SGB IV Leitsatz Werden pädagogische Mitarbeiterinnen in der Sprachförderung und Elternbildung bei Kindern mit Migrationsintergrund tätig, sind diese abhängig beschäftigt, wenn sich aus der Detailtiefe
§ 7Nr. 21 Rd
Nr. 13 m.w.N.; BSGE 111, 257 =
§ 7Nr. 17, Rd
Nr. 15 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Das kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zB BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr. 17 <hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eines privaten Pflegedienstes>; BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 14 RdNr. 11 mwN <Tagesmutter>; vgl auch BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Die Beiträge Beilage 2016, 445 <Rackjobbing I> einerseits und anderseits BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =
§ 7Nr.
25 <Rackjobbing II>). In weitgehender Übereinstimmung damit definiert das Bundesarbeitsgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der Weisungsgebundenheit iSv. § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB dahingehend, dass der Beschäftigte in der Gestaltung seiner Tätigkeit nicht „im Wesentlichen frei“ ist. Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind für sich allein kein wesentliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Auch gegenüber einem freien Mitarbeiter können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine arbeitnehmertypische zeitliche Weisungsgebundenheit folgt (BAG
- März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 30;
- Januar 1992 - 7 ABR 25/91 - zu B II 2 a der Gründe). Zudem steht einem Auftraggeber gegenüber einem freien Mitarbeiter grundsätzlich das Recht zu, Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erteilen. Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist daher gegenüber dem Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbständigen und Werkunternehmern abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert geprägt. Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG
- Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 28). Für die Bestimmung des Vertragstypus kommt es indiziell darauf an, inwieweit der Arbeitsvorgang durch verbindliche Anweisungen vorstrukturiert ist. Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis beziehen, können auch gegenüber Selbständigen erteilt werden. Wird die Tätigkeit aber durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe. Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (BAG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –, Rn. 35, juris mwN „crowd-working“). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSGE 111, 257 =
§ 7Nr.
17, Rn. 16 m.w.N.). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R, Rn. 16 – 17; stRsprg.). Die danach vorzunehmende Gesamtschau der zwischen den Beigeladenen zu 1) bis 5) und dem Kläger geschlossenen Verträge und ihrer tatsächlichen Durchführung führt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist. In Bezug auf die im Rucksackprojekt tätigen Beigeladenen zu 1) bis 4) ist zunächst der Inhalt der zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1) bis 4) geschlossenen schriftlichen Honorarverträge zu würdigen. Danach sollten die Beigeladenen zu 1) bis 4) als freie Mitarbeiterinnen für den Kläger tätig werden. Typische Arbeitnehmerrechte wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub waren nicht vorgesehen. Der Vertrag sah eine Haftung der Beigeladenen zu 1) bis 4) für Schäden vor, die sie dem Kläger im Rahmen der Auftragstätigkeit zufügten, und einen Haftungsausschluss des Klägers in Bezug auf Körper- und Sachschäden bei Ausübung der Tätigkeit, die der Kläger nicht zu vertreten hatte. Diese Vereinbarungen dokumentieren den Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Hinsichtlich Zeit und Ort der zu erledigenden Aufgaben waren die Beigeladene nach Ziffer 7 des Honorarvertrags grundsätzlich frei, abgesehen von der Durchführung von im Projektvorgesehenen festen Terminen und Aufgaben, die eine enge Kooperation mit den Kooperationspartnern