1 Satz 1 Nr. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - (freie Listen) auf 1.000 fest. Der Kläger war Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft A. e. V. (AA) und bei der Beklagten versichert. Am
5 SGB IV lehnte das Sozialgericht Kassel mit Beschluss vom
2 SGB IV auf 1.000 statt auf 500 festgesetzt worden, so dass die freie Liste E., F., L., M., N., die 888 gültige Unterstützerunterschriften vorgelegt habe, zur Wahl hätte zugelassen werden müssen. Rechtswidrig habe der Wahlausschuss die Anzahl der Versicherten auf 1.155.251 geschätzt. Personen, die nicht mindestens sechs Monate (oder 26 Wochen) im Jahr mindestens 20 Stunden pro Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausübten, gehörten nicht zur Gruppe der Versicherten
1 Nr. 2 SGB IV. Dies gelte insbesondere auch für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau, die in den Agrarstrukturerhebungen des statistischen Bundesamtes gerade dadurch von den ständigen Arbeitskräften abgegrenzt würden, dass sie Arbeitskräfte mit einem auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag seien. Damit seien 314.300 Saisonarbeitskräfte von der vom Wahlausschuss berechneten bzw. der geschätzten Gesamtzahl abzuziehen. Die Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten im Jahr, um bei der Beklagten als Versicherter eingestuft zu werden, nenne § 47 SGB IV an anderer Stelle auch selbst, und zwar in Abs. 3 Nr. 1, wo eine Abgrenzung zwischen Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und den Selbstständigen, die gleichzeitig Versicherte sind, vorgenommen würde. Nur auf den ersten Blick gehe es hier darum zu bestimmen, wer überwiegend Selbstständiger oder überwiegend Arbeitnehmer sei. Würden zudem Arbeitskräfte, die nicht regelmäßig, d. h. mindestens 26 Wochen im Jahr, beschäftigt seien, zu den wahlberechtigten Versicherten gezählt, aber andererseits ihre jeweiligen Arbeitgeber gerade nicht zur Gruppe der Arbeitgeber gerechnet, würden auf diese Weise Versicherte (Arbeitnehmer) geschaffen, die wahlrechtlich keinen Arbeitgeber hätten. Diese so geschaffenen wahlrechtlich arbeitgeberlosen Versicherten könnten aber an der Wahl nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen teilnehmen. Denn die Beklagte als Trägerin der Unfallversicherung habe von den Versicherten in der Regel keine Kenntnis und insbesondere auch keine Adresse. Deshalb nehme das Wahlrecht gemäß §§ 54 bis 55 SGB IV i. V. m. § 37 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) die Arbeitgeber in die Pflicht, die Wahlunterlagen an die unfallversicherten Versicherten auszuhändigen. Die Saisonarbeitskräfte müssten dann Wahlunterlagen selbst bei der Beklagten beantragen, zu der sie aber nicht in einem eigenen Rechtsverhältnis stünden. Dies sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der auf diese Weise durch eine unrechtmäßige Auslegung des Wahlrechts zu Wahlberechtigten gemachten Saisonarbeitskräften. Neben den Saisonarbeitskräften habe der Wahlausschuss bei der Festsetzung des Quorums auch sämtliche so genannte mitarbeitende Familienangehörige als Versicherte eingestuft und mitgezählt. Von den 126.500 in der Agrarstrukturerhebung aufgeführten mitarbeitenden Familienangehörigen seien jedoch 58.000 mit einem Alter von 65 oder mehr Jahren angegeben, so dass diese Personen ganz überwiegend als Rentner eingestuft werden müssten. Diese im Betrieb mithelfenden Rentner, auch Altenteiler genannt, gehörten aber in der Regel eben nicht zur Gruppe der Versicherten
