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Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer 15 TaBV 76/20 Beschluss

Anmerkung Die vom BR verweigerte Zustimmung zur Ein/Umgruppierung von Mitarbeitern des Warenserviceteams in einem Einzelhandelsunternehmen mit Warenhäusern in ganz Deuschland (hier Frankfurt am Main)

§ 4A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015“, § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betr

VG - identisch. Der Beteiligte zu 2 hatte gegen die damals beabsichtigten Umgruppierungen gleichlautend das Argument vorgebracht, weil es sich dabei um eine Herabgruppierung handele, verstoße eine Umgruppierung in eine niedrigere Tarifgruppe (nach dem LTV) gegen den Interessenausgleich. Der zugehörige Lebenssachverhalt, aus dem der Betriebsrat die begehrte Rechtsfolge – berechtigte Zustimmungsverweigerung - herleitet ist identisch und im Sachverhalt tatsächlich unverändert. 1.4 Zwar betraf der damals gestellte Antrag die begehrte Zustimmungsersetzung zu Umgruppierungen der zuvor zuletzt genannten Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe I Lohnstaffel c) LTV. Aber dennoch ergreift die materielle Rechtskraft den Zustimmungsverweigerungsgrund „

§ 4A II 2 des Interessenausgleichs vom 21.

Februar 2015“, weil damit keine wesentliche Änderung der maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Auch die jetzt beabsichtigte Eingruppierung der zuvor zuletzt genannten Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe II

  1. c)Lohnstaffel
  2. a)LTV bedeutet eine nicht erstmalige Einreihung in eine niedrigere Tarifgruppe. Damit unterscheidet sich der wegen der Zielrichtung des Zustimmungsersetzungsantrags neue Sachverhalt seinem Wesen nach nicht von dem Früheren. Dem Gericht wurde vielmehr mit dem vorliegenden Zustimmungsersetzungsantrag im Hinblick auf den Zustimmungsverweigerungsgrund „

§ 4A II 2 des Interessenausgleichs vom 21.

Februar 2015“ bezogen auf die Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V kein neuer Streit zur Entscheidung unterbreitet. bb) Jedenfalls aber liegt ein „Verstoß gegen § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015“, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, - soweit der Betriebsrat diesen Zustimmungsverweigerungsgrund nicht unzulässig nachgeschoben hat - nicht vor.

(1)Die Beschwerdekammer schließt sich zunächst der Begründung des Arbeitsgerichts an, wonach die Umgruppierungen nicht gegen den Interessenausgleich verstoßen und nimmt insoweit auf die Gründe II. 3) b) bb)
(1)der angegriffenen Entscheidung Bezug und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG.
(2)Soweit der Beteiligte zu 2 in der Beschwerde meint, der Wortlaut, dass die Mitarbeiter, die ins Warenserviceteam wechseln, nicht herabgruppiert werden, lasse sich auch als Zusage des Fortbestandes der Eingruppierung verstehen, kann diese Auffassung bereits deswegen nicht überzeugen, weil damit lediglich § 4 A II 2 Satz 2 des Interessenausgleichs in den Blick genommen wird. Eine Auslegung von Betriebsvereinbarungen hat wie die Auslegung von Gesetzen zu erfolgen (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 3 AZR 237/04 - zu I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 194 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 131; 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13). Die Interpretation eines einzelnen Satzes einer gesamten Norm – hier § 4 A II 2 des Interessenausgleichs – kann daher zur Ermittlung eines zutreffenden Auslegungsergebnisses nicht ausreichend sein. 5. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die beabsichtigten Umgruppierungen in die Lohngruppe II
  1. c)Lohnstaffel
  2. a)LTV gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen. Vielmehr ist die beabsichtigte Eingruppierung zutreffend.
  3. a)Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht auch auf der Grundlage des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zur Prüfung veranlasst ist, ob gegebenenfalls eine andere, als die von der Beteiligten zu 1 im Antrag bezeichnete Lohngruppe/Lohnstaffel in Frage kommt. Denn Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die Zustimmung zu der bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen war. Die weitere – mögliche – Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, ist nicht zu entscheiden (BAG 15. Mai 1990 - 1 ABR 6/89 – Rz. 16).
