Tenor Das Landgericht Gießen ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich zuständig. Tatbestand Die Klägerin klagt auf Aufhebung eines Kaufvertrages und Schadensersatz unter Zugrundelegung von UN-Kaufrecht. Die Klägerin bestellte am 2.12.1999 bei der Beklagten per Fax (Anlage K 2 B1.14 d.A.) 500.000 Stück Warndreiecke. Mit einem Antwort-Fax vom 6.12.1999 (Anlage K 3 B1.15 d.A.) nahm die Beklagte dieses Angebot an. Später wurde die Bestellung einvernehmlich auf 86.060 Stück reduziert. Hintergrund der Bestellung war die Einführung der Pflicht in Spanien, in jedem Fahrzeug zwei Warndreiecke mitzuführen. Die Warndreiecke wurden bis zum 7.7.2000 geliefert. Die Klägerin verkaufte 10.460 Stück. Sie rügte aber auch Mängel. Insoweit einigten sich die Klägerin, die Beklagte und deren Lieferantin, die Firma …, über eine Neulieferung von 40.000 Stück, wie im einzelnen in der Anlage K7 (Bl. 24, 25 d.A.) festgehalten. Im Anschluss an die Ersatzlieferung von 40.000 Stück Ersatzwarndreiecken erfuhr die Klägerin am 4./5.8.2001 von einem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 17.5.2001 (Anlage K 8, B1.27 d.A.), wonach der Verkauf und die Verwendung von Warendreiecken des gelieferten Typs im Bereich der Bundesrepublik Deutschland verboten worden war. Die Klägerin verlangt nunmehr Aufhebung des Vertrages und Ersatz vorn Einlagerungskosten. Die Klägerin behauptet, sie habe die Bestellung vom 2.12.1999 auch per Post an die Beklagte gesandt, wobei auf der Rückseite ihre Einkaufsbedingungen (Bl. 13 d.A.),. die in Punkt 10 als Erfüllungsort für beide Teile den angegebenen Empfangsort für die Lieferungen und für Zahlungen … und als Gerichtsstand Gießen vorsehen, abgedruckt seien. Diese seien der Beklagten auch auf Grund der seit dem Jahre 1994 bestehenden geschäftlichen Beziehungen, bei denen Bestellung jeweils auch per Post übersandt worden seien, bekannt gewesen. Die Warndreiecke seien aufgrund ihrer Mängel und Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit weder in Deutschland noch in der EU zu veräußern. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 202.839,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 1.5.2000 Zug um Zug gegen Rückübertragung von 69.600 Stück Warndreiecke des Typs … Fabrik- oder Handelsmarke … Hersteller … zu zahlen. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit und beantragt vorsorglich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben. Sie behauptet, die Geschäftsbedingungen der Klägerin seien ihr nicht bekannt gewesen, auch nicht aus früheren Geschäftskontakten, die auch nur in einzelnen Fällen und nicht als dauernde Geschäftsverbindung bestanden hätten. Es seien nur fünf Aufträge abgewickelt worden. Die Beklagte habe auch nur unter Zugrundelegung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen geliefert. Eine per Post versandte Bestellung sei, falls diese erfolgt sei, nicht vor der Vertragsannahme am 6.12.1999 zugegangen. Der Erfüllungsort sei auch für eine Kaufpreisrückzahlung, wie aus Art. 57,58 CISG folge, in den Niederlanden. Das gelte auch bei Berücksichtigung der vereinbarten Absicherung durch ein Akkreditiv, wonach die Dokumente in den Niederlanden zu präsentieren gewesen sein. Eine wesentliche Vertragsverletzung liege im übrigen nicht vor, weil die Warndreiecke in Spanien hätten verkauft werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das von der Klägerin angerufene Landgericht Gießen ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich zuständig. Da die Parteien hierüber und auch in der Sache selbst streiten, wobei die Begründetheit der Klageforderung voraussichtlich weitere Sachaufklärung erfordern wird, ist es sachgerecht, über die Zuständigkeit zunächst durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zu entscheiden. Einer solchen Entscheidung steht nicht entgegen, dass keine abgesonderte Verhandlungen über die Zulässigkeit (§ 280 Abs. 1 ZPO) angeordnet worden ist. Das ist nicht zwingend erforderlich (Zöller, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.