1 SGB IV, denn diese seien vor dem Renteneintritt die Betriebsleiter oder deren Ehegatten gewesen.
2 SGB IV gehörten diese Rentner der Gruppe der Arbeitgeber an, wenn sie vor ihrem Renteneintritt regelmäßig versicherungspflichtige Beschäftigte hatten, oder
3 SGB IV der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte. Da schließlich in der Landwirtschaft die Anzahl der Arbeitskräfte im Zuge des sogenannten Strukturwandels stetig abnehme, sei davon auszugehen, dass die Zahl der Arbeitskräfte zum Stichtag
1 Nr. 2 SGB IV zu werten seien, wenn sie zum maßgeblichen Stichtag regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat unfallversicherungspflichtig beschäftigt seien. Dies werde auf einen nennenswerten Anteil der Beschäftigten im Garten- und Landschaftsbau nicht zutreffen. Auch bei den Lohnunternehmen seien die Tätigkeiten und Beschäftigungszeiten ebenfalls stark saisonabhängig. Hier sei davon auszugehen, dass ca. 67.000 Beschäftigte nicht als Versicherte zu werten seien. Insgesamt seien überschlägig mindestens 100.000 Beschäftigte nicht als Versicherte zu zählen. In der Summe ergebe sich damit eine Anzahl von rund 700.000 Versicherten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zum Stichtag
1 Satz 2 SGB IV an der Wahl nur dann teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem
Eintritt ins Rentenalter weiter ihrer Unternehmergruppe angehörten oder ob sie mehrheitlich in die Gruppe der Rentenbezieher gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV als Teil der Gruppe der Arbeitnehmer (Versicherten) hätten „geschoben“ werden dürfen. Hätte die Beklagte die Wahl nicht auf den Unfallversicherungszweig beschränkt, wären die rentenbeziehenden ehemaligen Arbeitgeber
dem Wortlaut des Gesetzes dennoch grundsätzlich von den Mitwirkungsrechten in den Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen. Denn gemäß § 44 Abs. 3 SGB IV wirkten unter anderem in Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Arbeitnehmer - also die Vertreter der Gruppe der Versicherten - nicht mit. Das Gleiche gelte für Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte. Rentner, die bis unmittelbar vor ihrem Renteneintritt Arbeitgeber gewesen seien, würden durch die Verschiebung in die Gruppe der Versicherten (Arbeitnehmer) also in keiner Angelegenheit, die sie selbst betreffe, mitentscheiden können, wenn sie von ihrem passiven Wahlrecht Gebrauch machten und gewählt würden. Anders sei es, wenn diese Rentner in ihrer bisherigen Gruppe der Arbeitgeber verblieben, dann könnten sie in ihrer Angelegenheit der Alterssicherung mitentscheiden und somit im Sinne der Selbstverwaltung tätig sein. Die Beklagte gebe die Anzahl der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte für 2016 mit 595.462 Personen an. Selbst
Abzug derjenigen Rentenempfänger, die noch Restflächen hätten und damit bei der Beklagten unfallversichert seien, sowie derjenigen, die neben der Altersrente eine Unfallrente erhielten und damit ebenfalls vom Unfallversicherungszweig der Beklagten erfasst seien, verblieben schätzungsweise noch knapp 500.000 Rentner, die unmittelbar vor ihrem Ausscheiden aus der unfallversicherten Tätigkeit entweder der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte oder der Gruppe der Arbeitgeber angehört hätten. Selbst wenn ein Teil der verbleibenden Rentner im abgegebenen Betrieb regelmäßig 20 Stunden im Monat unfallversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübe und damit im Unfallversicherungszweig zur Gruppe der Arbeitnehmer gehöre, verblieben mehrere 100.000 Rentner, die durch das Vorgehen der Beklagten ihres Wahlrechts beraubt seien. Würden diese von der Beklagten in die Gruppe der Versicherten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV „verschoben“, könnten sie ihr Wahlrecht nur in dieser Gruppe ausüben. Damit würde eine große Gruppe an Personen, die nie Arbeitnehmer waren, berechtigt, sich für die dieser Gruppe zustehenden 20 Sitze der Vertreterversammlung zu bewerben. Mit den allgemeinen Wahlrechtsgrundlagen vereinbar sei nur ein Vorgehen, das die Rentner in der Gruppe belasse, der sie bis unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört hätten. Die Beklagte hat vorgetragen, es sei nicht möglich, anhand ihrer Datenbestände eine exakte Auswertung aller Versicherten im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorzunehmen, weshalb eine Schätzung notwendig sei. Die Wahl innerhalb des zur Beklagten zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgers finde in der Unfallversicherung statt, was bereits Gegenstand des Eilverfahrens L 2 AR 1/17 B ER beim Hessischen LSG gewesen sei. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten lasse sich in der Unfallversicherung nicht über eine Mitgliedschaft herstellen, da auch einmalige Tätigkeiten dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterlägen. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV stelle daher auf eine 20-stündige Tätigkeit im Monat ab, wobei eine Regelmäßigkeit gefordert werde. Der Bezug einer Rente aus der Unfallversicherung gewährleiste ein Fortbestehen der Gruppenzugehörigkeit für Versicherte, die unmittelbar vor Beendigung der versicherungsbegründenden Tätigkeit dieser Gruppe angehört hätten und eine Rente aus eigener Versicherung erhielten. Als Datengrundlage für die vorzunehmende Schätzung der Anzahl der Versicherten im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV seien neben den familienfremden Arbeitnehmern auch die mitarbeitenden Familienangehörigen und die Altenteiler heranzuziehen. Die in § 2 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) näher bezeichneten Familienangehörigen seien in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen. Ursprünglich sei die Beklagte von 550.250 Beschäftigten der Land- und Forstwirtschaft, 564.428 Beschäftigten in Unternehmen mit Arbeitswert, 40.573 Rentenempfänger/LUV, in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung insgesamt also 1.155.251 Versicherten, ausgegangen. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, wonach Versicherter nur sein könne, wer als Arbeitnehmer mindestens sechs Monate pro Jahr beschäftigt sei, erweise sich als fehlerhaft. Die dadurch in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diene dazu, die übliche Beschäftigtenzahl im Betrieb festzulegen, insbesondere um gewisse Arbeitnehmerschutzrechte wie den Kündigungsschutz beurteilen zu können. Diese arbeitsrechtliche Differenzierung biete sich auch für die Abgrenzung zwischen Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und solchen Arbeitgebern an, die regelmäßig Arbeitskräfte beschäftigten, denn auch hierbei gehe es um die Abgrenzung, ob ein Unternehmer üblicherweise Arbeitgeber sei oder eher ausnahmsweise. Mit der Argumentation des Klägers werde hingegen der Kreis der versicherten Arbeitnehmer auf diejenigen Arbeitskräfte beschränkt, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauere. Die Sechs-Monats-Grenze sei aber keine starre Grenze, sondern die Versicherteneigenschaft werde befürwortet bei einer Beschäftigung mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung seit Bestehen die Sozialwahl in der Unfallversicherung durchgeführt werde und die gewählten Organe der Berufsgenossenschaft
Mit der Errichtung der Beklagten zum
1 SGB IV klageberechtigt. Wenn
dem Vortrag der Beklagten von 480.000 Altenteilern mindestens die Hälfte noch regelmäßig im Unternehmen mitarbeiteten, bedeute dies im Umkehrschluss, dass dies für die andere Hälfte nicht zutreffe, sodass diese von der Wahl ausgeschlossen sei. Aber auch das Wahlrecht der nicht Selbstständigen Altenteiler, die im Betrieb mitarbeiteten und
Auffassung der Beklagten zur Gruppe der Versicherten
1 Nr. 2 SGB IV zähle, laufe leer. Denn dann schließe § 44 Abs. 3 SGB IV ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Kranken- und Rentenversicherung aus. Hingegen komme es für die Gruppenzugehörigkeit von Unfallrentnern darauf an, zu welcher Gruppe sie vor Renteneintritt gehört hätten. Die gleichmäßige Verteilung der Organsitze auf die sehr ungleich großen Selbstständigengruppe widerspreche den Wahlrechtsgrundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichheit. Die falsche Auslegung des Begriffs der Rentenbezieher sei auch mandatsrelevant, weil ohne diesen Fehler das Quorum vom 1000 Unterschriften erreicht worden wäre. Bei einer zugelassenen Beteiligung der Liste des Klägers hätte sie mindestens ein Mandat erreicht, indem entweder eine Wahl mit Wahlhandlung oder eine Verständigung mit der Liste der „Arbeitgeber der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und des Gartenbaus der SVLFG“ (Friedenswahl) stattgefunden hätte. Bei einer Wahl mit Wahlhandlung hätte die Liste die 5%-Hürde
