Versuchte Tötung durch Manipulation von ICE-Gleisen Leitsatz Zu den Voraussetzungen des Vorliegens von Vorsatz sowie des Mordmerkmales der Heimtücke bei der Manipulation von ICE Gleisen. Orientierungssatz Eventualvorsatz kommt bereits in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht anstrebt oder als sicher erachtet, jedoch für möglich hält. Dass die Tötung der Zuginsassen für den Angeklagten kein vordringliches Ziel, sondern nur Nebeneffekt seiner Tat gewesen wäre, steht dem Tötungsvorsatz nicht entgegen. Verfahrensgang nachgehend BGH, 24. November 2021, 4 StR 315/21, Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet, Beschluss Tenor Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr und mit Störung öffentlicher Betriebe zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Die Einziehung des sichergestellten T-Schlüssels und des Metallrohrs (Asservate 4.1 und 4.2) wird angeordnet. Angewandte Vorschriften : §§ 211 Abs. 2 Var. 4, 5, 7, 315 Abs. 1 Nr. 1, 316b Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 52 StGB Gründe I. [persönliche Verhältnisse aus datenschutzrechtlichen Gründen weggelassen] Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 21.03.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom gleichen Tag vorläufig festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I. II. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest: Bereits seit dem Jahr 2017 warnte der Angeklagte mit vielfältigen von ihm verfassten Schreiben an öffentliche und politische Stellen, wie beispielsweise das Bundesministerium des Inneren, das Bundeskanzleramt oder die Botschaft der französischen Republik in Berlin vor Anschlägen durch eine deutsch-französische islamistische Terrorzelle, welcher Personen namens „[…]“, „[…]“ und „[…]“ bzw. „[…]“ angehören würden, zu welchen er in Kontakt stehe. In diesen Schreiben berichtete er unter anderem auch davon, dass die von ihm benannte Terrorzelle Anschläge auf den öffentlichen Nahverkehr – speziell auf französische TGV-Schnellzüge und deutsche ICE-Schnellzüge – in Betracht ziehe. Er führte weiter aus, dass er der einzige sei, der dies verhindern könne und stellte in Aussicht, die Terrorzelle unschädlich zu machen. Sein Angebot verband der Angeklagte unter anderem mit finanziellen Forderungen. Die Intensität des vom Angeklagten ausgeübten Schreibaufwandes erreichte seinen Höhepunkt um den Zeitpunkt seiner Haftentlassung am 19.12.2019 herum. Mit Datum von diesem Tage verfasste der Angeklagte nochmals vielfältige schriftliche Ausarbeitungen, welche auf ein drohendes Anschlagsszenario sowie die hiermit verbundene Terrorzelle mit der Bezeichnung „Terrorgruppe No. 1“ hinwiesen, und warf den jeweiligen Adressaten teilweise – auch infolge ausbleibender Reaktionen auf seine in der Vergangenheit verfassten Schreiben – Untätigkeit vor. Diese Schreiben waren unter anderem an das Bundeskanzleramt – Frau Merkel persönlich –, den französischen Staatspräsidenten Herrn Macron, die Belgische Regierung, verschiedene französische Politiker, deutsche Parteien sowie die internationale Investmentgesellschaft Black Rock adressiert. Unter Nennung seines richtigen Namens und seiner E-Mailadresse warnte der Angeklagte vor einer extremen und akuten Terroranschlagsgefahr in Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Spanien und Italien durch die von ihm verfolgte Terrorzelle, bei welcher Menschen zu Tode kommen würden. Exemplarisch hierfür verfasste der Angeklagte in einem mit dem Datum des 19.12.2019 versehenen Schreibens an die Botschaft der Französischen Republik in Berlin und an den Staatspräsidenten Herrn Macron Folgendes: „Ich teile es Ihnen mehr wie deutlich mit, = AB JETZT UND HEUTE = , wegen der extrem akuten Bedrohungslage die ja so gewaltig, nicht voraussehbar war und durch ihr gesamtes vergangenes Verhalten, ist es vorbei damit Herr Macron und auch für Frau Merkel, irgendetwas vorsätzlich zu ignorieren, die Öffentlichkeit für dumm und blöd zu halten und anzulügen, Ihre Politikpartner und auch die Gegner anzulügen und zu täuschen, aber vorallem = UNSCHULDiGE MENSCHEN VOLL WISSENTLICH UND VORSÄTZLICH VON TERRORISTEN ERMORDEN ZU LASSEN = OBWOHL ABSOLUT VERHINDERBAR = !!! “ Er berichtete ferner von einer ihm exklusiven Kontaktmöglichkeit zu der von ihm beschriebenen Terrorzelle sowie Treffen mit deren Mitgliedern, durch welche er Informationen zu Anschlagsplänen erhalte, welche Züge in Frankreich und Deutschland betreffen würden. Hierzu führte der Angeklagte beispielsweise in einem an das Bundeskanzleramt Berlin – z.Hd. von Frau Merkel persönlich – sowie der Botschaft der Französischen Republik – z.Hd. Herrn Staatspräsident Macron persönlich – adressierten Schreiben, welches ebenfalls mit dem Datum des 19.12.2019 versehen war, aus: „ Verehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel, verehrter Herr Staatspräsident Macron, wie im vorangegegangenen Schreiben erwähnt, traf ich mich soeben, mit dem Ihnen beiden bereits von mir bekanntgemachten (seit dem 04.11.2017) = […] =, Angehöriger der Ihnen beiden, ebenfalls bereits bekanntgemachter Terrorgruppe No. 1 in Europa und vor welcher ich Sie beide und andere (Minister), seit langem warne !!! Vor Wenigen Minuten, wurde mir von = […] = bestätigt, das meine Vermutungen und Warnungen an Sie beide Ende 2018/ Anfang 2019 = absolut richtig und wiedermal, zu 100 % zutreffend waren = !!! […] = […] = teilte mir soeben mit, daß man nun 1-2x in Frankreich und 1-2x in Deutschland zuschlagen will !!! Danach will man eine Pause machen und dann (und das weiß ich nun nicht, ob ich das richtig verstanden habe), will man entweder = NOCHMAL = in Frankreich und Deutschland ausüben, oder direkt = EUROPAWEIT =, gleiche Anschläge verüben! KAPIEREN SiE DAS NUN FRAU MERKEL UND HERR MACRON WAS DAS BEDEUTET !? Zig, Hunderte, wenn nicht sogar Tausende Menschen will man schädigen, verletzen und gar = ermorden = Frauen, Kinder, Männer, Alte = absolut unschuldige Menschen = !!! Wie mir = […] = bereits im Sommer 2017 erzählte (und ich Ihnen Ende 2018/Anfang 2019 AUSFÜHRLICH MITTEILTE), will man tatsächlich Anschläge auf TGV, iCE, volle Züge, aber auch das ist mir neu, auf GEFAHRENGUT-GÜTERZÜGE ausüben! Man ist, so wie mir = […] = soeben mitteilte, = schon weit = und die Planungen sind angeblich abgeschlossen!“ In diesem Schreiben nahm der Angeklagte – neben Orten in Frankreich – bereits Bezug auf das Rhein-Main-Gebiet als möglichen Anschlagsort. Er verfasste hierzu Folgendes: „= […] = äußerte sich soeben mit den Anschlagszielen, bezogen auf Örtlichkeiten […] recht unklar, nur das man alles von Paris aus, Richtung Süden und Osten gehen soll, was ja auch Sinn machen würde, da man ja bestens im Süden von Frankreich vernetzt ist und Richtung Osten, kommt ja die Deutsche Grenze ins Spiel, wo ja wieder diese Rhein-Main Gruppe, einschließlich = […] = wäre. Den = Eurostar = nannte er nicht, auch nicht mit einer Silbe, irgendetwas Richtung England.“ Der Angeklagte führte in seinen Schreiben ferner aus, dass nur er alleine in der Lage sei, die von der Terrorzelle geplanten Anschläge zu vereiteln und ihr Handeln zu unterbinden. In einem Schreiben, welches der Angeklagte unter dem 19.12.2019 an die Botschaft der Französischen Republik in Berlin, an den Staatspräsidenten Herrn Macron persönlich adressiert hatte, führte er hierzu beispielsweise aus: „Sie Herr Macron und Frau Merkel, all ihre Dienste, Behörden, Sondereinheiten, gleich ob in Frankreich, Deutschland, oder den anderen Ländern, werden = NICHT = an diese Führung der Terrorgruppe und die einzelnen Zellen in Europa drankommen! = NEIN = ! = iCH UND NUR iCH ALLEIN KANN DAS =, ob Ihnen das passt oder nicht, und wenn, dann läuft das auch nur so, wie ich das für richtig halte!“ Des Weiteren verfasste der Angeklagte eine Vielzahl von Seiten umfassende akribische Auflistungen sogenannter „Verständigungspunkte“. Die Erfüllung der hierin aufgeführten – nicht ausschließlich monetären – Forderungen sollten einerseits als Gegenleistung für ein Tätigwerden des Angeklagten dienen, andererseits diesen in die Lage versetzen, die von ihm angebotene Bekämpfung der von ihm beschriebenen Terrorzelle durchzuführen. So begehrte der Angeklagte neben Geldbeträgen im Milliarden- bzw. Millionenbereich – unter anderem einem Betrag von 88,75 Mrd. € - auch die zur Verfügung Stellung verschiedenartigster Luxusgüter, hierunter Auflistungen genauestens bezeichneter Fahrzeuge der obersten Preisklasse. Ferner verlangte der Angeklagte die Begleitung durch ihm bereitzustellende Partnerinnen sowie eine Vielzahl weiterer, genauestens beschriebener Dinge, wie beispielsweise lebenslange Steuerfreiheit oder die Löschung aller negativen Einträge seine Person betreffend in allen nur möglichen Akten, Dateien, Karteien, Registern und Abrufsystemen. In einer entsprechenden Auflistung, welche auf den 19.12.2019 datiert ist, führte der Angeklagte unter anderem folgende „Verständigungspunkte“ auf: - „es wird SOFORT eine 24 Stunden am Tag besetzte Notfallnummer für mich eingerichtet! Unter dieser Nummer werde NUR ich anrufen – sonst NIEMAND! An Ende wird dort immer eine Beamt in Ihres Landes sitzen, welche 1., mit allen Anordnungen, Befugnissen, Erlässen und des Sache selbst etc. vertraut ist! 2., Sie wird = immer = warten, was ich zuerst sage, um sich eventuell mitspielend einstellen zu können, sollte ich anrufen müssen im Beisein einer bedenklichen Person. 3., Sie wird SOFORT ev. Angeforderte Unterstützung veranlassen - es werden mir SOFORT verschiedenste Waffen und sonstige Ausstattungen ausgehändigt! Aushändigung erfolgt in Ihrem Land! Einzelne Waffentypen, Munition und Sonstiges, teile ich gesondert mit! - es werden mir SOFORT verschiedenste Ausweise gefertigt und wo notwendig eingetragen - es wird mir SOFORT gegenüber jeden Amt u. Behörde = absolute = Weisungs- und Anordnungsbefugnis und Ermächtigung erteilt - es stehen mir ab SOFORT alle behördlichen Möglichkeiten zur Nutzung bereit, wie normale Polizei, übergeordnete, Geheimdienst, Staatsschutz, Militär etc. auch alle Wasser, Land und Luftverbände - ich erhalte einen Legitimierungsausweis als = SONDERBEAUFTRAGTER = Ihres Landes Staat - ich erhalte SOFORT eine weibliche Assistenz, welche als Übersetzerin, als Bindeglied zwischen mir und Regierung dienen wird etc. Sie wird von mir ausgesucht werden. Sie ist NiCHT von Polizei, Geheimdienst etc. sondern werde ich frei aus der Regierung oder irgendeinen Amt wählen. Sie wird praktisch voll und ganz, offiziell als meine Partnerin gelten um unauffällig zu sein, das heißt, es gibt KEIN Tabu, KEIN Limit, KEIN Sonstwas !!! Sie = muß = extrem attraktiv sein, jünger, sehr schlank, = muss = sehr schnell lernen können wie man sich verhält nach meinen Vorgaben etc. 24/7! - es wird mir SOFORT neue – komplette – Identität ausgestellt, nach meinen Namensvorgaben - muß ich wegen einer Angelegenheit in andere Länder reisen, stehe ich dort SOFORT unter Diplomatischen Status und Schutz Ihres Landes/Staat. Wird mir SOFORT sofern ich das benötige ein PKW mit diplomatischen Kennzeichen gestellt. Wird mir SOFORT die jeweilige Botschaft und Botschafter, alle geforderte Unterstützung zukommen lassen. Wird mir eine Waffe und Munition behändigt. Werden Gelder gestellt falls notwendig. etc. - es wird mir SOFORT ein Diplomatenpass Ihres Landes/Staat gefertigt und ausgehändigt, sowie alle Deklarierungen für Gepäck und weiteres behändigt. - ich halte NUR Kontakt mit Ihren Regierungsverantwortlichen direkt oder in Übersetzung durch die bei mir stehende Assistenz. - ich handle = absolut STRAFFREI = und so wie ich es für richtig halte ! - es wird SOFORT eine Wohnung = nach meiner Vorgabe = angemietet, eingerichtet in Ihrem Land u. vorgegebener Stadt (Städte) - es werden mir SOFORT 1 UNLIMITED Kreditkarten Satz – international – laufend auf meinen Namen u. Daten ausgehändigt, von einer staatlichen Top-Bank Ihres Landes. Einen 2´ten Satz erhält meine Assistentin! Hier Mastercard, Visa, Barcley´s und American Express schwarz diese absolut UNLIMITED geschalten – jede Freigabe auch an jeden Geldautomaten! - es werden mir SOFORT 5 Millionen Euro BAR als Handgeld ausgehändigt. - ev. Benötige ich 1 – 3 Kriminelle oder Ex-Kriminelle Frauen aus Ihrem Land/Staat am besten noch einsitzend noch 2 – ? Jahre mindestens, keine Junkie’s, keine Kindesstraftaten, keine Mörderin, absolut gesund, extrem attraktiv, sehr schlank, Alter von 23 – 40 Jahre, Deutsch sprechend wäre gut – englisch wenn kein Deutsch ein = muss = ! Will SOFORT, daß Sie alle Haftanstalten informieren, sollen SOFORT in Frage kommende Frauen melden. Will von jeder erstmal Foto´s + Übersicht Ihrer Straftat(
- en)bei engerer Auswahl übersetzte Akte ! Wähle bzw. benötige und wähle ich eine oder mehrere aus, werden diese erst nach einem Gespräch mit mir entlassen, wenn ich das wünsche. Hilft Sie dabei die Terrorzelle (
- en)unschädlich zu machen, ist danach Ihre Strafe erledigt und Sie erhält 100.000,- € Starthilfe!“ Seine Forderungen verband der Angeklagte teilweise mit verschiedenen Fristsetzungen, welchen eine Länge von mehreren Minuten bis zu einigen Stunden hatten. Als Konsequenz für eine Nichterfüllung dieser Forderungen kündigte der Angeklagte an, sich aus der Verfolgung und Bekämpfung der von ihm erfundenen und beschriebenen Terrorzelle zurückzuziehen und stellte politische Konsequenzen für die Adressaten, sollte deren Untätigkeit öffentlich bekannt werden, in Aussicht. Exemplarisch hierfür führte er in einem weiteren Schreiben mit Datum vom 19.12.2019, gerichtet an das Bundeskanzleramt Berlin – z.Hd. von Frau Merkel persönlich – sowie der Botschaft der Französischen Republik – z.Hd. Herrn Staatspräsident Macron persönlich – Folgendes aus: „Sollte man nun bereits in 30 Minuten nicht die beschriebenen Punkte mitgeteilt haben = BiN iCH WEG = Wird auch nur eine Frist oder Leistung nicht vollständig eingehalten = BiN iCH WEG = Wird auch nur ein Ablauf, eine Regel nicht eingehalten = BiN iCH WEG = Kommt die angeforderte Mitarbeiterin aus den Punkten und Abläufen, nicht alleine, sehe oder ahne ich noch eine weitere Person, oder Polizei, LKA, BKA, BND, Sondereinheiten, MEK, GSG) oder sonst etwas, nur der Verdacht oder Gefühl darauf langt = BiN iCH WEG = Würde man versuchen, etwas gegen meine Freiheit, mein freies Handeln, meine Gesundheit, mein Leben zu unternehmen. Würde man Personen belästigen = BiN iCH WEG = Ich rate Ihnen Beiden eindringlich, kommen Sie auf absolut keine dummen Ideen gegen meine Person – nichtmal im Ansatz !!!