geordneten Behörden reicht hierfür nicht aus. 3. Für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung besteht auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichshofs vom 08.11.2016 - C 243/15 - keine Pflilcht zur Öffentlichkeitsbeteiligung
3 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG (Habitatrichtlinie). 4. Eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich auf den Ausnahmegrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG der öffentlichen Sicherheit geschützt werden. Dem steht Unionsrecht nicht entgegen. Selbst im Falle der engen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit geht die Kammer im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24.07.2020 - 4 K 2962/16.Wi -, davon aus, dass auch eine einzelne Windenergieanlage zur Versorgungssicherheit beitragen kann, sofern noch keine ausreichenden Vorrangflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen sind. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist eine mit Bescheid vom 17.05.2017 anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Er begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit insgesamt fünf Windkraftanlagen. Mit Antrag vom 26.09.2014 beantragte die Beigeladene beim Beklagten im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zunächst die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA), bestehend aus fünf einzelnen Windkraftanlagen (WKA) vom Typ ENERCON E-115 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m, einer Gesamthöhe von 193,3 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Nennleistung je Anlage von 3 MW auf den Grundstücken der Gemeinden Neckarsteinach, Gemarkung Grein (WKA E1, WKA E3 und WKA E4) sowie Hirschhorn, Gemarkung Langenthal (WKA E2 und WKA E 5) (Windpark „Greiner Eck“). Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Standorts (Nr. 05.01.0 des Antrags) und der vorgelegten Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen betreffend den Lärm- und sonstigen Immissionsschutz (Nr. 13 des Antrags), die Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher (Nr. 19.02 des Antrags), forstlicher (Nr. 19.03 des Antrages), denkmalschutzrechtlicher (Nr. 19.04 des Antrages) und wasserschutzrechtlicher (Nr. 19.05 i.V.m. 17 des Antrags) Belange sowie hinsichtlich der Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, Nr. 20 des Antrags) wird auf die vom Beklagten mit den Behördenvorgängen zur Gerichtsakte gereichten Antragsunterlagen nebst Ergänzungen Bezug genommen. Danach befindet sich der geplante Standort auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb eines zusammenhängenden Waldgebietes. Das Gebiet ist im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als Vorranggebiet für Natur und Landschaft, Vorranggebiet für Forstwirtschaft, Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz, Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen (teilweise) dargestellt. In dem von der Regionalversammlung Südhessen am 14.06.2019 beschlossenen „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien Südhessen“ (TPEE) des Regionalplans Südhessen/ Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (Teilkarte 3) sind die Flächen des WEA-Standorts nicht als Vorranggebiet für Windenergienutzung berücksichtigt worden. In den Flächennutzungsplänen der Standortkommunen sind keine Sondergebiete für die Windkraftnutzung dargestellt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Naturparks „Bergstraße/Odenwald“ in Hessen und grenzt unmittelbar an den Naturpark „Neckartal-Odenwald“ auf baden-württembergischer Seite. Darüber hinaus liegt der Standort des Windparks „Greiner Eck“ innerhalb des FFH-Gebietes 6519-304 „Odenwald bei Hirschhorn“. In dem betrachteten 3 km-Unter-suchungsraum befinden sich außerdem folgende Natura 2000-Gebiete: Vogelschutzgebiet (VSG) 6519-450 „Unteres Neckartal bei Hirschhorn“ (ca. 1000 m) sowie die FFH-Gebiete 6518-342 „Steinach und Zuflüsse“ (ca. 1800 m) und 6519-341 „Odenwald Brombachtal“ (ca. 1200 m). Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer 05.01.0 der Antragsunterlagen (Standort- und Umgebungsbeschreibung) Bezug genommen. Im Bereich des Vorhabens liegen mehrere Wasserschutzgebiete (WSG) der Städte Neckarsteinach, Schönau und Hirschhorn: WSG 431-093 „Langenthaler Quelle“ (Stadt Hirschhorn), WSG 431-117 „Mischw. Viehgrundquelle 1-3“ (Stadt Neckarsteinach), WSG 431-091 „Quellen Campingplatz“ (Stadt Hirschhorn), WSG 431-141 „Alte Quelle Schönau“ (Stadt Schönau). Die WKA E3 liegt innerhalb der Zone III der Viehgrundquelle und die WKA E5 innerhalb der Zone III der Langenthaler Quelle. Die WKA E1, E2 und E4 liegen sämtlich außerhalb der Wassergebietsschutzzonen. Teilweise liegen die WKA in den oberirdischen Einzugsgebieten der Quellen „Campingplatz“, „Viehgrund“ und „Alte Quelle“.
einer geänderten Trassenführung werden durch diese baulich die Zone III des WSG „Langenthaler Quelle“ und die Zone III des WSG „Viehgrundquelle 1-3“ berührt. Im Zuge der (wiederholten) Beteiligung der Fachbehörden im Sinne des § 10 Abs. 5 BImSchG gemäß § 11 der 9. BImSchV sowie gemäß § 13 Abs. 2 HVwVfG der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden ersuchte der Beklagte diese, insbesondere hinsichtlich der durchzuführenden standortbezogenen UVP-Vorprüfung, die hierzu vorgelegten Antragsunterlagen im Rahmen der eigenen fachlichen Zuständigkeit zu prüfen und gemeinsam mit der eigenen Vollständigkeitsprüfung (Prüfung
SchV, ob die Unterlagen hinsichtlich der vom jeweiligen Beteiligten zu vertretenden Belange vollständig sind) zu beurteilen. Seitens des Dezernats Regionalplanung des Beklagten wurde unter Bezugnahme auf die Gebietsausweisung mitgeteilt, dass die Genehmigung
dem BImSchG eine Abweichungszulassung
Einen hierauf gerichteten Antrag stellte die Beigeladene im November 2014 und es wurde die beantragte Abweichung im Abweichungsverfahren von der Regionalversammlung Südhessen in ihrer Sitzung vom 11.12.2015 zugelassen. Wegen der Begründung wird auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.12.2015 Bezug genommen. Wegen der hydrologischen Einschätzung des Vorhabens durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLUG) wird auf dessen Stellungnahme vom 24.11.2015 Bezug genommen. Hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes schloss sich der Kreis Bergstraße mit Stellungnahme vom 15.12.2014 den zitierten Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege Hessen (LfDH) an, wonach raumbedeutsame Denkmäler in den Antragsunterlagen unzureichend erfasst worden seien. Es sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gesamtanlage Hirschhorn aufgrund der sehr starken Dominanz der Windkraftanlagen auszugehen. In der Folge fand eine Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Darmstadt statt. Dieser kommt in dem hierüber gefertigten Aktenvermerk vom 20.02.2015 zu der Einschätzung, dass die Beeinträchtigung Hirschhorns in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht aufgrund der großen Distanzen zu den Anlagen vertretbar und nicht erheblich sei. Zudem sei eine Vorbelastung aufgrund eines in unmittelbarer Nähe zum Schloss befindlichen Hochspannungsmastes gegeben. Im Übrigen seien keine bis nicht erhebliche Sichtbeziehungen zwischen der Altstadt und den WKA gegeben. In einer weiteren Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde des Kreises Bergstraße vom 20.02.2015 hält dieses die Durchführung einer UVP für erforderlich, wohingegen die Denkmalfachbehörde (LfDH) auf die Durchführung einer UVP verzichtete.
Erstellung und Vorlage eines „Denkmalfachlichen Fachbeitrags zur geplanten Errichtung eines Windparks im „Greiner Eck“ bei Hirschhorn (Landkreis Bergstraße, Hessen)“ durch das Büro Q (im Folgenden: Q) im Oktober 2014 (Antragsunterlagen 19.04.1a) erfolgte eine erneute Behördenbeteiligung des Kreises Bergstraße als Denkmalschutzbehörde. In deren Stellungnahme vom 25.06.2015 wurden aus Sicht der Denkmalbehörden stärkste Bedenken gegen die Durchführung des geplanten Vorhabens geäußert. Die abschließende fachliche Stellungnahme übersandte das LfDH am 23.11.2015 verbunden mit einer Stellungnahme der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessens an die Genehmigungsbehörde. Danach sei eine erhebliche Beeinträchtigung des „Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung des historischen Orts- und Landschaftsbildes“ anzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme verwiesen. Wegen der weiteren, im Laufe des Verwaltungsverfahrens aktualisierten und teilweise abgeänderten bzw. auch revidierten Einschätzungen der beteiligten Fachbehörden und Gebietskörperschaften wird auf deren zu den Behördenvorgängen gelangten Stellungnahmen und ergänzend auf die zu den Behördenvorgängen gelangten Stellungnahmen des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU), der Bürgerinitiative Greiner Eck e.V. sowie einiger Privatpersonen Bezug genommen. Anknüpfend an bereits zuvor (verfahrensbegleitend) durchgeführte Prüfungen der Pflicht zur Durchführung einer UVP hielt der Beklagte das Ergebnis seiner bis dahin erfolgten „Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall“ in einem Prüfvermerk vom 17.06.2015 fest, der mit Vermerken vom 01.12.2015, vom 08.12.2015 und vom 03.02.2016 fortgeschrieben wurde. Weitere Ausführungen hierzu sind auch in dem der Beigeladenen am 11.02.2016 erteilten Genehmigungsbescheid enthalten. Danach sei die Durchführung einer UVP nicht erforderlich. Aufgrund der Problematik des Wespenbussards und der fehlenden Zustimmung des Fachbereichs Naturschutz bzw. dessen Forderung
der Erstellung einer Raumnutzungsanalyse aufgrund eines Horstfundes im Bereich der WKA E2 beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 05.02.2016, den Antrag für die Windenergieanlage WKA E2 ruhen zu lassen. Am 10.02.2016 wurden dem Beklagten aus dem Kreis der Bürgerinitiative Beobachtungen des Uhus in Form von mehrfachen Rufen mitgeteilt. Weiterhin wurde auf die beiden Avifaunistischen Gutachten des Büros Z von Oktober 2014 und November 2015 sowie auf Äußerungen des ornithologischen Gebietsbeauftragten Y verwiesen. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 11.02.2016 im vereinfachten Verfahren
SchG die beantragte Genehmigung zur Errichtung der vier Windkraftanlagen WKA E1 und E3 bis E5. Hierin eingeschlossen sind unter A.II. des Bescheides u.a. auch die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 in Verbindung mit § 15 BNatSchG, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Hessisches Denkmalschutzgesetz in der damaligen Fassung, die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG sowie eine Ausnahme von § 6 der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Neckarsteinach und der Gemeinde Hirschhorn bezüglich der jeweiligen Quellen. Unter A.IV.
