der Aufsichtsrat aufgrund § 112 AktG der Bestellung zustimmen müsse bzw. nachträglich die beiden Vorstandsmitglieder für diesen Einzelfall von den Beschränkungen des § 181
G in der vorliegenden Konstellation,
eine Muttergesellschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, in der Gesellschafterversammlung ihrer Tochter-GmbH Personen zum Geschäftsführer bestelle, welche personenidentisch mit ihren Vorstandsmitgliedern seien, nicht zur Anwendung komme. Dies ergebe sich auch aus der in Bezug genommen Rechtsprechung (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.05.2012, Az. 31 Wx 69/12). Zutreffend sei demgegenüber,
der Anwendungsbereich des § 181 BGB in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich eröffnet sei. Allerdings führe dies in der konkreten Konstellation gerade nicht zu einer unwirksamen Bestellung, denn für die Alleingesellschafterin sei weder der Vorstand C noch der Vorstand B aufgetreten, sondern vielmehr ein anderer eigener Vertreter der Alleingesellschafterin, D. § 181 BGB frage nicht danach, wie der Vertreter in das Amt gekommen sei. Auch ein Umgehungsgeschäft sei hier nicht zu erkennen. Die Vollmacht von D umfasse abstrakt die Gründung einer oder mehrerer Gesellschaften, nicht etwa die Gründung lediglich der Gesellschaft und sie beinhalte auch keine Vorgabe dahingehend, wer als Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft einzusetzen sei. Mit Schreiben vom 29.05.2020 (Bl. 10 d. A.) hat der Rechtspfleger zunächst angefragt, ob das vorgenannte Schreiben als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung gewertet werden solle, an der er festhalte. Er hat darauf hingewiesen,
er in der Zwischenverfügung bewusst offengehalten habe, ob im vorliegenden Fall der Aufsichtsrat aufgrund § 112 AktG oder wegen § 181 1. Alt. BGB dem Vorgehen zustimmen müsse, da sich beide Meinungen in der Literatur wiederfänden. Selbst wenn man der Ansicht folge,
vorliegend ausschließlich die Anwendung des § 181 BGB zu überprüfen sei, erscheine ihm,
im vorliegenden Fall ein Umgehungstatbestand vorliege. D sei aufgrund der Bevollmächtigung durch C und B aufgetreten und habe diese wiederum zu Geschäftsführern der Tochtergesellschaft bestellt. Die beiden Vollmachtgeber seien als Vorstände der Muttergesellschaft nicht von den Beschränkungen des § 181
sein Schriftsatz vom 30.04.2020 als Beschwerde zu werten sei. Es werde zur Kenntnis genommen,
nunmehr auch der Rechtspfleger mit der herrschenden Meinung davon ausgehe,
G in der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung komme. Aber auch § 181
kein Grund dafür ersichtlich sei, diese Grundsätze abstrakt zu durchbrechen, sei auch im konkreten Einzelfall eine Umgehung des Schutzzwecks von § 181 1. Alt. BGB in keiner Weise beabsichtigt. Vielmehr sei der natürlichen Person D eine abstrakte Vollmacht ausgestellt worden.
die Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft sich auch als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft wiederfänden, sei hier als Zufall anzusehen. Mit Beschluss vom 02.09.2020 (Bl. 18 d. A.) hat der Rechtspfleger „der Beschwerde… vom 30.04.2020 bzw. 29.06.2020 gegen die Zwischenverfügungen vom 29.04.2020 und 29.05.2020“ nicht abgeholfen und hat diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Unstreitig handele D vorliegend im Namen der Alleingesellschafterin. Allerdings stelle sich die Frage, ob er hierbei an die Beschränkungen gebunden sei, welche die Vollmacht erteilenden Vorstandsmitglieder C und B träfen. Wie die Gesellschaft selbst einräume, könnten die beiden Vorstandsmitglieder sich nämlich nicht selbst zu deren Geschäftsführern bestellen, da hier § 181 1. Alt. BGB eingreife. Dies könne nicht umgangen werden, indem die beiden Vorstandsmitglieder einen Dritten bevollmächtigten, welcher sodann eines dieser Vorstandsmitglieder zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH bestelle. Ein gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft könne sonst stets seine Beschränkung nach § 181 BGB umgehen, indem er, statt selbst ein Rechtsgeschäft mit sich oder mit sich als Vertreter eines Dritten abzuschließen, zunächst einen Dritten bevollmächtige, bestimmte Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft einzugehen und dann selbst nur noch auf der Gegenseite bei diesen Rechtsgeschäften auftrete. Die Vorschrift des § 181 BGB wäre dann hinfällig. Wäre die Vollmacht hier durch einen weiteren (einzelvertretungsberechtigten) Vorstand erteilt worden, der nicht zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt hätte werden sollen, hätte D tatsächlich C und B zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellen können. In der vorliegenden Konstellation sei dies aber nicht möglich, so
der Beschwerde nicht abgeholfen werden könne. Unter dem 03.09.2021 hat der Senat bei dem verfahrensbevollmächtigten Notar angefragt, ob er noch zum Nichtabhilfebeschluss des Registergerichts Stellung nehmen wolle, nachdem dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war. Mit Schriftsatz an den Senat vom 10.11.2021 (Bl. 23 ff d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft seine bisherige Argumentation zusammengefasst und ergänzt. § 112 AktG sei in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar, was zwischenzeitlich wohl auch vom Registergericht im Einklang mit der Rechtsprechung anerkannt worden sei. Als maßgebliche Begründung wird angeführt,
es sich bei der Geschäftsführerbestellung um einen reinen Organakt der Untergesellschaft handele. Auch für § 181 BGB könne nichts anderes gelten, was im Beschluss des Oberlandesgericht München vom 08.05.2012 (aaO) noch offengelassen worden sei. Insoweit werde auf die bisherige Argumentation umfassend Bezug genommen und noch eine weitere Kontrollüberlegung hinzugefügt: Die Nichtanwendbarkeit des § 112 AktG werde auch damit begründet,
der Interessenkonflikt, vor dem § 112 AktG schützen wolle, in einer Konzernsituation wie der vorliegenden gar nicht auftreten könne. Auf beiden Seiten sei das selbe Interesse vertreten, da die Konzerntochter (hier die Gesellschaft) von der Konzernmutter (hier der Alleingesellschafterin) zu 100% beherrscht werde. Dieser fehlende Interessenkonflikt müsse auch zur Unanwendbarkeit des § 181 BGB führen. Entsprechende Leitlinien seien bereits für das aktienrechtliche Konzernrecht entwickelt. Dort gehe die ganz herrschende Meinung davon aus,
in einem Vertragskonzern § 181 BGB keine Anwendung zwischen Muttergesellschaft und (jedenfalls 100%iger) Tochtergesellschaft finde, da ein Interessenkonflikt nicht zu befürchten sei. Maßgebliches Argument hierfür sei,