“ Der Angeklagte schuf das von ihm geschilderte Bedrohungsszenario durch die beschriebene Terrorzelle, um einen Raum zu schaffen, in welchem er sich selbst in der Rolle als heldenhafter, agentengleicher und über allen alltäglichen Dingen stehender Terrorbekämpfer platzieren konnte. Dies war für ihn die Möglichkeit, seinem überhöhten Selbstverständnis und seinem Geltungsdrang gerecht zu werden, was ihm bei Anerkennung der realen Bedingungen, welche er in seinem Leben für sich geschaffen hatte, nicht gelang. Zudem hoffte er in Anbetracht seiner Perspektivlosigkeit das Szenario dazu nutzen zu können, sich Mittel zu verschaffen, welche ihn auch in der Realität in die Lage versetzen würden, ein seinem Selbstverständnis als Person entsprechendes Leben zu führen. Obwohl es ihm jederzeit möglich war, zwischen Realität und Fiktion zu unterscheiden und den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen zu reflektieren, steigerte sich der Angeklagte immer weiter in die Idee der Terrorzelle und seine Rolle als deren Bekämpfer hinein. Der Umstand der absoluten Erfolglosigkeit seiner vielfältigen Schreiben, auf welche keinerlei Reaktion erfolgte, frustrierte den Angeklagten und gefährdete zudem den Ausdruck seines Selbstbildes. Dies führte dazu, dass mit fortschreitender Frustration über die offensichtlich ohne Konsequenzen gebliebenen Schilderungen für die Adressaten das Bedürfnis in dem Angeklagten wuchs und hiermit auch der Entschluss heranreifte, die von ihm behauptete Anschlagsgefahr durch eine deutsch-französische Terrorzelle unter Beweis zu stellen. Er wollte dafür sorgen, dass die Existenz der seiner Fantasie entspringenden Terrorzelle, vor welcher er in seinen Schreiben gewarnt hatte, von den verantwortlichen Behörden ernst genommen und er als einzig zu deren Bekämpfung Befähigter anerkannt wird. Hierdurch hoffte der Angeklagte auch seinen Forderungen Nachdruck verleihen zu können. In einer Whatsappkommunikation des Angeklagten mit seinem Sohn […], in welcher der Angeklagte unter anderem nächtliche Einbruchsaktivitäten andeutete, mit welchen sich der Angeklagte seit seiner Haftentlassung beschäftigte, berichtete, schrieb der Angeklagte am 10.02.2020 um 13:50:30 Uhr: „ Es geht immer weiter Großer. Noch 3-4 solche Nächte und ich kann das große gesamte angehen “ In Vorbereitung der Durchführung seines nunmehr gefassten Entschlusses, die vermeintliche Existenz der Terrorzelle zu verifizieren, entwickelte der Angeklagte den Plan, das von ihm geschilderte Anschlagszenario selbst zu inszenieren. Verwirklichen wollte er dies dadurch, dass er selbst Schienenbefestigungen an einer Hochgeschwindigkeitsstrecke lösen würde. Um sich nähere Kenntnisse über die Möglichkeit und die Art der Durchführung der von ihm beabsichtigten Schienenmanipulation sowie hierfür notwendiges Werkzeug zu verschaffen, besuchte der Angeklagte zunächst mit seinem Mobiltelefon des Herstellers Huawei (Ass.-Nr. 5.1.3.1.) am 19.02.2020 Webseiten, welche sich mit der Reparatur von Gleisen, Schienenausbesserung und Gleisbau beschäftigen. Sodann recherchierte der Angeklagte am 20.02.2020 von 09:18 Uhr bis 09:29 Uhr mit seinem Laptop der Marke „Acer“ (Ass.-Nr. 6.1.1.6.) mittels Sucheingaben nach Gleisbau in verschiedenen Städten und Gleisbaufirmen. Zuletzt, um 09:29 Uhr, tätigte der Angeklagte die Sucheingabe „www.geismar.pro Schienen befestigen“ ; der gesuchte Betrieb stellt Produkte im Gleis- und Weichenbau her. Am gleichen Tag setzte der Angeklagte seine Recherche fort, indem er um 14:35 Uhr die Sucheingabe „Gleisbau Werkzeug“ tätigte. Am 23.02.2020 schrieb der Angeklagte seinem Sohn […] per Whatsapp um 15:35:41 Uhr: „So Großer, der Kleinscheiß ist vollbracht. Alles gut gegangen. Nun kommt das Andere dran. Ich muss da dranbleiben und vielleicht, ist dann bald, sehr bald Schluß damit, für immer! Aber hinter dem ich, ab jetzt her bin, das ist eine ganz andere Nummer und extrem, drück mir die Daumen!“ Am Morgen des 24.02.2020 führte der Angeklagte von 08:22 Uhr bis 08:26 Uhr seine Gleisbaurecherche fort, welche sich an diesem Tag auf Sucheingaben zum Gleisbau in Duisburg und entsprechender dort ansässiger Firmen bezog. Am 04.03.2020 suchte der Angeklagte mit seinem Notebook um 14:42 Uhr nach den Begriffen „ Gleisbau Kassel “ sowie „www.rose-gleisbau.de“ . Parallel hierzu setzte der Angeklagte die Planung seines sich immer weiter konkretisierenden Vorhabens nunmehr vor dem Hintergrund einer möglichen Tatörtlichkeit fort, indem er mit seinem Notebook am 26.02.2020 von 14:16:42 Uhr bis 14:17:30 Uhr sowie am 01.03.2020 von 08:38:46 Uhr bis 08:40:11 Uhr nach ICE-Strecken und dem ICE-Streckennetz in Deutschland suchte. Als sich die Überlegungen des Angeklagten hinsichtlich einer Tatörtlichkeit sodann auf das Rhein-Main-Gebiet verdichtet hatten, recherchierte dieser erstmalig am 28.02.2020 zwischen 23:16:34 Uhr und 23:47:17 Uhr mit seinem Laptop nach einem Frankfurter Strafverteidiger. Eine entsprechende Recherche des Angeklagten folgte am 04.03.2020 von 15:17:00 Uhr bis 15:19:14 Uhr. Am Mittag des 05.03.2020 suchte der Angeklagte mit seinem Notebook, abermals, zwischen 12:22 Uhr und 12:29 Uhr nach Nachrichten über einen entgleisten Zug im Elsass mittels der Suchbegriffe „ Elsass Zug entgleist “ sowie „ nachrichten tgv entgleist “ und Nachrichten zur öffentlichen Wahrnehmung der von ihm geschilderten Terroranschlagsgefahr auf den Bahnverkehr, indem er mehrfach die Eingabe des Suchbegriffe „ nachrichten über geplante Terroranschläge auf Züge “ eingab. Am 06.03.2020 lud der Angeklagte um 20:15:53 Uhr auf sein Mobiltelefon des Herstellers Samsung (Ass.-Nr. 5.1.7) eine Übersicht des ICE-Netzes 2020 herunter. Im Rahmen seiner weiteren Vorbereitungen sendete der Angeklagte am 09.03.2020 um 13:19:59 zur nochmaligen Verdeutlichung der akuten Anschlagsgefahr ein Fax an das Bundeskanzleramt, z.Hd. Frau Bundeskanzlerin Merkel „persönlich“ unter der Nummer […] mit folgendem Inhalt: „Hier: meine Mitteilungen seit dem 19.12.2019, bzzgl. Anschlagsgefahr in Deutschland, Frankreich, Niederlande, Belgien, Spanien und Italien; Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel, den Sachverhalt, muss ich Ihnen nicht erst erneut erklären, dies habe ich zu genüge bereits am 19.12.2019 und im Anschluß, mit einigen Emails. Ich war nun seit dem 19.12.2019 dieser deutsch-französischen Terrorgruppierung auf den Fersen. Ich war, um mir entsprechende Hilfe, über die Netzkommunikation dieser Gruppe einzuholen, in Rumänien, hier im sogenannten Hackerville, um besser zu verstehen, wie man auch mit mir kommuniziert. Ich traf mich zweimal, mit den bereits beschriebenen […] und ebenso mehrfach, mit dem bereits beschriebenen […]. […] befindet sich schon seit längerem, hier in Köln, er koordiniert die Gruppen in Deutschland. Eine dieser Gruppen/Zellen, hielt sich sehr lange, in Duisburg auf, wo ich sie auch beobachtete. Ich reiste dieser Zelle, seit Wochen hinterher. In den vergangenen Tagen, herrschte eine erhöhte Aktivität. Ich spürte die Zelle, zuerst in Düsseldorf – Angermund auf, dies ist nahe der Grenze zu Duisburg. Hier interessierte man sich sehr stark, für die angrenzende ICE Strecke. Dann reiste die Zelle, nach Münster – Handorf, auch hier wieder erhöhtes Interesse an den dortigen Zugstrecken. Von dort weiter, nach Drensteinfurt, auch hier, wieder ein erhöhtes interesse, an den dortigen Bahnstrecken. Ich sah die Zelle mehrfach, mit Werkzeugen, an den jeweiligen Bahnstrecken entlang gehen, aber man machte dort offensichtlich nur Tests. Dann wurde die Zelle urplötzlich, von einem in Kassel zugelassenen Kfz abgeholt. Kassel, ist verdammt gefährlich, weil ich von […] weiß, das sich die zweite deutsche Zelle, in Kassel, Nähe Unigelände aufhält. Dort spürte ich die eigentliche Duisburger Zelle wieder auf und konnte Ihnen, zu einem kleinen Ort Namens Michelrombach folgen. Man hielt sich auch in Fulda auf. In der Nähe des kleinen Ortes michelrombach, verläuft eine ICE-Strecke, welche diese Zelle zwei Tage lang sehr genau, am Tag und in der Nacht angesehen hatten. Danach, verließ man diese Gegend und reiste zu […] nach Köln. Hier nach Chorweiler-Volkhoven und die Ironie an dieser Sache ist, man hielt/hält sich in der Ghettosiedlung am City Center auf und sieht dem Bundesamt für Verfassungsschutz, praktisch, direkt in den Hof!!! Soviel, zum aktuellen Stand! Meiner Einschätzung nach und nach allem was ich von […] und […] erfuhr, hatte man Probleme, in der ursprünglich geplanten Ausführung, welche nun aber behoben sein sollen. Das heißt, ich persönlich rechne nun damit, dass es in Kürze dazu kommt, wovor ich seit dem 19.12.2019 eindringlich warne, viele Stellen informiert hatte, aber mir tatsächlich niemand glauben wollte. Sie haben ja nichts besseres zu tun gehabt, mich von einem Nürnberger Kripo Beamten kontaktieren zu lassen, welcher in seiner Inkompetenz, garnicht zu beschreiben ist, Namens […]. Ich war bereit, mich darauf einzulassen, aber er drohte mir dann sogar, mit einer Anzeige und mit einem Verfahren, welches er der STA Nürnberg zur Prüfung vorlegen möchte. Ganz falscher Weg mit mir Frau Bundeskanzlerin Merkel!!! Durch diesen inkompetenten Herrn [..], haben Sie sich den Weg zu mir, nur noch weiter verbaut, dass heißt, Zusammenarbeit ja, aber NUR, wie ich das vorgeben werde, nichts mehr anderes!!! Ich teilte Ihnen zu Anfang, am 19.12.2019, natürlich ein völlig überzogenes Maß mit, an Leistung vom Bund, weil ich auch sauer war, das man einfach nicht reagierte und das bin ich auch heute noch, sogar mehr denn je, denn ich bin nun seit drei Monaten auf der Spur und zahle alles, aus meinen eigenen Mitteln. Ich habe Ihnen mehrfach mitgeteilt, das diese Gruppen, extrem gut geschult wurden von [..] und keine Fehler machen, auch jede Observationsmaßnahme, würde man sofort bemerken. Ständig wechselnde Telefonnummern, ständig wechselnde Kontaktnamen im Internet, kaum, bis keine Fahrzeuge und wenn doch, dann so schnell wechselnd, das man kaum nachkommt. Heute, folgte ich der Zelle, in die Neusser Strasse/Ecke Nordstrasse und beobachtete, wie man sich, mit einem islamischen Geistlichen traf, in Köln natürlich. Über […], den ich selbst noch heute persönlich traf, konnte ich herausfinden, dass man sich nun in südliche Richtung, von Köln aus auf den Weg macht, mehr nicht. Die Zelle, wurde von einem schwarzen BMW der 5 er Reihe abgeholt, mit einem Kennzeichen aus Leverkusen. Ich konnte nicht mehr folgen, weil auch Sie bisher alle Mittel, für mich verweigerten, denn mit diesem, wäre ich absolut dran und könnte immer folgen und wahrscheinlich auch verhindern. Ich schickte Ihnen am 19.12.2019, umfassend mit, was ich benötige und auch, was ich verlange, für meine Hilfe, denn da es nun aufgrund meiner Mitteilungen, an die gesamte deutsche Politiker Elite, jeden treffen würde, bei einem Anschlag, ist das angemessen. Meine Punkte, wurden benannt, welche zu leisten sind, ich gehe nach diesem inkompetenten Herrn [..] und den Drohungen, gegen meine Person, keinen Kompromiss mehr ein. Die Normalzahlung und alle weiteren Punkte! Ich werde morgen einen Rechtsanwalt beauftragen, in dieser Sache f+ür mich tätig zu werden und dieser wird alle Abwicklungen treffen. Dieser, wird Sie in einem eintretenen Anschlag, ebenso per Fax informieren, das dieser meine Mandatschaft übernommen hat und alles, wird dann über diesen laufen und alles, was ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist dann umgehend/sofort zu leisten. Ihre Entscheidung, ob Sie sich nun sofort mit mir in Verbindung setzen wollen, oder abwarten wollen, wie immer. Ich sage Ihnen, aus meiner Überzeugung, dass es nun soweit ist! Mit freundlichem Gruß Die für Sie eingerichtete Email Adresse, ist Ihnen bekannt!“ […]“ Am 09.03.2020 schrieb der Angeklagte, während er die Nacht vom 09.03.2020 auf den 10.03.2020 im Hotel […] in 56276 Großmaischeid verbrachte, seinem Sohn um 22:42:32 Uhr über Whatsapp: „Ja Grosser, die Härtephase beginnt seit heute, lege mich nun mit Merkel an, aber so was von! Diese Woche ist die Entscheidungswoche! […]“ Am Morgen des 10.03.2020 betrachtete der Angeklagte im Zuge der Verdichtung seiner Vorbereitung und der fortschreitenden Konkretisierung seines Vorhabens vom Hotel […] in Großmaischeid aus mit seinem Laptop den später tatörtlichen Streckenabschnitt bei Niedernhausen. Zwischen 09:17:38 Uhr und 09:20:04 Uhr schaute er diesen unter Verwendung der Software „Google Earth Pro“ in einer hohen Zoomstufe an und bewegte sich mittels des Programms virtuell in diesem Bereich, nachdem er zuvor, um 09:16:17 Uhr bei „Google Earth“ den Suchbegriff „ ICE Strecke von Köln nach Frankfurt am Main “ eingegeben und eine entsprechende Suche ausgelöst hatte. Da der betrachtete Streckenabschnitt dem Angeklagten für sein Vorhaben geeignet erschien, begab er sich mit seinem PKW sodann in die Gegend des späteren Tatorts. Noch am selben Tag kam der Angeklagte in 65527 Niedernhausen – der Gemeinde des späteren Tatorts – an und mietete sich im dortigen „[…] Hotel“ unter dem Namen […] oder […] ein. Hier traf der Angeklagte sodann die letzten für ihn notwendigen Vorbereitungen, um sein Vorhaben in der kommenden Nacht in die Tat umzusetzen. So betrachtete der Angeklagte von 14:44:38 Uhr bis 14:48:44 Uhr mit seinem Laptop abermals den tatörtlichen Streckenabschnitt in Niedernhausen unter Verwendung der Software „Google Earth Pro“ in einer detailreichen Ansicht. Des Weiteren überzeugte sich der Angeklagte davon, dass während seiner für die Nacht vorgesehenen Arbeiten am Gleis kein Zugverkehr herrschen würde, indem er mit seinem Laptop am 10.03.2020 von 16:44:58 Uhr bis 16:57:37 Uhr über die Webseite „https://reiseaufkunft.bahn.de“ die Zugverbindungen im Streckenabschnitt Köln – Frankfurt (Main), ausgehend vom Abfahrtsort Köln Hbf, nachschaute. Hierbei bezog sich die vom Angeklagten eingeholte Verbindungsauskunft auf Abfahrtszeiten von Köln Hbf von 17:44 Uhr am 10.03.2020 bis 04:44 Uhr am 11.03.2020. Am 10.03.2020 rief der Angeklagte mit seinem Laptop von 17:11:37 Uhr bis 17:43:34 Uhr verschiedene Webseiten betreffend Strafverteidiger in Frankfurt auf und tätigte entsprechende Sucheingaben. Am Abend desselben Tages sendete der Angeklagte, nachdem er ihm die Daten eines Frankfurter Strafverteidigers geschickt hatte, mit dem Hinweis, dass dies für alle Fälle sei, falls etwas passiere, seinem Sohn […] folgende Whatsapp Nachrichten: 21:00:51 Uhr „ Nee, nur Vorsorge, sagte Dir doch, das ich mich mit dem Bund anlege und jetzt ist es soweit! […] “ 21:04:41 Uhr „Ich ficke die, weil die mich ficken wollen, ganz einfach! Angriff ist die beste Verteidigung“ 21:22:40 Uhr „[..], lege ich mich da nun nicht rein, werden die mich ficken und das richtig, also, MUSS ich angreifen, keine andere Wahl“ Entsprechend seines vorgefassten Plans begab sich der Angeklagte sodann in der Nacht vom 10.03.2020 auf den 11.03.2020 mit seinem PKW – einem silberblauen Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen […] – zum tatörtlichen Streckenabschnitt der ICE-Hochgeschwindigkeitsstrecke von Köln nach Frankfurt am Main, welcher sich in Fahrtrichtung Frankfurt am Main zwischen der Ausfahrt aus dem Hellenbergtunnel bei Niedernhausen (Bahnkilometer 143,4) und der südlich in etwa 820 m Entfernung folgenden Bahnunterführung der Bundesstraße B 455 befindet. Im Anschluss an diesen Streckenabschnitt befindet sich weiter südlich eine Gleisunterführung sowie eine Tunneleinfahrt in den Schulwaldtunnel. Die Strecke wird nahezu ausnahmslos von Hochgeschwindigkeitszügen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 300 km/h befahren. Die Bahnstrecke verläuft hier in Richtung Frankfurt am Main in einer leichten Rechtskurve. Sie liegt westlich der Bundesautobahn A3 in einem Waldgebiet. Der Gleisbereich liegt in einer circa 2 bis 3 Meter tiefen Böschung. Oberhalb der Böschung ist der Gleisbereich von einem circa 2m hohen Maschendrahtzaun eingefriedet. Hier gibt es sowohl am nördlichen als auch am südlichen Ende des Streckenabschnitts jeweils einen Wartungszugang. Beide Wartungszugänge können durch ein unverschlossenes und ungesichertes Metallklapptor betreten werden und befinden sich auf der Seite des Gleises, welches in Fahrtrichtung Frankfurt am Main führt. Zu den Schienen gelangt man nach Passieren des Tors jeweils über einen mehrstufigen Treppenabgang. Der nördliche Wartungszugang (später von der Spurensicherung als Spurenbereich 2 bezeichnet) befindet sich zwischen den Bahnkilometern 143,4 und 143,6, der südliche Wartungszugang liegt im Bereich des Streckenkilometers 144 (innerhalb des später von der Spurensicherung als Spurenbereich 1 bezeichneten Areals). In der Nähe des nördlichen Zugangs befanden sich Müllablagerungen und Reifenspuren, die jedoch nicht in Zusammenhang mit der Tat oder dem Angeklagten gebracht werden konnten. Beide Zugänge sind – mit dem Auto gut zugänglich – über einen teilweise geschotterten Waldweg erreichbar, auf welchen man gelangt, wenn man von der Bundesstraße B455 aus Wiesbaden-Naurod stadtauswärts in Richtung Bremthal/Niedernhausen fahrend unmittelbar vor der Unterführung der ICE-Hochgeschwindigkeitsstrecke links einbiegt. Über den Waldweg gelangt man von dieser Seite aus zunächst an einer Weggabelung zu dem südlichen Zugang, im weiteren Verlauf sodann ebenfalls an einer Weggabelung zu dem nördlichen. Der Waldweg setzt sich sodann in einer Rechtskurve über die Ausfahrt des Hellenbergtunnels bei Bahnkilometer 143,4 führend fort und verläuft auf der gegenüberliegenden Seite der Gleisanlage entlang der Gleise in Fahrtrichtung Köln, zurück zur Bundesstraße B455, in diese nunmehr stadtauswärts kommend hinter der Bahnunterführung mündend. Eine komplette Umfahrung des tatgegenständlichen Streckenabschnitts ist mithin möglich. Aus welcher Richtung sich der Angeklagte den Wartungszugängen näherte und über welchen der beiden Zugänge er sich Zutritt zu den Gleisen verschaffte, konnte nicht aufgeklärt werden. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte den Gleisbereich über einen der beiden Zugänge betreten hat. Hierbei führte der Angeklagte unter anderem einen Vierkant-T-Schlüssel mit einer Länge von 100 cm und einer Breite von 80 cm Ass.-Nr. 4.1), ein Stahlrohr von 1,40m Länge und einem Innendurchmesser von 27mm (Ass.-Nr. 4.2) sowie ein 62 cm langes rotes Brecheisen in seinem Kofferraum mit. Im tatgegenständlichen Streckenabschnitt wurde eine sogenannte Feste Fahrbahn der Bauart „Walter-Heilit mit Gitterträger“ realisiert. Dabei werden Zweiblock-Gitterträgerschwellen, die die Stützpunkte zur Befestigung der Schienen bilden, in einem Betontrog vergossen. Kombiniert wurde dies mit einem elastischen Schienenbefestigungssystem. Dieses Schienenbefestigungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass die Stahlschiene selbst an den einzelnen Schwellen zunächst auf einer Zwischenlage aus EPDM oder Gummi aufliegt, welche als Zwischenschicht zwischen der Schiene und der hierunter liegenden Stahlgrundplatte fungiert. Unterhalb der Grundplatte befindet sich eine elastische Zwischenplatte aus Polyurethan, welche sodann auf der Schwelle aufliegt. In horizontaler Richtung wird die Schiene beidseits des Schienenfußes von einer sogenannten Winkelführungsplatte aus Kunststoff gehalten, welche die Lateralkräfte in den benachbarten Betonhöcker der Schwelle abträgt. Diese laterale Fixierung wird an jeder Schiene beidseitig mittels Spannklemme und Schwellenschraube gesichert. In der Zeit der Betriebsruhe auf dem maßgeblichen Streckenabschnitt zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr, von welcher der Angeklagte durch seine vorangegangenen Recherchen wusste und in welcher er keine Zugfahrten erwartete, begann der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend mit dem Lösen der Schienenbefestigungen an dem in Fahrtrichtung Frankfurt am Main verlaufenden Gleis. Hierbei löste er unter Einsatz des mitgeführten T-Schlüssels an der bogeninneren – mithin der am Außenrand liegenden – Schiene beidseitig der Schiene die Schwellenschrauben, Spannklemmen und Winkelführungsplatten, mithin die laterale Fixierung. Er setzte hierzu den Kopf des T-Schlüssels, welcher auf die Schwellenschrauben passte, auf diese auf und löste sie mittels einer Drehbewegung. Ob der Angeklagte auch unter Zuhilfenahme eines Metallrohrs, welches, aufgesteckt auf den Griff des T-Schlüssels, als Verlängerung zur Verstärkung der Drehbewegung fungiert, vorging, konnte nicht aufgeklärt werden. Ebenso konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, wann und wo der Angeklagte sich das Werkzeug beschafft hatte. Nach dem Lösen der Schrauben drehte der Angeklagte diese heraus und entfernte die Spannklemmen sowie die darunterliegenden Winkelführungsplatten. Hierbei nahm er das mitgeführte rote Brecheisen (Ass.-Nr. 4.5) zur Hilfe. Die gelösten Teile trennte der Angeklagte voneinander und warf sie vom Gleis und der festen Fahrbahn weg in den Schotterbereich bzw. den angrenzenden Grünstreifen, so dass sie für einen die Strecke befahrenden Zugführer nicht wahrnehmbar waren. Dem Angeklagten gelang diese Tätigkeit trotz seiner körperlichen Beeinträchtigungen, etwaigen Schmerzen wirkte er mit der Einnahme des Schmerzmittels Tilidin entgegen. Wie viele und welche Schienenbefestigungen in dem gesamten letztendlich manipulierten Streckenbereich der Angeklagte in der ersten Nacht vom 10.03.2020 auf den 11.03.2020 löste, konnte nicht aufgeklärt werden. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte die Schienenmanipulationen ab dieser Nacht etappenweise durchführte. Am Vormittag des 11.03.2020 holte der Angeklagte mit seinem Laptop zwischen 09:31:28 Uhr und 09:32:40 Uhr über die Webseite „https://reiseauskunft.bahn.de“ nochmals Auskünfte über die Zugfahrzeiten auf der Strecke zwischen Köln und Frankfurt (Main) ein. Diese bezog sich zunächst auf Abfahrten aus Frankfurt(Main) Hbf am 13.03.2020 von 4:00 Uhr stündlich rücklaufend bis 10:00 Uhr am 12.03.2020 und sodann auf Abfahrten von Köln Hbf am 12.03.2020 ab 9:00 Uhr stündlich rücklaufend bis 18:00 Uhr am 11.03.2020 sowie die Abfahrtszeiten 11:26 Uhr, 10:26 Uhr und 9:26 Uhr von Köln Hbf am 11.03.2020. Am Vormittag des 11.03.2020 erfolgte vom Laptop des Angeklagten aus um 10:28:11 die Sucheingabe „Strafverteidiger Frankfurt am Main“. Im Lichte der vorangegangenen Nacht, in welcher der Angeklagte begonnen hatte, den tatgegenständlichen Streckenabschnitt zu manipulieren, sendete er am 11.03.2021 um 19:12:12 Uhr an seinen Sohn […] eine Whatsappnachricht mit folgendem Inhalt „ Dein Alter Herr, kann mehr, wie nur Tresore knacken “ Während der Angeklagte weiterhin im „[…] Hotel“ in Niedernhausen wohnte, setzte er die begonnene Schienenmanipulation vom 11.03.2020 auf den 12.03.2020 sowie vom 12.03.2020 auf den 13.03.2020, jeweils in der Zeit der Betriebsruhe, in gleicher Weise fort. Am Vormittag des 13.03.2020 holte der Angeklagte mit seinem Laptop von 09:03:39 Uhr bis 09:26:44 Uhr nochmals Fahrplanauskünfte hinsichtlich der Strecke zwischen Köln und Frankfurt (Main) ein. Diese bezogen sich auf Abfahrten von Köln Hbf am 13.03.2020 ab 10:03 Uhr stündlich fortlaufend bis zum 14.03.2020 um 02:03 Uhr und sodann auf Abfahrten von Frankfurt(Main) Hbf am 14.03.2020 um 02:03 Uhr und sodann ab 03:03 Uhr stündlich rücklaufend bis 22:03 Uhr am 13.03.2020. Am Abend des 13.03.2020 wechselte der Angeklagte in das ebenfalls in Niedernhausen liegende „Hotel […]“. Er buchte sich dort unter falschem Namen – […] – und unter Angabe einer Hamburger Anschrift ein und teilte dem Hotelbetreiber mit, vier oder fünf Nächte bleiben zu wollen sowie, dass sein Zimmer währenddessen nicht gereinigt werden solle. Aus Zeitmangel überprüfte der Hotelbetreiber die Personalien des Angeklagten nicht, sodass dieser sich zunächst ohne Datenverifizierung unbehelligt in das ihm zugeteilte Zimmer begab. In der Nacht vom 13.03.2020 begab sich der Angeklagte ein letztes Mal zum Tatort und löste in der Zeit der Betriebsruhe weitere Befestigungen der bereits manipulierten Schiene entsprechend seinem Vorgehen in den vergangenen Nächten. Nach seiner Tätigkeit in dieser Nacht hatte der Angeklagte auf einer Strecke von circa 83 m die Schienenbefestigungen an insgesamt 127 Betonschwellen vollständig gelöst. Dies reichte nach seiner Vorstellung dazu aus, die Entgleisung eines Zuges herbeizuführen, da die lateral über den manipulierten Streckenabschnitt hinweg nicht mehr fixierte Schiene sich – wie der Angeklagte wusste – nunmehr schleichend und ohne weiteres Zutun durch die bei folgenden Zugüberfahrten wirkenden Kräfte fortlaufend horizontal verschieben und die Spur hierdurch bis zur Entgleisung eines überfahrenden Zuges erweitert werden würde. Hierbei wusste der Angeklagte, dass nicht bereits der erste Zug, welcher die Stelle überfährt, entgleisen würde. Wie viele Züge genau die von ihm manipulierte Strecke ohne zu entgleisen würden überfahren können oder wie lange der Zeitraum bis zum Eintritt einer Entgleisung sein würde, wusste der Angeklagte nicht. Darauf kam es ihm auch nicht an. Die tatsächliche Gefahr der Entgleisung eines die manipulierte Strecke unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten des Angeklagten überfahrenden Zuges war sehr gering und nicht zu erwarten. Der Angeklagte wusste jedoch, dass die Entgleisung eines Hochgeschwindigkeitszuges an dieser Stelle mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit einen katastrophalen Verlauf nehmen und sodann den Tod einer unbestimmten Anzahl von Zuginsassen zur Folge haben würde. Jeder der die manipulierte Strecke überfahrenden Züge war mit einer unbestimmten Anzahl an Personen besetzt, was der Angeklagte auch wusste. In Anbetracht des bei ihm vorherrschenden Bedürfnisses, das von ihm erfundene Szenario eines Terroranschlags durch die von ihm beschriebene deutsch-französische Terrorzelle auf eine Hochgeschwindigkeitsstrecke unter Beweis zu stellen und damit seinem Geltungsdrang und seinem Streben nach Anerkennung nachzugeben, ordnete er das Schicksal der völlig ahnungslosen Zuginsassen der die Stelle überfahrenden Züge, die sich – auch nach der Vorstellung des Angeklagten – keines Angriffs auf ihr Lebens versahen, und infolgedessen keinerlei Handlungsmöglichkeiten zur Abwendung eines solchen hatten, der Gefährlichkeit seines Handelns unter, sodass er den im Falle einer tatsächlichen Entgleisung eintretenden Tod mehrerer Zuginsassen billigend in Kauf nahm. Dem Angeklagten war zudem auch bewusst, durch die Manipulation letztendlich eine länger andauernde Streckensperrung hervorzurufen, was er ebenfalls in Kauf nahm. Als der Angeklagte sich am Abend des 14.03.2020 im Hotel „[…]“ befand, kam er gegen 20:00 Uhr im dortigen Hotelrestaurant mit den Restaurantgästen [..] und ihrem Kollegen […] sowie dem dortigen Kellner […] ins Gespräch, was auch der Hotelbetreiber [...] und seine Frau […] mitbekamen. In dessen Verlauf erzählte der Angeklagte, dass er im IT-Bereich, genauer im Bereich der Netzwerkadministration arbeite und gerade ein Unternehmen im Gewerbegebiet Eppstein West, Bremthal betreue, wo er immer nachts ein Netzwerk einrichte. Aus diesem Grund wohne er im Hotel Engel. Er habe zudem noch zwei Kollegen, welche im „[…] Hotel“ ebenfalls in Niedernhausen untergebracht seien. Des Weiteren erzählte der Angeklagte, dass er eine eigene Firma habe und ein Programm entwickelt hätte, mit welchem man Inhalte des Darknets entschlüsseln könne, hiermit habe er E-Mails des Bundesministeriums und von Frau Merkel gelesen. Der Angeklagte berichtete ferner von einer ihm gehörenden Immobilie in Österreich und der Absicht, mit seiner Freundin ein Hotel in Monaco zu kaufen. Körperliche Beeinträchtigungen waren beim Angeklagten nicht erkennbar. Gegen 22:00 oder 23:00 Uhr klingelte der Wecker auf dem Mobiltelefon des Angeklagten. Auf Nachfrage nach dem Grund hierfür durch die Zeugin […] entgegnete der Angeklagte, dass er eigentlich zur Arbeit müsse, aber seine Kollegen würden das schon ohne ihn schaffen, er würde später dazu kommen. Die Gesprächsrunde löste sich gegen 2:30 Uhr auf. Auf die Frage der Zeugin […], ob der Angeklagte jetzt noch arbeiten gehe und, dass er ob seines Alkoholkonsums ja nicht mehr selbst fahren werde, antwortete der Angeklagte, dass er wahrscheinlich schon noch arbeiten gehen werde, jedoch ein Taxi nehmen oder sich von einem Kollegen abholen lassen werde. Tatsächlich begab sich der Angeklagte in dieser Nacht in sein Hotelzimmer ohne nochmals den Tatort aufzusuchen. Da seitens der Betreiber des Hotels „[…]“ ob des Eindrucks vom Angeklagten am vorhergehenden Abend und in Anbetracht dessen, dass sie noch kein Ausweisdokument von ihm gesichtet hatten, Zweifel an seiner Redlichkeit entstanden waren, begab sich die Mutter des Hotelbetreibers […] am Vormittag des 15.03.2020 gegen ungefähr 10 Uhr zum Zimmer des Angeklagten, der das Frühstück verpasst hatte, um ihn zur Bezahlung seines Hotelaufenthalts aufzufordern. Nachdem die Mutter des Hotelbetreibers den Angeklagten in seinem Zimmer angetroffen und ihn um die Begleichung der Hotelrechnung gebeten hatte, legte sie ihm unten an der Theke des Hotelrestaurants, an welcher sich der Angeklagte sodann einfand, die Hotelrechnung vor. Der Angeklagte reklamierte die dort aufgeführte Rechnungsanschrift um sich Zeit zu verschaffen. Während die Mutter des Hotelbetreibers diese ändern wollte, rannte der Angeklagte ohne erkennbare gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem Hotel heraus auf den Parkplatz, wo er sich in sein Fahrzeug begab und mit Vollgas wegfuhr. Die Mutter des Hotelbetreibers versuchte noch, den Angeklagten von seiner Flucht abzuhalten, indem sie ihm vor das Auto sprang, konnte jedoch nicht verhindern, dass der Angeklagte das Hotelgelände mit seinem PKW und sodann auch Niedernhausen verließ. In dem Zimmer, das der Angeklagte im Hotel „[…]“ bewohnt hatte, ließ er verschiedene Sachen zurück. Hierunter befanden sich unter anderem der Laptop des Angeklagten, ein Koffer mit diversen Kleidungsstücken und Schuhen, ein Beutel mit Münzgeld, sowie verschiedene von ihm verfasste Schreiben, unter welchen sich auch ein Handlungsprotokoll befand, in welchem aufgeführt war, welche Adressaten welche Schreiben des Angeklagten erhalten sollten. Die Inhalte der Schreiben – nicht der Umstand, dass der Angeklagte das Hotel verlassen hatte, ohne seinen Aufenthalt zu bezahlen – veranlassten die Hotelbetreiber dazu, die Polizei zu verständigen. Die Beamten maßen den zurückgelassenen Schreiben jedoch keine besondere Bedeutung zu. Am gleichen Tag, um 13:04 Uhr versendete der Angeklagte über die Telekom Mail App von seiner E-Mail Adresse „ […] “ an die E-Mail Adresse „ Infopost@bundesregierung.de“ eine E-Mail mit dem Betreff: „ meine Warnungen, Bitte um SOFORTIGE SPERRUNG DES ZUGVERKEHRS ICE ZTASSE KÖLN NACH FRANKFURT KM 143 BIS 144 AUS KÖLN KOMMEND “ Diese E-Mail hatte folgenden Inhalt: „ Verehrte Frau Bundeskanzlerin, verehrte Bundesregierung; BITTE SPERREN SIE SOFORT DEN ZUGVERKEHR AUF DER ICE TRASSE KÖLN NACH FRANKFURT!!!!! ICH KONNTE ZU 100 % SEHEN, DAS DIE BEREITS BENANNTE TERRORZELLE BEI KM 143 BIS 144 IN RICHTUNG FRANKFURT, SÄMTLICHE GLEISSCHRAUBEN, HALTER UND ABSTANDHALTER ENTFERNT