1824 und Bl. 1830 - 1884 GA), 12.11.2021 (Bl. 1966 – 1996 GA), 08.12.2021 (Bl. 2157 – 2204 GA) und vom 09.12.2021 (Bl. 2206 – 2224 GA), jeweils mit umfangreichen Anlagen, dem Vortrag des Antragstellers entgegen. Sie trägt vor, sie sei sich bewusst, dass es sich bei dem Bebauungsplan um ein naturschutzfachlich anspruchsvolles Projekt handele. Deshalb seien vor der erneuten Beschlussfassung über den Bebauungsplan sämtliche naturschutzfachlichen Aspekte durch erfahrene, hochqualifizierte Gutachterbüros ermittelt und geprüft sowie in der Abwägungsentscheidung mit dem ihnen zukommenden hohen Gewicht beurteilt worden. Besonders deutlich zeige sich dies an dem umfangreichen naturschutzrechtlichen Maßnahmenpaket, das in den Festsetzungen des Bebauungsplans und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verbindlich vorgesehen sei. Randnummer 30 Auf die Einzelheiten der Rügen des Antragstellers und der Gegenargumente der Stadt Hofheim wird, soweit erforderlich, im Rahmen der rechtlichen Prüfung eingegangen. Randnummer 31 Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvortrags und des Sachstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens (12 Bände), der Eilverfahren 3 B 2208/11.N und 3 B 1915/17.N sowie der beigezogenen Behördenvorgänge (18 Ordner betreffend den Bebauungsplan Nr. 134; 6 Ordner betreffend den Bebauungsplan Nr. 62; 1 Ordner betreffend das FFH-Gebiet „Galgenberg bei Diedenbergen“; 1 Ordner betreffend die Ausnahmegenehmigung „Streuobstbestände“; 1 Heftstreifen FÖA „Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr“, Ausgabe 2011; 2 blaue Ordner mit Anlagen AG 26 bis AG 47 der Antragsgegnerin) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Randnummer 32 Der Senat hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2021 die Gutachter der Antragsgegnerin Dr. L... (Büro FÖA, Fachgutachter Fledermäuse), K... (Fachgutachter Artenschutz), Dr. H... (Fachgutachter Artenschutz) sowie Herrn Dipl.-Ing. agr. N... (Naturschutzreferent des Antragstellers) informatorisch angehört. Auf das Ergebnis der Anhörungen wird der Senat, soweit erforderlich, im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingehen. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit Rdnr. B. Begründetheit I. Formelle Rechtmäßigkeit II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Faktisches Vogelschutzgebiet 2. Artenschutzrecht: Zugriffsverbote a) Ausweichhabitate, Ausgleichsflächen aa. Ausweichhabitate bb. Ausgleichsmaßnahmen b) Vögel aa. Bestandsaufnahmen von Brutvögeln bb. Gartenrotschwanz aaa. Anzahl Brutreviere bbb. Wirkung CEF-Maßnahme ccc. öffentlich-rechtliche Sicherung, Bestimmtheit ddd. Störungstatbestand cc. Grünspecht dd. Steinkauz ee. Neuntöter ff. weitere Vogelarten c) Fledermäuse aa. Bestandserfassungen bb. Zwergfledermaus aaa. Störungsverbot
(1)CEF bei Störung, Europarecht
(2)CEF ungeeignet bbb. Zerstörungs-/Beschädigungsverbot cc. Braunes Langohr
- d)Zauneidechse
- e)sonstige geschützte Arten
- f)Ausnahmelage C. Ergebnis, Rügefristen D. Nebenentscheidungen Randnummer 33 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, denn er ist zulässig (A) und begründet (B). Randnummer 34 A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als anerkannter Umweltverband antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Randnummer 35 Da es sich bei ihm um eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) i.d.F. vom 23.08.2017 (BGBl I 2017, 3290) handelt, richtet sich seine Antragsbefugnis nach den Vorgaben des § 2 UmwRG, dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung im eigenen Recht geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach
- a)§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war;
- b)§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Randnummer 36 Indem der Antragsteller einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotsnormen beklagt, macht er im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, die angegriffene Entscheidung widerspreche Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt ist. Randnummer 37 Der angegriffene Satzungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG, denn er ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der vorliegende Satzungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 3, 1. Alt UVPG, denn es handelt sich um einen Beschluss nach § 10 des BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, durch den die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Das streitgegenständliche Vorhaben ist eines gemäß Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG, denn es handelt sich bei dem Planvorhaben um den Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird mit einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 qm oder mehr, denn nach den Angaben der Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan ist die Fläche des Teilplans A 11,3 ha, mithin mehr als 110.000 qm groß. Randnummer 38 Da der Antragsteller im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz geltend macht, der angefochtene Bebauungsplan verletze Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienten, indem er sich auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen des BNatSchG beruft und er zudem als anerkannter Umweltverband im Planaufstellungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB beteiligt war und sich mit seinen Stellungnahme in den drei Offenlagen zur Frage der Vereinbarkeit des zugelassenen Vorhabens mit dem Umweltschutz dienenden Vorschriften geäußert hat, ist auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt. Randnummer 39 B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Randnummer 40 I. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 134 „Wohngebiet Vorderheide II“ bestehen nicht, insbesondere wurden die erforderlichen einzelnen Verfahrensschritte (Aufstellungsbeschluss, Auslegung des Planentwurfs, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Einholung und Prüfung aller Stellungnahmen, erneute Auslegung) in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Randnummer 41 Formale Bedenken hinsichtlich des Bebauungsplans macht auch der Antragsteller nicht geltend. Randnummer 42 II. Materielle Rechtmäßigkeit Randnummer 43 1. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Faktisches Vogelschutzgebiet Randnummer 44 Der Bebauungsplan Nr. 134 ist mit höherrangigem Recht unvereinbar, da das künftige Wohngebiet (Teilplan A) sich in einem faktischen Vogelschutzgebiet befindet. Dies führt unmittelbar zur Unwirksamkeit des Plans (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 15, 27, 33; Gellermann in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Auflage, 2019, § 1a Rdnr. 165), da ein solches Gebiet unmittelbar dem strengen Schutzregime des Art. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20/7), – Vogelschutzrichtlinie – (im Folgenden: VRL) unterfällt und ein Regimewechsel nicht stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2017 – 4 A 10/16 –, juris Rdnr. 45). Randnummer 45 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Planungsraum aufgrund des Vorkommens des Gartenrotschwanzes um ein faktisches Vogelschutzgebiet oder den Teil eines solchen handele. Das Schutzerfordernis für den Gartenrotschwanz und damit die Dringlichkeit von Schutzgebietsausweisungen habe in Hessen in den letzten Jahren stark zugenommen. Insbesondere traditionell genutzte Streuobstwiesenbestände mit altem Baumbestand seien prädestiniert für die Ausweisung als Vogelschutzgebiet, weil sie einen charakteristischen Siedlungsraum des Gartenrotschwanzes darstellten. Im Streuobstgürtel am Taunusrand und nördlich von Frankfurt am Main existierten mehrere solcher Gebiete, die als faktische Vogelschutzgebiete zu klassifizieren seien. Diese Gebiete erstreckten sich am Taunushang von Wiesbaden im Süden bis Bad Nauheim im Norden und umfassten auch den Streuobstbereich nördlich und nordöstlich von Frankfurt, 300 bis 309 Brutpaare der hessischen Brutpopulation könnten bei Ausweisung eines Vogelschutzgebiets dort gesichert werden, womit zugleich der für alle Arten übliche Mindesterfassungsgrad von 20 % erreicht werden könne. Durch die in Hessen festgesetzten Vogelschutzgebiete würden bisher nur 10 bis 15 % der Brutpopulation des Gartenrotschwanzes abgesichert; damit sei ein zu geringer Umfang der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten erklärt worden, um das Überleben des Gartenrotschwanzes in Hessen zu sichern. Dem abnehmenden Bestand des Gartenrotschwanzes sei durch die Ausweisung neuer Vogelschutzgebiete entgegenzuwirken. Es liege daher im Hinblick auf diese Vogelart ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Landes Hessen zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nach Art. 4 VRL vor. Hieran änderten auch die in dem hessischen Fachkonzept der Staatlichen Vogelschutzwarte in Frankfurt am Main 2004 getroffenen Sonderregelungen, insbesondere die dort vorgesehenen Artenhilfsmaßnahmen nichts. Randnummer 46 Im Planungsbereich sei von einem Bestand von 23 bis 24 Brutpaaren des Gartenrotschwanzes – davon 6 bis 7 Brutpaare im Bereich des Teilplans A und 17 Brutpaare im Kompensationsmaßnahmenbereich (Teilplan B) – auszugehen. Damit weise der Teilplan A bei einer Größe von ca. 11 ha und einem Untersuchungsraum von 20 ha einen sehr hohen Dichtewert von 3 bis 3,5 Brutpaaren je 10 ha (BP/10
- ha)auf. Im Kompensationsmaßnahmenbereich mit einer Größe von 115 ha beschränke sich das Vorkommen des Gartenrotschwanzes auf die südlichen ca. 90 ha; hieraus leite sich für diesen Bereich eine Siedlungsdichte von 1,47 BP/10 ha (bei 115
- ha)bzw. 1,88 BP/10 ha (bei 90
- ha)ab. Für den Gesamtraum ergebe sich danach je nach Abgrenzung des relevanten Bereichs eine Siedlungsdichte von 1,70 bis 2,18 BP/10 ha. Diese Dichte und die Ausdehnung der besiedelten und besiedelbaren Fläche belegten, dass die Streuobstbestände in den Bereichen Teilplan A und B zu den flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebieten gehörten, die zum weitergehenden und erforderlichen Schutz des Gartenrotschwanzes durch Ausweisung von Vogelschutzgebieten benötigt würden und daher als faktisches Vogelschutzgebiet zu bewerten seien. Randnummer 47 Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung des Antragstellers zum Charakter des Naturraums, innerhalb dessen das künftige Wohngebiet vorgesehen ist, als faktisches Vogelschutzgebiet. Dieser Naturraum erfüllt die ornithologischen Kriterien, die seine Nichtausweisung als Vogelschutzgebiet zum Schutz zuvörderst des Gartenrotschwanzes als nicht vertretbar erscheinen lassen. Das vorgesehene Teilplangebiet A und der angrenzenden Naturraum gehört in Hessen zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zum Schutze des Gartenrotschwanzes, weshalb es als Vogelschutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen. Randnummer 48 Ein faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet, das gemäß Art. 4 VRL nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Die Regelungen der VRL sind von den staatlichen Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar zu beachten. Randnummer 49 Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL legt fest, dass für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, die für die Erhaltung dieser Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VRL entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten zu treffen. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL normiert außerdem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel (unter bestimmten Voraussetzungen) in den Schutzgebieten zu vermeiden. Nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden. Dieses Beeinträchtigungs- und Störungsverbot ist auch dann zu beachten, wenn ein Gebiet nicht zum Vogelschutzgebiet erklärt wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen, denn andernfalls könnten die Schutzziele der VRL nicht erreicht werden. Kommt ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht nach, erfahren solche Gebiete daher als sogenannte faktische Vogelschutzgebiete bis zu ihrer ordnungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rdnr. 16, 17; EuGH, Urteil vom 13.12.2007 – C-418/04 –, juris Rdnr. 84; Urteil vom 07.12.2000 – C-374/98 –, juris Rdnr. 47). Randnummer 50 Faktische Vogelschutzgebiete umfassen Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen. Unter Schutz zu stellen sind allerdings nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur diejenigen Gebiete, die zu den für die Erhaltung der genannten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten gehören (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL) und sich deshalb am ehesten zur Arterhaltung eignen (BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 – 9 VR 10/07 –, juris Rdnr. 16; EuGH, Urteil vom 02.08.1993 – C-355/90 –, juris Rdnr. 26). Die hierfür allein maßgeblichen ornithologischen Kriterien (dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2012 – 4 CN 3/13 –, juris Rdnr. 23) können vor allem Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart sein, außerdem Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 – 4 A 15/02 –, juris Rdnr. 27). Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 VRL geeignetsten Gebiete (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2021 – 5 S 1770/18 –, juris Rdnr. 36). Randnummer 51 Ob die Ausweisungs- und Meldepflichten der VRL erfüllt worden sind, unterliegt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet jedoch den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind, der auch von der gerichtlichen Kontrolle zu beachten ist. Randnummer 52 Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2012 – 4 CN 3/13 –, juris Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen). Die Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Bundesländern, hat aber auch insoweit den Beurteilungsrahmen der Länder zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht-erklärtes) "faktisches" Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließen solle (BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rdnr. 88; BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rdnr. 24; BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 – 4 A 15/02 –, juris Rdnr. 28). Entsprechendes gilt auch für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens deshalb nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 53 Gemessen an diesen Maßstäben ist das Teilplangebiet A als Teil eines faktischen Vogelschutzgebiets einzustufen. Der dortige Naturraum gehört zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten Hessens zum Schutz des Gartenrotschwanzes (lat. Phoenicurus phoenicurus). Dieser ist als Transsaharazieher (vgl. Bauer/Bezzel/Fiedler, Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Sonderausgabe in einem Band, 2. Auflage, 2005 – im Folgenden: Kompendium Vögel –, Teil 2, S. 423) eine dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VRL unterfallende Zugvogelart. Der Gartenrotschwanz brütet vorzugsweise in lichten oder aufgelockerten Altholzbeständen, heute vor allem Streuobstwiesen, Dörfern oder auch Einzelgehöften mit älteren Obstgärten und extensiv genutztem Grünland, Kleingärten, Parks, Friedhöfen, Alleen, Au- und Feldgehölzen, ferner an Waldrändern und -lichtungen, in halboffener Heidelandschaft, auf Brand- und Windwurfflächen, in aufgelichteten Bergmischwäldern mit hohem Anteil an abgestorbenen Stämmen. Als Durchzügler nutzt er auch halboffene Landschaften, Felder, Wiesen und Äcker (Kompendium Vögel, Teil 2, S. 425). Randnummer 54 Der Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets steht zunächst nicht der Umstand entgegen, dass das Land Hessen seine Verpflichtung zur Meldung von Vogelschutzgebieten nach der VRL für abgeschlossen erklärt hat (vgl. Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, „Die Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union in Hessen“, Seite 2; https://umwelt.hessen.de/Naturschutz/Schutzgebiete). Denn eine solche Erklärung steht der Existenz faktischer Vogelschutzgebiete grundsätzlich nicht entgegen. Ein Bundesland kann das Bestehen eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für beendet erklärt (EuGH, Urteil vom 19.05.1998 – C-3/96 –, juris Rdnr. 55-58; BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rdnr. 22; Urteil vom 14.11.2002 – 4 A 15/02 –, juris Rdnr. 25). Randnummer 55 Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 gegen Deutschland im Jahr 2009 wegen ungenügender Ausweisung von Vogelschutzgebieten eingestellt hat. Hierauf hat sich die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit ihren Gutachtern dergestalt „verlassen“, dass sie eine vertiefte Prüfung in diese Richtung nicht für geboten hielt. Dieser Annahme ist jedoch nicht zu folgen. Denn allein die Tatsache, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingestellt hat, entbindet weder die hierfür zuständigen Länder noch die vor Ort tätigen Behörden von der Prüfung, ob es sich bei einem konkreten Gebiet um ein solches im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 VRL handelt (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 10.04.2013 – 1 KN 33/10 –, juris Rdnr. 84; EuGH, Urteil vom 19.05.1998 – C-3/96 –, juris Rdnr. 58). Randnummer 56 Das Land Hessen hat für die Art Gartenrotschwanz auch nach seinen eigenen Vorgaben nicht genügend Vogelschutzgebiete ausgewiesen. Hierin liegt ein Verstoß gegen die aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VRL resultierende Verpflichtung zur Schutzgebietsausweisung. Randnummer 57 Hessen sieht in seinem „Fachkonzept zur Auswahl von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie der EU“ aus dem Jahr 2004 (abrufbar unter https://umwelt.hessen.