ein Interessenkonflikt zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nicht entstehen könne, da die Mutter der Tochter „legal“ Weisungen erteilen könne (§ 291 Abs. 1 S. 1 AktG) und (wichtiger) diese Weisungen auch befolgt werden müssten. Für den faktischen Konzern greife dieses Argument konsequenterweise nicht ein, da eine Weisung nach § 311 AktG die Leitungsautonomie des Vorstandes nach § 76 Abs. 1 AktG nicht beeinträchtige. Diese Einschränkung für den faktischen Konzern sei allerdings den Besonderheiten des Aktienrechts geschuldet, da nur hier der Vorstand der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft eine eigene Rechtsposition entgegensetzen könne. Sei die Tochtergesellschaft hingegen (wie hier) eine GmbH, so müssten die gleichen Grundsätze gelten wie beim Vertragskonzern, denn der Alleingesellschafter einer GmbH sei immer als befugt anzusehen, dem Geschäftsführer der GmbH Weisungen zu erteilen, denen dann auch gefolgt werden müsse. Die Sachlage sei damit vollständig identisch zu der beim Vertragskonzern einer GmbH. II. Die Beschwerde der Gesellschaft ist nach § 382 Abs. 4 S. 4 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgemäß und fristgemäß eingelegt worden. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum Geschäftsführer einer Untergesellschaft allein ein Organakt dieser Untergesellschaft ist und nicht der Obergesellschaft als deren Alleingesellschafterin. Dabei geht es nicht um die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ihren Vorständen - wie von § 122 AktG vorausgesetzt -, mithin nicht um ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung der Aktiengesellschaft gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern, sondern um eine Handlung der Aktiengesellschaft als oberstes Gesellschaftsorgan einer GmbH, mit der durch die Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaft zu Geschäftsführern der GmbH ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und den berufenen Geschäftsführern begründet werden. In diesem Zusammenhang weist etwa Cramer (NZG 2012, 765 ff, zitiert nach beck-online, mwN) zu Recht darauf hin,
die Bestellung eines Geschäftsführers in der Tochtergesellschaft ein Rechtsgeschäft gegenüber einem Dritten darstellt, weil Adressat des Gesellschafterbeschlusses nicht das Vorstandsmitglied ist, sondern die Tochter-GmbH ist. Eine über dieses maßgeblich am Wortlaut orientiertes Verständnis von § 112 AktG hinausgehendes Verständnis ist auch nicht etwa im Hinblick darauf angezeigt,
ein Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft bei der Beschlussfassung über seine eigene Bestellung als Geschäftsführer einer Tochter-GmbH auch nach Ansicht des Senats einem potentiellen Interessenkonflikt unterliegt, etwa weil er sich dabei der Kontrolle des Aufsichtsrats entziehen könnte, weil Geschäfte der Tochter-GmbH mit dem Vorstandsmitglied von § 112 AktG nicht mehr erfasst werden, oder etwa auch die Festsetzung der Bezüge des Vorstands durch den Aufsichtsrat (§ 87 AktG) relativiert werden kann, weil dann der Vorstand als Organvertreter der Aktiengesellschaft über sein Gehalt als Geschäftsführer der Tochter-GmbH praktisch selbst entscheiden kann (vgl. hierzu etwa Hopt/Roth, aaO, Rn. 71; Cramer, aaO). Diesem Interessenkonflikt, der auf der Ebene des Verhältnisses von Vorstand und der von ihm vertretenen Mutter-AG liegt, wird vielmehr innerhalb einer Anwendung von § 181 1. Alt. BGB auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation ausreichend begegnet. b. Somit bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, welche Rechtsfolge ein etwaiger Verstoß gegen § 122 AktG nach sich ziehen würde. Insoweit wird zum Teil die Auffassung vertreten,
ein solcher Verstoß die Nichtigkeit der entsprechenden Geschäfte nach § 134 BGB nach sich ziehe - mit der Folge,
das Registergericht die von ihm angeforderte Vorlage einer Genehmigung durch den Aufsichtsrat samt zusätzlicher Befreiung der Vorstände von den Beschränkungen des § 181 1. Alt. BGB für den konkreten Einzelfall bei Anwendung des § 112 AktG nicht hätte verlangen können. Nach anderer Auffassung wird vertreten,
das entsprechende Rechtsgeschäft in analoger Anwendung der §§ 177 ff. BGB schwebend unwirksam sei (vgl. zum Streitstand etwa Drygala, aaO, Rn. 26). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zuletzt ausdrücklich offengelassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2019, Az. II ZR 392/17, zitiert nach juris).