  4. b)Zutreffend ist, dass die vom Verfahren zuletzt noch betroffenen Arbeitnehmer:innen gemäß dem LTV einzugruppieren sind und nicht – wie der Beteiligte zu 2 meint – nach dem GTV einzugruppieren sind, denn sie sind Arbeitskräfte iSd. LTV und nicht Angestellte iSd. GTV. Dies steht für die Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V bereits aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2019 – 15 TaBV 130/17 – fest.
  5. aa)Die vorgenannten Arbeitnehmer:innen waren – neben anderen - die von dem mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 – entschiedenen Zustimmungsersetzungsverfahren betroffenen Arbeitnehmer:innen.
  6. bb)Die Beteiligten des vorgenannten und des vorliegenden Verfahrens sind identisch.
  7. cc)Der Streitgegenstand dieses rechtskräftig entschiedenen Verfahrens war - bezogen auf den Status der vorgenannten Arbeitnehmer:innen als Arbeitskräfte iSd. LTV oder Angestellte iSd. GTV - identisch. Der Beteiligte zu 2 hatte gegen die damals beabsichtigten Umgruppierungen gleichlautend das Argument vorgebracht, die vorgesehene Umgruppierung verstoße gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, weil der LTV gar nicht anwendbar sei, sondern der GTV anzuwenden sei. Der zugehörige Lebenssachverhalt, aus dem der Betriebsrat die begehrte Rechtsfolge – berechtigte Zustimmungsverweigerung - herleitet ist identisch und im Sachverhalt tatsächlich als unverändert anzusehen.
  8. dd)Zwar betraf der damals gestellte Antrag die begehrte Zustimmungsersetzung zu Umgruppierungen der zuvor zuletzt genannten Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe I Lohnstaffel
  9. c)LTV. Aber dennoch ergreift die materielle Rechtskraft den Zustimmungsverweigerungsgrund „Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag wegen Nichtanwendbarkeit des LTV“, weil damit keine wesentliche Änderung der maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Auch die jetzt beabsichtigte Eingruppierung der zuvor zuletzt genannten Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe II
  10. c)Lohnstaffel
  11. a)LTV beinhaltet den Streit um die Anwendbarkeit des zutreffenden Tarifvertrages. Damit unterscheidet sich der wegen der Zielrichtung des Zustimmungsersetzungsantrags neue Sachverhalt seinem Wesen nach nicht von dem Früheren. Dem Gericht wurde vielmehr mit dem vorliegenden Zustimmungsersetzungsantrag im Hinblick auf den Zustimmungsverweigerungsgrund „Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag wegen Nichtanwendbarkeit des LTV“ bezogen auf die Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V kein neuer Streit zur Entscheidung unterbreitet.
  12. ee)Dies gilt auch soweit der Betriebsrat in der Anhörung gemeint hat, die Zuteilung von Verkäufernummern für die Prämierung der Kundenkarte sowie die Abfrage im Hinblick auf die Kundenkarte an der Kasse beim Bezahlvorgang, belege, dass die betroffenen Arbeitnehmer:innen kaufmännische Tätigkeiten ausüben. Denn die Gesamtbetriebsvereinbarung Prämierung für die Kundenkartenakquise vom 22. November 2017 und deren Anwendung auf die Mitarbeiter:innen des WST war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschossenen Verfahrens vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (vgl. Gründe I. in - 15 TaBV 130/17 - ). Zudem ist der tatsächliche Vortrag des Beteiligten zu 2 zu Tätigkeiten betreffend die „für die Prämierung der Kundenkarte“ nicht hinreichend. Auf Nachfragen der Beschwerdekammer im Anhörungstermin am 9. November 2021 konnten keine Angaben zu den insoweit genau verrichteten Tätigkeiten und/oder deren Umfang im Hinblick auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer:innen des WST gemacht werden.
