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SG Kassel 2. Kammer S 2 AS 97/21 ER Beschluss

Obsah (4)§ 86a§ 86b§ 136§ 42a

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 7. Februar 2022, L 6 AS 587/21 B ER, Beschluss Tenor Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Beteiligten h

§ 86aAbs.

1 S. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Ein Ausnahmefall des § 39 SGB II liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat jedoch mit Schreiben vom

  1. Oktober 2021 die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom
  2. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 2021 angeordnet. Der bereits eingelegte Widerspruch als auch die – noch zu erhebende – Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid haben aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner keine aufschiebende Wirkung.

§ 86aAbs.

2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Der Antragsgegner hat mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 den grundsätzlich nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG eingetretenen Suspensiveffekt aufgehoben. Dem Antragsteller geht es also um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht kann

§ 86bAbs.

1 S. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Vorschrift kommt auch in Betracht, wenn die Verwaltung die sofortige Vollziehung angeordnet hat (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,

  1. Auflage 2020, § 86b Rn. 5). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht isoliert angreifbar, sondern im Rahmen eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbstständigen Annex (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  2. Juni 2015, Az.: L 6 AS 102/15 B ER). Der Antrag kann

§ 86bAbs.

3 SGG bereits vor der Erhebung der Klage gestellt werden. Die Klagefrist ist noch nicht abgelaufen. Es stellt sich die Frage, ob es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Antragstellers fehlt, da der Antragsteller selbst bei der Beantragung des Darlehens für die Mietkaution erwähnte, dass er mit einer Rückzahlung in Raten durch Abzug von seiner Regelleistung einverstanden sei. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist jedenfalls nicht begründet. Die Vollziehungsanordnung ist rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners nicht. Das Gericht im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung stets formell und materiell zu prüfen hat (BVerfG Kammerbeschluss vom

  1. Mai 2016, Az.: 1 BvR 1890/15 – juris Rn. 18). An die behördliche Begründung des Sofortvollzugs werden hohe Anforderungen gestellt; sie kann nicht mit heilender Wirkung nachgeholt oder ersetzt werden (BVerfG Kammerbeschluss vom
  2. Mai 2016, Az.: 1 BvR 1890/15 – juris Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  3. November 2016 Az.: L 7 SO 3546/16 ER-B – juris Rn. 8; Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG,
  4. Aufl. 2020, § 86a Rn. 21b f.). Eine fehlende oder unzureichende Begründung des Sofortvollzugs führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. zur Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs (BVerfG Kammerbeschluss vom
  5. Mai 2016, Az.: 1 BvR 1890/15 – juris Rn. 18; s. auch Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG,
  6. Aufl. 2020, § 86a Rn. 21b m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erfordert ein „besonderes“ öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das allgemeine Interesse an seinem Erlass hinausgeht, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  7. Oktober 2013, Az.: 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 19 m.w.N.). Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse ausnahmsweise offenkundig schon aus der Eigenart der Regelung selbst folgt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  8. November 2016 Az.: L 7 SO 3546/16 ER-B – juris Rn. 8 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  9. März 2012, Az. L 11 KA 15/12 B ER – juris Rn. 48). Auch die voraussichtliche Erfolglosigkeit des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs kann dieses Interesse nicht ersetzen (vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom
  10. September 1995, Az.: 2 BvR 1179/95 – juris Rn. 42 f. m.w.N.). In formaler Hinsicht muss die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts das besondere Interesse hieran

§ 86aAbs.

2 Nr. 5 SGG schriftlich begründen. Aus dieser Begründung muss hervorgehen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom

  1. Oktober 2013, Az.: L 4 R 4066/13 ER-B – juris Rn. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  2. März 2012, Az.: L 11 KA 15/12 B ER – juris Rn. 48, jeweils m.w.N.). An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde, die zur besonderen Sorgfalt angehalten werden soll, sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  3. November 2016 Az.: L 7 SO 3546/16 ER-B – juris Rn. 10) - wie bereits dargelegt - hohe Anforderungen zu stellen. Die Begründung muss auf den konkreten Einzelfall bezogen in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Formelhafte und pauschale Wendungen bzw. die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  4. November 2016 Az.: L 7 SO 3546/16 ER-B – juris Rn. 10). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stellt die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit - nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit - dar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  5. November 2016 Az.: L 7 SO 3546/16 ER-B – juris Rn. 11), die nur dann nicht gegeben ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder überhaupt keine Begründung aufweist oder die Begründung nicht den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Norm entspricht. Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vor, sondern ein Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  6. November 2016 Az.: L 7 SO 3546/16 ER-B – juris Rn. 11; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  7. Juli 2014, Az.: L 10 AS 1695/14 B ER – juris Rn. 4 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Die Vollziehungsanordnung vom
  8. Oktober 2021 ist formell rechtmäßig, da sie von der zuständigen Stelle erlassen und mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehen wurde. Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist eine vorherige gesonderte Anhörung im Sinne des § 24 SGB X nicht erforderlich. Die Vollziehungsanordnung kann auch separat zum Bescheid vom
  9. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Oktober 2021 ergehen. Die Begründung der Vollziehungsanordnung erging auch zu dem konkreten Einzelfall. Der Antragsgegner erläutert nachvollziehbar die Umstände und die Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und erfüllt mit dieser Begründung das Transparenzgebot. Die Vollziehungsanordnung wird im Hinblick auf das gewährte Darlehen für die Mietkaution umfassend begründet. Der Antragsgegner berücksichtigte in seiner Begründung, dass der Antragsteller zuvor selbst ein Darlehen für die Mietkaution beantragte und in diesem Antrag zugleich die Rückzahlung des Darlehens in Raten anbot, die von der Regelleistung einbehalten werden sollten. Zudem könne bei Geldforderungen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung aus fiskalischen Gründen gegeben sein, wenn deren spätere Realisierung ernsthaft gefährdet sei. Bei der gewährten Darlehenssumme in Höhe von 600,00 Euro wäre bei einer monatlichen Rate in Höhe von 44,60 Euro nach ca. 14 Monaten die Rückzahlung vollständig erfolgt. Der Antragsgegner berücksichtigt insoweit auch, dass der Antragsteller voraussichtlich spätestens am
  11. Februar 2023 aufgrund des Erreichens der Altersgrenze aus dem Leistungsbezug ausscheiden werde und ein Rückzahlungsanspruch dann nicht mehr realisierbar sei. Die Aufrechnungsentscheidung sei zudem offensichtlich rechtmäßig, was auch für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehung spreche. Auch sei kein weniger belastendes effektives Mittel zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Mietkautionsdarlehen ersichtlich. Eine Abtretung des Rückzahlungsanspruches bzgl. der Mietsicherheitsleistung an den Antragsgegner gegenüber dem Vermieter biete keine ausreichende Sicherheit, da es allein vom Verhalten des Antragstellers bzw. der zukünftigen Situation des Mietverhältnisses abhängen würde, ob der Rückzahlungsanspruch realisierbar wäre. Es sei verhältnismäßig die sofortige Vollziehung anzuordnen. Bei der Beantragung des Darlehens sei der Antragsteller zudem bereit gewesen, durch die Inanspruchnahme des Darlehens in den kommenden Monaten eine Reduzierung der verfügbaren Mittel in Kauf zu nehmen und war zu diesem Vorgehen entschlossen. Das Verhalten sei daher durchaus fragwürdig und es liege kein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer möglichst zeitnahen und vollständigen Rückführung der darlehensweisen gewährten Mittel der steuerfinanzierten Grundsicherung für Arbeitssuchende vor. Die vom Antragsgegner zur Begründung des öffentlichen Interesses herangezogenen Erwägungen erweisen sich auch als materiell tragfähig. Dabei dürfen im Hinblick auf den der Behörde bei der Anordnung des Sofortvollzuges eingeräumten Beurteilungs-/Ermessensspielraum bei der Überprüfung nur die von dem Antragsgegner berücksichtigten Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges berücksichtigt werden (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  12. August 2006; Az.: L 4 B 269/06 KA ER – juris Rn. 28). Neben dem besonderen Interesse an der Rückführung der Geldforderung hat der Antragsgegner auch dargelegt, dass der Antragsteller zunächst ein Darlehen für die Mietkaution mit einer angebotenen Aufrechnung mit Regelleistung beantragt hat. Es liegt insoweit auch ein widersprüchliches Verhalten vor, wenn zunächst die Vorzüge des Darlehens in Empfang genommen werden und die gesetzlich vorgesehenen Rückzahlungsmodalitäten bekannt sind, im Nachhinein jedoch dagegen Einwände erhoben werden. Die abschließende im Hinblick auf den angegriffenen Bescheid vom
  13. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Oktober 2021 zu treffende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Aufrechnung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der angegriffene Bescheid ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und auch eine abschließende umfassende Interessenabwägung fällt nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Grundsätze zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind nur modifiziert anzuwenden. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit spricht zwar dafür, die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen. Die Vollzugsanordnung bedarf aber auch bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt zusätzlich eines öffentlichen Interesses daran, den Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
  15. Aufl. 2020, SGG § 86b Rn. 12i). Auch die abschließende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Der Bescheid vom
  16. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  17. Oktober 2021 ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird

§ 136Abs.

3 SGG Bezug genommen. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheides vom

  1. Oktober
  2. Der Bescheid vom
  3. Oktober 2021 gewährt das begehrte Darlehen des Antragstellers und setzt lediglich die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 42a Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 1 SGB II um.

§ 42aAbs.

2 S. 1 SGB II werden die Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt durch monatliche Aufrechnung von 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt. Das Darlehen für die Mietkaution ist im Oktober 2021 ausgezahlt worden, die Aufrechnung hatte zum

  1. November 2021 zu beginnen. Es spricht nichts gegen die vom Gesetzgeber vorgesehene Folge die Aufrechnung mit 10 Prozent des Regelbedarfs ab dem Folgemonat der Auszahlung durchzuführen. Die Einwände des Antragstellers und die zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung betrifft zum Teil eine ältere Rechtslage und zum Teil sind diese Entscheidungen aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  2. November 2018 (B 14 AS 31/17 R) überholt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Mietkautionsdarlehen (wie das vorliegende Darlehen) nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II ausgenommen. Der gesetzlich geregelten Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht entgegen (vgl. BSG Urteil vom 28.11.2018, Az.: B 14 AS 31/17 R – juris Leitsatz u. Rn. 36 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. November 2019 (Az.: 1 BvL 7/16) zur Verfassungsmäßigkeit der Minderung von Arbeitslosengeld II ergeben sich für das Gericht keine anderen Erwägungen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002446

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