2 SGB IV erreicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. August 2018 aufzuheben und die Wahl 2017 zur Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Arbeitgeber für ungültig zu erklären, sowie die Regeln des Wahlrechts für die Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor, eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei Grundvoraussetzung für Tätigkeiten in der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Alterssicherung der Landwirte. Für freiwillig Versicherte in der landwirtschaftlichen Krankenkasse sei es denkbar, dass sie zwar Mitglied der Beklagten seien, aber mangels eines Betriebes und pflichtversicherter Fläche kein Wahlrecht hätten. Zum Stichtag 31.12.2016 habe die Beklagte 422.179 Rentenempfänger gehabt, von denen ca. 65.000 Restflächen hätten und damit weiter als Unternehmer bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wahlberechtigt seien. Von den etwa 325.000 Altenteilern, die keine Unfallrente bezögen, sei davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil auf den Höfen mitarbeite und damit als mitarbeitende Familienangehörige in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten wahlberechtigt sei. Der Kläger habe die Klage mit der Begründung erhoben, die Beklagte habe sich auf der Grundlage einer fehlerhaften Schätzung auf ein zu hohes Unterschriftenquorum festgelegt. Sofern das Gericht keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Schätzung sehe, seien die sonstigen Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl unerheblich. Falls die Festlegung des Unterschriftenquorums korrekt sei, sei es für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, ob Altersrentenbezieher vom Wahlrecht ausgeschlossen worden seien. Ein vermeintlicher Ausschluss sei im Hinblick auf den Gegenstand des Rechtsstreits – die Wahlhandlung in der Gruppe der Arbeitgeber – mandatsirrelevant. Der Beklagten lägen keine Auswertung vor, denen Zahlen zu entnehmen seien, wie viele der Altersrentner vorher Arbeitsgeber oder Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte gewesen seien. Insofern seien Auskünfte der Versicherten erforderlich gewesen. Registriert worden seien die
den Auskünften zur Gruppe der Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte gehörenden Wahlberechtigten, weil nur in dieser Gruppe gewählt worden sei. Faktisch gar nicht denkbar sei, dass Altersrentner von der Wahl ausgeschlossen worden seien, die im Falle einer Wahlberechtigung in der Gruppe der Arbeitgeber gewählt hätten. Ein Altersrentner, der nicht als Versicherter auf dem Hof eines anderen mitarbeite und nicht über Flächenbesitz unfallversichert sei, könne nicht Arbeitgeber
2 SGB IV sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 1 U 1/17 ER und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung ist begründet. 1. Eine Beiladung war nicht erforderlich. Zwar werden von dem Urteil insbesondere die bereits in der Gruppe der Arbeitgeber Gewählten unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Die Entscheidung kann mithin auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen, was im Allgemeinen
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Notwendigkeit einer Beiladung begründet und von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist (BSG, Urteil vom
2 SGB IV können die in § 48 Abs. 1 SGB IV genannten Personen und Vereinigungen die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Der Kläger war in dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung Versicherter der Beklagten, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV. Es wurde auch der vor der Klageerhebung obligatorische Rechtsbehelf der Beschwerde
4 SGB IV) erfolglos eingelegt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 11, sogenannte negative Prozessvoraussetzung).
1 Satz 1 SVWO war nur der Kläger als Listenvertreter berechtigt, Beschwerde einzulegen. Ein Vorverfahren im Sinne von §§ 83 ff. SGG war nicht durchzuführen (§ 57 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 SGB IV hat der Kläger eingehalten. Die Beklagte ist auch passiv prozessführungsbefugt. Denn Klagegegner in Wahlanfechtungsklagen ist der Versicherungsträger, § 57 Abs. 2 SGB IV.
