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VG Wiesbaden 28. Kammer 28 K 1239/19.WI.D Urteil Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen eines Falls der Bestechlichkeit und einer Viel

Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen eines Falls der Bestechlichkeit und einer Vielzahl unberechtigter Datenabfragen und -weitergaben an Dritte Leitsatz Zur Indizwirkung eines rechts

§ 34S. 2 Beamt

StG a.F. und die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem er – wie in Ziffer 1 des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom

  1. August 2012 (Az.: …) festgestellt – am
  2. und
  3. Juni 2010 für den gesondert verfolgten G. Informationen aus den polizeilichen Systemen abfragte, diese dem G. mitteilte und dafür Bargeld in Höhe von 1.000 EUR annahm; Randnummer 130

(2)vorsätzlich und schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG a.F., die Pflicht zur

§ 34S. 2 Beamt

StG a.F., die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen hat, indem er die in Ziffern 2.1, 2.2, 2.4 und 3.1 der Klageschrift aufgeführten Abfragen in den polizeilichen Systemen unberechtigt tätigte und die gewonnenen Informationen, wie jeweils in der Klageschrift ausgeführt, an dritte Personen weitergab; Randnummer 131

(3)vorsätzlich und schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG a.F. und die Pflicht zur

§ 34S. 2 Beamt

StG a.F. verstoßen hat, indem er aus privatem Interesse die in Ziffern 2.3, 3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9, 3.14 - 3.21, 3.23 - 3.32 der Klageschrift aufgeführten Abfragen in den polizeilichen Systemen sowie die in Ziffer 3.5 der Klageschrift aufgeführten drei Abfragen in ComVor am 18. Oktober 2010 unberechtigt tätigte; Randnummer 132

(4)vorsätzlich und schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem er die in Ziffern 3.10 - 3.13 der Klageschrift aufgeführten Abfragen in den polizeilichen Systemen unberechtigt tätigte. Randnummer 133 Soweit dem Beklagten darüber hinaus vorgeworfen wurde, die Person WW. am
  1. November 2009 in 6 Fällen in ComVor und die Person AL. am
  2. Mai 2009 in insgesamt 11 Fällen in ComVor, POLAS und EWO abgefragt zu haben, konnten diese Vorwürfe im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei bestätigt werden. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass diese Abfragen dienstlich veranlasst waren. Insoweit war der Beklagte von den Vorwürfen freizustellen. Randnummer 134 Die Vorwürfe der Nutzung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke (Ziffer 4 der Klageschrift) und der unsachgemäßen Aufbewahrung von Dienstwaffe und Munition (Ziffer 5 der Klageschrift) scheidet das Gericht gemäß § 61 HDG aus, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Randnummer 135 Zu
(1): Randnummer 136 Der Sachverhalt hinsichtlich der in Ziffer 1 des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom
  1. August 2012 (Az.: …) festgestellten Taten (s.o. S. 12 ff.) steht fest, da die Disziplinarkammer die tatsächlichen Feststellungen gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde legt. Randnummer 137 Gemäß § 62 Abs. 2 HDG können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Strafbefehlsverfahren stellt ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 10). Die Entscheidung, die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls zugrunde zu legen, steht im Ermessen der Disziplinarkammer. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl bestehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. August 2011 - 3 B 6/11 -, juris Rn. 11 zum Approbationswiderruf). Das pauschale Vorbringen des Beamten, der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  5. Juni 2015 - 2 B 31/14 -, juris Rn. 7). Randnummer 138 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen in Ziffer 1 des Strafbefehls nicht substantiiert bestritten, weshalb sie ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden können. Insbesondere die Einlassung des Beklagten, die Zahlung der 1.000 EUR sei als Darlehen für die Eröffnung eines Lokals erfolgt und stehe mit den getätigten Datenabfragen in keinerlei Zusammenhang, gibt keinen Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme. Randnummer 139 Ob der Beklagte davon ausging, dass die 1.000 EUR ein Darlehen zur Eröffnung eines Lokals darstellten, ist – wie vom Landgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom
  6. November 2013 zu Recht festgestellt – schon deshalb unbeachtlich, weil auch die Gewährung eines Darlehens einen Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB darstellt und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein zinsloses oder verzinsliches Darlehen handelt (vgl. Korte in: Münchener Kommentar zum StGB,
  7. Aufl. 2019, § 331 StGB Rn. 93 ff.). Randnummer 140 Dass die Geldzahlung angeblich in keinerlei Zusammenhang mit den getätigten Abfragen gestanden haben soll, ist unglaubhaft und stellt zur Überzeugung der Disziplinarkammer eine reine Schutzbehauptung dar. Bereits der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem ersten Treffen mit G. am Abend des
  8. Juni 2010, den getätigten Abfragen am Morgen des
  9. Juni 2010 und der Informationsweitergabe im Rahmen des Treffens am Abend des
  10. Juni 2010, bei dem auch die 1.000 EUR übergeben wurden, indiziert einen Zusammenhang zwischen der Geldzahlung und der Informationsweitergabe. Randnummer 141 Weiter spricht der Inhalt der Gesprächsverschriftung des Treffens vom
  11. Juni 2010 (Sonderband Gesprächsverschriftung, Nr. 2, Bl. 1 – 36) für einen derartigen Zusammenhang: Nachdem G. dem Beklagten unter anderem berichtete, er habe Probleme mit Firmenfahrzeugen, für die er keine Leasing-Raten mehr zahle, und er wolle wissen, ob nach den Fahrzeugen gefahndet werde, fragte G. den Beklagten, ob er an aktuelle Ermittlungsverfahren der Hells Angels komme, da „würd ein Tausender über den Tisch gehen.“ Nachdem der Beklagte verneinte, fragte G., ob es etwas nutze, wenn er dem Beklagten Namen gebe, worauf dieser äußerte, das könne „was nutzen, ich kann aber nicht dafür garantieren.“ Nachdem G. den Namen N. nannte, kam es zu folgendem Dialog: Randnummer 142 G.: „Sag mir mal ne Zahl, das ich mir das leisten kann, weil ich bin auch Rechenschaft fällig (phon.)“ Randnummer 143 Beklagter: „Wenn du mir hilfst …. unverständlich … das ist ein Geschäft zwischen uns zwei und sonst gar nix (phon.)“ Randnummer 144 G.: „Das ist klar. aber ich muss sehn das ich mir das auch leisten kann“ Randnummer 145 Beklagter: „Dann gib mir nen Tausender, oder fünfhundert, kannst ja mal sehen was du kriegst, okay (phon.)“ Randnummer 146 G.: „Okay.“ Randnummer 147 Beklagter: „Kriegst du wieder (phon.)“. Randnummer 148 G.: „Ein Tausender ist kein Problem, bring ich dir morgen mit, ist das okay?“ Randnummer 149 Beklagter: „Ja.“ Randnummer 150 Sodann unterhielten sich beide über den Urlaub des G. und den Beruf des Beklagten. Erst im weiteren Gesprächsverlauf fragte G. den Beklagten, ob dieser noch an einem Weinlokal interessiert sei, was der Beklagte verneinte, er müsse sich um seine schwerkranke Mutter kümmern. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einlassung des Beklagten, die Geldzahlung sei ein Darlehen zur Eröffnung des Weinlokals gewesen, völlig unplausibel. Randnummer 151 Gegen die Verwertung der Gesprächsverschriftung bestehen auch keine Bedenken. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, als milderes Mittel hätte die Observation durch einen Verdeckten Ermittler oder eine V-Person zur Verfügung gestanden, ist – ungeachtet der Frage, ob eine derartige Observation gleichermaßen geeignet gewesen wäre – schon nicht ersichtlich, weshalb die Überwachung durch eine natürliche Person einen geringeren Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellen soll, als der Einsatz technischer Mittel. Soweit er schriftsätzlich gerügt hat, dass aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
  12. Mai 2010, mit dem die Maßnahmen nach § 100f StPO angeordnet wurden, ein Gespräch zwischen G. und K. aufgezeichnet wurde, bei dem der Beklagte nicht anwesend war, begründet dies – selbst wenn die Aufzeichnung dieses Gesprächs rechtswidrig gewesen sein sollte – kein Beweisverwertungsverbot für die Aufzeichnung des Gesprächs zwischen G. und dem Beklagten. Das Gespräch zwischen G. und K. wurde im Disziplinarverfahren überhaupt nicht zugrunde gelegt. Zudem wären durch eine etwaig rechtswidrige Aufzeichnung des Gesprächs zwischen G. und K. Rechtsgüter des nicht anwesenden Beklagten schon nicht beeinträchtigt, sodass er hieraus kein Verwertungsverbot herleiten kann. Ob bei Rechtswidrigkeit der Maßnahme ein Verwertungsverbot besteht, ist nämlich durch Abwägung des staatlichen Interesses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten gegen das individuelle Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zu ermitteln (vgl. Hegmann in: BeckOK StPO,
  13. Edition, Stand:
  14. Oktober 2021, § 100f Rn. 27). Randnummer 152 Nach alledem hat der Beklagte gerade keinen alternativen, als möglich erscheinenden Sachverhalt vorgetragen, der Zweifel an den Feststellungen des Strafbefehls rechtfertigt. Randnummer 153 Somit steht fest, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB erfüllt und sich so strafbar gemacht hat. Er hat dadurch zugleich vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F., die Pflicht zur

