Maßgabe des HVwKostG in Verbindung mit der Verwaltungskostensatzung der Beklagten zu erheben. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren richte sich
1 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung. Danach werde für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand habe, eine Gebühr von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens 25,- € und höchstens 2.500,- € festgesetzt. Daraus folge eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,62 €, hinzu kämen angefallene Auslagen in Höhe von 3,45 €. Randnummer 5 Am
3 Hess KAG noch über die Verwaltungskostensatzung der Beklagten anwendbar.
KostG auf die
dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten entsprechend anwendbar. § 9 Abs. 3 Hess KAG verdränge als speziellere Norm den Grundsatz des § 9 Abs. 2 Hess KAG, wonach die Gebühren - unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührengläubiger -
dem Verwaltungsaufwand zu bemessen seien. Aus § 9 Abs. 3 Hess KAG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Hess KAG ergebe sich, dass die Kommune die Erhebung von Widerspruchsgebühren mittels der Kostensatzung gänzlich anders regeln könne, als dies in § 4 HVwKostG vorgegeben sei. Eine solche andersartige Regelung in der Kostensatzung gehe dann den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Hess KAG vor. Randnummer 9 Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in Höhe der Widerspruchsgebühr aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 10 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der bestandskräftigen Kostengrundentscheidung dem Grunde
von der Klägerin Widerspruchsgebühren habe erheben können. Der Kostenfestsetzungsbescheid erweise sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil mit § 8 Abs. 1 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten keine wirksame Rechtsgrundlage vorhanden sei, da diese Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstoße. Mit der Festsetzung eines Vomhundertsatzes in § 8 Abs. 1 Nr. 21 der Satzung orientiere sich die Beklagte bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der Verwaltungsgebühren nicht an der Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und auch nicht an den grundsätzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 Hess KAG, wonach die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen
dem Verwaltungsaufwand zu bemessen seien. Die Auffassung der Beklagten, sie sei über § 9 Abs. 3 Hess KAG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 HVwKostG von der Beachtung dieser Grundsätze befreit, überzeuge nicht. Die Formulierung in § 4 Abs. 1 HVwKostG erlaube zwar eine abweichende Regelung hinsichtlich der Gebühren
Maßgabe der Abs. 2 bis 5, nicht jedoch eine solche hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage der Widerspruchsgebühren
dem Verwaltungsaufwand stehe als ein vom Gesetzgeber vorgegebenes grundsätzliches Prinzip über allen anderen Regelungen und werde als Grundsatz gleichsam vor die Klammer gezogen. Die Regelung des § 4 Abs. 1 HVwKostG suspendiere gerade nicht von der in Satz 2 der Norm vorgegebenen Bemessungsgrundlage, die der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 HVwKostG zu sein habe. Dieses systematische Verständnis der Norm erschließe sich bereits aus der Tatsache, dass Satz 2 mit seinem Hinweis auf die Bemessungsgrundlage gerade nicht von der in Satz 1 eröffneten anderen Bestimmung durch eine Satzung erfasst werde. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 18. April 2013 - 5 A 278/13.Z - hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen den verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheid zugelassen. Randnummer 12 Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kostenfestsetzung mit § 8 Abs. 1 Nr. 21 der Satzung keine wirksame Rechtsgrundlage zugrunde liege. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte sei bei der Regelung der Widerspruchsgebühren in der Satzung nicht an die Grundsätze der § 9 Abs. 2 Hess KAG und § 4 HVwKostG , insbesondere den Grundsatz der Bemessung der Gebühren ausschließlich
dem Verwaltungsaufwand, gebunden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom
AGVwGO - sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen)
Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetz in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist. Neben der gesetzlichen Gebührenerhebungspflicht statuiert § 14 Abs. 1 Satz 1 HessAGVwGO also auch, dass die Festlegung des Gebührentatbestandes für erfolglos gebliebene Widersprüche
dem Hessischen Verwaltungskostengesetz zu erfolgen hat. Grundsätzlich bestimmt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG die Landesregierung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung). In diesem Zusammenhang stehen kostenregelnde Rechtsvorschriften der der Aufsicht des Landes unmittelbar unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verwaltungskostenordnungen im Sinne des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gleich ( § 14 Abs. 1 Satz 2 HessAGVwGO ), das heißt auch kommunale Satzungen. Die Grundlagen der Gebührenbemessung folgen aus §§ 3 und 4 HVwKostG , wobei für den hier streitigen Fall der Festsetzung einer Widerspruchsgebühr auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Beklagten § 3 Abs. 1 HVwKostG Anwendung findet, da der Tatbestand des § 4 Abs. 1 HVwKostG - Gebührenbemessung in besonderen Fällen - nicht erfüllt ist. Randnummer 21 Die Entwicklung zu dem heute maßgebenden Gesetzeswortlaut stellt sich wie folgt dar: Mit dem Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom
GO gleichgestellte kommunale Satzungsgeber durch Verwaltungskostensatzung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt. Der Anwendungsbereich des § 4 HVwKostG , und damit die Anwendung des zwischen den Beteiligten streitigen Grundsatzes der Gebührenbemessung allein
dem Verwaltungsaufwand ( § 4 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ), ist für die hier im Streit stehende Amtshandlung - Entscheidung über einen Widerspruch, der erfolglos geblieben ist -
zwei Alternativen eröffnet:
KostG für die Fälle des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG , also für die Konstellationen, für die in einer Verwaltungskostenordnung für den angefochtenen Verwaltungsakt ein Gebührentatbestand vorgesehen ist, ist eine Widerspruchsgebühr
KostG bis zu dem Betrag zu erheben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war, wenn dies in der Verwaltungskostenordnung nicht besonders ausgeschlossen ist.