2 SGB IV berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre materielle Richtigkeit, d. h. auf das Vorliegen von Wahlfehlern zu überprüfen (BSG, Urteil vom
1 SGB IV i. V. m. § 34 Abs. 2 SVWO und des passiven Wahlrechts
SGB IV.
1 SGB IV ist wahlberechtigt, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag
1 SGB IV ist wählbar, wer am Tag der Wahlausschreibung
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist und
der bis zum
SGB IV waren Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet waren.
Dezember 2012 geltenden Fassung vom
2 Satz 2 SGB XI zugleich Organe der landwirtschaftlichen Pflegekassen waren. Diese gesetzlichen Regelungen führten zu einer Auslegung des § 47 SGB IV bei Wahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dahingehend, dass unter „Rentenbezieher“ i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB IV nur die Bezieher einer Verletztenrente, nicht aber auch die Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (Altersrente, Erwerbsminderungsrente) fielen. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom
dem 1. Januar 2013 nur in der gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt werden, ist indes aus der Gesetzesbegründung nicht ansatzweise erkennbar. Auch das gesetzgeberische Ziel, die Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu modernisieren und die Effizienz zu steigern (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.11.2011, BT-Drs. 17/7916, Seite 1), spricht nicht für eine Beibehaltung der Wahl nur in der Unfallversicherung (so aber Rombach , in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 44 Rn. 14, Stand: VI/17). Dieses Ziel wird
der Gesetzesbegründung mit der Errichtung eines einheitlichen Bundesträgers erreicht (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.11.2011, BT-Drs. 17/7916, Seite 1). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass zwei Ministerien im Jahr 2016 die Rechtsauffassung geäußert haben, eine Wahl ausschließlich in der Unfallversicherung sei „vertretbar“. (
PK-SGB IV 4. Aufl./ Palsherm I ., § 47 Rn. 42). Mithin werden die Renten wegen Alters
, 12 ALG und die Renten wegen Erwerbsminderung
5 SGB IV erfasst. (bb) Zwar formuliert § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV, dass zur Gruppe der Arbeitgeber „bei den Trägern der Unfallversicherung“ auch Rentenbezieher gehören. Daraus folgt aber nicht, dass generell nur Bezieher einer Verletztenrente gemeint wären. Bei einer verfassungskonformen Auslegung der Norm kann diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Beklagten als Trägerin aller vier Zweige der Sozialversicherung so verstanden werden, dass auch die Bezieher von Renten wegen Alters und Erwerbsminderung
dem ALG hierunter fallen. Nur eine solche Auslegung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV steht dem nicht entgegen. Denn die Beklagte, von der die Rentner
dem ALG ihre Rente beziehen, ist unter anderem auch Trägerin der Unfallversicherung. Diese Interpretation des § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV hat zur Folge, dass die Bezieher der Alters- und Erwerbsminderungsrenten
dem ALG, die vorher zur Gruppe der Arbeitgeber gehörten, auch weiterhin dieser Gruppe zuzuordnen sind. Wie § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV zeigt, ist dieses Prinzip für die Beklagte kennzeichnend. Dass Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten
dem SGB VI gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV zur Gruppe der Versicherten gehören, auch wenn sie vorher Selbstständige gewesen sein mögen, ändert daran nichts. (cc) Für eine Zuordnung der Alters- und Erwerbsminderungsrentner, die vorher Arbeitgeber waren, zur Gruppe der Arbeitgeber spricht auch § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Danach wirken in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbstständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs. 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit.
