weis, dass die Antragstellerin sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Delta-Variante) infiziert hatte.
Ablauf ihrer Absonderung ließ die Antragstellerin sich bei der örtlichen Apotheke ein „Digitales COVID-Zertifikat der EU“ ausstellen, das eine Gültigkeit ab dem
weis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt […]. Randnummer 5 Mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit Geltung ab dem 15. Januar 2022 wie folgt geändert: § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist […] 5. ein Genesenennachweis ein
weis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der
weis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht: a) Art der Testung zum
weis der vorherigen Infektion, b) Zeit, die
der Testung zum
weis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder
weis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung, c) Zeit, die die Testung zum
weis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf […]. Randnummer 6 Auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (www.rki.de/covid-19-genesenennachweis, zuletzt abgerufen am
der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen. […] Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen: a) Die Testung zum
weis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein UND
AusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzte. Die Verkürzung des Genensenenstatus sei verfassungswidrig, da es sich bei der Verweisung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) um eine dynamische Verweisung handle, die von einer Bundesbehörde ausgeführt werde und so dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genüge. Gesetze und Verordnungen seien im Bundesanzeiger bekanntzumachen, was im Widerspruch zu der Veröffentlichung der gesetzesausfüllenden Merkmale auf einer Internetseite eines Bundesinstituts widerspreche. Darüber hinaus sei in Zweifel zu ziehen, ob die seitens des RKI zur Bewertung herangezogenen Studien aus dem Ausland eine Verkürzung des Genensenenstatus begründen könnten, da unterschiedliche wissenschaftliche Einschätzungen zu der Gültigkeit des Genesenenstatus bestünden, so gelte beispielsweise in der Schweiz das Genesenenzertifikat 270 Tage. Sofern das Robert Koch-Institut die Verkürzung auf den nur begrenzten Schutz ungeimpfter Personen vor einer Infektion mit der Omikron-Variante stütze, stehe dies im Widerspruch dazu, dass
Angaben des RKI zur Übertragbarkeit der Omikron-Variante durch Genesene keinen Studien vorliegen, und begründe zudem nicht, warum ein Unterschied zwischen geimpften und ungeimpften Personen gemacht werde, zumal bislang keine Anpassung der verfügbaren Impfstoffe an diese Variante erfolgt sei. Zuletzt bestehe für die Antragstellerin Bestandsschutz, da die rückwirkende Aberkennung des Genesenenstatus das Rückwirkungsverbot verletze und sie auf die Gültigkeitsdauer des Genesenenzertifikats vertraut habe. Zumindest hätte es einer Altfallregelung bedurft. Randnummer 10 Die durch die Verkürzung des Genesenenzertifikats einhergehende Aberkennung des 2G-Status wirke sich sowohl hinsichtlich ihrer Arbeitsstelle aus, da ihr Arbeitgeber bereits angekündigt habe, ihr Genesenenzertifikat
dem
Wegfall des Genesenenstatus gezwungen wäre, sich vor ihrer beruflichen Tätigkeitsaufnahme jeweils Schnelltests zu unterziehen, handle es sich um marginale Beeinträchtigungen, zumal in der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16. Februar 2022 bereits beschlossen worden sei, die streitgegenständliche dynamische Verweisung auf die Internetseite des RKI entfallen zu lassen. Randnummer 14 Zudem bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da es einen Genesenenstatus per se nicht gebe, sondern die Feststellung immer nur innerhalb einer konkreten Rechtsbeziehung erfolgen könne. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist. II. Randnummer 16 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (A.) und begründet (B.), weshalb die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen sind (C.), wobei der Streitwert mit dem Auffangstreitwert festzusetzen ist (D.). A. Randnummer 17 Der Antrag ist als Feststellungsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 18 Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO besteht im Fall der Antragstellerin der Sache
in der Feststellung des Fortbestehens ihrer durch das Genesenenzertifikat vom
SchuV – also nicht im Wege des Verwaltungszwangs – erzwungen werden soll, ist der Antragstellerin eine Klärung im ansonsten verbleibenden Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
Ansicht der Antragsgegnerin mit Ablauf des heutigen Tages seine Gültigkeit verliert. Die Klärung dieser Streitfrage kann die Antragstellerin nicht im Rahmen ggf.
