Untersuchungsanordnung Leitsatz 1. Ein durch einstweilige Anordnung sicherbarer Anordnungsanspruch ist der (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Rücknahme der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung. 2. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 8. Dezember 2020, 9 L 2793/20.F, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2020 - 9 L 2793/20.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Hauptsekretär im mittleren Justizdienst (allgemeiner Vollzugsdienst). Er wies für das Jahr 2020 bis zum 6. Oktober 2020 insgesamt 111 Krankheitstage (davon 78 Werktage) auf. Zudem legte er ein privatärztliches Attest vom 20. Juli 2020 vor, aus welchem sich folgende Diagnosen ergeben: Schlaf- und Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmungen, Stressgastritis, Antriebslosigkeit, Übelkeit und Brechreiz sowie starke Reizbarkeit. Ergänzend wird in dem Attest ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht das Wechselschicht-System gemieden werden sollte, idealerweise sollte der Antragsteller nur noch im Tagesdienst arbeiten. Ansonsten würden die Beschwerden des Antragstellers weiterhin zunehmen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 ordnete der Antragsgegner die amtsärztliche Überprüfung der Vollzugsdienst- und Dienstfähigkeit des Antragstellers gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 4 BeamtStG i. V. m. §§ 114 Satz 2, 111 Abs. 1 HBG an. Zur Begründung führte er an, dass aufgrund des vorgelegten privatärztlichen Attestes und der Anzahl der bisherigen Krankheitstage Zweifel an der uneingeschränkten Vollzugsdienstfähigkeit für den mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig allgemeiner Vollzugsdienst, bestünden. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Frankfurt am Main sei daher gebeten worden, eine amtsärztliche Überprüfung vorzunehmen. Im Weiteren wird wörtlich ausgeführt: „Gegenstand der Untersuchung ist vor diesem Hintergrund eine arbeits- bzw. sozialmedizinische Begutachtung, welche sich konkret mit der Frage der Vollzugsdienst- und Dienstfähigkeit befasst; also auf die Frage abzielt, ob Sie noch in der Lage sind, den Anforderungen an den Dienst im allgemeinen Vollzugsdienst zu genügen. Diese ist weiter erforderlich, um Ihre physische und psychische Belastbarkeit hinsichtlich der Vollzugsdienstfähigkeit einschätzen zu können und bei ggf. bestehenden Einschränkungen in der dienstlichen Einsatzfähigkeit eine alternative Verwendungsmöglichkeit suchen zu können. Konkret wird in Ihrem Fall die privatärztliche Diagnose dahingehend untersucht, ob und in welchem Ausmaß auch aus amtsärztlicher Sicht das Wechselschicht-System aufgrund der attestierten Krankheitsbilder gemieden werden soll. Es wird insofern überprüft, ob Ihre Krankheitsbilder mit den Tätigkeiten der Dienste im allgemeinen Vollzugsdienst vereinbar sind und tatsächlich mit einer Zunahme zu rechnen ist, wenn Sie weiterhin im Wechselschicht- und/oder Schichtdienst eingesetzt werden. Für den Fall, dass weitere eigene, ggfls. auch fachärztliche Untersuchungstermine für erforderlich erachtet werden, weise ich bereits jetzt vorsorglich daraufhin, dass Sie sich auch diesen Untersuchungen unterziehen müssen. Die abschließende Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes der Untersuchung erfolgt mit gesondertem Schreiben durch die hiesige Behörde. Beiliegend übersende ich Ihnen eine Einverständniserklärung zur Einsicht in medizinische Unterlagen sowie einen Anamnesebogen. Ich möchte Sie bitten diese Dokumente auszufüllen und vorab an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main zu übersenden.“ Randnummer 4 In dem Untersuchungsauftrag an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020 wurden die Krankheits-/AU-Zeiten der letzten 12 Monate tabellarisch erfasst und Informationen zum Arbeitsplatz des Antragstellers mitgeteilt. Es wurde u. a. gebeten, den Antragsteller zu untersuchen und festzustellen, ob aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die Feststellung der Vollzugsdienstunfähigkeit vorliegen und wenn ja, ob bei dem Antragsteller die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, in einer Funktion eines Laufbahnzweiges weiterverwendet zu werden, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Sollte der Antragsteller für eine weitere Verwendung im allgemeinen Vollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet erscheinen, wurde gebeten, festzustellen, ob aus ärztlicher Sicht der Antragsteller für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet erscheint. Randnummer 5 Ein konkreter Untersuchungstermin wurde dem Antragsteller bisher nicht mitgeteilt. Randnummer 6 Am 22. Oktober 2020 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am selben Tag zugestellten Beschluss noch am 8. Dezember 2020 Beschwerde erhoben und diese am 17. Dezember 2020 begründet. Randnummer 8 Der Antragsteller ist der Auffassung, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei unzutreffend. