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SG Frankfurt 34. Kammer S 34 KR 516/17 Gerichtsbescheid

Obsah (5)§ 105§ 96§ 45§ 240§ 41

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. April 2021, L 8 KR 180/20, Urteil nachgehend BSG Kassel, 3. Februar 2022, B 12 KR 24/21 B, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die

§ 105

Absatz 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der nach § 105 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 21. September 2016 und 22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 und des Folgebescheids vom 16. Januar 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der nach Klageerhebung erlassene Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2019 ist

§ 96

des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

§ 96Abs.

1 SGG wird ein nach Klageerhebung erlassener neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangene Bescheid vom

  1. Januar 2019 die Bescheide der Beklagten vom
  2. September 2016 und
  3. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. März 2017 abgeändert und ersetzt. Der Regelungsgegenstand des Bescheids vom
  5. Januar 2019 ist identisch mit dem der angefochtenen Bescheide. Zwar trifft die Regelung des Bescheids vom
  6. Januar 2019 den Zeitpunkt ab dem
  7. Januar 2019, so dass in zeitlicher Hinsicht keine Übereinstimmung zwischen den Bescheiden vorliegt. Allerdings ändern oder ersetzen Folgebescheide den ursprünglichen Dauerverwaltungsakt, wenn dieser in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt war (vgl. B. Schmidt, Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, § 96 Rn. 4 a). Vorliegend handelt es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Dauerverwaltungsakte, die keiner zeitlichen Beschränkung unterlagen. Die Beklagte war

§ 45SGB X dazu berechtigt, mit Bescheid vom 21.

September 2016 die Einstufung der Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 zu ändern.

§ 45Abs.

1 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vorliegend erfolgte die Beitragseinstufung der Klägerin durch die Beklagte bis zum 21. September 2016, zuletzt festgestellt durch Bescheid vom 21. Juni 2016, fehlerhaft.

§ 240Abs.

1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillig krankenversicherte einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V. Da auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V und den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler umfasst sind, allerdings von der Beklagten aufgrund einer falschen Beurteilung nicht berücksichtigt wurden, war der Bescheid vom

  1. Juni 2016 rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des zurückzunehmenden Verwaltungsakts (vgl. Kasseler Kommentar/Steinwedel, SGB X, § 45 Rn. 24); vorliegend somit der
  2. Juni
  3. Der als rechtswidrig zurückgenommene Verwaltungsakt muss dabei im Rücknahmebescheid nicht genau bezeichnet sein; es reicht, wenn dem objektiven Empfänger nach den Einzelfallumständen klar sein muss, dass die vollständige Aufhebung der vorherigen Bescheide durch die Behörde gewollt ist (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2017, Az. B 14 AS 9/17 R). Vorliegend hat die Beklagte in dem Bescheid vom
  5. September 2016 darauf hingewiesen, dass die bisherige Beitragseinstufung durch sie falsch beurteilt worden sei und sich daher die Einstufung zum
  6. Oktober 2016 ändert. Damit war es für die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig erkennbar, dass die Beklagte die vorherigen Bescheide betreffend die Einstufung der Klägerin vollständig aufgehoben hat. Des Weiteren ist auch die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X eingehalten worden.

§ 45Abs.

3 S. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Vorliegend wurde die Frist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X durch die Beklagte eingehalten. Der Bescheid vom

  1. September 2016, in dem die bisherige Einstufung der Klägerin aufgehoben wurde, erfolgte drei Monate nach dem letzten Bescheid vom
  2. Juni
  3. Der Rücknahme der bisherigen Beitragseinstufung der Klägerin steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Entscheidungen der Beklagten entgegen. Die Regeltatbestände des § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X, bei deren Vorliegen das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist, sind hier nicht gegeben. Folglich ist

§ 45Abs.

2 S. 1 SGB X die Schutzwürdigkeit des Vertrauens durch eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsakts festzustellen. Im Rahmen der Abwägung ist zu beachten, dass es sich bei dem zurückgenommenen Verwaltungsakt um einen solchen mit Dauerwirkung handelt. Im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung liegt ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Rücknahme vor, da das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands durch die stärkere Belastung der Allgemeinheit höher einzuschätzen ist als bei der Gewährung einmaliger Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. April 2002, Az. B 3 P 8/01 R). Für das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin spricht insbesondere der Umstand, dass die aufgehobene Beitragseinstufung durch die Beklagte über einen langen Zeitraum bestand und die Beklagte über einen langen Zeitraum, trotz Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, an der fehlerhaften Einstufung festhielt und dies regelmäßig bestätigte. Dennoch überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts. Bei der Beitragseinstufung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Durch die Nichtberücksichtigung von erheblichem Einkommen der Klägerin durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist eine erhebliche Belastung und Ungleichheit der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten entstanden. Dieser Belastung und Ungleichbehandlung der Solidargemeinschaft können rein finanzielle Interessen der Klägerin nicht entgegengesetzt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass vorliegend die rechtswidrige Beitragseinstufung der Beklagten durch Bescheid vom
  2. September 2016 erst mit Wirkung zum
  3. Oktober 2016, mithin mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wurde. Die Klägerin hat damit, trotz der in der Vergangenheit zu niedrig festgesetzten Beitragseinstufungen, keine Nachteile für die Vergangenheit erlitten. Letztlich hat die Beklagte ihre fehlenden Ermessenserwägungen im Rücknahmebescheid vom
  4. September 2016

§ 41Abs.

1 Nr. 2 SGB X im Klageverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt, indem sie das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Herstellung des rechtmäßigen Zustands und der Gleichbehandlung mit anderen freiwillig versicherten Mitgliedern den Vorrang vor dem Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Begünstigung einräumte. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die seinerzeitige Beratung der Beklagten zu einem möglichen Wechsel des Versicherungsverhältnisses im Jahre 2002 nicht ausführlich genug gewesen, da die Klägerin insbesondere nicht auf mögliche weitere Gesetzesänderungen hingewiesen worden sei, so wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid von 14. März 2017 Bezug genommen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Beklagten an, wonach die Informationspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin seinerzeit nur auf die aktuelle Gesetzeslage und nicht mögliche zukünftige Gesetzesänderungen beschränkt war. Insbesondere wurde die Klägerin durch die Beklagte darauf hingewiesen, dass Mieteinkünfte bei einer freiwilligen Mitgliedschaft im Gegensatz zu einer Pflichtversicherung beitragspflichtig sind. Die Klägerin hatte sich jedoch explizit für den Verbleib in der freiwilligen Versicherung entschieden. Dieser damalige Entschluss der Klägerin kann nun nicht nachträglich dadurch rückwirkend beseitigt werden, in dem der Beklagten mangelnde Aufklärung und Beratung vorgeworfen wird. Es bestand für die Klägerin als Rentnerin keine Versicherungspflicht in der KVdR. Der Klägerin war seinerzeit unbenommen, Beratungen und Vergleichsberechnungen in Anspruch zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002665

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