vollziehbar, eine methodenfachlich ausreichende Dokumentation der saisonalen Raumnutzung des Wespenbussards sei nicht erfolgt.
erneuter Beteiligung und erfolgter Stellungnahmen der Oberen Naturschutzbehörde am 25.10.2016 und am 01.11.2016 sowie der
trägliche Erkenntnisse handele, bestünden Bedenken, bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Es sei auch die aktuelle Situation zu berücksichtigen. Die Genehmigung leide an einem rügefähigen Verfahrensfehler
RG, da § 3c UVPG a. F. bzw. § 7 UVPG n.F. mit Unionsrechts nicht vereinbar sei. Die Durchführung einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung sei unionsrechtswidrig. Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 – sei mit Unionsrechts nicht zu vereinbaren. In dieser Entscheidung sei eine entscheidende Regelung in der UVP-Richtlinie 2011/92/EU übersehen und stattdessen die alte Fassung der Richtlinie 85/337/EWG zugrunde gelegt worden. Der darin geregelte Ermessensspielraum bestehe seit der UVP-Änderungsrichtlinie aus dem Jahr 2011 nicht mehr.
deren Art. 4 Abs. 2 und 3 sei das Ermessen durch die in Anhang III konkret vorgegebenen Auswahlkriterien ersetzt worden. Dies wird im Einzelnen ausgeführt. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass nur eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen sei, sei diese fehlerhaft erfolgt. Zunächst werde gerügt, dass der der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Windkraft-anlagen zugrunde gelegte „Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ vom 29.11.2012 (Im Folgenden: Leitfaden-WKA Hessen 2012) keiner Umweltprüfung im Sinne der SUP-Richtlinie unterzogen worden sei, obwohl er
der neuesten Rechtsprechung des EuGHs, Urteil vom 25.06.2020, – C-24/19 –, juris, der SUP-Richtlinie unterfalle. Danach gelte diese auch für Erlasse, Rundschreiben und ähnliche Steuerungsinstrumente. Der Leitfaden-WKA Hessen 2012 finde, ebenso wie das Rundschreiben im Verfahren des EuGHs, seine Rechtsgrundlage in der Verwaltungs- und Beurteilungskompetenz, über die die Behörden gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften verfügten. Er setze einen hinreichend signifikanten Rahmen für die Bestimmung der Voraussetzung einer Genehmigungserteilung, weshalb er auch erhebliche Umweltauswirkungen habe, Art. 3 SUP-RL. Der Leitfaden-WKA Hessen 2012 sei auch der behördlichen Prüfung und damit letztlich auch der Genehmigung zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus seien im Genehmigungsverfahren etliche gesetzliche Vorschriften zur Anwendung gekommen, die
der Rechtsprechung des EuGHs einer SUP-Pflicht unterlegen hätten. Hierbei handele es sich z.B. um § 18 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz , § 12 Hessisches Waldgesetz, § 14 Hessisches Waldgesetz, § 15 Abs. 6 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV, NfL I – 143/07 vom 24.05.2007). Die Klägerseite ist der Auffassung, dass eine im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes durchzuführende Prüfung weiterer im Genehmigungsverfahren zur Anwendung gelangten Regelungen nicht erforderlich sei, es werde jedoch eine entsprechende Überprüfung angeregt, soweit das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass es für die rechtliche Beurteilung erforderlich sei. Darüber hinaus verweist die Klägerseite bezüglich der SUP-Richtlinie auf einen Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom
SchG zu prüfenden FFH-Verträglichkeit habe die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen und es habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Zunächst werde auf die Maßgeblichkeit des Leitfadens-WKA Hessen 2012 sowie der „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länder-Arbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) („Helgoländer Papier“) verwiesen. Die Datengrundlage sei unzureichend ermittelt und die Anforderungen an eine vollständige und abschließende Verträglichkeitsprüfung seien nicht erfüllt. Zum Arten- und Habitatschutz werde auf das Gutachten von X vom 29.03.2020, Anlage K 24, Bezug genommen. Dieses sei sehr ausführlich, fundiert und gut
vollziehbar und belege, dass erhebliche Mängel festzustellen seien. Darin werden Einwendungen gegen die Überprüfung der Methodik, die Datenerhebung und Kartierung, Mängel der FFH-Verträglichkeitsprüfung (betreffend u.a. Fledermäuse, Äskulapnatter, Wespenbussard, LRT 9110) gerügt. Ebenso werden die Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Mäusebussards und des Fichtenkreuzschnabels sowie die Wirksamkeit anderer Nebenbestimmungen (u.a. Sperlingskauz, Kranich, Fledermaus) bemängelt. Soweit unter Ziffer II. des Bescheides vom 11.02.2016 jeweils eine Ausnahme vom Tötungsverbot für die Vorkommen des Mäusebussards und des Fichtenkreuzschnabels
SchG wegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt worden sei, widersprächen diese der Rechtsprechung des EuGHs und verstießen gegen höherrangiges Unionsrecht. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Gießen, 1 K 6019/18, vor Kurzem bestätigt. Auf das von Rechtsanwalt W und Rechtsanwältin V im Rahmen eines anderen Windkraftverfahrens erstellte Rechtsgutachten „Die artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot im Zusammenhang mit Windenergieanlagen“ vom August 2017 (Anlage K 14) werde verwiesen. Hierin wird im Wesentlichen ausgeführt und im Einzelnen erläutert, in Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie (VRL) fehle der Ausnahmegrund aus „anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“. Die Bezugnahme auf die Ausnahmegründe in der FFH-Richtlinie gehe fehl. Die in Art. 9 Abs. 1 VRL aufgeführten Ausnahmegründe seien abschließend. Dies sei auch verschiedenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Ausnahmevorschrift. Im Übrigen lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG nicht vor. Die in die Abwägung einzustellenden Belange seien nicht hinreichend ermittelt worden. Eine konkrete Bilanzierung habe bei der Abwägung nicht stattgefunden. Darüber hinaus würden auch die in die Abwägung einzustellenden Belange eine Ausnahmeerteilung vom Tötungsverbot nicht tragen. Die Prüfung von alternativen, vergleichsweise konfliktarmen Bereichen habe entgegen der Vorgaben des Leitfaden-WKA Hessen 2012 nicht stattgefunden. Auch sei nicht ermittelt und bewertet worden, ob und inwiefern die streitgegenständlichen WKA einen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz leisten könnten. Die Abwägung scheitere vorliegend auch an der mangelnden Windhöffigkeit, die deutlich unter 6m/s liege. Soweit das Regierungspräsidium hilfsweise mit Bezugnahme auf die öffentliche Sicherheit argumentiere, sei dies aus mehreren Gründen ebenfalls nicht tragfähig. Die Ausnahmeerteilung sei nicht auf diesen Ausnahmegrund gestützt worden, bereits deshalb seien die Erwägungen hierzu unerheblich. Ungeachtet dessen komme aber der Ausnahmegrund der öffentlichen Sicherheit aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Hinsichtlich der Kollisionsgefahr des Mäusebussards werde ergänzend auf die Drucksache 19/3853 vom 16.11.2016 des Hessischen Landtages, Seite 2, verwiesen. Dort sei ausgeführt, dass der Mäusebussard als kollisionsgefährdet gelte und somit in Windkraftverfahren entsprechend zu berücksichtigen sei, auch wenn er derzeit nicht auf der Liste in Anlage 2 „kollisionsgefährdete Vogelarten“ im Leitfaden-WKA Hessen 2012 genannt sei. Darüber hinaus seien auch die Belange des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger könne dies auch rügen, da er in seinen Zielen auch die Förderung von Landschaftsbild, Ästhetik und Kulturgüter benannt habe. Bei der UVP-Vorprüfung stünden die Ausführungen des Regierungspräsidiums in auffälligem Kontrast zu dem, was das LfDH ausgeführt habe. Letzteres habe Bedenken erläutert und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich gehalten. Dem LfDH komme eine hohe Fachkompetenz zu. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass die Windenergieanlage das historische Ortsbild Hirschhorns erheblich beeinträchtige. Die Frage ob
teilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG erheblich seien, sei eine andere Frage, als die
G . Die Auffassung des Regierungspräsidiums führe dazu, dass das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gleichbedeutend sei mit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit.
