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LG Kassel 1. Zivilkammer 1 S 690/97 Urteil

Verfahrensgang vorgehend AG Kassel,

  1. Juni 1997, 415 C 662/97, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom
  2. Juni 1997 - 415 C 662/97 - abgeändert. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die auf der zu räumenden Gartenparzelle Nr. „…“ vorhandene Gartenlaube auf ein Höchstmaß von 24 qm zurückzubauen sowie folgende Anpflanzungen von der Parzelle zu entfernen: 10 Meter Wildwuchs, 13 Nadelbäume, einen Baumstumpf, einen Süßkirschenbaum und einen Zwetschgenbaum. Die 10 Meter Wildwuchs sind zu entfernen, indem das Steinobst auf 1,50 Meter zurückgeschnitten, Wurzelausschläge und Sämlinge von Steinobst aus dem Garten entfernt und Stämme gemischter Obstsorten, die eine Stärke von 6 bis 10 Zentimeter aufweisen, auf 1,10 Meter zurückgeschnitten werden. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch sowohl auf Rückbau der Gartenlaube als auch auf Entfernung der genannten Anpflanzungen aus § 4 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in Verbindung mit § 556 Abs. 1 BGB und § 6 Abs. 1 der Vereinssatzung zu. Nach § 556 Abs. 1 BGB ist die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befunden hat; vom Pächter eingebrachte Sachen, Einrichtungen und Einbauten sind zu entfernen (vgl. Bub/Treier-Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnräummiete, Kapitel V A Randnr. 13 - 16). Entsprechendes regelt § 6 Abs. 1 der Vereinssatzung, allerdings mit der Einschränkung zugunsten des Pächters, dass er lediglich "eingebrachte Werte", die nicht den gültigen Rechtsnormen entsprechen, zu entfernen hat. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Beklagte die in Rede stehende Gartenlaube sowie die Anpflanzungen eingebracht, indem er sie gegen Leistung einer Abstandszahlung von 5.000,-- DM von seinem Vorpächter erworben hat (vgl. insoweit Bub/Treier-von Martius, a.a.O., Kapitel III A Randnr. 846). Dass die in Rede stehenden Anpflanzungen und die Laube nicht den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 242 BGB wegen treuwidrigen Verhaltens ausgeschlossen. Die Duldung bestimmter, grundsätzlich bei Ende der Pachtzeit nach der Satzung zu entfernender Einbauten/Anpflanzungen während der Pachtzeit besagt noch nicht, dass der Verpächter auch für die Zeit nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf seinen Beseitigungsanspruch verzichten will (vgl. insoweit Bub/Treier-Scheuer, a.a.O., Kapitel V A Randnr. 16). Insoweit kann auch der Pächter aufgrund der Untätigkeit des Verpächters nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass dieser die Einrichtungen auch noch nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu dulden gewillt sei. Denn mit der Beendigung des Pachtverhältnisses tritt eine Veränderung der Sachlage ein, von der weder der Verpächter noch der Pächter von vornherein sagen können, dass eine Entfernung der eingebrachten Gegenstände nicht erforderlich sein werde. So kann beispielsweise in Betracht kommen, dass sich ein neuer Pächter oder ein Erwerber an den Einbauten stören und von daher die vom bisherigen Pächter nach der Satzung geschuldete Entfernung der Einbauten erforderlich sein wird. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Beklagte die Anpflanzungen und die Laube durch Leistung einer Abstandszahlung an den Vorpächter von diesem erworben und dem Kläger dies sowie - zumindest der unzureichende Zustand der Laube - bekannt war. Letzteres vermag auf seiten des Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Kläger zu begründen. Die Frage, ob die eingebrachten Aufbauten und Anpflanzungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen und bei Beendigung des Pachtverhältnisses gegebenenfalls entfernt wurden müssen, ist allein Angelegenheit des Pächters, der derartige Gegenstände selbst einbringt oder von seinem Vorpächter übernimmt. Den Kläger als Verpächter treffen insoweit gegenüber seinen Pächtern grundsätzlich keine Fürsorgepflichten, deren Belange im Hinblick auf, später möglicherweise zu entfernende Einbauten wahrzunehmen und die Pächter hierbei von sich aus zu beraten. Etwas anderes könnte allenfalls für den Fall gelten, dass der Kläger seinerzeit - etwa aufgrund eines Streits mit dem Vorpächter oder aufgrund einer Anfrage des Beklagten - ein entsprechendes Problembewusstsein gebildet und somit Anlass gehabt hätte, diese Frage zu bedenken. Für diesen Fall hätte seitens des Klägers Anlass bestanden, den Beklagten auf die Vorschriftswidrigkeit der von ihm übernommenen Einbauten und Anpflanzungen hinzuweisen. Derartige Umstände, aus denen sich ein solcher Anlass und damit eine Aufklärungspflicht seitens des Klägers herleiten ließen, sind jedoch nicht ansatzweise vorgetragen. Wach alledem war der Berufung des Klägers stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002608

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