  13. ff)Der wegen der Zielrichtung des Zustimmungsersetzungsantrags neue Sachverhalt unterscheidet sich seinem Wesen nach auch nicht deswegen von dem Früheren, soweit der Beteiligte zu 2 auf das dem WST-Bereich zugeordnete Onlinegeschäft abstellt. Trotz intensiver Erörterung sowie mehrfacher Nachfrage des Gerichts im Anhörungstermin am 9. November 2021 konnte der Betriebsrat keine auch nur annäherungsweise Angabe dazu machen, in welchem Umfang einzelne Arbeitnehmer:innen des WST Tätigkeiten für das „Onlinegeschäft“ verrichten. Die Angabe, es „gehe um durchschnittlich 400 bis 500 Bestellungen“ konnte der Beteiligte zu 2 keinem Zeitraum (zB. in der Woche oder im Monat) zuordnen. Danach und auch aufgrund der Angabe, „die Befassung mit dem Onlinegeschäft erfolge unterschiedlich, teilweise bis zu einem halben Tag“, lässt mangels hinreichender Substantiierung nicht den Schluss zu, es sei eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Eine tatsächliche Modifizierung des hinsichtlich des Status der bereits vom vorangegangenen Verfahren betroffenen Arbeitnehmer:innen zur Entscheidung gestellten Sachverhalts kann nicht festgestellt werden.
  14. c)Im Übrigen ist ohnehin deswegen auf alle Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer:innen des WST der Filiale A der LTV anzuwenden, weil sie Arbeitskräfte iSd. LTV und nicht Angestellte iSd. GTV sind.
  15. aa)§ 5 Ziffer 1 MTV bestimmt, dass die Arbeitnehmer/innen nach der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in Gehalts- und Lohngruppen eingruppiert werden. § 2 Ziffer 1 GTV bestimmt, dass die Angestellten nach der von ihnen tatsächlich verrichten Tätigkeit in eine der Beschäftigungsgruppen eingestuft werden sowie, dass die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele als Richtbeispiele gelten.
  16. bb)Weder im MTV noch im GTV ist eine eigenständige Definition, der Gehaltsgruppen oder wer als Angestellter eingeordnet werden soll, enthalten. Enthält ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, so ist zu ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird (BAG 21. August 2003 – 8 AZR 430/02 – Rz. 53 ff). Um zu ermitteln, ob der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen den Begriff des Angestellten im allgemeinen rechtlichen Sinne verwendet oder ob er diejenigen Arbeitnehmer umschreibt, die einer der Gehaltsgruppen angehören, bedarf es der Auslegung. Diese Auslegung ergibt, dass die Begriffe „Angestellte“ und „Arbeitskräfte“ im Sinne gewerblicher Arbeitnehmer im GTV und LTV mit der allgemeinen Bedeutung der Rechtsbegriffe übereinstimmen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - ; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - ). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - ). Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 – aaO.). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - ; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - ; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bisher üblichen Abgrenzung der Angestellten von den Arbeitern in der Privatwirtschaft ist auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückzugreifen, wenn andere Anhaltspunkte fehlen. Andere Anhaltspunkte können sich aus der tariflichen Regelung ergeben, in denen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschreiben. Erst wenn solche Anhaltspunkte fehlen, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 – Rz. 60 - ; 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 – Rz. 40 ). Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI aF. genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sogenannten Berufsgruppenkatalog des damaligen Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 274) mit den Änderungen vom 4. Februar 1927 (RGBl. I S. 58) und vom 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 222) aufgeführt ist. Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist im vierten Prüfungsabschnitt erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 – aaO.). Ein Rückgriff auf die mehrstufige Prüfung ist hier nicht erforderlich, weil die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschrieben haben. In den verschiedenen Gehaltsgruppen der Gehaltsstaffel B des § 3 GTV sind in den Beispielen jeweils Tätigkeiten aufgeführt, die üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet werden. Dabei handelt es sich um kaufmännische, leitende Tätigkeiten und Tätigkeiten zB. als Sekretär/in, Abteilungsaufsicht, Kontrolleur/in. Auch Tätigkeiten in der Buchhaltung werden üblicherweise als kaufmännische Tätigkeiten eingeordnet. In Gehaltsgruppe B. II sind die Tätigkeiten in der Kalkulation, dem