1 der europäischen Richtlinie 2013/36/EU betrieben. Infolge der Amtspflichtverletzung habe er investiert und sein Investment verloren. Der Ausschluss eines Drittschutzes nach § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) sei nicht mit dem Europarecht vereinbar, weil andere Entschädigungsmöglichkeiten nicht gegeben seien. Ferner habe er gegen die Beklagte einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch, weil der Mitgliedsstaat gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 2013/36, verstoßen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Begründung verneint, der Gesetzgeber habe in § 4 Abs. 4 FinDAG bestimmt, dass das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnehme. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletze auch nicht höherrangiges Recht. Insbesondere stehe Europäisches Gemeinschaftsrecht den in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen. § 4 Abs. 4 FinDAG verletze auch keine Grundrechte. Einen europarechtlichen Amtshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts hat das Landgericht wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten verneint. Es hat zudem die Auffassung vertreten, dass auch die Voraussetzungen für einen europarechtlichen Amtshaftungsanspruch wegen administrativen Unrechts nicht vorlägen. Die in Betracht kommende Richtlinie 2013/36 sei auf den Kläger schon nicht anwendbar, weil seine Vertragspartnerin kein Kreditinstitut
Die A&B habe nicht Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegengenommen und keine Kredite für eigene Rechnung gewährt, sondern mit dem Kläger einen Kauf- und Mietvertrag geschlossen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof weiter. Er rügt, das Landgericht habe seine umfangreichen Anträge auf Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, die er neben dem Sachantrag gestellt habe, nicht inhaltlich verbeschieden. Er wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, die Richtlinie 2013/36 sei auf den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar, und er vertritt die Ansicht, das Landgericht sei nicht befugt gewesen, einen solche Aussage zu treffen, ohne zuvor die Rechtsauffassung des EuGH im Wege des Vorlageverfahrens zu erfragen. Bei zutreffendem Vorgehen hätte das Landgericht das Vorliegen eines „Einlagengeschäfts“ bejahen, mithin unzulässige Bankgeschäfte auf Seiten der A&B und eine Pflicht der hiesigen Beklagten zum Einschreiten dagegen annehmen und auf dieser Grundlage der Amtshaftungsklage stattgeben müssen. Insoweit führt der Kläger aus, bei den Aktivitäten von A&B habe es sich um „Einlagengeschäfte" bzw. „Geschäfte mit rückzahlbaren Geldern des Publikums“
1 der europäischen Richtlinie 2013/36/EU und im Sinne des deutschen § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz gehandelt, die ohne behördliche Genehmigung nicht hätten betrieben werden dürfen. Der Schutzzweck der Richtlinie 2013/36/EU - insbesondere deren Erwägungsgrund 14 - gebiete eine weite Auslegung der Begriffe „Einlagengeschäft“ bzw. „Geschäfte mit rückzahlbaren Geldern des Publikums“. Der zweitgenannte Begriff sei zudem seiner Formulierung nach als Auffangtatbestand zu verstehen, welchem aus Gründen der Rechtssicherheit ein weiter Anwendungsbereich eingeräumt werden müsse. Nach den Worten des Europäischen Gerichtshofes beziehe sich der Begriff der „anderen rückzahlbaren Gelder“ nicht nur auf Finanzierungsinstrumente, deren Wesensmerkmal die Rückzahlbarkeit sei, sondern auch auf solche, die dieses Merkmal nicht besitzen würden und bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart werde (EuGH, U. v. 11.02.1999 - C-366/97, EWS 1999, 227). Auch der Bundesgerichtshof habe im Jahre 2005 die gewerbsmäßige Entgegennahme von sogenannten „Winzergeldern“ als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 KWG qualifiziert (BGHZ 197, 1). Zentraler Bestandteil des Geschäftsmodells der A&B sei gewesen, dass den Kunden nicht nur Container verkauft und diese Container sodann für die Kunden vermietet worden seien, sondern dass auch für den Rückkauf dieser Container gesorgt gewesen sei. Der Rückkauf der Container sei im Regelfall nach Ablauf von fünf Jahren vorgesehen gewesen. Mit Durchführung des Rückkaufs hätten die Kunden den Löwenanteil des ursprünglich bezahlten Kaufpreises zurückerhalten und zwar - mit geringfügigen Abweichungen im Einzelfall - ca. 65 %. Allein aus steuerlichen Gründen sei das Thema „Rückkauf“ immer etwas verklausuliert in die Vertragswerke eingeflossen. Denn