Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 5.902,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.2.1994 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) 880,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.2.1994 zu zahlen. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 3 %, der Kläger zu 2) 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 87 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Beklagten als Gesamtschuldner 97 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägers zu 2) haben die Beklagten als Gesamtschuldner 51 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) 3 %, der Kläger zu 2) weitere 10 % zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist für den Kläger zu 2) ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.200,-- DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten sich um die Folgen eines Verkehrsunfalls. Am 21.1.1994 ereignete sich gegen 12.45 Uhr auf der Hanauer Landstraße in Frankfurt am Main in Höhe der Hausnummer … ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger zu 2) als Fahrer des Pkw´s der Klägerin zu 1), Typ Opel Senator, amtliches Kennzeichen …, sowie der Beklagte zu 3) als Fahrer des Lkw´s der Beklagten zu 2); Typ DB 222, amtliches Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Zu dem Unfall kam es, als der Beklagte zu 3) mit dem Lkw aus Richtung Innenstadt kommend in Höhe der Hausnummer … verbotswidrig wenden wollte und hierbei gegen das stadteinwärts fahrende Fahrzeug der Klägerin zu 1) stieß. Der genaue Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger behaupten, der Beklagte zu 3) habe mit dem Lkw quer zur Fahrbahn gestanden um rückwärts in eine Einfahrt zu fahren, hierbei die vom Kläger zu 2) benutzte Fahrbahn jedoch nicht versperrt. Gerade als der Kläger zu 2) am Lkw habe vorbeifahren wollen, sei dieser ruckartig nach vorne gefahren und habe das Fahrzeug der Klägerin zu 1) geradezu von der Fahrbahn katapultiert. Die Kläger sind der Ansicht, der Unfall stelle für sie ein unabwendbares Ereignis dar, so daß die Beklagten ihnen zum vollständigen Schadensersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet seien. Die Klägerin zu 1) behauptet, ihr sei unfallbedingt ein Gesamtschaden in Höhe von 22.803,72 DM entstanden, der sich wie folgt zusammensetzte: Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert (netto) 16.434,78 DM Abschleppkosten (netto) 174,90 DM Mietwagenkosten (netto) 3.397,00 DM KFZ-Schilder (netto) 34,35 DM Abmeldegebühr 21,00 DM Anmeldegebühr 73,80 DM Fiktive Gutachterkosten für Neukauf eines Gebrauchtswagens 150,00 DM Gebührenrechnung für Feuerwehrleistungen 130,65 DM Auslagenpauschale 40,00 DM Nettogesamtschaden 20.456,48 DM zzgl. 40 % der Umsatzsteuer auf die als Nettopreise gekennzeichneten Positionen, da das Fahrzeug nur zu 60 % gewerblich genutzt werde, die Umsatzsteuer auch nur insoweit im Wege der Vorsteuer abgezogen werden könne 1.202,44 DM 21.658,92 DM Hierauf hätten die Beklagten vorprozessual, erst 15.981,12 DM gezahlt, so daß noch 5.677,80 DM offen stünden. Darüberhinaus hätten die Beklagten die anteiligen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.144,80 DM für diejenigen Positionen zu tragen, die vorprozessual nach Einschaltung der klägerischen Anwälte gezahlt worden seien, wobei eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zugrundegelegt wurden. Die Klägerin zu 1) hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.822,62 DM nebst 10 % Zinsen aus 6.691,97 DM seit dem 25.2.1994 und aus 130,65 DM seit dem 28.6.1994 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 18.8.1994 hat die Klägerin nach Zahlung weiterer 760,60 DM den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 630,30 DM und in Höhe eines Betrages von 130,30 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 28.6.1994 für erledigt erklärt. Die Beklagten stimmen der Erledigungserklärung in Höhe des Teilbetrages