- de)vor, die geschützten Arten mit mindestens 20 % ihrer hessischen Populationen in den Vogelschutzgebieten des Landes zu schützen; stärker gefährdete oder seltene Arten will es mit 60 % in den Vogelschutzgebieten des Landes vertreten sehen (Hessisches Fachkonzept zur Auswahl von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie der EU, Sept. 2004; Anlage AG 29 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 02.07.2018, blauer Ordner 2 als Teil der Beiakten, – im Folgenden: Fachkonzept VSG –, S. 8). Dieses Fachkonzept wurde mit dem Ziel erstellt, dem Land Hessen für die Umsetzung seiner Verpflichtung aus der VRL der EU eine eigene fachliche Grundlage an die Hand zu geben (Fachkonzept VSG S. 4). Damit konkretisiert es anhand naturschutzfachlicher und ornithologischer Kriterien den der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraum (Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2009 – 11 B 368/08.T –, juris Rdnr. 49; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2021 – 5 S 1770/18 –, juris Rdnr. 56). Randnummer 58 Dieser Mindestschutzumfang, den das Land festschreibt und mit dem es demnach sein eigenes Verwaltungshandeln bindet, wird in Hessen für die gesamten Gartenrotschwanzbestände deutlich unterschritten. Nach dem Arten-Stammblatt des Fachkonzepts VSG sind nur 10 - 15 % der gesamten Brutpopulationen des Gartenrotschwanzes in Hessen in Vogelschutzgebieten gesichert (Fachkonzept VSG S. 55), Zahlen, über die sich auch die Beteiligten einig sind. Damit erfüllt das Land Hessen die selbstauferlegte Verpflichtung zum Schutz von mindestens 20 % der hessischen Gartenrotschwanzpopulation nicht. Da der Gartenrotschwanz überdies auf der Roten Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens
(2015)als „stark gefährdet“ geführt wird (Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens, 2015, – im Folgenden: RL Vögel HE –, S. 24, 28), müsste das Land seiner eigenen Vorgabe entsprechend sogar 60 % der Population in Vogelschutzgebieten schützen. Randnummer 59 Die im Fachkonzept VSG hierfür angeführte Begründung kann die Unterschreitung nicht rechtfertigen. So trifft es schon nicht zu, dass der Gartenrotschwanz in Hessen über keine natürlichen Habitate (mehr) verfügt. Dies ist aber nach den Ausführungen im Fachkonzept Voraussetzung dafür, die selbst festgeschriebenen Mindestvorgaben unterschreiten zu dürfen (vgl. Fachkonzept VSG S. 8 „Für Vogelarten, die diesen Kriterien entsprechen, aber in Hessen keine natürlichen Habitate (mehr) besitzen, sondern auf Siedlungs- und aktive Gewerbebereiche beschränkt sind, werden Sonderregelungen getroffen; hierzu siehe das Kap. A6.“). Unstreitig gibt es im Land Hessen etliche Bereiche mit extensiv genutzten Streuobstwiesen, welche ausweislich der RL Vögel HE neben alten, naturnahen Weichholzauen zu den vom Gartenrotschwanz bevorzugten Habitattypen gehören (RL Vögel HE S. 39). So nennt das Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz selbst mindestens zwölf Streuobstgebiete in Hessen, die keinen Schutzstatus genießen, aber mit hohen Brutrevierdichten geeignet wären, zum Schutz des Gartenrotschwanzes ausgewiesen zu werden (vgl. Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 135/136, 129/130, 138 ff., auch S. 81, 83, 125 ff.; außerdem unten S. 22 - 27). Randnummer 60 Gleichwohl nennt das Fachkonzept VSG den Gartenrotschwanz in seinem Kapitel A6 als Ausnahmefall und führt zur Begründung folgendes aus: Der weitaus größte Teil der hessischen Brutpopulation des Gartenrotschwanzes lebt heute in Gärten und Parks innerhalb und am Rande von Siedlungen. Außerhalb dieser Bereiche tritt die Art nur noch in lichten, strukturreichen Laubwäldern und größeren Obstbaumbeständen auf. Die Teilpopulation außerhalb der Siedlungsbereiche ist zu mehr als 20 % in der hessischen VSG-Kulisse vertreten. Jedoch war es in Hessen nicht möglich, über 20 % der Gesamtpopulation in den VSG zu erfassen, da die geschlossenen Siedlungen und ihr näheres Umfeld nicht in die VSG einbezogen werden sollten. Auch für den Gartenrotschwanz sollen daher ergänzend zur Ausweisung von VSG landesweit geeignete Artenhilfsmaßnahmen, wie z.B. mit der Darstellung der Habitatverbesserungsmöglichkeiten in den Gärten und Obstwiesen, entwickelt und umgesetzt werden. (Fachkonzept VSG, S. 13). Randnummer 61 Aufgrund des Verweises auf zusätzliche Artenhilfsmaßnahmen hat das Land Hessen das „Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz in Hessen“ vom 24.06.2013 entwickelt, das Teil der Biodiversitätsstrategie Hessens ist (Anlage AG 26 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 02.07.2018, blauer Ordner 1 als Teil der Beiakten; – im Folgenden: Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz –). Ausweislich dieses Konzept liegt der Anteil der Gartenrotschwanzpopulation, welche in Hessen in der EU-Vogelschutzkulisse vertreten ist, bei 11,2 % (Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 131). Randnummer 62 Mit den bisherigen Schutzgebietsausweisungen in Verbindung mit den im Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz vorgesehenen weiteren Artenschutzmaßnahmen und der vorgesehenen Ausweisung zusätzlicher Bereiche als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ (vgl. Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 137) genügt das Land Hessen seiner europarechtlichen Pflicht zur Schutzgebietsausweisung zugunsten des Gartenrotschwanzes nach Art. 4 VRL nicht. So ist zunächst festzuhalten, dass ein Land seine Pflicht zur Ausweisung von Schutzgebieten nicht dadurch erfüllen kann, dass es stattdessen andere besondere Schutzmaßnahmen vorsieht, welche unterhalb der Schwelle der Ausweisung von Vogelschutzgebieten angesiedelt sind (EuGH, Urteil vom 19.05.1998 – C-3/96 –, juris Rdnr. 55). Randnummer 63 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entfällt die Pflicht des Landes Hessen, ausreichend Schutzgebiete für den Gartenrotschwanz auszuweisen, nicht dadurch, dass der Gartenrotschwanz in der aktuellen Roten Liste der gefährdeten Brutvogelarten Deutschlands (abrufbar unter nabu.
