SchG zu Arbeitsschutzmaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern und zum Schutz der Berufsschüler und der Betriebe dieser Schüler vor Infektionen verpflichtet ist, kann verhaltensbedingt ordentlich kündigen, wenn der Arbeitnehmer insoweit dauerhaft keine Einsicht in seine arbeitsrechtlichen Pflichten zeigt. • Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 GG berechtigt nicht dazu, Arbeitsschutzvorschriften nicht einzuhalten. Tenor
G eine ordentliche Kündigung, wenn sie durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Gründe in dem Verhalten des Arbeitnehmers bedeuten, dass der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht -in der Regel schuldhaft- erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 12. Januar 2006, 2 AZR 21/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung und ständige Rechtsprechung). Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG, Urteil vom 12.Januar 2006, 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer (§ 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO) ergeben, dass der Kläger geäußert hat, er werde das nicht verfolgen, wenn die Schüler den Mund-Nasen-Schutz nicht trügen. Es mag sein, dass der Kläger dies aus Verärgerung so geäußert hat, weil er den Eindruck hatte, von der Schulleitung keine Unterstützung erhalten zu haben, als ein Schüler trotz seiner Aufforderung eine Maske nicht getragen hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Schulleitung, die sich nach dem Eindruck der erkennenden Kammer seit geraumer Zeit in einem gravierenden Arbeitsplatzkonflikt mit dem Kläger befindet, ihn hier in irgendeiner Form unterstützt oder dessen Anfrage auch nur ernst genommen hätte. Diese durchaus nachvollziehbare Verärgerung und/oder Enttäuschung kann aber nicht dazu führen, dass dann in der Unterrichtsstunde zwei Schüler die Masken absetzen und der Kläger dies toleriert. Die Bekundungen der Zeugin G sind glaubhaft und die Zeugin selbst wirkte glaubwürdig. Sie hat keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites, auch wenn sie die Schriftsätze als Verantwortliche für die Schul(rechts)aufsicht gefertigt hat. Sie hat die Äußerungen der angehörten Schüler unvoreingenommen und sachlich geschildert. Hierzu gehört auch, dass die Schüler bekundet haben, dass Vergleiche mit dem dritten Reich gefallen seien zum Thema „Impfen und Testen“. Es ist für die erkennende Kammer nicht ausschlaggebend, ob der Kläger solche abwegigen Vergleiche initiiert hat, oder einzelne Assoziationen von den Schülern ausgegangen sind. Denn der Kläger hätte in jedem Fall klar und deutlich entgegnen müssen, dass die Maßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie in gar keiner Weise auch nur irgendetwas mit Euthanasiemaßnahmen gegen körperlich und geistig Behinderte zu tun haben. Selbst wenn ein Schüler auf die abwegige Idee gekommen wäre, „jetzt seien die Rentner dran“, hätte der Kläger hier Stellung beziehen müssen, um die Absurdität solcher Vergleiche klarzustellen. Auch wenn der Kläger nicht gesagt haben sollte, „wenn man sich nicht impfen lasse, dann komme man in ein KZ oder in ein Lager“, so hat er doch nach eigenem Vortrag überhaupt erst solche Ideen aufkommen lassen, indem er einen Vergleich zu seiner eigenen Wehrdienstverweigerung herangezogen hat. Das Impfangebot oder die Testpflicht oder Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes mit einer Gewissensfrage, wie der Wehrdienstverweigerung und damit auch einer damals möglichen Haft („Gefängnis“) in Zusammenhang zu bringen, kann nur von dem Kläger gekommen sein, der dies auch nicht bestritten hat. Denn bei dem jugendlichen Alter der Schüler*innen ist davon auszugehen, dass ihnen der frühere Wehrdienst / Zivildienst nicht bekannt oder geläufig ist. Dieser unstreitige Gesprächsinhalt in der Stunde zeigt bereits, dass der Kläger die Schüler*innen mit Vergleichen verunsichert hat, die für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar sind. Besonders bedauerlich ist es, dass nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin die Schüler ausgesagt haben, dass die nachfolgende Lehrerin, Frau K, die Frage eines Schülers habe beantworten müssen, ob das stimme, dass man in ein KZ komme, wenn man sich nicht impfen lasse. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger wirklich weitere absurde Äußerungen getätigt hat, wie: „die meisten seien nach zwei bis drei Tagen gestorben, die sich hätten impfen lassen“, „die Regierung habe die Zahlen gefälscht und es gebe gar kein Corona“. Denn bereits solche sinnwidrigen Vergleiche, wie sie der Kläger unstreitig angestellt hat, dass Masken nichts nützten, weil eher ein Maschendrahtzaun vor einer Mücke schütze als eine Maske vor einem Aerosolpartikel, sind nicht hinnehmbare verhaltensbedingte Vertragspflichtverletzungen des Klägers. Die Schüler*innen mussten den Eindruck gewinnen, dass der Kläger die zwingend vorgeschriebenen und zum Schutz der Schüler*innen, der Lehrenden, der weiteren Mitarbeiter der Schulen und der Angehörigen und sozialen Kontaktpersonen dringend erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ins Lächerliche zog und sie dazu aufwiegeln wollte, sich nicht an geltende Arbeitsschutzvorschriften zu halten. Auch die Aussagen der Schüler L und M, der Kläger habe gesagt, es gebe kein Corona und er sei ein Corona-Leugner und Reichsflaggenschwenker, sind für die Kammer nach der Aussage der Zeugin G glaubhaft. Es spielt keine entscheidende Rolle, ob der Kläger nun gesagt hat, er „sei“ ein Corona-Leugner und Reichsflaggenschwenker oder ob er aufgrund seiner Ansichten und Ideen nur so genannt werden würde. Denn in jedem Fall hat er nach dem Inhalt der Zeugenaussage auf Nachfrage bestätigt, das ernst zu meinen, so dass er sich selbst dazu bekannt hat, offenkundige Tatsachen wie die Corona-Pandemie zu leugnen. Nach der Bekundung der Zeugin kamen diese Aussagen auch nicht von dem Schüler M, dessen Glaubwürdigkeit der Kläger angreift, sondern maßgeblich von dem Schüler L. Nach den übereinstimmenden Bekundungen sowohl der Schüler, als auch des Kollegen J und des Schulleiters E handelte es sich dabei auch nicht um einen Einzelfall, sondern der Kläger hat permanent die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Frage gestellt und sich nicht zuverlässig an die Infektionsschutzmaßnahmen gehalten. Die erkennende Kammer hält insbesondere die ohne Belastungstendenzen und sachlich gehaltene, widerspruchsfreie Aussage der Zeugin I insofern für ergiebig und glaubhaft. Danach gab es ständig Diskussionen zu den Corona-Maßnahmen, die der Kläger angestoßen hat, was an sich erstmal nicht verwunderlich ist angesichts der erheblichen Bedeutung der Pandemie für das Alltagsleben aller Menschen. Die Zeugin I kennt aber gerade die Schüler*innen ihrer eigenen Klasse als Klassenlehrerin gut und hat auch keinen Zweifel daran gehabt, dass die Schüler aus der XX-ten Klasse XXX darin glaubwürdig gewesen seien, dass der Kläger sinngemäß geäußert haben solle, dass schon KZ´s aufgebaut würden für diejenigen, die sich nicht impfen ließen und dass die Maskenpflicht unwichtig sei. Gerade in ihrer eigenen Klasse hatten die Schüler nach der glaubhaften Aussage der Zeugin sie schon mehrfach darauf hingewiesen, dass der Kläger die Maske nicht trage und das Maskentragen nicht eingefordert sowie nicht gelüftet habe. Da dies ein ständiges Thema die ganze Corona Zeit über gewesen sei, ist klar geworden, dass es sich bei den Äußerungen des Klägers zu „Lagern“, „unnützen Masken“ und „Corona gibt es nicht“ nur um besondere Eskalationen, keinesfalls aber um Einzelfälle gehandelt hat. Die Beschwerden der Schüler aus der Klasse XXX der Fachoberschule ergänzen insoweit nur das Bild, sind aber nicht ausschlaggebend. Die Bekundungen der Zeugen H und E waren dagegen wenig ergiebig, da sie offenbar keine eigene konkrete Erinnerung an das Gespräch vom 26.5.2021 und die Aussagen der Schüler hatten. Die Bekundungen des Schulleiters E waren zudem so von einem Gefühl der fast schon persönlichen Feindschaft zu dem Kläger geprägt, dass sie wegen ihrer erheblichen Belastungstendenz nicht zu Lasten des Klägers verwertbar sind. Denn der Zeuge E hat deutlich gemacht, dass er schon seit Jahren den Unterricht des Klägers als eine Zumutung für die Schüler und die häufigen Beschwerden über den Kläger als eine Belastung seiner Führungsposition empfindet. Er hat also ein deutliches Eigeninteresse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Wegen dieser Belastungstendenz wird die zudem unergiebige Aussage nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Zeuge E sich tatsächlich an konkrete Gesprächsinhalte nicht erinnern konnte oder nicht wollte.
