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Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Berufungskammer 3 Ta 134/21 Beschluss 1. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bezieht sich auf den Rech

Leitsatz 1. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bezieht sich auf den Rechtsstreit, in dem der Verweisungsbeschluss ergangen ist. Entsprechend hat ein im Verfahren auf Bestellung eines Pro

§ 17aAbs.

2 S. 3 GVG Bindungswirkung entfalte. Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, dass die Bindungswirkung gemäß § 17a GVG nur für den (jeweiligen) Rechtsstreit bestehe. Es hat die Sache dem hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren vertritt die Klägerin weiterhin die Rechtsauffassung, dass der Beschluss

§ 17aAbs.

2 S. 3 GVG Bindungswirkung entfalte. Zu Unrecht trenne das Arbeitsgericht zwischen der unter dem Aktenzeichen 6 AR 4/20 erfolgten Vertreterbestellung und dem unter dem Aktenzeichen 4 Ca 112/21 geführten Klageverfahren. Denn nach § 57 Abs. 1 S. 1 ZPO, welcher wegen § 46 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelte, sei für die Bestellung eines Prozessvertreters das Prozessgericht zuständig, dies sei der Spruchkörper, der auch für die Entscheidung über die Klage, für die die Vertreterbestellung begehrt werde, zuständig sei. Der Verfahrensabschnitt über die Vertreterbestellung, könne nicht als eigenständiges Verfahren angesehen werden, sondern, als Annexverfahren zum Hauptverfahren, dem eigentlichen Klageverfahren. Auch im Beschwerdeverfahren hat sich die Beklagte nicht zur Sache geäußert. Mit Beschluss vom 22. Juli 2021 hat das Beschwerdegericht den Parteien einen Hinweis erteilt und der Klägerin Gelegenheit gegeben, Tatsachen vorzutragen, die aus ihrer Sicht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zu begründen vermögen, insbesondere, ob sie die Zahlungsansprüche als Arbeitnehmerin unmittelbar aus dem BUrlG herleite oder als Geschäftsführerin aus § 6 des Geschäftsführervertrags iVm. dem BUrlG, wegen der weiteren Einzelheiten des Hinweises wird auf Bl. 131 d. A. Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 GVG, § 78 ArbGG statthaft und auch sonst gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Über sie konnte von der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts allein und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 78 Satz 3 ArbGG. 2. Zutreffend geht das Arbeitsgericht zunächst davon aus, dass der Rechtswegbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020, Aktenzeichen 9 O 1023/20, für das vorliegende Klageverfahren keine Bindungswirkung entfaltet.

