ein auf Sportberichterstattung spezialisiertes Unternehmen der Y-Gruppe mit Sitz in Frankreich. Die Antragstellerin zu 2.
ein ebenfalls zur Y-Gruppe gehörendes, mit der Antragstellerin zu 1. verbundenes Unternehmen, das zentral für den Erwerb von Fernsehrechten, Nutzungsrechten und Programmen sowie den Vertrieb von PayTV-Programmen zuständig
. Der Antragsgegner
ein in Stadt1 ansässiger Verein, in dem die Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußballbundesliga und 2. Fußballbundesliga zusammengeschlossen sind. Der Antragsgegner
für den Spielbetrieb der Bundesliga und
der Ligaverband für Spielplanverschiebungen, Spielverzögerungen, Spielabsagen, Spielabbrüche, Spielverlegungen, Spielausfälle, Zuschauerausschluss, Ausscheiden eines oder mehrerer Clubs aus einem Wettbewerb und sonstige spielbetriebsimmanente Abweichungen vom (Regel-)Spielplan nicht verantwortlich.“ „38.1 Informationspflicht bei Akt höherer Gewalt: Für den Fall, dass eine oder beide Parteien aufgrund eines Akts höherer Gewalt vollständig oder teilweise daran gehindert
/sind, ihre Verpflichtungen gemäß den Regelungen des Verwertungsvertrags zu erfüllen, wird die jeweils betroffene Partei die andere Partei unverzüglich hierüber und über die voraussichtliche Dauer des Akts höherer Gewalt detailliert schriftlich informieren. (…)“ „39.1 Regelspielplan und Wettbewerbsmodi: Die X hat die spieltechnische Verantwortung über die Spiele der Bundesliga und
ein „ Akt höherer Gewalt“ wie folgt definiert: „bezeichnet jedes bei Vertragsabschluss unvorhersehbare und außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert
, einschließlich terroristischem Anschlag, Aufruhr, gewalttätiger Ausschreitungen, (Bürger-)Krieg und kriegerischer Kampfhandlungen, Befolgen staatlicher Aufforderungen, unvermeidbarem Unfall, arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, aufgrund derer der Geschäftsbetrieb vollständig oder überwiegend zum Erliegen kommt, Naturkatastrophen, Wetterereignisse, Epidemien, Sabotage, Störungen von Betriebsanlagen oder Teilen davon, die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Verwertungsvertrages dienen." Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen auf den Verwertungsvertrag (Anlage ASt 13) Bezug genommen. Die Organisation des Spielbetriebs der Bundesliga und
zur Frage, wann der Schiedsspruch erlassen werden sollte, vom Schiedsgericht mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerinnen Herrn D und den Bevollmächtigten des Antragsgegners Frau E und Herrn F u.a. Folgendes erörtert worden: „ Vors. A: Aber ich kann mich heute nicht auf einen Termin einigen: Bis dann steht er. Wir versuchen, alles einzuhalten, aber es
eine Soll-Formulierung und nicht eine Muss-Formulierung. Von daher bitte Nachsehen, wenn es eine Woche länger dauert. Vorname1 D: Nur zum Verständnis: Der Schiedsspruch hat ja einen Tenor und Gründe. Dass Sie den Schiedsspruch in ausführlicher Form dann später liefern müssen - um Gottes willen. Wer schon einmal einen Schiedsspruch gemacht hat - ganz klar. Der Tenor steht dann in der von Ihnen beschriebenen Zeit fest, so
der Plan, oder? B: Das
eine interessante Frage. Vorname2 E: Genau. B: Wollen Sie den Tenor vorab? Vorname2 E: ja. Vorname3 F: ja. Vors. A: Dispositiv vorab? Vorname2 E: ja. Vorname1 D: ja. B: Wäre das eine Option? Vorname2 E: ja. Vorname1 D: ja. Vors. A: Okay. B: Nur, damit ich es richtig verstanden habe: Die Soll-Frist, die wir in der Schiedsverfahrensvereinbarung haben, würde sich dann auf den Tenor beziehen und nicht auf die Gründe? Da sind wir uns dann, glaube ich, alle einig? Vorname1 D: So habe ich es verstanden." Das Schiedsgericht hat der Schiedsklage mit Schiedsspruch vom 12.11.2020, dessen Tenor es den Parteien vorab am 11.08.2020 übermittelte, stattgegeben und festgestellt, dass die Kündigungen der Antragstellerinnen unwirksam sind, die betreffenden Vertragsverhältnisse ungekündigt fortbestehen und die Antragstellerin zu 1. zum Ersatz des dem Antragsgegner infolge der unwirksamen Kündigungen entstandenen Schadens verpflichtet
. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten der Entscheidung und ihrer Begründung wird auf den Schiedsspruch (Anlage ASt 1) Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde den Parteien am 26.11.2020 zugestellt. Die Antragstellerinnen begehren mit ihrer bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 12.02.2021 eingegangenen Antragsschrift die Aufhebung des Schiedsspruchs. 1. Die Antragstellerinnen meinen, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2
AEUV in der Weise auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befasst
, die Anwendung von Art. 102 AEUV selbst zu prüfen und vollumfänglich anzuwenden hat, soweit das Schiedsgericht sich mit Art. 102 AEUV im Schiedsspruch nicht auseinandersetzt? 2.
AEUV in der Weise auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befasst
, den Schiedsspruch im Falle eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV auch dann aufzuheben hat, wenn das nationale (Prozess-)Recht die Aufhebung nicht oder nur unter weiteren Voraussetzungen zulässt? 3.
AEUV in der Weise auszulegen, dass er der Anwendung eines Vertrages entgegensteht, der von einem im Sinne von Art. 102 AEUV marktbeherrschenden Unternehmen vorgegeben wurde, wenn dieser Vertrag vorsieht, dass die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen einer Pandemie (z.B. COVID 19) auf die Vertragsdurchführung ausschließlich oder im Wesentlichen vom nicht marktbeherrschenden Vertragspartner zu tragen sind, insbesondere, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nach den Bedingungen des Vertrages ein weitgehendes Ermessen hat, die Vertragsdurchführung innerhalb der vereinbarten Laufzeit einseitig für mehrere aufeinander folgende Wochen auszusetzen, die Leistungen anschließend in veränderter, bei Vertragsschluss so nicht absehbarer Art und Weise zu erbringen (z.B. Bundesliga-Fußballspiele ohne Publikum zu veranstalten) und/oder die festgesetzten Leistungszeiten zu überschreiten; und der Vertrag für diesen Fall keine Minderung der vom nicht marktbeherrschenden Vertragspartner zu leistenden Gegenleistung vorsieht; und der nicht marktbeherrschende Vertragspartner für diesen Fall keine Möglichkeit hat, den Vertrag durch (außerordentliche) Kündigung zu beenden? Der Antragsgegner beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. 1. Der Antragsgegner
der Auffassung, das Schiedsgericht habe den wesentlichen Kern des Vorbringens der Parteien erfasst und deshalb das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen nicht verletzt.
nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig, weil der Schiedsspruch in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen
. Die Zuständigkeit des 26. Zivilsenats für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ergibt sich daraus, dass dem Senat in den Geschäftsverteilungsplänen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Jahre 2021 und 2022 die dem Oberlandesgericht nach § 1062 ZPO obliegenden Entscheidungen zugewiesen sind. Die ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit des Kartellsenats gemäß § 91 S. 2 GWB i.V.m. § 95 GWB bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.04.2021, 26 Sch 12/20 , Rn. 65 ff. m.w.N., zit. nach juris) nicht auf Verfahren, die die Aufhebung eines Schiedsspruchs betreffen. Der Aufhebungsantrag
zulässig, insbesondere gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien bei dem Oberlandesgericht eingegangen. In der Sache hat der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs keinen Erfolg. Es liegt weder unter dem Aspekt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen noch unter dem Aspekt einer Verletzung von Kartellrecht ein Aufhebungsgrund wegen eines ordre public-Verstoßes im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2
allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen
. Grundsätzlich
davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden
. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung
, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18.06.2020, 26 Sch 11/19 , NJOZ 2020, 1725, 1277; Beschluss vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20 , zit. nach juris, jeweils m.w.N.). Danach genügt es, wenn ein Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Ein Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nämlich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892, 894; Senat, Beschluss vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20 , zit. nach juris), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 3/16 , NJOZ 2018, 584, 592; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1054 ZPO, Rn. 8). a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen ergibt sich nicht im Hinblick auf deren im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrag, dass die vertraglichen Voraussetzungen für eine Kündigung zum Kündigungszeitpunkt deshalb vorgelegen hätten, weil die Durchführung von Bundesligaspielen zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 6 Wochen verboten und dem Antragsgegner die Leistung daher in diesem Zeitraum unmöglich gewesen sei. Das Schiedsgericht hat den dieser Argumentation zugrunde liegenden Sachvortrag der Antragstellerinnen in dem Schiedsspruch berücksichtigt, indem es bei seiner Würdigung der Frage, ob ein das Kündigungsrecht auslösender Hinderungsgrund im Sinne von Ziff. 41.3 b) BRV vorlag, in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich davon ausgegangen
, dass der Antragsgegner im Zeitraum vom
dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Spielplan nicht Vertragsinhalt geworden und die Einhaltung der konkreten Spielansetzungen gemäß Spielplan vom Antragsgegner nicht geschuldet sei (vgl. Schiedsspruch, Rn. 106 f.). Das Schiedsgericht hat daraus im Anschluss an eine (teils im Indikativ gehaltene) zusammenfassende Darstellung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien (Schiedsspruch, Rn. 109 f.) im Wege der Auslegung des Verwertungsvertrages und des Begriffs der „Hinderung“ (Schiedsspruch, Rn. 111 f.) für den 29.04.2020 als Zeitpunkt der Kündigung (Schiedsspruch, Rn. 113) festgestellt, dass für den Antragsgegner betreffend die Durchführung der Bundesligaspiele der Saison 2019/2020 allenfalls eine Leistungserschwernis vorgelegen habe (Schiedsspruch, Rn. 114), die nicht mit einem dauernden Leistungshindernis gleichgesetzt werden könne, weil eine Wiederaufnahme der Bundesligaspiele zum Kündigungszeitpunkt „vorhersehbar, zumindest aber sehr wahrscheinlich“ gewesen sei (Schiedsspruch, Rn. 114-117). Bezogen auf die Kündigungsklausel der Ziff. 43.3 b) BRV hat das Schiedsgericht daraus das Ergebnis abgeleitet, dass der Antragsgegner zum Kündigungszeitpunkt an der Leistungserbringung nicht zeitweilig oder dauernd gehindert, sondern ihm die Erbringung seiner Leistung für die Spielzeit 2019/2020 noch möglich gewesen sei (Schiedsspruch, Rn. 118). Die vorstehend dargestellte Argumentation des Schiedsgerichts verletzt das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen nicht deshalb, weil das Schiedsgericht aus der Tatsache, dass Bundesligaspiele zum Kündigungszeitpunkt bereits seit mehr als 6 Wochen verboten waren, entgegen dem Rechtsvortrag der Antragstellerinnen nicht die rechtliche Schlussfolgerung auf eine Unmöglichkeit der Leistung und einen Hinderungsgrund im Sinne der vertraglichen Kündigungsklausel gezogen hat. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts beruht entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen auch nicht auf der Annahme eines Rechts des Antragsgegners zur Änderung einer vertraglich geschuldeten Leistung, sondern darauf, dass der Antragsgegner die Einhaltung des Spielplans und eine Veranstaltung von Bundesligaspielen in dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Mai vertraglich von vornherein nicht schuldete. Das Schiedsgericht hat entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerinnen auch nicht verkannt, dass eine Durchführung von Bundesliga-Spielen wegen des auf unbestimmte Zeit geltenden behördlichen Verbots im tatsächlichen Sinne „unmöglich“ war. Es hat daraus lediglich in Abweichung von der von den Antragstellerinnen vertretenen Rechtsansicht nicht die Schlussfolgerung auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen gezogen und dies mit einer fehlenden vertraglichen Verpflichtung des Antragsgegners begründet, Bundesligaspiele gemäß dem Spielplan während der Geltung des behördlichen Verbots von Fußballspielen durchzuführen. Soweit der Schiedsspruch in Rn. 109 eine den Spielbetrieb der Bundesliga betreffende „Unterbrechungsdauer von ca. zwei Monaten“ erwähnt, kann daraus unabhängig davon, dass das Schiedsgericht damit die - allerdings im Indikativ gefasste - Rechtsauffassung des Antragsgegners wiedergegeben hat, entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen nicht abgeleitet werden, dass das Schiedsgericht verkannt hat, dass das behördliche Verbot zum Kündigungszeitpunkt auf unbestimmte Zeit galt. Vielmehr ergibt sich aus der Argumentation, mit der das Schiedsgericht die von ihm für den Kündigungszeitpunkt angenommene hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme des Spielbetriebs begründet hat (Schiedsspruch, Rn. 115-117), dass das Schiedsgericht das zum Kündigungszeitpunkt noch auf unbestimmte Zeit bestehende Verbot wegen einer hinreichend konkretisierten tatsächlichen Aussicht auf die Wiederaufnahme des Spielbetriebs nicht für ausreichend erachtet hat, um die festgestellte Leistungserschwernis mit einem dauernden Leistungshindernis gleichsetzen zu können (vgl. Schiedsspruch, Rn. 114). Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die tatsächliche Würdigung des Schiedsgerichts wenden, dass die vertragsgemäße Beendigung der Saison zum Kündigungszeitpunkt vorhersehbar, zumindest aber sehr wahrscheinlich gewesen sei,