- de)von der Vorwarnliste heruntergenommen wurde und dort nunmehr als nicht gefährdet eingestuft wird. Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind zum einen nicht die derzeitigen Verhältnisse, sondern diejenigen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Mai 2016 maßgeblich. Randnummer 64 Zum anderen ist für die Frage der ausreichenden Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht auf den deutschlandweiten Erhaltungszustand der Art, sondern auf jenen Hessen entscheidend abzustellen. In der RL Vögel HE wird der Gartenrotschwanz seit 2014 unverändert als „stark gefährdet“ geführt (RL Vögel HE S. 24). Er wird dort außerdem als Vogelart mit negativer Entwicklung genannt (RL Vögel HE S. 28). Weiterhin schreibt sich Hessen selbst eine „sehr hohe Verantwortung“ (Definition RL Vögel HE S. 56) für die Wahrung des Erhaltungszustands dieser Art zu und vermerkt „starke Bestandsabnahme in Streuostwiesen ohne regelmäßige Nutzung“ (RL Vögel HE, Anhang Tabelle 1, S. 74/75). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefährdungslage des Gartenrotschwanzes in Hessen geändert hätte, gibt es nicht. So hat die Hessische Landesregierung in ihrer Antwort auf eine große Anfrage der Fraktion Die Linke am 17.03.2021 mitgeteilt, dass die in der RL Vögel HE veröffentlichte Gefährdungseinstufung von 2014 sowie die aus demselben Jahr stammende Bewertung der Erhaltungszustände nach dem Ampel-Schema die derzeit für Hessen aktuellsten Einstufungen darstellten und diese zum großen Teil nach wie vor auch für den aktuellen Berichtszeitraum zuträfen (LT-Drucksache 20/5343, S. 20). Auch im Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz wird betont, dass trotz gewissen Erholungen der Bestände bei der Betrachtung des Langzeittrends von starken Bestandseinbußen auszugehen ist (Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 25, 26). Randnummer 65 Zum andern entfällt die Pflicht zur besonderen Schutzgebietsausweisung nicht etwa, sobald sich der Erhaltungszustand einer besonders geschützten (Zug-) Vogelart verbessert hat. Denn die in Art. 4 VRL normierten besonderen Schutzpflichten haben das Ziel, das Überleben und die Vermehrung der geschützten Arten sicherzustellen. Sie dürfen sich nicht auf die Abwehr schädlicher Einflüsse des Menschen beschränken, sondern müssen je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 – C-441/17 –, juris Rdnr. 209). Wie außerdem aus den Erwägungsgründen 3 bis 5 VRL hervorgeht, ist bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ein Rückgang der Bestände festzustellen, der eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt bildet. Daher ist die Erhaltung solcher Vogelarten, bei denen es sich zum großen Teil um Zugvogelarten handelt und die somit ein gemeinsames Erbe darstellen, für die Verwirklichung der Unionsziele in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen erforderlich. Die VRL, deren Anwendungsbereich sämtliche wildlebenden Vogelarten umfasst, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind, sieht überdies in ihrem Art. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Außerdem erlegt Art. 3 VRL den Mitgliedstaaten Verpflichtungen allgemeiner Art auf, die darin bestehen, eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume sicherzustellen, und bezieht sich dabei – wie auch Art. 5 VRL – auf alle unter Art. 1 VRL fallenden Vogelarten, nämlich sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 – C-473/19 –, juris Rdnr. 39 – 41). Aus diesen Gründen vermag das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Gartenrotschwanz befinde sich inzwischen bundesweit in einem guten Erhaltungszustand und bedürfe des Schutzes in der Natura-2000-Kulisse nicht mehr, nicht zu überzeugen. Dies hat auch in Ansehung des Hinweises der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Anpassungsfähigkeit des Gartenrotschwanzes zu gelten, wonach dieser teilweise nahe an Siedlungen und Autobahnkreuzen in großer Zahl brüten soll. Denn der Umstand, dass ein gefährdeter und besonders geschützter Vogel der Not gehorchend andere Möglichkeiten zur Brut erschließt, zeigt lediglich einmal mehr auf, wie groß der Anpassungsdruck infolge des Rückgangs der bevorzugten und geeignetsten Habitate für diese Art geworden ist. Dabei steht für den Senat fest, dass in den von der Antragsgegnerin aufgezeigten Ausweichbereichen wie Gärten, Friedhöfen und Parks aufgrund der dort vorfindlichen Störfaktoren (Garten-/Landschaftspflege, Freizeitnutzung durch den Menschen, Haustiere wie Hunde und Katzen, alles auch während der besonders sensiblen Brutzeiten) nicht die gleiche Schutzqualität erreicht werden kann, wie dies in Streuobstbeständen der Fall ist. Randnummer 66 Das Land Hessen müsste demzufolge alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um seiner Selbstverpflichtung im Fachkonzept VSG entsprechend 60 %, mindestens jedoch 20 % der hessischen Gesamtpopulation des Gartenrotschwanzes in Vogelschutzgebieten zu schützen. Die hiergegen angeführte Argumentation, dies sei wegen des Umfangs der siedlungsnah brütenden Gartenrotschwanzpaare nicht möglich gewesen, überzeugt nicht. Randnummer 67 Das Land Hessen verweist in der RL Vögel HE selbst auf das besondere Schutzbedürfnis von bestimmten Habitattypen zugunsten einzelner Vogelarten. Dort heißt es, die enge ökologische Bindung vieler gefährdeter Vogelarten an wenige, spezifische Habitattypen erfordere den konsequenten Erhalt sowie die Förderung und Entwicklung dieser Lebensräume; hierzu seien auch die u.a. für den Gartenrotschwanz bedeutenden, traditionell genutzten Streuobstwiesen mit altem Baumbestand zu zählen (RL Vögel HE S. 38, 39). Anhand der im Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz zusammengestellten Zahlen und Daten lässt sich ersehen, dass es in Hessen noch einige zum Schutz, zur Wahrung und Besserung des Erhaltungszustandes des Gartenrotschwanzes geeignete Streuobstgebiete gibt, in denen die Brutreviere des Gartenrotschwanzes hohe Dichten erreichen und die sich nicht in Siedlungsbereichen befinden. So zählt das Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz allein 16 Streuobstgebiete in Hessen mit teilweise beträchtlicher Größe auf, in denen Siedlungsdichten zwischen 1,0 und 2,5 Brutpaaren/10 ha erreicht werden (Zahlen gemäß Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 129/130). Die für die Unterschreitung des Schutzniveaus angeführte Argumentation des Fachkonzepts VSG erweist sich bereits aus diesen Gründen als nicht tragfähig. Das Land Hessen unterschreitet für den Gartenrotschwanz damit ohne fachwissenschaftlich fundierte Grundlage das von ihm selbst verbindlich bestimmte Mindestschutzniveau für gefährdete Vogelarten. Randnummer 68 Zu dem für den Gartenrotschwanz besonders geeigneten Habitattyp zählt auch das vom angegriffenen Bebauungsplan überplante Teilplangebiet A im Zusammenhang mit dem an dieses Gebiet nördlich/nordöstlich angrenzende Naturraum und dem westlich angrenzenden Waldgebiet, welchen die Antragsgegnerin in ihrer Artenschutzrechtlichen Prüfung – ohne Fledermäuse – (März 2015, Überarbeitungsstand Dezember 2015; Bl. 3186 - 3214 der Behördenakten – BA –, im Folgenden: ASP –) als „Ausweichhabitat“ und „Kompensationsmaßnahmenbereich“ bezeichnet. Dies ergibt sich aus der hohen Dichte hier siedelnder Gartenrotschwanzpaare, die insbesondere höher ist als in drei von fünf Vogelschutzgebieten, welche im Fachkonzept VSG als die „Top-5-Gebiete“ zum Schutz des Gartenrotschwanzes genannt werden (vgl. Fachkonzept VSG S. 55: Artenstammblatt Gartenrotschwanz). Randnummer 69 In den vom Fachkonzept VSG im Artenstammblatt Gartenrotschwanz (Fachkonzept VSG, S. 55) genannten fünf wichtigsten Vogelschutzgebieten für den Gartenrotschwanz werden bei Zugrundelegung der im Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz genannten Zahlen (S. 125, 132) folgende Brutpaardichten erreicht: → Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene: (145 ./. 5.510 x 10 =) 0,263 BP/10 ha → Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue: (80 ./. 6.209 x 10 =) 0,1288 BP/10 ha → Ockstädter Kirschenberg (54 ./. 140 x 10 =) 3,86 BP/10 ha → Prinzenberg bei Darmstadt (52 ./.342 x 10 =) 1,52 BP/10 ha → Lampertheimer Altrhein (6 ./. 516 x 10 =) 0,116 BP/10 ha Randnummer 70 Demgegenüber erreicht die Brutpaardichte im hier maßgeblichen Naturraum Werte zwischen 2,16 und 3,68 BP/10 ha. Diese Werte ergeben sich aus Folgendem: Randnummer 71 In dem insgesamt 123 bis 128 ha großen sogenannten „Kompensationsmaßnahmenbereich“ der „Bauerlöcher Wiesen“ (näheres hierzu siehe unten Ziff. 2 Buchstabe a), aa.) wurden bei der einzigen dort durchgeführten Erhebung 2009/2010 insgesamt 17 Gartenrotschwanzreviere verortet (R... 2010b, Bl. 3526 – 3525 BA, S. 5 und Karten S. 6 und 7). Im künftigen Eingriffsbereich selbst (Teilplangebiet A und nördlicher Wirkraum) wurden ausweislich des zusammenfassenden Berichts von BioPlan & IVÖR 2015 (Bl. 3354- 3394 BA; näheres vgl. tabellarische Übersicht unten Ziff. 2 Buchstabe
- b)zusätzlich mindestens weitere 6 Brutpaare des Gartenrotschwanzes gefunden (BioPlan & IVÖR 2015 S. 17). Damit ist von mindestens 23 Gartenrotschwanzrevieren im maßgeblichen Naturraum auszugehen. Randnummer 72 Diese Zahl kann trotz der diesbezüglichen Einwände der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 02.07.2018, S. 23 ff., Bl. 801 ff. GA) als realistisch zugrunde gelegt und mit den im Fachkonzept VSG und im Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz ermittelten Zahlen verglichen werden. Dies gilt auch in Ansehung der von der Antragsgegnerin zitierten kritischen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vergleichbarkeit von Bestandserhebungen vor Ort mit solchen im Zusammenhang mit Schutzgebietsausweisungen in seiner Entscheidung zum Neubau der Bundesautobahn A44 durch das FFH-Gebiet „Lichtenauer Hochland“ (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 – 9 A 3/06 –, juris Rdnr. 59 ff.) Denn anders als im dort entschiedenen Fall ist vorliegend eine Vergleichbarkeit der Zahlen zu bejahen. Randnummer 73 Zwar beruht die Erkenntnis zu der Zahl der Gartenrotschwanzreviere im „Kompensationsmaßnahmenbereich“ auf lediglich zwei Erhebungen aus zwei Jahren, 2009 und 2010 (R... 2010b, siehe Übersicht unten S. 51), die Bestandszahlen im Eingriffsbereich (Teilplan A und nördlicher Wirkraum) wurden demgegenüber jedoch insgesamt in fünf Brutperioden über einen Zeitraum von 9 Jahren (2003 bis 2012) erhoben und haben stets eine hohe Dichte von Gartenrotschwanzrevieren belegt. Angesichts der unstreitigen Homogenität des gesamten betroffenen Naturraums kann daher auch für den sogenannten Kompensationsmaßnahmenbereich die 2009/2010 ermittelte Anzahl an Brutrevieren als realistisch eingestuft werden. Diese Einschätzung wird durch das im Rahmen der Biodiversitätsstrategie Hessens erstellte Gebietsstammblatt „Bauerlöcher Wiesen und Vorderheide in Hofheim am Taunus“, Stand Dezember 2018 (vorgelegt als Anlage A20 mit Schriftsatz des Antragstellers vom 15.11.2021, Bl. 2104 – 2124 GA – im Folgenden: Gebietsstammblatt Vorderheide –) bestätigt, das hier ebenfalls von 23 Gartenrotschwanzrevieren im Habitattyp Streuobstwiese ausgeht (Gebietsstammblatt Vorderheide S. 13, Bl. 2116 GA). Randnummer 74 Die im Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz zugrunde gelegten Siedlungsdichten beruhen demgegenüber auf Daten, die zwischen 2009 und 2012 erhoben wurden (Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 31, 118) und damit im gleichen Zeitraum wie die faunistischen Erfassungen für die streitgegenständliche Planung. Auch die Zahlen, welche den Vogelschutzgebietsausweisungen in Hessen zugrunde gelegt wurden, wurden nicht über einen bedeutend längeren Zeitraum als im Eingriffsbereich Vorderheide II erhoben. Sie stammen aus dem Bezugszeitraum 1997 - 2002 (Fachkonzept VSG S. 9) bzw. 2000 - 2004 (Fachkonzept VSG S. 31) und decken damit nicht mehr als fünf oder sechs Brutperioden ab. Damit lässt sich ein entscheidender Unterschied zwischen den ermittelten Zahlen weder hinsichtlich ihrer Stetigkeit noch hinsichtlich der Ermittlungstiefe feststellen. Randnummer 75 Der für die Ermittlung der Brutpaardichte maßgebende Naturraum im Bereich Vorderheide II ist allerdings nicht mit seiner Gesamtgröße von (11,3 ha Baugebiet + 125 ha Kompensationsmaßnahmenbereich =) 136,3 ha der Dichte-Berechnung zugrunde zu legen, sondern mit höchstens 106,3 ha. Dies ist die maximal anzunehmende Ausdehnung des hier vorhandenen Streuobstwiesenkomplexes, der die ideale Lebensraumausstattung für die Erhaltung des Gartenrotschwanzes aufweist. Randnummer 76 Hierzu gehört zum einen das Teilplangebiet A mit 11,3 ha. Zum anderen ist hierzu der sich an dieses unmittelbar anschließende nördliche Bereich (in der ASP als „nördlicher Wirkraum“ bezeichnet) mit einer Größe von etwa 5 ha zu zählen. Randnummer 77 Der sich schließlich an diesen nördlich und nordöstlich anschließende Naturraum verfügt auf einer Fläche von etwa 90 ha über die besondere Habitateignung für den Gartenrotschwanz. Letzteres ergibt sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen und dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers, wonach im Norden ein Teilbereich des Naturraums nicht mehr als Streuobstbereich bewertet werden kann, weil hier vorwiegend ackerbaulich bewirtschaftete Felder vorhanden sind (Schriftsatz des Antragstellers vom 08.05.2017, S. 13, Bl. 184 GA). Diese Einschätzung wird durch die vorliegenden und aktuellen Luftbilder des Bereichs bestätigt (vgl. Karte als Anlage 45a der Antragsgegnerin, blauer Ordner 2 BA; Luftbild, abrufbar unter google.de/maps). Randnummer 78 Hieraus ergibt sich die maßgebliche Größe des für den Gartenrotschwanz geeigneten Streuobstwiesenbereichs mit maximal (11,3 ha + 5 ha + 90 ha =) 106,3 ha. Randnummer 79 Im sonach maßgeblichen Naturraum ergibt sich bei Zugrundelegung der oben genannten Zahlen damit eine minimale Brutrevierdichte von (23 BP./. 