Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) DM 4.569,99 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.07.94 zu zahlen. II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2), der diese selbst zu tragen hat. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5 .500, 00 DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin zu 1) begehrt Zahlung von Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalles. Am 20.12.93 gegen 22.45 Uhr kam es zu einem Verkehrsunfall auf der BAB A66 Wiesbaden-Frankfurt am Main. Der Unfall ereignete sich an der Anschlußstelle Liederbach im Bereich des Beschleunigungsstreifens in Fahrtrichtung Frankfurt am Main. Die Klägerin zu 1) war Eigentümerin des Audi 80 Avant TDI mit dem amtlichen Kennzeichen …, erste Zulassung 13.04.
- Gefahren wurde das Fahrzeug von dem vormaligen Kläger zu 2), dem späteren Zeugen … Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des weiteren am Unfall beteiligten Fahrzeuges, einem BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … Die Beklagte zu 2) war Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges. Am Unfalltag regnete es stark. Die beiden Fahrzeuge kollidierten miteinander, wobei das klägerische Fahrzeug mit der linken Fahrzeugseite auf die rechte Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeuges traf. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Bei dem Zusammenstoß wurde das klägerische Fahrzeug an der rechten und linken Vorderfront sowie an der hinteren, rechten Fahrzeugflanke erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich laut Sachverständigengutachten auf insgesamt 19.557,46 DM. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges lag inklusive Mehrwertsteuer bei 39.900,00 DM. An Sachverständigenkosten hatte die Klägerin insgesamt 1.082,15 DM zu zahlen, weiterhin 336,38 DM an Abschleppkosten, 36,00 DM Taxikosten und ihre pauschalen Unkosten gibt sie mit 40,00 DM an. Die Klägerin war Beifahrerin im klägerischen Fahrzeug und erlitt durch den Aufprall eine HWS-Distorsion. Wegen dieser Verletzungen wurde sie stationär am 21.12.93 im Krankenhaus … in Frankfurt am Main behandelt und anschließend ambulant. Sie trug zehn Tage eine Schanz' sche Krawatte. Die Beklagten leisteten bisher Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 20.500,00 DM an die Klägerin. Die Klägerin behauptet, daß sie auch hinsichtlich des Restbetrags Schadensersatz verlangen könne. Der Unfall sei für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges unvermeidbar gewesen. Dieser habe den Unfall nicht verhindern können bzw. dem Beklagtenfahrzeug nicht ausweichen können. Der Unfall habe sich in der Weise zugetragen, daß das klägerische Fahrzeug den Beschleunigungsstreifen der Auffahrt noch Befahren habe, als der zunächst dahinter fahrende Beklagte zu 1) trotz Aquaplaninggefahr überholt habe. Als er auf der ersten Spur der Autobahn aufgefahren gewesen sei und sich auf der Höhe des klägerischen Fahrzeuges befunden habe, sei er ins Schleudern gekommen, er sei rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Vorderfront des klägerischen Fahrzeuges geprallt. Beide Fahrzeuge kollidierten dann mit einer Betonmauer. Neben den unstreitigen Schadenspositionen begehrt die Klägerin noch Zahlung von Nutzungsausfall in einer Gesamthöhe von 1.218,00 DM. Sie habe sich erst im März 1994 ein Ersatzfahrzeug gekauft. Sie könne daher zumindest für vierzehn Tage 87,00 DM pro Tag in Ansatz bringen. In dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen privaten Sachverständigengutachten wird von einer Reparaturdauer von zwölf bis vierzehn Arbeitstagen ausgegangen. Nachdem neben der Eigentümerin des Fahrzeuges auch der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, der spätere Zeuge …, geklagt hatte, wurde mit Schriftsatz vom 19.01.95 (BI. 52 d. A) die Klage hinsichtlich des vormaligen Klägers zu 2) im Wege der subjektiven Klageänderung zurückgenommen. Die Klägerin zu 1) beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 4.569,99 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.07.94 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie vertreten die Ansicht, daß sie mit den bereits gezahlten Beträgen sämtliche Schadensersatzansprüche abgegolten hätten. Sie behaupten, daß sich der Unfall anders zugetragen habe. Der Beklagte zu 1) habe sich bereits auf die erste Spur der Autobahn gesetzt, als der auffällig, langsam fahrende vormalige Kläger zu 2), der Zeuge … sein Fahrzeug plötzlich ebenfalls auf die Autobahn hinübergesteuert habe, mithin auf die Spur, die bereits von dem Beklagten zu 1) besetzt worden sei. Der Beklagte zu 1) sei darüber derartig erschreckt, daß er einen Fahrfehler begangen habe, sein Fahrzeug ins Schleudern geraten sei und er letztendlich nach dem Aufprall auf die Betonmauer mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert sei. Der Zeuge … sei dermaßen langsam auf der Verzögerungsspur gefahren, daß der Beklagte zu 1) davon ausgegangen sei, er werde von der Autobahn abfahren und nicht auf die Autobahn auffahren. Die Klägerin müsse sich daher ein Mitverschulden ihres Fahrers entgegenhalten lassen, das eine Mithaftungsquote von 20 % rechtfertige. Weiterhin wird bestritten, daß das klägerische Fahrzeug im Eigentum der Klägerin zu 1) gestanden habe. Ihr stehe außerdem kein Nutzungsausfall zu, da sie das Fahrzeug nicht habe reparieren lassen bzw. nie angegeben habe, wann sie sich ein neues Fahrzeug gekauft habe. Im übrigen sei die geltendgemachte Höhe der Nutzungsausfallsentschädigung unangemessen hoch. Auf Grund einer hieraus resultierenden Überzahlung unter Zugrundelegung der von den Beklagten vertretenen Haftungsquote wurde vorsorglich mit dieser behaupteten Überzahlung die Aufrechnung erklärt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 20.01.95 durch Vernehmung des Zeugen ... . Hinsichtlich des Inhaltes der unbeeidigt gebliebenen Aussage des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.05.95 verwiesen. Weiterhin wurden die Ermittlungsakten der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen … zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Nachdem die Parteien am 02.
- bzw. 26.05.95 ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. 128 Abs. 2 ZPO erteilt haben, wurde durch Beschluß vom 29.05.95 Schriftsatzfrist auf den 20.
- und Verkündungstermin auf den 11.07.95 bestimmt. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages und der nichterledigten Beweisantritte wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im vollem Umfang begründet. Die nach den Grundsätzen der §§ 263, 269 ZPO zu wertende Rücknahme der Klage durch Ausscheiden des Klägers zu 2), des späteren Zeugen …, war wirksam und zulässig. Die Klägerin zu 1) kann gem. den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823, 249 ff, 847, 421 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verlangen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Unfall sich in der Weise zugetragen hat, daß das Fahrzeug des Beklagten zu 1), das sich links vom klägerischen Fahrzeug befunden hat, ins Schleudern kam und mit diesem kollidierte. Dabei fuhr das Beklagtenfahrzeug in das klägerische Fahrzeug hinein, nicht umgekehrt, wie dies von Beklagtenseite vorgetragen wird. Der Zeuge … gab zwar an, daß er sich bereits auf der ersten Spur der Autobahn befunden habe, als es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Dies deckt sich auf den ersten Blick nicht mit dem klägerischen Vortrag. Danach soll sich das klägerische Fahrzeug noch auf dem Beschleunigungsstreifen befunden haben. Unter Zugrundelegung der Aussagen im amtsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ist diese Diskrepanz jedoch erklärbar. Der Beklagte zu 1) hatte dort angegeben, daß er auf die mittlere Fahrspur gewechselt sei, dort sei er ins Schleudern geraten und dann gegen den rechts von ihm fahrenden Zeugen … gestoßen. Der Unfall mag sich daher so wie von