um, wie beabsichtigt und durchgeführt, beim Kunden abschreibungsfähige Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG (Vermietung beweglicher Sachen) zu generieren, hätte der Rückkauf noch nicht verbindlich in die Ursprungsverträge aufgenommen werden dürfen. Der Containerrückkauf sei dem Kunden aber in Werbedokumenten und auch in öffentlichen Vorträgen zugesagt und das Versprechen sei auch 43 Jahre lang eingehalten worden. Also seien seitens der A&B - und zwar bereits seit Gründung des Unternehmens im Jahre 1975 - unerlaubte Einlagengeschäfte betrieben worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht darauf an, dass der Kläger einen Kauf- und Mietvertrag geschlossen und sodann Container vermietet hätte. Entscheidend sei, dass nach den Abreden zwischen den Parteien das Geld, das der Kläger investiert habe, an ihn habe zurückfließen sollen. Mithin hätten Einlagengeschäfte vorgelegen, und Art. 9 Abs. 1 der RL 2013/36 sei anwendbar. Hätte das Landgericht dies zutreffend erfasst, so hätte es einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zum Einschreiten bejahen und der Amtshaftungsklage stattgeben müssen. Der Kläger habe auch nicht einen Anspruch auf Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht verfolgt, wie das Landgericht ausgeführt habe, sondern er habe administratives Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten gerügt und den dadurch entstandenen Schaden im Wege des Amtshaftungsanspruches geltend gemacht. Die Bundesrepublik Deutschland sei ihren normativen Rechtsetzungsverpflichtungen, die für sie aus der RL 2013/36 folgten, insoweit nachgekommen, als sie die Finanzdienstleistungsaufsicht mit Eingriffsbefugnissen ausgerüstet habe, mit deren Hilfe diese ebenso wie zuvor das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen unerlaubte Einlagengeschäfte hätte unterbinden können. Auch die inhaltlichen Bedenken gegen die Tätigkeit von A&B seien schon frühzeitig formuliert worden. Bereits im Jahre 2004 habe es qualifizierte Hinweise in der Wirtschaftspresse gegeben, dass das Geschäftsmodell von A&B intransparent und von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen her nicht nachvollziehbar sei. Im Jahre 2016 sei in der Fachpresse diskutiert worden, dass der Wirtschaftsprüfer von A&B seine Testate nur noch mit gravierenden Einschränkungen erteile; erstmals tauche ausdrücklich der Begriff „Schneeballsystem“ auf (www.(...).de v. 22.07.2016). Im Juli 201X habe die Zeitschrift „Finanztest“, eine Untermarke der Stiftung Warentest, eine „rätselhafte Lücke“ in den Zahlen von A&B moniert und darauf hingewiesen, dass die „Aufsicht die Tragfähigkeit nicht“ prüfe (Finanztest .../201X). Dass es in allen diesen Jahren - auch zum Ende hin - nicht zu einem Einschreiten seitens der Beklagten gekommen sei, sei nicht verständlich und begründe einen Amtshaftungsanspruch. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, der Ausschluss einer Amtshaftung der BaFin in § 4 Abs. 4 FinDAG stehe im Einklang mit Europarecht, und der EuGH habe die einschlägigen Fragen bereits in diesem Sinne entschieden. Mit der Argumentation des Klägers habe es sich nicht auseinandergesetzt. Der EuGH habe in der Entscheidung vom 12.10.2004 - Rs. C-222/02 den Ausschluss der Staatshaftung als noch hinnehmbar beurteilt, weil er durch das deutsche Einlagensicherungssystem eine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit der Anleger als gegeben angesehen habe. Eben diese Voraussetzung aber - eine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit zugunsten der Anleger - sei im vorliegenden Falle nicht gegeben. Die A&B-Anleger seien völlig schutzlos. Daher sei davon auszugehen, dass der EuGH, wenn er nunmehr im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach dem heutigen Art. 267 AEUV um Beurteilung des A&B- Sachverhaltes gebeten werde, aussprechen werde, dass der vollständige Ausschluss der Drittrichtung der Amtspflicht in § 4 Abs. 4 FinDAG in Fällen wie dem vorliegenden nicht hinnehmbar sei. Zu Unrecht habe das Landgericht auch Ansprüche des Klägers aus dem originär gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch mit der Begründung verneint, die Richtlinie 2013/36 verleihe dem Anleger keine individuellen Rechte. Zumindest hätte das Landgericht diese Rechtsfrage im Rahmen des Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH unterbreiten müssen. Die Richtlinie 2013/36 diene bei zutreffender Betrachtungsweise sehr wohl dazu, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Sie