von 630,30 DM zu, widersprechen jedoch der Teilererledigungserklärung hinsichtlich der vor der Zustellung der Klage gezahlten 130,30 DM und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen. Der Kläger zu 2) begehrt mit seiner Klage Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.600,-- DM sowie Schadensersatz von 70,-- DM. Der Kläger zu 2) behauptet, er habe unfallbedingt eine Brustbeinprellung, eine Rippenprellung links sowie eine Prellung des rechten Kniegelenks und des rechten Innenknöchels erlitten, die am 21.1.1994 und 28.1.1994 ärztlich behandelt werden mußten und deren Schmerzen noch 14 Tage nach dem Tag der letzten Behandlung angedauert hätten. Darüberhinaus begehrt der Kläger zu 2) Ersatz von 30,-- DM für ein Attest sowie eine Unkostenpauschale von 40,-- DM. Der Kläger zu 2) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.600,-- DM sowie 70,-- DM an Auslagen nebst 12 % Zinsen seit dem 25.2.1994 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage des Klägers zu 2) abzuweisen. Die Beklagten bestreiten nicht das Verschulden des Beklagten zu 3) am Zustandekommen des Unfalls, sind jedoch der Ansicht, daß den Kläger zu 2) ein Mitverschulden treffe, der Unfall für die Kläger auf jeden Fall kein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3) habe mit dem Lkw mit eingeschalteter gelber Rundumleuchte quer zur Fahrbahn gestanden, so daß für den Kläger zu 2) erkennbar gewesen sei, daß das Wendemanöver noch nicht abgeschlossen war. Angesichts der unklaren Verkehrslage hätte der Kläger zu 2) daher anhalten und erst weiterfahren dürfen, wenn er sicher sein konnte, daß dies gefahrlos möglich war. Nach Ansicht der Beklagten sind sie der Klägerin zu 1) daher nur zum Ersatz von 75 % des unfallbedingt entstandenen Schadens verpflichtet. Keinen unfallbedingten Schaden stellen nach Ansicht der Beklagten die von der Klägerin zu 1) begehrten fiktiven Gutachterkosten dar, auch bestreitet sie den Vortrag der Klägerin zu 1), daß sie nur zu 60 % vorsteuerabzugsberechtigt sei. Bezüglich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten sind die Beklagten der Ansicht, daß nur die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO berechtigt sei, da die beiden Telefonate, die der Anwalt der Klägerin zu 1) mit dem Sachbearbeiter der Versicherung geführt habe, ergebnislos verlaufen seien. Schließlich bestreiten die Beklagten die Höhe der geltend gemachten Auslagenpauschale sowie der geltend gemachten Zinsen. Die Klage des Klägers zu 2) halten die Beklagten für unbegründet, da es sich bei den Verletzungen nur um Bagatellverletzungen handele, die ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung des Beklagten zu 3). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Vernehmungsniederschrift (Bl. 83-85 d. A.) sowie die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klagen sind nur zum Teil begründet. Die Beklagten sind der Klägerin zu 1) zum vollständigen Ersatz des ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 21.1.1994 entstandenen Schadens verpflichtet, diesen beziffert das Gericht aber nur auf insgesamt 22.643,72 DM, so daß unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen von 16.741,72 DM noch 5.902,-- DM offenstehen. Die Beklagten sind dem Kläger zu 2) ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800,-- DM sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 60,-- DM verpflichtet. Im übrigen sind die Klagen unbegründet. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 3) als Fahrer des unfallbedingten Kraftfahrzeuges, der Beklagten zu 2) als Halterin und der Beklagten zu 1) als Versicherer dieses Fahrzeuges für die eingeklagten Schäden ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2) entstanden und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre (BGH NJW 1954,183). Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Beklagten zu 3) den Unfall vermieden hätte. Demgegenüber stellt das Unfallereignis nach Ansicht des Gerichts für die Kläger durchaus ein unabwendbares Ereignis dar. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß für den Kläger zu 2) keine unklare Verkehrslage bestand. Der Beklagte zu 3) hat klar und eindeutig ausgesagt, daß er bereits eine ganze Weile auf den Schienen gestanden habe und stadteinwärts fahrende Fahrzeuge vor sich habe vorbeifahren lassen. Als er dann bemerkt habe, daß ein rotes Auto - das zusammen mit den anderen Fahrzeugen gekommen war - langsamer wurde und ihm mit Handzeichen zu verstehen gab, daß es warten werde, sei er losgefahren, ohne das sich unmittelbar vor ihm befindliche Fahrzeug der Klägerin zu 1) zu sehen. Nach Ansicht des Gerichts war der Unfall daher für die Kläger unabwendbar. Der Kläger zu 2) hat nicht bei unklarer Verkehrslage allein seines Vorteils willens versucht, noch schnell am Lkw vorbeizufahren, vielmehr befand er sich in einer ganzen Gruppe von Fahrzeugen, die ganz normal auf ihrer Spur Richtung Innenstadt an dem wartenden Lkw der Beklagten zu 2) vorbeifuhren. Die Beklagten sind der Klägerin zu 1) daher zum vollständigen Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der ihr infolge des Unfallereignisses entstanden ist. Dieser errechnet sich nach Ansicht des Gerichts wie folgt: Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert (netto) 16.434,78 DM Abschleppkosten (netto) 174,90 DM Mietwagenkosten (netto) 3.397,00 DM KFZ-Schilder (netto) 34,35 DM Abmeldegebühr 21,00 DM Anmeldegebühr 73,80 DM Gebührenrechnung für Feuerwehrleistungen 130,65 DM Auslagenpauschale 30,00 DM Nettogesamtschaden 20.296,48 DM zzgl. 40 % der Umsatzsteuer auf die als Nettopreise gekenn-zeichneten Positionen 1.202,44 DM 21.498,92 DM zzgl. anteilige Rechtsverfolgungskosten 1.144,80 DM 22.643,72 DM Hierauf haben die Beklagten bisher 16.741,72 DM (16.111,42 DM vorprozessual 630,30 DM nach Rechtshängigkeit) gezahlt, so daß jetzt noch 5.902,-- DM offen stehen. Das Gericht hat hierbei die Position „fiktive Gutachterkosten“ nicht berücksichtigt, da diese Kosten in dem vom Gutachter festgestellten (Händler-) Wiederbeschaffungswert enthalten sind. Ferner hat das Gericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung lediglich 30,-- DM als Unkostenpauschale geschätzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht das Gericht die nur teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin zu 1) für hinreichend bewiesen an, auch hält es die geltend gemachten Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten für begründet. Insbesondere stellt die Gebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO keine Erfolgsgebühr für ein erfolgreiches Verhandeln dar. Bezüglich des vom Kläger zu 2) geltend gemachten Schmerzensgeldes hält das Gericht einen Betrag von 800,-- DM für angemessen und ausreichend. Der Kläger zu 2) erlitt durch den Unfall Verletzungen, die einerseits über einen nicht unerheblichen Zeitraum schmerzend waren, andererseits ohne größere ärztliche Eingriffe komplikationslos abheilten, ohne bleibende Schäden oder Spuren zu hinterlassen. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Augsburg in ZfS 88, 274 und des Amtsgerichts Bad Schwalbach in R+S 79, 216 erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 800,-- DM angemessen. Auch beim Kläger zu 2) hat das Gericht die Unkostenpauschale auf lediglich 30,-- DM geschätzt. Die zugesprochene Zinshöhe ergibt sich aus § 288 BGB, da die Kläger die geltend gemachte Zinshöhe trotz qualifizierten Bestreitens der Beklagten nicht nachgewiesen haben. Die vorgelegte Zinsbescheinigung vom 9.9.1994 belegt lediglich die Zinsentwicklung bei der Frankfurter Sparkasse. Eine Aussage, daß den Klägern ein Zinsschaden über 4 % entstanden ist, enthält die Bestätigung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92, 100 ZPO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002630
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