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 17. Dezember 2020 sowie dessen Schriftsätze vom 5. März 2021, vom 18. März 2021 sowie vom 14. Mai 2021 Bezug genommen. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2020 - 9 L 2793/20.F - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 angeordnete amtsärztliche Untersuchung zu vollziehen. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 11. Januar 2021 und vom 7. April 2021 verwiesen. II. Randnummer 12 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 13 Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2020 ist nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung zutreffend. Randnummer 14 Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Randnummer 15 Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt selbst dann keine Modifikation, wenn im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hätte. Zur Erfüllung der sich hieraus ergebenden Anforderungen reicht eine umfassende Prüfung in der ersten Instanz prinzipiell aus, denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert nicht die Einrichtung eines Instanzenzugs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 BvR 2214/19 -, juris Rn. 9). Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird. Randnummer 16 Das für den Senat sonach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Randnummer 17 Der am 22. Oktober 2020 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte - und im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltene - Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 8. Oktober 2020 zu vollziehen, ist der Sache nach darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit vom 8. Oktober 2020 Folge zu leisten. Randnummer 18 Der so verstandene Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - zulässig, aber unbegründet. Randnummer 19 Der Zulässigkeit des Eilantrags steht § 44a VwGO nicht entgegen. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die eingehende Begründung des erstinstanzlich befassten Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dort S. 4 – 10 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 12 - 18. Randnummer 20 Der sonach zulässige Eilantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 21 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Randnummer 23 Dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller noch kein Termin für die Untersuchung mitgeteilt worden ist. In Anbetracht des zu erwartenden knappen zeitlichen Vorlaufs einer solchen Terminmitteilung ist der Antragsteller regelmäßig nicht auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu verweisen, weil nicht zu erwarten steht, dass dieses Verfahren vor dem (noch anzuberaumenden) Termin rechtskräftig abgeschlossen werden wird. Etwas anderes gilt, wenn der Antragsgegner erklärt, den rechtskräftigen Abschluss des die Untersuchungsanordnung betreffenden Hauptsacheverfahrens abwarten zu wollen. Randnummer 24 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 25 Der Antragsteller hat keinen durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernden (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Rücknahme der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106/97 -, juris Rn. 7; VGH B-W, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 30) als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen. Randnummer 26 Die Untersuchungsanordnung vom 8. Oktober 2020 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Randnummer 27 1. Die Untersuchungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 111 , 114 HBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BeamtStG. Randnummer 28 Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Dienstunfähig ist grundsätzlich, wer wegen eines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zu Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für Gruppen von Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG). Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG ist auch dienstunfähig, wer nach amtsärztlichen Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Für Beamte im Justizdienst, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst oder im Krankenpflegedienst im Justizvollzug tätig sind, gelten die §§ 111 und 112 HBG entsprechend ( § 114 Satz 1 HBG ). Randnummer 29 Die Untersuchungsanordnung ist vorliegend aufgrund von Zweifeln an der Dienst- bzw. Vollzugsdienstfähigkeit des Antragstellers ergangen. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass - wie der Antragsteller meint - mit der Untersuchungsanordnung eine Untersuchung allein zur Feststellung der weiteren Verwendung angeordnet worden ist, mithin diese nicht vor dem Hintergrund einer möglichen Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand erfolgt ist. Randnummer 30 Bereits in der Betreffzeile der Untersuchungsanordnung wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Untersuchung die ärztliche Überprüfung der „ Vollzugsdienst- und Dienstfähigkeit “ des Antragstellers ist. Im ersten Absatz wird ausgeführt, dass Zweifel an der „ uneingeschränkten Vollzugsdienstfähigkeit für den mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig allgemeiner Vollzugsdienst “ bestünden. Im dritten Absatz wird weiter ausgeführt, dass die Untersuchung sich konkret mit der Frage der „ Vollzugsdienst- und Dienstfähigkeit “ befasst, also mit der Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, den Anforderungen an den „ Dienst im allgemeinen Vollzugsdienst “ zu genügen. Die Untersuchung sei erforderlich, um die physische und psychische Belastbarkeit hinsichtlich der „ Vollzugsdienstfähigkeit “ einschätzen“ zu können. Bei gegebenenfalls bestehenden Einschränkungen in der dienstlichen Einsatzfähigkeit sei die Untersuchung erforderlich, um „ eine alternative Verwendungsmöglichkeit suchen zu können. Konkret wird in Ihrem Fall die privatärztliche Diagnose dahingehend untersucht, ob und in welchem Ausmaß auch aus amtsärztlicher Sicht das Wechselschicht-System aufgrund der attestierten Krankheitsbilder gemieden werden soll. “. Randnummer 31 Die Untersuchungsanordnung ist ersichtlich ergangen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller vollzugsdienst- und dienstfähig ist. Eine Beschränkung auf die Weiterverwendungsmöglichkeit des Antragstellers ist der Untersuchungsanordnung nicht zu entnehmen. Die in der Untersuchungsanordnung angesprochene Suche nach einer „alternative[n] Verwendungsmöglichkeit“ ist vielmehr von Gesetzes wegen geboten. Bei Feststellung der Vollzugsdienstunfähigkeit - die derzeit nicht feststeht - ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob und inwieweit der Beamte künftig im Vollzugsdienst verwendet werden kann. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i. V. m. § 114 Satz 1 HBG ist zu prüfen, ob die von dem Beamten derzeit oder künftig wahrzunehmenden Dienstaufgaben die volle Vollzugsdienstfähigkeit auf Dauer weiter erfordern oder ob gewisse Einschränkungen in der dienstlichen Verwendungsfähigkeit der Wahrnehmung der konkreten Dienstaufgaben keinen Abbruch tun (Senatsbeschluss vom 12. August 2021 - 1 B 1851/20 -, n. v.; von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, § 111 HBG Rn. 24; instruktiv: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9). Vollzugsdienstunfähige, aber nicht dienstunfähige Beamte können für Dienstposten - im Sinne einer funktionsbezogenen Betrachtung - vorgesehen werden, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist, um sie dadurch im Vollzugsdienst zu behalten. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Vollzugsdienstunfähigkeit mithin aus, wenn der Vollzugsbeamte in einer Funktion des allgemeinen Vollzugsdienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne vollzugsdienstfähig zu sein. Randnummer 32 2. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde darzulegen versucht, dass die Vollzugsdienstfähigkeit, die Fähigkeit im Schicht- und Wechselschichtdienst zu arbeiten, nicht zwingend voraussetze, dringt er auch hiermit nicht durch. Randnummer 33 Die Polizeidienstfähigkeit und damit auch die Vollzugsdienstfähigkeit setzen voraus, dass der Vollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 -, juris Rn. 56 und vom 11. August 2020 - 1 B 1851/20 -, n. v.; VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2009 - 7 A 283.07 -, juris Rn. 16). Dass es den Anforderungen des allgemeinen Vollzugsdienstes entspricht, auch nachts einsetzbar zu sein, steht für den Senat außer Frage. Ist einem Vollzugsbeamten