Obsah (6)
§ 24§ 68§ 348Art. 15Art. 15aArt. 24Orientierungssatz Für den Lohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem Schweizer Arbeitgeber für die Phase einer unwiderruflichen Freistellung erhält, steht dem Ansässigkeitsstaat D
§ 24Abs. 1 Satz 2 und 3 Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung --Kons
VerCHEV-- nach den Orten aufzuteilen ist, von wo der Kläger zu
- seine Tätigkeit seit Beginn ausgeübt hatte. Demnach ergibt sich eine Besteuerung in Deutschland i.H.v. 21.941,22 CHF = 20.100,36 EUR und eine Freistellung unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes i.H.v. 8.207,03 CHF = 7.518,45 EUR (wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 26.02.2021 verwiesen, vgl. Bl. 54 f. Gerichtsakte). Die Beteiligten sind sich außerdem einig, dass die Abfindungsleistung unter Anwendung der Fünftelregelung des § 34 Einkommensteuergesetz --EStG-- zu versteuern ist. Im Übrigen sind die Kläger weiterhin der Ansicht, dass der Lohn, der auf die Freistellungsphase entfällt ([208 Sollarbeitstage ./. 63 effektive Arbeitstage ./. 6 in Anspruch genommene Urlaubstage ./. 6 Krankheitstage =] 133 Tage x 489,17 CHF [s.o.] = 57.721,71 CHF = 52.878,86 EUR), unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes von der deutschen Einkommensteuer freizustellen sei. Unter Bezugnahme auf eine Stimme in der Literatur (Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA,
- Aufl. 2021, Art. 15 OECD-Musterabkommen --MA-- Rn. 71 a.E.) und auf ein Urteil des Finanzgerichts --FG-- München (vom 12.09.2018 - 15 K 1010/18, EFG 2019, 1658; Revision beim Bundesfinanzhof --BFH-- anhängig unter dem Az. I R 32/19) gehen sie davon aus, dass in Fällen, in denen die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werde, der Arbeitnehmer also für sein Nichtstun bezahlt werde, ein Unterlassen Vertragsgegenstand sei, so dass auf den Ort abzustellen sei, wo nach dem Arbeitsvertrag die Arbeit hätte ausgeübt werden müssen. Da nach dem Arbeitsvertrag der Arbeitsort des Klägers zu
- in A (Schweiz) gewesen sei und er dort auch „in den Betrieb eingegliedert“ i.S.d. § 6 KonsVerCHEV gewesen sei, stehe der Schweiz das Besteuerungsrecht für den Lohn, der auf die Freistellungsphase entfalle, zu. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid für 2016 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Zinsen dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (Ehemann) mit 47.841,-- EUR als in Deutschland steuerpflichtig angesetzt werden, hiervon 20.100,36 EUR nach § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern, sowie 66.972,-- EUR als steuerfrei unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, die Zinsfestsetzungen aufzuheben, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen. Der Beklagte hat am 09.08.2021 einen Änderungsbescheid erlassen, in dem der die oben genannten – nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitigen – Punkte berücksichtigt hat. Zusätzlich hat er noch einen Teil des Arbeitslohnes, der auf die im Streitjahr nicht mehr in Anspruch genommenen Urlaubstage entfällt (insgesamt 15 Tage x 489,17 CHF [s.o.] = 7.337,55 CHF = 6.721,89 EUR), unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes freigestellt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass diese Tage entsprechend der tatsächlichen Arbeitsausübung während der Tätigkeitsphase aufzuteilen sind, sodass er einen Betrag i.H.v. 1.173,67 EUR freigestellt hat (11/63 [s.o.] x 6,721,89 EUR). Im Übrigen bleibt der Beklagte bei seiner Auffassung, dass der auf den Zeitraum der Freistellung entfallende Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterliege. Dem Senat haben zwei Bände Einkommensteuerakten vorgelegen. Das Verfahren hinsichtlich der Zinsfestsetzung ist durch Beschluss des Senates abgetrennt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.08.2021, der
§ 68
Satz 1 Finanzgerichtsordnung --FGO-- Gegenstand des Verfahrens geworden ist, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere mussten die Kläger gegen den als Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 23.12.2020 ergangenen erstmaligen Zusammenveranlagungsbescheid nicht zunächst erneut Einspruch einlegen. Ein solcher wäre nämlich
§ 348Nr.