Kreditbüro, der Lohnbuchhaltung und der Rechnungsprüfung erwähnt. Auch diese Tätigkeiten werden üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet. Deshalb besteht anhand der Beispiele in dem GTV kein Anlass dafür anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Angestelltentätigkeit anders definieren wollten, als dies üblicherweise der Fall ist. Für die Frage, ob die vom Verfahren zuletzt noch betroffenen Arbeitnehmerinnen unter den persönlichen Geltungsbereich des GTV oder des LTV fallen, ist daher auf die allgemein rechtliche Definition des Angestelltenbegriffs abzustellen. Angestelltentätigkeiten verrichten die Arbeitnehmerinnen des WST in der Filiale der Beteiligten zu 1 in A nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einige Tätigkeiten diejenigen eines Angestellten sind, so führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers (einer Arbeitskraft), teils die eines Angestellten, so ist für die Bestimmung dieser gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten iS. einer „überwiegenden Tätigkeit“, sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 – Rz. 69). Die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (BAG 30. September 1954 - 2 AZR 65/53 - ). Hiernach kommt es entscheidungserheblich an dieser Stelle darauf an, ob und welche Tätigkeiten unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages sind. Dies ist bei den im WST in der A Filiale tätigen Arbeitnehmer:innen der Warenservice in der Filiale. Das bedeutet nach Auffassung der Beschwerdekammer das Zurverfügungstellen der erforderlichen Waren auf der Verkaufsfläche nach Menge, Produktgruppen (zB. Bekleidung oder sog. weiße Ware), Produktuntergruppen (zB. Bekleidungsgrößen, Farben, Produktbeschaffenheit) ausgerichtet an der erforderlichen Warenträgerbestückung unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Aktionen im Warenhaus. Solchermaßen anfallende Tätigkeiten sind zwar ebenso unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages „Warenservice“, wie das dazugehörige Halten der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand und der Umgang mit dem Warenwirtschaftssystem „isi“ sowie die verkaufsfördernde Warenpräsentation. Sie sind hingegen als notwendige Bestandteile des Warenservice – dem Zurverfügungstellen auf der Verkaufsfläche – jedenfalls nicht von übergeordneter Bedeutung, als dass sie das Bild der Tätigkeit prägen.
  17. cc)Nur ergänzend weist die Beschwerdekammer den Beteiligten zu 2 darauf hin, dass die Tätigkeiten von Arbeitnehmer:innen im Warenservice in einer anderen Filiale der Beteiligten zu 1 als gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinne beurteilt wurden (vgl. BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz 17). Die von diesen Arbeitnehmer:innen verrichteten Tätigkeiten – nämlich: Warenvorbereitung, Warenverräumung, Warenpflege, Bestandsdatenpflege, Retouren, Umlagerungen, Abschriftensteuerung und Aktionsaufbauten, wobei die anzuliefernden Waren von einem Logistikdienstleister außerhalb des Betriebs vorbereitet und dann in der Warenannahme angeliefert werden (vgl. BAG aaO. Rz. 4 ) - entsprechen den Tätigkeiten der Arbeitnehmer:innen im WST der Filiale A.
  18. d)Die von der Beteiligten zu 1 beabsichtigte Umgruppierung der zuletzt noch im Verfahren betroffenen Arbeitnehmer:innen des WST der Filiale A in die Lohngruppe II
  19. c)Lohnstaffel
  20. a)ist zutreffend. Denn es handelt sich bei den Tätigkeiten der genannten Arbeitnehmer nicht um Tätigkeiten von Arbeitskräften „mit gewissen Fertigkeiten“.
  21. aa)Bei den ausgeübten Tätigkeiten im Warenserviceteam handelt es sich um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten. Die von den Beschäftigten in den Warenserviceteams ausgeübte Tätigkeit dient dem Ziel, die Warenbestückung und -präsentation in den Verkaufsräumen sicherzustellen und stets in dem vorgegebenen Zustand zu erhalten. Mit der Schaffung der Warenserviceteams wurden ua. Tätigkeiten, die zuvor im Verkauf beschäftigte Arbeitnehmerinnen verrichteten, herausgelöst und mit anderen zu einer neuen Tätigkeit mit einem eigenen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst. Diese umfasst alle für diesen Zweck erforderlichen Arbeitsschritte nach Anlieferung der Ware (ggf. vorbereitet vom Logistikunternehmen), den Transport in die Verkaufsräume, die dortige Präsentation sowie das Ordnen und Sortieren nebst der Entsorgung von Bügeln und Verpackungen. Auch die Bearbeitung von Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen gehört zu diesem einheitlichen Tätigkeitsbild, da sie das Ziel hat, aktuell nicht benötigte Waren wieder aus den Verkaufsräumen zu entfernen.