106,3 ha x 10 ha =) 2,16 BP/10 ha. Beschränkt man die Berechnung nur auf den Eingriffsbereich von (11,3 ha + 5 ha =) 16,3 ha bei einer von der Antragsgegnerin ermittelten Zahl von mindestens 6 Gartenrotschwanzrevieren ergibt sich eine Dichte von (6 BP./. 16,3 ha x 10 ha =) 3,68 BP/10 ha. Randnummer 80 Nach dem im Rahmen der hessischen Biodiversitätsstrategie in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland erstellten Gebietsstammblatt Vorderheide, das im Übrigen auch die gute bis sehr gute Habitateignung des Gebiets für den Gartenrotschwanz bestätigt (vgl. Gebietsstammblatt Vorderheide S. 21, Bl. 2124 GA), ist der maßgebliche Bereich allerdings kleiner als oben unterstellt, nämlich nur 87,51 ha groß (Gebietsstammblatt Vorderheide S. 2, Bl. 2105 GA). Das Gebietsstammblatt Vorderheide geht ebenfalls von mindestens 23 Gartenrotschwanzrevieren in diesem Bereich aus (Gebietsstammblatt Vorderheide S. 13, Bl. 2116 GA); damit wäre hier von einer Brutpaardichte von (23 BP./. 87,51 x 10 =) 2,63 BP/10 ha auszugehen. Randnummer 81 Vergleicht man diese Brutrevierdichten mit denjenigen, welche in den Top-5-Vogelschutzgebieten für den Gartenrotschwanz (dazu oben S. 22) erreicht werden, so lässt sich feststellen, dass der eigentliche Eingriffsbereich mit einer Brutrevierdichte von 3,68 BP/10 ha gemessen an den im Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz genannten Dichtewerten das Gebiet mit der fünfhöchsten Dichte von Gartenrotschwanzrevieren in Hessen überhaupt ist (Dichtezahlen gemäß Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 129/130). Im Falle der Zugrundelegung der im Gebietsstammblatt Vorderheide genannten Größe des maßgeblichen Naturraums von 87,51 ha und der dann anzunehmenden Brutpaardichte von 2,63 BP/10 ha würde das Gebiet an 7. Stelle liegen. Nimmt man den gesamten rund 106 ha großen Naturraum in den Blick, würde sich dieser im „Ranking“ der Gebiete mit den höchsten Dichten an 14. Stelle befinden. Bei Außerachtlassung derjenigen Gebiete, die innerhalb von siedlungsnahen Bereichen wie Friedhöfen oder Kleingärten zu finden sind, wäre dieser Naturraum bei einer Dichte von 2,63 BP sogar an 3. Stelle, bei 2,16 BP/10 ha an 9. Stelle einzuordnen (Gebiete und Zahlen gemäß Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 129). Randnummer 82 Ab einer Siedlungsdichte über 3 BP/10 ha ist im Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz von einer „sehr hohen Siedlungsdichte“ (Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 127) die Rede. Die „höchsten Siedlungsdichten mit deutlich mehr als 2 Revieren pro 10 Hektar“ werden danach in Hessen „in den südhessischen Streuobstgebieten, den Gartenzonen der Großstädte und in den Weichholzauen am Rhein“ erreicht (Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 57). Als Spektrum der Siedlungsdichten für überwiegend durch Streuobst geprägte und reine Streuobstbestände nennt das Artenhilfskonzept Werte zwischen 0,6 BP/10 ha bis zu 2,7 BP/10 ha (Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz, S. 58). Randnummer 83 Die demnach bei jeder denkbaren Betrachtungsweise hohe Brutpaardichte belegt bereits eine herausgehobene Bedeutung des fraglichen Naturraums als Lebensraum des Gartenrotschwanzes im Vergleich zu anderen, ähnlich ausgestatteten Gebieten in Hessen. Randnummer 84 Der fragliche Naturraum weist darüber hinaus zahlreiche weitere Qualitäten auf, welche ihn zu einem der für die Erhaltung des Gartenrotschwanzes geeignetsten Gebiete Hessens machen. Er ist, worüber sich die Beteiligten einig sind, als hochdivers und hochwertig anzusehen und bietet aufgrund des in ihm vorfindlichen Höhlenreichtums, seiner abwechslungsreichen Struktur unter anderem mit Gebüschen, Hecken, Wiesen, Brachen, Gras- und Kräutersäumen sowie altem Baumbestand dem Gartenrotschwanz genau den Lebensraum, welchen er für einen optimalen Bruterfolg und damit seine Erhaltung benötigt. Dabei spielen auch die Vernetzungen des Gebiets mit dem westlich angrenzenden Hofheimer Stadtwald sowie den Übergängen zum Offenland im Norden und Osten eine bedeutende Rolle, denn diese machen den Bereich zu einem besonders hervorzuhebenden, hochwertigen und seltenen Naturraum. Dies hat auch und gerade angesichts seiner Lage im Ballungsraum Rhein-Main zu gelten, dessen Naturräume nachhaltig infolge der ständig wachsenden Bevölkerungszahlen beeinträchtigt und zurückgedrängt werden. In diesem Kontext stellt sich der Bereich geradezu als Insel der Vielfalt und des Strukturreichtums dar, wie ihn der Gartenrotschwanz bevorzugt als Brutstandort wählt und in dem für ihn von einem überdurchschnittlichen Bruterfolg auszugehen sein dürfte. Randnummer 85 Unschädlich ist schließlich, dass das Gebiet möglicherweise nicht „ das geeignetste Gebiet für den Gartenrotschwanz“ in Hessen ist, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Ihr ist zwar zuzugeben, dass es in Hessen ausweislich der im Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz genannten Zahlen weitere Streuobstgebiete gibt, die auch zum Teil höhere Brutpaardichten des Gartenrotschwanzes aufweisen und ebenfalls zu den geeignetsten Gebieten für dessen Erhaltung zu zählen sein dürften. Für die Feststellung, dass ein bestimmter Naturraum zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zur Erhaltung einer bestimmten Vogelart gehört, ist es aber nicht erforderlich, dass es im landesinternen „Ranking“ ganz an der Spitze zu verorten wäre, sondern es genügt, wenn es – wie hier – zu einem von mehreren besonders gut geeigneten Gebieten zählt. Die Brutpaardichten trifft im Übrigen nur eine Aussage zur zahlenmäßigen Geeignetheit eines Gebiets. Im vorliegenden Fall ist der Naturraum aber zusätzlich aufgrund seiner unstreitig vorhandenen weiteren Qualitäten, seiner Vernetzung mit Wald und Offenland und natürlichen Ausstattungsmerkmale als flächenmäßig besonders geeignet für die Erhaltung des Gartenrotschwanzes einzustufen. Randnummer 86 Hinzu kommt eine hohe Artendiversität in dem Gebiet, denn neben dem Gartenrotschwanz bietet es auch einer Vielzahl von weiteren Arten wertvollen Lebensraum (vgl. insbesondere Bebauungsplan-Begründung, Bl. 2002 - 2073 BA, S. 17). Ausweislich der Erhebungen der Antragsgegnerin wurden im Eingriffsbereich insgesamt 69 Vogelarten (Artenschutzrechtliche Prüfung - ohne Fledermäuse - vom März 2015, Überarbeitungsstand 2015, Bl. 3186 - 3214 der Behördenakten – BA –; im Folgenden: ASP, S. 13), 12 Fledermausarten (Umweltbericht, Bl. 3083 - 3185 BA, S. 18) sowie weitere 10 Säugetierarten (Umweltbericht S. 20) und 3 Reptilienarten (Umweltbericht S. 24) nachgewiesen. Außerdem wird der gesamte Eingriffsbereich wie auch dessen Umfeld von etlichen Gastvögeln regelmäßig oder sporadisch zur Nahrungssuche genutzt (Umweltbericht S. 24). Gerade die Avifauna ist als im Verhältnis zur relativ kleinen Fläche als artenreich einzuschätzen. Grund hierfür ist das unmittelbare Nebeneinander sehr unterschiedlicher Lebensräume. Die Streuobstwiesen mit Grünland und Brachen besitzen einen halboffenen Charakter, während die im Westen anschließende Fläche sich als geschlossener Waldbereich darstellt (ASP S. 15). Dieser Artenreichtum belegt einmal mehr die Hochwertigkeit des gesamten Naturraums. Außerdem resultieren aus diesem positive Wechselwirkungen für den besonders geschützten Gartenrotschwanz; denn wo reiche Strukturen vorhanden sind und sich viele Arten ansiedeln, ist auch das Nahrungsangebot reicher und vielfältiger. Randnummer 87 Die beschriebene Artenvielfalt, Ausstattung, Vernetzung, Lage und Hochwertigkeit des Naturraums und seine daraus resultierende herausragende Bedeutung für eine große Anzahl von Vogelarten führt nach allem in Verbindung mit der im gesamthessischen Vergleich hohen Brutpaardichte des Gartenrotschwanzes zu der Wertung, dass der Bereich zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten für die Erhaltung dieser Art zählt. Indem das Land Hessen die Auffassung vertritt, es genüge, nur etwas mehr als 11 % aller Gartenrotschwanzpopulationen in Vogelschutzgebieten zu schützen und es könne im Übrigen auf allgemeine artenschutzrechtliche Maßnahmen zurückgreifen (Fachkonzept VSG S. 13, Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 81 ff., S. 136 ff.), obwohl nachweislich der Gartenrotschwanz mit mittleren bis hohen Dichten noch in etlichen Streuobstwiesen in Hessen anzutreffen ist (Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 125 - 130), zeigt es keine sachlich nachvollziehbaren Gründe für die mangelnde Unterschutzstellung dieses Gebiets auf. Randnummer 88 Vielmehr sprechen alle aufgezeigten ornithologischen Kriterien für seine Unterschutzstellung. Damit erweist sich die Nichtmeldung des fraglichen Naturraums als Vogelschutzgebiet als fachwissenschaftlich nicht haltbar. Randnummer 89 Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der streitige Naturraum nicht in dem Verzeichnis der „Important Bird Areas“ (IBA) ausgewiesen wurde (vgl. Important Bird Areas – Bedeutende Vogelschutzgebiete – in Deutschland, überarbeitete und aktualisierte Gesamtliste, Stand 01.07.2002 – im Folgenden: IBA-Liste –, Anlage AG 27, blauer Ordner 2, Teil der BA). Dieses stellt sich zwar als bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung dar. Es dient als Orientierungshilfe, ersetzt jedoch nicht bereits für sich genommen die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rdnr. 89). Randnummer 90 Aus der IBA-Liste ist zu entnehmen, dass im Jahr 1989 zunächst überwiegend Feuchtgebiete in die Aufstellung Eingang gefunden hatten, weshalb im Jahr 2002 größtes Augenmerk darauf gerichtet wurde, die aus ornithologischer Sicht wichtigsten Gebiete für waldbewohnende Arten zu identifizieren. Außerdem wurde das Inventar um Gebiete ergänzt, die dem „C6-Kriterium“ („Top-5-Gebiete“) entsprechen (IBA-Liste S. 68). Hieran zeigt sich, dass bei der Liste der IBA in Hessen im Jahr 2002 noch kein Augenmerk auf Streuobstbestände gerichtet worden war. Daher kann dem Fehlen des hier betroffenen Naturraums in der IBA-Liste keine wegweisende Bedeutung für die (Nicht-) Identifizierung als faktisches Vogelschutzgebiet zugemessen werden. Randnummer 91 Die Nichtmeldung des Gebiets beruht schließlich auch auf sachwidrigen Erwägungen. Randnummer 92 Der Senat tendiert zu der Auffassung, dass, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Nichtmeldung eines Gebiets maßgeblich auf die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit abzustellen ist, während die Frage, ob sachwidrige Erwägungen vorliegen, dann zum Tragen kommt, wenn die korrekte Abgrenzung von gemeldeten Vogelschutzgebieten zu überprüfen ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 4 CN 3/13 –, Rdnr. 24, 25; Urteil vom 21.01.2016 – 4 A 5/14 –, juris Rdnr. 58). Denn in denjenigen Fällen, in denen die Meldung eines bestimmten Naturraums unterblieben ist, können zwangsläufig keine auf das konkrete Gebiet bezogenen, belegbaren Erwägungen des Landes vorliegen. Demgegenüber liegen bei einer Überprüfung, wie ein gemeldetes Gebiet konkret abgegrenzt wurde und korrekterweise abzugrenzen ist, fachliche Erwägungen des Landes vor, welche zum Gegenstand der richterlichen Kontrolle gemacht werden können. Randnummer 93 Unabhängig hiervon sind die Erwägungen des Landes