folgender Ordnungswidrigkeitsverfahren erlangen, da ihr Rechtsschutzziel auf die Feststellung der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Genesenenzertifikats anhand der Vorgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung unabhängig von der jeweiligen Einzelbetrachtung in folgenden Ordnungswidrigkeitsverfahren gerichtet ist, sodass sie anderweitig keinen Rechtsschutz in zumutbarer Weise erlangen kann. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, wäre vorliegend das qualifizierte Feststellungsinteresse gegeben, da bei Abwarten der behördlichen Entscheidung(en) die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen bestünde und hierdurch nicht mehr ausräumbare Rechtsnachteile oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnten (Sodan, a.a.O., § 43 Rn. 105), da die Antragstellerin bereits jetzt Ordnungswidrigkeitsverfahren zu befürchten hat, zumal die Reduzierung der Gültigkeit ihres Genesenennachweises unzählige Ordnungswidrigkeitsverfahren
sich ziehen könnte. Randnummer 22 Zuletzt begehrt die Antragstellerin erkennbar nicht die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm als abstrakte Rechtsfrage. B. Randnummer 23 Der Antrag ist begründet. Randnummer 24
GO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Randnummer 25 Bei der aufgrund Eilbedürftigkeit – der
den Vorgaben des Robert Koch-Instituts anzusetzende 90-Tages-Zeitraum für die Gültigkeit des Genesenenzertifikats der Antragstellerin läuft zum
derzeit geltender Rechtslage oftmals als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen so etwa für den Besuch von Veranstaltungen und Kulturangeboten, Freizeiteinrichtungen, Sportstätten sowie Restaurants (siehe §§ 16 , 18 bis 20 , 22 bis 26 CoSchuV ). Die besondere Eilbedürftigkeit folgt aus dem Umstand, dass für die Antragstellerin die berechtigte Gefahr besteht, dass ihr Genesenenstatus mit Ablauf des heutigen Tages nicht anerkannt wird, da das Datum des ersten positiven Testergebnisses am 23. November 2021 lag und ab dem 23. Februar 2022 mehr als 90 Tage zurückliegen wird. Die Antragstellerin hat vorgetragen, nicht geimpft zu sein, sodass ihrem Genesenennachweis ausweislich der Fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise eine Gültigkeit von höchstens 90 Tagen zugesprochen wird („Diese Vorgaben betreffen ausschließlich vor und
der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen*“, abzurufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html). Randnummer 27 Zudem ist nicht absehbar, dass eine Entscheidung in einer noch zu erhebenden Klage vor dem Ablaufdatum des Genesenenzertifikats vom 23. November 2021 ergehen wird, sodass die Antragstellerin ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ihr Rechtsschutzbegehren in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG durchsetzen könnte und ihr daher unzumutbare und irreversible
teile drohen. Die Antragstellerin würde mangels gültigen Genesenennachweises und damit fehlender Möglichkeit, Ausnahmereglungen der Coronavirus-Schutzverordnung zu beanspruchen, zahlreichen Grundrechtsbeschränkungen aus der Coronavirus-Schutzverordnung unterworfen sein und dadurch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu beseitigende
teile erleiden. Denn der Ausschluss von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben hat für den Einzelnen sowie vorliegend auch die Antragstellerin eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 15; VG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Februar 2022, a.a.O., juris Rn. 13; VG Osnabrück, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 3 B 4/22 – juris Rn. 11; VG Ansbach, a.a.O.). Randnummer 28 2. Die Antragstellerin hat gleichfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht ist
der gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, sind Verweise eines Normgebers auf Rechtsvorschriften eines anderen Normgebers zwar nicht in jedem Fall verfassungsrechtlich problematisch. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Normgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften in einer Fassung zu eigen macht, die bei Erlass seines Gesetzgebungsbeschlusses schon galt und die bereits feststand (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2020, 2 BvL 5/17, juris Rn. 79 m.w.N.). Verweist der Normgeber jedoch auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2020, a.a.O. Rn. 79). Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalten können diesen Rahmen zusätzlich einengen (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2020, a.a.O. Rn. 79; BVerfG, Beschl. v. 25.2.1988, a.a.O., juris Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 32 Das Bundesverwaltungsgericht führt darauf basierend in ständiger Rechtsprechung aus (BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, 5 C 8/14, juris Rn. 25): ‚Ein Normgeber [darf] nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen […]. Auch die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen, solange für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 39). Dies darf hingegen nicht in einer Weise geschehen, die dazu führt, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Das widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines
dem Grundgesetz staatlicher Regelung offenstehenden Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss. Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ergeben. Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassung wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
SG ist das Robert Koch-Institut die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Anders als ein Parlament oder eine Regierung ist das Robert Koch-Institut jedoch personell nicht unmittelbar demokratisch vom Volk bzw. vom seinerseits unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament legitimiert. Vor diesem Hintergrund begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Robert Koch-Institut
AusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 nunmehr – anders als in der zuvor geltenden Fassung der Norm – ermächtigt wird, eigenständig und unmittelbar gerade die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises (und nicht nur Nebenfragen etwa der für die Ausstellung benötigten Testnachweise oder ähnliches) zu bestimmen.