BGB jedenfalls entsprechend heranzuziehen ist, wenn der Vertreter eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung einer GmbH sich mit den Stimmen der von ihm vertretenen Person selbst zum Geschäftsführer bestellt, da in diesem Fall in seiner Person ein Interessenkonflikt vorliegt, wie in § 181 1. Alt. BGB zum Gegenstand hat. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden,
verschiedene und damit möglicherweise einander entgegenstehende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden, solange dies nicht durch Gesetz oder Vollmacht gestattet ist, weil ansonsten stets die Gefahr der Schädigung eines Teils besteht (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.1968, Az. II ZR 57/67, zitiert nach juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, aaO; dessen Anwendbarkeit wohl voraussetzend auch Oberlandesgericht München, aaO; Hopt/Roth, aaO, Rn, 72; Spindler, aaO, Rn. 28 unter Aufgabe seiner bisherigen Ansicht, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise; Mertens/Cahn, aaO; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 181, Rn. 37, zitiert nach beck-online, mit dem Hinweis darauf,
ein derartiger Beschluss regelmäßig zu einem Interessenkonflikt zwischen Vertreter und Vertretenem führt; Weinland in jurisPK-BGB, Stand 11.10.2021, § 181, Rn. 23, Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG,
BGB in diesem Fall nicht anwendbar sei, weil es sich bei der Geschäftsführerbestellung nicht um eine Satzungsänderung handele, diese auch nicht in das Verhältnis der Gesellschafter untereinander eingreife und der Bundesgerichtshof (aaO) entscheidend nicht nur auf die bloße Geschäftsführerbestellung, sondern auch auf den sie umsetzenden Anstellungsvertrag zur Anwendung von § 181 BGB abgestellt habe, um das von diesem bejahte Grundlagengeschäft als Voraussetzung dafür zu bejahen,
BGB anzuwenden wäre, folgt der Senat dieser Ansicht jedenfalls für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht. Zum einen stellte sich in der Sachverhaltskonstellation des Oberlandesgerichts Nürnberg schon nicht - der vorliegenden Sachverhaltskonstellation dann gegebenenfalls vergleichbar - die Frage, ob sich die Mutter der minderjährigen Gesellschafter auch selbst mit den Stimmen der von ihr vertretenen Minderjährigen zur Geschäftsführerin hätte bestellen können. Zum anderen kann der Senat auch nicht erkennen,
der Bundesgerichtshof in der vom Oberlandesgericht Nürnberg in Bezug genommenen Entscheidung grundsätzlich die Anwendung von § 181 BGB davon abhängig machen will,
nicht nur ein entsprechender Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführerbestellung gefasst wird, sondern auch zwingend ein diese Beschlussfassung umsetzender Anstellungsvertrag geschlossen worden sein muss. So lautet der diesem Urteil des Bundesgerichtshofs, dem die Bestellung eines Geschäftsführers bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde lag, bei juris vorangestellte Leitsatz auch nur: „§ 181 BGB findet Anwendung, wenn sich ein Gesellschafter, der von anderen Gesellschaftern zu ihrer Vertretung in Gesellschafterversammlungen bevollmächtigt ist, mit den Stimmen seiner Vollmachtgeber zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt“. Davon abgesehen, dürfte im Übrigen von dem entsprechenden Abschluss eines derartigen Anstellungsvertrags bei lebensnaher Auslegung in allen Fällen einer Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auszugehen sein. Ausgehend hiervon fällt vorliegend die Stimmabgabe zur Wahl der Geschäftsführer C und B unter § 181 1. Alt. BGB. b. Daran ändert sich entgegen der Ansicht des verfahrensbevollmächtigten Notars auch nicht deswegen etwas, weil die Alleingesellschafterin bei der Stimmabgabe zur Beschlussfassung nicht durch ihre beiden Vorstände C und B vertreten wurde, sondern durch D, dem die beiden genannten Vorstände für die Alleingesellschafterin eine entsprechende Vollmacht erteilt hatten. Insoweit geht das Registergericht im Ergebnis zu Recht von dem Grundsatz aus,