HAT, DAMIT SICH DAS SCHLEICHEND NEHME ICH WOHL AN, ZU EINER ENTGLEISUNG DES ICE ENTWICKELT!!! BITTE SOFORTIGE SPERRUNG!!! Ich habe Ihnen erst kürzlich per Fax mitgeteilt, dass die Warnungen, welche ich Ihnen am 19.12.19 mitteilte, nun aktuell wurden. In den vergangenen Wochen und Tagen, war ich dieser ernst angenommenen DUISBURGER Zelle auf den Fersen, diese wechselte ständig den Ort, wie bereits mitgeteilt, nun hat man dort, über Tage die Gleise manipuliert. Die Zelle ist gestern Nacht, Richtung Belgien geflüchtet. Die zweite Zelle, für den nächsten Anschlag ist in Kassel, ich bin dran! Sie können meinem Rechtsanwalt […] in Frankfurt am Main Nachricht zukommen lassen. Ich habe es Ihnen in meinem letzten Fax vom 09.03.2020 mitgeteilt, das man nun beginnt, die Anschläge in ganz Europa auszuführen und zuerst in Deutschland! Ich habe Ihnen auch mitgeteilt, das diese Zelle und deren zweite Garde an Führung direkt, in den Hinterhof des Bundesamtes für Verfassungsschutz sieht und Sie machen nichts! Die gesamten Behörden, haben diese extremste Terrorgruppe nicht auf dem Schirm, aber mir wollten Sie nicht glauben. Tja, großer Fehler, wie Sie wohl gleich sehen müssen. Ich teile Ihnen weiter mit, welche meine Vorstellungen sind, um den Behörden, weiter behilflich sein zu können. Von allen Punkten, welche ich Ihnen am 19.12.2019 mitteilte, weiche ich nicht ab, denn die letzten Monate, waren zu viel, um an der Gruppe und den Zellen dran zu bleiben. Auch Ihre Reaktion, bzw. keine Reaktion auf alles. Natürlich waren z.B. die Summen viel zu hoch, aber ich war berechtigt einfach sauer auf Sie, weil man sich so anstellte. Nun und auch vorher wissen und wussten Sie, das ich stets die Wahrheit mitteilte, immer! Alles trat ein, ALLES! Doch glauben, wollten Sie mir nicht, nun haben Sie den Beweis und der nächste Anschlag, dürfte meiner Meinung nach, wohl nur Tage dauern, denn ich sah, wie man schweres Werkzeug, ab die Kasseler Zelle übergab! Zu den Punkten! Ich möchte von der erstgenannten Summe, zum 19.12.19, natürlich abweichen, dennoch bliebe diese hoch und wird nicht verhandelbar sein! Anstatt, der ersten Summe, für meine Hilfe und Verhinderung all dieser Absichten der Gruppe in Gesamteuropa, und vor allem, nicht nur die Verhinderung, sondern Unschädlichmachung, benannte ich am 19.12.19 eine Gesamtsumme, von 88,75 Milliarden Euro! Zu leisten, in einer Überweisungssumme und einer Barsumme. Die Gesamtsumme, von 88,75 Milliarden, reduziert sich auf, 55,365 Milliarden Euro, hiervon 365 Millionen in Bar, der verbleibende Rest von 55 Milliarden, zur Überweisung auf ein Treuhandkonto/Mandantenkonto, bei einem Rechtsanwalt, oder nach Benennung, eines eigenen Konto, auf dieses! Der Baranteil, ist in den kommenden 24 Stunden zu leisten, alle weiteren Punkte, auch welche ich benannte, für meine Arbeit, Hilfe und Unschädlichmachung, bleiben bestehen und sind ebenfalls, in den nächsten 24 Stunden zu leisten, in Gänze, wie ich Ihnen das am 19.12.19 bereits mitteilte, Sie haben die damaligen Fristen versäumt und ich sagte Ihnen, tun Sie das, wird alles und alles SOFORT zu leisten sein! Nun ist dieser Fall eingetreten und ich glaube, das ist nun Ihr Versäumnis, nicht meines! 24 Stunden, sind ausreichend, um alles bereitzustellen, ich habe stets alles eingehalten, was ich zum leisten im Stande war, Sie und die Regierung NICHTS! WEITER!!! Werden SOFORT alle Fahndungsmaßnahmen, Ermittlungen, Ausschreibungen gegen mich eingestellt, und alle weiteren staatsanwaltlichen, polizeilichen Maßnahmen, gleich welcher Art, SOFORT und alle Infosysteme, werden bereinigt, SOFORT!!! Ich bin nun bereits der zweiten Zelle in Kassel auf der Spur und auf dem Weg dorthin. Ich weiß, wo ich diese erneut aufspüren kann und werde sie beobachten. Ob man wieder einen Anschlag, auf einen ICE vorhat, oder auf einen normalen Zug, welcher voll besetzt ist, weiß ich noch nicht, fahre aber heute Abend noch nach Köln und treffe mich dort, mit dem bereits mehrfach benannten […]. Ich glaube, das bis zum nächsten Anschlag, nicht mehr, wie 1 bis 5 Tage vergehen werden, also alles in allem, sehr akut! Ich werde mein bestes geben, aber Sie nun auch! Ich warne nicht nochmal!!! Dann ist es mir egal, was die in Europa tun, doch Sie alle, jede Parteielite, ist dann weg, denn Sie wissen, ich habe alle informiert, ALLE!!! Und zum Teil auch die Presse, welche sich erinnern wird, ganz sicher sogar!!! Leiten Sie nun erstmal umgehend den Stopp des ICE Verkehrs, auf der benannten Strecke ein, das ist kein Witz, sondern ernst!!! Der Zug, wird früher oder später die Gleise verdrängen und entgleisen!!! Sie werden nun umgehend bereitstellen, bis heute Abend, die Barsumme, Fahrzeug, Führerschein und sonstiges wie benannt. Ort und Zeit, wo ich das abholen lasse, teile ich mit! Ich rate Ihnen, machen Sie keinen Fehler, denn dann, werde ich nicht mehr gewillt sein, irgendetwas zu tun! Ich werde nun auch noch eine weitere Stelle informieren, falls Sie diese Mail, nicht gleich erhalten, damit der Zugverkehr, aufjedenfall gestoppt wird und alles behoben werden kann. Und noch etwas, geben Sie folgende Pressemitteilung raus, sonst fliege ich auf und jede Möglichkeit der Verhinderung in Gesamteuropa, wäre vertan! AUFGRUND VON WARTUNGSARBEITEN, MÜSSTE VORÜBERGEHEND DER ICE VERKEHR, ZWISCHEN KÖLN UND FRANKFURT EINGESTELLT WERDEN!!! Schreiben Sie nichts von Terror!!! Und zum Punkt Nummer 2 der Verständigungspunkte, lassen Sie anstatt der benannten Mobilfunknummer im Fax vom 19.12.19, auch diese sofort schalten […]! Mit freundlichem Gruß […] “ Der Angeklagte ging hierbei insbesondere aufgrund seiner bisherigen Erfahrung nicht davon aus, dass diese E-Mail eine Reaktion des Adressaten oder einer anderen Person hervorrufen würde, mithin zu einer Sperrung der manipulierten Strecke führen und eine Entgleisung verhindern würde. Sodann rief der Angeklagte um 14:12:17 Uhr von seinem Mobiltelefon aus die Hotline der Bundespolizei unter der Telefonnummer 0800 6 888 000 an. Das Gespräch lief hierüber zunächst bei der Bundespolizei Koblenz (Sachbereich 11, Lage- und Einsatzzentrale) auf. Es kam folgendes Gespräch, das aufgezeichnet wurde, zustande: Hotline: „Die Hotline der Bundespolizei, […], schönen guten Tag.“ Angeklagter: „Ja, guten Tag. Mein Name ist […]. Ähm, ich muss eine Mitteilung machen. Auf der Bahnstrecke Köln, Richtung Frankfurt.“ Hotline: „Ja.“ Angeklagter: „Bei Kilometer 143 bis 144 hat eine deutsch-französische Terrorzelle die Gleise gelockert.“ Hotline: „Was hat die?“ Angeklagter: „Die Gleise gelockert.“ Hotline: „Äh, äh…in welchem Bereich ist das ungefähr?“ Angeklagter: „Auf der Strecke von Köln nach Frankfurt, Kilometer war dort gestanden, 143 und 144.“ Hotline: „Das war, äh, das ist die, äh, Schnellfahrstrecke meinen Sie?“ Angeklagter: „Ja, genau.“ Hotline: „Ja, warten Sie. Ich stelle Sie durch. Ein Moment, zu den Kollegen. Ein Moment.“ Angeklagter: „Ne, machen Sie das jetzt bitte. Es ist dringend.“ Hotline: „Ja, ich stell sie grad durch. Dann können die Kollegen direkt Einsatzmaßnahmen treffen.“ Angeklagter: „Gut.“ Anschließend wurde der Anruf an die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion in Frankfurt am Main weitergeleitet. Eine Gesprächsaufzeichnung fand hier nicht statt. Der weitergeleitete Anruf wurde von Polizeikommissar […] entgegengenommen. Dieser wurde von dem weiterleitenden Beamten der Bundespolizeihotline darüber in Kenntnis gesetzt, dass jemand in der Leitung sei, der etwas über eine Strecke in seinem Zuständigkeitsbereich melden wollte. Der genaue Wortlaut des Gesprächs zwischen PK […] und dem Angeklagten konnte nicht aufgeklärt werden. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte unvermittelt lossprach und mitteilte, dass er zwischen Fulda und Kassel ein Fahrzeug mit drei Insassen, welche einer Terrorzelle, die Anschläge plane, angehören, verfolge. Diese Terrorzelle verfolge er seit Monaten, die Behörden wüssten Bescheid, sein Gesprächspartner solle jetzt reagieren. Auf Nachfrage des Polizeikommissars […], die dieser stellte, um die auf ihn irreal wirkenden Angaben des Angeklagten zu verifizieren, was für einem Auto der Angeklagte hinterherfahre, konnte der Angeklagte keine genauen Informationen nennen. Er äußerte, es handele sich eventuell um einen blauen 5er BMW. Eine weitere Nachfrage nach dem Kennzeichen dieses Fahrzeugs konnte der Angeklagte ebenfalls nicht beantworten. Er gab lediglich an, dass ein Teil des Kennzeichens „[…]“ laute. Dies kam dem das Gespräch führenden Beamten PK […] seltsam vor. Der Angeklagte sprach ferner von einem Anschlag auf die ICE-Strecke Köln-Frankfurt am Main und konkretisierte dies auch hinsichtlich der Bahnkilometer 143 bis 144. Als der Polizeikommissar […] nach dem Namen des Angeklagten fragte, nannte dieser seinen Namen, meinte jedoch dies tue nichts zur Sache, der Beamte würde ihn nicht ernst nehmen. Auf Bitten nach der Mitteilung einer Rückrufnummer teilte der Angeklagte ungehalten wahrheitsgemäß seine Mobilfunknummer mit, welche der Polizeikommissar […] im Wachbuch notierte und beendete sodann das Gespräch. Seitens des Polizeikommissars […] erfolgte ein umgehender Rückruf, bei dem er den Angeklagten jedoch nicht erreichte. Während des Telefonats notierte der Polizeikommissar […] die Angaben des Angeklagten stichwortartig und handschriftlich wie folgt im Wachbuch: „[Name]“ „[Name]“ „[Name]“ „[Name]“ ICE Sch KÖLN – FFM 173 – 174 143 – 144 [Rufnummer] 3 männliche „[Name]“ Fulada – KASSEL AUTO KFZ – KENNZEICHEN 5er BMW HG – dunkelblau „ Eine weitere Veranlassung – weder in Form von Meldungen noch von Dokumentationen – in Folge des Anrufs geschah seitens der Bundespolizei nicht, da Polizeikommissar […] den Anruf des Angeklagten als nicht ernstzunehmend eingestuft hatte. Dies ergab sich daraus, dass der Angeklagte seine Nachfragen nicht hatte beantworten können und die gemachten Angaben dem Beamten realitätsfern, wirr und zusammenhanglos erschienen. Der Angeklagte selbst ging auch nicht davon aus, durch seinen Anruf bei der Bundespolizei weitere Veranlassungen ausgelöst zu haben, da er erkannte, von seinem Gesprächspartner nicht ernst genommen worden zu sein. Dies bestätigte sich im weiteren Verlauf, als in den folgenden Stunden keine Meldung hinsichtlich einer Streckensperrung der ICE-Strecke Köln-Frankfurt am Main zur Kenntnis des Angeklagten gelangte. Im weiteren Verlauf machte der Angeklagte sich, ohne zunächst weitere Bemühungen hinsichtlich einer Meldung oder Beseitigung der Schienenmanipulation anzustellen, über Bad Soden Salmünster, wo er sich am 15.03.2020 und am 16.03.2020 aufgehalten hatte – wie lange sich der Angeklagte dort genau gewesen ist und wie seine Route weiter verlief, konnte nicht aufgeklärt werden – auf den Weg nach 23714, Malente, wo er sich vom 17.03.2020 bis zum 19.03.2020 in das Hotel „[…]“ einbuchte. Ein auf den 17.03.2020 datiertes 4-seitiges Schreiben des Angeklagten wurde vom Bayerischen LKA, wo es am 19.03.2020 eingegangen war, an das Hessische LKA weitergeleitet. In diesem berichtete der Angeklagte von einem nunmehr vollzogenen Anschlagsversuch der von ihm benannten Terrorgruppe auf die Hochgeschwindigkeitstrasse Köln – Frankfurt bei Bahnkilometer 143 – 144. Dieses Schreiben hatte unter anderem folgenden Inhalt: „Hamburg, der17.03.2020 „[Name]“ Frankfurt am Main An Frau Bundeskanzlerin Angelika Merkel „persönlich“ Bundeskanzleramt Berlin per Fax an: 030-184002357 hier: meine Mitteilungen seit dem 19.12.2019 erneute Faxsendung an Sie vom 09.03.2020 (Faxbestätigung über Ihren Erhalt anbei) NUNMEHR ERSTER VOLLZOGENER ANSCHLAGSVERSUCH DER BEREITS VON MIR BEKANNTGEMACHTEN DEUTSCH-FRANZÖSISCHEN TERRORGRUPPE; AUF DER ICE STRECKE VON KÖLN NACH FRANKFURT AM MAIN, IN DER NACHT VON 14.03.2020 AUF DEN 15.03.2020 BEI STRECKENKILOMETER 143-144; WARNUNG UND MELDUNG, ERFOLGTE DURCH MICH AN DIE ZENTRALE DER BUNDESPOLIZEI; Verehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel und Kabinett; ich teile Ihnen, seit dem 19.12.2019, immer und immer wieder mit, das es diese deutsch-französische Terrorgruppe gibt und das diese beabsichtigt, in Gesamteuropa (Länder wurden benannt), Terroranschläge auf TGV, ICE, vollbesetzte Züge und Gefahrengut Züge auszuüben. SIE GLAUBTEN MIR NICHT!!! NUN IST DER ERSTE ANSCHLAG EINGETRETEN!!! DIESE WIE MITGETEILT; AUF EINE HOCHGESCHWINDIGKEITSTRASSE VON KÖLN NACH FRANKFURT, BEI STRECKENKILOMETER 143 – 144!!! Ich warnte mit persönlichen Anruf, unter Benennung meines vollständigen Namen, die Zentrale der Bundespolizei, unter deren 0800 Nummer. Hier wurde ich dann weiter verbunden, an einen sehr schwer von Begriff zu scheinenden Mann, nannte nochmals alle Streckenangaben und bat, um eine sofortige Sperrung der benannten ICE Strecke!!! Ich beobachte tagelang, die erste Zelle, welche sich ursprünglich, von Neu-Isenburg und Offenbach, in Richtung Duisburg begab. Diese Einzelheiten, benannte ich Ihnen bereits, in meinem Fax, vom 09.03.2020. Hierzu ergänzend. Man reiste von Köln, dann zuerst nach Kassel, dort traf man sich mit der zweiten Zelle, welche, für den zweiten Anschlag vorgesehen ist, dann weiter nach Fulda, dann wieder nach Neu-Isenburg und dann, verließ man Neu-Isenburg ständig, tagelang in ein Waldstück, nahe Wiesbaden, ca. 15 km entfernt, der nächstgelegene Ort ist Niedernhofen. Dies solange, bis mir mein Geld sogar ausging. In der Nacht, des 14.03.2020, konnte ich nicht direkt an die Zelle ran, sondern konnte nur beobachten, wie man schwere Arbeiten ausführte, hier an der rechten Gleisführung. Am Morgen des 15.03.2020, entdeckte ich dann dort in diesem Waldstück, wo ich bestimmt 10x war, dass man die gesamten Gleisbefestigungen, ca. auf eine Länge von 150-200 Metern komplett entfernt hatte. Schrauben, Halterungen, Abstandhalter!!! Manches hatte man erst Minuten, bevor man wegfuhr, extra nochmal auf die Gleise davon gelegt. Sobald diese weg waren, entfernte ich diese Eisenstücke umgehend von dem Gleis und raste denen hinterher. In einem nahem Gewerbegebiet, wurde die Zelle von zwei weiteren Fahrzeugen erwartet. Eines mit belgischen Kennzeichen, eines mit […] Kennzeichen. Die Zelle, also zwei Personen, welche die Gleisanlage manipulierten, um eine Entgleisung herbei zu führen, stieg in das belgische Fahrzeug. Insgesamt vier Personen, waren in dem BMW der 5er Reihe mit […] Kennzeichen. Einer davon, nahm das Fahrzeug der Tatausführenden Zelle, mit […] Kennzeichen, die weiteren drei, fuhren zuerst Richtung Frankfurt, dann auf die Autobahn Fulda-Kassel. Einen der Insassen erkannte ich, als eine Person der zweiten Zelle aus Kassel. Ich hängte mich an dieses Fahrzeug, weil ich annahm und wie mir später auch von […] bestätigt wurde, das Fahrzeug mit dem belgischen Kennzeichen die Attentäter, nach Belgien verbringen wird und nun, die zweite Zelle, Ihren Anschlag ausüben wird. Von […] erfuhr ich, was mir auch noch am gleichen Tag, von […] dem Kopf der gesamten Terrorgruppe bestätigt wurde, dass man je zwei Zellen, aus Belgien und den Niederlanden, nach Deutschland verbrachte, um hier nicht nur zwei, sondern mehrere Anschläge zu verüben. Man sah die Sperrungen der Reisewege durch das Corona Virus kommen und konzentriert sich nun erstmal auf Deutschland! Das bedeutet demnach, mit der Kasseler