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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 289/19 Urteil Rentenversicherungsrecht § 54 Abs. 2 SGG, § 528 Abs. 2 ZPO, §§ 56 ff. SGB III, §§ 81 ff. S

Rentenversicherungsrecht Leitsatz 1. Einem Kläger fehlt die Klagebefugnis, sofern er mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage Sozialleistungen begehrt, über die der Sozialleistungsträge

§ 42Nr. 4; BSG, Urteil vom 22. September 1976, 7 RAr 142/74 = Soz

R 4100 § 242 Nr. 3; zum Recht des SGB III: BSG, Urteil vom

  1. September 2008, B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; BSG, Urteil vom
  2. Januar 2008, B 7/7a AL 68/06 R = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1; BSG, Urteil vom
  3. November 2005, B 11a AL 23/05 R - juris Rdnr. 19 m.w.N.; BSG, Urteil vom
  4. Januar 2005, B 7a/7 AL 20/04 R - juris Rdnr. 13). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin nicht etwa deshalb um eine Maßnahme der Weiterbildung, weil sie zuvor bereits die Ausbildung zur Krankenschwester und eine Umschulung zur kaufmännischen Assistentin in einem Fremdsprachensekretariat absolviert hatte. Nicht jeder erste Besuch einer Bildungsmaßnahme muss in jedem Fall eine Ausbildung darstellen sowie umgekehrt nicht jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Abschlusses eine Weiterbildung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Januar 2005, B 7a/7 AL 20/04 R - juris Rdnr. 16). Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen, wobei es nicht entscheidend auf das Ziel der Maßnahme ankommt, sondern auf den Weg, wie dieses Ziel erreicht werden soll (vgl. BSG, Urteil vom
  6. August 2010, B 4 AS 97/09 R - juris Rdnr. 23 m.w.N.). Nach dem Zuschnitt, der Struktur und den Inhalten des Bildungsangebots ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen genutzt werden und welche Abschlüsse angestrebt werden. Es ist also eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind (vgl. BSG, Urteil vom
  7. März 1991, 9b RAr 5/90 =

§ 47Nr.

2).Im Unterschied zur Weiterbildung baut die Berufsausbildung nicht auf bereits bestehendes berufliches Wissen auf, sondern soll dieses Grundlagenwissen durch die Berufsausbildung erst vermittelt werden (vgl. Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,