ein Vertreter - hier also die beiden genannten Vorstände als Vertretungsorgane der Alleingesellschafterin - nicht mehr Rechte auf einen Untervertreter - hier also D - übertragen kann, als ihm selbst zustehen. § 181 BGB kann also in den Fällen, in denen der eigentliche Vertreter von der Vornahme einer Handlung nach § 181 BGB ausgeschlossen wäre, nicht durch Einschaltung eines Untervertreters umgangen werden. Dies entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung in Literatur, der sich der Senat anschließt (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.1990, aaO, mwN; Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2009, Az. II ZR 167/07, zitiert nach beck-online, zum Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG mit dem Hinweis,
von einem Stimmverbot des Hauptvertreters auch derjenige betroffen ist, dem der Hauptvertreter Vollmacht erteilt hat; Drescher in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47, Rn. 191 mwN; zum Streitstand vergleiche etwa auch die Übersicht bei Suttmann in MittBayNot, 2011, 1 ff, 5 auch zur vereinzelten Gegenauffassung in der Literatur, wonach § 181 BGB bei Einschaltung eines Untervertreters nicht anwendbar sein soll, jedenfalls dann, wenn der Unterbevollmächtigte nicht weisungsabhängig sei oder keine Umgehungsabsicht bestehe. Auf letztere Ansicht will wohl der verfahrensbevollmächtigte Notar mit seinem Hinweis abstellen,
im konkreten Einzelfall eine Umgehung des Schutzzwecks von § 181 1. Alt. BGB in keiner Weise beabsichtigt gewesen sei, vielmehr sei der natürlichen Person D eine abstrakte Vollmacht ausgestellt worden und es sei hier als Zufall anzusehen,
sich die Vorstandsmitglieder der Alleingesellschafterin auch als Geschäftsführer der Gesellschaft wiederfänden). Der Bevollmächtigte D unterlag somit denselben Beschränkungen wie die Vorstände der Alleingesellschafterin C und B. Auf die von dem verfahrensbevollmächtigten Notar angeführte Differenzierung einer Vertretungshandlung des D für die Alleingesellschafterin und nicht für die Vorstände C und B (Schriftsatz vom 29.06.2020 an das Registergericht) kann es im vorliegenden Zusammenhang somit ersichtlich nicht ankommen. Es ist auch nicht so,
, wie der verfahrensbevollmächtigte Notar meint, dann die natürliche Person des D niemals Vertreter der Alleingesellschafterin sein könne. Solange sich die Vertretung innerhalb der eigenen Rechte der bevollmächtigenden Vorstände bewegt, ist vielmehr grundsätzlich eine Vollmacht nicht ausgeschlossen (zum Verbot einer umfassenden Generalvollmacht, mit der eine organgleiche Vertretungsmacht geschaffen werden soll, und die im vorliegenden Fall nicht erteilt worden ist, siehe allerdings etwa Senat, Beschluss vom 07.11.2011, Az. 20 W 459/11 , zitiert nach juris, zur GmbH). Auch soweit der verfahrensbevollmächtigte Notar darauf hinweist,
dann, wenn es einen weiteren Vorstand gebe, der nicht Geschäftsführer der Tochtergesellschaft werden solle, dieser ohne Zweifel dazu berufen sei, eine rechtsgeschäftliche Vollmacht an D zu vergeben, verkennt er die vorliegende Problematik. Insoweit hat bereits das Registergericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen,
dann, wenn die Vollmacht etwa durch einen anderen einzelvertretungsberechtigten Vorstand erteilt worden wäre, der nicht zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden wäre, D tatsächlich C und B zu Geschäftsführern hätte bestellen können. c. Der Senat sieht auch keine Gründe dafür,
BGB in der vorliegenden Konzernsituation nicht anwendbar sein sollte. Zwar hat der verfahrensbevollmächtigte Notar, nachdem er im Verfahren vor dem Registergericht zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 181 BGB für Fälle wie den vorliegenden als eröffnet angesehen hat, nunmehr vor dem Senat die Ansicht vertreten,
Dabei hat er allerdings in seiner Argumentation nur allgemein auf § 181 BGB abgestellt und nicht konkret auf § 181
dem insoweit bestehenden Interessenkonflikt zwischen dem Vorstand als natürlicher Person, die gerade nicht Teil der Konzernstruktur mit den dort möglicherweise vorherrschenden gleichen Interessen ist, ohne Anwendung von § 181 1. Alt. BGB in ausreichender Form begegnet werden könnte. Daran ändert auch der Hinweis des verfahrensbevollmächtigten Notars darauf nichts,