  1. a)Grundsätzlich sind gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Diese Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. (vgl. z. B. BAG 05. September 2018 -9 AS 3/18- Rn. 8ff, NZA 2019, 202). Dabei ist Gegenstand der Verweisung, der gesamte Rechtsstreit im Umfang des Streitgegenstands, so dass bei kumulativer Klagehäufung die jeweils einen selbstständigen Streitgegenstand bildenden Klageteile getrennt verwiesen werden können (MüKo-Zimmermann, 5. Aufl., § 17a GVG, Rn. 16). Auch entfaltet ein Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich des Hauptantrags keine Bindungswirkung für den Hilfsantrag (vgl. Z. B. BAG 03. Dezember 2014 -10 AZB 98/14- Rn. 19, NZA 2015, 180).
  2. b)In Anwendung der dargestellten Grundsätze beschränkt sich die Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020, Aktenzeichen 9 O 1023/20, gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG auf die Bestellung des Prozesspflegers. Dies ist im Verfahren 6 AR 4/20 durch das Arbeitsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 03. Februar 2021 geschehen. Ausschließlich die Bestellung des Prozesspflegers ist Streitgegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 9 O 1023/20 vor dem Landgericht Wiesbaden gewesen. Dagegen betrifft das vorliegenden Klageverfahrens einen anderen Streitgegenstand, trägt ein anderes Aktenzeichen und ist insgesamt ein anderer Rechtsstreit, als der durch Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020, Aktenzeichen 9 O 1023/20, verwiesene Rechtsstreit. Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist das Verlangen der Klägerin auf Urlaubsabgeltung.
  3. c)Entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung bildet das Verfahren nach § 57 ZPO kein Annexverfahren zum Hauptverfahren. Auch bestimmt § 57 ZPO nicht entgegen den Regelungen in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, dass ein Rechtswegbeschluss im Verfahren über die Bestellung eines Prozesspflegers auch für das nachfolgende Klageverfahren Bindungswirkung entfalte. 3. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG unzulässig ist. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Klageerhebung keine Arbeitnehmerin der Beklagten.
  4. a)§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist –worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat- nach Beendigung ihrer Organstellung vorliegend nicht mehr einschlägig und es kommt für die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen auf § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG an. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen „Arbeitnehmern und Arbeitgebern“ aus dem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer iSd. Arbeitsgerichtsgesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine nähere Begriffsbestimmung enthält die Vorschrift nicht, so dass auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts zurückgegriffen werden muss, wie er sich aus der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrags in § 611aAbs. 1 BGB ergibt (GMP/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2017, § 5 ArbGG Rn. 2). Danach ist Arbeitnehmer, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.
  5. b)Maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegenstand, der von der Klägerseite mit dem Klageantrag iVm. der Klagebegründung bestimmt wird. Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit unterscheidet das Bundesarbeitsgericht drei Fallgruppen. Für sogenannte sic-non-Fälle, in denen die Klage nur Erfolg haben kann, wenn die klagende Partei Arbeitnehmer ist, vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die bloße Rechtsansicht der Klägerseite, Arbeitnehmer zu sein, sei für die Feststellung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ausreichend (vgl. z. B. BAG 03. Dezember 2014 -10 AZB 98/14- Rn. 17, NZA 2015, 180). Anderes gilt dagegen, wenn Klagebegehren auf eine arbeitsrechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden, die sich aber gegenseitig ausschließen, sogenannte aut-aut-Fälle, und in den sogenannten et-et-Fällen, wenn das Klagebegehren sich widerspruchslos sowohl auf eine nicht-arbeitsrechtliche als auch auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage stützen lässt. In diesen beiden Fällen genügt zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht die bloße Rechtsbehauptung der klägerischen Partei, Arbeitnehmer zu sein, vielmehr muss sie darüber hinaus (zumindest) die Tatsachen schlüssig vortragen, die zur Arbeitnehmereigenschaft führen (Erf/Koch 21. Aufl. § 2 ArbGG, Rn. 35ff; BAG 08. September 2015 -9 AZB 21/15- Rn. 19, NZA 2015, 1342). Darüber hinaus hat die Klägerseite die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern die Beklagtenseite diese bestreitet (vgl. z.B BGH 27. Oktober 2009 –VIII ZB 42/08- Rn. 18, BGHZ 183, 49). Die Zulässigkeit des Rechtsweges muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden prozessualen Anspruch gesondert geprüft werden (vgl. BAG 22. Oktober 2012 -10 AZB 46/14- NJW 2015, 570; BAG 07. Juli 1998 -5 AZB 46/97, Rn. 27, zitiert nach juris)
  6. c)Auf Basis der dargestellten Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Dies gilt für beide in Betracht kommenden Streitgegenstände gleichermaßen.
  7. aa)Bereits mit Beschluss vom 22. Juli 2021 hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass für den klägerischen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung zwei Streitgegenstände in Betracht kommen, nämlich einerseits ein Urlaubsabgeltungsanspruch als Arbeitnehmerin nach dem BUrlG und andererseits ein Urlaubsabgeltungsanspruch, weil mit § 6 des Geschäftsführervertrags im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf das BUrlG verwiesen werde und ihr deshalb Urlaubsabgeltung zustehe. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im ersten Fall (Urlaubsabgeltungsanspruch als Arbeitnehmerin nach dem BUrlG) ein sogenannter sic-non-Fall vorläge, bei dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen die bloße Rechtsansicht der Klägerin genügen würde, dass das Vertragsverhältnis, aus dem sie die Zahlungsansprüche herleitet, ein Arbeitsverhältnis gewesen ist. Für den zweiten Fall (§ 6 des Geschäftsführervertrags als Rechtsfolgenverweisung auf das BUrlG) läge ein sogenannter aut-aut-Fall vor bei dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen erforderlich sei, dass die Klägerin zumindest schlüssig darlegt, dass das Vertragsverhältnis, aus dem sie die Zahlungsansprüche herleitet, ein Arbeitsverhältnis gewesen ist. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin bislang nicht hinreichend dazu vorgetragen hat, auf welche Rechtsgrundlage sie den Urlaubsabgeltungsanspruch stützt. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, ergänzend die Tatsachen vorzutragen, die aus ihrer Sicht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zu begründen vermögen, insbesondere, ob sie die Zahlungsansprüche als Arbeitnehmerin unmittelbar aus dem BUrlG herleitet oder als Geschäftsführerin aus § 6 des Geschäftsführervertrags iVm dem BUrlG. Inhaltlich hat die Klägerin dazu nicht vorgetragen, sondern ausschließlich ihre Rechtsauffassung zur Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Wiesbaden wiederholt. Dies geht zu ihren Lasten.
  8. bb)Angenommen, die Klägerin leitet den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung als Arbeitnehmerin aus dem BUrlG her, läge ein sogenannter sic-non-Fall vor, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses wäre doppelt relevant, für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und für die Begründetheit des Zahlungsanspruchs. Gleichwohl ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt und an keiner Stelle die Rechtsansicht geäußert hat, Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen zu sein. Jedenfalls nach dem Hinweisbeschluss des Beschwerdegerichts vom 22. Juli 2021 hätte es wenigstens der Äußerung dieser Rechtsansicht durch die Klägerin bedurft, um die Rechtwegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen. Daran fehlt es. Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen stets und ausschließlich auf das „Anstellungsverhältnis“ und den „Anstellungsvertrag“ mit der Beklagten bezogen. Auch nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts hat sie nicht einmal die Rechtsansicht geäußert, Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen zu sein und sich ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschluss

§ 17aAbs.

2 S. 3 GVG Bindungswirkung entfalte.

  1. cc)Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus der Geltendmachung einer Bruttoforderung. damit liegt kein sic-non-Fall vor, weil auch im Rahmen eines anderen freien Dienstvertrages Bruttoentgeltforderungen erhoben werden können (vgl. z. B BAG 26. September 2002 -5 AZB 19/91- Rn. 68, BAGE 103, 20).
  2. dd)Angenommen, die Klägerin leitet den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung daraus her, dass in § 6 des Geschäftsführervertrags im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf das BUrlG verwiesen werde und ihr deshalb Urlaubsabgeltung zustehe, läge ein aut-aut-Fall. Auch in diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, dass das Vertragsverhältnis, aus dem sie die Zahlungsansprüche herleitet, ein Arbeitsverhältnis gewesen ist. Insoweit kann zur Vermeidung rein wiederholender Ausführungen auf den Beschluss des Arbeitsgericht Wiesbaden Bezug genommen werden. 4. Vorliegend ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG. Angesichts eines Streitwertes von über 5.000,00 Euro ist die instanzielle Zuständigkeit des Landgerichts gegeben, §§ 71 Abs. 1, 23 GVG gegeben. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss war die Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002606

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