dem drei negative Stellungnahmen der Fachbehörden vorgelegen hätten, habe dies für das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle im Sinne des UVPG bei der Vorprüfung ausgereicht, um zur Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu gelangen. Bei der standortbezogenen Vorprüfung sei zudem der Trinkwasserschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beanstanden, dass keine UVP stattgefunden habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht werde die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts gerügt. Soweit technische Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auferlegt worden seien, führe dies nicht dazu, dass das Vorhaben zulässig sei. Denn der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz stehe dem entgegen. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien nicht geeignet, eine drohende Beeinträchtigung des Trinkwasserschutzgebiets Zone III auszuschließen. Auf das hydrologische Gutachten des U von August 2019 (Anlage K 18) sowie dessen Stellungnahme aus Februar 2020 (Anlage K 19) werde Bezug genommen. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bemessung und Konfiguration der vor mehr als 30 Jahren festgesetzten Schutzzonen II. Dies werde auch von T
SchG im Sinne einer Bilanzierung der
Lage der Dinge einzustellenden Belange nicht stattgefunden habe. Vielmehr werde stattdessen eine Ersatzzahlung für die Eingriffe in das Landschaftsbild in Höhe von 52.775,66 EUR festgesetzt. Das Regierungspräsidium hätte sich auch und gerade hinsichtlich des historischen Erscheinungsbildes der Stadt Hirschhorn mit § 15 BNatSchG auseinandersetzen müssen, das auch vom Anwendungsbereich der §§ 14 ff. BNatSchG erfasst sei. Auf eine Verunstaltung komme es insoweit nicht an. Die pauschale Annahme in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wonach das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien im vorliegenden Fall höher zu bewerten sei als die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sei substanzlos. Weder habe eine Untersuchung noch eine Bewertung stattgefunden. Weder das Bundesnaturschutzgesetz noch sonst ein Gesetz räume der Windenergie als lediglich einer von mehreren erneuerbaren Energien stets und an jedem Standort den Vorrang ein. Auch die Abweichungsentscheidung von dem Ziel Z4.5-3 „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 der Regionalversammlung Südhessen vom 11.12.2015 begegne Bedenken und entspreche aus mehreren Gründen nicht den rechtlichen Vorgaben der Raumplanung. Diese sei vorliegend inzident zu überprüfen. Es sei anerkannt, dass ein anerkannter Umweltverband einen Rechtsbehelf gegen eine Zielerreichungsentscheidung vorbringen könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Abweichungsentscheidung hätten nicht vorgelegen. An der raumordnerischen Vertretbarkeit fehle es insbesondere auch deshalb, weil keine Landschaftsrahmenplanung vorliege. § 6 HAGBNatSchG sei mit § 10 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG nicht vereinbar. Unabhängig davon sei die Abweichungsentscheidung aber auch nicht zweckmäßig im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 ROG. Es habe keine Abwägung stattgefunden, dies sei vergleichbar mit einem Ermessensausfall. Auch sehe der Sachliche Teilplan Erneuerbarer Energien (TPEE) 2019 beim „Greiner Eck“ kein Vorranggebiet vor. Die zunächst erhobenen Rügen bezüglich der Lärmimmissionsprognose würden nicht mehr aufrecht erhalten. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.02.2016 und 26.11.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der Beurteilung der Sachlage könne es nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommen, ansonsten würden die überwachungsrechtlichen Kompetenzen der Behörden unterlaufen. Auch werde der Bürger um eine Rechtsschutzstufe beschnitten. Auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, NJW 1995, 3068, und InfAuslR 1997, 25, werde verwiesen. Für den Leitfaden-WKA Hessen 2012 bestehe keine SUP-Pflicht. Dies gehe aus dem Vermerk des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) vom 20.08.2020 hervor, der als Anlage 1 beigefügt werde. Der Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) vom 03.09.2020 (Anlage 2), mit dem der Vermerk übermittelt worden sei, sei für das Regierungspräsidium bindend. Der Leitfaden-WKA Hessen 2012 stelle lediglich eine Orientierungsgrundlage für die Einzelfallprüfung bei naturschutzrechtlichen Fragen dar und bündele ausschließlich bereits vorliegende Regelungen. Die UVP-Vorprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch wenn diese im Grunde einer Allgemeinen Vorprüfung entspreche, sei dies unschädlich. Die Behörde habe sich nicht auf die Prüfung der Schutzziele gemäß Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG beschränkt. Insbesondere der Artenschutz sei umfassend geprüft worden. Auch seien andere, über die Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG hinausgehenden
teiligen Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Erheblichkeit überschlägig geprüft worden. Dies betreffe z.B. Abfall, Immissionsschutz und Forsten. Die Vorprüfung des Einzelfalls sei im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob diese entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und das Ergebnis
vollziehbar sei. Der Behörde stehe mithin ein Einschätzungsspielraum zu. Bei der Plausibiltätskontrolle sei die Begründung der Behörde für ihr Prüfergebnis zugrunde zu legen. Auf
träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, komme es daher für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht an. Hinsichtlich des Artenschutzes werde zunächst auf die Ausführungen im Eilverfahren 6 L 850/17.DA Bezug genommen. Soweit von dem Kläger Anlagen/Gutachten vorgelegt worden seien, würden keine neuen Argumente vorgetragen. Die Anlagen K 3/K 8 und K 9, das Gutachten vom Dezember 2017 und die Broschüre zum Schwarzstorch im Odenwald enthielten ausschließlich nicht hinreichend konkretisierte Informationen zu Beobachtungen, die im Wesentlichen
Abschluss des Genehmigungsverfahrens gewonnen worden seien. Die Ausführungen der Beigeladenen würden geteilt. Soweit bei der Erfassung der Vogelarten Abweichungen von den methodischen Standards gerügt würden, seien konkret verwertbare Hinweise zum Artvorkommen, die bei der Genehmigung hätten berücksichtigt werden müssen, den Ausführungen der Klägerseite unter Bezugnahme auf das Gutachten Z im Schriftsatz der Klägerseite vom 19.03.2020, Seite 36, 37, nicht zu entnehmen. Es sei unzutreffend, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung durch den Gutachter des Beigeladenen stattgefunden habe. Diese sei vielmehr durch die Obere Naturschutzbehörde auf der Basis des von der Beigeladenen bereitgestellten Gutachtenmaterials durchgeführt worden. Auch seien keine unvollständigen und veralteten Beurteilungsgrundlagen zugrunde gelegt worden. Neben der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Büros Q aus dem Jahr 2013 hätten auch ergänzende Erläuterungen vom September 2014 zur geänderten Windparkkonfiguration sowie fledermauskundliche Fachgutachten vorgelegen und seien in die behördliche FFH-Verträglichkeitsprüfung einbezogen worden. Soweit eine fehlende Berücksichtigung der Arten Äskulapnatter, Wespenbussard, Mopsfledermaus und Bechsteinfledermaus als Erhaltungsziele des Gebiets 6519-304 „Odenwald bei Hirschhorn“ geltend gemacht werde, werde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung für die ersten vier WKA noch die alte Natura 2000-Verordnung gegolten habe. Die Betroffenheit der Mopsfledermaus und der Bechsteinfledermaus sei im Genehmigungsverfahren geprüft worden. Die als Erhaltungsziel enthaltene Bechsteinfledermaus sei in der Novelle der Erhaltungszielverordnung von 2016 aufgrund der geringen
weisdichte und der ungenügenden Repräsentanz nicht mehr berücksichtigt worden. Die Äskulapnatter sei weder in der alten noch der neuen Natura 2000-Verordnung Gegenstand der Erhaltungsziele, gleiches gelte für die Vogelart Wespenbussard. Entgegen der Auffassung der Klägerseite habe die Nennung von einzelnen Arten im Standarddatenbogen hinsichtlich der bei der FFH-Verträglichkeits-prüfung zu prüfenden Erhaltungsziele keine Relevanz. Auch die Kritik, es habe eine Liste an potenziellen charakteristischen Arten für den FFH-LRT 9110 ausgewertet werden müssen, werde zurückgewiesen. Vorliegend sei nicht zu besorgen gewesen, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung ohne Einbeziehung anderer charakteristischer Arten zu einem falschen Ergebnis gekommen sei. Soweit die fehlende Berücksichtigung von Störwirkungen (Schall) und weiteren mittelbaren Wirkungen gerügt werde, werde darauf hingewiesen, dass in der behördlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung festgestellt worden sei, dass sich keine Betroffenheit der Erhaltungsziele von Bechsteinfledermaus, Mopsfledermaus und Mausohr durch etwaige Störwirkungen infolge der Errichtung und des Betriebs des Windparks Greiner Eck ergäben. Hinsichtlich des Artenschutzes betreffend die Amphibien und Reptilien sei aus der Sicht der Oberen Naturschutzbehörde ebenfalls keine Arterfassung erforderlich gewesen. Der Zufallsfund einer toten Äskulapnatter sei während der Bauphase, d.h.
Genehmigung im Bereich der Zuwegung, erfolgt. Bezüglich der gerügten fehlenden
vollziehbarkeit zur Erfüllung der fachlichen Anforderungen an die Brutvogelkartierung sowie deren Ergebnisdarstellung habe die Obere Naturschutzbehörde die Daten als vollständig und hinreichend belastbar angesehen. Eine Erfassung während der Wanderungs-, Mauser- und Überwinterungszeiten sei erfolgt, soweit dies von dem Untersuchungsrahmen zur Erfassung der Vögel bei Windkraft-Planungen aus Anlage 6 des Leitfadens-WKA Hessen 2012 hervorgehe. Quartierbäume seien nur dann als dauerhaft geschützte Lebensstätten einzustufen, wenn diese von der betreffenden Art regelmäßig wiederkehrend genutzt würden. In der Regel liege zwischen dem Kartierzeitpunkt und der Durchführung der Rodung eine gewisse Zeitspanne, in der neue Quartiere entstehen könnten und bisherige Quartiere infolge der natürlichen Dynamik bzw. aufgrund forstlicher Maßnahmen entfielen. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, durch Nebenbestimmungen im Bescheid die konkrete Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände infolge der Rodung zu regeln. Hinsichtlich der Fledermausfauna gehe der Untersuchungsrahmen zur Erfassung bei Windkraftplanungen aus Anlage 7 des Leitfadens-WKA Hessen 2012 hervor. Die Untersuchungszeiten seien eingehalten worden. Soweit die Unwirksamkeit der festgelegten Abschaltvorgaben zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots für Fledermäuse gerügt werde, werde darauf hingewiesen, dass die festgelegten Abschaltvorgaben zum Schutz der Fledermäuse auf dem zum Genehmigungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisstand basiert hätten. Mit den in der Genehmigung festgelegten Abschaltvorgaben sei sichergestellt worden, dass weniger als zwei Fledermäuse pro Anlage und Jahr verunglückten. Die Ausführungen von X seien nicht
vollziehbar. Zwischenzeitlich liege das Ergebnis des zweijährigen Gondel- und Mastmonitorings vor und der ursprünglich im Genehmigungsbescheid vorgesehene Abschaltalgorithmus sei mit Ergänzungsbescheid vom 18.03.2019 an das tägliche Flugverhalten der Fledermäuse an den Anlagestandorten angepasst worden. Hinsichtlich des Wespenbussards sei im Genehmigungsverfahren die durchgeführte Raumnutzungsuntersuchung als belastbare Datengrundlage zur Beurteilung der Betroffenheit des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots bewertet worden. Dessen Erfassung sei mit der Vogelschutzwarte abgestimmt, weshalb das Untersuchungsdesign auf fachlich belastbarer Grundlagen beruhe. Dem Umstand, dass bei der Erfassung im Jahr 2016 kein konkreter Brutnachweis des Wespenbussards habe erbracht werden können, sei vorsorglich durch fachlich zulässige Potenzialeinschätzungen und Einschätzungen zur Repräsentativität der Ergebnisse auf Seite 25 der Raumnutzungsuntersuchung des Büros P Umweltplanung von Oktober 2016 Rechnung getragen worden. Die für den Mäusebussard erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme sei rechtmäßig, da deren Voraussetzungen vorgelegen hätten. Das Vorhaben sei hinsichtlich des Mäusebussards alternativlos, da er ein sehr häufiger Greifvogel sei, der Hessen in einer sehr hohen Dichte besiedele. Daraus folge, dass der Mäusebussard an jedem anderen windhöffigen Standort von signifikanten betriebsbedingten Tötungen betroffen sein könne und es keine konfliktfreien Alternativstandorte gebe. Hinzu komme, dass die zu erwartenden Tötungen nicht mit zumutbarem Aufwand durch betriebliche Einschränkungen vermieden werden könnten. Die Prüfung zur Nicht-Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population des Mäusebussards sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es trotz der vereinzelten Tötungen von Exemplaren auch ohne Durchführung von Maßnahmen aufgrund der weiten Verbreitung und hohen Bestandsdichte nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population komme. Soweit als Vermeidungsmaßnahme für dauerhafte Rodungsflächen hochwüchsige, ausdauernde Brache verlangt werde, solle dies die Attraktionswirkung der dauerhaften Rodungsflächen für Greifvögel vermindern. Darüber hinaus verstießen die erteilten Ausnahmen auch nicht gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 9 Abs. 1 VRL. So würden in der vergleichsweise „jüngeren“ FFH-Richtlinie – anders als in der VRL – andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art in dessen Art. 16 Abs. 1 c) aufgeführt. Art. 9 VRL müsse in Verbindung mit den Zielvorgaben des Art. 2 VRL gelesen werden und schließe bei entsprechender Auslegung Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art und sonstige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses als Rechtfertigung der Ausnahme nicht aus. Der Ausnahmegrund habe auch unter Beachtung des in Art. 5 Abs. 4 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung bei Europäischen Vogelarten. Andernfalls entstünden nicht
vollziehbare, erhebliche Wertungswidersprüche innerhalb des Unionsrechts.