dann, wenn wie hier Tochtergesellschaft eine GmbH ist, die gleichen Grundsätze wie bei einem Vertragskonzern gelten müssten, bei dem nach seiner Lesart § 181 BGB teleologisch zu reduzieren sei, da der Alleingesellschafter einer GmbH immer als befugt anzusehen sei, dem Geschäftsführer der GmbH Weisungen zu erteilen, denen dann auch gefolgt werden müsse. Ob der Alleingesellschafter einer GmbH im Nachhinein auf einen ihm nicht genehmen Selbstbestellungsakt seines Organvertreters über den Wortlaut von § 37 Abs. 1 GmbHG hinaus auch positiv gebietende Weisungen erlaubt, ändert nichts daran,
der Alleingesellschafter auch insoweit von dem sich selbst bestellenden Geschäftsführer der Tochter-GmbH hinsichtlich deren Ausführungen zunächst abhängig bleibt und nicht anstelle des Geschäftsführers handeln kann. Möglich bleiben dann auf Ebene der Tochter-GmbH bei Nichtbeachtung zwar die Haftung des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG) und gegebenenfalls Klage und Zwangsvollstreckung (so ausdrücklich auch Beuerskens in der von dem verfahrensbevollmächtigten Notar für seine Ansicht in Bezug genommenen Fundstelle bei Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz,
das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 S. 2 1. Alt. GmbH im vorliegenden Fall der Selbstbestellung eines Organvertreters der Alleingesellschafterin zum Geschäftsführer deren Tochtergesellschaft keine Anwendung findet. Dabei ergibt sich der Ausschluss von dessen Anwendung allerdings nicht schon daraus,
sich dieses nach der gesetzlichen Regelung dem Wortlaut nach nur auf einen Gesellschafter, nicht jedoch auf dessen organschaftlichen Vertreter bezieht. § 47 Abs. 4 GmbHG wird nach seinem Sinn und Zweck auch auf einen Nicht-Gesellschafter analog angewandt, wenn er in der Gesellschafterversammlung das Stimmrecht aus einem fremden Anteil ausübt und er, wäre er selbst Gesellschafter, dem genannten Stimmverbot unterläge (vgl. Cramer, aaO, mwN). Auch ergibt sich der Ausschluss der Anwendung von § 47 Abs. 4 S. 2 1. Alt. GmbHG nicht schon unmittelbar aus der Überlegung,
dieser nach wohl mittlerweile einhelliger Ansicht keine Anwendung findet auf die Stimmabgabe des Gesellschafters über die eigene Bestellung zum Geschäftsführer (vgl. etwa Cramer, aaO, mwN; Karsten Schmidt, aaO, Rn. 110, 118 mit einer Vielzahl weiterer Nachweise; in diesem Zusammenhang vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.1968 mwN). Denn die hierfür bestehende Begründung für die dann einschränkende Auslegung des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 09.12.1968, aaO) darin,
ein Gesellschafter, je stärker er an der Gesellschaft beteiligt sei, umso enger mit deren Schicksal verbunden sei und deshalb seine eigenen Interessen in der Regel am besten fördern könne, wenn er dem Wohl der Gesellschaft diene. Infolgedessen sei bei einem Gesellschafter, der über seine Wahl zum Geschäftsführer selbst mitbestimme, im Allgemeinen nicht zu befürchten, er werde seine eigenen Belange über die der Gesellschaft stellen, so
in diesem Fall die Gefahr einer Schädigung von Gesellschaftsinteressen, der § 47 Abs. 4 GmbHG mit seinem Stimmrechtsausschluss begegnen wolle, verhältnismäßig gering sei. Der vorliegende Fall ist jedoch andersgeartet, da hier eine organschaftliche Vertretung der Alleingesellschafterin vorliegt und das persönliche Interesse am Abstimmungsergebnis nicht zwingend durch ein gleich starkes oder vorrangiges eigenes Interesse am Gedeihen der Gesellschaft aufgewogen wird, sodass hier der Interessenkonflikt wie auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (aaO) in voller Schärfe hervortritt, so
man in diesem Fall grundsätzlich an eine Anwendung von § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG denken könnte. Mit Cramer (aaO, mwN auch zur Gegenansicht) ist jedoch davon auszugehen,
dieser besondere Interessenkonflikt seine maßgebliche Grundlage darin hat,
das Vorstandsmitglied im Rahmen der Stimmabgabe seine persönlichen Interessen den Interessen der Mutter-AG überordnen könnte und nicht auf Ebene der Tochter-GmbH zu sehen ist. Da jedoch § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen der Interessenkonflikt dem Verhältnis zur GmbH zuzuordnen ist, während bei einem Interessenkonflikt zwischen Vertreter und Vertretenem § 181 1 Alt. BGB Anwendung findet, scheidet eine Anwendung von § 47 Abs. 4 S. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.