und der Geschäftsstelle D-Stadt erforderten; hierzu war eine verbindliche Absprache der beteiligten Mitarbeiterinnen vorgesehen. Dies steht allerdings, soweit es den Arbeitsort betrifft, in Widerspruch zu Ziffer 3 der Honorarverträge, wonach die freien Mitarbeiterinnen „eigenverantwortlich…in der Geschäftsstelle D-Stadt des Verbandes (arbeiten)“. Die Beigeladene zu 1) hat dazu ihre Auffassung geschildert, dass seitens des Klägers eine verbindliche Vorgabe bestanden habe, dass das Büro montags bis donnerstags erreichbar sein musste; ähnlich hat sich die Beigeladene zu 2) geäußert. Dies hat die Klägerin allerdings bestritten und die Aussagen der Beigeladenen zu 2) bis 4) lassen eine dahingehende verbindliche Anweisung nicht erkennen; lediglich die Teilnahme an dem jeweils montags stattfindenden Coaching der Elternbegleiterinnen wurde von allen als verpflichtend bezeichnet. Der Senat geht daher davon aus, dass eine verbindliche Vorgabe nicht bestanden hat, zumal die Beigeladene zu 1) ihre Aussage selbst dahingehend relativiert hat, dass sie eine derartige Anwesenheit als „verpflichtend angesehen“ habe. Im Hinblick auf die Inhalte der Arbeitsleistung enthalten die Honorarverträge in der Beschreibung der Arbeitsaufträge zunächst ebenfalls keine ausdrücklichen Weisungsrechte des Klägers, sondern beschränken sich darauf, diese im Einzelnen aufzuzählen. Auch hinsichtlich der Festlegung von Arbeitsschwerpunkten im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Arbeitsaufträge sowie deren Organisation und Durchführung sieht der Vertrag kein ausdrückliches Weisungsrecht des Klägers, sondern die „Absprache“ mit der Projektleitung bzw. der örtlichen Geschäftsführung sowie der Leiterin des zuständigen Fachbereichs in der Bundesgeschäftsstelle vor. Erhebliche Einschränkungen der Freiheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) ergaben sich allerdings aus Ziffer 4 des Honorarvertrags. Danach fanden u.a. die für das Rucksackprojekt vorliegenden Qualitätskriterien der RAA Anwendung. Hieraus ergaben sich inhaltliche Vorgaben für die Beigeladenen zu 1) bis 4) zur Durchführung des Rucksack-Projekts. Der Kläger hatte sich zur Einhaltung der Vorgaben des RAA („Standards und Rahmenbedingungen“, S. 1 der Rahmenbedingungen) verpflichtet; dies war Voraussetzung, um vom RAA die Projektunterlagen zu erhalten und seitens der Stadt D-Stadt gefördert zu werden. Die damit für ihn verbundenen Pflichten hat der Kläger durch Ziffer 4 der Honorarverträge an die Beigeladenen weitergegeben. Soweit in der 2009 verwandten Fassung der Honorarverträge die Vorgaben der RAA noch nicht ausdrücklich erwähnt sind, ändert dies an ihrer Verbindlichkeit für die Beigeladenen zu 1) bis 4) bereits zu diesem Zeitpunkt nichts, da für den Kläger die gesamte Durchführung und Förderung des Rucksackprojekts von der Einhaltung dieser Vorgaben abhing und dies auch ohne ausdrückliche schriftliche Fixierung in den Honorarverträgen eine von allen Beteiligten als verpflichtend angesehene Vorgabe für die Projektdurchführung war; so haben es auch die Beigeladenen zu 1) bis 4) übereinstimmend geschildert. Die danach von den Beigeladenen zu 1) bis 4) zu beachtenden Vorgaben bei der Durchführung der Projektarbeit begründen eine Unterworfenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) unter Weisungsbefugnisse des Klägers und eine Eingliederung in seine Arbeitsorganisation. Denn aus den Vorgaben der RAA ergaben sich weitgehende zeitliche und inhaltliche Vorgaben, wie die Arbeit zu leisten war. Zwar können auch einem Freiberufler die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein, sofern die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSGE 36, 7, 10 f). Die Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten eines Selbständigen erfolgen nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen seiner Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG, Urteil vom
- Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R –, Rn. 29, juris). Die inhaltlichen Vorgaben des Rucksack-Projekts stellen zur Überzeugung des Senats aber nicht lediglich generell-abstrakte „Rahmenbedingungen“ dar (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- März 2017 – B 12 R 7/15 R –; Urteil vom
- März 2015 – B 12 KR 17/13 R –, juris Rn. 19), sondern bedingten eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 4) in die Arbeitsorganisation des Klägers und ein individuelles Weisungsrecht hinsichtlich der konkreten Durchführung des Rucksackprojekts. Dies ergibt sich aus der Detailtiefe der Rahmenbedingungen der RAA. Diese beinhalten genaue Vorgaben, wie das Rucksackprogramm durchzuführen ist. So legen sie als zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines Rucksackprojekts in einer Kita fest, dass der durchführende Träger (hier der Kläger) in der Kita die Bildung einer Müttergruppe anstößt, in der mit den Materialien der RAA die Sprachkompetenz in der Muttersprache gefördert wird. Gleichzeitig hat der Träger mit den Erzieher/innen der Kita eine verpflichtende Vereinbarung zu treffen, das Elternprogramm mit dem Kita-Konzept der Vermittlung der deutschen Sprache unter Einsatz der Handreichungen der RAA zu koordinieren. Im Weiteren wird sodann detailliert beschrieben, wie die Einrichtung der „Müttergruppe“ und die Anleitung der Mütter (und Väter) durch die sog. Elternbegleiterinnen zu erfolgen hat. Aufgabe des Trägers ist es dabei, durch seine pädagogischen Fachkräfte die Elternbegleiterinnen auf ihre Aufgabe als Anleitung der Müttergruppe vorzubereiten und diese bei ihrer Arbeit zu unterstützen. „Die Elternanleitung (hier: die Beigeladenen zu 1) bis 4)) übernimmt die Einweisung in das Programm, die Begleitung bei der Ansprache und Zusammensetzung einer Rucksack-Elterngruppe, die Ansprachen und Absprachen mit den Erzieherinnen und Erziehern der Einrichtung, die wöchentliche Anleitung der (ungelernten) Elternbegleiterinnen und die Fortbildung von Elternbegleiterinnen und Erziehern und Erzieherinnen“ (S. 6). Die Elternbegleiterinnen sollen für ihre Tätigkeit „Woche für Woche angeleitet und honoriert“ werden (S. 8). Für alle am Rucksackprojekt Beteiligten - die Elternbegleiterin, die Eltern in der jeweiligen Müttergruppe, die Kinder und die Erzieherinnen und Erzieher der Kita – stellt die RAA passende Handreichungen bereit (S. 3). Dabei erklärt das Material für die Elternbegleiterinnen Aufbau und Ziele des Rucksackprogrammes und führt diese durch das Elternmaterial, während das Elternmaterial das Programm und die Aktivitäten beschreibt, die die Eltern mithilfe der Elternbegleiterin einüben und mit ihren Kindern durchführen sollen (S. 3). Parallel zum Elternmaterial stellt die RAA Übungsmaterial zur Verfügung, das den Eltern durch die Beigeladenen zu 1) bis 4) Woche für Woche für die Aktivitäten mit ihren Kindern auszuhändigen war. Zum damaligen Zeitpunkt ermöglichte dies Elternarbeit für ein Jahr (S. 4). Zeitlich war die Durchführung des Elternprogramms für die Dauer von 9 Monaten vorgesehen (S. 4). Zusätzlich enthalten die Rahmenbedingungen der RAA Empfehlungen zur Gruppengröße, zur Auswahl der Räumlichkeiten und zur Ausbildung und Anleitung der Elternbegleiterin. Empfohlen wird den Trägern eine „intensive Öffentlichkeitsarbeit“ und die Schaffung möglichst großer Transparenz des Projektes innerhalb der Kita durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Vorstellung beim Elternabend). Der Träger hatte die Anzahl der Gruppen und der beteiligten Mütter festzuhalten und der RAA im Jahresturnus zu übermitteln. Daneben bestand eine Verpflichtung zur Beachtung der Qualitäts-Standards des Rucksackprojekts. Diese legen für einzelne Bereiche (z.B. Dimension Elternbildung, Dimension Qualifikation von Elternbegleiterinnen) umfassende Qualitätsstandards fest und benennen Indikatoren zur Überprüfung dieser Standards. Aus diesem umfassenden „Pflichtenheft“ ergibt sich zunächst, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in erheblichem Umfang im Kernbereich ihrer fachlichen pädagogischen Qualifikation „fremdgesteuert“ waren. Plastisch