Erteilung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei zudem der Erlass des Hessischen Umweltministeriums vom 21.03.2018 ergangen. Das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Umsetzung eines Vorhabens, welches dem Ausbau der erneuerbaren Energien diene, begründe sich aus den in Bundesgesetzen verankerten Zielen. Insoweit werde auf § 1 Abs. 2 Satz 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und § 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG verwiesen. Das öffentliche Interesse sei im konkreten Fall auch als zwingend und überwiegend anzusehen. Denn der Ausbau der erneuerbaren Energien und insbesondere der Windkraft sei vor dem Hintergrund des bundesrechtlich vorgegebenen Ausstiegs aus der Nutzung der Atom- und Kohleenergie notwendiger Bestandteil der mittel- bis langfristigen Sicherstellung einer leistungsfähigen und geordneten Energieversorgung. Darüber hinaus könnten die gewährten Ausnahmen von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hilfsweise auch auf den Ausnahmegrund gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG gestützt werden. Denn die Ausnahmen seien auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu erteilen. Dieser Begriff könne europarechtskonform weit ausgelegt werden. Im Zuge der Umweltministerkonferenz vom 15.05.2020 sei im Ergebnisprotokoll festgehalten worden, dass der Ausbau der Windenergieerzeugung als zentraler Baustein eines klimaneutralen Energieversorgungskonzepts als Kernelement im Interesse der öffentlichen Sicherheit liege. Auch liege kein Abwägungsausfall bei der Bewertung der Frage vor, ob für die Realisierung des Vorhabens Windpark „Greiner Eck“ zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses herangezogen werden könnten. Auf den Leitfaden-WKA Hessen 2012 werde verwiesen. Der Aspekt des Ausbaus der erneuerbaren Energien sei auch hier zu berücksichtigen. Dementsprechend habe die Hessische Landesregierung die Ziele der hessischen Energiepolitik im neuen Hessischen Energiegesetz festgeschrieben, Art. 1 des Energiezukunftsgesetzes vom 21.11.2012. Aufgrund der am Standort gegebenen überdurchschnittlichen Windhöffigkeit von über 6,5 m/s in 140 m Höhe (vgl. Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung Südhessen vom 11.12.2015) sei anzunehmen gewesen, dass dort hinreichend günstige Bedingungen für die Erzeugung von Strom aus regenerativer Windenergie gegeben seien. In Bezug auf den Landschafts- bzw. Denkmalschutz habe entgegen des Klägervortrags keine UVP-Prüfung stattgefunden. Vielmehr handele sich lediglich um eine Bewertung der zu erwartenden
teiligen Umweltauswirkungen hinsichtlich der Erheblichkeit. In der 1. Fortschreibung des UVP-Vermerks vom 01.12.2015 werde ausführlich erläutert, wie es dazu gekommen sei, dass die Bewertung in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei und wie die zu erwartenden
teiligen Auswirkungen auf den Denkmalschutz in Bezug auf die Erheblichkeit zu bewerten seien. Misslich hierbei sei, dass das UVPG keine allgemeine Definition des Erheblichkeitsbegriffs beinhalte. Es müsse sich, am Maßstab des jeweiligen Fachrechts – hier des hessischen Denkmalschutzrechts – und des konkreten Einzelfalls gemessen, um eine Beeinflussung der geschützten Umweltgüter von einigem Gewicht handeln. Erst wenn dann die
teiligen Umweltauswirkungen erheblich seien, müsse eine UVP-Prüfung durchgeführt werden. Bei der Beurteilung eines Vorhabens sei auch dessen Sichtbarkeit zugrunde zu legen. Bei dem vorhandenen Geländerelief, der großen Entfernung der WKA von den Schutzobjekten und vor allem aufgrund des sehr hohen Waldanteils sei die Sichtbarkeit insgesamt vorliegend gering. Die Genehmigungsbehörde habe sich entgegen der klägerischen Auffassung bei der Beurteilung der Erheblichkeit nicht allein auf die Aussagen in den Antragsunterlagen verlassen. So seien z.B. auch die Stellungnahmen der Fachbehörden, des LfDH und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie die Ergebnisse der bei Neuanträgen stets üblichen Vor-Ort-Begehungen, die nicht lediglich wegen des Denkmalschutzes stattfänden, in die Bewertung eingeflossen. Hinsichtlich des Themenkomplexes Wasserversorgung werde darauf hingewiesen, dass das beteiligte HLUG im Rahmen seiner Fachkompetenz und unter Einbeziehung der Antragsunterlagen die Sachlage einzelfallbezogen bewertet habe. In seiner Stellungnahme vom 27.10.2014 habe es die möglichen Risiken benannt und entsprechende Maßnahmen angeregt. Diese Stellungnahme sei neben den Antragsunterlagen die Grundlage der Vorprüfung durch die Genehmigungsbehörde gewesen. Im Rahmen der überschlägigen UVP-Vorprüfung sei es zulässig gewesen, die aus fachlicher Sicht vorgesehenen und notwendigen Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen einzubeziehen bzw. vom Vorhabenträger zugesicherte Maßnahmen ebenfalls bei der Beurteilung der zu erwartenden Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Bei dem von der Beigeladenen zugesagten Filtereinbau habe es sich um eine Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahme gehandelt und nicht um eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme, was vom erkennenden Gericht im Beschluss vom 09.09.2016, 6 L 2185/16.DA, bereits bestätigt worden sei. Diese sei für den Fall einer höchstvorsorglich unterstellten Trübung des für die Trinkwasserversorgung vorgesehenen Grundwassers vorgesehen worden. Der Filtereinbau sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, um bei möglichem Auftreten von Trübungen die Wirksamkeit der UV-Anlage sicherzustellen. Diese könne das Wasser nur dann keimfrei machen, wenn sich keine Trübstoffe im Wasser befänden. Die Durchführung des Einbaus des Filters sei von der Beigeladenen vor Bescheiderteilung verbindlich zugesagt worden, weshalb es sich auch um keine
gängige Maßnahme handele. Weder die ergänzende Regelung von Ersatzmaßnahmen noch eine größere Anzahl von vorgesehenen oder notwendigen Nebenbestimmungen seien ein Indiz oder zwingendes Argument dafür, dass die sonstigen vorgesehenen und zu erwartenden Vermeidungs- und Verminderungsregelungen nicht ausreichend sein könnten bzw. erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auch aus wasserrechtlicher Sicht bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung. Die Ausnahmeentscheidungen hinsichtlich einzelner Verbote von Wasserschutzgebietsverordnungen seien rechtmäßig. Aufgrund zahlreicher Nebenbestimmungen sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass es zu einer relevanten Gefährdung der Trinkwasseranlagen im Einwirkungsbereich der Anlagen kommen könne. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass es
aktuellem Kenntnisstand durch die schon länger abgeschlossen Boden-, Fundament- und die sonstigen Einrichtungsarbeiten hinsichtlich der oberirdischen Anlagenteile zu keinerlei Beeinträchtigungen der Trinkwasseranlagen durch die Anlageeinrichtung trotz widrigster Wetterverhältnisse gekommen sei. Soweit kritisiert werde, dass die Wasserschutzgebietsgrenzen nicht
den neuesten Kenntnissen beurteilt worden seien, werde diese Argumentation von den Gerichten in den Eilentscheidungen nicht geteilt. Es sei darüber hinaus unzutreffend, dass die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnungen inhaltlich überholt bzw. falsch seien. Eine Inzidentkontrolle der Abweichungszulassung vom Regionalplan komme im Rahmen der Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund der Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungszulassung nicht in Betracht. Auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2007, 4 BN 17/07, juris, werde verwiesen. Hinsichtlich der gerügten Landschaftsbildbeeinträchtigungen stehe außer Frage, dass es durch das Vorhaben Windpark „Greiner Eck“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gekommen sei. Dementsprechend sei eine Zulassung dieses naturschutzrechtlichen Eingriffs erforderlich gewesen. Aus der Begründung gehe hervor, dass eine Abwägung
SchG stattgefunden habe. Dabei sei auch geprüft worden, ob das Vermeidungsgebot erfüllt worden sei. Grundlage für die Abwägung sei die qualitative Bewertung des Landschaftsbildes auf der Basis des Gutachtens „Landschaftsbildbewertung und Sichtbarkeitsanalyse“ des Büros Q von Oktober 2014. Darin seien besondere Aussichtspunkte und kulturhistorisch bedeutsame Objekte/Elemente (Vierburgenensemble von Neckarsteinach, Schloss Hirschhorn) miterfasst worden. Denkmalschutzrechtliche Belange seien insoweit nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, weshalb die Beurteilung der Denkmalschutzbehörde keine Rolle gespielt habe. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Klage entsprechend dem Beschluss der Kammer vom 03.08.2017 im Eilverfahren bereits unzulässig. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UmwRG sei nicht in der Weise unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem die Vereinigung alles dafür getan habe, damit die zuständige Behörde entscheiden könne, nicht mehr von einem Verschulden ausgegangen werden könne. Auf das Urteil des EuGHs vom 15.10.2009 – C-236/08 –, juris, Rn. 45, werde verwiesen. § 75 VwGO sei entsprechend anzuwenden. Soweit die Kammer mit Beschluss vom 29.03.2018 im Verfahren 6 L 3548/17.DA entschieden habe, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwRG wegen Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz nicht anwendbar sei, werde diese Auffassung nicht für zutreffend gehalten. Allein der Umstand, dass Verfahrensmodalitäten ungünstig ausgestaltet seien, reiche nicht aus, vielmehr müssten diese auch noch dazu führen, dass dem Umweltverband die Ausübung seiner Rechte entweder unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert würden. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieser Rechtsprechung zu divergierenden Entscheidungen führen könne, je
dem, wann über den Antrag auf Anerkennung entschieden werde. Im Übrigen ist die Beigeladene der Auffassung, dass sämtlicher neuer Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen ab dem 24.02.2020 gegen § 6 Satz 1 UmwRG verstoße und daher vorliegend unbeachtlich sei. Die Frist zur Klagebegründung von zehn Wochen ab Klageerhebung solle zur Straffung des Gerichtsverfahrens beitragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten werde.
