als rechtswidrig erweisen wird. Denn das auf § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG gestützte Hausverbot erweist sich als formell rechtswidrig, da es nicht von dem hierfür zuständigen Schulleiter ausgesprochen worden ist. Die Antragstellerin war bis zu ihrer Versetzung im März 2021 als Lehrerin an der B-Schule in der Gemeinde A-Stadt tätig. In der Folgezeit betrat sie mehrfach das Schulgelände und forderte die Schulsekretärin, Lehrer sowie Schüler zur Herausgabe von Kontaktdaten von verschiedenen in der Schule tätigen Mitwirkungsorganen auf. Daraufhin untersagte der Eigenbetrieb „Schule + Gebäudewirtschaft“ des Antragsgegners der Antragstellerin mit dem vorstehend genannten Bescheid, das Schulgebäude und den zugehörigen Schulhof der B-Schule in der Gemeinde A-Stadt bis einschließlich 31. August 2022 zu betreten. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung des Hausverbots an. Der Bescheid wurde von den beiden Betriebsleitern des Eigenbetriebs sowie vom Schulleiter unterschrieben. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt, die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG verdränge das Hausrecht des Schulträgers als Eigentümer des Schulgeländes. Dies ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung. Zum selben Ergebnis führe auch die systematische Betrachtung der einschlägigen schulrechtlichen Normen wie etwa die in § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HSchG normierte Verantwortlichkeit des Schulleiters für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule. Auch
2 Satz 1 der Dienstanordnung für Lehrkräfte, Schulleiterin und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. 2011, 870; im Folgenden: HLDO) üben die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus.
G bleibe das Hausrecht des Schulträgers nur dann unberührt, soweit außerschulische Veranstaltungen auf dem Schulgelände durchgeführt werden. Auf diese zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Randnummer 4 Der Antragsgegner macht im Beschwerdeverfahren erneut geltend, zur Erteilung eines Hausverbots sei nicht ausschließlich der jeweilige Schulleiter berechtigt. Er habe als Schulträger gemäß § 138 Abs. 1 HSchG im vorliegenden Fall zu Recht die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts teilweise an sich gezogen und es zusammen mit dem Schulleiter ausgeübt. Dieser Rechtsauffassung des Antragsgegners vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Schulträger ist nicht befugt, bei einer Störung im Rahmen der schulischen Nutzung der Schulanlage dort selbst - sei es allein oder gemeinsam mit dem Schulleiter - das Hausrecht auszuüben. Randnummer 5 1. Schon der eindeutige Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG lässt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - erkennen, dass allein die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht ausübt. Randnummer 6
G verwaltet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet
G die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Haushaltsmittel und übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus. Randnummer 7 Die Schulen haben
diesen Regelungen für einen geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs zu sorgen (sog. äußere Schulangelegenheit). Zum Aufgabenkreis der äußeren Schulverwaltung gehört neben der Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Mittel auch die Abwehr von Störungen, die im Rahmen der schulischen Nutzung der Schulanlage innerhalb des räumlichen Bereichs der Schule von Schulfremden verursacht werden. Gegenüber solchen Personen kann der Schulleiter in Ausübung des ihm zugewiesenen Hausrechts ein Hausverbot aussprechen (Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Stand: Juni 2021, § 90 Anm. 5.1). Dem Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 HSchG ist zu entnehmen, dass der Schulleiter insoweit - im Innenverhältnis - im Auftrag des Schulträgers handelt. Randnummer 8 Der Wahrnehmung der gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG zugewiesenen Aufgabe steht nicht entgegen, dass die Schule gemäß § 127a Abs. 1 Satz 1 HSchG eine nicht-rechtsfähige öffentliche Anstalt ist. Denn der Schulleiter wird durch die gesetzliche Übertragung bestimmter Aufgaben in seinen Zuständigkeitsbereich ermächtigt,
außen in Vertretung des Schulträgers zu handeln (vgl.: Avenarius/Hanschmann, Schulrecht,
G ist die Schulleiterin oder der Schulleiter für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule verantwortlich.
G obliegt ihr oder ihm insbesondere die Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule.
G hat der Schulleiter die Schule gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten. Werden dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt, hat der Schulleiter mit diesem das Einvernehmen zu erzielen. Randnummer 13 Ferner wird der Regelungsgehalt in § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG durch die vom Hessischen Kultusministerium auf der Rechtsgrundlage des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSchG erlassenen Dienstanordnung für Lehrkräfte, Schulleiterin und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgegriffen und bestätigt. In § 20 Abs. 2 Satz 1 HDLO ist geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht ausübt. Darüber hinaus wird die Befugnis des Schulleiters in § 20 Abs. 2 Satz 2 HDLO dahingehend konkretisiert, dass er zur Stellung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs nur berechtigt ist, wenn er dazu vom Schulträger schriftlich allgemein oder im Einzelfall ermächtigt wurde. Diese Differenzierung verdeutlicht, dass lediglich insoweit die Zuständigkeit beim Schulträger verbleibt. Randnummer 14 Ergänzend ist auf die in § 127a Abs. 1 Satz 2 HSchG enthaltene Option des Schulträgers hinzuweisen, in seinem Gebiet eine öffentliche Schule allgemein oder im Einzelfall zu ermächtigen, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für ihn abzuschließen und für ihn Verpflichtungen einzugehen. Auch insoweit wird die Schule handlungsfähig durch das Institut der Stellvertretung (Köller/Achilles, a.a.O., § 127a, Anm. 2.2). Randnummer 15 Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragenen systematischen Bedenken gegen die Annahme einer zugunsten des jeweiligen Schulleiters abdrängenden Zuweisung des Hausrechts greifen nicht durch. Randnummer 16
G sei disponibel. Das Recht könne deshalb auf den Schulträger übertragen werden. Randnummer 27 Ein Selbsteintrittsrecht des Schulträgers ist in § 90 HSchG nicht vorgesehen. Ohne eine entsprechende gesetzliche Befugnis ist eine Behörde - selbst als übergeordnete Behörde - nicht zum Selbsteintritt berechtigt (Hess VGH, Beschluss vom
G und des Schulträgers
G führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Randnummer 29 Die in § 90 Abs. 2 HSchG normierte Zuständigkeit des Schulträgers greift nur dann ein, wenn über eine außerschulische Nutzung der Schulanlage zu entscheiden ist. Ob eine Nutzung schulischen oder außerschulischen Charakter besitzt, lässt sich
dem Zweck der Veranstaltung und der Person des Veranstalters bestimmen. Randnummer 30 c) Soweit der Antragsgegner weiter vorträgt, im vorliegenden Fall sei das gemeinsame Vorgehen seines Eigenbetriebs und Leiters der B-Schule bewusst gewählt worden, kommt es aufgrund der dargestellten gesetzlichen Vorgaben darauf nicht an. Randnummer 31 Der Antragsgegner hat als unterliegender Verfahrensbeteiligter gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Randnummer 32 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Randnummer 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002682
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.