1 Abgabenordnung --AO-- unstatthaft gewesen. Diese Vorschrift gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass durch die Einspruchsentscheidung ein Dritter (hier: die Klägerin zu 2.) erstmalig beschwert wird (vgl. Bartone, in: Gosch, AO/FGO, Stand Juni 2019, § 348 AO Rn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
- Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht keine weitere Steuerfreistellung hinsichtlich des Arbeitslohnes des Klägers zu
- zu. Die vom Beklagten zuletzt mit Änderungsbescheid vom 09.08.2021 anerkannte teilweise Steuerfreistellung ist bereits zu hoch erfolgt; sie ist aufgrund des finanzgerichtlichen Verböserungsverbotes (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) vom Senat jedoch nicht zu korrigieren. Der Kläger war im Streitjahr – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – aufgrund seines inländischen Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) und mangels Anknüpfungspunktes zur Schweiz auch in Deutschland ansässig i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA Schweiz.
Art. 15Abs.
1 DBA Schweiz können grundsätzlich Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. a) Der dem Art. 15 DBA Schweiz vorrangige Art. 15a DBA Schweiz ist vorliegend nicht anzuwenden, da bei dem Kläger zu 1. im gesamten Streitjahr keine Grenzgängereigenschaft vorlag.
Art. 15aAbs.
1 DBA Schweiz können ungeachtet des Artikels 15 DBA Schweiz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben.
Art. 15aAbs.
2 DBA Schweiz ist „Grenzgänger“ jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Für die Freistellungsphase entfällt somit die Grenzgängereigenschaft des Klägers zu
- schon allein deswegen, weil er in dieser Zeit nicht mehr von seinem Arbeitsort in der Schweiz regelmäßig an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt ist (ebenso Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2012 - 3 K 632/10, juris). Für die Zeit bis zum Beginn der Freistellung (27.04.2016) liegt keine Grenzgängereigenschaft vor, weil der Kläger zu
- in diesem Zeitraum an 22 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrte. Aufgrund des insoweit verkürzten Tätigkeitszeitraums ist die in Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz genannte Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen neu zu berechnen, und zwar sind
Ziffer II. 3 des Verhandlungsprotokolls zum DBA Schweiz vom 18.12.1991 für jeden vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen, sodass sich hier eine maßgebliche Grenze von 18 Tagen ergibt, die der Kläger zu
- überschritten hat. b) Der gesamte im Streitjahr vom Schweizer Arbeitgeber bezogene Lohn des Klägers zu
- ist deshalb nach Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz zu beurteilen. Demnach hat die Schweiz das Besteuerungsrecht insoweit, als der Kläger zu
- seine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat. Die diesbezüglichen Einkünfte sind
Art. 24Abs.
1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA Schweiz von der deutschen Besteuerung freizustellen; sie unterliegen allerdings
Art. 24Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBA Schweiz, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ESt
G dem Progressionsvorbehalt. Im Hinblick auf die Aufteilung des Besteuerungsrechts ist zwischen der Phase der aktiven Arbeitstätigkeit des Klägers zu 1. (01.01.2016-26.04.2016) und seiner Freistellungsphase (27.04.2016-31.10.2016) zu unterscheiden.