Zelle, sind nun noch weitere vier Zellen im Bundesgebiet, zur Verübung, weiterer Anschläge. Ich fragte auch nach, was man denn nun eigentlich tat und […] meinte zu mir, dass nun in wenigen Stunden, aber vielleicht auch erst in Tage, ein ICE entgleisen wird. Er erzählte mir nahezu alles, was ich ohnehin schon wusste und meinte, man setze darauf, das der Hochgeschwindigkeitszug, die gelösten Gleise, durch seine eigene Kraft verdrängen wird, um dann zu entgleisen!!! Ich habe keine Vorstellung davon, ob das technisch möglich ist, aber die Absicht war und ist offensichtlich gewesen. Sie können nun gerne bei der Bundespolizei nachfragen, auch bei der Bahn! Ich habe Sie niemals belogen, seien es die gewollten Informationen zu den Politikern in Deutschland und Frankreich gewesen, was sich dann Monate später bestätigte. Sei es der mögliche Anschlag in Frankreichs Süden, auf einen Supermarkt, durch einen marokkanischen Täter gewesen, was dann ja leider auch wieder Monate später, mit einem Toten Polizeibeamten endete. Seien es die versuchten Anschläge auf die ICE Züge Ende2018 Anfang 2019 gewesen, wo ich Ihnen mitteilte, dass das nicht […] war, was sich wieder später bestätigte und jetzt wieder. Ich teilte Ihnen das ausführlich am 19.12.22019 mit und Sie ignorierten ALLES!!! Tja, nun konnte ich noch eine Katastrophe verhindern Frau Merkel, beim nächsten Anschlag, vielleicht nicht mehr und warum??? WEIL SIE ALLE MIR NICHT GLAUBTEN UND WEIL SIE MICH NICHT UNTERSTÜTZEN UND ALLES AUF DIE LEICHTE SCHULTER NAHMEN!!! Wann nun der zweite Anschlag und auch wo stattfinden wird, weiß ich noch nicht. Ich gehe von der Kasseler Zelle aus, denn so wurde es mir schon vor Tagen mitgeteilt. […]“ Dieses Schreiben löste – was der Angeklagte auch realisierte – ebenfalls keine Streckensperrung oder eine Meldung an die Bahn aus. Am Morgen des 20.03.2020 befuhr der ICE 5520, welcher von Dortmund nach Frankfurt am Main unterwegs war, den vom Angeklagten manipulierten Streckenabschnitt. Zwischen Limburg Süd und der Abzweigung Breckenheim, ungefähr beim Streckenkilometer 144, verspürte der Triebfahrzeugführer […], der keinerlei Kenntnis von einer möglicherweise bevorstehenden Störung hatte, um circa 7:26 Uhr während der Fahrt einen seitlichen Schlag, eine sehr schnelle waagerechte Bewegung des Zuges. Hierbei bewegte sich das gesamte Fahrzeug, also der Wagenkasten. Ausgelöst wurde dies durch die horizontal wirkenden Kräfte, welche aus der fortschreitenden Spurerweiterung durch die zwischenzeitlich darüber gefahrenen ICEs resultierten, die infolge der vom Angeklagten durchgeführten Manipulation der Gleise entstanden war. Ob durch die Bewegung des Zuges Passagiere verletzt wurden oder stürzten, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Triebfahrzeugführer […], der so ein Vorkommnis in seiner beruflichen Tätigkeit seit 1993 noch nicht erlebt hatte, meldete das Ereignis dem Fahrdienstleiter Rhein-Main mit der Bitte den nachfolgenden ICE langsamer über die Stelle fahren zu lassen. Der ICE 5520 hatte beim Passieren des vom Angeklagten manipulierten Streckenabschnitts eine Geschwindigkeit von circa 240 bis 250 km/h, statt der dort üblichen maximalen Geschwindigkeit von 300 km/h gehabt, da an der Abzweigung Breckenheim ein Halt gewesen war. Vor und nach dem Befahren des manipulierten Streckenabschnitts lief der Zug normal ruhig. Das Fahrzeug selbst war, bevor des der Triebfahrzeugführer […] aus dem Bahnbetriebswerk übernommen hatte, von seinem Vorgänger technisch überprüft worden und störungsfrei. Auf die Meldung des Triebfahrzeugführers […] beauftragte die Fahrdienstleitung den nachfolgenden Zug ICE 101 die Stelle mit einer geringeren Geschwindigkeit von nur 180 km/h oder 190 km/h zu befahren, was dieser umsetzte. Der Triebfahrzeugführer dieses Zuges stellte bei dem Überfahren des tatgegenständlichen Streckenabschnitts aufgrund der mit der abgesenkten Geschwindigkeit einhergehenden geringeren Fliehkräfte keine Besonderheiten fest. Daraufhin befuhr der diesem nachfolgende ICE 813 den Streckenabschnitt auf Geheiß der Fahrdienstleitung wieder mit einer erhöhten, aber noch unter der normalen, maximalen liegenden Geschwindigkeit. Diese betrug 230 km/h. Der Triebfahrzeugführer dieses Zuges, Herr […], wurde von der Fahrdienstleitung vorher über die Wahrnehmungen der beiden vorhergehenden Triebfahrzeugführer informiert. Ungefähr bei Streckenkilometer 143,6 bemerkte der Triebfahrzeugführer des ICE 813 Herr […] um grob 7:30 Uhr ein extremes Auftürmen des Zuges nach links, so dass er das Gefühl hatte, eine Achse sei entgleist. Diese Bewegung war so stark, dass der Triebfahrzeugführer […] nur von seiner Armlehne im Sitz gehalten wurde und andernfalls herausgefallen wäre. Eine Kollegin des Triebfahrzeugführers, welche sich in dem Zug befunden hatte, fiel durch die Bewegung des Zuges fast um, ein anderer Kollege verschüttete aufgrund des Ereignisses seinen Kaffee. Davon berichteten sie dem Triebfahrzeugführer nach Fahrtende. Ob Zuginsassen durch die Zugbewegung verletzt wurden, konnte jedoch nicht aufgeklärt werden. Hervorgerufen wurde diese Zugbewegung in gleicher Weise von der vom Angeklagten durchgeführten Streckenmanipulation und der damit einhergehenden Spurerweiterung. Der Triebfahrzeugführer […], welcher seine Fahrt fortsetzte, informierte die Fahrdienstleitung über seine Wahrnehmungen und bat darum, die Strecke zu sperren. Überlegungen hinsichtlich der Überfahrt weiterer Züge mit einer geringeren Geschwindigkeit trat der Triebfahrzeugführer […] entgegen. Ein Ereignis dieser Dimension hatte er zuvor während seiner beruflichen Tätigkeit als Lokführer seit 2010 noch nicht erlebt. Der in Rede stehende Streckenabschnitt wurde sodann um 8:23 Uhr für den Zugverkehr gesperrt, wodurch eine sich realisierende Entgleisung verhindert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten etwas mehr als 400 Züge das Gleis auf der vom Angeklagten manipulierten Strecke passiert. Hierdurch war es ausgehend von der ursprünglichen regelhaften Spurweite von 1.436 mm, welche der nicht manipulierte Bereich aufwies, zu einer Vergrößerung der Spurweite durch die Verschiebung der bogeninneren Schiene um bis zu 59 mm, mithin bis zu einem Maximalwert von 1.495 mm, gekommen. Hierbei stellte sich der nunmehr eingetretene Schienenverlauf so dar, dass dieser Maximalwert nach ungefähr 25 m des manipulierten Streckenabschnitts erreicht wurde, in welchem sich die Spurweite bis zu diesem steigend vergrößerte. Von der Position des Maximalwerts an verkleinerte sich die Spurweite sodann wieder bis zum Ausgangswert von 1.436 mm nach circa 83 m Strecke. Ohne Entdeckung der Schienenmanipulation hätte sich die Spurweite durch Folgezüge fortschreitend weiter vergrößert. Die Entgleisung eines die tatgegenständliche Strecke befahrenden Zuges in Gestalt des dort üblicherweise verkehrenden ICE 3 wäre bei einer maximalen Spurweite von 1.523 mm eingetreten, also einer Spurerweiterung um nochmals 28 mm. Hierbei ist zu beachten, dass jede Zugüberfahrt die plastische Veränderung der Schienenposition umso mehr verändert, je größer die bereits vorhandene Positionsabweichung ist, mithin mit jeder Zugfahrt eine exponentielle Zunahme der plastischen Schienenbewegung und keine lineare Spurweitenveränderung eintritt. Ein Maximalwert von 1.523 mm Spurweite wäre voraussichtlich nach einem Befahren von weiteren 5 bis 30 Zügen – sofern sich diese im Hinblick auf Verschleißerscheinungen im Idealzustand befinden und auch die Schiene im Neuzustand gewesen wäre – mit einer Geschwindigkeit von 300 km/h erreicht worden, dann wäre es zu einer Entgleisung gekommen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Fahrzeuge mit im Toleranzbereich verschlissenen Radprofilen bzw. Federungs- und Dämpfungseigenschaften die Hochgeschwindigkeitsstrecke befahren hätten, so dass es unter ungünstigen Umständen auch hätte sein können, dass nur noch wenige Fahrzeuge die Strecke bis zu einer Entgleisung hätten befahren können. Die Züge, welche den tatgegenständlichen Streckenabschnitt zwischen dem 10.03.2020 und dem 20.03.2020 passiert hatten, waren in Anbetracht der Beschränkungen durch den bundesweiten Lockdown aufgrund der Covid-19-Pandemie mit deutlich weniger Fahrgästen besetzt, als vorher üblich. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Fahrgastzahlen eines Zuges bei 0 lagen, mithin ein Zug leer gewesen ist. In jedem Zug befand sich zudem neben dem Triebfahrzeugführer weiteres Zugpersonal, mithin in jedem Zug eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Die genauen Folgen einer eingetretenen Entgleisung eines den tatgegenständlichen Streckenabschnitt befahrenden ICE-Zuges sind unabsehbar. Ein katastrophaler Ausgang mit einer Vielzahl von Toten ist jedoch, sowohl ohne Beteiligung von Gegenverkehr, als auch mit Beteiligung von Gegenverkehr, nicht ausgeschlossen, vielmehr sogar wahrscheinlich. Begünstigt wird dies durch die örtlichen Gegebenheiten des dem Manipulationsort nachfolgenden Streckenabschnittes, wie Dammlage und Straßen- bzw. Gleisüberführungen und die nahegelegene Tunneleinfahrt sowie die hohe kinetische Energie eines mit bis zu 300 km/h fahrenden ICE 3. Um kurz nach 9 Uhr erreichte der verständigte technische Betriebsinspektor der Deutschen Bahn, Herr […], den Tatort und setzte, nachdem er das Ausmaß der Situation am Gleis wahrgenommen hatte, mithin erkannte, dass das Befestigungsmaterial des bogeninneren Strangs in Richtung Frankfurt entfernt und in den Schotter an der Seite abgelegt worden war, über den Eisenbahnfunk einen Notruf ab und forderte über die Fahrdienstleitung die Bundespolizei an. Im Rahmen der nunmehr erfolgenden Spurensicherung wurden unter anderem rote Lackantragungen an drei hintereinander folgenden Betonschwellen der manipulierten Schiene (von der Spurensicherung nummerierten Betonschwellen Nr. 58, 59 und 60) festgestellt. Die Lackantragungen der Betonschwellen 58 und 60 wurden unter der Spurnummer 1.4.90 bzw. 1.4.91 sichergestellt. Nach Abschluss der Spurensicherung und Wiederherstellung der Streckensicherheit wurde die gesperrte Strecke am 21.03.2020 um 00:21 Uhr wieder freigegeben. Zeitnah nach dem Bekanntwerden der Tat und der Meldung, dass die Gleisanlage manipuliert wurde, übernahm das Hessische Landeskriminalamt die Ermittlungen, in deren Zuge aus dem Nachrichtenverkehr mit dem Bayerischen Landeskriminalamt das auf den 17.03.2020 datierte Schreiben des Angeklagten, welches am 19.03.2020 an das Bayrische Landeskriminalamt gesendet wurde, zur Kenntnis der hessischen Ermittlungsbehörde gelangte. Insbesondere die explizite Beschreibung der späteren Tatörtlichkeit in diesem Schreiben löste Ermittlungen zum Namen des Angeklagten aus, in deren Rahmen sodann auch Erkenntnisse zu dem Vorfall im Hotel „[…]“ in Niedernhausen am 15.03.2020 generiert werden konnten, was auch unter dem zeitlichen Aspekt den Fokus noch mehr auf den Angeklagten lenkte, dessen Aufenthalt sodann in 50259 Pulheim ermittelt wurde. Von Malente aus hatte sich der Angeklagte am 20.03.2020 in das dort liegende Hotel „[…]“ begeben, wo er sich bis zum 21.03.2020 unter dem falschen Namen „[…]“ und mit einer Hamburger Adresse eingebucht hatte. Hier traf der Angeklagte am Nachmittag des 20.03.2020 auf den Hotelbetreiber […], welchem er im Rahmen eines kurzen Gesprächs wahrheitswidrig erzählte, dienstlich in der Gegend zu sein und für das Amt für Verfassungsschutz zu arbeiten. Am Abend des gleichen Tages traf der Angeklagte gegen 20 Uhr im Restaurantbereich des Hotels „[…]“ erneut auf den Hotelbetreiber sowie seine Ehefrau […]. Während des sich zwischen den drei Personen entwickelnden Gesprächs, das insgesamt ungefähr eine halbe Stunde dauerte, und welches sich sodann auf das Haupteinsatzgebiet des Angeklagten bei seiner Tätigkeit für den Verfassungsschutz bezog, berichtete der Angeklagte davon, dass ein Anschlag auf die Bahnstrecke Köln-Frankfurt am Main verübt worden wäre und er mit dabei sei, das aufzuklären. Er erzählte dem Ehepaar […], dass dort Schrauben gelockert, es aber rechtzeitig entdeckt worden wäre. Durch die Arbeit seiner Gruppe sei gerade noch rechtzeitig Schlimmeres verhindert worden. Ferner erzählte der Angeklagte, dass durch die Masse/das Eigengewicht des Zuges die Schienen gehalten hätten. Bei dem Gespräch waren für den Hotelbetreiber […] keine physischen Auffälligkeiten bei dem Angeklagten erkennbar. In der folgenden Nacht, am 21.03.2020, erfolgte sodann um 1:15 Uhr die Festnahme des Angeklagten in seinem Hotelzimmer im Hotel „[…]“ durch das SEK, welches aufgrund der in Rede stehenden Verbindung der Gleismanipulation zu einem Geschehen mit terroristischem Hintergrund zum Einsatz kam. Während der Angeklagte nach der Festnahme von dem ihn übernehmenden Polizeibeamten KOK […] und dessen Kollegin mit dem Auto zum Polizeipräsidium Köln verbracht wurde, erzählte er, nach bereits im Hotelzimmer erfolgter Belehrung als Beschuldigter, dass er mit seiner Festnahme bereits gerechnet habe, da er Kenntnis über einen Terroranschlag in Deutschland habe. Er habe Kenntnis von einem Personenkreis, dem Personen mit den Namen „[…]“ und „[…]“ angehören. Diese Terrorzelle sei in Hamburg und Kassel ansässig und plane etwas in Deutschland. Die Aufgabe des Angeklagten sei es gewesen, die beiden zu beobachten und zu prüfen, was sie machen, um im Ernstfalle einschreiten zu können. Er habe die beiden Personen verfolgt und gesehen, wie sie sich unter der Verwendung von Spezialwerkzeug an Bahngleisen zu schaffen gemacht haben und auch Gegenstände auf die Gleise haben legen wollen, um einen Zug zum Entgleisen zu bringen. Der Angeklagte sei sodann, nachdem die Personen weg gewesen seien, dort hingegangen und habe die gröbsten Gegenstände weggenommen, damit nichts passiere. Dies habe er dann der Polizei mitteilen wollen und sei zunächst über den Notruf mit der Polizei in Koblenz verbunden worden. Als sein Anruf dann weitergeleitet worden sei, habe ihn der dortige Polizist nicht ernst genommen. Aus diesem Grund habe er selbst die Observation weiter aufgenommen und die Personen in Köln aufgespürt. In einer günstigen Gelegenheit habe der Angeklagte ihnen dann ihr Werkzeug aus dem Auto genommen und es in sein Auto verbracht. Anschließend habe er sich in sein Hotelzimmer begeben. Bei der im folgenden durchgeführten Durchsuchung des PKW des Angeklagten wurde in dessen Kofferraum unter anderem ein zur Tatausführung geeigneter T-Schlüssel und ein rotes Brecheisen sowie ein Stahlrohr gefunden. Die an den Betonschwellen am Tatort gefundenen roten Lackspuren, welche mittels Lackabrieben gesichert wurden, stimmen hinsichtlich ihrer chemischen Eigenschaften mit dem Eigenlack des roten Brecheisens überein. Auf der Rückbank des Fahrzeugs befand sich eine Herrenjacke, in deren Außentasche ein Notizzettel steckte. Auf diesem Zettel waren handschriftlich auf Vorder- und Rückseite Zugverbindungen und Zugfahrzeiten welche entlang der Strecke zwischen Köln und Frankfurt am Main verlaufen, vermerkt. Erkenntnisse hinsichtlich der vom Angeklagten beschriebenen Terrorzelle konnten im Rahmen der Ermittlungen, welche auch dahingehend geführt wurden, unter keinem Gesichtspunkt generiert werden. Der Angeklagte war bei der Tatbegehung voll schuldfähig. III. 1 . Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte. Soweit der Angeklagte angegeben hat, durch seine körperlichen Befunde so schwer belastet zu sein, dass er keinerlei Druck-, Hebe- oder Drehbewegungen ausführen könne, ohne dass sofort beide Beine und Arme versagen und er ab der Gürtellinie gelähmt sei, was selbst bei kleinen Dingen im Alltag geschehe, weshalb selbst das Fahrradfahren ein zu großes Risiko sei sowie durch seine Asthmaerkrankung an zwei bis fünf Erstickungsanfällen täglich zu leiden, erachtet die Kammer dies nicht als glaubhaft und hat dies mithin ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung und seinem dort gezeigten Bewegungsvermögen sowie den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. […] zur körperlichen Belastbarkeit des Angeklagten ((weitere Ausführungen hierzu siehe 2.a.bb.