Hessen, die dazu geführt haben, keine weiteren Vogelschutzgebiete zugunsten des Gartenrotschwanzes auszuweisen – und damit auch den hier streitigen Naturraum nicht als solchen zu melden –, als sachwidrig einzustufen. Denn der geringe Schutzumfang von rund 11 % – gemessen an der Vielzahl von Streuobstbereichen, in denen die Art nachweislich in großer Dichte ihren Lebensraum hat (siehe oben S. 22 - 27; Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz S. 122 - 137) –, ist wie dargelegt nicht mit ornithologischen Sachgründen zu rechtfertigen. Der hier streitige Naturraum reicht nicht nur gemessen an den Dichtezahlen an die im Fachkonzept VSG genannten Top-5-Vogelschutzgebiete für den Gartenrotzschwanz heran, sondern ist auch im Vergleich mit sonstigen geeigneten Streuobstbereichen zu den am dichtesten vom Gartenrotschwanz besiedelten, auch qualitativ hochwertigsten Gebieten Hessens zu zählen. Sofern und soweit die Nichtmeldung des Gebiets der Vorderheide II und des sogenannten Kompensationsmaßnahmenbereichs auf dem Umstand beruhen sollte, dass das Teilplangebiet A im Regionalen Flächennutzungsplan Südhessen 2010 als „Wohnbaufläche geplant“ ausgewiesen ist, würde auch dies als sachwidrige – weil nicht ornithologische – Erwägung einzustufen sein. Randnummer 94 Die Einschätzung des Senats, dass hier in ein faktisches Vogelschutzgebiet geplant wird, wird schließlich durch das Vorkommen etlicher weiterer, bestandsgefährdeter Vogelarten bestätigt, was zugleich die Eignung des Gebiets zur Erreichung und Erhaltung der Schutzziele der VRL untermauert: Randnummer 95 So kommen im fraglichen Naturraum noch folgende gemäß Anhang I der VRL besonders geschützte Arten vor: Neuntöter (2 + 4 Brutreviere; vgl. R... 2012 S. 9, R... 2010b S. 5) und Mittelspecht (2 Brutreviere, R... 2012 S. 5, 6). Randnummer 96 Von den in Hessen gefährdeten Vogelarten (RL Vögel HE S. 78) kommt überdies der Bluthänfling vor (2 + 2 Brutpaare, ASP S. 46, 47). Randnummer 97 Weiterhin kommen etliche Arten im Gebiet vor, welche auf der hessischen Vorwarnliste (RL Vögel HE S. 79) stehen: Feldsperling (6 Brutpaare im Eingriffsbereich, ASP S. 49), Goldammer (2 Brutpaare im Eingriffsbereich, ASP S. 59), Haussperling (2 - 3 Brutpaare im Eingriffsbereich, 6 Kolonien im Kompensationsmaßnahmenbereich, ASP S. 66, 67), Klappergrasmücke (3 Brutpaare im Eingriffsbereich, 4 im Kompensationsmaßnahmenbereich, ASP S. 69, 70), Kleinspecht (1 + 1 Brutpaare, ASP S. 72, 73), Kuckuck (Anzahl unklar, ASP S. 76, 77), Neuntöter (2 + 4 Brutpaare, ASP S. 83, 84), Pirol (1 Brutpaar vermutet, ASP S 86), Steinkauz (1 + 3 Brutpaare, ASP S. 89, 90), Stieglitz (6 + 3 Brutpaare, ASP S. 94, 95), Trauerschnäpper (1 Brutpaar, ASP S. 97) und Weidenmeise (2 Brutpaare, ASP S. 106). Randnummer 98 Die Gesamtwertung zum Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets konnte der Senat treffen, ohne dem diesbezüglichen, erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Antragsgegnerin nachzugehen. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, handelt es sich bei der unter Beweis gestellten Frage um eine vom Gericht zu beantwortende Wertungsfrage. Solche sind der Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht oder zumindest nur eingeschränkt zugänglich. Darüber hinaus liegen dem Senat mit dem Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz aus dem Jahr 2013, dem Fachkonzept VSG, dem Gebietsstammblatt Vorderheide, den Gebietsstammblättern zu den hessischen Vogelschutzgebieten sowie den im Rahmen der streitigen Bebauungsplanung durchgeführten faunistischen Erhebungen ausreichend sachverständige Erkenntnisse vor, die eine Beurteilung der unter Beweis gestellten Wertungsfrage ermöglichen. Randnummer 99 Im Übrigen war der Beweisantrag auch als verspätet gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen. Der Antragsgegnerin wurde im Anschreiben vom 19.10.2021, mit dem sie zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, gemäß § 87b Abs. 2 VwGO eine Frist bis zum 15.11.2021 gesetzt, um weitere entscheidungsrelevante Tatsachen und Beweismittel zu benennen. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass das Gericht unter den im einzelnen benannten Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung lagen vor, weil die Antragsgegnerin ihren Beweisantrag erstmals in der mündlichen Verhandlung angebracht hat, ohne die Verspätung genügend zu entschuldigen, und die Durchführung einer Beweiserhebung dazu geführt hätte, dass sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Als Entschuldigung für die Verspätung lässt sich insbesondere nicht der Umstand heranziehen, der Senat habe in der mündlichen Verhandlung (erstmals) seine rechtliche Einschätzung zum Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets offengelegt. Denn der Aspekt des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebiets war zwischen den Beteiligten im Rahmen des Rechtsstreits von Anfang intensiv diskutiert worden, sodass die Antragsgegnerin bereits aus diesem Grund damit rechnen musste, dass der Senat der Ansicht des Antragstellers folgen könnte. Randnummer 100 2. Artenschutzrecht: entgegenstehende naturschutzrechtliche Zugriffsverbote Randnummer 101 Der Bebauungsplan Nr. 134 „Vorderheide II“ der Antragsgegnerin erweist sich darüber hinaus als städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB; er ist nicht vollzugsfähig, da ihm dauerhaft die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entgegenstehen. Randnummer 102 Ein Bebauungsplan verstößt gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Außerdem erweist sich in einem solchen Fall die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB konkretisierte Aufgabe der Bauleitplanung – eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten – als undurchführbar. Auch rechtsstaatliche Grundsätze sind berührt; denn Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, ist sinnlos (BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 – 4 NB 12/97 –, juris Rdnr. 13; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 – 4 BV 15/20 –, juris Rdnr. 6). Randnummer 103 Die nachfolgende Umsetzung der mit einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist auch dann faktisch unmöglich, wenn infolge seines Vollzugs artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Sinne von § 44 BNatSchG verwirklicht würden und Ausnahmen und Befreiungen nicht in Betracht kommen. Randnummer 104 Deshalb ist der Plangeber gehalten, die Verwirklichung arten- und naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände bereits während der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2017 – 4 CN 1.16 –, juris Rdnr. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 25.09.2018 – 3 B 1684/18.N –, juris Rdnr. 17 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 – 5 S 734/18 –, juris Rdnr. 106; Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris Rdnr. 53). Randnummer 105 Die Stadt Hofheim beruft sich hinsichtlich sämtlicher von dem Bebauungsplan betroffenen und in ihrem Artenschutzkonzept behandelten Tierarten darauf, Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG würden nicht verwirklicht, weil im näheren Umfeld des geplanten Baugebiets genügend Ausweichhabitate für die betroffenen Arten zur Verfügung stünden, jedenfalls aber durch Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen der Eintritt der Verbotstatbestände verhindert werde. Daher komme es auch nicht auf das Vorliegen einer Ausnahmelage an. Randnummer 106 Diese Annahmen der Stadt Hofheim erweisen sich als nicht tragfähig. Der Erhalt der insbesondere für die anpassungsfähigeren Vogelarten vorgesehenen Ausweichhabitate ist nicht ausreichend gesichert. Deshalb können auch weder der Erfolg noch die Erreichbarkeit der im Teilplan B festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb dieser Ausweichhabitate hinreichend sicher prognostiziert werden. Randnummer 107 Darüber hinaus beruhen die Annahmen der Antragsgegnerin für einzelne Tierarten auf nicht methodengerechten Bestandserfassungen; schließlich wurden die Verwirklichung des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und des Schädigungsverbots für Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Dezember 2015 für mehrere geschützte Arten nicht tragfähig verneint. Randnummer 108
- a)Ausweichhabitate im umliegenden Naturraum, Ausgleichsflächen B1 bis B23 Randnummer 109 Der Verweis auf Ausweichhabitate und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vermag das Ergebnis der Antragsgegnerin, artenschutzrechtliche Zugriffsverbote würden nicht verwirklicht, für mehrere betroffene Tierarten nicht zu tragen. Denn der Erhalt der naturräumlichen Qualität und Ausdehnung der Ausweichflächen ist nicht ausreichend dauerhaft abgesichert. Randnummer 110 Zwar ist die Geeignetheit von Ausweichhabitaten und Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich für jede betroffene Art gesondert bei der Prüfung der Zugriffsverbote sowie der Freistellungstatbestände gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zu erörtern. Da die Antragsgegnerin auf beides jedoch für mehrere Tierarten verweist, werden die diesbezüglichen allgemein geltenden Kritikpunkte vorab zusammengefasst dargestellt. Randnummer 111 aa. Ausweichhabitate Randnummer 112 Die vorgesehenen Ausweichhabitate sind nicht hinreichend gegen Änderungen der naturräumlichen Gegebenheiten abgesichert; dies wäre aber erforderlich um sicherzustellen, dass sie ihre Eignung, die ökologische Funktion wegfallender Lebensstätten für mehrere Tierarten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen, in absehbarer Zeit nicht einbüßen. Randnummer 113 Die Antragsgegnerin verweist für zwei Fledermausarten sowie etliche betroffene Vogelarten, deren Brutreviere infolge der Baufeldfreimachung verlorengehen, auf den nördlich/nordöstlich an das geplante Wohngebiet angrenzenden Bereich als Ausweichhabitat, da dieser in Struktur und Ausstattung dem wegfallenden Naturraum vergleichbar sei. Sie geht hierbei davon aus, dass vor allem die häufigeren, anpassungsfähigeren Arten aufgrund ihres weiten Lebensraumspektrums in der Lage sein werden, vergleichsweise einfach andere Standorte zu besiedeln oder auf diese auszuweichen (vgl. ASP, S. 37; dort im Einzelnen für: Amsel, Bachstelze: S. 38; Blaumeise, Buntspecht, Dorngrasmücke, Elster: S. 39; Fitis, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Grünfink, Haubenmeise: S. 40; Heckenbraunelle, Kernbeißer, Kleiber, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke: S. 41; Ringeltaube, Rotkehlchen: S. 42; Sommergoldhähnchen, Star, Sumpfmeise, Sumpfrohrsänger: S. 43; Zaunkönig, Zilpzalp: S. 44) Randnummer 114 Auch für einige vertieft geprüfte Arten geht die ASP davon aus, dass sie auf den angrenzenden Naturraum der Bauerlöcher Wiesen und Umfeld ausweichen könnten, wodurch – teilweise im Zusammenwirken mit den geplanten Aufwertungsmaßnahmen (hierzu näher unten