- aa)Im Hinblick auf die Phase seiner aktiven Arbeitstätigkeit hat der Kläger zu 1. eine Liste mit den in diesem Zeitraum verbrachten Arbeitstagen vorgelegt (vgl. Bl. 68 der Gerichtsakten). Danach ergibt sich, dass der Kläger zu 1. während dieser Phase 11 Arbeitstage in der Schweiz verbracht hat (11.01.-14.01., 08.02.-11.02., 11.04-13.04.2016). Für die Aufteilung des Arbeitslohnes hat die Rechtsprechung folgendes Berechnungsschema entwickelt (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1986 - I R 22/85, BStBl. II 1986, 479; Wassermeyer/Schwenke, in: Wassermeyer, DBA, Stand Juli 2019, Art. 15 OECD-MA Rn. 143 ff. m.w.N.): Grundlage für die Berechnung der steuerfreien Einkünfte ist die Zahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage pro Kalenderjahr. Darunter sind die Kalendertage pro Jahr abzüglich der Tage zu verstehen, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist (= Urlaubstage sowie arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage). Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2016 nur 305 Kalendertage anzusetzen. Hiervon abzuziehen sind zunächst die laut Arbeitsvertrag anteiligen 21 Urlaubstage für diesen Zeitraum (10/12 * 25 Urlaubstage). Zu weiteren arbeitsfreien Tagen äußert sich der Arbeitsvertrag des Klägers zu 1. nicht. Abzuziehen sind jedoch in jedem Fall zusätzlich die bis zum 31.10.2016 anfallenden Sonntage (vgl. Art. 18 Arbeitsgesetz Schweiz: grundsätzliches Verbot der Sonntagsarbeit) und entsprechend die Feiertage (vgl. Art. 20a Abs. 1 Abs. 1 Arbeitsgesetz Schweiz; § 6 Buchst. e Nr. 2 Aargauer Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt [= Christi Himmelfahrt], Pfingstmontag, Bundesfeiertag [01.08.]). Danach sind abzuziehen sechs Feiertage und zusätzlich weitere 44 Sonntage. Dementsprechend ergeben sich zunächst 305 ./. 21 ./. 6 ./. 44 = 234 Arbeitstage. Davon abzuziehen sind jedoch außerdem noch die bis zum 31.10.2016 anfallenden Samstage. Im Arbeitsvertrag des Klägers zu 1. findet sich zwar diesbezüglich keine Regelung, allerdings ist aus der vom Kläger vorgelegten Liste über seine Arbeitstage (vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte) zu entnehmen, dass er samstags nicht arbeitete (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.07.1995 - I R 80/94, BFH/NV 1996, 200: Samstage zählen dann nicht zu den Arbeitstagen, wenn eine Arbeit an diesen Tagen weder ausdrücklich vereinbart ist noch der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete unselbständige Arbeit einen anderweitigen Freizeitausgleich oder ein zusätzliches Entgelt gewährt). Abzuziehen sind demnach nochmals 44 Samstage, sodass sich eine Gesamtzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage i.H.v. (234 ./. 44 =) 190 ergibt. Die sechs Krankheitstage des Klägers zu 1. sind hingegen nicht abzuziehen (vgl. Wassermeyer/Schwenke, a.a.O., Rn. 148). Den vereinbarten Arbeitstagen ist das für die entsprechende Zeit vereinbarte Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, sonstige Vorteile) gegenüberzustellen. Das vereinbarte Arbeitsentgelt ist in Beziehung zu den vereinbarten Arbeitstagen zu setzen. Aus der Beziehung ergibt sich ein vereinbartes Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag. Der im Streitjahr vom Schweizer Arbeitgeber bezogene Bruttolohn des Klägers zu 1. betrug 131.895 CHF. Hiervon auszuscheiden ist die erhaltene Abfindung i.H.v. 30.148,25 CHF, da sie nach der Rechtsprechung kein Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA Schweiz darstellt (vgl. nur BFH-Urteil vom 10.06.2015 - I R 79/13, BStBl. II 2016, 326; der diese Rechtsprechung korrigierende § 50d Abs. 12 EStG findet erst ab dem Veranlagungszeitraum 2017 Anwendung). Danach ergibt sich ein Betrag von 101.746,75 CHF. Gegen den von den Beteiligten herangezogenen Umrechnungskurs vom 30.09.2015 (nach § 33a Abs. 