der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gelte § 6 für alle Rechtsbehelfe, die
dem 28.01.2013 erhoben worden seien. Die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung entspreche dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Insoweit werde auf die Beschlüsse der erkennenden Kammer in dem Verfahren 6 L 285/16.DA vom 09.09.2016 und des Hess. VGH vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 – verwiesen. Hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts sei in der Rechtsprechung geklärt, dass im Rahmen der auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkten gerichtlichen Kontrolle des Prüfungsergebnisses einer durchgeführten UVP-Vorprüfung die von der Behörde hierfür gegebene Begründung zugrunde zu legen sei. Dies habe zur Folge, dass
träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein könnten. Gleiches gelte auch für die Frage des Eingreifens artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote
SchG. Auch hierfür könne die Genehmigungsbehörde nur die Erkenntnisse und Informationen zugrunde legen, die ihr zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bekannt seien. Bei
Genehmigungserteilung festgestellten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sei seitens der Genehmigungsbehörde zu prüfen, inwieweit gegebenenfalls der Erlass einer
träglichen Anordnung in Betracht zu ziehen sei. Entgegen der Annahme des Klägers handele es sich bei dem Leitfaden-WKA Hessen 2012 nicht um einen Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie. Hiervon können nur ausgegangen werden, wenn es sich um Pläne oder Programme handele, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen. Es existiere weder im Bundesnaturschutzgesetz noch im Hessischen Naturschutzgesetz eine Rechtsgrundlage, die eine Befugnis für den Erlass des Plans bzw. Programms enthalte und die gleichzeitig besondere Bestimmungen darüber treffe, wie der Plan bzw. das Programm auszuarbeiten und wer hierfür zuständig sei. Somit seien auch nicht in Bezug auf den Leitfaden-WKA Hessen 2012 Vorgaben enthalten, wer diesen zu erstellen und welches Verfahren dieser vor seinem Erlass zu durchlaufen habe. Auch seien für den Leitfaden-WKA Hessen 2012 voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen nicht feststellbar, da er keinen hinreichend signifikanten Rahmen im Sinne des Art. 3 der SUP-Richtlinie für die Bestimmung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Windfarmen darstelle. Es gehe bei dem Erlass nicht darum, verbindliche Konkretisierungen für die Zulassung von Windenergieanlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu definieren. Mangels Ermächtigung der Länder hierzu handele es sich bei dem Leitfaden-WKA Hessen 2012 lediglich um norminterpretierende und/oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften ohne Außenverbindlichkeit. In Bezug auf die allgemeine Öffentlichkeit (Investoren und Anwohner) träfen diese rein informatorische Aussagen. Der Prüfungsumfang der standortbezogenen Vorprüfung beziehe sich nur darauf, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Schutzkriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen erwarten lasse. Artenschutzrechtliche Belange seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes bestimmt worden seien. Eine Unionsrechtswidrigkeit liege nicht vor. Den Mitgliedstaaten sei bei der Bestimmung der Auswahlkriterien für eine Einzelfalluntersuchung weiterhin Ermessen eingeräumt, dies ergebe sich aus den Erwägungsgründen 10 und 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU. Die Regelung entspreche auch den Vorgaben des EuGHs, da bei der Festlegung der Schwellenwerte und Kriterien neben der Größe auch die Art und der Standort des Projekts berücksichtigt werden müssten. Durch die Einbeziehung kumulierender Vorhaben werde zudem gewährleistet, dass die geforderte Gesamtbeurteilung der Merkmale der in einem Gebiet in Betracht kommenden Projekte vorgenommen werde. Bezüglich der Rüge des Klägers hinsichtlich der Methodik der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme gehe aus der als Anlage B 2 beigefügten Stellungnahme des Büros P Umweltplanung aus Juni 2020 hervor, dass die seinerzeit erfolgte Erhebung der Brutvögel den Erfassungsstandards gemäß SÜDBECK, et al.
dessen Feststellung sei im Umkreis von 10 km um die geplanten WKA kein Schwarzstorchvorkommen zu verzeichnen. Insoweit werde auf Ziffer 5.7 der Stellungnahme des Büros P Umweltplanung aus Juni 2020 verwiesen. Auch in Bezug auf den Wespenbussard liege den streitgegenständlichen Genehmigungen jeweils eine nicht zu beanstandende artenschutzrechtliche Beurteilung zu Grunde. Soweit mit der Genehmigung vom 29.11.2016 auch die WKA E2 zugelassen worden sei, hätten hinsichtlich des Wespenbussards neuere Erkenntnisse vorgelegen, wonach ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ausgeschlossen werden könne. Das der Genehmigung zugrunde liegende Untersuchungskonzept zur Erfassung des Wespenbussards sei zuvor mit der staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland abgestimmt worden. Es werde prognostiziert, dass Flugbewegungen wie Balzflüge, Revierverteidigungsflüge oder Thermikkreisen, die regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum in kollisionsrelevanten Höhenklassen stattfinden könnten, im Windparkbereich nicht zu erwarten seien. Gelegentlich über der Kuppe stattfindende Flugbewegungen, die dem Transfer oder der Nahrungssuche dienten, fänden dagegen in geringen, nicht kollisionsrelevanten Höhenklassen statt. Diese Einschätzung werde auch durch seitens der Bürgerinitiative am 19.05.2016 beobachtete Flugbewegungen gestützt. Substantielle Einwände gegen die 2016 erfolgte Untersuchung würden nicht erbracht. Soweit in der Zusammenfassung von Z
gewiesenen Quartierverbundsysteme erfülle, werde darauf hingewiesen, dass beide Genehmigungen jeweils zur Vermeidung von betriebsbedingten Tötungen die dort genannten Abschaltvorgaben vorsehen. Der festgelegte Abschaltalgorithmus stelle
dem Leitfaden-WKA Hessen 2012 eine geeignete Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahme dar, mit der ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse unter die erhebliche Schwelle abgesenkt werden könne. Soweit vom Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten von X, Anlage K 24, gerügt werde, dass die in der Genehmigung festgesetzten Abschaltbedingungen überholt und nicht geeignet seien, um das Tötungsrisiko sicher auf ein nicht mehr signifikantes Maß zu senken, werde darauf hingewiesen, dass der Abschaltalgorithmus der Anlage 5 zum Leitfaden-WKA Hessen 2012 entspreche. Der vorgenommenen Hochrechnung zur Tötung von Fledermäusen könne nicht gefolgt werden. Bei der Vorgabe des Leitfadens-WKA Hessen 2012, wonach der Abschaltalgorithmus so auszurichten sei, dass die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen pro Anlage und Jahr liegen müsse, handele es sich lediglich um einen Hinweis, der vom Beklagten nicht in die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide übernommen worden sei. Zudem betreffe der Hinweis den
erfolgtem Gondelmonitoring ab dem 3. Betriebsjahr festzulegenden neuen Abschaltalgorithmus, der in der Genehmigung noch gar nicht konkret geregelt worden sei. Dem Einwand der Klägerseite unter Bezugnahme auf das Gutachten von X, wonach der Habitatschutz nur unzureichend berücksichtigt worden sei, sei zu widersprechen. Durch die Nebenbestimmung 12.2 in der Genehmigung vom 29.11.2016 werde sichergestellt, dass Fledermäuse, welche Baumquartiere nutzten, nicht getötet werden. In die FFH-Verträglichkeitsprüfung seien auch Schutzmaßnahmen einzubeziehen, wie sie vom Vorhabenträger geplant bzw. in der Planfeststellung angeordnet worden seien. Es genüge daher, wenn die projektbedingten Beeinträchtigungen durch entsprechende Vorkehrungen unerheblich würden. Hiervon umfasst seien
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch Kompensationsmaßnahmen, sofern sie die Gewähr dafür böten, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und -arten stabil bleibe (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 – 9 A 5/08 –, NVwZ 2010, 1225). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten X Beeinträchtigungen in Bezug auf den LRT 9110 damit zu begründen versuche, dass diese über den reinen Flächenverlust dieses Lebensraumtyps hinausgingen und sich als nur eines von mehreren Beispielen lärm- und störungsbedingten Beeinträchtigungen prognostizieren ließen, werde darauf hingewiesen, dass insoweit keine wissenschaftlich gefertigten Studien vorlägen und die von X herangezogenen verkehrsbedingten Beeinträchtigungen von Vögeln entlang von Straßen nicht auf Windenergieanlagen verallgemeinert werden könnten. In Bezug auf den Wespenbussard als Erhaltungsziel werde auf die umfangreichen Untersuchungen hingewiesen, die im Gegensatz zu den Ausführungen von X keine atypischen Untersuchungsbedingungen darstellten. Vielmehr werde aufgezeigt, dass die Art im Untersuchungsgebiet nicht regelmäßig als Brutvogel vertreten sei. Der Fachgutachter der Beigeladenen stelle im Übrigen fest, dass die Ausführungen von X, wonach innerhalb eines 1000 m-Radius um die WKA und somit auf einer Fläche von 538 ha innerhalb des FFH-Gebietes ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben sei, schlicht falsch seien. Grundsätzlich bestehe das Kollisionsrisiko nur im Rotorbereich um jede WKA und nicht vielflächig innerhalb des 1000 m-Radius. In naturschutzrechtlicher Hinsicht resultiere eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht daraus, dass diese eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG beinhalte. In Bezug auf den Mäusebussard habe seinerzeit bereits keine Notwendigkeit bestanden, eine Ausnahme
SchG zu erteilen, da dieser
dem Leitfadens-WKA Hessen 2012 ausdrücklich nicht als kollisionsgefährdete Vogelart aufgeführt worden sei. Hierauf habe P in seiner Stellungnahme vom Juni 2020 auch hingewiesen. Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen seien von P, Juni 2020, lediglich auf Wunsch der Oberen Naturschutzbehörde erfolgt. Soweit auf die Drucksache 19/3853 des Hessischen Landtags vom 16.11.2016 verwiesen werde, handele es sich um eine nicht zu berücksichtigende
trägliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme
SchG widerspreche auch nicht höherrangigem Unionsrecht. Darüber hinaus sei die erteilte Ausnahme auch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liege. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeerteilung
SchG hätten vorgelegen. Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der Population des Mäusebussards günstig und dessen Verschlechterung nicht zu erwarten sei. Dies werde auch durch P, Juni 2020, bestätigt. Zumutbare Alternativen i.S. von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG seien nicht gegeben. Abgesehen von hochurbanen Bereichen komme der Mäusebussard sehr häufig vor und besiedle die Gesamtfläche Hessens in einer hohen Dichte. Zudem sei die Bestandsentwicklung des Mäusebussards seit dem 19. Jahrhundert insgesamt als positiv zu bewerten und gelte auch in Hessen als ungefährdet und in günstigem Erhaltungszustand. Auch die vom Beklagten vorgenommene Abwägung zu Lasten des Artenschutzes sei nicht zu beanstanden. Er habe dabei auf die durchschnittliche Windgeschwindigkeit am Standort des Vorhabens abgestellt, weshalb dieser für eine Windkraftnutzung in besonderem Maße geeignet sei. Nicht erforderlich sei hingegen die Ermittlung, ob und wenn ja, inwiefern die streitgegenständliche WEA einen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz leisten könne. Die pauschale Annahme sei ausreichend. Es werde verkannt, dass bei erneuerbaren Energien jede Anlage für sich genommen nur einen kleinen Beitrag zur Energieversorgung zu leisten vermöge. Hinsichtlich des Fichtenkreuzschnabels werde ergänzend vorgetragen, dass es im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung gängige Praxis sei, mit der Entnahme von Bäumen während der Hauptbrutzeit im ausklingenden Winter in die potentiellen Brutbestände des Fichtenkreuzschnabels einzugreifen. Die Gefahr, durch solche Eingriffe ums Leben zu kommen, gehöre somit zum allgemeinen Lebensrisiko dieser Art in Deutschland. Dieser Fakt trage
Einschätzung von P offensichtlich nicht dazu bei, dass die Bestände des Fichtenkreuzschnabels darunter litten, da diese Art als ungefährdet gelte. Da
trägliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Betreibers zu berücksichtigen seien, sei vorliegend zu beachten, dass es
aktueller Beurteilung für den Fichtenkreuzschnabel mangels Vorliegens eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos überhaupt keiner Ausnahme mehr bedürfe, weshalb auch mit Blick hierauf eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 11.02.2016 nicht gegeben sei. Bezüglich sämtlicher weiterer vom Kläger aufgeführten vermeintlichen Mängeln der FFH-Verträglichkeitsprüfung werde auf die Stellungnahme von P aus Juni 2020, Anlage B 2, Bezug genommen. Die UVP-Vorprüfung sei auch nicht im Hinblick auf den Trinkwasserschutz fehlerhaft. Soweit eine nicht hinreichend bewältigte Gefährdung von Trinkwasserquellen und eine drohende Beeinträchtigung eines Trinkwasser-Schutzgebietes unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des HLUG vom 27.10.2014 geltend gemacht werde, sei diese zum Zeitpunkt der durchgeführten Vorprüfung überholt gewesen.
Vorlage des erweiterten Konzepts zum Trinkwasserschutz am 12.01.2016 habe das Dezernat IV/Da 41.1 seine abschließende Stellungnahme an das neue Konzept angepasst, welches damit zum Bestandteil der Antragsunterlagen geworden sei. Die von dem Beklagten genannten Auflagen unter den Ziff. 15.1 bzw. 15.31 bis 15.33 als Nebenbestimmungen in der Genehmigung vom 11.02.2016 dienten der Einhaltung der Auflagen. Eine dezidierte Auseinandersetzung des Klägers mit dem Konzept der Beigeladenen sei nicht erfolgt. Soweit auf das hydrogeologische Gutachten des U aus August 2019, Anlage K 18, sowie dessen Stellungnahme zur Bemessung der Wasserschutzzone II hessischer Wasserschutzgebiete aus Februar 2020, Anlage K 19, verwiesen werde, würden sich diese ausschließlich auf die Stellungnahme des HLUG vom 27.10.2014 beziehen, die durch das überarbeitete Konzept der Beigeladenen vom 11.01.2016 als überholt anzusehen seien. Hinsichtlich des Aspekts des Denkmalschutzes und der Landschaftsbildbeeinträchtigung werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Landschaftsbildbeeinträchtigung bereits nicht um ein Schutzkriterium
Ziffer 2.3 des Anhangs 2 zum UVPG a. F. handele, so dass eine Beeinträchtigung von vornherein nicht zu prüfen gewesen sei. Hieraus könne sich auch keine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung ergeben. Hinsichtlich der
teiligen Umweltauswirkungen auf Denkmäler sei die UVP-Vorprüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerseite beziehe sich auf eine veraltete Stellungnahme und übersehe, dass der Beklagte seinen Vermerk zur Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG a.F. vom 17.06.2015 am 01.12.2015 im Hinblick auf die Stellungnahme des LfDH vom 23.11.2015 sowie der Stellungnahme der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten vom 09.11.2015 fortgeschrieben habe. Mit dieser Fortschreibung setze sich der Kläger nicht auseinander. Es entspreche dem gewöhnlichen Verlauf eines Genehmigungsverfahrens, wenn im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden
besserungs- und Änderungsbedarf in Bezug auf die gutachterlichen Untersuchungen und damit auch der UVP-Vorprüfung entstehe und deshalb noch weitere Gutachten angefordert und vorgelegt würden. Für den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung komme es nicht darauf an, ob eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit gegeben sei, sondern lediglich auf die in der 1. Fortschreibung des Vermerks zur Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG a.F. vom 01.12.2015 niedergelegten und dokumentierten Erwägungen des Beklagten. Im Übrigen unterliege die Beurteilung durch die Behörde einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der der Behörde zustehende Einschätzungsspielraum sei von dem Beklagten nicht überschritten. Der Beklagte habe sich insbesondere sehr intensiv und dezidiert mit der Stellungnahme des LfDH vom 23.11.2015 sowie der Stellungnahme der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten vom 09.11.2015 auseinandergesetzt. Soweit darüber hinaus von dem Kläger hinsichtlich § 15 Abs. 5 BNatSchG die Abwägung und die von dem Beklagten festgelegte Ersatzgeldzahlung beanstandet werde, gehe dies fehl. Über die landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen
dem Bundesnaturschutzgesetz werde in der Regel im Rahmen der Abwägung zwischen den Belangen des Landschaftsschutzes und den Gründen für seine Beeinträchtigung entschieden. Das Ergebnis dieser Abwägung sei grundsätzlich mit dem Ergebnis der Abwägung
GB identisch. Der Gesetzgeber habe in § 35 BauGB die Frage des Vorrangs der Interessen, vorbehaltlich der Regelungen in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, zu Gunsten der Windenergie entschieden, da er die Windenergieanlagen in den Katalog der privilegierten Anlagen aufgenommen habe. An dem entgegenstehenden Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB scheiterten die Vorhaben nur im Ausnahmefall. Der Gesetzgeber habe sich in § 35 BauGB grundsätzlich für die Zulässigkeit von Windenergieanalgen im Außenbereich ausgesprochen. Da die in Rede stehenden WKA keine verunstaltende Wirkung auf das Landschaftsbild hätten, sei die Abwägung nicht zu beanstanden. Am 03. und 04.11.2020 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, diesbezüglich und wegen der in dieser gestellten Beweisanträge wird auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (5 Bände), der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 6 K 229/16.DA (4 Bände), der Gerichtsakten des damit verbundenen Verfahrens 6 K 3402/16.DA (4 Bände), der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 6 L 285/16.DA (4 Bände), 6 L 3401/16.DA (1 Band) und 6 L 850/17.DA (1 Band) sowie der Behördenakten des Beklagten mit dem Az. 53e621-1/18-Greiner Eck-1a (10 Schnellhefter) und dem Az. 53e621-1/18-Greiner Eck-1a S (1 Ordner) nebst 4 Ordner Antragsunterlagen der Beigeladenen (neugeheftet in 7 Ordner) und 1 Band Typenprüfung Enercon GmbH sowie eine DVD der Antragsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 11.02.2016 für die WKA-E1, WKA-E3 bis WKA-E5 und vom 29.11.2016 für die WKA-E2 des Windparks „Greiner Eck“ ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt und die Klagefrist wurde eingehalten. Der Kläger ist als eine seit dem 17.05.2017 anerkannte Vereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der
RG maßgeblichen Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306),
RG verbandsklagebefugt. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet Anwendung, denn bei den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheiden handelt es sich um Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG.
RG findet das Gesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Für das streitgegenständliche Vorhaben sind
1 UVPG die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der Fassung vom 24. Oktober 2010 – UVPG a.F. – anwendbar. Vorliegend handelt es sich bei den streitgegenständlichen Genehmigungen um Zulassungsentscheidungen
3 Nr. 1 UVPG a.F. Zu den Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, zählen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 36/13 –, juris, Rn. 34). Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben war gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist zudem aufgrund des mit der Novellierung des Gesetzes vom 29. Mai 2017 neu eingeführten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet.
dieser Vorschrift werden Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b der Vorschrift genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, vom Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit umfasst. Hierunter fallen auch nicht UVP-pflichtige Anlagengenehmigungen gemäß § 19 BImSchG (vgl. Schlacke, Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, 905, 906). Durch die Ergänzung des Anwendungsbereichs mit den Nummern 4 bis 6 des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG beabsichtigte der Gesetzgeber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) vom 25.06.1998, die bisher noch nicht erfolgt war (vgl. Schlacke, Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, 905, 907; BT-Drucks. 18/9526 S. 31). Art. 9 Abs. 3 AK ist
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20.12.2017 – C-664/15 – [Protect], juris) maßgeblich, wenn keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. auch Franzius, Genügt die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes den unionsrechtlichen Vorgaben? NVwZ 2018, 219, 220). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist daher unionsrechtskonform so auszulegen, dass auch diejenigen Vorhaben erfasst werden, bei denen erst eine UVP-Vorprüfung ergibt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 AK, wonach jede Vertragspartei zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des Art. 9 AK genannten Überprüfungsverfahren eine gerichtliche Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen sicherstellt, die gegen umweltrechtliche Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 25) Das Verbandsklagerecht des Klägers ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG.