- bb)–, die ökologische Funktion der zerstörten Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt werde oder eine erhebliche Störung auszuschließen sei (ASP für: Girlitz S. 57, Goldammer S. 60, Grünspecht S. 64, Klappergrasmücke S. 71, Kleinspecht ASP S. 73, Kuckuck S. 77, Neuntöter S. 84 und 85, Stieglitz S. 95, Turteltaube S. 104, Weidenmeise S. 107; Artenschutzbeitrag Fledermäuse vom 23.02.2015, Überarbeitungsstand Dezember 2015, Bl. 3215 - 3353 BA; im Folgenden: ASBF, für Bechsteinfledermaus S. 21 und 22, Zwergfledermaus S. 35). Randnummer 115 Der Verweis der Artenschutzbeiträge auf gleichwertige Ausweichhabitate ist dem Grunde nach rechtlich möglich. Er beruht auf den Erleichterungen, welche unter anderem zugunsten von Bebauungsplänen in § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BNatSchG vorgesehen sind („Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz BNatSchG“). Bestimmte Handlungen können im Falle der Betroffenheit von europäischen Vogelarten oder nach dem Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG – im Folgenden: FFH-Richtlinie – geschützten Arten – zu denen alle Fledermausarten gehören – demnach zwar zunächst gegen die Zugriffsverbote verstoßen, der Verbotstatbestand soll jedoch gleichwohl bei Verwirklichung der aufgezählten Tatbestände nicht greifen. Im Falle der Entnahme, Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Arten gilt der Verbotstatbestand danach als nicht verwirklicht, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Randnummer 116 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG führt dazu, dass der artenschutzrechtliche Konflikt bereits auf der Verbotsebene ausgeräumt ist (Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 137). Einen eigenen Rechtsbegriff für diese Systematik benennt das Gesetz nicht. In der Rechtsprechung wird die Fallkonstellation häufig als „Legalausnahme“ bezeichnet (Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020, a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 22.04.2016 – 7 KS 27/15 –, juris Rdnr. 419; Saarl. OVG, Beschluss vom 27.04.2015 – 2 B 39/15 –, juris Rdnr. 15; ebenso Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 34, 49), während in der Literatur die Begriffe „Freistellung“ (Blessing/Scharmer, a.a.O., Rdnr. 22 und Fußnote 31; Dolde, Artenschutz in der Planung/Die „kleine“ Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz, NVwZ 2008, 121) oder „Privilegierung“ (Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage, § 44 Rdnr. 57; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rdnr. 182) verwendet werden. Das Bundesverwaltungsgericht wählt demgegenüber die Formulierung, getroffene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen führten dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot „dennoch nicht eingreife“ bzw. „nicht zum Tragen komme“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39.07 –, juris Rdnr. 74 und 79). Randnummer 117 Unabhängig von der juristischen Bezeichnung dieser Gesetzeskonstruktion müssen Ausweichflächen, welche zur Wahrung der ökologischen Funktion der wegfallenden Lebensstätten führen sollen, die ihnen zugewiesene Eignung auch tatsächlich aufweisen. Da Verluste einzelner Stätten in quantitativer Hinsicht stets eine Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Zustand darstellen, kann hier nur gemeint sein, dass die von der betroffenen Stätte erfüllte ökologische Funktion uneingeschränkt aufrechterhalten bleibt, weil im Umfeld des Eingriffs Strukturen vorhanden sind, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten fungieren können. Der volle Funktionserhalt ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also zum Beispiel dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39/07 –, juris Rdnr. 67; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 55). Randnummer 118 Eine solche Wirkung kann Ausweichhabitaten nur dann zugeschrieben werden, wenn dieser Funktionserhalt nicht nur im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu bejahen, sondern auch für die Zukunft dauerhaft sichergestellt ist. Dies hat auch hinsichtlich der Eignung als Ausweichhabitat für geschützte, aber vereinfacht zu prüfende, häufigere und anpassungsfähigere Tierarten zu gelten. Randnummer 119 Andernfalls würden die artenschutzrechtlichen Bestimmungen praktisch ins Leere laufen. Dies wäre mit den in der FFH-RL und VSRL niedergelegten europarechtlichen Zielen des Artenschutzrechts nicht zu vereinbaren. Daher erfordert ein tragfähiger Verweis auf Ausweichhabitate für geschützte Tierarten im Rahmen von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG eine auch künftige Absicherung der dort vorfindlichen naturräumlichen Gegebenheiten, auf die es für den Funktionserhalt der wegfallenden Lebensstätten maßgeblich ankommt. Es muss ausgeschlossen sein, dass dort in näherer Zukunft Veränderungen von Nutzungen oder Strukturen stattfinden, durch welche der gebotene Funktionserhalt der Lebensstätten in Frage gestellt würde. Diese Anforderungen an Ausweichhabitate ergeben sich unmittelbar aus denjenigen Maßstäben, welche nach den europarechtlichen Bestimmungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu stellen sind, die die ökologische Funktion wegfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherstellen sollen (näher dazu unten bb.); vgl. dazu „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“, endgültige Fassung vom Februar 2007 – im Folgenden: EU-Leitfaden FFH –; Begriffsdefinition dort S. 53, Kap. II.3.4.d Rdnr. 73; vgl. auch EU-Leitfaden in der seit Oktober 2021 vorliegenden aktualisierten Fassung – im Folgenden: EU-Leitfaden FFH 2021 –, S. 46, 47 Anm. 2-67 bis 2-73). Denn was vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewährleisten müssen, hat erst recht für Ausweichhabitate zu gelten, die keine gezielten Aufwertungen erfahren. Randnummer 120 Die Antragsgegnerin geht selbst, ohne dies konkret zu formulieren, davon aus, dass Ausstattung und Ausdehnung des von ihr sogenannten „Kompensationsmaßnahmenbereich Bauerlöcher Wiesen und Umfeld“ auch künftig anzutreffen sein werden. Denn nur in diesem Fall kann realistisch und tragfähig die Verwirklichung der Zugriffsverbote für die insoweit betroffenen Arten dauerhaft ausgeschlossen werden. Ohne den besagten „Kompensationsmaßnahmenbereich der Bauerlöcher Wiesen und Umfeld“ würden sich die Ergebnisse der Artenschutzbeiträge als nicht haltbar erweisen und es müsste mit der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände infolge des Vollzugs des Bebauungsplans für alle oben genannten Arten gerechnet werden. Randnummer 121 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Artenschutzbeiträge den Begriff „Kompensationsmaßnahmenbereich“ in zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwenden. Manchmal ist nur der Bereich der eigentlichen Ausgleichsflächen (B1 bis B23) gemeint (dazu Näheres unten), manchmal auch der gesamte, sich nördlich und nordöstlich an das geplante Baugebiet anschließende Naturraum, dessen Größe unterschiedlich mit 128 ha (ASP S. 57) bzw. mit 123 ha (ASP S. 73, S. 107) angegeben wird (weshalb der Senat, soweit notwendig, eine Gesamtgröße des Bereichs von 125 ha unterstellt). Randnummer 122 Die vorgesehenen Ausweichflächen müssten alledem zufolge planerisch oder anderweitig öffentlich-rechtlich so abgesichert sein, dass künftige Nutzungsänderungen zu Lasten ihrer naturräumlichen Qualität und Quantität ausgeschlossen sind. Nur dann sind sie in ihrer Wirksamkeit auf Dauer angelegt. Randnummer 123 Für den gesamten Teil des nördlich angrenzenden Naturraums ist dies jedoch nicht gewährleistet. Insbesondere schließen weder der angegriffene Bebauungsplan noch sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen dies aus. Randnummer 124 Dies hat zunächst für den sogenannten, ca. 5 ha großen „nördlichen Wirkraum“, also jenen Naturstreifen zu gelten, welcher direkt im Norden an das künftige Wohngebiet (Teilplangebiet A) angrenzt. Diesem Bereich kommt für die Vermittlung des gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG geforderten räumlichen Zusammenhangs zwischen den Ausweichhabitaten und den wegfallenden Lebensstätten besondere Bedeutung zu. Randnummer 125 Der Bereich befindet sich weder innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 62 „Bauerlöcher Wiesen“ noch innerhalb des durch den Regionalen Flächennutzungsplan Südhessen 2010 ausgewiesenen „Vorranggebiets Regionaler Grünzug“. Hier könnten daher, da dies auch durch Festlegungen im angegriffenen Bebauungsplan Nr. 134 „Vorderheide II“ nicht unterbunden wird, jederzeit privilegierte Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 BauGB verwirklicht werden Randnummer 126 In dem sich an diesen „nördlichen Wirkraum“ anschließenden Bereich gilt auf einer Fläche von etwas mehr als 66 ha sodann der Bebauungsplan Nr. 62 „Bauerlöcher Wiesen“, der landschaftsplanerische Festsetzungen enthält. Dieser Plan reicht als Sicherung der vorfindlichen und erforderlichen naturräumlichen Gegebenheiten bereits deshalb nicht aus, weil er jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann (§ 1 Abs. 8 BauGB; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 – 4 BN 28/18 –, juris Rdnr. 5; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage § 1 Rdnr 132). Der angegriffene Bebauungsplans Nr. 134 „Wohngebiet Vorderheide II“ enthält ebenso wie der Bebauungsplan Nr. 62 „Bauerlöcher Wiesen“ keinerlei Regelungen, Festsetzungen oder Sicherungsklauseln, die dies verhindern könnten. Randnummer 127 Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan Nr. 62 „Bauerlöcher Wiesen“ Festsetzungen, die Nutzungen erlauben, welche im Widerspruch zu dem Anspruch der Artenschutzbeiträge an den Erhalt des hochdiversen Naturraums in diesem Gebiet stehen. Dies hat insbesondere für die Festsetzungen „Fläche für die Landwirtschaft“ im Umfang von 6,97 ha zu gelten, die vor allem für Plantagenobstbau, Ackerbau und Baumschulquartiere vorgesehen sind (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62, Fassung vom Januar 1996, S. 15, im Ordner 5 zum Bebauungsplan Nr. 62). Gleiches gilt für die Flächen für Kleintierzucht im Umfang von 1,33 ha und vor allem für die wohnungsfernen Gärten im Umfang von 22,62 ha (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62, 1996, S. 15, 16). Bei Letzteren geht der Bebauungsplan Nr. 62 sogar davon aus, dass diese (weiterhin) durch ihre Besitzer mit Pkw angefahren werden können, wenn es in der Begründung heißt: „Ein zentrales Parken wird nicht für sinnvoll erachtet. Zur Zeit parken die Gartenbesitzer auf den Grundstücken und so kann es bleiben“ (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62, 1996, S. 13). Randnummer 128 Der Umfang der für wohnungsferne Gärten festgesetzten Flächen (22,62
- ha)dominiert gegenüber denjenigen Flächen, die für extensiv genutzte Streuobstbereiche festgesetzt sind, welche 20,12 ha groß sind (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62, 1996, S. 14, 16). Gerade in den genannten Bereichen, in denen Einfriedungen und Gartenhütten zulässig sind und auch chemische Pflanzenschutz- und Düngemittel verwendet werden dürfen, können jederzeit Eingriffe stattfinden, die mit dem Erfordernis des fortwährenden Erhalts der ökologischen Funktion der infolge der Baufeldfreimachung wegfallenden Lebensstätten geschützter Tierarten nicht in Einklang zu bringen sind. Randnummer 129 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 sind dies ausweislich der gerade gemachten Ausführungen insgesamt Flächen im Umfang von (6,97 + 1,33 + 22,62 ha =) 30,02 ha. Auch der Plan selbst geht davon aus, dass die dort möglichen Nutzungen nicht als naturnahe oder naturverträgliche Nutzungen bezeichnet werden können. So heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62 denn auch: „Ökologisch unverträgliche Nutzungen konnten so ermittelt und unter Berücksichtigung der weiteren Flächenansprüche (wie Garten- und Freizeitnutzung, Landwirtschaftliche Nutzung – Ackerbau und Plantagenobstbau) wurde eine Aufteilung der Flächen festgelegt, die allen Nutzungsanforderungen weitgehend gerecht wird. Es ergibt sich ein vernetztes System der naturnahen bzw. naturverträglichen Flächennutzungen Dauergrünland, Streuobst, Gräben mit Begleitflora und Gehölzbeständen, das in enger Verbindung zu den außerhalb des Gebiets gelegenen Bereichen ähnlicher Wertigkeit steht. Intensiver genutzte Flächen werden im Unterschied zum derzeit sehr kleinräumigen Wechsel in größeren Einheiten zusammengefasst, wobei die Größe und die Abgrenzung dieser Einheiten an die Belange von Natur und Landschaft und an den derzeitigen Bestand angepasst wird.