diene zwar zum einen der Stabilität des Finanzsystems, zum anderen aber auch dem Anlegerschutz; in Erwägungsgrund 47 der Richtlinie werde der Anlegerschutz ganz ausdrücklich als Ziel der Richtlinie genannt. Dieser Erwägungsgrund laute: „Die Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis zielt darauf ab, die Interessen von Einlegern und Anlegern zu schützen und die Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen." Dass die Stabilität des Finanzsystems an dieser Stelle als Kollektivinteresse mit in den Schutzbereich aufgenommen sei, stehe der Verleihung von subjektiven Rechten gegenüber einzelnen Anlegern durch Art. 9 der Richtlinie nicht entgegen. Bei zutreffender Rechtsauslegung hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die RL 2013/36 dem einzelnen Anleger subjektive Rechte gewähre, und es hätte dem Kläger den zur Entscheidung gestellten Anspruch auch aus dem Gesichtspunkte des originär gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zusprechen müssen. Bei verständiger Gesetzesauslegung unter Beachtung der systematischen, teleologischen und historischen Bezüge sei die Beklagte aufgrund der seit dem 10.07.2015 geltenden Gesetzeslage durch den neu geschaffenen § 4 Abs. 1a FinDAG verpflichtet, auch im Sinne des individuellen Anlegerschutzes tätig zu werden. Die gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts seien unzutreffend. Der Beklagten seien außer dem jahrelange Nichteinschreiten gegen unerlaubte Bankgeschäfte auch die mit der Klage gerügten konkreten Fehler bei der Prospektbilligung vorzuwerfen. Mit diesem zweiten Sachverhaltskomplex habe sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Kläger habe erst sehr spät, im Jahre 2017, bei A&B investiert. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich ab dem 01.01.2017, hätten die A&B-Angebote der Pflicht zur Einholung einer Prospektbilligung durch die Beklagte unterlegen. Die Beklagte habe für das Angebot mit der Ordnungsnummer 1, das der Kläger gezeichnet habe, eine solche ausdrückliche Prospektbilligung erteilt. Diese Prospektbilligung sei in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden und habe gegen die gesetzlichen Vorgaben, die die Beklagte zu beachten habe, verstoßen. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: Das am 06.11.2019 verkündete und am 18.12.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az.: 2-04 O 114/19, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 47.940, - nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Zudem beantragt er, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob (1.) die Geschäftstätigkeit der A&B GmbH als „Annahme rückzahlbarer Gelder“ im Sinne der RL 2013/36 zu qualifizieren ist, ob (2.), sofern die erste Frage bejaht wird, die Richtlinie RL 2013/36 - insbesondere Art. 9 der Richtlinie - dahingehend auszulegen ist, dass sie dem Anleger ein Recht auf staatliches Unterbinden nicht zulässiger Bankgeschäfte verleiht, wenn er selbst von derartigen nicht zulässigen Bankgeschäften betroffen ist, ob (3.) das Recht der Europäischen Union einer nationalen Vorschrift wie dem deutschen § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) entgegen steht, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht „ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse“ wahrnimmt und ob (4.) ein so gestalteter, vollständiger Ausschluss einer Amtshaftung bei Fehlleistungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch dann noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, wenn eine anderweitige Entschädigung geschädigter Privatanleger nicht gewährleistet ist, insoweit in Abgrenzung zu der Vorabentscheidung des Gerichtshofes im Verfahren C- 222/02, Urteil vom 12.10.2004. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens. B. 1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 13.05.2020 im Einzelnen ausgeführt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshofs nicht in Betracht kommt. Auf diese Ausführungen nimmt er gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22.06.2020 rechtfertigen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage keine andere Entscheidung. Neue entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zeigt der Kläger mit dem vorgenannten Schriftsatz nicht auf. 2. Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass nach der Behauptung des Klägers mit zahlreichen weiteren Verfahren zu rechnen ist, nichts zu ändern. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG. --- (Vorausgegangen ist unter dem 18.05.2020 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. A. Der Kläger nimmt die Beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: Bundesanstalt oder Beklagte) wegen unterlassener Unterbindung vermeintlich unzulässiger Bankgeschäfte und fehlerhafter Billigung von Prospekten auf Schadensersatz in Anspruch. Am 23.09./02.10.2017 schloss der Kläger mit der A&B GmbH (nachfolgend: A&B), über deren Vermögen im Juli 201Y das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Kauf- und Mietvertrag zu deren Angebot 1 ab. Vereinbart wurden der Erwerb von 34 Container durch den Kläger zu einem Einzelpreis von jeweils 1.410 € (insgesamt 47.940 €), die anschließende Vermietung dieser Container an die A&B zu einem von dieser für die Dauer von fünf Jahren zugesicherten Tagesmietzins pro Container. Den Verkaufsprospekt zum Angebot 1 hatte die Beklagte genehmigt. Auf Seite 35 dieses Verkaufsprospekts heißt es unter “5. Risiken der Vermögensanlage“, “Maximales Risiko“ u.a.: „Das maximale Risiko des Anlegers kann eintreten, wenn es nicht zum Rückkauf der Standardcontainer zum Ende der Laufzeit des Kauf- und Mietvertrages durch die Emittentin kommt und der Anleger die Standardcontainer bis zum Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Erschöpfung in seinem Bestand halten müsste und der Anleger hinsichtlich der Wartung, Pflege und der weiteren Bewirtschaftung der Standardcontainer mit zusätzlichen Kosten belastet ist, die er aus seinem sonstigen Vermögen bedienen muss.“ Auf Seite 36 dieses Verkaufsprospekts heißt es: „Fehlender Rückkauf der Standardcontainer Es besteht das Risiko, dass die Emittentin nicht in der Lage ist, die Standardcontainer vom Anleger zum Ende der Laufzeit des Kauf- und Mietvertrages zurückzukaufen.“ (…) Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des von ihm an die A&B gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt 47.940 €. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe gegen die §§ 5b, 7 und 8 Abs. 1 Satz 3 Vermögensanlagegesetz verstoßen und dadurch eine ihn schützende Amtspflicht verletzt. Im Übrigen hätte die Beklagte das Geschäftsmodell der A&B als unzulässiges Bankgeschäft untersagen müssen. Die A&B habe „Einlagengeschäfte" bzw. „Geschäfte mit rückzahlbaren Geldern des Publikums“
1 der europäischen Richtlinie 2013/36/EU betrieben. Infolge der Amtspflichtverletzung habe er investiert und sein Investment verloren. Der Ausschluss eines Drittschutzes nach § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) sei nicht mit dem Europarecht vereinbar, weil andere Entschädigungsmöglichkeiten nicht gegeben seien. Ferner habe er gegen die Beklagte einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch, weil der Mitgliedsstaat gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 2013/36, verstoßen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Begründung verneint, der Gesetzgeber habe in § 4 Abs. 4 FinDAG bestimmt, dass das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnehme. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletze auch nicht höherrangiges Recht. Insbesondere stehe Europäisches Gemeinschaftsrecht den in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen. § 4 Abs. 4 FinDAG verletze auch keine Grundrechte. Einen europarechtlichen Amtshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts hat das Landgericht wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten verneint. Es hat zudem die Auffassung vertreten, dass auch die Voraussetzungen für einen europarechtlichen Amtshaftungsanspruch wegen administrativen Unrechts nicht vorlägen. Die in Betracht kommende Richtlinie 2013/36 sei auf den Kläger schon nicht anwendbar, weil seine Vertragspartnerin kein Kreditinstitut
Die A&B habe nicht Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegengenommen und keine Kredite für eigene Rechnung gewährt, sondern mit dem Kläger einen Kauf- und Mietvertrag geschlossen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof weiter. Er rügt, das Landgericht habe seine umfangreichen Anträge auf Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, die er neben dem Sachantrag gestellt habe, nicht inhaltlich verbeschieden. Er wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, die Richtlinie 2013/36 sei auf den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar, und er vertritt die Ansicht, das Landgericht sei nicht befugt gewesen, einen solche Aussage zu treffen, ohne zuvor die Rechtsauffassung des EuGH im Wege des Vorlageverfahrens zu erfragen. Bei zutreffendem Vorgehen hätte das Landgericht das Vorliegen eines „Einlagengeschäfts“ bejahen, mithin unzulässige Bankgeschäfte auf Seiten der A&B und eine Pflicht der hiesigen Beklagten zum Einschreiten dagegen annehmen und auf dieser Grundlage der Amtshaftungsklage stattgeben müssen. Insoweit führt der Kläger aus, bei den Aktivitäten von A&B habe es sich um „Einlagengeschäfte" bzw. „Geschäfte mit rückzahlbaren Geldern des Publikums“