der Senat wegen des Verbots einer révision au fond (vgl. Zöller/Geimer, ZPO
, dass die Ministerpräsidenten G und H und/oder die Sportminister in rechtlicher Hinsicht für die Aufhebung der behördlichen Verbote zuständig waren. Soweit sich die Antragstellerinnen auf ihr Vorbringen dazu berufen, dass zum Kündigungszeitpunkt nur inhaltlich unverbindliche politische Äußerungen von Wunschvorstellungen vorgelegen hätten und Prognosen zur Möglichkeit der Durchführung eines normalen Spielbetriebs wegen der Neuheit der Corona-Pandemie unsicher gewesen seien, handelt es sich nicht um einen von dem Schiedsgericht übergangenen Kernvortrag der Antragstellerinnen, sondern im Wesentlichen um eine abweichende tatsächliche Würdigung, der das Schiedsgericht nicht gefolgt
. Entsprechendes gilt für die von den Antragstellerinnen vorgetragenen öffentlichen Erklärungen des Antragsgegners dazu, dass eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes „kaum planbare Herausforderungen“ biete und offen sei, ob es einen Bundesliga-Neustart geben werde. Denn die betreffenden Erklärungen des Antragsgegners lassen nicht erkennen, dass der Antragsgegner für den Fall einer Aufhebung der behördlichen Verbote nicht gewillt war, den Bundesliga-Spielbetrieb wiederaufzunehmen, und stehen der vom Schiedsgericht angestellten tatsächlichen Würdigung damit nicht entgegen. Soweit das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Begründung einer Vorhersehbarkeit der Wiederaufnahme des Bundesliga-Spielbetriebes ausgeführt hat, dass die Bundeskanzlerin „dann“ am 06.05.2020 tatsächlich darüber informiert habe, dass Bund und Länder gemeinsam die Erlaubnis für eine Wiederaufnahme des Bundesliga-Spielbetriebes in der zweiten Mai-Hälfte erteilt hätten (Schiedsspruch, Rn. 116), handelt es sich dem Zusammenhang nach nur um eine der Chronologie folgende Darstellung des zeitlichen Abschlusses des politischen Meinungsbildungsprozesses, die nichts daran ändert, dass das Schiedsgericht die Wiederaufnahme des Spielbetriebs aufgrund der vorangegangenen politischen Meinungsäußerungen schon zu dem von ihm für maßgebend erachteten Kündigungszeitpunkt als zumindest sehr wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Schiedsspruch, Rn. 115). Demgegenüber kann aus der Darstellung des Schiedsgerichts nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Schiedsgericht - wie die Antragstellerinnen meinen - eine „ex-post-Validierung“ seiner für den Kündigungszeitpunkt angestellten Prognose vorgenommen habe. Entsprechendes gilt erst Recht für die von dem Schiedsgericht ebenfalls im chronologischen Zusammenhang dargestellte tatsächliche Wiederaufnahme des Spielbetriebs am 16.05.2020 (Schiedsspruch, Rn. 116). Im Übrigen wäre die tatsächliche Argumentation des Schiedsgerichts für den Senat unter dem Aspekt des Verbots einer révision au fond selbst dann nicht nachprüfbar, wenn das Schiedsgericht seine auf den Kündigungszeitpunkt bezogene Prognose auch durch den weiteren Hergang der Ereignisse bestätigt gesehen hätte. b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen liegt auch nicht insoweit vor, als sich die Antragstellerinnen im Schiedsverfahren darauf berufen haben, dass der Antragsgegner keine Änderung des veröffentlichten Spielplans vorgenommen habe, sondern der Bundesliga-Spielbetrieb wegen des behördlichen Verbots ersatzlos eingestellt gewesen sei. Das Schiedsgericht hatte nach seiner dem Schiedsspruch zugrunde gelegten rechtlichen Würdigung keinen Anlass, sich mit der Frage der Ausübung eines den Spielplan betreffenden Änderungsrechts des Antragsgegners auseinanderzusetzen, da es nicht davon ausgegangen
, dass die Einstellung des Spielbetriebes auf der Ausübung eines vertraglichen Änderungsrechtes des Antragsgegners beruhte. Das Schiedsgericht hat seiner rechtlichen Würdigung vielmehr - wie oben dargestellt - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Antragstellerinnen zugrunde gelegt, dass der Spielbetrieb zum Kündigungszeitpunkt aufgrund behördlicher Verbote eingestellt war, und ein die Antragstellerinnen zur Kündigung berechtigendes Leistungshindernis mit der Begründung verneint, dass der Antragsgegner die Einhaltung des Spielplans vertraglich nicht schulde. c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht sich in dem Schiedsspruch nicht mit der Argumentation der Antragstellerinnen auseinandergesetzt hat, dass nach der Wiederaufnahme des Bundesliga-Spielbetriebes im Mai 2020 das vertraglich auf den 30.06.2020 festgelegte Ende der Spielzeit 2019/2020 mit den erst am 02. und 06.07.2020 durchgeführten Relegationsspielen überschritten worden sei. Es handelte sich bei dem Vortrag der Antragstellerinnen zu einer Überschreitung der Spielzeit nicht um ein Vorbringen, das nach der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts entscheidungserheblich war. Maßgebend
, dass das Schiedsgericht für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigungen im Schiedsspruch durchweg auf den Kündigungszeitpunkt abgestellt hat (vgl. Schiedsspruch, Rn. 92, 113, 115, 117, 118) und nicht dargelegt oder sonst ersichtlich
, dass die Antragstellerinnen im Schiedsverfahren vorgetragen haben, dass eine Überschreitung der vertraglich festgelegten Spielzeit zum Kündigungszeitpunkt bereits absehbar war. Das Schiedsgericht war unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs auch nicht verpflichtet, in der Begründung des Schiedsspruchs zu solchem Vortrag Stellung zu nehmen, der nach seiner rechtlichen Würdigung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigungen unerheblich war. Es
danach auch auszuschließen, dass sich der Vortrag der Antragstellerinnen zur Überschreitung des Spielzeitendes - bei Unterstellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen - auf das Ergebnis der vom Schiedsgericht getroffenen Entscheidung ausgewirkt haben könnte.