“ (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62, 1996, S. 15) Randnummer 130 Im Übrigen überplant der Bebauungsplan Nr. 62 „Bauerlöcher Wiesen“ mit dem Areal von 66,7 ha (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62, 1996, S. 5) nur etwas mehr als die Hälfte des Gebiets von 125 ha, auf welches die Artenschutzbeiträge verweisen. Randnummer 131 Für den übrigen von der Planung als Ausweichhabitate in Anspruch genommenen Naturflächen von überschlägig 53 ha, gibt es keine Planungen auf kommunaler Ebene. Randnummer 132 Doch auch die hier allein und auch für den überplanten Bereich der „Bauerlöcher Wiesen“ geltenden Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplan Südhessen 2010 können nicht als ausreichende Sicherung des künftigen Erhalts von Ausdehnung und Qualität der vorgesehenen Ausweichflächen angesehen werden. Randnummer 133 Dieser legt für den größeren Teil der im Teilplan B vorgesehenen Ausgleichsflächen ein „Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft“ fest; die Teilflächen B10, B11 und B23 liegen in einem „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ (vgl. Begründung des Bebauungsplan S. 10). Zusätzlich ist der Bereich als „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ ausgewiesen. Randnummer 134 Aus der Festlegung eines Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft auf regionalplanerischer Ebene folgt für die nicht von den Festsetzungen des Teilplans B erfassten Flächen, dass sie „bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist“ (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz – ROG –). Randnummer 135 Vorranggebiete sind demgegenüber für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen, während andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen von ihnen ausgeschlossen werden, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG). Für denjenigen Teil der Ausweichhabitate, die innerhalb dieses Vorranggebiets liegen, bedeutet dies, dass hier grundsätzlich die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen, zulässig wären. In diesen Bereichen können also jederzeit bauliche Anlagen etwa für einen Geflügelzuchtbetrieb, Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau, Pferdezucht oder vergleichbare Betriebe (vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage, § 35 Rdnr. 67) errichtet werden. Randnummer 136 Auch die Festlegung eines „Vorranggebiets Regionaler Grünzug“ im fraglichen Bereich genügt nicht, um die vorgesehenen Ausweichhabitate gegen einschneidende künftige Veränderungen der naturräumlichen Gegebenheiten hinreichend abzusichern. Randnummer 137 Im Regionalen Flächennutzungsplan Südhessen 2010 finden sich zum Vorranggebiet „Regionaler Grünzug“ folgende Regelungen: Z4.3-2 Die Funktion der Regionalen Grünzüge darf durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, des Wasserhaushalts oder der Freiraumerholung oder der Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den Regionalen Grünzügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau- und gewerblicher Nutzung auch Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem hohen Anteil baulicher Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infrastrukturmaßnahmen. Im „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben. Z4.3-3 Abweichungen sind nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion dem „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ zugeordnet werden. G4.3-4 Die „Vorranggebiete Regionaler Grünzug“ sollen mit den Freiflächenstrukturen im Siedlungsbereich verbunden werden. G4.3-5 Die „Vorranggebiete Regionaler Grünzug“ können mit gestalteten Landschaftselementen aufgewertet werden. In ihnen sollen Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung der vorhandenen Freiraumfunktionen vorgesehen werden. Vorhaben, die der Freiraumerholung der Allgemeinheit dienen und die Funktionen der Grünzüge nicht beeinträchtigen, sind zulässig. Randnummer 138 Obwohl demgemäß in diesem Bereich „jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben“ hat, sind Abweichungen hiervon zulässig, wenn auch nur aus Gründen des öffentlichen Wohls. Randnummer 139 Ein besonderer Schutz von gegebenen naturräumlichen Ausstattungen geht hiermit aber gerade nicht einher, zumal die Festlegungen in diesen Bereichen auch Vorhaben erlauben, die der Freiraumerholung dienen. Randnummer 140 Außerdem kommen regionalplanerische Festlegungen nicht die Qualität einer dauerhaften Sicherung in dem oben beschriebenen Sinne zu, zumal sie keinen unmittelbaren Bezug zu den Maßnahmen des streitigen Bebauungsplans aufweisen. Randnummer 141 Im Übrigen können Darstellungen in Flächennutzungsplänen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem privilegierten Außenbereichsvorhaben nicht generell entgegengehalten werden, sondern nur soweit der Flächennutzungsplan konkrete standortbezogene Aussagen enthält. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt von einer auf die Verhältnisse des Einzelfalls abstellenden Wertung ab (BVerwG, Beschluss vom 17.08.2015 – 4 B 31/15 –, juris Rdnr. 3). Derartige konkrete standortbezogene Aussagen lassen sich den Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen zum „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ nicht entnehmen. Auch aus diesem Grund könnten diese raumordnerischen Festlegungen privilegierten Außenbereichsvorhaben nicht entgegengehalten werden. Randnummer 142 Weder durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62 „Bauerlöcher Wiesen“ noch durch die Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen 2010 sind folgerichtig Eingriffe und Veränderungen in den vorgesehenen Ausweichhabitaten hinreichend sicher ausgeschlossen. Randnummer 143 Von einer zumindest für die absehbare Zukunft bestehenden Gewissheit, dass die vorgesehenen Ausweichhabitate die ihnen von den Artenschutzbeiträgen zugemessenen Wirkungen, insbesondere jene zur Wahrung der ökologischen Funktion der wegfallenden Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang, dauerhaft tatsächlich erfüllen können, kann nach alledem keine Rede sein. Randnummer 144 bb. Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen Randnummer 145 Die fehlende Sicherung des künftigen Erhalts der vorgesehenen Ausweichhabitate hat Folgen für die Bewertung der festgelegten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Randnummer 146 Die von der Planung vorgesehene Ausgleichsflächen B1 bis B23 des Teilplans B, welche Aufwertungen unterschiedlicher Art erfahren sollen, liegen eingebettet in das als allgemeines Ausweichhabitat bezeichnete Naturgebiet von 125 ha Größe. Die hier vorgesehenen Aufwertungen sollen als CEF-Maßnahmen für einige der weniger anpassungsfähigen Vogelarten sowie die Zwergfledermaus und die Zauneidechse dafür sorgen, dass im räumlichen Zusammenhang die ökologische Funktion der wegfallenden Lebensstätten weiterhin erfüllt wird. Randnummer 147 Damit greift die Antragsgegnerin auf die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgesehene Möglichkeit zurück, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festzulegen, um dadurch den Eintritt des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Sinne der Freistellungsregelung zu verhindern; mit der in § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgesehen Ausnahmemöglichkeit ist dies nicht zu verwechseln. Randnummer 148 Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das Konzept der CEF-Maßnahmen („measures to ensure the continued ecological functionality of breeding sites or resting places“ = Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionsweise von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) in das nationale Recht übernommen. Dieses Konzept beruht auf dem Leitfaden der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie (vgl. EU-Leitfaden FFH, Begriffsdefinition S. 53, Kap. II.3.4.d Rdnr. 73; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67). Die Gesetzesmaterialien verweisen ausdrücklich auf den EU-Leitfaden FFH (Begründung zum Gesetzesentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG 2007, BT-Drucks. 16/5100, S. 12; vgl. Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, 2. Auflage, 2013, S. 63/64 Rdnr. 193). Randnummer 149 Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität dieses Konzepts bestehen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 – 9 B 5/20 –, juris Rdnr. 21; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 – 9 A 14/07 –, juris Rdnr. 98). Randnummer 150 Zu den Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gilt demgemäß zusammengefasst Folgendes: Randnummer 151 Vorgezogene
§ 44Abs. 5 Satz 3 BNat
SchG müssen den für CEF-Maßnahmen im EU-Leitfaden FFH geregelten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, was sowohl bei der Betroffenheit von Arten nach Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie als auch für sämtliche europäische Vogelarten gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 – 9 B 5/20 –, juris Rdnr. 21; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39/07 –, juris Rdnr. 69; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rdnr. 65; Blessing/Scharmer, a.a.O., S. 63/64 Rdnr. 193; Gläß in: BeckOK UmweltR, BNatSchG, Stand: 01.07.2021, BNatSchG § 44 Rdnr. 73 - 74a). Randnummer 152 Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 1 FFH-RL, ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV lit. a FFH-RL aufgeführten Arten einzuführen, müssen sich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen darüber hinaus an den Anforderungen der FFH-RL messen lassen (vgl. Heugel in: Lütkes/Ewer, BNatSchG,
- Auflage, § 44 Rdnr. 50; Gläß in: BeckOK UmweltR, a.a.O., § 44 Rdnr. 74). Entsprechendes gilt für die europäischen Vogelarten. Auf diese bezogen hat der Europäische Gerichtshof erst jüngst die hohe Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes aller wildlebenden Vogelarten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, ihrer Zugstrecke, ihrer Bedrohung und ihres konkreten gegenwärtigen Erhaltungszustands betont und hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände sämtlicher dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 – C-473/19, C-474/19 –, juris Rdnr. 33, 35, 36, 40, 42). Randnummer 153 Für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gilt, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen diesen Ansprüchen nur dann genügen, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.08.2013 – 1 LA 57/12 –, juris Rdnr. 72 mit weiteren Nachweisen). Es darf im Zuge der CEF-Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kommen (Nieders. OVG, Urteil vom 31.07.2018 – 7 KS 17/16 –, juris Rdnr. 303; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und S. 47 Anm. 2-73; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 56). Randnummer 154 Nach dem EU-Leitfaden FFH kommt es darauf an, dass eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat (vgl. EU-Leitfaden FFH Ziffer II.3.4.d., S. 53 Rdnr. 75; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-68; außerdem Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz: Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, Stand 02.10.2009, – im Folgenden: LANA 2009 –, S. 12; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 – 9 A 22/11 –, juris Rdnr. 44). Die ökologische Gesamtsituation des betroffenen Bereichs darf keine Verschlechterung erfahren (vgl. BT-Drucksache 16/5100, S. 12). Randnummer 155 CEF- oder sonstige Ausgleichsmaßnahmen sind überdies nur dann geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote zu verhindern, wenn sie mit großer Sicherheit ausreichen, Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden; die Erfolgsaussichten sind anhand objektiver Informationen zu beurteilen (EU-Leitfaden FFH, S. 54, Kap. II.3.4.d Rdnr. 76; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-69; Blessing/Scharmer, a.a.O., S. 64 Rdnr. 193, S. 65 Rdnr. 195). Randnummer 156 Die Wirksamkeit der Maßnahme muss dauerhaft sein und ist deshalb stets auch mit Blick in die Zukunft zu bewerten (vgl. Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – HMUELV –, Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, Mai 2011, S. 25). Nur so kann ein Leerlaufen des Artenschutzes verhindert werden. Randnummer 157 CEF-Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssen mithin in ihrer Wirksamkeit stets auch zukunftsbezogen betrachtet und dauerhaft abgesichert werden. Ihre Festsetzung muss so erfolgen, dass die Vornahme und Verwirklichung der CEF-Maßnahmen bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt ist (EU-Leitfaden FFH, a.a.O., S. 54 Rdnr. 77; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-68; vgl. VG Trier, Beschluss vom 20.02.2020 – 9 L 497/20.TR –, juris Rdnr. 38). Die ASP geht auch selbst davon aus, dass die Maßnahmen dauerhaft wirken müssen (ASP S. 116). Randnummer 158 Aufgrund ihrer Lage, ihrer Größe und ihrer Entfernung zu den wegfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten genügen die auf den Ausgleichsflächen geplanten CEF-Maßnahmen überwiegend nicht den beschriebenen Anforderungen. Randnummer 159 Dies beruht maßgeblich auf der Besonderheit des Teilplans B des Bebauungsplans „Wohngebiet Vorderheide II“, die darin liegt, dass die auf den Flächen B1 bis B23 vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen nicht losgelöst von ihrer Lage innerhalb des sie umgebenden Naturraums, also des 125 ha großen sogenannten Kompensationsmaßnahmenbereichs, betrachtet werden können. Nur im Gesamtkontext mit diesem können sie die erforderliche, ihnen zugemessene Wirksamkeit entfalten. Auch der gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG erforderliche räumliche Zusammenhang zu den wegfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfordert die Betrachtung dieses Gesamtkontextes. Dies gilt umso mehr, als es für die Wirksamkeit der Festsetzung von Ersatzhabitaten entscheidend auf die realistische Erreichbarkeit dieser Habitate ankommt. Randnummer 160 Grundlegende Bedenken hat der Senat schon bezüglich der Größe der vorgesehenen Ausweichhabitate: Im Teilplangebiet B im nördlich angrenzenden Landschaftsraum sieht die Planung 23 Einzelflächen (B1 bis B23) an 18 Einzelstandorten als Ausgleichsflächen