3 Satz 2 SGB IV treten an die Stelle nicht mitwirkenden Vertreter der Selbstständigen die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind. Selbstständige i. S. d. § 44 Abs. 3 SGB IV sind sowohl Arbeitgeber als auch Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte ( Becher/Plate , Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, § 44 Erl. 3.1., Stand: VI/16) (aaa) Diese Regelung hat zunächst keine unmittelbare Relevanz für die Frage, wer
V. m. § 47 SGB IV passiv wahlberechtigt ist. Denn sie regelt lediglich, wie sich die (gewählte) Vertreterversammlung bei einzelnen Entscheidungen, die Angelegenheiten der Kranken- und Alterssicherung der Landwirte betreffen, zusammensetzt. Aus ihr kann nicht geschlossen werden, dass Personen, die lediglich in der Kranken- und Alterssicherung, nicht aber in der Unfallversicherung versichert sind, nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein können. Der Ausschluss in § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB IV spricht sogar eher für eine Wählbarkeit, weil er nicht erforderlich wäre, wenn die Personen, die im Einzelfall von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen sind, von vornherein nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein könnten. Sofern es Unstimmigkeiten zwischen § 44 Abs. 3 SGB IV einerseits und § 47 SGB IV andererseits geben sollte, weil
3 SGB IV Personen, die nur in der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind, in Angelegenheiten der Unfallversicherung mitwirken, ohne dort versichert zu sei (vgl. Rombach , in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 44 Rn. 14, Stand: VI/17), sind diese gegebenenfalls als Folge der Schaffung eines einheitlichen Trägers zu akzeptieren und vom Gesetzgeber zu korrigieren, jedenfalls aber nicht dadurch aufzulösen, dass Gruppenangehörige
Im Übrigen ist auch bereits nicht ersichtlich, inwiefern diese Norm generell der Mitwirkung von Altersrentnern in der Vertreterversammlung in der Gruppe der Arbeitgeber oder der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte entgegenstehen würde. Altersrentner sind i. d. R. jedenfalls in der Krankversicherung der Landwirte versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG). Die Neukonzeption des ab 1. Januar 2013 geltenden Wahlrechts berücksichtigen Becher/Plate (Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, § 44 Erl. 3.1., Stand: VI/16) mit ihrer Ausführung nicht, dass
3 Satz 1 SGB IV Personen, die zwar bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der Alterskasse zur Gruppe der Versicherten gehören, aber bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft weder zur Gruppe der Versicherten noch der Arbeitgeber noch der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören, nicht in den „Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft“ tätig sein könnten, auch nicht in den Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Alterskasse; denn die Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sei Grundvoraussetzung für die Tätigkeit in Angelegenheiten dieser Versicherungszweige. Eine solche Auslegung war unter der bis zum
dem ALG, die vorher zur Arbeitgebergruppe gehörten, auch weiterhin der Arbeitgebergruppe zugeordnet werden, wird ein Ausschluss von Entscheidungen
3 Satz 1 SGB IV weitgehend vermieden. Denn sie sind i. d. R. jedenfalls in der Krankenversicherung der Landwirte versichert. Seit 2013 hat § 44 Abs. 3 SGB IV mithin einen engen Anwendungsbereich, da die Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ohnehin - zumindest i. d. R. – nicht zur Gruppe der Versicherten gehören, sondern zur Gruppe der Arbeitgeber (§ 47 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV) oder der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (§ 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV). Unzutreffend ist daher auch die Ausführung von Becher/Plate (Selbstverwaltungsrechtsrecht der Sozialversicherung, § 44 Erl. 3.1., Stand: VI/16), wonach ein Selbstständiger, der in der Unfallversicherung versichert und gleichzeitig „Altersgeldempfänger“ ist,
1 Nr. 3 zur Gruppe der Versicherten gehöre. Denn wegen der Vorrangregelung des § 47 Abs. 4 SGB IV gehört er i. d. R. entweder zur Gruppe der Arbeitgeber oder zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
zugehen. c) Die Wahl ist ungültig. Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl trägt dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung,
dem jede Wahlprüfung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in den bereits abgelaufenen Wahlvorgang eingreifen darf (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 40). Eine
trägliche Verbesserung des Wahlfehlers (sog. Verbesserungsprinzip) durch ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.
dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 29). IV. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002437
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