(7)) geht die Kammer davon aus, dass diese Schilderung des Angeklagten über dessen tatsächliche Beeinträchtigungen weit hinausgeht. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung der Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 22.12.2020 zur Person des Angeklagten sowie der auszugsweisen Verlesung der Gründe der den Angeklagten betreffenden Urteile des […. ]. 2. Zur Sache hat sich der Angeklagte vor der Kammer nicht eingelassen. Er ist der Tat, so wie sie unter II. festgestellt wurde, jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überführt. a. Dass der Angeklagte derjenige ist, der die tatgegenständliche Gleismanipulation durchgeführt hat, steht für die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme ohne jeden Zweifel fest. Diese Überzeugung beruht – auch ohne eine Einlassung des Angeklagten vor der Kammer – auf einer Vielzahl einzelner Indizien, welche in ihrer Gesamtschau jeden vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten im Sinne des Urteilsspruchs zurücktreten lassen. aa. Allem voran sind die Angaben des Angeklagten dahingehend, dass eine islamistische Terrorzelle für die festgestellte Gleismanipulation verantwortlich sei, eindeutig widerlegt. Dass es sich bei den seit Jahren und insbesondere mit Datum vom 19.12.2019 gemachten Ausführungen des Angeklagten gegenüber politischen und öffentlichen Stellen sowie großen Wirtschaftsunternehmen, deren Inhalte aus den im Selbstleseverfahrenen eingeführten Schreiben und den Bekundungen der Zeugin KOK’in […] hervorgehen, nicht um eine Wiedergabe der Realität handelt, sondern die beschriebene Terrorzelle und die mit ihr verbundene Anschlagsgefahr vollständig der Fantasie des Angeklagten entstammen, ergibt sich bereits aus dem vor keinem Hintergrund schlüssigen Bild, welches der Angeklagte von der Terrorzelle und seinem Kontakt zu dieser zeichnete. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass ausgerechnet der Angeklagte exklusiven Zugang zu den Planungen einer islamistischen Terrorzelle haben sollte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es mehr als abwegig erscheint, dass diese – unterstellt man ihre Existenz – den Angeklagten als Außenstehenden über ihre Tätigkeiten und Vorhaben informiert, würde dies doch den Zweck der beschriebenen Anschlagspläne gefährden. Zudem enthalten die Schreiben des Angeklagten nur wenig konkrete Informationen über die Personen, welche der Terrorzelle angehören sollen. Zwar teilt der Angeklagte deren Vornamen mit und beschreibt teilweise ihren angeblichen Aufenthaltsort; genauere hierüber hinausgehende Informationen, die eine eindeutige Identifizierung der Personen zulassen würde, gibt der Angeklagte jedoch nicht an. Auch der Gesamtzusammenhang der Inhalte der Schreiben des Angeklagten weisen einen so irrealen Charakter auf, dass die Kammer hieraus schließt, dass auch die Existenz der Terrorzelle nicht auf wahren Begebenheiten beruhen kann. Es ist unter keinem Gesichtspunkt vorstellbar, dass der Angeklagte, wie er es beschreibt, alleine zur Abwehr der beschriebenen Terrorzelle in der Lage und diesbezüglich sogar professionellen staatlichen Stellen überlegen wäre. Weder verfügt der Angeklagte über eine entsprechende Ausbildung, noch die Ressourcen hierzu. Bestätigt wird dies überdies durch die Ausführungen des Zeugen POK […], welcher beim Hessischen Landeskriminalamt im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätig und dort mit Islamismusermittlungen befasst ist. Er führte in schlüssiger Weise aus, dass Abfragen hinsichtlich der vom Angeklagten genannten Namen von Mitgliedern der angeblichen Terrorzelle in einem auf den 17.03.2020 datierten Schreiben, welches der Angeklagte an das Bayerische LKA versandt hatte, erfolgt seien, jedoch hinsichtlich der tatsächlichen Existenz der Terrorgruppe keinerlei Erkenntnisse generiert werden konnten. Dies habe auch daran gelegen, dass die sich ergebenden Ermittlungsansätze über eine bloße vage Nennung von Vornamen nicht hinausgegangen seien. bb. Der Angeklagte hatte die Gelegenheit zur Tatausführung und ein Motiv.
(1)Umfassende Vorbereitungshandlungen Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte in den Wochen vor der Tatausführung umfangreiche Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf das Lösen der tatgegenständlichen Schienenbefestigungen durchgeführt hat. Diese deckten alle wesentlichen Bereiche ab, die notwendig waren, um ihn in die Lage zu versetzen, die Tat, so wie sie festgestellt worden ist, durchzuführen. Mit fortschreitender Zeit verdichteten sich die Vorbereitungshandlungen und wiesen im Verlauf bis zum Beginn der Tatausführung am 10.03.2020 einen immer weitergehenden Konkretisierungsgrad auf. (
- a)Recherchen mit Bezug zu Gleisbau Wesentlich sind hier die festgestellten im Vorfeld der Tat von dem Angeklagten durchgeführten Internetrecherchen, beginnend ab dem 19.02.2020 und zuletzt am 04.03.2020, welche sich mit der Reparatur von Gleisen, Schienenausbesserung und Gleisbau beschäftigen. Diese haben sich zunächst aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten (Hersteller Huawei, Ass.-Nr. 5.1.3.1.) ergeben, deren Ergebnisse die Zeugin KHK’in […], welche mit der Analyse der beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone befasst war, im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar schilderte. Hiernach erfolgte die Auswertung anhand der durch eine Datensicherung gesicherten Daten, nicht am Original-Mobiltelefon. Als Gerätebenutzer war eine Rufnummer hinterlegt, für welche der Angeklagte Anschlussinhaber ist, woraus, neben dem Umstand, dass das Gerät, wie die Zeugin ebenfalls bekundete, bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, folgt, dass dieser das Telefon auch für sich genutzt hat und mithin selbst die unter II. festgestellten Recherchen tätigte. Die weiteren Recherchen zu Gleisbau, Gleisbaufirmen in verschiedenen Städten sowie für den Gleisbau notwendiges Werkzeug waren das Ergebnis der Auswertung des sichergestellten Laptops der Marke „Acer“ des Angeklagten (Ass.-Nr. 6.1.1.6.), welche anhand gesicherter Daten durch KOK […] im Rahmen seiner Arbeit in der „SOKO Gleis“ erfolgte. Dies ergab sich aus der Verlesung des von KOK […] verfassten inhaltlich schlüssigen Vermerks vom 08.04.2020 in der Hauptverhandlung. Der Laptop wurde in dem vom Angeklagten bewohnten Hotelzimmer des Hotels „[…]“ in Niedernhausen sichergestellt, was durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe vom 20.03.2020 betreffend das Hotel „[…]“, welche von POK […] erstellt wurde – hier neben den Bildern 010 und 011 insbesondere das in Augenschein genommene Bild 006, welches den schwarzen Laptop der Marke „Acer“ in einem geöffneten Koffer liegend zeigt, belegt wird. Dass der Angeklagte den Laptop dort zurückgelassen hatte, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin […] in der Hauptverhandlung, die bekundete, den Laptop in dem vom Angeklagten bewohnten Zimmer zugeklappt auf dem Schreibtisch vorgefunden zu haben, nachdem der Angeklagte das Hotel […] am 15.03.2020 überstürzt verlassen hatte. Dass die Zeugin bekundete, den Laptop auf dem Schreibtisch vorgefunden zu haben und nicht, wie sich aus der Lichtbildmappe ergibt, in einem geöffneten Koffer liegend, lässt sich zwanglos damit erklären, dass die Ermittlungsbeamten im Rahmen der Sicherstellung und Anfertigung der Lichtbildmappe die Lage des Geräts verändert haben und steht einer Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin mithin nicht entgegen. Hieraus folgt, dass der sichergestellte Laptop vom Angeklagten genutzt und mithin auch die Recherchen von ihm durchgeführt wurden. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Nutzung durch Dritte erkennbar. Die sich wiederholenden gleisbaubezogenen Recherchen des Angeklagten stellen Indizien dafür dar, dass der Angeklagte sich intensiv mit der Vorbereitung der Tat beschäftigte und ihre Umsetzung vor der Ausführung plante. Die Recherchen stehen zur Tatausführung sowohl in einem sachlichen als auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Der Angeklagte führte die Recherchen einige Wochen bis zuletzt einige Tage vor der erfolgten Manipulation der Schienen durch, mithin in dem Zeitraum, in welchem eine Vorbereitung der gegenständlichen Tat zu erwarten gewesen ist. Es sind auch keine anderen Gründe für diese – thematisch sehr speziellen – Recherchen des Angeklagten ersichtlich. Es bestehen weder Anhaltspunkte für eine entsprechende Affinität des Angeklagten zu diesem Themenkreis, so dass eine Recherche rein aus Interesse naheliegen würde, noch ist der Angeklagte beruflich oder privat in sonstiger Weise mit dem Gleisbau verflochten. Die Laienhaftigkeit des Angeklagten in Bezug auf diesen Themenkomplex spricht im Übrigen auch dafür, dass der Angeklagte mangels überlegener Informationsquellen oder eigener bereits bestehender Kenntnisse auf die Informationsbeschaffung durch Internetrecherchen angewiesen war, wenn er die Tat in dem ihm fremden Betätigungsfeld durchführen wollte. Dies gilt insbesondere, da für die Tatausführung einem Laien üblicherweise nicht geläufige Informationen, wie beispielsweise der Aufbau von Schienenbefestigungen, erforderlich waren. Auch vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten dahingehend, einer Terrorzelle auf der Spur zu sein, lassen sich die in Rede stehenden Recherchen – ungeachtet der Tatsache, dass die Kammer von der Nichtexistenz der Terrorzelle ohne jeden Zweifel überzeugt ist – nicht erklären, da selbst in diesem Fall Kenntnisse des Angeklagten zum Gleisbau und zu Gleisbaufirmen nicht von Bedeutung sind. (
- b)Recherchen mit Bezug zu ICE Strecken Dass der Angeklagte am 26.02.2020 – mithin ebenfalls im nahen Vorfeld der Tat – Recherchen zu ICE Strecken und dem Streckennetz durchführte, ergibt sich aus der Auswertung des Laptops des Angeklagten durch KOK […], deren Ergebnisse die Kammer durch Verlesung des von ihm unter dem 06.04.2020 verfassten inhaltlich schlüssigen Vermerks eingeführt hat. Gleiches folgt aus den Bekundungen der Zeugin KHK’in […], welche im Rahmen der Hauptverhandlung die Ergebnisse der von ihr ausgeführten Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten der Marke Samsung (Ass.-Nr. 5.1.7.) darlegte und bekundete, dass sich hieraus am 06.03.2020 der Download einer Übersicht des ICE Netzes 2020 ergeben habe. In Anbetracht des Umstandes, dass das in Rede stehende Mobiltelefon, wie die Zeugin KHK’in […] bekundete, neben dem Zweitgerät der Marke Huawei bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, geht die Kammer mangels objektiv belegbarer Hinweise auf alternative Geschehensabläufe davon aus, dass dieses dem Angeklagten gehörte, er dieses nutzte und auch diese Recherchen selbst tätigte. Auch die Recherchen des Angeklagten hinsichtlich ICE Strecken bzw. dem ICE Streckennetz sind Indizien dafür, dass der Angeklagte Vorbereitungen für die Durchführung der ihm zur Last gelegten Tat getroffen hat. Die Kammer betrachtet sie als Informationsbeschaffung für die Auswahl einer möglichen Tatörtlichkeit. Dies ergibt sich zum einen aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zur Tat, welche wenige Wochen bzw. mehrere Tage später folgte, zum anderen aus dem sich zwanglos erschließenden Sachzusammenhang. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dem Grunde nach – auch mehrfache – Recherchen hinsichtlich des ICE-Streckennetzes für sich genommen keine indizielle Bedeutung hinsichtlich der Begehung einer Straftat haben. In Anbetracht des konkreten Zusammenhangs und des sich nahtlos in die Zusammenschau der festgestellten Vorbereitungshandlungen einfügenden Umstandes kommt den in Rede stehenden Recherchen im hiesigen Fall jedoch eine Indizwirkung hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sich nach seiner Haftentlassung mit seinem Auto deutschlandweit bewegte, jedoch keinerlei Erkenntnisse hinsichtlich der Nutzung des Fernverkehrs der Deutschen Bahn gewonnen wurden, mithin eine beabsichtigte Nutzung einer ICE-Strecke als Passagier eines Zuges im konkreten Fall des Angeklagten unwahrscheinlich ist. (
- c)Recherchen nach Strafverteidigern Die Feststellungen bezüglich der Recherchen des Angeklagten zu Frankfurter Strafverteidigern beruht auf der Auswertung des sichergestellten Laptops des Angeklagten durch KOK […], deren Ergebnisse die Kammer durch Verlesung des von ihm hierzu verfassten Vermerks vom 09.04.2020 eingeführt hat. Diese Recherchen haben ebenfalls indizielle Bedeutung hinsichtlich vom Angeklagten getroffener Vorbereitungshandlungen. Sie weisen einerseits darauf hin, dass der Angeklagte Vorkehrungen dafür treffen wollte, vor, bei oder nach der Tatausführung entdeckt zu werden und sich hierfür strafrechtlich verantworten zu müssen. Andererseits folgt für die Kammer aus der Spezifizierung des Ortes Frankfurt, dass zu diesem Zeitpunkt zumindest eine grobe Auswahl der Tatörtlichkeit bzw. des Tatortgebiets in Gestalt des Rhein-Main-Gebiets erfolgt war und der Angeklagte beabsichtigte, sich demnächst in diese Region zu begeben. Dies ergibt sich auch aus dem naheliegenden Schluss, im Falle einer Strafverfolgung einen tatort- bzw. gerichtsnahen Verteidiger zu beauftragen. Ein alternativer Anlass zu entsprechenden Recherchen des Angeklagten, beispielsweise vor dem Hintergrund einer Suche nach Hilfe bei der Abwicklung einer von ihm erwarteten Erfüllung seiner gegenüber verschiedenen Adressaten geäußerten Forderungen für die von ihm beschriebene Verfolgung und Unschädlichmachung einer Terrorzelle, erscheint der Kammer nicht naheliegend. Zwar wäre es ob des utopischen Charakters und der Vielzahl und Höhe der Forderungen nicht fernliegend, sich im Falle einer tatsächlichen Abwicklung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Vor dem Hintergrund, dass die Recherchen des Angeklagten sich jedoch explizit auf Strafverteidiger bezogen und für die geschilderte Motivation ein Rechtsanwalt eines anderen Fachgebiets geeigneter erscheint, geht die Kammer nicht davon aus, dass diese Recherchen des Angeklagten zu einem anderen Zweck als der Vorsorge für den Fall einer eigenen Strafverfolgung erfolgten. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzlich auch möglich ist, dass diese vom Angeklagten befürchtete Strafverfolgung sich auf eine andere von ihm begangene Tat zurückführen lässt. In Ansehung des nahen örtlichen und vor allem des zeitlichen Zusammenhangs zu der zur Verurteilung gelangten Tat geht die Kammer jedoch von einem Bezug zu dieser aus. Erste Recherchen nach Frankfurter Strafverteidigern erfolgten zunächst einige Tage bzw. wenige Wochen vor der durchgeführten Schienenmanipulation. Weitere folgten sodann wenige Stunden vor und wenige Stunden nach der ersten Nacht, in welcher nach den unter II. getroffenen Feststellungen die in Rede stehenden Schienenbefestigungen gelöst wurden. Zudem schickte der Angeklagte seinem Sohn […] am Abend des 10.03.2020, mithin kurz vor dem festgestellten nächtlichen Beginn der Tatausführung, per Whatsapp die Daten eines Frankfurter Strafverteidigers. Der Angeklagte versah die Nachricht mit dem Hinweis, es sei für alle Fälle, falls etwas passiere, was sich aus den schlüssigen Bekundungen der Zeugin KHK’in […], welche die Ergebnisse ihrer Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten der Marke Samsung darlegte, ergibt. Auch dies legt nahe, dass die Recherchen zur Vorsorge für eine aus der kurz bevorstehenden Tatausführung resultierenden Strafverfolgung dienten. (