2 BGB ist der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften konkretisieren diese Schutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Nach § 18 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (Bek. d. BMAS vom 10.8.2020 – IIIb3-34503-14/1, GMBl S. 484) galt
-1 Absatz 2 im streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2020, dass der Arbeitgeber insbesondere Maßnahmen zu ergreifen hat, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Reduzierung der Raumbelegung, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene. Nach Absatz 3 gilt, dass -soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen oder geeignete organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind, die Beschäftigten mindestens MNS zum gegenseitigen Schutz tragen müssen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm diese Verpflichtungen nicht bewusst gewesen seien. Er war offenbar aber der Meinung, er könne sich selbst entscheiden, ob er die Geltung dieser staatlichen Regelungen in seinem Arbeitsalltag anerkenne oder nicht. Diese Einstellung ist auch in seinen schriftsätzlichen Rechtfertigungsversuchen deutlich erkennbar. Bei der Befolgung von rechtlich zwingenden Regelungen der Arbeitssicherheit und des Infektionsschutzes geht es nicht um die Ausübung der Meinungsfreiheit und deren Schranken und auch nicht um eine besondere Treuepflicht eines Arbeitnehmers des Landes Hessen. Die von dem Kläger unterrichteten Berufsschüler befinden sich im Übrigen nicht nur in der Berufsschule, sondern auch als (künftige oder derzeitige) Auszubildende im Betrieb. Ein enger Austausch zwischen Ausbildungsbetrieben, schulischen Ausbildern und Berufsschule ist unerlässlich. Im Ausbildungsbetrieb können Verstöße gegen die Arbeitssicherheit ebenfalls nicht toleriert werden. Auch aus diesem Grund ist es für die erkennende Kammer unverständlich, dass der Kläger vorträgt, er könne sich auf die Meinungsfreiheit berufen, um Tatsachen wie die Corona-Pandemie in Frage und zur Diskussion zu stellen. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, Beschluss vom 16.3.2017, 1 BvR 3085/15, W-RR 2017, 1003). Der Kläger scheint nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften, welche die Schutzmaßnahmen
SchG konkretisieren, sowie die Tatsache der Corona-Pandemie und die wissenschaftlichen Erkenntnisse hierzu, mit einer Meinungsäußerung zu verwechseln. Der gesamte Inhalt der Verhandlungen, der nicht nur die Ergebnisse der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung umfasst, erfordert es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die von dem beklagten Land in dem Gespräch vom 26.5.2021 angehörten Schüler unmittelbar persönlich vom Gericht angehört werden müssen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Schüler nicht aus persönlicher Rachsucht gegenüber dem Kläger, etwa wegen seiner Notengebung, ihre Beobachtungen verschriftlicht und sich beim Schulleiter bzw. bei ihrer Klassenlehrerin beschwert haben und die dort geschilderten Sachverhalte auch am 26.5.2021 nochmals konsistent und widerspruchsfrei wiederholt haben. Die Klassenbucheintragungen, auf die der Kläger sich beruft, haben insoweit für die wenigen betroffenen Schüler*innen keine Auswirkungen gehabt und waren insoweit auch kein Anlass, zu Lasten des Klägers angebliche Äußerungen zu erfinden oder zu übertreiben. Die Schüler, die bei dem Gespräch am 26.5.2021 dabei waren, haben sich dort nicht aus eigenem Antrieb eingefunden, sondern sind als Vertreter der drei betroffenen Klassen seitens der Vertreter der Schule ausgewählt worden. Sie wussten nicht, dass es um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ging. Sie waren nach den Bekundungen der Zeugen verunsichert, weil der Kläger sich eben ganz anders als alle anderen Lehrer verhielt in Infektionsschutzfragen, so dass es nicht um seinen Unterricht oder seine Notengebung ging, sondern eindeutig um die Frage, wie mit den Infektionsschutzbestimmungen umgegangen wird. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Schüler, welche die schriftlichen Beschwerden unterzeichnet haben, zu zweifeln. Eine negative Prognose liegt bei der verhaltensbedingten Kündigung vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Der Kläger ist unstreitig bereits am 03.11.2020 schriftlich abgemahnt worden (Abmahnungsschreiben als Anl. B1, Bl. 43-44 d.A.), wobei konkret ausgeführt worden ist, welche Verhaltensweisen das beklagte Land als Vertragspflichtverletzungen ansieht. Die erkennende Kammer ist zudem der Überzeugung, dass eine Abmahnung vorliegend entbehrlich gewesen wäre, da der Kläger weder nach dem Inhalt seiner Schriftsätze noch in seinen persönlichen Ausführungen im Kammertermin eine Einsicht dahingehend zeigte, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten sind. Der Ausspruch einer (weiteren) Abmahnung hätte also nicht den Zweck erfüllen können, den Kläger von der Vertragswidrigkeit seiner Äußerungen und Verhaltensweisen zu überzeugen und die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Der Kläger hat sich vielmehr durchgehend auf seine Meinungsfreiheit berufen und im Kammertermin auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin ausdrücklich nicht erklärt, er habe nicht gesagt, dass es Corona gar nicht gäbe, sondern „die Schüler müssten selber zum Nachdenken kommen und Informationen bewerten können. Er rege sie an, darüber nachzudenken. Sie würden sehr einseitige Informationen über Fernsehen und Radio erhalten“. Angesichts solcher Äußerungen muss das beklagte Land davon ausgehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr als Lehrer in der Schule weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten, die Schüler*innen verunsichern und die rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen und deren Durchsetzung gefährden wird. Auch eine abschließende Interessenabwägung kann nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung zum 31.12.2021 führen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2006 beschäftigt wird, noch einem studierenden Kind zu Unterhalt verpflichtet und Jahrgang 1959 ist. Es besteht also eine grundsätzliche soziale Schutzbedürftigkeit unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Mangelberuf handelt und ob der Kläger vor Renteneintritt eine anderweitige adäquate Beschäftigungsmöglichkeit in absehbarer Zeit finden wird. Das beklagte Land kann aber angesichts der Schwere der Vertragspflichtverletzung nicht dazu verpflichtet werden, weitere ständige Diskussionen des Klägers mit den Schüler*innen mit dem Inhalt, die Corona-Schutzmaßnahmen seien nicht erforderlich, hinzunehmen. Auch muss das beklagte Land es nicht hinnehmen, dass weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zwischen der Verpflichtung, Infektionsschutzmaßnahmen zu befolgen und Gewissensentscheidungen oder Verhältnissen in der Nazi-Diktatur durch den Kläger entweder selbst geäußert oder aber angeregt werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil –wie ausgeführt- jederzeit mit vergleichbaren Sachverhalten zu rechnen ist, da der Kläger keinerlei Einsicht darin gezeigt hat, dass er seine Vertragspflichten verletzt; vielmehr sogar der Meinung ist, es sei seine Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler*innen über seine persönlichen Ansichten zu informieren und die pandemiebedingten Regeln in Frage zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Schüler*innen um Jugendliche im Alter von überwiegend 15-17 Jahren handelt, welche dazu neigen könnten, den Kläger als Vorbild anzusehen und ihm auch in Pandemiefragen wissenschaftliche Kompetenz zuzutrauen. Das von dem Kläger aus eigenem Antrieb gewählte Beispiel vom Maschendrahtzaun zeigt zudem, dass der Kläger offenbar eine virologische oder medizinische Kompetenz für sich in Anspruch nimmt, die er offenkundig nicht hat. Es ist also zu befürchten, dass der Kläger auch in Zukunft die Arbeit sowohl der Schulleitung als auch seiner Kolleg*innen untergraben könnte, wirksame und rechtlich verpflichtende Infektionsschutzmaßnahmen durchzusetzen. Ein milderes Mittel als die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht ersichtlich. Es ist deutlich geworden, dass der Kläger seit Jahren und unabhängig von der Pandemie offenbar sowohl