vor. Für die Baufeldfreimachung im Teilplangebiet A werden rund 11 ha unstreitig hochdiversen Naturraums wegfallen. Demgegenüber ist die Ausdehnung der Ausgleichsflächen deutlich geringer, sie sind zusammen weniger als 6 ha groß. Sie liegen darüber hinaus in einiger Entfernung vom derzeitigen Lebensraum der betroffenen Tierarten (zwischen 200 m und 1,3 km), sodass diese den dazwischenliegenden Bereich überwinden müssen, um zu den Ausgleichsflächen zu gelangen. Randnummer 161 Auch bilden sie kein in sich geschlossenes Gebiet, sondern sind wie ein Flickenteppich im nördlichen Naturraum verteilt, welcher – wie dargestellt – nicht gegenüber künftigen (negativen) Veränderungen seiner Qualität und Ausdehnung öffentlich-rechtlich abgesichert ist. Randnummer 162 Der Wegfall eines großflächigen, zusammenhängenden und zugleich äußerst hochwertigen Naturraums mit etlichen zu bewältigenden artenschutzrechtlichen Problemen kann jedenfalls nicht durch kleinteilige Verteilung von CEF-Flächen ausgeglichen werden . Randnummer 163 Aufgrund der zersplitterten und von den wegfallenden Lebensstätten in einiger Entfernung befindlichen Lage der knapp 6 ha großen Ersatzflächen bestehen im Hinblick auf die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen auch Zweifel an der Wahrung des für die Bejahung des Freistellungstatbestands gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG erforderlichen räumlichen Zusammenhangs. Randnummer 164 Für den Begriff des räumlichen Zusammenhangs kommt es zwar grundsätzlich auf eine artbezogene Einzelfallbetrachtung an, bei der maßgeblich auf die artspezifischen Vernetzungsdistanzen abzustellen ist. Etwaige Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden, was gleichermaßen für bereits natürlich vorhandene wie für durch CEF-Maßnahmen erst geschaffener Ausgleichsquartiere gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 – 9 A 22/11 –, juris Rdnr. 44; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
- Auflage 2016, § 44 Rdnr. 48 mit weiteren Nachweisen; Schütte/Gerbig in: Schlacke, GK-BNatSchG,
- Auflage 2017, § 44 Rdnr. 55). Danach gibt es keine feststehende Grenze, ab welcher ein räumlicher Zusammenhang zu verneinen ist. Vielmehr kommt es auf die Verbreitung der lokalen Population im Einzelfall an (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 27.08.2019 – 7 KS 24/17 –, juris Rdnr. 362). Randnummer 165 Unabhängig von den jeweiligen artspezifischen Vernetzungsdistanzen ist in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden für die Wahrung des räumlichen Zusammenhangs im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG gleichwohl erforderlich, dass dasjenige Gebiet, welches diesen herstellt – hier also der gesamte nördlich angrenzende 125 ha große Naturraum – dauerhaft von naturunverträglichen Eingriffen oder Veränderungen verschont bleibt. Daran fehlt es, weil – wie dargelegt –, das Gebiet nicht hinreichend gegen solche Eingriffe und Veränderungen abgesichert ist. Randnummer 166 Der Erhalt von Qualität und Ausdehnung des 125 ha großen „Kompensationsmaßnahmenbereichs“ ist darüber hinaus im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Ausgleichsflächen B1 bis B23 von Bedeutung. Denn ein Ausweichen der betroffenen Arten muss in jedem Fall auch in dem Sinne tatsächlich möglich sein, dass die auf den Zwischenflächen zum maßgeblichen Zeitpunkt (öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanbeschlusses, hier also Mai 2016) vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten auch zukünftig mit einer gewissen Dauerhaftigkeit anzutreffen sein werden, also nicht mit Eingriffen gerechnet werden muss, die die Geeignetheit der Flächen als Ersatzhabitat beeinträchtigen würden. Randnummer 167 Infolge der Einbettung der meisten Ausgleichsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 „Bauerlöcher Wiesen“ erscheint weiterhin nicht sicher, dass die geplanten flächenhaften Aufwertungen, welchen im Rahmen der CEF-Maßnahmen zentrale Bedeutung zugemessen wird, durchweg den gewünschten Erfolg haben können. Die Ausgleichsflächen werden sich naturgemäß stets in einer Wechselbeziehung und -wirkung mit den sie umgebenden Naturbereichen befinden. Daher kann nicht außer Acht bleiben, was auf diesen umliegenden Flächen stattfindet oder stattfinden kann. Randnummer 168 Insoweit hat der Senat insbesondere Zweifel an Reichweite und Wirksamkeit des für nahezu alle Ausgleichsflächen vorgesehenen Verzichts auf chemische Pflanzenschutz- und Düngemittel (Anhang 1 zum Umweltbericht, Maßnahme 27). Randnummer 169 Diese Maßnahme ist für nahezu alle Aufwertungsflächen vorgesehen, nur in den Zauneidechsenhabitaten fehlt eine diesbezügliche Festsetzung (vgl. Teilplan B, Festsetzungen A.1.
(9), A.2.
(6), A.3.
(3)). Sie wird zwar nicht als CEF-Maßnahme, sondern als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für die Zwergfledermaus sowie als eingriffsrechtliche Ausgleichsmaßnahme zur Verbesserung des Naturhaushalts eingestuft (Anhang 1 zum Umweltbericht, Maßnahme 27), ist aber ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtkomplexes der auf den Ausgleichsflächen vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen. Läuft diese Einschränkung also praktisch ins Leere, steht auch der Erfolg der Aufwertungsmaßnahmen insgesamt Frage. Besonders prägnant lässt sich dies bezogen auf den am Boden jagenden Steinkauz (vgl. dazu Kompendium Vögel, Teil 1, S. 703) und den Grünspecht aufzeigen, der seine Nahrung ebenfalls am Boden sucht (vgl. Kompendium Vögel, Teil 1, S. 778). Für diese beiden Vogelarten ist als CEF-Maßnahme zusätzlich auf 5,1 ha die „Förderung und Neuanlage von kurzrasigen Flächen“ mit teilweise extensiver Beweidung vorgesehen (Anhang 1 zum Umweltbericht, Maßnahme 26; Teilplan B Festsetzung A.1.
(8)). Es liegt auf der Hand, dass nicht nur, aber gerade in diesen Bereichen der Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel und Dünger essentiell ist, wenn die geplanten Aufwertungen zugunsten der betroffenen Tierarten auch wirklich greifen sollen. Randnummer 170 Indes schließt der Bebauungsplan Nr. 62 den Einsatz von Dünge- und chemischen Pflanzenschutzmitteln nicht generell aus. Erst recht hat dies für die Flächen B 10, B11, B12 und B23 zu gelten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Plans im regionalplanerisch festgesetzten Bereich „Vorranggebiet für Landwirtschaft“ liegen. Randnummer 171 Die vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 „Bauerlöcher Wiesen“ umgebenen Ausgleichsflächen B3, B4 und B16 liegen in Bereichen, für die dieser die Nutzung „Private Grünfläche - Wohnungsferne Gärten“ festsetzt. Die Ausgleichsflächen B17 und B19 liegen in direkter Nachbarschaft zu Flächen, auf denen Plantagenobstbau betrieben (siehe Karte Anlage AG 45b, blauer Ordner 1 „Anlagen der Antragsgegnerin“) und auch Glyphosat und ähnliches angewendet wird (vgl. Gebietsstammblatt Vorderheide S. 4). Die Ausgleichsflächen B8, B15, B21 liegen in Bereichen, für die der Plan „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt. Für alle diese Bereiche enthält der Bebauungsplan Nr. 62 kein Verbot der Verwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln, da er sie nicht durch ausdrückliche Festsetzungen ausschließt (vgl. hierzu textliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62 „Bauerlöcher Wiesen“: Ziffern 1, 4, 5, 9). Randnummer 172 Ein genereller Ausschluss von Pestizid- und Düngemitteleinsatz sowohl auf den nahe den Ausgleichsflächen liegenden sonstigen Grundstücken als auch in den als Ausweichhabitate bezeichneten Bereichen des nördlichen Naturraums ist alledem zufolge nicht gesichert. Damit dürfte die Maßnahme 27 in der ihr zugedachten positiven Wirksamkeit für den Naturraum zumindest teilweise leerlaufen, weil diese Mittel auf Nachbarflächen angewendet werden können und damit allenfalls bei absoluter Windstille ein Verwehen in die Ausgleichsflächen auszuschließen ist. Randnummer 173 Die Antragsgegnerin selbst gibt im Übrigen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen (einschließlich der Großbaumverpflanzungen) das Maß der Gesamtaufwertung des Lebensraumtyps „Streuobstwiesen“ im Bereich Bauerlöcher Wiesen und Umgebung mit 9 % an (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 47). Ob ein so geringes Maß an Aufwertung der zum Ausgleich vorgesehene Flächen überhaupt genügen kann, um den Maßnahmen CEF-Qualität zu verleihen, ist schlussendlich überdies zweifelhaft. Randnummer 174 b) Vögel Randnummer 175 Für alle betroffenen Vogelarten geht die Planung zunächst zu Recht von der Geltung der Zugriffsverbote mit den in § 44 Abs. 5 BNatSchG geregelten Einschränkungen aus, weil alle europäischen Vogelarten ohne Rücksicht auf ihren Erhaltungszustand vom Schutz dieser Bestimmungen erfasst sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2, Satz 5 BNatSchG). Randnummer 176 Die Feststellungen der Stadt Hofheim, artenschutzrechtliche Zugriffsverbote bezogen auf die von der Planung unmittelbar betroffenen Vogelarten würden entweder wegen ausreichend vorhandener Ausweichhabitate nicht verwirklicht, seien durch geeignete Maßnahmen vermeidbar oder würden aufgrund der getroffenen CEF- und Ausgleichsmaßnahmen nicht eintreten, halten der rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand. Randnummer 177 Bei den Erhebungen des Brutvogelbestandes sind teilweise allgemeine, teilweise bezogen auf einzelne Arten Mängel hinsichtlich Methodik, Umfang und Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten festzustellen. Hinsichtlich einiger Arten sind außerdem die vorgesehenen CEF-Maßnahmen sowohl qualitativ als auch quantitativ nicht ausreichend, um den Eintritt des Verbotstatbestandes auszuschließen. Randnummer 178 aa. Bestandsaufnahme von Brutvögeln Randnummer 179 Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt zunächst eine ausreichende Bestandsaufnahme der in seinem Einwirkungsbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich artenschutzrechtlicher Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei ist kein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchung hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Randnummer 180 Die hierbei anzuwendenden Methoden sind normativ nicht vorgegeben, sondern ergeben sich aus außerrechtlichen, fachspezifischen Maßstäben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar, die den tatsächlichen Bestand nie vollständig abbilden können. Regelmäßig liegt der Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten neben einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur eine – unter Zuhilfenahme einschlägiger, im Interesse einer Standardisierung erarbeiteter Leitfäden und Arbeitshilfen vorgenommene – Bestandserfassung an Ort und Stelle zugrunde. Bei dieser muss sich der Gutachter an den – soweit vorhanden – allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standards orientieren; fehlen diese, ist die gerichtliche Überprüfung insoweit auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerwG, Urteil vom 04.06.2020 – 7 A 1/18 –, juris Rdnr. 81 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 181 Die Antragsgegnerin hat mehrere Bestandserfassungen der Brutvögel sowohl im direkten Eingriffsbereich (künftige im Teilplan A festgelegte überbaubare Fläche) als auch im indirekten Eingriffsbereich (Wirkraum im Westen und Norden des künftigen Baugebiets) und eine Bestandserfassung im nördlich angrenzenden Gebiet, in dem die Ausgleichsflächen B1 bis B23 liegen sollen (im Teilplan B festgesetzte Flächen) durchführen lassen. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Brutvogelerfassungen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Vorderheide II“: Randnummer 182 Berichtsbezeichnung Untersuchungszeitraum Untersuchungsgebiet Vögel D... 2004 (BA Bl. 3542-3579) 2003, 2004 Teilplan A und Wirkraum* alle R... 2010a (Bl. 3532-3541) 2010 Teilplan A Pirol, Nachtigall, Klappergrasmücke, Gelbspötter, Wendehals R... 2010b (Bl. 3526-3531) 2009, 2010 Bauerlöcher Wiesen (Teilplan B) „wertgebende“ D... 2011 (Bl. 3516-3525) 2011 Teilplan A und Wirkraum* alle R... 2012 (Bl. 3506-3515) 2012 Teilplan A und Wirkraum* tw. Bauerlöcher Wiesen (Teilplan B) alle Waldohreule (Teilplan B) BioPlan & IVÖR 2015 (Bl. 3354-3394) (2003 – 2012) (keine eigenständige Untersuchung) Zusammenfassung aller Erhebungen *Wirkraum in jeder Erhebung etwas anders definiert Randnummer 183 Hinsichtlich der bei der Erhebung 2012 angewendeten Methodenstandards verweist der hierüber verfasste Bericht „R... 2012“ sowie die dem Bebauungsplanbeschluss vom Dezember 2015 zugrundeliegende Artenschutzrechtliche Prüfung v