unter dem Aspekt des Verbots einer révision au fond im Aufhebungsverfahren für den Senat nicht nachprüfbar und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen. e) Die Rüge, dass das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen verletzt habe,
auch insoweit nicht gerechtfertigt, als die Antragstellerinnen im Schiedsverfahren damit argumentiert haben, dass die Annahme einer umfassenden einseitigen Änderungsmöglichkeit des Antragsgegners einen versteckten Dissens begründe und zur Unwirksamkeit des Verwertungsvertrages führe. Unabhängig davon, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen nicht auf ein umfassendes einseitiges Änderungsrecht des Antragsgegners gestützt hat,
die Argumentation der Antragstellerinnen mit einem versteckten Dissens vom Schiedsgericht gewürdigt worden, indem es ausgeführt hat, dass entgegen den Behauptungen der Antragstellerinnen weder ein offener noch ein versteckter Dissens vorliege (Schiedsspruch, Rn. 127). Das Schiedsgericht hat dabei durch den Zusatz, dass ein möglicher Irrtum der Antragstellerinnen keinen Dissens begründe (Schiedsspruch, Rn. 127), auch deutlich gemacht, dass ein von seiner Auslegung des Verwertungsvertrages abweichendes Verständnis der Antragstellerinnen in rechtlicher Hinsicht keinen Mangel der vertraglichen Einigung, sondern lediglich einen Willensmangel auf Seiten der Antragstellerinnen begründen würde. Das Schiedsgericht hat damit den Kerngehalt des Rechtsvortrages der Antragstellerinnen zu einem Dissens in einer das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen wahrenden Weise gewürdigt. f) Im Hinblick auf die Argumentation der Antragstellerinnen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Antragsgegners gegen verschiedene Bestimmungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen nicht vor. Das Schiedsgericht stellt die Argumentation der Antragstellerinnen, dass eine schrankenlose Möglichkeit der Anpassung des Spielplans durch den Antragsgegner gegen das AGB-Recht verstoße, in dem Schiedsspruch dar (Schiedsspruch, Rn. 65, 120) und setzt sich mit ihr in dem Schiedsspruch auch auseinander (Schiedsspruch, Rn. 121-124). Dass das Schiedsgericht dabei unter Darstellung der Grundlagen und Kriterien für eine Abgrenzung zwischen Leistungsinhalt und Leistungsmodalitäten (Schiedsspruch, Rn. 121 f.) zu der rechtlichen Würdigung gelangt
, dass eine Inhaltskontrolle - abgesehen von dem Transparenzgebot - von vornherein nicht zum Tragen komme, weil „es sich bei der Beschreibung des Objektes, für das Verwertungsrechte eingeräumt werden (Durchführung eines Ligaspielbetriebes in der jeweiligen Spielzeit), um die vertragliche Hauptpflicht handelt“ (Schiedsspruch, Rn. 123), unterliegt im Aufhebungsverfahren wegen des Verbots einer révision au fond nicht der Nachprüfung durch den Senat. Das Schiedsgericht
bei seiner Würdigung, dass der von ihm im Vorhergehenden festgestellte Umfang der Leistungspflichten des Antragsgegners AGB-rechtlich nicht kontrollfähig
, schon im Ansatz nicht der Argumentation der Antragstellerinnen gefolgt, nach der die Annahme eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Antragsgegners für die Möglichkeit einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle maßgebend sein soll. Es waren daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen auch keine weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts zu dem der Sache nach an ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Antragsgegners anknüpfenden Vortrag der Antragstellerinnen erforderlich, dass bei einem dem Antragsgegner hinsichtlich des Spielzeitendes und der Durchführung der Bundesliga eingeräumten angeblichen Ermessen das Bestehen oder Nichtbestehen des vertraglichen Kündigungsrechts von dem Antragsgegner einseitig gesteuert werden könne und völlig unklar sei, ob und wann ein Kündigungsrecht überhaupt bestehe bzw. die 15-Tagefrist zu laufen beginne. Das Schiedsgericht hat sich ferner auch mit dem Argument der Antragstellerinnen auseinandergesetzt, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliege (Schiedsspruch, Rn. 124). Seine rechtliche Würdigung, dass keine Intransparenz vorliege, hat das Schiedsgericht dabei der Sache nach damit begründet, dass auch unter Berücksichtigung der „wenigen Ausführungen“ der Antragstellerinnen nicht ersichtlich sei, worin hinsichtlich des von ihm festgestellten Umfangs der Hauptleistungspflicht des Antragsgegners eine Intransparenz liegen solle. Die Antragstellerinnen zeigen insoweit keinen von dem Schiedsgericht bei seiner Würdigung übergangenen konkreten Vortrag zu einer Intransparenz der vertraglich geregelten Leistungspflichten des Antragsgegners auf, sondern verweisen lediglich auf ihr Vorbringen in Rn. 247 der Duplik. Die dort von den Antragstellerinnen vertretene Auffassung, dass der Leistungsumfang deshalb nicht klar und verständlich bestimmt sei, weil bei der vom Antragsgegner vertretenen Auslegung der Regelungen eine „umfangreiche Einschätzungsprärogative“ des Antragsgegners dahingehend bestehe, „in welchem Umfang er seine Leistungen überhaupt erbringt“, zeigt keine Intransparenz bestimmter vertraglicher Regelungen auf und stellt die Würdigung des Schiedsgerichts, dass der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt bestimmte Spielansetzungen an bestimmten Daten/Tagen geschuldet habe (Schiedsspruch, Rn. 124 unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen) nicht in Frage. Nicht gerechtfertigt
schließlich auch die Rüge der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht mit seiner das AGB-Recht betreffenden Würdigung gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung verstoßen habe. Grundlage für das Verbot einer Überraschungsentscheidung
der Anspruch auf rechtliches Gehör. Von einer Überraschungsentscheidung
insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018, 2 BvR 549/17, Rn. 4 m.w.N., zit. nach juris; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 44d). Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennenzulernen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.07.1990, III ZR 174/89, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 09.11.2015, 34 Sch 27/14, Rn. 32; jeweils zit. nach juris; zum Ganzen auch: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2018, 26 Sch 7/17). Das Schiedsgericht hat nach diesem Maßstab keine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es eine Inhaltskontrolle der nach seiner Würdigung auf die Hauptleistungspflicht des Antragsgegners bezogenen vertraglichen Regelungen abgelehnt und den Vortrag der Antragstellerinnen zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ohne vorherigen Hinweis als unsubstantiiert bewertet hat. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste damit rechnen, dass sich das Schiedsgericht zur Beantwortung der Frage, ob ein Hinderungsgrund im Sinne der Kündigungsklausel vorliegt, mit den einzelnen Regelungen der Vertragspflichten des Antragsgegners befassen würde. Es war damit für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten auch erkennbar, dass - soweit die Hauptleistungspflicht des Antragsgegners betroffen war - die Regelung des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach dem Maßstab des AGB-Rechts entgegenstehen konnte und es zur Darstellung einer Intransparenz der Pflichten des Antragsgegners einer Auseinandersetzung mit den vertraglichen Regelungen der Leistungspflicht des Antragsgegners bedurfte. Die Antragstellerinnen hatten danach - ohne dass es eines Hinweises des Schiedsgerichts bedurfte - Anlass, zur AGB-rechtlichen Kontrollfähigkeit und Transparenz der die Leistungen des Antragsgegners regelnden Vertragsbestimmungen vorzutragen. Der Grundsatz, dass Schiedsgerichte - ebenso wie staatliche Gerichte - nicht verpflichtet sind, den Parteien ihre Rechtsauffassung vorab mitzuteilen, würde unterlaufen, wenn in Fällen eines unterbliebenen oder unzureichenden Rechtsvortrages der Parteien grundsätzlich eine Hinweispflicht des Schiedsgerichts auf die von ihm beabsichtigte Rechtsanwendung bestünde. g) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen hat das Schiedsgericht das rechtliche Gehör auch nicht durch eine unzureichende Würdigung der kartellrechtlichen Einwände der Antragstellerinnen verletzt. Das Schiedsgericht hat das Vorbringen der Antragstellerinnen zu einem Verstoß gegen Kartellrecht in dem Schiedsspruch bei der Wiedergabe des Vortrags der Antragstellerinnen hinsichtlich der einzelnen gerügten Verstöße gegen die Tatbestände des Ausbeutungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, des unzulässigen Anzapfens gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB und hinsichtlich der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB vollständig berücksichtigt (Schiedsspruch, Rn. 65) und sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung in einer das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen wahrenden Weise mit diesem Vortrag auseinandergesetzt (Schiedsspruch, Rn. 125-127). Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung hat das Schiedsgericht einen aus der Verwendung unzulässiger AGB resultierenden Ausbeutungsmissbrauch in Form des Konditionenmissbrauchs anhand des Maßstabs der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB ausgehend von der von den Antragstellerinnen zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.10.2013, KZR 58/11, Rn. 65) unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Ausführungen mit der Begründung verneint, dass bereits kein Verstoß gegen das AGB-Recht vorliege (Schiedsspruch, Rn. 126). Das Schiedsgericht hat sich damit inhaltlich mit dem diesbezüglichen kartellrechtlichen Einwand der Antragstellerinnen auseinandergesetzt (vgl. dazu Duplik, Rn. 252). Ob die vom Schiedsgericht gegebene Begründung kartellrechtlich tragfähig
,
für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen unerheblich. Das Schiedsgericht hat sich auch mit dem von den Antragstellerinnen gerügten Verstoß gegen das Verbot des unzulässigen Anzapfens im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB befasst und den Verbotstatbestand deshalb nicht für einschlägig erachtet, weil es wegen der vom Antragsgegner geschuldeten Durchführung der Bundesligaspiele für die Spielzeit 2019/2020 nicht an einer Gegenleistung des Antragsgegners fehle (Schiedsspruch, Rn. 127). Das Schiedsgericht hat insoweit auch ausdrücklich auf seine Würdigung Bezug genommen, dass der Antragsgegner zum Kündigungszeitpunkt an der Durchführung der Bundesligaspiele für die Spielzeit 2019/2020 nicht gehindert gewesen sei, und festgestellt, dass das Vorbringen der Antragstellerinnen „nicht einschlägig“ sei (Schiedsspruch, Rn. 127). Das Schiedsgericht hat damit klargestellt, dass es nach der von ihm zugrunde gelegten Vertragsauslegung - entgegen der von ihm im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung nochmals wiedergegebenen Argumentation der Antragstellerinnen (Schiedsspruch, Rn. 125) - nicht von einem Ermessen des Antragsgegners ausgeht, Spiele durchführen zu dürfen, „wann, wie und in welchem Umfang“ er möchte, oder auch nur, die übliche und geplante Leistungszeit auf unbestimmte Zeit aussetzen zu dürfen. Das Schiedsgericht hat das Vorbringen der Antragstellerinnen zu § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB (vgl. dazu Duplik, Rn. 253 f.) damit in einer das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen wahrenden Weise gewürdigt. Die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Frage eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB machten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem zu einem Ausbeutungsmissbrauch nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB gehaltenen Vortrag der Antragstellerinnen offenkundig entbehrlich, da die Antragstellerinnen ihren Vortrag zu einem Verstoß gegen das Verbot des Ausbeutungsmissbrauchs nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB und einem Verstoß gegen die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB - in Übereinstimmung mit der Darstellung des Schiedsgerichts in Rn. 125 des Schiedsspruchs - auf dieselben Erwägungen gestützt haben, die das Schiedsgericht bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB für „nicht einschlägig“ erachtet hat. Maßgebend
in dieser Hinsicht folgende Darstellung der Antragstellerinnen (Duplik, Rn. 249): „Das vom Schiedskläger behauptete Ermessen, die Spiele durchführen zu dürfen, „ wann, wie und in welchem Umfang“ er möchte, oder auch nur, die übliche und geplante Leistungszeit auf unbestimmte Zeit aussetzen zu dürfen, würde die Tatbestände des Ausbeutungsmissbrauchs in § 19 Abs. 2 Nr. 2 und des unzulässigen Anzapfens in § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB erfüllen. Zugleich wäre die Generalklausel in § 19 Abs. 1 GWB erfüllt.“ h) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung einer Treuwidrigkeit der Kündigung auch damit argumentiert, dass der Verwertungsvertrag für Österreich und die Schweiz im Gegensatz zu dem Verwertungsvertrag für Deutschland nicht gekündigt worden sei (Schiedsspruch, Rn. 119). Der von den Antragstellerinnen als übergangen gerügte Vortrag dazu, dass der Vertrag für Österreich und die Schweiz rechtlich eigenständig und inhaltlich sowie wirtschaftlich anders zu bewerten sei als der Verwertungsvertrag für Deutschland,
in der Würdigung des Schiedsgerichts nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr geht das Schiedsgericht in seiner Argumentation gerade davon aus, dass die Antragstellerinnen die jeweiligen Verträge - unabhängig von der Kündigungssituation - abweichend bewertet haben, da es nur hinsichtlich des Vertragsverhältnisses für Deutschland die Bewertung trifft, dass die Antragstellerinnen diesen Teil der vertraglichen Abmachungen „ohnehin loszuwerden versuchten“ (Schiedsspruch, Rn. 119). Dass das Schiedsgericht damit von der Kündigungssituation unabhängige kaufmännische Erwägungen - entgegen der in der Klageerwiderung dargestellten Rechtsauffassung der Antragstellerinnen - als ergänzendes Argument für eine Treuwidrigkeit der Kündigung heranzieht, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen, da diese keinen Anspruch darauf haben, dass sich das Schiedsgericht mit ihrer Argumentation in der von ihnen für zutreffend erachteten Weise auseinandersetzt. Die von der Auffassung der Antragstellerinnen abweichende Argumentation des Schiedsgerichts unterliegt im Aufhebungsverfahren nicht der inhaltlichen Nachprüfung durch den Senat. Es
ferner nicht dargelegt oder ersichtlich, dass das Schiedsgericht sich im Zusammenhang mit der Begründung der Treuwidrigkeit der Kündigung des Verwertungsvertrages zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen mit deren Ansicht hätte auseinandersetzen müssen, dass unter Berücksichtigung der Korrespondenz der Parteien im März und April 2020 ein treuwidriges Verhalten des Antragsgegners vorliege. Denn es ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht, mit welchen konkreten Tatsachen sich das Schiedsgericht nach Auffassung der Antragstellerinnen hätte befassen müssen. Dem Senat obliegt es im Aufhebungsverfahren auch nicht, das Vorbringen der Antragstellerinnen im Schiedsverfahren ohne einen konkreten Sachvortrag der Antragstellerinnen von Amts wegen darauf zu überprüfen, ob das Schiedsgericht einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Antragstellerinnen nicht erfasst hat. Dass das Schiedsgericht den an die Korrespondenz der Parteien anknüpfenden Vortrag der Antragstellerinnen zu einem treuwidrigen Verhalten des Antragsgegners bei der Feststellung einer Treuwidrigkeit der Kündigung nicht erwähnt hat,
für eine Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen mangels einer Verpflichtung des Schiedsgerichts, sich mit jedem Punkt des Parteivorbringens zu befassen, nicht ausreichend. i) Ergänzend
anzumerken, dass die von den Antragstellerinnen gerügten Gehörsverletzungen, soweit sie sich auf die die fehlenden Kündigungsvoraussetzungen betreffende Hauptbegründung für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Verwertungsvertrages beziehen, eine Aufhebung des Schiedsspruchs auch bei Unterstellung des Vorliegens einer Gehörsverletzung allein nicht rechtfertigen können, da die auf eine Treuwidrigkeit der Kündigung des Verwertungsvertrages abstellende Hilfsbegründung den Schiedsspruch gegebenenfalls auch alleine trägt. Umgekehrt wäre eine Gehörsverletzung hinsichtlich der Hilfsbegründung für sich genommen im Hinblick auf die Hauptbegründung des Schiedsspruchs gegebenenfalls gleichermaßen nicht ausreichend, um eine Aufhebung des Schiedsspruchs zu rechtfertigen. Zu beachten