  22. bb)Eine Eingruppierung Lohngruppe II
  23. c)Lohnstaffel
  24. a)LTV ergibt sich nicht bereits aus der Erfüllung eines der dort genannten Beispiele.
(1)Nach ständiger Rechtsprechung, der die erkennende Kammer folgt, sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist dann zurückzugreifen, wenn ein einzelnes Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vorkommt und damit als Kriterium für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist. Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz. 17 mwN.).
(2)Bei den im Warenserviceteam beschäftigten Arbeitnehmer:innen handelt es sich nicht um einen/eine „Packer/in“ im Tarifsinn. Zwar werden auch Waren ausgepackt, dies macht aber nur einen kleineren Teilaspekt der Tätigkeit aus. Zudem würde dies voraussetzen, dass es im Berufsleben, insbesondere im Bereich der den Einzelhandelstarifverträgen unterfallenden Betriebe einen allgemein anerkannten Begriff des/der „Packers/in“ gäbe. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist für die Auslegung des Begriffs „Packer/in“ im Sinne der Lohngruppe II Lohnstaffel
  1. a)LTV auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe zurückzugreifen. Zunächst „packen“ die Arbeitnehmer:innen des WST nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zwar Sachen aus Kartons. Diese Packtätigkeit erfüllt aber wegen des Fehlens eines allgemein anerkannten Begriffs „Packer/in“ im Einzelhandel nur dann das Tätigkeitsbeispiel „Packer/in“ im Sinne der Lohngruppe II Lohnstaffel
  2. a)LTV, wenn daneben auch noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe II Lohnstaffel
  3. a)LTV vorliegen.
(3)Bei den im Warenserviceteam beschäftigten Arbeitnehmer:innen handelt es sich nicht um einen/eine „Kommissionierer/in“ im Tarifsinn. Diese Tätigkeit beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon,
  1. Aufl., F-K, S. 1856, Stichwort "Kommissionierung") das Zusammenstellen von Waren nach Ordnungsmerkmalen und/oder Kontrolltätigkeiten (vgl. BAG
  2. April 1997 – 10 AZR 903/95 –, Rz. 36). Zwar werden zumindest iRd. Onlinegeschäfts auch Waren zusammengestellt, es ist aber nicht feststellbar, dass dies einen erheblichen Teil der Tätigkeit ausmacht. Auch deswegen sind für die Eingliederung in die Lohngruppen die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale maßgebend.
(4)Die Tätigkeit im Warenserviceteam kann auch nicht insgesamt als Lagerarbeit iSd. Beispiels der Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV charakterisiert werden. 1.1 Unter einem Lagerarbeiter ist ein gewerblicher Arbeitnehmer zu verstehen, der in einem Warenlager arbeitet. Es handelt sich um vorwiegend körperlich-mechanische Arbeit (vgl. BAG
  1. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 -). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit in einem Lager im herkömmlichen Sinn erbracht wird (BAG
  2. April 1997 - 10 AZR 201/96 - zu II 2 b der Gründe). 1.2 Ein Teil der Tätigkeiten im WST kann danach als Lagerarbeit eingeordnet werden. Dies korrespondiert auch mit den Begrifflichkeiten der Tätigkeitsbeschreibung für das WST (Wareneinlagerung, Warenzwischenlagerung, Umlagerungen, Pflege aller Hand- und Reserveläger). Auch verrichten die Arbeitnehmer:innen mindestens einen Teil ihrer Tätigkeiten auf der Verkaufsfläche der Filiale. Zudem findet ein anderer Teil der Tätigkeiten in den Verkaufsräumen statt, ist im Ergebnis direkt an den Kunden gerichtet und steht einer typischen Lagertätigkeit nicht nahe, wie beispielsweise die Warenpflege und -präsentation einschließlich des Aktionsaufbaus.
