Veräußerung des Werkes O-Stadt/M-Stadt sei indes der vormals selbständige Unternehmensteil „ Werke C-Stadt und G-Stadt “ in Form der Klägerin rechtlich selbständig geworden. Wenn der Antrag hingegen als „Unternehmensantrag“ anzusehen sei, sei er ebenfalls abzulehnen, da dann die Begrenzungsvoraussetzungen auf Grundlage der Daten des Unternehmens – und nicht des selbständigen Unternehmensteils – hätten
gewiesen werden müssen. Randnummer 13 Die Klägerin nahm mit Schreiben vom
einer Umwandlung müsse auf der Ebene des Unternehmens und nicht auf der Ebene des selbständigen Unternehmensteils geprüft werden. Die Klägerin habe sich
der Umwandlung wesentlich verändert und hätte auf die Daten eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres zurückgreifen müssen. Randnummer 15 Hiergegen legte die Klägerin durch Schreiben vom
der Umwandlung werde die „antragstellende Einheit“ ausschließlich durch diese Werke geprägt. Dies rechtfertige den Rückgriff auf Daten der
weisjahre 2014 bis 2016. Zur weiteren Begründung übermittelten die Klägerbevollmächtigten ein von Professor i.R. Dr. Dr Q im März 2018 für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Klägerin zum vorliegenden Fall erstelltes Rechtsgutachten mit dem Titel „ Zum
weiszeitraum für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage, wenn nicht begünstigte Unternehmensteile auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden “ (Bl. 1048 - 1099 = 1128 - 1179 BA), auf das Bezug genommen wird. Randnummer 16 Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom
weisführung nur auf Basis der Daten des Gesamtunternehmens erfolgen. Die Klägerin könne auch nicht
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 i.V.m. § 64 Abs. 3 EEG 2017 auf historische Kennzahlen des vormaligen selbständigen Unternehmensteils „ Werke C-Stadt und G-Stadt “ zurückgreifen. In Bezug auf die Klägerin als Unternehmen handele es sich bei dem Asset Deal um keine Umwandlung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, da die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der Klägerin
Übertragung der Werke O-Stadt und M-Stadt nicht nahezu vollständig erhalten geblieben sei. Mangels Umwandlung sei § 67 EEG 2017 nicht anwendbar; eine analoge Anwendung sei unzulässig. Randnummer 17 Am 21. Februar 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, sie sei
1 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 4 EEG 2017 wegen vollständiger Identitätswahrung berechtigt, auf die Daten des selbständigen Unternehmensteils Werke C-Stadt und G-Stadt der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 zurückzugreifen. Der Verkauf der Standorte M-Stadt und O-Stadt – die ihrerseits einen selbständigen Unternehmensteil darstellten – im Wege des Asset Deals stelle eine Umwandlung der Klägerin im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes2017 dar. Die Umwandlung sei nicht identitätsverändernd gewesen und habe die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens unberührt gelassen. Ein Rückgriff auf die historischen Kennzahlen des selbständigen Unternehmensteils sei auch dann geboten, wenn man mangels Umwandlung den Anwendungsbereich von § 67 EEG 2017 nicht für eröffnet erachte. Hierzu verweist sie auf eine von Professor i.R. Dr. Dr. Q im März 2019 für die VSW – Versicherungsgemeinschaft für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (P-Stadt) zum vorliegenden Fall erstellte „ Kurzgutachterliche Stellungnahme zum Widerspruchsbescheid “ mit dem Titel „ Zum
weisgegenstand für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage, wenn ein vormals selbständiger Unternehmensteil allein im Unternehmen verbleibt “, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom
weisanforderungen nicht erfüllt seien. Randnummer 21 Am
3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 sei eine Wirtschaftsprüferbescheinigung auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 1194) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Ferner wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
gewiesen. Randnummer 26 Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Freitag, dem
EEG 2017 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
gewiesen. Randnummer 28 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob überhaupt eine Umwandlung der Klägerin im Sinne von § 3 Nr. 45 EEG 2017 vorlag. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Klägerin im Falle einer Umwandlung berechtigt wäre,
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EEG 2017 in entsprechender oder unmittelbarer Anwendung bei der
weisführung im Rahmen von § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 auf die Daten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (nur) des vormals selbständigen Unternehmensteils „ Werke C-Stadt und G-Stadt “ zurückzugreifen. Schließlich kann dahinstehen, ob die Klägerin
1 Satz 2 i.V.m. Satz 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 auf die Daten eines Rumpfgeschäftsjahres hätte zurückgreifen können oder müssen. Randnummer 29 Denn in jedem Fall war die Klägerin gehalten, im Rahmen ihres für das Gesamtunternehmen gestellten Antrages auf die Daten des tatsächlich vorhandenen handelsrechtlichen Rumpfgeschäftsjahres des Gesamtunternehmens vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 zurückzugreifen und zur