1 der europäischen Richtlinie 2013/36/EU und im Sinne des deutschen § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz gehandelt, die ohne behördliche Genehmigung nicht hätten betrieben werden dürfen. Der Schutzzweck der Richtlinie 2013/36/EU - insbesondere deren Erwägungsgrund 14 - gebiete eine weite Auslegung der Begriffe „Einlagengeschäft“ bzw. „Geschäfte mit rückzahlbaren Geldern des Publikums“. Der zweitgenannte Begriff sei zudem seiner Formulierung nach als Auffangtatbestand zu verstehen, welchem aus Gründen der Rechtssicherheit ein weiter Anwendungsbereich eingeräumt werden müsse. Nach den Worten des Europäischen Gerichtshofes beziehe sich der Begriff der „anderen rückzahlbaren Gelder“ nicht nur auf Finanzierungsinstrumente, deren Wesensmerkmal die Rückzahlbarkeit sei, sondern auch auf solche, die dieses Merkmal nicht besitzen würden und bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart werde (EuGH, U. v. 11.02.1999 - C-366/97, EWS 1999, 227). Auch der Bundesgerichtshof habe im Jahre 2005 die gewerbsmäßige Entgegennahme von sogenannten „Winzergeldern“ als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 KWG qualifiziert (BGHZ 197, 1). Zentraler Bestandteil des Geschäftsmodells der A&B sei gewesen, dass den Kunden nicht nur Container verkauft und diese Container sodann für die Kunden vermietet worden seien, sondern dass auch für den Rückkauf dieser Container gesorgt gewesen sei. Der Rückkauf der Container sei im Regelfall nach Ablauf von fünf Jahren vorgesehen gewesen. Mit Durchführung des Rückkaufs hätten die Kunden den Löwenanteil des ursprünglich bezahlten Kaufpreises zurückerhalten und zwar - mit geringfügigen Abweichungen im Einzelfall - ca. 65 %. Allein aus steuerlichen Gründen sei das Thema „Rückkauf“ immer etwas verklausuliert in die Vertragswerke eingeflossen. Denn um, wie beabsichtigt und durchgeführt, beim Kunden abschreibungsfähige Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG (Vermietung beweglicher Sachen) zu generieren, hätte der Rückkauf noch nicht verbindlich in die Ursprungsverträge aufgenommen werden dürfen. Der Containerrückkauf sei dem Kunden aber in Werbedokumenten und auch in öffentlichen Vorträgen zugesagt und das Versprechen sei auch 43 Jahre lang eingehalten worden. Also seien seitens der A&B - und zwar bereits seit Gründung des Unternehmens im Jahre 1975 - unerlaubte Einlagengeschäfte betrieben worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht darauf an, dass der Kläger einen Kauf- und Mietvertrag geschlossen und sodann Container vermietet hätte. Entscheidend sei, dass nach den Abreden zwischen den Parteien das Geld, das der Kläger investiert habe, an ihn habe zurückfließen sollen. Mithin hätten Einlagengeschäfte vorgelegen, und Art. 9 Abs. 1 der RL 2013/36 sei anwendbar. Hätte das Landgericht dies zutreffend erfasst, so hätte es einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zum Einschreiten bejahen und der Amtshaftungsklage stattgeben müssen. Der Kläger habe auch nicht einen Anspruch auf Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht verfolgt, wie das Landgericht ausgeführt habe, sondern er habe administratives Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten gerügt und den dadurch entstandenen Schaden im Wege des Amtshaftungsanspruches geltend gemacht. Die Bundesrepublik Deutschland sei ihren normativen Rechtsetzungsverpflichtungen, die für sie aus der RL 2013/36 folgten, insoweit nachgekommen, als sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Eingriffsbefugnissen ausgerüstet habe, mit deren Hilfe diese ebenso wie zuvor das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen unerlaubte Einlagengeschäfte hätte unterbinden können. Auch die inhaltlichen Bedenken gegen die Tätigkeit von A&B seien schon frühzeitig formuliert worden. Bereits im Jahre 2004 habe es qualifizierte Hinweise in der Wirtschaftspresse gegeben, dass das Geschäftsmodell von A&B intransparent und von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen her nicht nachvollziehbar sei. Im Jahre 2016 sei in der Fachpresse diskutiert worden, dass der Wirtschaftsprüfer von A&B seine Testate nur noch mit gravierenden Einschränkungen erteile; erstmals tauche ausdrücklich der Begriff „Schneeballsystem“ auf (www.