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AG Frankfurt Einzelrichter Hö 3 C 5078/95 Urteil

Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.642,52 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 06.04.1994 zu zahlen. II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 DM Tatbestand Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 04.04.1993 gegen 16.20 Uhr auf der Michaelstraße in Frankfurt am Main - Sossenheim ereignet hat, gegen die Beklagten geltend. Zum Zeitpunkt des Unfalles wollte die Klägerin mit ihrem Pkw Peugeot 106, amtliches Kennzeichen … vom Hof des Grundstückes Michaelstraße … rückwärts auf die Fahrbahn fahren und nach links einbiegen, um in Richtung Alpenroder Straße weiterzufahren, als die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug, Opel Ascona, amtliches Kennzeichen …, das bei den Beklagten zu 2) und 3) haftpflichtversichert war, die Michaelstraße aus Richtung Alpenroder Straße kommend in Richtung Westerwaldstraße befuhr. Hierbei stieß die Beklagte zu 1) mit der vorderen linken Seite ihres Pkw gegen die linke hintere Seite des Fahrzeuges der Klägerin. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, die Klägerin wurde leicht verletzt. Ein gegen beide Unfallbeteiligte eingeleitetes Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde eingestellt (…). Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 11.03.94 (BI. 40-42 d. A.) verlangte die Klägerin von den Beklagten zu 2) und 3) erfolglos Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld bis spätestens 05.04.94 Die Klägerin trägt vor, da ihr die Sicht durch auf der Michaelstraße geparkten Fahrzeuge versperrt gewesen sei, habe sie sich langsam auf die Straße hinausgetastet. Die Beklagte zu 1) habe nicht ihre rechte Fahrspur eingehalten, sondern sei auf der linken Fahrspur gefahren und deshalb gegen ihr (der Klägerin) stehendes Fahrzeug gestoßen. Die Beklagte zu 1) habe ohne weiteres nach rechts ausweichen und auch abbremsen können. Sie sei jedoch unaufmerksam und zu schnell gefahren. Die Beklagte zu 1) habe den Unfall deshalb alleine verursacht und verschuldet. Für sie (die Klägerin) sei er unabwendbar gewesen. Durch den Unfall sei ihr folgender Schaden entstanden: 4.005,68 DM Kraftfahrzeugschaden gem. Rechnung vom 23.04.93 (Bl. 28 d. A.) 600,00 DM Minderwert gem. Gutachten vom 08.04.93 (Bl. 16-27 d. A.) 240,00 DM Nutzungsausfall (8 Tage á 30 DM) 484,38 DM Sachverständigenkosten gem. Rechnung vom 08.04.94 (Bl. 29 d. A.) 40,00 DM Auslagenpauschale __________ 5.370,06 DM insgesamt. Hiervon mache sie jedoch nur die Hälfte gegen die Beklagte geltend. Da sie durch den Unfall verletzt worden sei, stehe ihr auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Sie habe ein leichtes HWS-Schleudertrauma und eine Prellung des unteren Rückens erlitten und sei drei Wochen krankgeschrieben gewesen. Auch danach habe sie noch mindestens 1 1/2 Wochen unter Schmerzen am Hals und Rücken gelitten. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1) an sie 2.685,03 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 06.04.94 zu zahlen und 2) an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst 4 % Zinsen seit dem 06.04.94 zu zahlen, hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft; erbracht werden könne, abzuwenden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren. Sie bestreiten, den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang und tragen vor, die Klägerin sei zügig und plötzlich und ohne anzuhalten rückwärts auf die Fahrbahn gefahren. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sich ihr Fahrzeug bereits ganz auf der Straße befunden. Die Beklagte zu 1) habe den Unfall nicht verhindern können. Sie sei zwischen den an beiden Straßenrändern geparkten Fahrzeugen etwas rechts von der Straßenmitte in einem Abstand von ca. 50 cm von den rechts geparkten Fahrzeugen gefahren. Sie habe keine Möglichkeit mehr gehabt, abzubremsen oder auszuweichen. Nach dem Unfall habe die Klägerin ihren Pkw ein Stück nach vorne geschoben, um die Fahrbahn frei zu machen. Im übrigen sei auch die Höhe des geltend gemachten Schadens und insbesondere ein Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Die Akten … der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main war informationshalber beigezogen. Auf ihren Inhalt wird verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG Schadensersatz in Höhe von 1.342,52 DM und gem. § 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 DM verlangen, denn der Unfall war für die Beklagte zu 1) kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG und die Beklagte zu 1) hat den Unfall mitverschuldet. Die Beklagte zu 1) hat nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet. Wie sie bei ihrer Anhörung selbst erklärt hat, hat sie zwar, als sie das Fahrzeug der Klägerin bemerkte, kurz abgebremst, die Bremse vor Schreck dann jedoch wieder gehen lassen. Sie hat insofern fahrlässig gehandelt. Darüberhinaus haben die Beklagten nicht nachgewiesen, daß die Beklagte zu 1) das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ausreichend befolgt hat und daß ihr ein Ausweichen nach rechts nicht mehr möglich war. Insofern trifft jedoch die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Da das Gericht somit davon ausgehen muß, daß der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar war und daß sie sogar ein Verschulden trifft, haften die Beklagten für den unfallbedingten Schaden. Aber auch die Klägerin haftet gem. § 7 Abs. 1 StVG für diesen Schaden, denn auch für sie war der Unfall nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Sie trifft vielmehr ein überwiegendes Verschulden, denn sie hat die ihr gem. § 10 StVO beim Ausfahren aus einem Grundstück obliegende besondere Sorgfaltspflicht verletzt. Wenn es zutrifft, daß ihr die Sicht durch parkende Fahrzeuge versperrt war, so hätte sie sich erforderlichenfalls einweisen lassen müssen. Unter Berücksichtigung des Maßes der beiderseitigen Verursachung des Unfalles durch die Beklagte zu 1) und durch die Klägerin (§ 17 StVG) sowie des überwiegenden Verschuldens der Beklagten zu 1) und aller weiteren Umstände hält das Gericht eine Schadensquotelung von 1/4 zu Lasten der Beklagten und 3/4 zu Lasten der Klägerin für angemessen und gerechtfertigt. Bei einem Gesamtschaden von 5.370,06 DM haben die Beklagten der Klägerin somit 1.342,52 DM zu erstatten. Soweit die Beklagten die Schadenhöhe pauschal bestreiten, ist dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 DM ist nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, zumal die Klägerin Unfallverletzungen erlitten hatte und einen Arzt aufsuchen mußte. Darüberhinaus steht der Klägerin gegen die Beklagten gem. § 847 BGB auch ein Schmerzensgeldanspruch zu, denn sie wurde durch den Unfall körperlich verletzt. Aufgrund ihrer Fehlreaktion hat die Beklagte zu 1) den Unfall mitverschuldet. Durch Vorlage eines ärztlichen Attestes hat die Klägerin belegt, daß sie ein HSW-Schleudertrauma und eine Rückenverletzung erlitten hatte und drei Wochen krankgeschrieben war. Unter Berücksichtigung des weitgehenden Eigenverschuldens der Klägerin hält das Gericht insoweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 DM gem. § 257 ZPO für angemessen. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin gegen die Beklagten jedoch nicht zu. Die Klage ist daher in Höhe von insgesamt 1.642,52 DM begründet. Der aus diesen Betrag geltend gemachte Zinsanspruch ist aufgrund der § 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Beklagten haben den Erhalt der Mahnung vom 11.03.94 nicht bestritten. Nach alle dem war der Klage in Höhe von 1.642 52 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 06.04.94 stattzugeben. Im übrigen war sie jedoch abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. 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