weisführung eine Wirtschaftsprüferbescheinigung (auch) auf Grundlage dieses Rumpfgeschäftsjahres vorzulegen. Dieses Rumpfgeschäftsjahr ist nämlich das letzte vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist abgeschlossene Geschäftsjahr der Klägerin als Gesamtunternehmen. Randnummer 30 Verneint man eine Umwandlung der Klägerin im Sinne von § 3 Nr. 45 EEG 2017, ergibt sich die Erforderlichkeit der Einbeziehung dieses Rumpfgeschäftsjahres – unabhängig von der Frage der Rückgriffsmöglichkeit auf die Daten des vormals selbständigen Unternehmensteils – aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017, wonach die für eine Begrenzung erforderliche Mindest-Stromkostenintensität auf Grundlage der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zu ermitteln ist und die zum
weis erforderliche Wirtschaftsprüferbescheinigung auf der Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse
den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre – hier also unter Einbeziehung des Rumpfgeschäftsjahres vom
weisführung einzubeziehen. Denn § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 modifiziert § 64 EEG 2017 nur im Hinblick auf den „
weis der Anspruchsvoraussetzungen “ und erlaubt insoweit den Rückgriff auf bestimmte Altdaten aus der Zeit vor der Umwandlung; hingegen wird durch § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht der maßgebliche Bezugszeitraum – letzte drei abgeschlossene Geschäftsjahre – modifiziert, der sich auch im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 weiterhin aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 ergibt. Randnummer 32 Schließlich hätte die Klägerin auch im Falle der von der Beklagten ursprünglich vertretenen Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Wirtschaftsprüferbescheinigung eingereicht. Folgte man der Ansicht der Beklagten, hätte die Klägerin im Rahmen von § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 ein Rumpfgeschäftsjahr bilden und ihren Antrag auf dieser Datenbasis einreichen müssen; dies hat die Klägerin unstreitig nicht getan, denn sie hat ihren Antrag nicht auf Datenbasis eines Rumpfgeschäftsjahres eingereicht. Aber auch wenn man – wie die Klägerin es im Laufe des Verfahrens vertreten hat – die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres im Rahmen von § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 nur für eine Möglichkeit und keine Pflicht hielte, hätte die Klägerin dann bei Nicht-Nutzung dieser Möglichkeit bei der
weisführung
3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 auf die tatsächlich vorhandenen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre – und damit wiederum auch auf ihr handelsrechtliches Rumpfgeschäftsjahr vom
2 Satz 2 HGB darf die Dauer des Geschäftsjahrs zwölf Monate nicht überschreiten. Im Umkehrschluss zur letztgenannten Vorschrift darf ein Geschäftsjahr jedoch – zumindest in gewissen Fällen – kürzer als zwölf Monate sein. Da § 242 HGB keine Differenzierung hinsichtlich der Länge eines Geschäftsjahres vornimmt, gilt auch für ein kürzeres Geschäftsjahr („Rumpfgeschäftsjahr“) in gleichem Maße die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses wie für ein 12-monatiges Geschäftsjahr. Insoweit sind Rumpfgeschäftsjahre vollwertige handelsrechtliche Geschäftsjahre. Randnummer 38 Eine abweichende Bewertung für die Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 der Begriff „Rumpfgeschäftsjahr“ ausdrücklich genannt wird (a.A. für das EEG 2009/2012: Müller , in: Altrock/Oschmann/Theobald, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Auflage 2013, § 41, Rn. 29 f. und Jennrich , in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, § 41, Rn. 13 f.).
4 Satz 1 EEG 2017 können Unternehmen, die
dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, abweichend von § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 im ersten Jahr
der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr
der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr
der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. Zwar wird in § 63 Abs. 4 EEG 2017 neben dem Begriff „Geschäftsjahr“ auch der Begriff „Rumpfgeschäftsjahr“ verwendet. Die Gesetzgebungsmaterialien hierzu sind wenig aufschlussreich (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht BTDrs. 16/9477 S. 27 zu § 41 EEG 2009). Indes handelt es sich erkennbar um eine Sonderreglung für den Fall einer Neugründung
dem 30. Juni des Vorjahres. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift allein für die Zwecke der Besonderen Ausgleichsregelung eine eigene Begriffsdefinition des Geschäftsjahres schaffen wollte, die Rumpfgeschäftsjahre ausschließt und damit vom handelsrechtlichen Sprachgebrauch abweicht. Vielmehr stellt § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Rumpfgeschäftsjahr
handels- und steuerrechtlichen Vorgaben und
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung grundsätzlich nicht beliebig und willkürlich gebildet werden kann, sondern die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen zulässig ist ( Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,
weisführung eine Wirtschaftsprüferbescheinigung (auch) auf Grundlage dieses Rumpfgeschäftsjahres vorzulegen. Dies hat sie bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nicht getan. Randnummer 40
alledem war die Klage abzuweisen. II. Randnummer 41 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin
GO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Randnummer 42 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002579
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