ein schlechtes Verhältnis zu der Schulleitung in Person des Herrn E hat als auch zahlreiche Beschwerden von Schülern und Eltern gegen ihn vorliegen. Dazu kommt die Belastung im Schulalltag, welche durch die Pandemie selbst als auch durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ausgelöst wird. Diese Belastungen treffen allerdings alle Arbeitnehmer, Schüler und sonstigen Beteiligten des Schulalltags gleichermaßen. Der Kläger hat sich auch in Anbetracht all dieser Belastungen selbst nicht darauf berufen, dass seine Dienstfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Das beklagte Land musste daher nicht von sich aus vor Ausspruch einer Kündigung prüfen, ob der Kläger möglicherweise die erörterten Vertragspflichtverletzungen aus einer chronischen Überforderung heraus begangen hat und eine mögliche Dienstunfähigkeit in Frage stand. Die soziale Schutzwürdigkeit aufgrund der Sozialdaten des Klägers ist bereits dadurch ausreichend berücksichtigt worden, dass das beklagte Land an der außerordentlichen Kündigung, die jedenfalls wegen der nicht fristgerechten Zustellung ohnehin nicht rechtswirksam gewesen wäre, nicht festgehalten hat. Der Kläger ist damit für die Dauer der Kündigungsfrist von über einem halben Jahr freigestellt worden bei voller Weiterzahlung der Vergütung. Die Kündigung ist auch nicht wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung unwirksam.
Absatz 1 Ziffer 2i Hessisches Personalvertretungsgesetz hat der Personalrat bei einer ordentlichen Kündigung außerhalb der Probezeit mitzubestimmen.
Absatz 1 HPVG gilt, dass -soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt - sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs. 4 seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.
Absatz 2 des § 66 HPVG unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert. Das beklagte Land hat den Personalrat zu der ordentlichen Kündigung beteiligt und dieser hat unstreitig die Frist zur Stellungnahme verstreichen lassen. Das beklagte Land hat zwar die Anhörung selbst nicht in schriftlicher Form vorgelegt. Es ist aber unstreitig, dass der Personalrat bereits vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung über die Kündigungsgründe informiert worden war, da er dort (undatiertes Schreiben als Anlage B7, Bl. 65 d.A.) beanstandet hatte, dass die Lernenden und der Kläger persönlich nicht zur Sachverhaltsaufklärung angehört worden waren. Der Kläger hat Mängel der Personalratsanhörung nicht gerügt. Während in der von der N als erster Prozessvertretung des Klägers gefertigten Klage noch die ordnungsgemäße Anhörung des „Betriebsrates“ gerügt worden ist, enthält der Schriftsatz der Klägerseite vom 26.8.2021 keinerlei Rüge personalvertretungsrechtlicher Art mehr. Da bei dem beklagten Land für die Arbeitnehmer der beruflichen Schulen A kein Betriebsrat eingerichtet ist und sich das Beteiligungsverfahren bei Betriebsrat und Personalrat auch grundlegend unterscheiden, ist daher davon auszugehen, dass die pauschale Rüge in der Klageschrift nicht aufrechterhalten worden ist. Aus der Stellungnahme des Personalrates vom 14.06.2021 (Anlage B 10, Bl. 70 d.A.) ergibt sich, dass er sich während laufender Frist nicht inhaltlich geäußert hat, so dass die Kündigung als gebilligt gilt. Aus dieser Stellungnahme ist auch ersichtlich, dass es ein Anschreiben vom 01.6.2021 zur „Mitbestimmung nach § 77 Absatz 1 Nr. 2i HPVG “ zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung gegenüber dem Kläger gibt und der Personalrat keine unzureichende Unterrichtung mehr gerügt hat. Da der Kläger dies nicht bestritten hat, gilt der Vortrag als zugestanden (§ 138 Absatz 3 ZPO, § 46 Absatz 2 ArbGG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers
GG. Der Wert des Streitgegenstandes wird mit einem Bruttovierteljahresgehalt (§ 42 III 1 GKG) des Klägers für den Kündigungsschutzantrag bemessen. Für die Zulassung der Berufung über die in § 64 Absatz 2 lit. b und c ArbGG genannten Gründe hinaus gibt es keine gesetzlich begründete Veranlassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002548
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