geworden ist diese Fremdsteuerung in der Aussage der Beigeladenen D., wonach die Vorgaben der RAA verpflichtend waren und sie von dort als Material „tausende von Kopien“ bekamen, mit dem die Beigeladenen zu 1) bis 4) arbeiten mussten. Darüber hinaus ergaben sich aus den RAA-Vorgaben gewisse Festlegungen hinsichtlich Zeit und Ort der Dienstleistungserbringung, welche sich in den Honorarverträgen wiederfinden. Bei ihrer Arbeit unterlagen die Beigeladenen zu 1) bis 4) zwar keinen festgelegten Arbeitszeiten und waren in der Wahl ihres Arbeitsortes grundsätzlich frei (Ziffer 7). Dies wurde jedoch an selber Stelle eingeschränkt hinsichtlich der Durchführung von im Projekt vorgesehenen festen Terminen und Aufgaben, die eine enge Kooperation mit den Kooperationspartnern und der Geschäftsstelle D-Stadt erforderten; hier sah der Vertrag eine „verbindliche Absprache der beteiligten Mitarbeiter/innen“ vor. Der Senat versteht diese Einschränkung in Verbindung mit der Pflicht zur „verbindlichen Absprache“ so, dass sich letzten Endes der Kläger vorbehielt, hier eine bindende Anordnung zu treffen. Dies betraf vor allen Dingen den Tag, an dem das Coaching der Elternbegleiterinnen stattfand. Aufgrund der Vorgaben des RAA mussten die Elternbegleiterinnen einmal wöchentlich angeleitet werden, was die Anwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) zu dem dafür festgelegten Datum obligatorisch machte; denn dieser Termin war zentral für das gesamte Rucksackprojekt. Tatsächlich ist dieser Tag zwischen den Beigeladenen zu 1) bis 4) einvernehmlich geregelt worden, im Streitfall unterlag es jedoch der Befugnis des Klägers, einen Termin verbindlich festzulegen. Mit einem Zeitaufwand, der nach den Zeitaufzeichnungen der Beigeladenen zu 1) bis 4) montags zwischen 2 und 6 Stunden umfasste, deckte dies bei den Beigeladenen F. und E. bereits einen erheblichen Teil ihres Gesamtstundenkontingents ab. Weitere Bindungen inhaltlicher Art ergaben sich aus der Verpflichtung, die Elternbegleiterinnen bei ihrer Arbeit in den Müttergruppen zu unterstützen, die Ansprachen und Absprachen mit den Erzieherinnen und Erziehern der Einrichtung zu treffen und die Fortbildung der Elternbegleiterinnen zu organisieren. Hinsichtlich all dieser Tätigkeiten wurden seitens der RAA ausdifferenzierte Qualitätsstandards vorgegeben, die von den Beigeladenen zu 1) bis 4) zu beachten waren. Erkennbare Qualitätsmängel (z.B. eine unzureichende Betreuung von Elternbegleiterinnen, nicht ausreichende Abstimmung des Sprachunterrichts mit den Erzieher/innen der Kitas) begründeten über Ziffer 4 der Honorarverträge das Recht des Klägers, dies zu beanstanden und die Erfüllung der aus den RAA-Vorgaben sich ergebenden Pflichten einzufordern. Einschränkungen in der persönlichen Freiheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) ergaben sich zudem durch die Notwendigkeit von Absprachen im Team und der Teilnahme an Team- und Arbeitsbesprechungen. Hinsichtlich einer Pflicht, an Teamsitzungen teilzunehmen, ergeben sich allerdings Unterschiede zwischen den Beigeladenen zu 1) bis 4). Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung findet sich überhaupt erst in den Honorarverträgen ab Juni
- Bei der Beigeladenen D. als Projektleiterin war danach die Teilnahme an Team- und Arbeitsbesprechungen Teil der von ihr zu erledigenden Aufgaben. Dagegen enthält bei den Beigeladenen F. und E. der Vertrag den Zusatz „nach Absprache“, was nach der plausiblen Darstellung von Frau E. beinhaltete, dass dies nicht verpflichtend war. Der Senat entnimmt diesen Angaben, dass seitens des Klägers im Hinblick auf notwendige Absprachen im Projekt die Teilnahme an solchen Treffen gewünscht war, dies jedoch letztlich nur der Projektleitung verpflichtend vorgeschrieben war. Für eine abhängige Beschäftigung streitet weiter die organisatorische Struktur, welche der Kläger dem Rucksackprojekt verlieh. Diese zeigt eine gewisse Hierarchie und eine sich daraus ergebende Weisungsbefugnis innerhalb eines Projektteams. Die Honorarverträge