(...).de v. 22.07.2016). Im Juli 201X habe die Zeitschrift „Finanztest“, eine Untermarke der Stiftung Warentest, eine „rätselhafte Lücke“ in den Zahlen von A&B moniert und darauf hingewiesen, dass die „Aufsicht die Tragfähigkeit nicht“ prüfe (Finanztest .../201X). Dass es in allen diesen Jahren - auch zum Ende hin - nicht zu einem Einschreiten seitens der Beklagten gekommen sei, sei nicht verständlich und begründe einen Amtshaftungsanspruch. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, der Ausschluss einer Amtshaftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in § 4 Abs. 4 FinDAG stehe im Einklang mit Europarecht, und der EuGH habe die einschlägigen Fragen bereits in diesem Sinne entschieden. Mit der Argumentation des Klägers habe es sich nicht auseinandergesetzt. Der EuGH habe in der Entscheidung vom 12.10.2004 - Rs. C-222/02 den Ausschluss der Staatshaftung als noch hinnehmbar beurteilt, weil er durch das deutsche Einlagensicherungssystem eine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit der Anleger als gegeben angesehen habe. Eben diese Voraussetzung aber - eine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit zugunsten der Anleger - sei im vorliegenden Falle nicht gegeben. Die A&B-Anleger seien völlig schutzlos. Daher sei davon auszugehen, dass der EuGH, wenn er nunmehr im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach dem heutigen Art. 267 AEUV um Beurteilung des A&B- Sachverhaltes gebeten werde, aussprechen werde, dass der vollständige Ausschluss der Drittrichtung der Amtspflicht in § 4 Abs. 4 FinDAG in Fällen wie dem vorliegenden nicht hinnehmbar sei. Zu Unrecht habe das Landgericht auch Ansprüche des Klägers aus dem originär gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch mit der Begründung verneint, die Richtlinie 2013/36 verleihe dem Anleger keine individuellen Rechte. Zumindest hätte das Landgericht diese Rechtsfrage im Rahmen des Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH unterbreiten müssen. Die Richtlinie 2013/36 diene bei zutreffender Betrachtungsweise sehr wohl dazu, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Sie diene zwar zum einen der Stabilität des Finanzsystems, zum anderen aber auch dem Anlegerschutz; in Erwägungsgrund 47 der Richtlinie werde der Anlegerschutz ganz ausdrücklich als Ziel der Richtlinie genannt. Dieser Erwägungsgrund laute: „Die Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis zielt darauf ab, die Interessen von Einlegern und Anlegern zu schützen und die Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen." Dass die Stabilität des Finanzsystems an dieser Stelle als Kollektivinteresse mit in den Schutzbereich aufgenommen sei, stehe der Verleihung von subjektiven Rechten gegenüber einzelnen Anlegern durch Art. 9 der Richtlinie nicht entgegen. Bei zutreffender Rechtsauslegung hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die RL 2013/36 dem einzelnen Anleger subjektive Rechte gewähre, und es hätte dem Kläger den zur Entscheidung gestellten Anspruch auch aus dem Gesichtspunkte des originär gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zusprechen müssen. Bei verständiger Gesetzesauslegung unter Beachtung der systematischen, teleologischen und historischen Bezüge sei die Beklagte aufgrund der seit dem 10.07.2015 geltenden Gesetzeslage durch den neu geschaffenen § 4 Abs. 1a FinDAG verpflichtet, auch im Sinne des individuellen Anlegerschutzes tätig zu werden. Die gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts seien unzutreffend. Der Beklagten seien außer dem jahrelange Nichteinschreiten gegen unerlaubte Bankgeschäfte auch die mit der Klage gerügten konkreten Fehler bei der Prospektbilligung vorzuwerfen. Mit diesem zweiten Sachverhaltskomplex habe sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Kläger habe erst sehr spät, im Jahre 2017, bei A&B investiert. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich ab dem 01.01.2017, hätten die A&B-Angebote der Pflicht zur Einholung einer Prospektbilligung durch die Beklagte unterlegen. Die Beklagte habe für das Angebot mit der Ordnungsnummer 1, das der Kläger gezeichnet habe, eine solche ausdrückliche Prospektbilligung erteilt. Diese Prospektbilligung sei in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden und habe gegen die gesetzlichen Vorgaben, die die Beklagte zu beachten habe, verstoßen. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: Das am 06.11.2019 verkündete und am 18.12.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az.: 2-04 O 114/19, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 47.940, - nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Zudem beantragt er, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob (1.) die Geschäftstätigkeit der A&B GmbH als „Annahme rückzahlbarer Gelder“ im Sinne der RL 2013/36 zu qualifizieren ist, ob (2.), sofern die erste Frage bejaht wird, die Richtlinie RL 2013/36 - insbesondere Art. 9 der Richtlinie - dahingehend auszulegen ist, dass sie dem Anleger ein Recht auf staatliches Unterbinden nicht zulässiger Bankgeschäfte verleiht, wenn er selbst von derartigen nicht zulässigen Bankgeschäften betroffen ist, ob (3.) das Recht der Europäischen Union einer nationalen Vorschrift wie dem deutschen § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) entgegen steht, wonach die Bundesanstalt „ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse“ wahrnimmt und ob (4.) ein so gestalteter, vollständiger Ausschluss einer Amtshaftung bei Fehlleistungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch dann noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, wenn eine anderweitige Entschädigung geschädigter Privatanleger nicht gewährleistet ist, insoweit in Abgrenzung zu der Vorabentscheidung des Gerichtshofes im Verfahren C- 222/02, Urteil vom 12.10.2004. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens. B. Die Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Würdigung des Sach- und Streitstandes offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat hat in einem - das Angebot Nr. 2 der A&B betreffendes - Parallelverfahren die Berufung mit Urteil vom 06.02.2020 - .../19 - zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: I. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen vermeintlicher Verletzung der der Beklagten nach dem KWG obliegenden Pflichten zu. a) Die A&B hat im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Vermögensanlage bereits kein unerlaubtes Bankgeschäft betrieben, so dass auch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten nicht geboten war. aa) Nach § 32 KWG bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt. Zu den Bankgeschäften gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG auch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird (Einlagengeschäft). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Der Begriff der Einlage im Sinne der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich nach allgemeiner Ansicht um einen bankwirtschaftlichen Begriff, der nur unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung bestimmt werden kann. Ein Unternehmen nimmt jedenfalls dann fremde Gelder als "Einlagen" entgegen, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge - als Darlehen oder in ähnlicher Weise - laufend Gelder entgegengenommen werden, die ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12 -, BGHZ 197, 1-15, Rn. 20, 21). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG fällt die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums ebenfalls unter das Einlagengeschäft. Diese Alternative ist begrifflich weiter als die erste Alternative und hat somit eine Ausdehnung des aufsichtsrechtlichen Anwendungsbereichs zur Folge (sog. weites Einlagengeschäft). Im Unterschied zur ersten Alternative kommt es bei der zweiten Alternative nicht auf den Zweck der Mittelüberlassung an; es handelt sich bei dieser Alternative um einen Auffangtatbestand. Für die Feststellung, ob ein Einlagengeschäft besteht, kommt es demzufolge auf die Abgrenzung durch den weiten Einlagenbegriff
1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG letztlich nicht mehr an (vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler, 3. Teil Wertpapier- und Anlagegeschäft 2. Auflage 2016, 35. Kapitel: Einlagengeschäft Rn. 10). Unbedingt ist die Rückzahlungspflicht nur dann, wenn die Verlustteilnahme ausgeschlossen ist. Nimmt die Einlage am Verlust teil, handelt es sich um eine bedingte Rückzahlbarkeit. Es liegt keine Einlage vor. Das gilt entsprechend für partiarische Darlehen, Genussrechte und Nachrangdarlehen, wenn die Rückzahlung vom Erfolg des Unternehmens abhängt (vgl. Boos/Fischer/ Schulte-Mattler/Schäfer, 5. Aufl. 2016, KWG § 1 Rn. 46).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.