auch, dass die von den Antragstellerinnen gerügten Gehörsverletzungen jeweils allein die Feststellung des Schiedsgerichts betreffen, dass die von der Antragstellerin zu 1. erklärte Kündigung des Verwertungsvertrages unwirksam
. Eine unterstellte Gehörsverletzung hätte damit jedenfalls keinen Einfluss auf die von dem Schiedsgericht getroffene Feststellung, dass die von der Antragstellerin zu 2. ausgesprochene Kündigung der Ergänzungsvereinbarung schon deshalb unwirksam
, weil die Antragstellerin zu
, dass für die Parteien des Schiedsverfahrens auch hinsichtlich solcher Einwendungen, die auf zum materiell-rechtlichen ordre public gehörenden Normen beruhen, nicht die Möglichkeit besteht, die von ihnen privatautonom begründete Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für die Tatsachenfeststellung und Streitentscheidung zu unterlaufen, indem sie Sachvortrag in das Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht verlagern (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 07.09.2020, 26 Sch 2/20 , Rn. 41 f., zit. nach juris, zum Ausschluss des Einwandes einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch Prozessbetrug im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs). Ein Schiedsspruch
danach im Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO keiner ins Einzelne gehenden kartellrechtlichen Würdigung zu unterziehen, sondern unter Berücksichtigung des von den Parteien im Schiedsverfahren gehaltenen Sachvortrages und der Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts nur darauf zu überprüfen, ob seine Rechtsfolgen zu einem Ergebnis führen, das mit kartellrechtlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbar
(vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2021, 26 Sch 12/20 , Rn. 97 ). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab entspricht entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen den Anforderungen, die der EuGH an eine Überprüfung von Schiedssprüchen anhand des europäischen Kartellrechts stellt. Der EuGH erkennt in seiner zuletzt vom EuG (Urteil vom 02.02.2022, T-616/18, Rn. 290 f., zit. nach juris) zusammengefassten Rechtsprechung ausdrücklich an, dass die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen (EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97, Rn. 35; Urteil vom 26.10.2006, C-168/05, Rn. 34; Urteil vom 06.03.2018, C-284/16, Rn. 54, jeweils zit. nach juris). Ein Schiedsspruch
allerdings von einem mitgliedstaatlichen Gericht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public aufzuheben, wenn er gegen grundlegende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 101 und 102 AEUV verstößt (EuG, Urteil vom 02.02.2022, T-616/18, Rn. 290, im Anschluss an: EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97, Rn. 36 ff.; Urteil vom 13.07.2006, C-295/04 bis C-298/04, Rn. 31, zit. nach juris). Die Aufhebung eines Schiedsspruchs
danach nur geboten, wenn der Schiedsspruch als solcher wegen seiner Wirkungen, d.h. gemessen an seinen Rechtsfolgen, mit grundlegenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts unvereinbar
, während es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die Begründung des Schiedsspruchs im Einzelnen wettbewerbsrechtlich nachvollziehbar
. Der von den Antragstellerinnen angeregten Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nach der acte-claire-Doktrin (vgl. dazu Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 33) nicht, da die richtige Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts bei der Überprüfung von Schiedssprüchen nach den vorstehenden Ausführungen offenkundig
. Es können unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen unter
und eine Aufhebung des Schiedsspruchs unionsrechtlich nur geboten
, wenn er gegen grundlegende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 101 und 102 AEUV verstößt. Es besteht ferner auch keine Veranlassung, den EuGH - wie von den Antragstellerinnen mit ihren unter 3. formulierten Fragen angeregt - im Hinblick auf Art. 102 AEUV mit Fragen der vertraglichen Risikotragung zu befassen, die mit den Rechtsfolgen des Schiedsspruchs in keinem Zusammenhang stehen. Nach den dargestellten Maßstäben verstößt der im Streitfall ergangene Schiedsspruch nicht gegen den odre public, weil seine Rechtsfolgen nicht zu einem Ergebnis führen, das mit kartellrechtlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbar
. Die bei der Überprüfung des Schiedsspruchs in Betracht zu ziehenden grundlegenden Bestimmungen des Art. 102 AEUV und des § 19 Abs. 1 GWB statuieren für ihren Anwendungsbereich jeweils das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, das im Einzelfall unter umfassender Abwägung der Interessen der Beteiligten zu konkretisieren
(vgl. Fuchs, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,
, sondern durch eine unvorhersehbare, vom Antragsgegner nicht zu beeinflussende Pandemiesituation verursacht worden
. Die Antragstellerinnen zeigen im Übrigen auch nicht auf, im Schiedsverfahren weiteren Tatsachenvortrag gehalten zu haben, aus dem sich zum allein maßgeblichen Kündigungszeitpunkt Gründe für eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung ergeben könnten. Der Schiedsspruch führt auch nicht zu weitergehenden Rechtsfolgen, die bei der Abwägung der Interessen der Antragstellerin zu 1. und des Antragsgegners zu berücksichtigen wären. Dem Schiedsspruch
insbesondere weder zu entnehmen, dass der Antragstellerin zu
nicht feststellbar, dass das Ergebnis der Würdigung des Schiedsgerichts gegen in kartellrechtlichen Normen zum Ausdruck kommende grundlegende Wertentscheidungen verstößt. Ein entsprechender Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht den Einwand eines Ausbeutungsmissbrauchs wegen einer Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen mit dem Hinweis auf eine nach AGB-rechtlichen Maßstäben fehlende Kontrollfähigkeit von Hauptleistungs- und Gegenleistungspflichten möglicherweise unzutreffend begründet hat. Denn es liegt insoweit gegebenenfalls lediglich eine kartellrechtlich rechtsfehlerhafte Begründung des Schiedsspruchs vor, aus der nicht hergeleitet werden kann, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts im Ergebnis gegen in kartellrechtlichen Normen zum Ausdruck kommende grundlegende Wert-entscheidungen verstößt. Insbesondere kann für die Feststellung eines solchen Verstoßes nicht auf eine Benachteiligung der Antragstellerinnen durch ein vertragliches Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien abgestellt werden, da die Antragstellerinnen die von ihnen im Schiedsverfahren erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Kartellrecht in dieser Hinsicht nicht näher ausgeführt haben. Soweit sich die Antragstellerinnen zur Begründung ihrer kartellrechtlichen Rüge im Schiedsverfahren im Übrigen - wie oben dargestellt - auf ein Ermessen des Antragsgegners berufen haben, Spiele nach seinem Belieben durchführen und die übliche und geplante Leistungszeit auf unbestimmte Zeit aussetzen zu dürfen (Duplik, Rn. 249), ergibt sich eine Missachtung grundlegender kartellrechtlicher Wertentscheidungen des Gesetzgebers nicht daraus, dass das Schiedsgericht dieses Vorbringen der Antragstellerinnen für „nicht einschlägig“ erachtet hat (Schiedsspruch, Rn. 127). Denn es
weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Vorbringen der Antragstellerinnen entgegen der Würdigung des Schiedsgerichts im Hinblick auf dessen Vertragsauslegung „einschlägig“ war. Das Schiedsgericht
vielmehr - wie oben dargestellt - bei seiner Vertragsauslegung lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner die Einhaltung des Spielplans und eine Veranstaltung von Bundesligaspielen in dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Mai vertraglich nicht schuldete. Demgegenüber hat das Schiedsgericht seiner Entscheidung weder ein umfassendes einseitiges Änderungsrecht des Antragsgegners hinsichtlich der von ihm geschuldeten Leistungen noch eine Berechtigung des Antragsgegners zugrunde gelegt, das vertraglich festgelegte Spielzeitende zu überschreiten und/oder bloße Geisterspiele durchzuführen.
gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich im Schiedsverfahren durch ein Ablehnungsgesuch geltend zu machen, das innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Partei ein die Ablehnung begründender Umstand bekannt geworden
, schriftlich bei dem Schiedsgericht anzubringen
. Demgegenüber
die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen einer Besorgnis der Befangenheit nach Erlass des Schiedsspruchs grundsätzlich nicht mehr möglich. Erst nach Erlass des Schiedsspruchs bekannt gewordene Ablehnungsgründe können allerdings im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1037 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 45 ff., zit. nach juris). Ein Aufhebungsgrund besteht nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O., Rn. 46) nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1
oben im Zusammenhang mit den von den Antragstellerinnen zur Verletzung ihres rechtlichen Gehörs erhobenen Rügen bereits im Einzelnen ausgeführt worden, dass der Schiedsspruch den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen ergibt sich ein Umstand, der Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter wecken könnte, auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht im Schiedsspruch den Umstand erwähnt hat, dass das Mannschaftstraining von den Bundesliga-Mannschaften in Kleingruppen ab dem 06.04.2020 wiederaufgenommen worden
. Selbst wenn dieser Umstand im Schiedsverfahren nach dem Vortrag der Antragstellerinnen von den Parteien nicht vorgetragen war und vom Schiedsgericht auch nicht thematisiert worden
, ergeben sich aus seiner Erwähnung im Schiedsspruch keine Zweifel an der Neutralität der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht war zunächst grundsätzlich nicht gehindert, bei seiner Entscheidung auch Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen waren. Denn es besteht im Schiedsverfahren wegen der Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes keine Bindung an den Sachvortrag der Parteien (vgl. Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 149-156). Entsprechend bestimmt die vom Schiedsgericht angewendete DIS-Sport SchO 2008 in § 27 Ziff. 27.1 S. 1 ausdrücklich, dass das Schiedsgericht den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln hat (vgl. Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 157). Das Vorbringen der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht den von ihm festgestellten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings mit den Parteien nicht erörtert habe, begründet bei verständiger Würdigung aus Sicht der Antragstellerinnen keine Besorgnis einer Befangenheit des Schiedsgerichts. Denn das Schiedsgericht durfte einerseits davon ausgehen, dass es sich bei der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings um einen offenkundigen Umstand handelte, von dem die Parteien wegen ihrer Sachnähe jeweils Kenntnis hatten, und hat andererseits der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings im Gesamtzusammenhang des Schiedsspruchs nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen. Insbesondere stellt die Erwähnung der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings im Zusammenhang mit der Würdigung, dass eine Wiederaufnahme der Spiele der Bundesliga zum Kündigungszeitpunkt zumindest sehr wahrscheinlich gewesen sei (Schiedsspruch, Rn. 115 f.) nicht in Frage, dass das Schiedsgericht seine Wahrscheinlichkeitsprognose maßgebend auf den politischen Willensbildungsprozess gestützt hat. Die Antragstellerinnen haben dementsprechend in der Antragsschrift selbst eingeräumt, dass es sich bei der Berücksichtigung der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings um einen offenkundig irrelevanten Punkt gehandelt habe. Das Unterbleiben einer Erörterung der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings könnte danach allenfalls einen für die Entscheidung nicht erheblichen einfachen Verfahrensfehler bilden, der zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts aber nicht geeignet
, weil keine Gründe ersichtlich sind, die dafür sprechen, dass der Fehler auf einer Voreingenommenheit der Schiedsrichter gegenüber den Antragstellerinnen oder Willkür beruhte (vgl. zu diesem Maßstab etwa: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 28 m.w.N. in Bezug auf eine Besorgnis der Befangenheit staatlicher Richter). Soweit sich die Antragstellerinnen zur Begründung von Zweifeln an der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts auf abwertende Äußerungen im Schiedsspruch berufen, sind die von ihnen zitierten Stellen zur Begründung von Anhaltspunkten für eine Voreingenommenheit des Schiedsgerichts jeweils für sich genommen und auch in ihrer Zusammenschau nicht geeignet. Dies gilt insbesondere für die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, dass die außerordentliche Kündigung des Verwertungsvertrages als „treuwidrig im Sinne von § 242 BGB“ anzusehen sei (Schiedsspruch, Rn. 119). Das Schiedsgericht hat mit der Feststellung einer Treuwidrigkeit der außerordentlichen Kündigung lediglich an die gesetzliche Terminologie des § 242 BGB angeknüpft, um das Ergebnis seiner rechtlichen Würdigung darzustellen. Ferner lässt sich aus der Formulierung des Schiedsgerichts, dass die Antragstellerinnen Einschränkungen ihrer Rechte gemäß Ziff. 6 BVR „akzeptiert und bestätigt“ hätten (Schiedsspruch, Rn. 106, vgl. auch Rn. 118) bei verständiger Würdigung entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerinnen kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter herleiten, da die verwendete Formulierung - auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Antragsgegner den Verwertungsvertrag im Rahmen der Ausschreibung ohne eine Verhandlungsmöglichkeit vorgegeben hat - lediglich betont, dass die Antragstellerinnen sich durch Abschluss des Verwertungsvertrages an die von dem Antragsgegner vorgegebenen Vertragsbedingungen gebunden haben. Erst Recht kann aus der Formulierung des Schiedsgerichts, dass die Antragstellerinnen nicht behaupten könnten, dass der Leistungsinhalt ihrer Verpflichtungen im Vertrag entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben beschrieben werde (Schiedsspruch, Rn. 123), keine abwertende Aussage des Schiedsgerichts entnommen werden. Denn das Schiedsgericht weist insoweit im Zusammenhang mit einer Erwähnung des Transparenzgebotes des § 307 BGB der Sache nach lediglich darauf hin, dass die vertragliche Beschreibung des Leistungsinhalts des Antragsgegners - entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen - als solche nicht zu beanstanden sei. Schließlich ergibt sich auch aus der folgenden Passage des Schiedsspruchs, in der das Schiedsgericht feststellt, dass die Antragstellerinnen einen Verstoß vertraglicher Bestimmungen gegen das Transparenzgebot „nicht hinreichend substantiiert dargelegt“ hätten (Schiedsspruch, Rn. 123), eine in üblicher juristischer Terminologie gefasste Würdigung des Vorbringens der Antragstellerinnen, die - wie oben dargestellt - auch nicht gegen den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verstößt. Unzutreffend
das Vorbringen der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht seine Feststellung einer Treuwidrigkeit der außerordentlichen Kündigung nicht begründet habe. Denn das Schiedsgericht hat sich zur Begründung der von ihm angenommenen Treuwidrigkeit der Kündigung sinngemäß darauf gestützt, dass den Antragstellerinnen in dem über eine Laufzeit von insgesamt 4 Jahren eingegangenen Vertragsverhältnis vor dem Hintergrund des expliziten Ausschlusses der ordentlichen Kündigung Treuepflichten oblegen hätten, die sie unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der außerordentlichen Kündigung - kurz vor der zu erwartenden Wiederaufnahme der Bundesligaspiele - verletzt hätten (Schiedsspruch, Rn. 119). Das Schiedsgericht hat überdies ergänzend auch mit einem Vergleich zur unterbliebenen Kündigung des für Österreich und die Schweiz geschlossenen Verwertungsvertrages argumentiert (Schiedsspruch, Rn. 116) und dabei - wie oben dargestellt - keinen aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerinnen übergangen. Eine Voreingenommenheit der Schiedsrichter kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht den Tenor des Schiedsspruchs nach der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2020 den Parteien vorab am 11.08.2020 bekanntgegeben und den Schiedsspruch