RG kann grundsätzlich nur eine
RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, soweit sie Rügen im Sinne der Nr. 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 UmwRG geltend macht. Dabei kommt es hinsichtlich der Anerkennung der Vereinigung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs an. Dies folgt bereits daraus, dass
der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 UmwRG nicht anerkannte Vereinigungen einen Rechtsbehelf
Abs. 1 der Vorschrift nur dann einlegen können, wenn sie zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzung für eine Anerkennung erfüllen, aber aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, über deren Antrag auf Anerkennung noch nicht entschieden ist (vgl. auch: Bay. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 22 CS 09.2968 –, Rdnr. 9, 13, juris; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rdnr.7). Der Kläger wurde erst
Klageerhebung mit Bescheid vom 17.05.2017 als Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG a.F. anerkannt, so dass § 2 Abs. 1 UmwRG keine Anwendung findet. Der Kläger ist jedoch
RG verbandsklagebefugt. Danach kann eine Vereinigung, die nicht
RG anerkannt ist, einen Rechtsbehelf
RG einlegen, wenn
folgende Text der Bundestags-Drucksache mit dem Inhalt dieser Vorschrift befasst, nämlich der Frage, wann ein Vertretenmüssen durch die Vereinigung vorliegt. Ein von der Vereinigung zu vertretender Grund der Nichtbescheidung ihres Antrags auf Anerkennung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese einen unvollständigen Antrag gestellt oder einer Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen seitens der Behörde nicht
gekommen ist oder sonstige Substantiierungspflichten verletzt hat. Gleiches gilt, wenn die Vereinigung den Antrag verspätet gestellt hat. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 75 S. 2 VwGO heranzuziehen (vgl. Fellenberg/Schiller, a. a. O., Rdnr. 48; Ebner, Ausgewählte Rechtsanwendungsfragen des Entwurfs für ein Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2007, 267), wonach eine Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der Gesetzgeber geht daher von einer üblichen Verfahrensdauer von 3 Monaten aus, innerhalb der mit einer Verwaltungsentscheidung zu rechnen ist. Gleichzeitig räumt er damit aber auch der Behörde grundsätzlich diesen Zeitraum ein, einen Antrag und das Vorliegen dessen Voraussetzungen zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Diese Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist kann allerdings erst
Vorlage sämtlicher für die Prüfung eines Antrags erforderlichen Unterlagen zu laufen beginnen, weshalb für die Berechnung der Drei-Monats-Frist im Falle der
träglichen Vervollständigung der Unterlagen nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Vielmehr kann die Frist in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen bei der Behörde zu laufen beginnen, da sie nämlich erst dann in der Lage ist, das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen umfassend zu prüfen.“ Darüber hinaus hat die Kammer in einer weiteren Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem auch der Kläger Beteiligter war (Beschluss vom 29.03.2018, 6 L 3548/17.DA , juris), ergänzend ausgeführt: „An dieser Auslegung hält die Kammer grundsätzlich fest. Der gesetzlichen Regelungsstruktur lässt sich entnehmen, dass der Behörde ein angemessener Entscheidungszeitraum zuzubilligen ist, den der klagende Verband mit einkalkulieren muss und der insoweit in seine Sphäre fällt. Ein Rückgriff auf die Drei-Monats-Frist des § 75 S. 2 VwGO erscheint angemessen, denn dieser Vorschrift lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass den Behörden regelmäßig ein dreimonatiger Entscheidungszeitraum zur Verfügung stehen soll. Aber selbst wenn dieser Entscheidungszeitraum kürzer zu bemessen sein sollte, konnte der Kläger nicht erwarten, dass über seinen Antrag auf Anerkennung als klagebefugter Umweltverband, den er erst mit Schreiben vom 31.01.2017 vervollständigt hat, binnen einer Frist von weniger als einer Woche entschieden wird. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ist jedoch dann nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf eine Anerkennung des Umweltverbandes
RG vorliegt. Mit dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I,1298) und neu gefasst durch Bekanntgabe vom 23.08.2017 (BGBl. I, 3290), werden die Vereinbarungen der Aarhus-Konvention (AK) vom 25.06.1998 und unionsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu Rechtsschutz für Nichtregierungsorganisationen umgesetzt.
2 AK stellt jede Vertragspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 AK gilt. Dazu zählen
Anhang I Nr. 20 AK Verfahren, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Art. 9 Abs. 3 AK sieht darüber hinaus vor, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
4 und Nr. 5 AK zählen zu den Mitgliedern der „Öffentlichkeit“ u.a. nichtstaatliche Organisationen, die auch zur „betroffenen Öffentlichkeit“ gehören, wenn sie sich für den Umweltschutz einsetzen und alle
innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Die Europäische Union, die die Aarhus-Konvention neben den Mitgliedstaaten ebenfalls unterzeichnet hat, setzt diese mit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IVU-Richtlinie) des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. EU Nr. L 156, S. 17 ff (RL 2003/35/EG) um.
2 und Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EU Nr. L 175, S. 40 ff (UVP-Richtlinie alt), jetzt: Art. 1 Abs. 2 e) und Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EU 2012 Nr. L 26 (UVP-Richtlinie neu) haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle
innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse an einer Entscheidung. Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass diese auch Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht erhalten. Danach obliegt es den nationalen Gesetzgebern in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, die Voraussetzungen zu bestimmen,
denen eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, ein Anfechtungsrecht haben kann. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen jedoch entsprechend Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 AK einen „weiten Zugang zu den Gerichten“ sicherstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Az.: C-263/08, unter Ziff. 45, juris). Außerdem dürfen
gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 08.03.2011 – C-240/09 -, unter Ziff. 48, juris) die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatlichen Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Weiter führt der Europäische Gerichtshof unter Ziff. 51 aus, dass das nationale Gericht das Verfahrensrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen hat. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich zwar auf Art. 9 Abs. 3 AK. Die Grundsätze sind aber auch auf Art. 9 Abs. 2 AK anzuwenden, der mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 UmwRG umgesetzt wurde und mit Nr. 1 Entscheidungen betrifft, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich um Rechte, die aus der UVP-Richtlinie der Europäischen Union erwachsen sind. Vorliegend hat der deutsche Gesetzgeber den Zugang zu den Gerichten für Vereinigungen grundsätzlich von der Anerkennung
RG abhängig gemacht. Mit der Regelung des § 2 Abs. 2 UmwRG sollte den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen (Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 15) und auch denjenigen Vereinigungen ein Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ermöglicht werden, die sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllen und deren Antrag lediglich aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht beschieden ist. Solange die Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung noch nicht vorliegt, ist diese Regelung unter europarechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Denn es obliegt der einzelnen Vereinigung, einen Antrag so rechtzeitig und vollständig zu stellen, dass die Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG bei Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllt sind. Diese in der Sphäre der Vereinigung liegende Voraussetzung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Anerkennung
RG macht es ihr weder praktisch unmöglich, einen Rechtsbehelf einzulegen, noch wird sie dadurch über Gebühr belastet. Liegt die Anerkennung
RG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf jedoch vor, ist die Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz nicht vereinbar. Danach dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (EuGH, Urteil vom 08.03.2011 – C-240/09 -, unter Ziff. 48, juris). Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UmwRG wird von dem im nationalen deutschen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz abgewichen, wonach das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs sich
den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber richtet (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rdnr.7). Dies gilt auch für die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO. Heilung tritt ein und die Klage wird zulässig, wenn der bisher Beteiligungsunfähige im Laufe des Prozesses die Fähigkeit erwirbt, Beteiligter zu sein (vgl. Schoch/ Schneider/Bier, VwGO § 61 Rn. 9, Beck online; Kopp/Schenke, VwGO, 33. Aufl. 2017, § 61 Rn. 2). Mit ihrer Anerkennung
RG erwirbt die Vereinigung die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen
dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Tritt diese Befugnis im Laufe des Klageverfahrens ein, würde es die Nichtregierungsorganisation bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Unionsrecht - hier die Rüge der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - schlechter stellen als bei innerstaatlichen Klagen, bei denen es ausreicht, dass die Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf vorliegen. Daher ist für den Fall, dass die Umweltvereinigung im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens anerkannt worden ist, die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 UmwRG europarechtswidrig und daher nicht anwendbar. Außerdem ist mit Erlass des Anerkennungsbescheids davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt waren. Für eine eigene Prüfung des Gerichts auf Vorliegen der Anerkennungskriterien besteht mit Erlass des Anerkennungsbescheids aufgrund der dann eintretenden Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten kein Raum mehr (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 – 8 B 900/08.AK –, juris Rn. 13; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 UmwRG, Rdnr.47; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 43 Rn. 16 ff.).“ An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer trotz der Einwendungen der Beigeladenen weiterhin fest. Ihr Einwand, wonach es bei dieser Auslegung an einem Verbandsklagerecht nur noch dann fehle, wenn eine Vereinigung vom Umweltbundesamt nicht anerkannt würde, trifft bereits nicht zu, weil sie insbesondere im Eilrechtsschutzverfahren relevant sein kann. Die Rechtsauffassung der Kammer führt auch nicht dazu, dass sie widersprüchliche Entscheidungen zur Folge hat, auch wenn das Eilrechtsschutzverfahren mangels eines Anerkennungsbescheids unzulässig ist, das Klageverfahren hingegen wegen späterer Anerkennung der Vereinigung in die Zulässigkeit hineinwachsen kann. Denn es handelt sich um zwei verschiedene Verfahrensarten und bedeutet lediglich, dass zunächst kein vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Ebenso führt die Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes zu keiner anderen Auslegung der Vorschrift. Selbst wenn § 2 Abs. 2 UmwRG den Umweltverbänden eine weitergehende Klagebefugnis einräumen sollte als unionsrechtlich erforderlich, gebietet es der Äquivalenzgrundsatz dennoch, im Rahmen der eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeit anerkannte Umweltverbände prozessual nicht schlechter zu stellen, als dies die Regelungen für sonstige innerstaatliche Klageverfahren vorsehen. Dahinstehen kann daher vorliegend, ob der Rechtsgedanke des § 75 Abs. 1 VwGO bei der Frage des Vertretenmüssens im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG herangezogen werden kann, da der Kläger jedenfalls unter unionsrechtskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 UmwRG aufgrund seiner Anerkennung
RG mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 17.05.2017 die Verbandsklagebefugnis erworben hat. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG, die auch bei einer Verbandsklagebefugnis
RG erfüllt sein müssen, liegen vor. Der Kläger macht geltend, dass die streitgegenständlichen Genehmigungen Rechtsvorschriften widersprechen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Insoweit rügt er, dass die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Darüber hinaus rügt er die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften, wie § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), § 44 BNatSchG sowie § 15 BNatSchG. Er hat auch geltend gemacht, dass die angefochtenen Genehmigungsbescheide seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berühren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Der Zulässigkeit steht auch nicht die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) UmwRG entgegen. Danach ist die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs weiter davon abhängig, dass die Vereinigung in Verfahren