KostG für die Fälle des § 2 Abs. 2 HVwKostG , in denen
Ablauf der dort genannten Jahresfrist für die Amtshandlung noch immer kein Gebührentatbestand in einer Verwaltungskostenordnung geschaffen worden ist. In diesem Fall bestimmt sich die Gebühr
KostG und beträgt, soweit für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen war, die Amtshandlung gebührenfrei war oder der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden ist, bis zu 5.000 €. Randnummer 23 Aus diesem beschränkten Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 HVwKostG - in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 - folgt, dass die Anwendung beider Alternativen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG unter dem Regelungsvorbehalt des Verordnungs- bzw. des Satzungsgebers steht. Die Regelungskompetenz für die Gebührenpflicht einzelner Amtshandlungen
KostG durch den Verordnungs- bzw. der Satzungsgeber wird daher durch § 4 HVwKostG nicht einschränkt, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich vorausgesetzt. Macht also der Verordnungs- bzw. der Satzungsgeber von dieser Kompetenz Gebrauch, indem er bereits in einer Verwaltungskostenordnung oder -satzung für bestimmte Amtshandlungen Gebührentatbestände schafft, findet § 4 HVwKostG keine Anwendung. Dies gilt auch für Gebührentatbestände für die Zurückweisung von Widersprüchen. Die Abweichungskompetenzregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HVwKostG bezieht sich zwar nur auf den Anwendungsbereich des § 4 HVwKostG und hat deshalb für den hier zu entscheidenden Fall keine direkte Relevanz, weil ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG nicht vorliegt. Allerdings zeigt auch sie den Vorrang von Regelungen in Verwaltungskostenordnungen. Randnummer 24 Eine Verwaltungskostensatzung, die für einen Beitragsfestsetzungsbescheid einen Gebührentatbestand vorsieht, besteht nicht, vielmehr sind derartige kommunale Forderungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 HVwKostG zwingend kostenfrei. Ein Fall des § 2 Abs. 2 HVwKostG liegt ebenfalls nicht vor,
dem die Beklagte mit der
AGVwGO , dass die Kosten
Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben sind. § 8 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten muss deshalb mit dem Gebührenbemessungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 HVwKostG in Einklang stehen. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HVwKostG ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Zwar orientiert sich eine Widerspruchsgebühr, die sich
einem Prozentsatz an dem Geldbetrag des angefochtenen Grundverwaltungsakts bestimmt, dem ersten Anschein
nicht in erster Linie am Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung Beteiligten. Die Regelung, die die Beklagte in ihrer Verwaltungskostensatzung mit § 8 Nr. 21 gefunden hat, entspricht allerdings seinem Wortlaut
dem Gebührentatbestand, den der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 3 Abs. 1 HVwKostG in § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG in der Fassung des Gesetzes bis zum Änderungsgesetz vom
allem stellt § 8 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten eine wirksame Rechtsgrundlage für die festgesetzte Gebühr dar, die auch rechnerisch - der Höhe
- nicht zu beanstanden ist. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 167 VwGO. Randnummer 28 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss: Randnummer 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 110,62 € festgesetzt. Gründe: Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Randnummer 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002615
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