Tenor Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsansta
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 – 1 StR 191/09;
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl.
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 50). Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604;
§ 15Vorsatz, bedingter 4).
In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (vgl. BGH Beschluss vom 7.9.2015, 2 StR 194/15). Der Angeklagte war trotz seiner Alkoholisierung und seiner affektiven Erregung in der Lage, die Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens zu erkennen. Dass ein kraftvoll geführter Stich in den Rücken eines Menschen ohne Weiteres tödlich sein kann, ist allgemein bekannt. Die Nähe zu lebenswichtigen Organen drängt sich auf. Über dieses Allgemeinwissen verfügt der durchschnittlich intelligente Angeklagte. Für sein Ziel, den Nebenkläger zu maßregeln, war es ihm gleichgültig, ob der Nebenkläger infolge des Messerstichs versterben würde. Er überließ dies dem Zufall. Dass die Erkenntnis der Lebensgefährlichkeit dem Angeklagten nicht durch seine Alkoholisierung verschlossen war, ergibt sich aus einer Gesamtschau seines Verhaltens vor und nach der Tat. Der Angeklagte war zu mitunter komplexen Leistungen fähig, wie etwa dem Führen des gezielten Stichs, dem anschließenden Rennen zu der Wohnung der E. Z., dem Bericht über das Geschehene gegenüber den Zeugen E. Z. und J. S. sowie dem Entledigen des Tatmessers. Vom Versuch eines Tötungsdelikts ist der Angeklagte aber strafbefreiend zurückgetreten, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. Danach wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Der nicht fehlgeschlagene Versuch war aus der maßgeblichen Vorstellung des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung unbeendet. Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter sicher annimmt, zur Vollendung des Tatbestandes bedürfe es noch weiteren Handels. Beendet ist der Versuch dagegen, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben, dies für möglich hält oder sich trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandverwirklichung keine Vorstellungen von den Folgen des Handels macht. Es kommt auf die tatsächlichen Vorstellungen des Täters an, nicht darauf, was von ihm erwartet werden konnte (Fischer, StGB,
- Aufl., § 24 Rdnr. 14 ff). Ein gezielter Stich in den Rücken einhergehend mit weiteren Messerstichen kann dafür sprechen, dass der Angeklagte darin eine zur Herbeiführung des Todes ausreichende Verletzung ansah. Die Stichreihenfolge spricht vorliegend dagegen. Nach der lebensgefährlichen und objektiv zur Tötung ausreichenden Verletzungshandlung setzte der Angeklagte seinen Angriff fort. Dass der Angeklagte auch nach den weiteren Stichen – die letzten Stiche trafen den Oberarm – eine zur Tötung noch nicht ausreichenden Verletzung annahm, findet darin eine Stütze, dass die Verletzungen keine für den Nebenkläger erkennbare Wirkungen hatten. Der Nebenkläger sackte erst nach der Flucht des Angeklagten zusammen und setzte sich auf die Trittfläche des Krankenwagens. Der Angeklagte nahm weder eine Trefferwirkung noch eine Blutung des Nebenklägers wahr. Bei Abwägung der beweiserheblichen Umstände kann auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung jedenfalls nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte glaubte, alles Erforderlich getan zu haben ober sich keine Vorstellungen machte. Der Rücktritt erfolgte freiwillig. Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er aus selbstgesetzten Motiven und nicht durch eine äußere Zwangslage oder seelischen Druck vollzogen wird. Dabei ist die Freiwilligkeit nicht ausgeschlossen, wenn der Anstoß für die Tataufgabe von außen kommt oder der Täter aus Erschütterung über seine Tat von der Tatverwirklichung absieht (Fischer, StGB,