erst am 12.11.2020 erlassen hat. Denn die Vorgehensweise des Schiedsgerichts, den Tenor vorab innerhalb der von den Parteien in Ziff. 2.3 d) S. 2 der Schiedsabrede (vgl. Schiedsspruch, Rn. 77) für den Erlass des Schiedsspruchs vorgesehenen Frist von 14 Tagen nach Abschluss der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben und den mit Gründen versehenen Schiedsspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen, entsprach der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung mit dem Schiedsgericht abgesprochenen Vorgehensweise. Es ergibt sich aus dem im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Wortlaut der Erklärungen insbesondere, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen im Schiedsverfahren D ausdrücklich damit einverstanden war, dass das Schiedsgericht innerhalb der von den Parteien vereinbarten Frist nur den Tenor des Schiedsspruchs vorab mitteilen sollte und dem Schiedsgericht für den Erlass des Schiedsspruchs ein - nicht näher konkretisierter - größerer zeitlicher Spielraum zustehen sollte. Es kann danach daraus, dass das Schiedsgericht sich an die abgesprochene Vorgehensweise gehalten hat, unabhängig von der von den Parteien in der Schiedsabrede vereinbarten Beschleunigung des Verfahrens kein Anhaltspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter hergeleitet werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Schiedsgericht nach der mündlichen Verhandlung für den Erlass des Schiedsspruchs einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten benötigte. Denn es bestehen bei verständiger Würdigung auch aus Sicht der Antragstellerinnen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht den Erlass des Schiedsspruchs hinausgezögert hat, um sie gegenüber dem Antragsgegner zu benachteiligen. Insbesondere lässt sich eine entsprechende Folgerung nicht mit Blick darauf begründen, dass für die Antragstellerinnen die - von ihnen auch wahrgenommene - Möglichkeit bestand, den Schiedsspruch mit einem Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO anzugreifen. Denn das Aufhebungsverfahren
im Hinblick auf die für den Aufhebungsantrag in § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO vorgesehene Frist von 3 Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs sowie die gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO obligatorische mündliche Verhandlung vor dem staatlichen Gericht nicht auf Beschleunigung ausgerichtet und wegen der nur kassatorischen Wirkung einer Aufhebung des Schiedsspruchs auch nicht geeignet, eine von dem Schiedsspruch abweichende Streitentscheidung herbeizuführen oder für ein erneutes Schiedsverfahren zu präjudizieren. Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter ergibt sich schließlich auch nicht aus der von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen E-Mail-Korrespondenz des Schiedsgerichts mit den Parteien (Anlage Ast 12). Es kann offenbleiben, ob die Rüge der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht ihre Nachfragen zu der beim Erlass des Schiedsspruchs eingetretenen Verzögerung „abfällig“ abgewiesen und sich ungeprüft Aussagen des Antragsgegners zu eigen gemacht habe, den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung von Anhaltspunkten für eine Befangenheit der Schiedsrichter genügt. Denn es ergibt sich auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen vorgelegten E-Mail-Korrespondenz (Anlage Ast 12) offenkundig kein Anhaltspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts. Die mit der Anlage Ast 12 vorgelegten E-Mails des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sind durchweg sachlich und höflich formuliert und enthalten keine Äußerungen, die auch nur ansatzweise als „abfällig“ bewertet werden könnten. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat mit seiner E-Mail vom 13.10.2020 (Anlage Ast 12), in der er auf „Zitate“ in der vorangegangenen E-Mail des Antragsgegners vom 30.09.2020 (Anlage AG 4) Bezug genommen hat, auch nicht „ungeprüft“ Aussagen des Antragsgegners übernommen, sondern auf die in der E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.09.2020 enthaltene wörtliche Wiedergabe der Passagen des Verhandlungsprotokolls verwiesen, aus denen sich - wie oben dargestellt - offenkundig die Absprache der Parteien ergibt, dass die für den Erlass des Schiedsspruchs vorgesehene Frist nur für die Übermittlung des Tenors und nicht für dessen schriftliche Begründung gelten sollte. Eine Besorgnis der Befangenheit des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts kann ferner - wie oben ausgeführt - nicht auf Umstände gestützt werden, die den Antragstellerinnen bereits während des Schiedsverfahrens bekannt waren und von ihnen nicht zum Anlass genommen worden sind, ein förmliches Ablehnungsverfahren mit einer abschließenden Entscheidung des staatlichen Gerichts herbeizuführen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die von den Antragstellerinnen vorgetragene berufliche Verbindung zwischen dem vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter und der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und die berufliche Stellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts als Präsident der Lizenzkommission des Schweizer Fußball-Ligaverbandes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - eine Besorgnis der Befangenheit jeweils nicht begründen können. Soweit die Antragstellerinnen in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 03.02.2022 und 21.02.2022 neuen Sachvortrag gehalten haben,
dieser entsprechend § 296a Satz 1 ZPO bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Die Schriftsätze der Antragstellerinnen bieten nach Ermessen des Senats keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß §§ 296a Satz 2, 156 ZPO wiederzueröffnen, da für die Antragstellerinnen bis zur mündlichen Verhandlung hinreichend Anlass und Gelegenheit bestand, zur Sache vorzutragen und auf das Vorbringen des Antragsgegners zu erwidern. Es besteht auch kein Anlass, den neuen Sachvortrag der Antragstellerinnen in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen als Reaktion auf ein Vorbringen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zuzulassen, da der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung keinen über sein schriftsätzliches Vorbringen hinausgehenden Vortrag gehalten hat und die Antragstellerinnen in der Sitzung auch nicht beantragt haben, zu bestimmten Aspekten des Vortrags des Antragsgegners noch schriftsätzlich Stellung nehmen zu dürfen. Nicht zu berücksichtigen
daher insbesondere, dass die Antragstellerinnen sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals darauf berufen, nicht nur in Randnummer 247, sondern in insgesamt 16 weiteren Randnummern ihrer Duplik Vortrag zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot gehalten zu haben, den das Schiedsgericht „bewusst und gewollt ignoriert“ habe. Im Übrigen würden die von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen weiteren Passagen der Duplik allerdings auch nicht die Feststellung rechtfertigen, dass das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen hinsichtlich des Transparenzgebotes verletzt hat, da die als übergangen gerügten Einwände der Antragstellerinnen teils an ein einseitiges Leistungsänderungsrecht des Antragsgegners anknüpfen, von dem das Schiedsgericht aber gerade nicht ausgegangen
, und teils andere Sachzusammenhänge als einen Verstoß gegen das Transparenzgebot betreffen. Es
ferner unerheblich, dass die Antragstellerinnen ihren als übergangen gerügten Vortrag zur Frage einer Vorhersehbarkeit der Wiederaufnahme des Bundesliga-Spielbetriebes als Bestreiten des gegnerischen Vortrags verstanden wissen wollen. Denn das Schiedsgericht hat - wie ausgeführt - aufgrund einer eigenen tatsächlichen Würdigung anhand von Indizien festgestellt, dass die Wiederaufnahme des Spielbetriebs zum Kündigungszeitpunkt zumindest als sehr wahrscheinlich anzusehen gewesen sei, und sich damit nicht darauf gestützt, dass ein entsprechender Vortrag des Antragsgegners unstreitig geblieben sei. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Aufhebungsverfahren entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs und wird nach § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Millionen Euro begrenzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002551
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