- d)Recherchen Terroranschläge Die Feststellung, dass der Angeklagte am 05.03.2020 nach Nachrichten über entgleiste Züge und der Gefahr von Terroranschlägen auf die Bahn recherchierte, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk, welchen KOK […], der mit der diesbezüglichen Auswertung des Laptops des Angeklagten befasst war, unter dem 14.04.2020 verfasst hat. Diese Recherche ist ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten, da sich hieraus ergibt, dass der Angeklagte im Vorfeld der Tat Erkundigungen über die öffentliche Wahrnehmung einer existierenden Anschlagsgefahr auf Züge sowie die Folgen einer tatsächlich eingetretenen Entgleisung im Elsass angestellt hat. Das sich hieraus ergebende besondere Interesse des Angeklagten an diesem Themenfeld in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Tat ist ebenfalls ein Umstand, welcher dafür spricht, dass der Angeklagte sich Anfang März 2020 in einer Phase der Tatvorbereitung befunden hat. (
- e)Google Earth Recherchen Die Feststellungen hinsichtlich der Recherchen des Angeklagten betreffend den tatörtlichen Streckenabschnitt der ICE-Strecke von Köln nach Frankfurt am Main am Morgen und am Nachmittag des 10.03.2020 unter Verwendung des Programms „Google Earth Pro“ beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Sachverständigen […]. Der Sachverständige führte aus, mit der Analyse und Aufbereitung der Daten des Notebooks des Angeklagten mit speziellem Fokus auf die Programme Google Maps und Google Earth beschäftigt gewesen zu sein. Mittels der Software Axiom habe er die internetbezogenen Spuren auf dem sichergestellten Notebook aufbereiten können. Dabei habe sich ergeben, dass mit dem Laptop des Angeklagten die Software Google Earth Pro heruntergeladen und häufiger gestartet und verwendet wurde. Um herauszufinden, was genau mit dieser Software gemacht worden sei, habe ihr Verhalten nachgestellt und analysiert werden müssen, da der Quellcode der Software vom Hersteller Google nicht frei verfügbar sei. Hierbei habe der Sachverständige geschaut, wie die Software aufgebaut sei und habe den PC dahingehend beobachtet, welche Daten er beim Starten der Software wo ablege. Bei der Software Google Earth Pro handele es sich um eine Geosoftware, also einen virtuellen Globus, in welchen der Benutzer hineintauchen könne. In der letzten Detailstufe könne man sich als Beobachter virtuell in die jeweilige Straße hineinsetzen und verfüge sodann über eine Bodenansicht. Um herausfinden zu können, was mit der Software angeschaut worden sei, sei ein Zugriff auf die Cache Dateien erforderlich gewesen. Dies aufgrund der Tatsache, dass die im Rahmen der Verwendung des Programms heruntergeladenen Karteninformationen zwischengespeichert („gecacht“) werden, um bei wiederholter Verwendung nicht erneut von den Servern geladen werden zu müssen, was der schnelleren und angenehmeren Nutzung der Software diene. Hierbei werden verschiedene Cache Dateien in einer Leveldb2 Struktur angelegt, deren Datum den Zeitpunkt des Herunterladens zeige, was dem Zeitpunkt des erstmaligen Benötigens der jeweiligen Karteninformation entspreche. Des Weiteren würden die im Rahmen der Verwendung des Programms Google Earth Pro eingegebenen Suchbegriffe und deren Vorschläge bzw. Ergebnisse im Rahmen von Log Dateien gespeichert. Zu Beginn dieser Dateien sei die jeweilige Suchanfrage als URL aufgelistet, die Antwort auf die Anfrage sei unterhalb gespeichert, zusätzlich könne mittels der Log-Dateien die lokale Computerzeit mit der des Google Servers verglichen werden, da die Datei zum Zeitpunkt der Erzeugung einen lokalen Zeitstempel erhalte und der Inhalt die Serverzeit zeige. Um sodann das Nutzungsverhalten zu analysieren, hätten der gespeicherte Cache und die Informationen der gespeicherten Suchen genutzt werden können. Bei der Auswertung habe sich zudem die festgestellte Sucheingabe am 10.03.2020 im Hinblick auf die ICE Strecke von Köln nach Frankfurt am Main ergeben. Mittels der Software Google Earth Pro und dem intergierten Cache habe ohne eine Internetverbindung, mithin ohne Verbindung zu den Google Servern, überprüft werden können, welcher Detailgrad in den Cache Dateien abgespeichert sei. Mangels der Möglichkeit, weitere Karteninformationen von den Google Servern über das Internet abrufen zu können, zeige dies nämlich, welche Ansichten mit dem Computer bereits angesehen worden seien, da das Programm nunmehr nur noch auf bereits im Rahmen einer vorherigen Nutzung gespeicherte Karteninformationen zurückgreifen könne. Zudem könne der Zeitpunkt der Cacheerstellung überprüft werden. Zu beachten sei hierbei jedoch, dass mittels dieses Verfahrens keine Herstellung einer tabellarischen Auflistung der betrachteten Orte möglich sei. Es können vielmehr nur die Orte, die von besonderem Interesse seien, explizit betrachtet und auf ihren Detailreichtum hin überprüft werden. Zudem könne hierbei nur festgestellt werden, ob und wann der jeweilige Ort erstmalig angesehen wurde und in welcher Detailstufe dies geschehen sei. Ob ein Aufruf danach wiederholt worden sei, wie oft und wann, sei anhand der Dateien nicht erkennbar, da diese nur bei der erstmaligen Verwendung heruntergeladen werden. Der Sachverständige führte weiter aus, dass sich vor diesem Hintergrund aus den gespeicherten Cache Dateien die festgestellten Betrachtungen des tatgegenständlichen Streckenabschnitts in Niedernhausen am 10.03.2020 ergeben hätten. In diesem Bereich sei anhand der hier liegenden geladenen Kacheln erkennbar, dass sehr nah herangezoomt und sich hin und her bewegt worden sei. Dies verdeutlichte der Sachverständige auch anhand einer Präsentation des Programms unter Rückgriff nur auf die gespeicherten Dateien, aus welcher sich ergab, dass der tatgegenständliche Streckenabschnitt herangezoomt in der höchsten Detailstufe zu erkennen war, der hiervon etwas entfernt gelegene Ort Eppstein beispielsweise jedoch deutlich unschärfer dargestellt wurde. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Fiedler, an dessen fachlicher Kompetenz keinerlei Zweifel bestehen, folgt die Kammer uneingeschränkt und legt sie ihrer Urteilsfindung zugrunde. Der Sachverständige […] machte ferner schlüssige Ausführungen dazu, an welchen Orten sich das Notebook des Angeklagten am 10.03.2020 befand. Die Kammer stützt hierauf ihre Überzeugung hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Angeklagten zum Zeitpunkt der Verwendung der Software am 10.03.2020. Der Sachverständige erläuterte, dass sich mangels eigner GPS-Daten des Notebooks anhand einer Auswertung der Internetdaten, hier speziell des Browserverlaufs und der WLAN-Einbuchungen ergeben habe, dass sich das Notebook am 10.03.2020 von 09:14:09 Uhr bis 09:49:21 Uhr in einem WLAN namens „[…]“ befunden habe. In Verbindung mit einer Google Earth Suche nach „Großmaischeid“ am Vortag, an welchem das Notebook mit dem gleichen WLAN verbunden gewesen sei, lasse sich hieraus schließen, dass sich das Notebook im Hotel […] in Großmaischeid befunden haben könne. Am Nachmittag des 10.03.2020 um 14:37:55 Uhr sei eine neue Einwahl des Notebooks des Angeklagten in ein WLAN namens „telekom“ erfolgt. Dabei habe bei der Anmeldung eine Weiterleitung auf eine URL mit dem Namen „[…] Hotels“ festgestellt werden können. Der weitere Suchverlauf habe mehrere Suchen mit Bezug zu Niedernhausen enthalten, zudem sei bei Google Earth der Begriff „[…]-hotels niedernhausen“ eingegeben und gesucht worden, was den Schluss zulasse, dass es sich hierbei um das WLAN des „[…] Hotels“ in Niedernhausen gehandelt habe. Beide hierdurch zur Überzeugung der Kammer gelangten Aufenthalte des Angeklagten stehen im Übrigen im Einklang mit den Ausführungen des Zeugen KOK […] betreffend seine Ermittlungserkenntnisse über Hotelaufenthalte des Angeklagten im März 2020. Das Nutzungsverhalten des Angeklagten im Hinblick auf die Software Google Earth Pro lässt erkennen, dass er sich im unmittelbaren Vorfeld der Tat, nämlich am Tag vor der ersten Nacht der Tatbegehung, gezielt detaillierte Ortskenntnisse hinsichtlich des Tatortes verschaffte. Die Recherchen bezogen sich nach einer zunächst groben Suche nach der ICE-Strecke von Köln nach Frankfurt am Main sodann auf den speziellen Streckabschnitt. Dies spricht für eine weitere Konkretisierung seines Vorhabens und dafür, dass er nunmehr einen bestimmten Ort für dessen Umsetzung suchte und schließlich auch fand. Im Einklang steht dies damit, dass der Angeklagte den tatgegenständlichen Streckenabschnitt bei Niedernhausen in der höchsten Zoomstufe, welche ihm eine detaillierte Betrachtung ermöglichte, aufrief. Auch der Umstand, dass der Angeklagte Stellen des tatgegenständlichen Streckenabschnitts bei Niedernhausen erstmalig am Morgen des 10.03.2020 von Großmaischeid aus virtuell betrachtete und sodann am Nachmittag desselben Tages in gleicher Weise weitere Stellen des Streckenabschnitts aufrief, nachdem er sich selbst nach Niedernhausen begeben hatte, belegen eine Auswahl der Tatörtlichkeit durch den Angeklagten. Es ist kein anderer Grund als die Vorbereitung der Tatbegehung für die virtuelle Betrachtung des späteren Tatortes und einen dann unmittelbar folgenden Wechsel des Aufenthaltsortes des Angeklagten von Großmaischeid nach Niedernhausen ersichtlich. (
- f)Recherchen nach Zugfahrzeiten Die Feststellungen, welche die Kammer hinsichtlich der Einholung von Verbindungsauskünften durch den Angeklagten über die Webseite „https://reiseauskunft.bahn.de“ bezüglich der Bahnstrecke zwischen Köln und Frankfurt getroffen hat, beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen, inhaltlich schlüssigen Vermerk, den KOK […], der die Auswertung des Laptops des Angeklagten vor diesem Hintergrund durchführte, unter dem 06.04.2020 verfasst hat. Hieraus folgt, dass der Angeklagte im Zeitraum vom 10.03.2020 bis zum 13.03.2020 jeweils unter anderem für die bevorstehende Nacht, bzw. im Falle der Recherche am 11.03.2020 für zwei bevorstehende Nächte, die Fahrzeiten von Zügen in Erfahrung brachte, welche den in Rede stehenden Streckenabschnitt in beiden Fahrtrichtungen befuhren. Dass der Angeklagte hierbei insbesondere Auskünfte über die Nachtstunden im Fokus hatte, zeigt der Umstand, dass sich die erste von ihm getätigte Recherche, welche am 10.03.2020 erfolgte, ausschließlich auf Abfahrtzeiten zu Abend- bzw. Nachtstunden beschränkte. Gleiches gilt für die Fahrtrichtung ausgehend von Köln Hbf, welche – anders als an den Folgetagen an welchem der Angeklagte auch hinsichtlich Zugfahrten in der Gegenrichtung recherchierte – alleiniger Gegenstand der Recherche am 10.03.2020 gewesen ist und zugleich auch die dem manipulierten Gleis entsprechende Fahrtrichtung ist. Die Kammer sieht die Recherchen des Angeklagten nach den Zugfahrzeiten auf der tatgegenständlichen Bahnstrecke als wesentliches Indiz dafür an, dass der vom Angeklagten gefasste Tatplan am 10.03.2020 kurz vor seiner Finalisierung, mithin kurz vor der Durchführung stand. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Niedernhausen, sodass anders als mit der Vorbereitung der Tat nicht in naheliegender Weise erklärt werden kann, weshalb der Angeklagte ein solch tiefgehendes Interesse für die in Rede stehenden Fahrplanauskünfte hatte. Der Angeklagte recherchierte an mehreren Tagen die Abfahrtszeiten für folgende Tage bzw. Nächte, ohne seinen Aufenthaltsort zu wechseln, woraus die Kammer schließt, dass zumindest das Bestreben nach einer eigenen Bahnfahrt nicht bestand, zumal vor diesem Hintergrund auch nicht deutlich wird, warum der Angeklagte Fahrtzeiten in entgegengesetzte Fahrtrichtungen – einerseits ausgehend von Köln Hbf, andererseits ausgehend von Frankfurt(Main) Hbf – nachschaute. Erklärbar ist dieses Rechercheverhalten vielmehr damit, dass der Angeklagte sichergehen wollte, die von ihm geplante Schienenmanipulation gefahrlos durchführen zu können, ohne während seiner Arbeiten von einem die Strecke befahrenden Zug – sei es auf dem zu manipulierenden Gleis oder dem Gegengleis – überrascht und verletzt oder aber entdeckt zu werden. Diese Recherche ergibt sich zwanglos als eine der letzten Vorbereitungshandlungen, da der Angeklagte auf diese Weise sicherstellen konnte, tagesaktuelle Informationen zu den Fahrtzeiten und der Betriebsruhe einzuholen und so das eigene Risiko so gering wie möglich zu halten. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch die mehrfach durchgeführte Recherche, jeweils die unmittelbar folgende Nacht einschließend. Dass der Angeklagte bei seinen weiteren Recherchen am 11.03.2020 und 13.03.2020 sowohl nächtliche als auch tagsüber liegende Abfahrtszeiten nachschaute, steht dem nicht entgegen, sondern spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte sich nach der ersten Nacht in welcher er am Tatort gewesen ist, ein noch umfassenderes Bild von dem Fahrplan auf dieser Strecke, sowohl in Fahrtrichtung des manipulierten Gleises als auch in der Gegenrichtung verschaffen wollte, was auch vor dem Hintergrund jedweder Risikominimierung erklärbar ist. Zudem erklärt sich dies auch vor dem Hintergrund, eine möglicherweise bereits erfolgte Entdeckung der Manipulation auszuschließen, welche sich in Verspätungen oder Fahrplanabweichungen niederschlagen kann. Die in diesem Zusammenhang festgestellten Aktivitäten des Angeklagten weisen mit fortschreitender Zeit einen steigenden Konkretisierungsgrad auf. Bei Wertung dieser Vorbereitungshandlungen der zur Verurteilung gelangten Tat lässt sich zwanglos nachvollziehen, wie sich der Tatplan des Angeklagten von der anfangs noch vagen Vorstellung einer Gleismanipulation an irgendeiner Bahnstrecke hin zu dem Vorhaben in dem tatgegenständlichen Streckenabschnitt bei Niedernhausen in der Zeit der Betriebsruhe in der festgestellten Art und Weise das Gleis in Fahrtrichtung Frankfurt am Main zu manipulieren, entwickelt hat. Eine andere Erklärung für all diese Aktivitäten des Angeklagten als die Vorbereitung der hier zur Verurteilung gelangten Tat vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Zusammentreffen all dieser Aspekte ist in Anbetracht ihrer Dichte und ihrer Spezialität auch allein durch Zufall nicht erklärbar.