RG zur Beteiligung berechtigt war. Die Vorschrift stellt nicht auf die tatsächliche oder potenzielle Beteiligung, sondern nur noch auf das Recht zur Beteiligung ab (vgl. auch BT-Drs. 18/9526, S. 38). Vorliegend sind die Genehmigungen im vereinfachten Verfahren
SchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 10 Abs. 3 BImSchG durchgeführt worden. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens hat zur Folge, dass eine anerkannte – oder als anerkannt geltende – Umweltvereinigung in Bezug auf den Prüfungsgegenstand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
Kenntniserlangung wurden eingehalten. Der Bescheid vom 29.11.2016 wurde ebenso wie der Bescheid vom 11.02.2016 dem Kläger vom Beklagten nicht übersandt und daher auch nicht bekannt gegeben. Zwar datiert der Genehmigungsbescheid betreffend die WKA E1 und E3 bis E5 vom 11.02.2016, er wurde jedoch erst am 17.02.2016 unterzeichnet versandt, weshalb er nicht vor diesem Zeitpunkt ergangen ist. Die vorliegende Klage ging im Übrigen am Montag, den 13.02.2017 bei Gericht ein, so dass die Jahresfrist auch insoweit gewahrt ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide. Zwar ist der Kläger nicht mit seinem Klagevortrag präkludiert (I.). Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung wurde jedoch ordnungsgemäß durchgeführt und das Ergebnis ist
vollziehbar (II.). Die geplanten Anlagen verstoßen darüber hinaus weder gegen das Habitatschutzrecht (III.) noch gegen das Artenschutzrecht (IV.) und sonstiges Naturschutzrecht (V.). Ein Verstoß gegen Regionalplanungsrecht kann der Kläger bereits nicht geltend machen (VI.) Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe einer klagebefugten Umweltvereinigung
dessen Nr. 1 begründet, soweit die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind oder
dessen Nr. 2, wenn die Entscheidung
RG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen
RG muss zudem die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. I. Der Kläger ist mit seinem Klagevortrag nicht
RG präkludiert. Danach hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Allerdings ist diese Vorschrift, die gegenüber der Vorgängerregelung deutlich verschärft wurde, bereits aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes nicht auf Rechtsbehelfe anzuwenden, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) bereits erhoben waren (so BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 28). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klage am 13.02.2017 erhoben wurde. II. Der Kläger kann nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung verlangen, da die UVP-Vorprüfung vom Beklagten nicht fehlerhaft durchgeführt wurde. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Satz 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG dann verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht
geholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom
1 UVPG n.F. sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall
oder
2 UVPG a.F. – wie hier – vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3a Satz 4 UVPG a.F. bestimmt, dass die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls
beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist also in Fällen wie dem vorliegenden nur, ob eine UVP-Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine
vollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Daraus folgt, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob die Verfahrensbestimmungen und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, der erhebliche Sachverhalt im erforderlichen Umfang und zutreffend ermittelt wurde, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Vom Gericht ist nur eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass
träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 36.13 –, juris, Rn. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –, juris, Rn. 24 ). Die UVP-Vorprüfung ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabs von dem Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Beklagte konnte sich im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung auf die Prüfung der Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG a.F. beschränken (1.). Die vom Beklagten durchgeführte standortbezogene UVP-Vorprüfung ist auch nicht zu beanstanden (2.).
Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG a.F. muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die
zu berücksichtigen wären. Das gilt
auch für die standortbezogene UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, jedoch nur dann, wenn trotz der geringen Größe und Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
ist bei der UVP-Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche
teilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie
Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
zu berücksichtigen sind. Die Behörde darf im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die UVP-Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 36.13 –, juris Rn. 27 ff. mit weiteren
weisen; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –, juris Rn. 23 ). 1. Im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG a.F. voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung – anders als bei der allgemeinen UVP-Vorprüfung
– also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Es ist daher lediglich der Frage
zugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Schutzkriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG a.F. bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nr. 2 der Anlage 2 zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn im Unterschied zur allgemeinen UVP-Vorprüfung des Einzelfalles
wird für den Fall der standortbezogenen UVP-Vorprüfung des Einzelfalles aufgrund der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens zugrunde gelegt, dass von solchen Vorhaben im Regelfall keine
teiligen Umweltwirkungen ausgehen. Der gesetzlich vorgesehene Prüfungsumfang wird weiter dadurch eingeschränkt, als zudem verlangt wird, dass – allein – aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien
teilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Es sind mithin nur die in Nr. 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 30 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –, juris, Rn. 14 ; Beschluss vom 24.08.2016 – 9 B 974/16 – m.w.N., juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 – 22 CS 15.2247 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2018 – 10 S 1681/17 –, juris, Rn. 18; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2018 – 3 M 286/15 –, juris, Rn. 117, 118; Nils Wegner, „Von Windfarmen, dem Umfang standortbezogener UVP-Vorprüfungen und Schallimmissionsprognosen
dem sog. Interimsverfahren“, NuR 2018, 388 [391, 392]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 – 8 A 240/17 –, juris, Rn. 112 ff., unter Aufgabe seiner Auffassung im Urteil vom 18.05.2017 – 8 A 870/15 –, juris, Rn. 88 ff.). Diese deutlich geringere Prüfungstiefe, die zur Folge hat, dass weder die Nutzungskriterien der Nr. 2.1 noch die Qualitätskriterien der Nr. 2.2 der Anlage 2 UVPG a.F., mithin auch nicht allgemeine artenschutzfachliche Belange bei der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen sind, ist auch mit Unionsrecht vereinbar.
2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-RL 2011/92/EU – bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 dieser Richtlinie, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern und die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können, anhand derer bestimmt werden kann, welche Projekte einer Prüfung unterzogen werden sollen. Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 21.09.1999 – C-392/96 –, juris, Rn 64 und vom 24.10.1996 – C-72/95 –, juris, Rn. 48 bestätigt, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 UVP-RL 97/11/EG den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Kriterien ein Ermessen einräumt. Vorliegend ist durch die Begrenzung des Prüfungsumfangs im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung der von Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 UVP-RL 2011/92/EU vorgesehene Ermessenspielraum nicht überschritten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 – 8 A 894/17 –, juris, Rn. 99 ff.). Der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum wird durch die in deren Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (EuGH, Urteil vom 24.10.1996 – C-72/95 –, juris, Rn. 50). Der Europäische Gerichtshof führt in seinem Urteil vom 24.10.1996, auf das er in seiner Entscheidung vom 21.09.1999 in der Rechtssache C-392/96 verweist, aus, die Frage, ob der Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien seinen Ermessensspielraum überschritten hat, könne nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projekts geklärt werden. Sie hänge von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab. So würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreiten, über den er
den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfüge, es sei denn, aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Deshalb würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlege, dass nur ihre Größe, aber nicht ihre Art und ihr Standort berücksichtigt würden, den ihm durch die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum überschreiten. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Konzeptionierung des UVPG sowohl in dessen früherer als auch in seiner aktuellen Fassung für eine Kombination aus einer abgestuften Schwellenwertfestlegung und einer Einzelfallprüfung entschieden. So ist im Fall von Windenergieanlagen unterhalb des Schwellenwertes von ein bis zwei solcher Anlagen noch nicht einmal eine standortbezogene UVP-Vorprüfung vorzunehmen. Bei kleineren Anlagen hat sich der Gesetzgeber für eine reduzierte standortbezogene UVP-Vorprüfung entschieden. Diese Pauschalierungen tragen dem Umstand Rechnung, dass der Aufwand der vorzunehmenden Prüfung unterhalb der Schwelle einer bestimmten Größe einer Anlage unverhältnismäßig wäre. Dennoch orientiert sich die Festlegung der Prüfkriterien für die standortbezogene UVP-Vorprüfung an den Vorgaben der Anlage III der UVP-RL 2011/92/EU und der darin genannten Habitattypik, die in der Form von normativen Schutzgebietstypen und -objekten normiert ist. Dies trägt der Vereinfachung bei der Anwendung und dem (allgemeinen) Artenschutz Rechnung, wobei letzterer im Rahmen der Schutzgebietsprüfung in dem darin festgesetzten Rahmen ebenfalls erfolgt (vgl. Nils Wegner, Von Windfarmen, dem Umfang standortbezogener UVP-Vorprüfungen und Schallimmissionsprognosen
dem sog. Interimsverfahren, NuR 2018, 388 ff, [391, 392]). Diese Pauschalierung überschreitet nicht den Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Prüfkriterien eingeräumt ist. Entgegen den irischen Verordnungen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.09.1999 in der Rechtssache C-392/96 zugrunde lag, findet
den Vorschriften des UVPG gerade eine Prüfung der Art des Projekts und des Standorts statt (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 37). Die Frage der Erforderlichkeit der Durchführung einer UVP-Prüfung richtet sich nicht allein
der Größe bzw. der Leistung einer Anlage. Zwar ist die Prüfung der Standortkriterien beschränkt auf die in Ziffer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien und die darin aufgelisteten Schutzgebiete, insoweit findet dennoch eine Prüfung mit den hierdurch geschützten Gegenständen (Arten, Lebensräume, Wasser, Boden etc.) statt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die in Nr. 2 des Anhangs III der UVP-RL 2011/92/EU angegebenen Gebiete zu einem großen Teil in ausgewiesenen Schutzgebieten liegen, die der Kriterienkatalog in Nr. 2.3 der Anlage 2 erfasst (vgl. VG Osna- brück, Urteil vom 28.04.2016 – 2 A 89/14 –, juris, Rn. 118). Berücksichtigung finden können diese Lebensräume aber auch im Zusammenhang mit den in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien. Die Aufzählung der in Nr. 2.3.1 ff. angeführten Schutzgebiete bzw. Einzelobjekte ist
dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung nämlich nicht abschließend. Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG
Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –, juris, Rn. 15 , richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen. 2. Ausgehend von dem Prüfungsmaßstab einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung ist diese vorliegend entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und im Ergebnis
vollziehbar. De
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.