§ 34S. 2 Beamt

StG a.F. und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. verstoßen. Randnummer 154 Die Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 11). Der Beklagte konnte die Informationen aus den polizeilichen Systemen nur deshalb abfragen und gegen Geldzahlung weitergeben, weil er als Polizeibeamter entsprechende Zugriffsmöglichkeiten hatte. Randnummer 155 Zu

(2): Randnummer 156 Der Sachverhalt hinsichtlich der in Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 der Klageschrift aufgeführten Abfragen und Informationsweitergaben steht fest, da die Disziplinarkammer insoweit die Feststellungen in Ziffern 3, 4 und 6 des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom
  1. August 2012 (Az.: …) gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde legt. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen nicht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Abfragen getätigt und die Informationen weitergegeben zu haben. Randnummer 157 Der Sachverhalt hinsichtlich der in Ziffer 3.1 der Klageschrift aufgeführten Abfragen und Informationsweitergabe steht fest aufgrund der polizeilichen Protokollauswertungen, des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beklagten und R. (Bl. 15-18 Fallakte 11) und der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Randnummer 158 Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse, die aus der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung nach dem
  2. September 2010 gewonnen wurden, rügt, ist dem nicht zu folgen. Die Telekommunikationsüberwachung beruht auf dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom
  3. September 2010, mit dem die mit Beschluss vom
  4. August 2010 angeordnete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation der Anschlüsse des Beklagten bis zum
  5. November 2010 verlängert wurde. Rechtsgrundlage für die Verlängerung war § 100b Abs. 1 S. 5 StPO in der in der hier maßgeblichen Fassung vom
  6. April 1987, BGBl. I S. 1074, geändert durch Gesetz vom
  7. Juli 2009, BG

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.