(2)Tatortnähe Der Angeklagte hielt sich vom 10.03.2020 bis zum 15.03.2020 in Niedernhausen, mithin in unmittelbarer Nähe des Tatorts, auf. Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den inhaltlich nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen KOK […], der im Rahmen der Hauptverhandlung die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Ermittlungen zu Hotelaufenthalten des Angeklagten im Zeitraum zwischen dessen Haftentlassung und der Festnahme in dieser Sache darlegte. Er führte aus, dass seine Ermittlungen in Verbindung mit der Auswertung der Verbindungsdaten bzw. sichergestellten Geräte gestanden habe. Hieraus hätten sich immer wieder Hinweise auf Hotels oder Pensionen irgendwo in Deutschland ergeben, Hinweise auf Aufenthalte bei Privatpersonen habe es keine gegeben. Zum Teil habe es sogar Quittungen von Hotelaufenthalten gegeben, anhand derer der Zeuge sodann Kontakt zu den jeweiligen Unterkünften aufgenommen habe. Es sei gelungen 70 bis 80 % der Aufenthalte zwischen Haftentlassung und Festnahme des Angeklagten festzustellen. Hierbei sei vor allem problematisch gewesen, dass der Angeklagte bei seinen Buchungen nicht immer seinen Klarnamen verwendet habe. Im Zuge seiner Ermittlungen habe KOK […] 20 bis 30 Aliaspersonalien festgestellt, die der Angeklagte verwendet habe. Anhand von Belegungslisten oder anderer Aufzeichnungen, welche die Hotelbetreiber teilweise zur Verfügung stellten, sei eine Rekonstruktion aber, auch unter Heranziehung bereits gewonnener Erkenntnisse hinsichtlich einiger Aliaspersonalien, gelungen. Hinsichtlich des Aufenthalts des Angeklagten im Hotel […] sei es so gewesen, dass dieses Hotel in den Verbindungsdaten des Angeklagten aufgetaucht sei. Der Zeuge KOK […] habe sodann das Hotel kontaktiert und herausgefunden, dass der Angeklagte sich dort vom 09.03.2020 bis zum 10.03.2020 unter dem Namen „Herr […]“ eingemietet hatte. Bei dem „[…] Hotel“ in Niedernhausen sei der Ansatz eine WLAN Einbuchung im Netz des Hotels gewesen. Daraufhin hätten Kollegen des Zeugen dieses aufgesucht und anhand der dortigen Namensliste festgestellt, dass sich der Angeklagte unter dem Namen „[…]“ oder „[…]“ dort vom 10.03.2020 bis zum 13.03.2020 mit einer Hamburger Adresse eingemietet hatte. Bei dem Aufenthalt im Hotel […], ebenfalls in Niedernhausen, vom 13.03.2020 bis zum 15.03.2020 habe der Angeklagte den Aliasnamen „[…]“ verwendet. Darüber hinaus beruhen die getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des Angeklagten im Hotel „[…]“ auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen […], welche angaben, den Angeklagten im Hotel […] wahrgenommen zu haben und ihn anlässlich ihrer jeweiligen Zeugenvernehmungen im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage jeweils mit Sicherheit wiedererkannten. Der Zeuge […] konnte sich zudem daran erinnern, dass der Angeklagte darum bat, dass sein Zimmer nicht gereinigt werde. Die Zeugin […] bekundete, dass der Angeklagte im Hotel „[…]“ den Namen „[…]“ verwendet hatte, was sich auch aus der in Augenschein genommenen Rechnung des Hotels „[…]“ für den Angeklagte vom 15.03.2020, die auf den Namen „[…]“ ausgestellt ist, ergibt. Hinsichtlich des Aufenthalts des Angeklagten im Hotel „[…]“ in Pulheim beruhen die Feststellungen zudem auf den Bekundungen der Zeugen […], welche den Angeklagten im festgestellten Zeitraum im Hotel „[…]“ wahrgenommen und ihn anlässlich einer Lichtbildvorlage im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen jeweils mit Sicherheit wiedererkannt hatten. Der Umstand, dass der Angeklagte sich vom 10.03.2020 bis zum 15.03.2020 in unmittelbarer Nähe zum Tatort, nämlich der Gemeinde Niedernhausen, aufhielt, spricht ebenfalls für seine Täterschaft, da dies ihm die Gelegenheit zur Tatausführung verschaffte und zudem kein weiterer Grund für einen Aufenthalt des Angeklagten in Niedernhausen ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit den festgestellten Google Earth Recherchen zum nahegelegenen tatgegenständlichen Streckenabschnitt (s.o.), welche am 10.03.2020 vor und nach der Reise des Angeklagten von Großmaischeid nach Niedernhausen erfolgten, was einen unmittelbaren Zusammenhang von Tatortbetrachtung und Ortswechsel nahelegt. Zu beachten ist vor diesem Hintergrund auch, dass der Angeklagte sich während seines Aufenthalts in Niedernhausen in die von ihm bewohnten Hotels ausschließlich unter Aliaspersonalien einmietete. Dies deutet für die Kammer darauf hin, dass der Angeklagte im Hinblick auf die Ausführung der hier zur Verurteilung gelangten Tat seine wahre Identität im unmittelbaren Umfeld verschleiern wollte. Diese Wertung steht auch im Einklang mit der Bitte des Angeklagten, sein Zimmer im Hotel […] solle nicht gereinigt werden, was dafür spricht, dass der Angeklagte befürchtete, durch Entdeckungen der Reinigungskräfte in seinem Zimmer, die auf die Tatausführung hindeuten könnten, könnte ein entsprechender Verdacht gegen seine Person ausgelöst werden. Dass der Angeklagte auch vor seinem Aufenthalt in Niedernhausen insgesamt zwischen 20 und 30 Aliaspersonalien verwendete, steht dem nicht entgegen, da in Anbetracht des Lebensstils des Angeklagten nicht auszuschließen ist, dass auch hier seine Identität in Anbetracht anderer von ihm begangener Straftaten verschleiert werden sollte.
(3)Chatverkehr mit […] Die von der Kammer getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Whatsappkommunikation des Angeklagten mit seinem Sohn […] und deren Inhalten beruht auf den Bekundungen der Zeugin KOK’in […], welche mit der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten der Marke Samsung befasst war und die entsprechenden Ergebnisse in schlüssiger Weise ausführte. Hiernach sei der Angeklagte in dem Messenger Dienst „WhatsApp“ als „[…]“ eingetragen. Der Empfänger der unter II. festgestellten Nachrichten sei im Handy des Angeklagten als „[…]“ eingetragen gewesen. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Gesprächspartner um den Sohn des Angeklagten, […], gehandelt hat. Dies folgt insbesondere aus der Formulierung des Angeklagten in der Nachricht vom 11.03.2021, in welcher er sich selbst gegenüber dem Chatpartner als „dein Alter Herr“ bezeichnet sowie der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, in welcher er angab, einen Sohn namens […] zu haben, mit welchem er auch in Kontakt stehe. Die Kammer erachtet die festgestellten Inhalte als im Zusammenhang mit der Tatanbahnung stehend, mithin als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. In der am 10.02.2020 an seinen Sohn verschickten Nachricht spricht der Angeklagte davon, in ein paar Nächten bald das „große gesamte“ angehen zu können. Die Kammer sieht hierin bereits einen ersten Anhaltspunkt für ein beabsichtigtes Tätigwerden des Angeklagten. Die Formulierung des großen Gesamten spricht dafür, dass der Angeklagte etwas beschrieb, was einen gewissermaßen außergewöhnlichen Charakter aufweist. Einen solchen weist auch die zur Verurteilung gelangte Tat – auch vor dem Hintergrund des bisherigen Vita des Angeklagten – auf. Dass die Nachricht ihrem Inhalt und ihrer Informationsübermittlung nach recht vage gehalten ist, steht darüber hinaus im Einklang mit dem noch nicht hinreichend konkretisierten Tatplan des Angeklagten, der sich am 10.02.2020 – mithin einen Monat vor der Ausführung –zur Überzeugung der Kammer noch in einem wenig konkreten Stadium befand. Die Art der Formulierung spricht dafür, dass der Angeklagte für sich selbst schon das Bewusstsein entwickelt hatte, tätig zu werden, aber hinsichtlich der genauen Ausführung noch nicht in eine vertiefte Planung eingestiegen war. Der außergewöhnliche Charakter des Vorhabens des Angeklagten, welches er im Rahmen der Whatsappnachrichten an […] ankündigt, wird auch in der Nachricht vom 23.02.2020 deutlich, in welchem er davon spricht, dass das hinter dem er ab jetzt her sei eine „ganz andere Nummer“ und „extrem“ sei. In der am Abend des 09.03.2020 versendeten Nachricht spricht der Angeklagte – einen Tag bevor er sich selbst in die Nähe des späteren Tatorts begibt – davon, dass „seit heute“ die Härtephase beginne und er sich nun mit Merkel anlege, diese Woche sei „Entscheidungswoche“. Hieraus folgt das aus Sicht des Angeklagten unmittelbare Bevorstehen der Tatausführung. Dass der Angeklagte auf eine „Entscheidungswoche“, mithin einen kleineren Zeitraum Bezug nimmt, deutet zudem an, dass ein Vorgehen gemeint ist, welches nicht innerhalb eines Tages erledigt ist, sondern sich über den Zeitraum einer Woche hin erstreckt, was das festgestellte Zeitfenster der Schienenmanipulation unterstreicht. Auch der Inhalt, dass der Angeklagte sich „nun mit Merkel“ anlege, steht im Einklang mit dem festgestellten Geschehensablauf, insbesondere der Annahme der Täterschaft des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich außergerichtlich dahingehend eingelassen, einer Terrorzelle auf der Spur zu sein und beschrieb dies auch in verschiedenen von ihm verfassten Schriftstücken, welche er unter anderem auch an die Bundesregierung – hier auch an die Bundeskanzlerin Frau Merkel persönlich adressiert – versendete. Mangels Reaktion warf er den Empfängerstellen Untätigkeit vor und stellte politische Folgen als Konsequenz dessen in Aussicht. Das vom Angeklagten vor diesem Hintergrund ausgehende Konfliktpotenzial spiegelt sich nach Überzeugung der Kammer in dieser Formulierung der Chatnachricht wieder und belegt damit auch, dass das vom Angeklagten beabsichtigte und in seinen Nachrichten angekündigte Tätigwerden hiermit in engem Zusammenhang steht. Gleiches gilt für die am Abend des 10.03.2020 verschickten Whatsappnachrichten, welche ebenfalls auf einen bevorstehenden Konflikt mit dem Bund bzw. dessen Eskalation hindeuten. Der Angeklagte spricht davon, angreifen zu müssen und keine andere Wahl zu haben. Dies repräsentiert nach Auffassung der Kammer die vom Angeklagten selbst erkannte Perspektivlosigkeit der von ihm verfassten Schreiben und formulierten Forderungen und die hierauf beruhende Erkenntnis des Angeklagten, nunmehr aktiv im Sinne der Tatbegehung werden zu müssen, um sein Streben nach Anerkennung und seine Forderungen, basierend auf dem durch die Schreiben vermittelten Bild, realisieren zu können. Zwanglos im Einklang mit einer Täterschaft des Angeklagten steht auch die am Abend des 11.03.2020 von ihm versendete Nachricht, in welcher er seinem Sohn berichtet, dass sein alter Herr mehr könne, „wie Tresore knacken“. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte die erste Nacht der Schienenmanipulation schon hinter sich, mithin schon die ersten Schienenbefestigungen gelöst. Die Nachricht lässt sich vor dem Hintergrund der Einordnung dessen als Erfolgserlebnis für den Angeklagten so verstehen, dass sie den Beginn der Tatausführung in der vergangenen Nacht dokumentiert, da der Angeklagte hiernach die Gewissheit hatte, zur Durchführung der Manipulation in der Lage zu sein, seinen Plan umsetzen zu können und dies seinem Sohn mit einem gewissen Stolz, der nach Überzeugung der Kammer in dieser Nachricht mitschwingt, mitteilt. Auch die Relation zwischen dem vom Angeklagten erwähnten „Tresore knacken“ und der Tätigkeit, die der Angeklagte seinem Sohn mitteilen möchte, ist vor diesem Hintergrund zu beachten. Es handelt sich der Formulierung nach um ein „mehr“ gegenüber dem Knacken von Tresoren, mithin ein schwereres, außergewöhnlicheres oder risikoreicheres Handeln, was die tatgegenständliche Schienenmanipulation ohne weiteres ist, sodass sich auch hieraus Anhaltspunkte für die Täterschaft des Angeklagten ergeben.
(4)Schreiben des Angeklagten vor der Tatausführung Die von der Kammer getroffenen Feststellungen hinsichtlich der von dem Angeklagten vor Beginn der Tatausführung am 10.03.2020 verfassten Schreiben und ihren Inhalten beruhen sowohl auf den im allseitigen Einverständnis im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden als auch den Ausführungen der Zeugin KOK’in […], welche mit der Auswertung von Schreiben befasst war, die nach der Festnahme des Angeklagten in seinem Hotelzimmer im Hotel […] in Pulheim und bei der Durchsuchung seines Fahrzeugs sichergestellt wurden. Dass es der Angeklagte gewesen ist, welcher die den Feststellungen zugrunde liegenden Schreiben verfasst hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese in dem ihm zugehörigen Machtbereich – dem von ihm bewohnten Hotelzimmer und seinem Fahrzeug – aufgefunden wurden, was sich aus der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildmappen, welche KHK […] unter dem 03.04.2020 hinsichtlich der Asservate aus dem Hotelzimmer des Hotels […] in Pulheim sowie hinsichtlich der kriminaltechnischen Untersuchung des Ford Focus des Angeklagten gefertigt hat, sowie auf den entsprechenden Bekundungen des Zeugen KHK […] ergibt. Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine dritte Person zu dem Fahrzeug oder dem Hotelzimmer Zugang hatte. Zudem befanden sich augenscheinlich auf fast allen Schriftstücken Unterschriften und Kontaktdaten des Angeklagten, was auch die Zeugin KOK’IN […] bekundete. Der Umstand, dass der Angeklagte bereits im weiten Vorfeld der Tat bevorstehende Anschläge auf TGV, ICE und Gefahrengut-Güterzüge d