differenzieren zwischen der Projekt leitung , welche zunächst Frau G. und ab Juni 2010 Frau D. innehatte, und der Projekt mitarbeit , wie sie von Frau F. und Frau E. ausgeübt wurde. Die Aufgabenbeschreibung der Projektleiterinnen in Zusammenhang mit den Stellungnahmen von Frau D. und Frau G. zeigt, dass der Schwerpunkt hier auf der Planung, Koordination, Organisation und Durchführung von Projektaktivitäten, deren Dokumentation und Evaluation sowie der Projektverwaltung einschließlich Zuarbeiten für Mittelanträge, Verwendungsnachweise und Belegführung lag, während die Projektmitarbeiterinnen im Wesentlichen mit den pädagogischen Aufgaben – und hier insbesondere dem Coaching der Elternbegleiterinnen – beschäftigt waren; hinsichtlich der Projektplanung und Projektverwaltung sah der Honorarvertrag bei ihnen lediglich eine „Mitwirkung“ vor. Die Projektleitung war dabei, wie aus den Darlegungen der Beigeladenen D. deutlich geworden ist, maßgeblich für die Mittelverwaltung und die Kontrolle des Budgets verantwortlich, sie lenkte und koordinierte in Absprache mit den verantwortlichen Personen des Klägers den Mitteleinsatz. Dieses Budget ergab sich aus den Zuwendungsbescheiden der Stadt D-Stadt (z.B. für den Zeitraum
- August 2012 bis
- Juli 2013 über 115.060,00 €). Aus der Aufgabe der Projektleitung ergab sich damit auch eine Pflicht zur Kontrolle und ggf. Anleitung der anderen Projektmitarbeiterinnen hinsichtlich der einzuhaltenden Budgetgrenzen. Die Ausweitung der Projektarbeit auf weitere Kitas, das Anwerben weiterer Elternbegleiterinnen und ihre Vergütung wie auch die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen war im Hinblick auf das zur Verfügung stehende Budget zu kontrollieren. Hierbei handelte es sich um einen laufenden Prozess, der regelmäßiger Absprachen im Team bedurfte und im Streitfall auf eine verbindliche Entscheidung der Projektleitung hinauslief. Bei den Projektleiterinnen zeigt sich zudem in besonderem Maße die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. Denn ein Schwerpunkt ihrer Arbeit war die Administration des Rucksackprojekts, wie dies die Beigeladene D. anschaulich beschrieben hat. Hieraus ergaben sich zeitliche, räumliche und inhaltliche Einbindungen in die Arbeitsorganisation des Klägers. Die administrativen Arbeiten setzten in erheblichem Umfang die Anwesenheit im Büro des Klägers in D-Stadt voraus, weshalb die Beigeladene zu 1) – wie durch ihre Zeitaufschreibungen nachgewiesen – regelhaft montags bis mittwochs im Büro war. Hier stand ihr ein entsprechend eingerichteter Arbeitsplatz (Rechner, Telefon, Kopierer) zur Verfügung. Im Büro befanden sich sämtliche Unterlagen des Rucksack-Projekts (Verträge, Verwendungsnachweise, Berichte, Projektunterlagen). Die Arbeit bestand darin, Förderanträge an die Stadt D-Stadt vorzubereiten, Verwendungsnachweise zu führen, Berichte zu verfassen, Kooperationstreffen und Verträge mit Elternbegleiterinnen vorzubereiten, ferner in der Organisation von Fortbildungen, dem Kontakt zur RAA und zur Kollegin im Finanzbereich des Klägers. Hierbei unterlag die Projektleitung einem zwar nicht ausdrücklich festgelegten, aber sich sachlich aus Ziffer 3 des Honorarvertrags ergebenden Weisungs- und Kontrollrecht des Klägers. Denn damit behielt sich der Kläger zur Überzeugung des Senats das Recht der Projektsteuerung insbesondere in Bezug auf den Mitteleinsatz vor. Der finanzielle Rahmen des Projekts war – wie oben bereits dargestellt – durch die Fördermittel der Stadt D-Stadt bestimmt und begrenzt, weshalb es für den Kläger von Bedeutung war, dass das Projekt nicht ins Minus lief. Dementsprechend sahen die Arbeitsaufträge in den Honorarverträgen hinsichtlich finanzwirksamer Entscheidungen keine Entscheidungsbefugnis der Projektkoordinatorinnen vor, sondern beschränkte diese auf die Projektverwaltung im Sinne der Erledigung der mit dem Projekt verbundenen technisch-administrativen Aufgaben. Soweit Entscheidungen von finanzieller Tragweite anstanden, waren die Projektleiterinnen daher zur Überzeugung des Senats verpflichtet, die Entscheidung des Klägers einzuholen und seine Weisungen zu beachten. Als Aspekt der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ist schließlich der Umstand zu würdigen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) bei der Erledigung ihrer Projektaufgaben als Beschäftigte des Klägers wahrgenommen wurden (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom
- November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris Rn. 20). Sie traten nach der unbestrittenen Angabe der Beigeladenen D. nicht im eigenen Namen, sondern unter Verwendung des Briefkopfes und personalisierter E-Mail-Adressen des Klägers auf. Sie nutzten für ihre Arbeit das D-Stadt Büro des Klägers, für das sie einen Schlüssel hatten. Auf das Büro waren die Beigeladenen zu 1) bis 4) auch für Teile der Projektarbeit angewiesen, weil sich hier die Projektunterlagen befanden und sie die Büroeinrichtung für Arbeitszwecke nutzten, z.B. den dortigen Kopierer für die Vervielfältigung von Projektmaterialien. Dementsprechend hat die Beigeladene E. nach ihrer Auskunft vom
- September 2021 weit überwiegend im D-Stadt Büro gearbeitet. Die Beigeladene G. hat mitgeteilt, dass sie in manchen Wochen alle Tage der Woche im Büro war, an anderen wiederum „nur“ 1-3mal an unterschiedlichen Tagen. Bei ihrer Arbeit trugen die Beigeladenen zu 1) bis 4) kein für eine selbständige Tätigkeit typisches unternehmerisches Risiko. Von ihnen wurden keine eigenen finanziellen oder sonstigen Betriebsmittel eingesetzt; sie schuldeten lediglich ihre Arbeitskraft. Beim Einsatz ihrer Arbeitskraft war ihnen der Erfolg in Form der vereinbarten Vergütung gewiss. Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Fortbildungskosten) wurden ihnen vom Kläger ausweislich der vorliegenden Belege gesondert erstattet. Die projektbezogenen Aufwendungen wurden aus dem Projektbudget bezahlt. Ein maßgebliches unternehmerisches Risiko ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) das Entgelt nur für tatsächlich geleistete Arbeit erhielten. Vielmehr muss bei Selbstständigen ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb erst, wenn nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder eigene Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) das Risiko trugen, im Fall von Krankheit oder Urlaub kein Entgelt zu erhalten, spricht ebenfalls nicht für Selbstständigkeit. Die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spricht nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Dagegen vermag die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken keine Selbstständigkeit zu begründen (BSG, Urteil vom
- September 2011 - B 12 R 17/09 R - Juris). Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) als angeblich selbständige Dienstleister keine eigenen Rechnungen unter separatem Ausweis der Mehrwertsteuer stellten, sondern die Abrechnung so vonstattenging, dass der Kläger die von den Beigeladenen zu 1) bis 4) aufgeschriebenen Stunden an die Buchhaltung übergab, welche daraus das Honorar errechnete und anwies. Ebenso kann es dahinstehen, ob die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine höchstpersönliche Leistungspflicht traf. Eine ausdrückliche Regelung enthält der Honorarvertrag dazu nicht, allerdings legt die Art der Tätigkeit nahe, dass eine Vertretung weder gewollt noch möglich war. Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung ist allerdings nur dann als gewichtiges Indiz für abhängige Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit zu sehen, wenn diese nicht den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Tätigkeit geschuldet ist. Gerade bei Tätigkeiten, deren Erfolg ein besonderes Vertrauen über einen ggf. längeren Zeitraum oder aber eine besondere Expertise voraussetzt – wie dies bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Fall war – ist die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person häufig als Vertragsinhalt anzusehen (BSG, Urteil vom
- März 2017 – B 12 R 7/15 R –, BSGE 123, 50-62,
§ 7Nr.