eine Tätigkeit im Schicht- und Wechselschichtdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, ist er nicht mehr zu jeder Zeit einsetzbar. § 111 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i. V. m. § 114 Satz 1 HBG steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Diese Vorschrift fordert eine Prüfung, ob vollzugsdienstunfähige, aber nicht dienstunfähige Beamte auf Dienstposten einsetzbar sind, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist, um sie dadurch im Vollzugsdienst zu behalten. Die Vollzugsdienstunfähigkeit wird hierdurch nicht in Frage gestellt (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9 ff.). Ob beim Antragsgegner tatsächlich eine Reihe von Justizvollzugsbeamten nicht zum Schichtdienst herangezogen wird, ist unerheblich. Für die Vollzugsdienstfähigkeit ist allein entscheidend, ob diese Beamten zum Schichtdienst herangezogen werden könnten, weil sie über die hierfür erforderliche Eignung verfügen. Randnummer 34 3. Die Untersuchungsanordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sein Verbleib - wie der Antragsteller meint - im Justizvollzugsdienst trotz „ Schichtdienstunfähigkeit “ aufgrund der Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 HBG zweifelfrei sei, da es „ unproblematisch möglich “ sei, ihn lediglich im Tagesdienst einzusetzen. Randnummer 35 Der Antragsteller hat eine solche Möglichkeit bereits nicht glaubhaft gemacht. Zudem ist, anders als der Antragsteller meint, nicht „unstreitig“, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage ist, Schichtdienst zu leisten und mithin vollzugsdienstunfähig ist. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, dass die vom Arzt des Antragstellers im Attest vom 20. Juli 2020 geschilderten Beschwerden nicht auf der Wahrnehmung des Schichtdienstes beruhen, sondern mit der Tätigkeit im Justizvollzug als solcher einhergehen. Im Wege der amtsärztlichen Untersuchung soll dies geklärt werden (s. o.). Randnummer 36 4. Die Feststellung der Vollzugsdienstunfähigkeit bedarf der medizinischen Untersuchung. Randnummer 37 Die Argumentation des Antragstellers, es bestehe kein schützenswertes Interesse an der amtsärztlichen Untersuchung, weil der mit der Untersuchung beauftragte Amtsarzt zu keinem anderen Ergebnis als der Hausarzt des Antragstellers kommen könne, ist unzutreffend. Eine ärztliche Einschätzung, dass die vom Antragsteller dargelegten Beschwerden - die derzeit zumindest hinsichtlich der Häufigkeit und der Schwere nicht verifiziert sind - im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Schichtdiensten stehen und aufgrund dessen eine „Schichtdienstunfähigkeit“ gegeben ist, ist eine auf vielen Aspekten beruhende Wertungsfrage, die von Arzt zu Arzt unterschiedlich ausfallen kann. Hinzu kommt, dass zwischen Amtsarzt und Patient kein besonderes (Vertrauens-)Verhältnis besteht, was eine unbefangene Begutachtung ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 - 2 B 97/11 -, juris Rn. 5). Randnummer 38 5. Der Einwand des Antragstellers, dass auch deshalb kein berechtigtes Interesse des Antragsgegners daran bestehe, die Feststellungen des privatärztlichen Attestes amtsärztlicherseits zu verifizieren, weil bei der von ihm beauftragten Stelle keine psychologische bzw. fachpsychiatrische Fachkunde vorhanden sei, verfängt nicht. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass es sich (zunächst) um eine Grunduntersuchung handelt, um die nach Art und Ausmaß nicht näher angegebenen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Vollzugsdienstfähigkeit im privatärztlichen Attest vom 20. Juli 2020 zu überprüfen und ggf. zu konkretisieren. Ob ausgehend von dieser Grunduntersuchung eine fachpsychiatrische Untersuchung erforderlich sein wird, kann dahinstehen. Randnummer 39 6. Soweit der Antragsteller rügt, dass Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend bestimmt sind, verhilft auch dieser Vortrag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Randnummer 40 Die Untersuchungsanordnung muss Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 44). Randnummer 41 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen kann. Daher muss sich die Behörde mit von dem Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 45). Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse, etwa weil den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50 sowie vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6). Randnummer 42
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