Klägerseite vorgetragen angebahnt haben. Zum Zusammenstoß kann es jedoch an dem von dem Zeugen … geschilderten Ort gekommen sein. Hieraus zu folgern, daß der klägerische Vortrag nicht belegt worden sei, erscheint nicht möglich. Der Zeuge … hat die wesentliche Behauptung bestätigt, wonach nicht er in das Beklagtenfahrzeug hineingefahren sei, sondern vielmehr dieses nach Schleudern gegen sein Fahrzeug geprallt sei. Dies ist auch der Grund, warum das Gericht die Unvermeidbarkeit des Unfalles für die klägerische Seite gem. § 7 Abs. 2 StVG als bewiesen ansieht. Die Klägerin trägt vor, daß der Fahrer nicht mehr habe ausweichen können. Dies wird durch die nunmehr bewiesene Verkehrssituation vor dem Unfall bewiesen. Auch einem sorgfältigen und geübten Kraftfahrer wird es nicht möglich sein, einem links von ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug auszuweichen. Der Zeuge … zeichnete sich zwar in der mündlichen Verhandlung nicht dadurch aus, daß er sich bei seiner Vernehmung große Mühe gegeben hätte, seine Erinnerung auch auf Details des Unfallhergangs zu richten. Hieraus jedoch auf eine nicht hinreichende Glaubwürdigkeit zu schließen, ging jedoch zu weit. Dem Zeugen … kommt bei der Frage seiner Glaubwürdigkeit die Aussage des wohl unbeteiligten Unfallzeugen … zugute, wie es sich aus dem Zeugenfragebogen vom 20.12.93 entnehmen lässt. Dieser befindet sich in den amtsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mit dem Aktenzeichen …, die zu Informationszwecken beigezogen wurden und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden. Die Aussage des Zeugen … deckt sich in den wesentlichen Punkten mit den Angaben dieses Zeugen. Eine Vernehmung dieser Person war nicht beantragt und auch nicht von Amts wegen vorzunehmen. Zur Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen … konnte diese Aussage jedoch herangezogen werden. Dem Gericht war es darüber hinaus nicht möglich, den Sachverhalt durch Befragungen des Beklagten zu 1) weiter zu erhellen. Dieser blieb dem Termin vom 02.05.95 fern, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet war und er durch Zustellung am 04.03.95 zu diesem Termin geladen wurde. Aus diesem Grunde haben die Beklagten als Gesamtschuldner vollen, Schadensersatz zu leisten. Eine Haftungsquotelung ist nicht vorzunehmen. Die Klägerin kann den vollen eingeforderten Betrag verlangen. Bestritten wird hinsichtlich der einzelnen Schadensposten nur der Nutzungsausfall. Das Gericht sieht diesen zunächst nicht als unangemessen hoch an. Aus der von der Klägerin zu den Akten gereichten Tabelle von Sanden/Danner vom Oktober 1993 läßt sich eine Entschädigung von 87,00 DM pro Nutzungstag entnehmen. Ein Neufahrzeug hat sie sich erst am 09.03.94 zugelegt, was durch die Vorlage des Originales des Kaufvertrages im Termin vom 02.05.95 belegt wurde. Eine Kopie des Kaufvertrages wurde zu den Akten gegeben. Außerdem wurden Lichtbilder von den beschädigten Audi zu den Akten gereicht. Daraus ergibt sich, daß dieser repariert wurde. Der von dem Sachverständigen geschätzte Reparaturzeitraum von zwölf bis vierzehn Tagen wird von der Klägerin bei der Geltendmachung fiktiven Nutzungsentganges beachtet. Die weiteren Schadenspositionen sind schlüssig vorgetragen und werden nicht bestritten. Die reinen Schadensposten im Zusammenhang mit den beschädigten PKW beliefen sich auf insgesamt 24.069,99 DM. Nach Abzug der hierauf geleisteten 20.500,00 DM verbleibt ein Betrag von 3.569,99 DM. Erhöht man diesen um den eingeforderten Schmerzensgeldbetrag von 1.000,00 DM errechnet sich die Klageforderung Die Klägerin kann Verzugszinsen in Höhe von 4 % gem. § 284, 286, 288 BGB verlangen. Verzugszeitpunkt ist der 16.07.
- Mit Anwaltsschreiben vom 07.07.94 wurde den Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 15.07.94 gesetzt (BI. 33 d.A.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Klägers zu 2) hat dieser selbst zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002508