30, Rn. 45). Die den Beigeladenen eingeräumte Möglichkeit, für andere Auftraggeber tätig zu sein, ist kein maßgebliches Abgrenzungskriterium. Auch Teilzeitbeschäftigte können nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
- Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn. 97), woran es hier fehlt. Angesichts dieser maßgeblichen Indizien für eine abhängige Beschäftigung kann es schließlich auch dahinstehen, ob das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt (BSG, Urteil vom
- März 2017 - B 12 R 7/15 R -, juris). Denn auch bei der Honorarhöhe handelt es sich nur um eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
- Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 102). Zudem kann ein Honorar von 30,- € pro Stunde für eine qualifizierte pädagogische Tätigkeit nicht als besonders hoch angesehen werden. Im Fall der Beigeladenen zu 5) liegt ebenfalls eine abhängige Beschäftigung vor. Die Vereinbarungen in dem Honorarvertrag der Beigeladenen zu 5) zeigen ein klares Überwiegen solcher Aspekte, die für eine Eingliederung in einen von dem Kläger bestimmten Arbeitsprozess und eine Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeitsleistung sprechen. Für eine freiberufliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) spricht lediglich der durch den Honorarvertrag bekundete Wille des Klägers und der Beigeladenen zu 5), einen Vertrag über eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin abzuschließen, der typische Arbeitnehmerrechte wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub nicht vorsah. Diesem Parteiwillen kommt jedoch – wie bereits dargelegt – nur dann indizielle Bedeutung für eine selbständige Tätigkeit zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Vorliegend weist bereits der Honorarvertrag darauf hin, dass die Beigeladene zu 5) in erheblichem Umfang dem Weisungsrecht des Klägers unterlag. Zwar war die Beigeladene zu 5) „in der Wahl ihrer Arbeitszeit und des Arbeitsortes frei“, dies wurde jedoch schon im folgenden Satz entscheidend dadurch eingeschränkt, dass für die Durchführung der persönlichen und telefonischen Beratungen das Büro der Geschäftsstelle G-Stadt zu nutzen war; die entsprechenden Zeiten waren mit dem Kläger zu koordinieren. Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte hat die Beigeladene zu 5) dazu mitgeteilt, dass die Sprechzeiten am Montag und Freitag einzuhalten waren, lediglich die Lage der Sprechzeiten konnte sich die Beigeladene zu 5) aussuchen. Bei einem Beschäftigungsumfang von durchschnittlich 6 Stunden wöchentlich war damit Arbeitszeit und Arbeitsort maßgeblich vorbestimmt. Bei der Durchführung der Beratungstätigkeit unterlag die Beigeladene zu 5) keinen Weisungen, allerdings war sie auf die Fach-, Leistungs- und Qualitätsstandards des Klägers verpflichtet. Insoweit hat die Beigeladene zu 5) im Rahmen ihrer Anhörung auf die Frage nach einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers darauf hingewiesen, dass regelmäßige Schulungen und Dienstbesprechungen jeden
- bis
- Monat in der Bundesgeschäftsstelle erfolgten. Hinzu kam nach dem Honorarvertrag die Pflicht zur Erledigung „allgemeine(r) Verwaltungs- und Sachbearbeitungsaufgaben innerhalb des Betriebs der Regionalgruppe G-Stadt“, bei der schon aus der Allgemeinheit der Formulierung folgt, dass solche Aufgaben der Beigeladenen durch den Kläger im Einzelfall zugewiesen werden konnten. Solche Verwaltungs- und Sachbearbeitungsarbeiten dürften auch naturgemäß im Büro des Klägers zu verrichten gewesen sein. Insgesamt zeigt sich damit bei der Beigeladenen zu 5) das typische Bild einer angestellten Teilzeitkraft, die für ihre Tätigkeit nach Stunden entlohnt wurde. Ein unternehmerisches Risiko trug die Beigeladene zu 5) dabei nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den Beigeladenen zu 1) bis 4) Bezug genommen. Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beklagte zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Beigeladenen zu 1) bis 5) nachgefordert. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen und Berechnungen hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid im Einzelnen schlüssig dargelegt; seitens des Klägers sind insoweit auch keine Einwendungen erhoben worden. Der Senat sieht daher von einer weiteren Begründung ab und verweist gem. § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben. Für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestand kein gesetzlicher Grund. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002587