1 Satz 8 EStG) i.H.v. 100 CHF = 91,61 EUR bestehen keine Bedenken, sodass das vereinbarte Arbeitsentgelt 93.210,20 EUR beträgt. Das vereinbarte Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag beläuft sich somit auf (93.210,20 EUR / 190 =) 490,58 EUR. Das vereinbarte Arbeitsentgelt pro Arbeitstag ist schließlich in Beziehung zu den vereinbarten Arbeitstagen zu setzen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufhält. Dies war vorliegend an 11 Tagen der Fall. Die sechs Krankheitstage sind hierin – auch nicht anteilig – einzubeziehen, da es keinerlei Hinweise gibt, dass der Kläger zu 1. diese Tage tatsächlich in der Schweiz verbracht hätte (so der überzeugende Maßstab von Schmidt, in: Haase, AStG/DBA, 3. Aufl. 2016, Art. 15 OECD-MA Rn. 93, allerdings str.). Demnach unterfallen (11 x 490,58 EUR =) 5.396,38 EUR dem Schweizer Besteuerungsrecht. Im Ergebnis sind somit 5.396,38 EUR von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen (jedoch gleichzeitig dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen). Da – wie sogleich auszuführen ist – keine weitere Freistellung von Lohnbestandteilen von der deutschen Einkommensteuer in Betracht kommt, war die mit Änderungsbescheid vom 09.08.2021 durch den Beklagten erfolgte Steuerfreistellung i.H.v. 8.543 EUR bereits überobligatorisch.
- bb)Die dem Kläger zu 1. zugeflossene Abfindung i.H.v. 30.148,25 CHF = 27.618,81 EUR unterliegt vollständig der deutschen Einkommenbesteuerung; die von den Beteiligten stattdessen herangezogene Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 KonsVerCHEV bindet die Gerichte nicht (vgl. das bereits oben zitierte BFH-Urteil vom 10.06.2015 - I R 79/13, BStBl. II 2016, 326; ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, dass der diese Rechtsprechung korrigierende § 50d Abs. 12 EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2017 Anwendung findet).
- cc)Der von dem Kläger zu 1. während seiner Freistellung bezogene Arbeitslohn unterliegt ebenfalls vollständig der deutschen Einkommenbesteuerung. Für den hier vorliegenden Fall einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsverpflichtung fällt das Besteuerungsrecht für den weiter bezogenen Lohn dem Ansässigkeitsstaat, hier also Deutschland, zu. Der BFH hat diese Konstellation bislang nicht höchstrichterlich geklärt. In einem schon älteren Urteil hatte er über den Fall einer Schauspielerin mit Wohnsitz in Deutschland zu befinden, die gegenüber einer amerikanischen Filmgesellschaft die Verpflichtungen einging, sich für etwaige Schauspielproduktionen zur Verfügung zu halten und jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.1970 - I R 19/69, BStBl. II 1970, 867). Der BFH entschied zum einen, dass sich das Zur-Verfügung-Halten nicht in den USA vollzogen habe, da sich eine Person stets nur dort zur Verfügung halten könne, wo sie sich tatsächlich befinde. Im Hinblick auf das Konkurrenzverbot unterschied der BFH danach, ob das Verbot nur durch Tätigkeiten in den USA der auch durch Tätigkeiten in jedem anderen Staat habe verletzt werden können. Dieses Urteil ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (a.A. wohl Kempermann, in: Flick/Wassermeyer/ders., DBA Schweiz, Stand August 2020, Art. 15 Rn. 44), da bei einer unwiderruflichen Freistellung gerade keine Verpflichtung mehr zum Sich-zur-Verfügung-Halten besteht und der Arbeitgeber des Klägers zu 1. das ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot für hinfällig erklärt hatte. Vielmehr ist im vorliegenden Fall offensichtlich, dass mit Beginn der unwiderruflichen Freistellung jeder Bezug zu einer etwaigen in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit verlorengegangen ist. Die bloße Tatsache, dass der in dieser Phase weitergezahlte Lohn anlässlich einer früheren tatsächlichen Tätigkeit in der Schweiz gezahlt wird, ist – wie schon