Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin erlitt als Autofahrerin am 27.11.1991 gegen 13.45 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem ein Versicherungsnehmer der Beklagten auf das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug auffuhr. Die Klägerin erlitt ein HWS-Schleudertrauma und eine LWS-Stauchung. Sie war nach der gutachterlichen Äußerung des Arztes … in Hamburg bis zum 6.12.1991 zu 100 % erwerbsunfähig und vom 6.12.1991 bis zum 2.1.1992 zu 20 %. Der Arzt hat die Klägerin am 28.11.1991 zu Gesicht bekommen und ein weiteres Mal am 2.1.
- An diesem Tage diagnositizierte er einen Zustand nach Gastroenteritis. Die Klägerin klagte am 2.1.1992 immer noch über links betone Schulterschmerzen. Der Arzt konnte jedoch nicht feststellen, ob diese auf den hier streitigen Unfall zurückzuführen sind oder auf einem im Mai 1991 erlittenen Unfall mit HWS-Schleudertrauma. Unstreitig hat die Beklagte vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM an die Klägerin gezahlt. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin, die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,-- DM in Anspruch. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.500,-- DM nebst 15,5 % Zinsen seit dem 25.08.1992 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die von ihr geleistete Zahlung sei ausreichend. Entscheidungsgründe Die auf §§ 847 BGB, 3 PflVersG gestützte Schadensersatzklage ist nicht begründet. Auch das Gericht ist in der Auffassung, daß das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM ausreichend ist. Es ist zwar aufgrund der ärztlichen Bescheinigung davon auszugehen, daß die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma und eine LWS-Stauchung durch den Unfall davon getragen hat, das Gericht unterstellt auch, daß die links betonten Schulterschmerzen, über die die Klägerin noch am 2.1.1992 geklagt hat, durch den hier gegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind und nicht durch einen früheren Wegeunfall im Mai
- Trotzdem steht der Klägerin kein höheres Schmerzensgeld zu. Die Klägerin war lediglich kurze Zeit zu 100 % erwerbsgemindert. Auch aus der Tatsache, daß die Klägerin den Arzt wegen der Unfallfolgen lediglich am 28.11.1991 aufgesucht hat und daß keine weiteren Behandlungsmaßnahmen ergriffen worden sind, wie z. B. Wärmebehandlungen und Massagen nach überwiegenden Abklingen der akuten Beschwerden, ergibt sich, daß ein normaler Heilungsverlauf vorliegt. Daß die Klägerin den Arzt am 02.01.1992 nicht in erster Linie wegen der noch verbliebenen links betonten Schulterschmerzen aufgesucht hat, ergibt sich aus der weiteren Diagnose an diesem Tag, nämlich Zustand nach Gastroenteritis. Daß auch der behandelnde Arzt von einem normalen Heilungsverlauf ausgegangen ist, ergibt sich aus der Tatsache, daß er eine 100% ige Erwerbsminderung lediglich vom Unfalltag bis zum 5.12.1991 einschließlich bescheinigt hat. Danach lag lediglich noch eine geringfügige Erwerbsminderung bis zum 2.1.1992 vor. Ab diesem Zeitpunkt keine mehr. Hätte der behandelnde Arzt die links betonten Schulterschmerzen für gravierend erachtet, hätte er eine weitere Erwerbsminderung bescheinigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das von der Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeld von 1.000,-- DM als ausreichend anzusehen (§ 287 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002631