derzeitig geltender Rechtslage ist der Genesenennachweis als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen, so etwa für den Besuch von Restaurants, Veranstaltungen oder Sportstätten (vgl. VG Osnabrück, Beschl. v. 4.2.2022, 3 B 4/22, juris Rn. 11). Die Regelung über die Gültigkeit des Genesenennachweises hat mithin eine hohe Grundrechtsrelevanz, weshalb der Verweisungsumfang
den dargelegten Maßstäben „eng“ zu bemessen wäre. Indem der Verordnungsgeber das Robert Koch-Institut jedoch pauschal zu einer Entscheidung lediglich „unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft“ ermächtigt, dürfte er dieser Grundrechtsrelevanz nicht hinreichend gerecht geworden sein. Insoweit mangelt es insbesondere schon an Vorgaben zu genauen Abwägungs- und Entscheidungskriterien, die die Entscheidung über die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises leiten sollen. Randnummer 34 Da der Verweis auf § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 damit eine zentrale, eigenen gesetzgeberischen Wertungen obliegende Bestimmung betrifft, ist der streitgegenständliche Sachverhalt deshalb
der Überzeugung der Kammer anders zu beurteilen als die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (vgl. Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 728/21 u.a., juris), durch die zur Bestimmung der Erreichung der vom Gesetzgeber selbst festgelegten Schwellenwerte der jeweiligen sog. „Sieben-Tage-Inzidenz“ auf die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen Bezug genommen wurde. Denn dort betraf der Verweis lediglich isoliert die Frage des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten von Beschränkungen, wobei zuvor durch den Gesetzgeber selbst die wesentlichen Grundentscheidungen getroffen worden waren, namentlich welche Inzidenzwerte für welche Lebensbereiche welche konkreten Einschränkungen zur Folge haben sollten und zudem
1 Satz 3 die
Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet waren, in geeigneter Weise die Tage bekannt zu machen, ab denen die jeweiligen Maßnahmen
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, ergeben sich die folgenden Anforderungen an die Bekanntgabe einer Rechtsnorm (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, 3 C 21/12, juris Rn. 20): ‚Damit das Gebot der Rechtssicherheit gewahrt ist, muss für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar sein, welche Vorschriften im Einzelnen für ihn gelten sollen. Danach muss die Verlautbarung solcher in Bezug genommener Regelungselemente für den Betroffenen zugänglich und ihrer Art
für amtliche Anordnungen geeignet sein (BVerwG, Urteil vom
dem jeweils einschlägigen Recht, welche Anforderungen an die Verkündung zu stellen sind. Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, durch die Art und Weise der Veröffentlichung unmittelbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab, die sich einer Verallgemeinerung über den konkreten Fall hinaus entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
summarischer Prüfung die Möglichkeit der Kenntnisnahme auch deshalb unzumutbar erschwert sein, weil die fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts von seiner Homepage nicht erkennbar von einer amtlichen Stelle archivmäßig gesichert werden, so dass nicht gewährleistet ist, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit
vollziehbar ist; dies dürfte auch wegen der Bedeutung für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten problematisch sein (Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, a.a.O. S. 11; s. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, a.a.O. Rn. 22). Randnummer 38
1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, wobei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Mit dieser Vorschrift verwehrt das Grundgesetz dem Parlament sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft zu entäußern und setzt voraus, dass das Parlament im Falle einer Ermächtigung zum Verordnungserlass die Grenzen der Kompetenzen bedenkt sowie diese
Tendenz und Programm so genau umreißt, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, a.a.O. Rn. 199 m.w.N.). Folglich darf sich das Parlament nicht mit einer Blankoermächtigung an die Exekutive seiner Verantwortung für die Gesetzgebung entledigen und damit selbst entmachten, sondern muss stets Herr der Gesetzgebung bleiben (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, a.a.O. Rn. 199 m.w.N.).