  1. Aufl. 2019, Stand:
  2. März 2021, § 56 SGB III Rdnr. 30 m.w.N.). Bei der Weiterbildung handelt es sich demgegenüber um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder auch sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  3. Mai 2017, L 18 AL 119/15 - juris Rdnr. 21 m.w.N.). Daran gemessen ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend bei der Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin um eine Ausbildung und nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung handelt. Maßgeblich ist dabei vor allem, dass berufliche Vorkenntnisse hierfür nicht erforderlich sind und demgemäß die Klägerin die Ausbildung regulär durchlaufen hat, weil ihre als Krankenschwester erworbenen Vorkenntnisse nicht in ausbildungsverkürzendem Sinne verwertbar waren. Dem Ausbildungsvertrag vom 4./
  4. Juli 2018 zufolge erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die gemäß Ziffer 1.2 in sechs Semester (drei Schuljahre) gegliederte Ausbildung, weil sie über einen Realschulabschluss verfügt, sie ihre gesundheitliche Eignung an Stimme, Sprache und Gehör nachgewiesen und außerdem das von der Schule vorgesehene Feststellungsverfahren erfolgreich besucht hatte (vgl. Ziffer 1.1). Dies stimmt überein mit den gesetzlichen Vorgaben, wie sie in § 33 i. V. m. Anlage 4 BbS-VO normiert sind. Danach dauert die Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin drei Jahre (§ 2 Abs. 1 Anlage 4 BbS-VO), in die nur aufgenommen wird, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Anlage 4 BbS-VO) und außerdem in einem von der Schule durchgeführten Feststellungsverfahren nachweist, dass er über gute stimmliche Qualitäten verfügt, frei von Hör- und Sprachstörungen ist und Elementarkenntnisse im Spiel mindestens eines Begleitinstruments besitzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Anlage 4 BbS-VO). Weitergehende Voraussetzungen - insbesondere spezielle berufliche Vorkenntnisse oder Fähigkeiten - sind demnach nicht erforderlich. Zwar ist die Klägerin offenkundig selbst davon ausgegangen, im Rahmen ihrer Ausbildung als Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin von ihrem bereits als Krankenschwester erworbenen Wissen profitieren zu können. Das allein reicht aber nicht aus, um in ihrem Fall eine im Vergleich zur Ausbildung kürzere Weiterbildung im vorstehenden Sinne annehmen zu können. Denn nach § 3 Abs. 9 Anlage 4 BbS-VO kann in die berufsqualifizierende Berufsfachschule mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen, (Nr. 1) und aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt (Nr. 2). Von dieser Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung ist im Falle der Klägerin trotz ihres Vorwissens als Krankenschwester jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Das leuchtet auch insoweit ein, weil im Rahmen der Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin die medizinische Wissensvermittlung nicht derart im Vordergrund steht, um bei entsprechenden Vorkenntnissen die reguläre dreijährige Ausbildungsdauer abkürzen zu können. Nach der einschlägigen Stundentafel beinhaltet die Ausbildung zur/zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/-lehrer einen berufsbezogenen Lernbereich - Theorie - mit den Fächern Pädagogik/Heilpädagogik, Psychologie, Sprachbehindertenpädagogik, Musiktheorie, Phoniatrie/Pädaudiologie, Berufs- und Rechtskunde (zusammen: 26 Gesamtwochenstunden), Atem- und Stimmtherapie, Atem- und Sprachtherapie, Atem- und Bewegungstherapie (zusammen: 19,5 Gesamtwochenstunden), medizinische Grundlagen (12 Gesamtwochenstunden) sowie einen berufsbezogenen Lernbereich - Praxis - mit den Fächern Atem- und Stimmtherapie, Atem- und Sprachtherapie, Atem- und Bewegungstherapie (zusammen: 15 Gesamtwochenstunden), Lehrproben im Bereich Schulung, Instrumentalspiel, Chor/Chorische Stimmschulung und Rhythmik (zusammen: 12,5 Gesamtwochenstunden), mithin insgesamt 85 Gesamtwochenstunden zuzüglich eines zusätzlich abzuleistenden Praktikums (Ziffer 6.3 Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen <EB-BbS> vom
  5. Juni 2009 <Nds. MBl. 2009, S. 538>, zuletzt geändert durch Runderlass des Kultusministeriums vom
  6. Januar 2019 <Nds. MBl. 2019, 338>). Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt also eher im pädagogischen, therapeutischen und musischen denn im medizinischen Bereich, in dem im Übrigen nur Grundlagen vermittelt werden. Überdies bestätigt die Stundentafel, dass es sich bei der Ausbildung zur/zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/-lehrer um eine umfangreiche Bildungsmaßnahme handelt, die keine beruflichen Vorkenntnisse und Erfahrungen erfordert und die noch dazu auf den Erwerb eines Abschlusses als staatlich anerkannte/anerkannter Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/-lehrer vorbereiten soll (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 1 Anlage 4 BbS-VO). Im Ergebnis bleibt danach festzuhalten, dass die Ausbildung der Klägerin zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin nicht der Förderungshöchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX unterliegt. Die Klägerin ist körperlich wie auch psychisch in der Lage, die Tätigkeit als Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin uneingeschränkt auszuüben. Anders als die Beklagte meint, ist nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin Schwierigkeiten haben wird, die Aufgaben und Tätigkeit einer Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin zu bewältigen, sodass die Ausbildung geeignet ist, ihre dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Mit ihrer Ausbildung strebt die Klägerin mithin einen Beruf an, in dem ihre Erwerbsfähigkeit nicht gefährdet ist. Das steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der in jeder Hinsicht einleuchtenden, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. med. H., der anlässlich seiner eingehenden ambulanten Untersuchung am
