GO in Verbindung mit §§ 80, 80a VwGO der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da der Antragsteller in der Hauptsache insoweit jedenfalls kein Anfechtungsbegehren verfolgt.
GO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Da der einstweilige Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient und einem Antragsteller regelmäßig nicht bereits das gewährt werden soll, was er nur in einem Hauptsachverfahren erreichen kann, kann einem Eilantrag
GO im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Die vom Antragsteller begehrte Anordnung, dass das ihm ausgestellte Impfzertifikat unbeschadet aller gegenwärtigen und zukünftigen Veröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts frühestens mit Ablauf des
träglich nicht mehr zu beseitigende
teile im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache drohen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist
verständiger Würdigung der Antragsbegründung zunächst von einer Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes auszugehen. Der Antragsteller wurde am
derzeit geltender Rechtslage in den Bundesländern ist der Impfnachweis (neben dem Genesenennachweis) aber Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen. Der Antragsteller würde dadurch, dass er über keinen gültigen Impfnachweis verfügt und die in den jeweiligen Corona-Schutz-Verordnungen der Bundesländer geregelten Ausnahmen infolgedessen nicht für ihn gelten, zahlreichen Grundrechtsbeschränkungen etwa in Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG oder die Berufsausübungsfreiheit aus Art.12 Abs. 1 GG unterworfen sein und dadurch
teile erleiden, die zu einem späteren Zeitpunkt einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 11.2.2022 - AN 18 S 22.00234 -, BeckRS 2022, 1734; VG Hamburg, Beschl. v. 14.2.2022 - 14 E 414/22 -, BeckRS 2022, 1854). Der Antragsteller hat jedoch
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts einen Anordnungsanspruch mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht. Ein im Sinne des Antrags erforderlicher Anspruch darauf, dass das dem Antragsteller ausgestellte Impfzertifikat unbeschadet aller gegenwärtigen und zukünftigen Veröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts frühestens mit Ablauf des
1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, wobei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Mit dieser Vorschrift verwehrt das Grundgesetz dem Parlament sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft zu entäußern und setzt voraus, dass das Parlament im Falle einer Ermächtigung zum Verordnungserlass die Grenzen der Kompetenzen bedenkt sowie diese
Tendenz und Programm so genau umreißt, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, a.a.O. Rn. 199 m.w.N.). Folglich darf sich das Parlament nicht mit einer Blankoermächtigung an die Exekutive seiner Verantwortung für die Gesetzgebung entledigen und damit selbst entmachten, sondern muss stets Herr der Gesetzgebung bleiben (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, a.a.O. Rn. 199 m.w.N.).
1 GG Satz 4 GG bedarf es sodann zur weiteren Übertragung der Ermächtigung selbst einer Rechtsverordnung. Eine Subdelegation in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn auch die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung übertragen wird, was nicht der Fall ist, wenn der Verordnungsgeber lediglich ein Tätigwerden Dritter, zum Beispiel auch Privater, ermöglicht oder deren konsultative Einbindung in ein behördliches Verfahren vorsieht (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, a.a.O. Rn. 208). Diesen Maßstäben wird § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 nicht gerecht. Der Verordnungsgeber der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, die Bundesregierung, überschreitet die Grenzen seiner Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber, indem er seine Normsetzungsbefugnis durch eine partielle Blankoermächtigung auf das Robert Koch-Institut überträgt.
SG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten
dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder aufgrund von Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. Wenn die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern
dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen und Ausnahmen zu regeln. Die Landesregierungen wiederum können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung an andere Stellen übertragen. Die Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 überschreitet diese Ermächtigungsbefugnis aus § 28c IfSG.
AusnahmV ist ein Genesenennachweis ein
weis in verkörperter und digitaler Form, wenn er den vom Robert Koch-Institut im Internet unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich der Art der Testung und der Zeit, die
der Testung zum
weis der Infektion vergangen sein muss und der Zeit, die die Testung zum
weis der vorherigen Impfung höchstens zurückliegen darf, entspricht. Die in dieser Regelung enthaltene Subdelegation an das Robert Koch-Institut überschreitet die zitierte Ermächtigungsbefugnis aus § 28c IfSG. Anders als die Landesregierung ist die Bundesregierung, die die Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung erlassen hat, schon
SG nicht ermächtigt, ihrerseits andere Stellen zu ermächtigen. Dem ausdrücklichen Wortlaut von § 28c IfSG zufolge darf die Bundesregierung ausschließlich die Landesregierungen ermächtigen, weitere Ge- und Verbote zu erlassen. Eine Ermächtigung des Robert Koch-Instituts überschreitet bereits aus diesem Grund die Ermächtigung der Bundesregierung zur Subdelegation (vgl. hierzu auch VG Osnabrück, Beschluss vom 4.2.2022, 3 B 4/22, juris Rn. 19). Denn das Robert Koch-Institut kann
dieser Vorschrift die entscheidenden Kriterien insbesondere in Bezug auf die Geltungsdauer des Genesenennachweises eigenständig und lediglich unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft bestimmen. Zudem dienen die auf dieser Grundlage veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts auch ausschließlich dazu, den Regelungen des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV
zukommen. Dafür spricht der Wortlaut der Veröffentlichung auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts: ‚Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
dem fünften Abschnitt des IfSG oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassenen Geboten und Verboten zu regeln, sondern das Paul-Ehrlich-Institut – im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut –, das allein bestimmt, welchen Anforderungen ein Impfnachweis unterliegt. Darüber hinaus – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – teilt das erkennende Gericht die Bedenken des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Verwaltungsgerichts Ansbach (VG Ansbach, Beschl. v. 11.2.2022 - AN 18 S 22.234 -, BeckRS 2022, 1734) gegen die Wirksamkeit des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie die Bedenken des Verwaltungsgerichts Hamburg gegen das rechtsstaatliche Publizitätserfordernis.