1 Satz 4 GG bedarf es sodann zur weiteren Übertragung der Ermächtigung selbst einer Rechtsverordnung. Eine Subdelegation in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn auch die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung übertragen wird, was nicht der Fall ist, wenn der Verordnungsgeber lediglich ein Tätigwerden Dritter, zum Beispiel auch Privater, ermöglicht oder deren konsultative Einbindung in ein behördliches Verfahren vorsieht (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, a.a.O. Rn. 208). Randnummer 40 Diesen Maßstäben wird § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 nicht gerecht. Der Verordnungsgeber der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, die Bundesregierung, überschreitet die Grenzen seiner Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber, indem er seine Normsetzungsbefugnis durch eine partielle Blankoermächtigung auf das Robert Koch-Institut überträgt.
SG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten
dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder aufgrund von Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. Wenn die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern
dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen und Ausnahmen zu regeln. Die Landesregierungen wiederum können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung an andere Stellen übertragen. Randnummer 41 Die Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 überschreitet diese Ermächtigungsbefugnis aus § 28c IfSG.
AusnahmV ist ein Genesenennachweis ein
weis in verkörperter und digitaler Form, wenn er den vom Robert Koch-Institut im Internet unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich der Art der Testung und der Zeit, die
der Testung zum
weis der Infektion vergangen sein muss und der Zeit, die die Testung zum
weis der vorherigen Impfung höchstens zurückliegen darf, entspricht. Randnummer 42 Die in dieser Regelung enthaltene Subdelegation an das Robert Koch-Institut überschreitet die zitierte Ermächtigungsbefugnis aus § 28c IfSG. Anders als die Landesregierung ist die Bundesregierung, die die Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung erlassen hat, schon
SG nicht ermächtigt, ihrerseits andere Stellen zu ermächtigen. Dem ausdrücklichen Wortlaut von § 28c IfSG zufolge darf die Bundesregierung ausschließlich die Landesregierungen ermächtigen, weitere Ge- und Verbote zu erlassen. Eine Ermächtigung des Robert Koch-Instituts überschreitet bereits aus diesem Grund die Ermächtigung der Bundesregierung zur Subdelegation (vgl. hierzu auch VG Osnabrück, Beschl. v. 4.2.2022, 3 B 4/22, juris Rn. 19). Denn das Robert Koch-Institut kann
dieser Vorschrift die entscheidenden Kriterien insbesondere in Bezug auf die Geltungsdauer des Genesenennachweises eigenständig und lediglich unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft bestimmen. Zudem dienen die auf dieser Grundlage veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts auch ausschließlich dazu, den Regelungen des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV
zukommen. Dafür spricht der Wortlaut der Veröffentlichung auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts: „Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss“ (vgl. hierzu Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, S. 10). Dadurch verfügt das Robert Koch-Institut über eine selbständige Entscheidungsmacht über die Anforderungen an einen Genesennachweis gerade bezüglich der grundrechtsrelevanten Frage der Geltungsdauer. Eine lediglich konsultative Einbindung des Robert Koch-Instituts in ein behördliches Verfahren ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, da das Institut nicht beratend in einen Entscheidungsprozess eingebunden ist, sondern eine eigene, verbindliche Entscheidung – veröffentlicht auf seine Homepage – trifft. Randnummer 43
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, voraus, dass die von einer Regelung Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten vermögen (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1977, 1 BvR 799/76, juris Rn. 81 m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich dabei mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990, 1 BvR 402/87, juris Rn. 45). Im Falle einer in einer Rechtsnorm enthaltenen dynamischen Verweisung, wie sie hier streitgegenständlich ist, wird das Bestimmtheitsgebot dann hinreichend berücksichtigt, wenn die verweisende Rechtsnorm klar erkennen lässt, worauf sie sich bezieht und welche Regelungen zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.9.2016, 2 BvL 1/15, juris Rn. 44). Randnummer 45 Diesen Anforderungen wird § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom
GO die Kosten des Verfahrens zu tragen. D. Randnummer 50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist
Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 der Streitwert nicht zu ermäßigen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002423
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.