(5)Maßgebend für die Eingliederung in die Lohngruppen sind danach die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des LTV. Darauf, dass die Arbeitnehmer:innen des WST eine „besondere Geschicklichkeit“ für die Tätigkeiten benötigen, wie der Betriebsrat in seinen Zustimmungsverweigerungsschreiben meint, kommt es nicht an. Der LTV erfordert in keiner Lohngruppe dieses Merkmal. Entscheidend ist daher, ob die von dem Zustimmungsersetzungsantrag erfassten Arbeitnehmer:innen nach Lohngruppe II Lohnstaffel
  1. a)LTV über gewisse Fertigkeiten verfügen (Lohngruppe II Ziffer
  2. c)LTV). Denn die Arbeitnehmer:innen des WST arbeiten nicht in einem Ausbildungsberuf (Lohngruppe II Ziffer
  3. a)LTV) und verfügen – jedenfalls zum Teil – nicht über eine mindestens 4-jährige Tätigkeit in die sie – ohne Berufsausbildung - eingewiesen wurden (Lohngruppe II Ziffer
  4. b)LTV). Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat im Hinblick auf alle betroffenen Arbeitnehmer:innen identisch informiert und die Tätigkeiten im WST im Verfahren einheitlich beschrieben. Nur Ziffer
  5. c)der Lohngruppe II wird von allen Arbeitnehmer:innen des WST erfüllt. Dieses Tätigkeitsmerkmal ist bei den Arbeitnehmerinnen des Warenserviceteams erfüllt. 1.1 Fertigkeiten bezeichnen im Allgemeinen einen erlernten oder erworbenen Anteil des Verhaltens. Fertigkeiten grenzen sich damit ab von Fähigkeiten, die als Voraussetzung für die Realisierung einer Fertigkeit betrachtet werden. Fertigkeiten sind zB. das Beherrschen einer Software, Schweißen, Fräsen, Haare schneiden. Der Erwerb von Fertigkeiten ist nicht ausschließlich von Begabungen oder Talenten abhängig, sondern von Übung, Erfahrung, Reife und inneren Faktoren wie Motivation und Wille (Taubert, 3. Aufl. 2021, BBiG § 1 Rn. 23). Von „gewissen“ Fertigkeiten ist nach dem Verständnis der Kammer auszugehen, wenn diese Fertigkeiten nicht sämtliche Aspekte des erlernten oder erworbenen Anteils des Verhaltens umfassen. Diese kann ein Arbeitnehmer auch ohne Ausbildung erlangen; sie können einem Ungelernten schon im Rahmen einer innerbetrieblichen Unterweisung, die mit einer beruflichen Ausbildung nicht vergleichbar ist, vermittelt werden (vgl. BSG 3. Dezember 1980 – 4 RJ 35/80 – Rz. 32).
(6)Danach sind die Voraussetzungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe II
  1. c)Lohnstaffel
  2. a)LTV erfüllt. Die Tätigkeit in den Warenserviceteams erfordert nach einer Gesamtbewertung gewisse Fertigkeiten im Tarifsinn. Insbesondere bei der Warenvorbereitung, bei der Warenverräumung – dort insbesondere für Werbe- und Aktionen sowie Umbauten - und der Aufrechterhaltung der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand (Ordnen und Sortieren von Tischen und Regalen und Größensortierung) - die zusammen einen rechtserheblichen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen – müssen die Arbeitnehmer:innen des WST gewisse Fertigkeiten einsetzen, um den von der Beteiligten zu 1 aufgestellte Einordnungsregel einzuhalten. Mit diesen Tätigkeiten sind die Arbeitnehmer:innen des WST auch in gewisser Weise für die Präsentation der Waren verantwortlich. Auch haben sie auf Sauberkeit und Ordnung und damit ein ordentliches Einräumen der Waren zu achten (vgl. zu „gewisse Fertigkeiten oder besondere Geschicklichkeit“ BAG 4. September 1996 – 4 AZR 135/95 –, Rz. 35). Dieser Auffassung ist jedenfalls auch der Betriebsrat. Auch wenn er in den Zustimmungsverweigerungsschreiben mitgeteilt hat, „Zusammenfassend erfordern die Tätigkeiten gewisse Fertigkeiten und eine besondere Geschicklichkeit“, so bringt er damit jedenfalls zum Ausdruck, dass zumindest „gewisse Fertigleiten“ für die Ausübung der Tätigkeiten im WST erforderlich sind. Diese Gesamtbewertung wird auch in Ansehung der Tätigkeitsbeispiele der Lohnstaffel