  7. März 2019 keine Einschränkungen der Klägerin für den präventiven und pädagogischen Bereich feststellen konnte und der auch keine Bedenken hatte, dass die Klägerin dem medizinisch-therapeutischen Bereich oder den Arbeitsbedingungen einer Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin nicht gewachsen sein könnte. Insgesamt konstatierte er in seinem Gutachten vom
  8. März 2019, dass die Prognose zum Zeitpunkt seiner Untersuchung einschließlich der gezeigten Leistungen der Durchhaltefähigkeit im bisherigen Studium nach einem halben Jahr zu der Einschätzung führen, dass die Klägerin für die Tätigkeit als Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin geeignet ist. In seiner im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom
  9. Oktober 2020 hat der Sachverständige Dr. med. H. hierzu sodann weiter ausgeführt, dass jene Prognose so auch schon im April 2018 - dem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - zu treffen war, also auch ohne Berücksichtigung der im ersten Semester von der Klägerin gezeigten Ausbildungsleistungen. Diesen Feststellungen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar hat sie - ohne dies im Übrigen durch Vorlage eines Votums ihres sozialmedizinischen Dienstes fundiert untermauert zu haben - vorgebracht, dass aufgrund der im Entlassungsbericht vom
  10. November 2017 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung Tätigkeiten im therapeutischen Bereich nicht leidensgerecht seien und bei späterer Berufsausübung einer nicht leidensgerechten Tätigkeit stets ein Rezidivrisiko bestehe. Damit aber hat sich die Beklagte nicht einmal ansatzweise mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H. auseinandergesetzt, der in seinem Gutachten explizit festgehalten hat, dass die Klägerin biografisch nachvollziehbar lediglich zwei Selbstwertkrisen - im Jahr 2001 aufgrund einer Trennungssituation und im Jahr 2016 aufgrund ihrer beruflichen Situation - durchlebt hatte, woraus eine überdauernde rezidivierende depressive Störung abzuleiten wissenschaftlich nicht haltbar ist. Vielmehr war es der Klägerin gelungen, beide Ereignisse mit therapeutischen Maßnahmen zufriedenstellend aufzuarbeiten. Gleiches gilt für die im Entlassungsbericht vom
  11. November 2017 getroffene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die nach Ansicht des Sachverständigen Dr. med. H. im Falle der Klägerin ohne konkrete Benennung traumatischer Ereignisse in keiner Weise haltbar und umso weniger plausibel ist, als bereits im Entlassungsbericht vom
  12. Februar 2017 lediglich eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD 10: D43.8) - allerdings bezeichnet als „Traumafolgestörung; unverändert“ - diagnostiziert worden war. Da eine dauerhafte Traumafolgestörung jedoch nicht erkennbar ist, ist die Stigmatisierung mit der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung weder belegbar noch nachvollziehbar. Nach alledem können keine Zweifel an der Richtigkeit der vom äußerst erfahrenen und langjährig tätigen Sachverständigen Dr. med. H. getroffenen Feststellungen und Beurteilungen bestehen. Kann der Klägerin demnach die Eignung für die Tätigkeit als Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin nicht abgesprochen werden, ist die Beklagte bei der Ausübung ihres Auswahlermessens von unzutreffenden Grundlagen ausgegangen, indem sie die Klägerin von vornherein als ungeeignet für den Beruf als Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin angesehen hat. Das der Beklagten grundsätzlich zustehende Auswahlermessen (§ 13 SGB VI) ist im konkreten Einzelfall auf Null reduziert. Aus der Verpflichtung zur Beachtung der Erfolgsaussichten sowie aus der Zielvorgabe einer dauerhaften Eingliederung folgt, dass bei mehreren möglichen Leistungen diejenige zu wählen ist, welche die größte Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Eingliederung bietet. Hierbei sind die Neigungen und Wünsche des Rehabilitanden angemessen zu berücksichtigen. Durch den Berufswunsch wird die Motivation des behinderten Menschen und damit die Erfolgsaussicht der Wiedereingliederung entscheidend beeinflusst. Überragende Zielbestimmung der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX ist die Förderung der Selbstbestimmung, Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Eine wesentliche Ausprägung dieser Zielsetzung ist die besondere Hervorhebung der Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
  13. September 2011, L 1 AL 65/10 - juris Rdnr. 38 ), denen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sich die Neigung bereits - wie hier - zu einer entschiedenen Berufswahl verdichtet hat (vgl. BSG, Urteil vom
  14. Juli 1991, 9b/7 RAr 142/89 =