- Aufl., § 24 Rn. 19 a). Der Angeklagte sah sich keines äußeren Zwangs ausgesetzt, als er sich dazu entschied, keinen weiteren Stich gegen den Nebenkläger zu führen. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt lediglich von der Rettungssanitäterin beobachtet worden, die nicht eingriff. Er hatte Gelegenheit, einen weiteren Stich zu setzen, entschied sich jedoch erschrocken über sein Verhalten seinen Angriff zu beenden und zu fliehen. V. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt eingeschränkt schuldfähig, § 21 StGB. Er handelte indes nicht ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten durch den forensisch erfahrenen Sachverständigen S. fest. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akte, der forensisch-psychiatrischen Exploration des Angeklagten und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Exploration habe in der Justizvollzugsanstalt … am 10.08.2020 stattgefunden. Der Angeklagte sei offen, ansonsten aber ruhig und konzentriert aufgetreten. Über die gesamte Exploration sei eine gewisse Zugewandtheit und Höflichkeit auffällig gewesen. Affektiv habe eine ausreichende Auslenkbarkeit bestanden, es hätten keine Auffälligkeiten in der Modulationsfähigkeit bei insgesamt eher ausgeglichener Stimmungslage bestanden. Der Rapport sei flüssig gewesen und es habe keine Artikulationsprobleme gegeben. Die Gedankengänge des Angeklagten seien insgesamt von zureichender Kohärenz gewesen. Er verfüge über ein normales Sprachniveau, ohne besondere Auffälligkeiten in Ausdruck und Wortschatz. Im Antrieb und in der Psychomotorik habe er sich störungsfrei gezeigt, mimisch und gestisch ohne Auffälligkeiten. Von inhaltlichen Denkstörungen, Pseudohalluzinationen wie auch tatsächlichen, akustischen oder optischen oder olfaktorischen Halluzinationen habe er nicht berichtet, er höre keine dialogisierenden Stimmen oder fühle sich im Sinne eines psychotischen Erlebens bedroht. Ich-Störungen im Sinne von Beziehungserleben, Beeinflussungs- und Bedeutungserleben habe er nicht festgestellt. Der Sachverständige hat tatzeitbezogen die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabis (ICD 10: F12.2) und eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol (ICD 10: F10.2) gestellt. Beim psychiatrischen Begriff der Abhängigkeit handele es sich um körperliche, Verhaltens- und kognitive Phänomene, bei denen der Konsum einer Substanz oder einer Substanzklasse für die betroffene Person Vorrang hat gegenüber anderen Verhaltensweisen, die von ihr früher bewertet wurden. Entscheidend sei das Vorliegen von sechs diagnostischen Leitlinien, von denen drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorhanden gewesen sein müssten. Dies seien:
- ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren
- verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums,
- ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums
- Nachweis einer Toleranz
- fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen,
- anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen. Aufgrund der Angaben des Angeklagten in der Exploration seien bis auf das fünfte Kriterium alle Kriterien gegeben, auch wenn labortechnische Nachweise eines langfristigen Drogenkonsums fehlten. Der Angeklagte habe von einem starken Wunsch nach Alkohol und Drogen und zugleich von einer verminderten Fähigkeit, diesen Konsum zu kontrollieren, berichtet. Der Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol habe früh begonnen, sei jedoch schnell häufiger geworden. Ab Januar 2020 habe er den Konsum noch einmal erheblich gesteigert und zuletzt fast wahllos täglich Cannabis und Alkohol konsumiert. Ferner habe der Angeklagte ausgeführt, dass er in der Justizvollzugsanstalt über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten starke Schlafprobleme gehabt habe, viel geschwitzt und gezittert habe, nachdem er seinen letzten Cannabisvorrat aufgebraucht habe. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sei erhalten gewesen. Der alkoholgewöhnte Angeklagte habe konkrete und durchaus detailreiche Erinnerungen an den Tatablauf. Keiner der Zeugen habe den Angeklagten als völlig betrunken und nicht mehr Herr seiner selbst beschrieben. Er empfehle, die Steuerungsfähigkeit als nicht erheblich eingeschränkt zu bewerten. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte infolge des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln im Sinne einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Bei der Begutachtung von Abhängigen komme es weniger auf das Ausmaß und die Dauer des Substanzmissbrauchs an, als vielmehr auf die zum Tatzeitpunkt sichtbaren Folgen von Intoxikation und Persönlichkeitsveränderungen, die im Einzelfall nachzuweisen seien. Grundsätzlich sei die dauerhafte und hochdosierte Aufnahme von Alkohol und Cannabis, wie sie der Angeklagte angegeben habe, bei nicht an Alkohol und Betäubungsmittel gewöhnten Personen sicher geeignet, die Leistungsfähigkeit derart einzuschränken, dass die Fähigkeit zum Begehen von Straftaten deutlich reduziert bzw. aufgehoben sein würde. Bei dem Angeklagten seien Gewöhnungseffekte zu berücksichtigen. Die genossenen Mengen an Alkohol wiesen bei gleichzeitig weitgehend fehlenden psychischen und körperlichen Intoxikationssymptomen auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten hin. So könne man der von dem Angeklagten aufgenommenen Sprachnachricht zwar anhören, dass der Angeklagte Alkohol konsumiert habe, gleichzeitig sei dieser jedoch sehr wohl noch in der Lage gewesen, sich deutlich zu artikulieren. Problematisch sei die gegenläufige Wirkung des erstmals konsumierten Kokains. Während Cannabis, Alkohol und Codein eine eher beruhigende Wirkung hätten, führe der Konsum von Kokain regelmäßig zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit. Insgesamt komme er zu der Einschätzung, dass er eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht belegen könne. Das Verhalten des Angeklagten, insbesondere das Aufsetzen einer Maske während der Tat, die anschließende Flucht und das Verstecken des Messers in der Wohnung der E. Z., spreche eher gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Allerdings könne er eine solche auch nicht ausschließen. Es sei denkbar, dass der fortgesetzte Mischkonsum und die erstmalige Einnahme von Kokain zu einer deutlichen Destabilisierung und Reduzierung der Impulskontrolle geführt hätten. Die Kammer stellt auf Grundlage des Gutachtens des forensisch erfahrenen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten fest. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist auszuschließen. Mangels labortechnischer Nachweise zur Alkohol- und Drogenkonzentration bei dem Angeklagten ist auf die vorhandene Leistungsfähigkeit abzustellen. Der Angeklagte konsumierte Alkohol- und Cannabis über den Tattag verteilt in erheblichen Maße. Der Angeklagte hat zudem glaubhaft berichtet, dass er nach dem Konsum des Kokains eine äußerst starke Wirkung verspürt habe, alles sei zugleich verzerrt und klar gewesen. Es sei sehr berauschend gewesen. Der Angeklagte hat es bei Tatbegehung gleichwohl vermocht, zielgerichtet zu handeln. Nachdem er von der Auseinandersetzung des Nebenklägers mit der Zeugin J.B. erfahren hatte, hat er eine Maske aufgesetzt und sich dem Krankenwagen genähert. An sein Verhalten zum Kerngeschehen, aber auch zum Nachtatverhalten hat er durchaus detailreiche Erinnerung. Eine Leistungssteigerung durch den Konsum von Kokain ist in der Person des Angeklagten aber nicht belegt. Kokain ist ein berauschendes Mittel, dessen Genuss ebenso wie der von Alkohol zu einem Rauschzustand und einer dadurch bedingten Enthemmung führen kann. Bei dem kombinierten Genuss von Alkohol und Kokain kann der Kokaingenuss das Hemmungsvermögen zusätzlich mindern. Die Wechselwirkungen bei einer Mischintoxikation infolge Alkohol- und Kokaingenuss können unterschiedlich ausfallen. Der kombinierte Genuss dieser Mittel kann dazu führen, dass die alkoholbedingte Dämpfung des Antriebsniveaus vermindert wird, während zugleich eine alkoholbedingte Enthemmung verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff, Rn. 19). In der Gesamtschau war der Angeklagte vermindert steuerungsfähig. VI.
- Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB ist zu verneinen. Die Beurteilung eines minder schweren Falls ist auf der Basis einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu treffen, wobei die Täterpersönlichkeit, die Tatvorgeschichte, das Opferverhalten und die Tatfolgen, insbesondere die Intensität der Verletzungen des Nebenklägers unter Berücksichtigung der Heilungsdauer und eventuell verbleibender Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Die durchgeführte Gesamtabwägung sämtlicher inneren und äußeren Tatumstände ergibt, dass die Intensität des von dem Angeklagten begangenen Unrechts nicht hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem Maß zurückbleibt, das die Anwendung des regulären Strafrahmens unangemessen erscheinen ließe. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er zwei Qualifikationsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Sein Vorgehen war zudem heimtückisch (vgl. BGH, NJW 2002, 3717, 3718). Der Nebenkläger befand sich noch im Krankenwagen, einem besonders geschützten Bereich, und wollte sich gerade verabschieden, als der Angeklagte ihn, der sich keines Angriffs versah, von hinten attackierte. Er fügte dem Nebenkläger erhebliche körperliche Verletzungen zu. Die psychischen Folgen der Tat sind für den Nebenkläger ebenfalls erheblich. Dieser ist gegenwärtig noch psychisch beeinträchtigt und in seiner Lebensführung eingeschränkt. Die Verwerflichkeit der Tat liegt auch darin, dass der Angeklagte seine aggressive Stimmung am Nebenkläger ausließ, mit dem er zuvor nicht in Berührung gekommen war. Für den Angeklagten spricht, dass er die Tat gestanden hat. Mit seiner geständigen Einlassung hat er die Verantwortung für die Tat übernommen. Die Tat stellt sich als spontan dar, auch wenn der Angeklagte sich zuvor mit dem „Abstechen“ eines Menschen gedanklich beschäftigt hat. Er ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Auch der Milderungsgrund des § 21 StGB reicht nicht zur Annahme eines minder schweren Falls des § 224 Abs. 1 StGB aus. Dem Milderungsgrund des § 21 StGB kommt vorliegend kein solches Gewicht zu, dass dieser die Annahme eines minder schweren Falls weder für sich noch im Zusammenhang mit den allgemein zu seinen Gunsten sprechenden Umständen zu tragen vermag. Der Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB war aber wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 21, 49 StGB zu verschieben. Danach war der Angeklagte aus einem Strafrahmen von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
- Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war anzuordnen. Er hat den Hang, alkoholische Getränke wie auch Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Tat, wegen der er verurteilt wird, geht auf diesen Hang zurück. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Sachverständige S. hat hierzu überzeugend ausgeführt, aus der bei dem Angeklagten diagnostizierten Alkohol- und Cannabisabhängigkeit ergäbe sich ein Hang zum Konsum alkoholischer Getränke und Cannabis im Übermaß. Die Tat habe auch Symptomcharakter für den Hang. Sie sei unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis sowie zusätzlich von Kokain begangen worden. Die Gefahr, dass er infolge seines Hanges erheblich rechtswidrige Taten begehen werde, sei unter den aktuellen, unzureichend therapierten Umständen und ohne Konstellierung eines adäquaten Therapiesettings und später sozialen Empfangsraumes als mittelgradig zu bezeichnen. Es müsse angesichts des bisherigen Verlaufs der alkoholbedingten Störung von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Zwar lägen die Ergebnisse des eingesetzten Risikobeurteilungsinstruments ILRV (Integrierte Liste der Risikovariablen) im mittleren Risikobereich. Die prognostische Problematik des Angeklagten liege insbesondere im Bereich des sozialen Empfangsraumes. Der Angeklagte habe bislang keine sichere Arbeit. Das Elternhaus, auch wenn es eine soziale Einbindung biete, sei im Hinblick auf die ständige Verfügbarkeit von Alkohol kritisch zu bewerten. Unter Freiheitsbedingungen sei davon auszugehen, dass der Angeklagte ohne eine Therapie umgehend beginnen werde, erneut Alkohol und Cannabis zu konsumieren. In sozialen Konfliktsituationen könne es dann erneut zu Gewalttaten kommen. Auch aufgrund des klinischen Eindrucks sei die Wahrscheinlichkeit zukünftigen delinquenten Verhaltens im Sinne der von Körperverletzungsdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz als zumindest mittelgradig zu bezeichnen. Es besteht auch eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Der Sachverständige S. hat hierzu überzeugend ausgeführt, bei dem Angeklagten sei grundsätzlich die erforderliche Einsicht vorhanden. Er stehe einer Therapie positiv gegenüber und sei therapiemotiviert. Die Anordnung, für die Gesamtdauer von 1 Jahr und 3 Monaten einschließlich der erlittenen Untersuchungshaft die verhängte Strafe vorweg zu vollziehen, beruht auf § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 StGB. Dadurch ist nach dem Ende der Unterbringung eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich. Dabei ist die Kammer sachverständig beraten von einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr und sechs Monaten ausgegangen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002643