  3. a)in Abgrenzung zu den Tätigkeitsbeispielen der Lohnstaffel
  4. b)gestützt. Exemplarisch nimmt die Beschwerdekammer auf die in der Lohnstaffel
  5. a)aufgeführte Näher/in (Tätigkeit ohne Berufsausbildung), Gardinennäher/in (Tätigkeit ohne Berufsausbildung) mit einfachen Arbeiten und Fotolaborant/in (Ausbildungsberuf) ohne Verkaufstätigkeit im Vergleich zur Schneider/in (Ausbildungsberuf), der/die mit Änderungsarbeiten an der Herrenoberbekleidung oder mit Änderungsarbeiten an der Damenoberbekleidung beschäftigt ist und Fotolaborant/in mit Verkaufstätigkeit Bezug. Während die genannten Tätigkeitsbeispiele der Lohnstaffel
  6. a)generalisierend Tätigkeiten ohne Berufsausbildung nennen (nähen) oder soweit speziellere Tätigkeiten genannt sind (Gardinen nähen), ausdrücklich „einfache Tätigkeiten“ hinzugesetzt werden oder Tätigkeiten mit Berufsausbildung (Fotolaborantin), dann aber mit besonderen Einschränkungen (ohne Verkaufstätigkeit) genannt, sind die korrespondierenden Tätigkeitsbeispiele der Lohnstaffel
  7. b)jeweils solche, die neben einer Berufsausbildung auch noch besondere Erweiterungen aufweisen (Schneider/in, der/die ….., Fotolaborant/in mit …..). Damit bringen die Tarifvertragsparteien nach dem Verständnis der Kammer eine Höherwertigkeit der in der Lohnstaffel
  8. b)aufgeführten Tätigkeitsbeispiele gegenüber den in der Lohnstaffel
  9. a)aufgeführten Tätigkeiten zum Ausdruck. Eine dem entsprechende höhere Wertigkeit vermag die Kammer hingegen bei der Warenvorbereitung, Warenverräumung – dort insbesondere für Werbe- und Aktionen sowie Umbauten - und Aufrechterhaltung der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand (Ordnen und Sortieren von Tischen und Regalen und Größensortierung) nicht zu erkennen. Soweit der Betriebsrat insoweit und auch im Hinblick auf die Gesamtbewertung des rechtserheblichen Anteils der Gesamttätigkeit eine Verkaufstätigkeit der Arbeitnehmer:innen des WST anführt, sind seine Darlegungen nicht hinreichend. Die Beteiligte zu 1 hat unter Bezugnahme auf die FF Tätigkeitserhebung und Darlegung der vom Betriebsrat nicht bestrittenen Tatsachen, aufgrund derer die FF Filiale mit der A Filiale vergleichbar ist, zum einen dargelegt, dass die Warenvorbereitung (14,92% und 4,53% der Gesamtarbeitszeit), die Warenverräumung (36,81% der Gesamtarbeitszeit), Warenpflege (8,77 % der Gesamtarbeitszeit) und die Aufrechterhaltung der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand (0,17 % der Gesamtarbeitszeit) einen rechtserheblichen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und dies gerade für die Verkaufstätigkeit – selbst unter Einbeziehung des „Kundenkontakts“ – unerheblich sind (0,49% und 2,31 % der Gesamtarbeitszeit). 6. Letztlich ist der Antrag der Arbeitgeberin auch nicht deshalb unbegründet, weil die beabsichtigten Umgruppierungen in die Lohngruppe II
  10. c)Lohnstaffel
  11. a)LTV gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen, § 7 Ziffer 4 LTV. Der Beteiligte zu 2 hat in den Zustimmungsverweigerungsschreiben einen solchen – vermeintlichen – Verstoß nicht geltend gemacht. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG aber grundsätzlich unzulässig (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz. 17 mwN.). Es handelt sich auch nicht um ein weiteres rechtliches Argument, welches den jeweils geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund stützt, sondern um einen anders gelagerten Zustimmungsverweigerungsgrund (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz. 17 mwN.). Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002532

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