die oben zitierte Rechtsprechung zu den Abfindungsfällen geurteilt hat – für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA Schweiz nicht ausreichend. Diese Ansicht, dass im Falle einer Freistellung ein Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsortes ausscheidet, wird vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.09.2012 - 3 K 632/10, juris) und vom FG Köln (Urteil vom 25.02.2014 - 8 K 2555/11, EFG 2014, 1114) geteilt (zustimmend auch Cordes/Kraft, FR 2020, 885, 892; ebenso wie hier: Schmidt, in: Haase, AStG/DBA, 3. Aufl. 2016, Art. 15 OECD-MA Rn. 89 f.; unentschieden Bourseaux/Sendler/Rauert, in: Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Art. 15 OECD-MA Rn. 85). Die von den Klägern herangezogene Literaturmeinung (Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 15 OECD-MA Rn. 71 a.E.; zustimmend wohl Kempermann, in: Flick/Wassermeyer/ders., DBA Schweiz, Stand August 2020, Art. 15 Rn. 44), wonach in Fällen, in denen die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werde, der Arbeitnehmer also für sein Nichtstun bezahlt werde, ein Unterlassen Vertragsgegenstand sei, so dass auf den Ort abzustellen sei, wo nach dem Arbeitsvertrag die Arbeit hätte ausgeübt werden müssen, ist hingegen nicht überzeugend. Sie konstruiert eine angebliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einem Unterlassen, die jedenfalls im Fall des Klägers zu 1. in keiner Weise tatsächlich bestand (explizit dagegen auch FG Köln, a.a.O.). Soweit im Übrigen in der Literatur darauf verwiesen wird, dass der OECD-Musterkommentar --MK-- für Fälle der Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehe, dass die Arbeitsleistung weiterhin dem Tätigkeitsstaat zuzuordnen sei (so Wassermeyer/Schwenke, in: Wassermeyer, DBA, Stand Juli 2019, Art. 15 OECD-MA Rn. 64, die diese angebliche Ansicht der OECD für zutreffend halten), so ist dies bestenfalls eine verkürzte Wiedergabe. Ziffer 2.6 des OECD-MK zu Art. 15 OECD-MA sieht diese Rechtsfolge nämlich nur für den Fall vor, „if the employee is told not to work during the notice period“. Der Kläger zu 1. durfte aber bereits in der Freistellungsphase eine neue Tätigkeit aufnehmen. Im Übrigen steht der OECD-MK lediglich in einem vergleichbaren Rang wie Gesetzesmaterialien (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2018 - I R 44/16, BFH/NV 2019, 149). Schließlich hilft den Klägern auch nicht der Verweis auf das Urteil des FG München vom 12.09.2018 (15 K 1010/18, EFG 2019, 1658; Revision beim BFH anhängig unter dem Az. I R 32/19). Die Kläger meinen, aus diesem Urteil ergebe sich, dass das Besteuerungsrecht in dem Staat liegen soll, in dem sich die Lohnkosten gewinnmindernd auswirken. Einen solchen allgemeinen Rechtssatz hat das FG München jedoch nicht aufgestellt; vielmehr hat es damit nur die Regelungsintention der Sondervorschrift des Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz umschrieben, welche vorliegend überhaupt keine Rolle spielt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 09.08.2021 dem Klagebegehren insoweit entsprochen, als er die der Einkommensteuer unterfallenden Einkünfte des Klägers zu 1. aus nichtselbständiger Arbeit von 108.746 EUR auf 105.266 EUR und damit um 3.480 EUR verringert hat. Da die Kläger zuvor eine Verringerung auf 47.841 EUR begehrt haben, war ihre Klage insoweit i.H.v. gerundet 5,7 % erfolgreich. In Anbetracht der im Gegenzug zu berücksichtigenden steuererhöhenden Wirkung, welche die Erhöhung der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (d.h. die dem Schweizer Besteuerungsrecht unterliegen), bewirkt, ist dieses Obsiegen als geringfügig i.S.v. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO anzusehen (vgl. Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 136 Rn. 6 m.w.N.). 4. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002425