§ 56Nr.

3). Hat der Rehabilitationsträger in nicht sachgerechter Weise über die begehrte Leistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Ermessensspielraum für sich beanspruchen (vgl. Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,

  1. Aufl. 2015, Stand: 11.09.2017, § 15 SGB IX Rdnr. 32 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  2. Juli 2014, L 11 R 2652/13 - juris Rdnr. 33 m.w.N.; so auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
  3. Oktober 2015, L 7 R 43/14 - juris Rdnr. 39; BSG, Urteil vom
  4. März 1980, 4 RJ 89/79 - juris Rdnr. 21; für das Jugendhilferecht: BVerwG, Urteil vom
  5. Oktober 2012, 5 C 21/11 = BeckRS 2013, 45836). In diesen Fällen kann sich der Rehabilitationsträger nicht auf einen - zu seinen Gunsten - bestehenden Ermessensspielraum berufen. Das Ermessen verengt sich in Richtung auf die gewählte Maßnahme. Das ist nach Ansicht des Senats schon deshalb geboten, weil andernfalls das Fehlverhalten des Rehabilitationsträgers zu Lasten des behinderten Menschen gehen würde, der letztlich das Risiko tragen würde, trotz vorangegangener rechtswidriger Leistungsablehnung die Rehabilitationskosten tragen zu müssen. Der Kostenerstattungsanspruch des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX - und damit auch eine möglichst rasche Rehabilitation - liefe so faktisch ins Leere (aA: LSG Hamburg, Urteil vom
  6. Januar 2015, L 2 AL 37/12, info also 2015, S. 247 mit kritischer Anmerkung von Bienert, a.a.O., S. 249 <250/251>). Vorliegend hat die Klägerin eine geeignete Maßnahme begonnen, der eine rechtswidrige behördliche Ablehnung vorausging. Die Beklagte hat die Maßnahme mit den unzutreffenden Begründungen abgelehnt, dass die Klägerin hierfür gesundheitlich nicht geeignet sei und die begehrte Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer des § 37 Abs. 2 SGB IX von vornherein nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden könne. Weitere Erwägungen, die dem Eingliederungsziel entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. In Anbetracht dessen kann sich die Beklagte nicht darauf stützen, dass noch andere Möglichkeiten der Wiedereingliederung denkbar seien. In der vorliegenden Ausnahmekonstellation verdichtet sich das Ermessen auf die allein rechtmäßige Förderung der Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin. Ebenso wenig kann sich die Beklagte im Übrigen darauf berufen, dass ihr die Klägerin keine Frist gesetzt, sondern stattdessen unvermittelt die Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmtrainerin begonnen habe. Denn der Erstattungsanspruch wegen einer zu Unrecht abgelehnten Leistung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX setzt eine irgendwie geartete Fristsetzung des Rehabilitanden gerade nicht voraus. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten zu erstatten hat, die im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin angefallen sind. Der Kostenerstattungsanspruch als solcher ist jedoch auf diejenigen Ausbildungskosten beschränkt, die von der Klägerin bereits tatsächlich bezahlt worden sind. Jene Kosten belaufen sich auf 8.074,78 €, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubwürdig und von der Beklagten unwidersprochen dargelegt hat. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestand daher für den Senat kein Anlass. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus dem Schulgeld in Höhe von monatlich 218 €, das die Klägerin bereits seit August 2018 an den Träger der Schule E. in A-Stadt gezahlt hat (insgesamt 7.848 € <36 x 218 €>), der Aufnahmegebühr von 130 € sowie Kopierkosten von 96,78 € (77 € + 19,78 €). Nicht zu erstatten sind der Klägerin hingegen die ebenfalls von ihr aufgewendeten Kosten für den Erwerb von Büchern (46 €), die sie zunächst geliehen hatte. Denn der Erwerb dieser Bücher offenkundig zum Ende oder gar erst nach Abschluss der Ausbildung diente nicht mehr überwiegend der Ausbildung der Klägerin, sondern allenfalls ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit, sodass es sich hierbei nicht um erstattungsfähige Ausbildungskosten handeln kann. Aber auch sonst steht der Klägerin ein weitergehender Erstattungsanspruch nicht zu. Dass sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung weitere Kosten tatsächlich verauslagt haben könnte, war der Klägerin anlässlich ihrer informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung durch den Senat nicht erinnerlich und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. In Höhe von 7.414,22 € ist die Klägerin hingegen von ihren Zahlungsverpflichtungen, die sie zwecks ihrer Ausbildung eingegangen ist, von der Beklagten freizustellen. Hat nämlich der Versicherte sich die Leistung bereits beschafft, aber noch nicht bezahlt, geht sein Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX statt auf Erstattung der Aufwendungen auf die Freistellung von der Forderung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  7. Februar 2012, L 8 R 910/11 - juris Rdnr. 21 m.w.N.). Vorliegend ist die Klägerin aufgrund des mit dem Schulträger geschlossenen Ausbildungsvertrags vom 4./
  8. Juli 2021 nebst Zahlungs-/Stundungsvereinbarung noch Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 7.675 € (36 x 200 € <gestundetes Schulgeld>/475 € <einmalige Prüfungsgebühr>) ausgesetzt, von denen sie allerdings durch die Beklagte nicht in voller Höhe freizustellen ist. Das beruht auf § 123 SGG, wonach das Gericht dem Kläger nicht mehr zusprechen kann als von ihm beantragt worden ist. Deshalb beläuft sich vorliegend der Freistellungsanspruch der Klägerin auf lediglich 7.414,22 € (15.489 € ./. 8.074,78 €). Zweifel daran, dass der Klägerin die Kosten in Form des Schulgeldes tatsächlich nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sein könnten, haben sich für den Senat nicht ergeben und sind auch von der Beklagten nicht gehegt worden. Insbesondere profitiert die Klägerin nicht von der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Schulgeldfreiheit, weil sie ihre Ausbildung zur Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin vor dem
  9. Januar 2019 aufgenommen hatte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz <NGesFBG> vom
  10. September 2016 <Nds. GVBl. 2016, S. 208> in der Fassung des Gesetzes vom
  11. Dezember 2019 <Nds. GVBl. 2019, S. 418>; § 1 Abs. 1 Niedersächsische Verordnung zur Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe sowie für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrer <NGesFBFöVO> vom
  12. Januar 2020 <Nds. GVBl. 2020, S. 2>). Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin nur zu einem geringen Teil mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Vor allem eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) vermag der Senat nicht zu erkennen. Diesem Zulassungsgrund steht bereits entgegen, dass vorliegend über eine Ausnahmekonstellation zu entscheiden war. Im Übrigen hat auch die Beklagte ihren hilfsweise gestellten Revisionszulassungsantrag nicht näher begründet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002661

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