alledem erweist sich § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der Fassung vom
weis genügte – nicht gleichsam „wieder auf“. Wenngleich die Wortlaute der beiden Fassungen des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV voneinander abweichen, verweisen beide Fassungen hinsichtlich der Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen von einem Impfnachweis im Sinne der SchAusnahmV auszugehen ist, letztlich auf das Paul-Ehrlich-Institut und die von ihm auf seiner Internetseite veröffentlichen Vorgaben. § 2 Nr. 3 SchAusnahmV enthielt daher schon in der Fassung vom
Maßgabe der erteilten Zulassung erforderliche Anzahl von Einzelimpfungen bzw. Möglichkeiten von Kreuzimpfungen zu veröffentlichen. Schon die vom Verwaltungsgericht Berlin zur Stütze seiner Normgenese lediglich in Bezug genommenen ersten beiden Sätze der viel ausführlicheren Begründung der Bundesregierung zu § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der Fassung vom
eigener Sachkunde zu bestimmen. Das verdeutlichen insbesondere die
folgend wiedergegebenen Bezugnahmen der Verordnungsbegründung auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut, wann bei bestimmten Impfarzneien von einem vollständigen Impfschutz auszugehen sei und dass entsprechende Empfehlungen künftig für bestimmte Impfstoffe noch abzugeben seien. „Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) hat am 1. April 2021 ihre COVID-19-Impfempfehlung aktualisiert. Sie empfiehlt Personen unter 60 Jahren, die bereits eine erste Impfstoffdosis mit der COVID-19 Vaccine AstraZeneca (Vaxzevria) erhalten haben, anstelle der zweiten AstraZeneca-Impfstoffdosis eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs zu verabreichen (heterologes Impfschema). Entsprechend gilt dieser Personenkreis ebenfalls als vollständig geimpft im Sinne dieser Verordnung. Es ist nicht auszuschließen, dass ein ähnliches Vorgehen auch bei anderen Impfstoffen künftig noch zum Tragen kommen könnte. Hier wird auf die entsprechenden Empfehlungen der STIKO verwiesen. Im Fall einer Impfung von Genesenen wird von der STIKO eine Impfstoffdosis als ausreichend angesehen, da sich dadurch bereits hohe Antikörpertiter erzielen lassen, die durch eine zweite Impfstoffdosis nicht weiter gesteigert werden (www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/12_21.pdf?__blob=publicationFile). Die Empfehlung der einmaligen Impfung
durchgemachter SARS-CoV-2 Infektion bezieht sich aktuell auf alle Altersgruppen und unabhängig vom Zeitpunkt der natürlichen Infektion.“ (BR-Drs. 347/21, S.13; identisch BT-Drs. 19/29257, S. 15)
alledem beinhaltete daher auch schon § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der Fassung vom
denen bereits eine einzige Impfdosis des verfahrensgegenständlichen Impfstoffs für den Impfnachweis im Sinne der SchAusnahmV genügte. Infolge der Unwirksamkeit des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV sowohl in der Fassung vom
SG hat der Gesetzgeber die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten
dem fünften Abschnitt des IfSG oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. Erweisen sich die verordnungsrechtlichen Bestimmungen – wie hier – als unwirksam, kann das Gericht diese nicht einfach ersetzen. Das Gericht ist dahingehend
3 GG schlicht nicht befugt, eigene Kriterien für die Bestimmung eines Impfnachweises, wie etwa die erforderliche Anzahl von Impfdosen für eine Immunisierung eines bestimmten Grades oder die Gültigkeitsdauer eines Impfnachweises, aufzustellen. Es würde sich dadurch in mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbarer Weise an die Position des aufgrund gesetzlicher Grundlage ermächtigten Verordnungsgebers setzen. Ganz ungeachtet dessen, würde es dem Gericht an der erforderlichen Sachkunde fehlen, die erforderlichen Kriterien für einen Impfnachweis zu bestimmen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller legt die Kammer den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR zugrunde. Da mit einer Entscheidung in der Hauptsache darüber, ob der Impfnachweis des Antragstellers erst mit Ablauf des 7. Septembers 2022 – hilfsweise: mit Ablauf des 7. Juni 2022 – seine Geltung verliert, bis September 2022 nicht zu rechnen ist, somit mit einem Erfolg des Eilantrags die Hauptsache vorweggenommen wäre, ist der Streitwert nicht wegen des Vorliegens eines Eilverfahrens zu reduzieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002500
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