(2019)BGB § 2173 Rnr. 6; s.a. KG, Urteil vom 29.11.1904, OLGE 10, 302, bei BeckOGK/Schellenberger a.a.O. Rnr. 3.2). Zwar hat die Erblasserin vorliegend nicht unmittelbar die Wertpapiere vermacht, sondern deren Verkauf angeordnet und den Erlös vermacht. Damit handelte es sich strenggenommen um ein Geldvermächtnis. Zweck dieser testamentarischen Regelung war aber offensichtlich, im Hinblick auf die Anzahl der Vermächtnisnehmer die Abwicklung zu vereinfachen. Einem einzelnen Vermächtnisnehmer hätte die Erblasserin ohne weiteres das Wertpapiervermögen als solches vermachen können; bei der Vielzahl von Vermächtnisnehmern hätte der Wunsch nach einer gleichmäßigen Verteilung aber zu Schwierigkeiten geführt. Das hat auch der Zeuge Y bei seiner Vernehmung bestätigt. Zwar hat er ausgeführt, sich an den konkreten, 12 Jahre zurückliegenden, Beurkundungsvorgang nicht erinnern zu können. Gleichwohl hat er versucht, die Beurkundung anhand eines Schreibens des Herrn Nachname3 im Vorfeld der Beurkundung und seines üblichen Vorgehens zu „rekonstruieren“. So hat er (was zwar nicht protokolliert wurde, sich aber aus den handschriftlichen Aufzeichnungen der erkennenden Einzelrichterin ergibt) ausdrücklich erklärt, er nehme an, die fragliche Formulierung sei gewählt worden, um die Abwicklung zu erleichtern. Er nehme auch an - so seine protokollierte Aussage -, dass im Beurkundungstermin von einer Testamentsvollstreckung die Rede gewesen sei, weil es sich um eine Vielzahl von Beteiligten gehandelt habe und im Vorhinein noch nicht klar gewesen sei, inwieweit Erb- und inwieweit Vermächtniseinsetzungen hätten erfolgen sollen. Da es letztlich nur einen einzigen Erben gegeben habe, sei eine Testamentsvollstreckung nicht erforderlich gewesen. Er vermute, dass er die Vermächtnisanordnung so gefasst habe, dass der Erbe den Erlös verteilen solle. Als Grund hat der Zeuge benannt, es sei denkbar gewesen, dass sich das Depot nicht durch die Anzahl der Beteiligten teilen lasse oder dass dort Unternehmensbeteiligungen mit unterschiedlichen Laufzeiten vorhanden gewesen seien. Der Senat hält diese durch den Zeugen „rekonstruierte“ Version trotz eigener fehlender Erinnerung für einleuchtend und plausibel. In der Sache sollte daher nach dem Willen der Erblasserin zwischen einem Vermächtnis der Wertpapiere und dem Vermächtnis des Verkaufserlöses kein Unterschied bestehen. Auch im Vortrag der Beklagten selbst ist oftmals die Rede davon, dass „die Wertpapiere“ oder „das Wertpapierdepot“ vermacht worden seien (s. Schriftsatz vom 10.3.2020, S. 4 f., Bl. 100 f. d.A.; Schriftsatz vom 7.8.2020, S. 2, 3, Bl. 258, 259 d.A.). Angesichts der identischen Interessenlage ist auf diese Fallkonstellation die Regelung des § 2173 BGB daher ebenfalls anzuwenden. Vorliegend ist der Gegenwert der Wertpapiere - jedenfalls in Form des Festgeldkontos - noch in der Erbmasse vorhanden. Ausweislich des von den Beklagten nicht angegriffenen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils wurden unstreitig die Rückzahlungen aus den ausgelaufenen Anleihen auf dem Festgeld-Sparkonto angelegt. Zudem leuchtet es anhand der Wertverschiebungen innerhalb des Bankvermögens der Erblasserin unmittelbar ein, dass es sich bei dem Festgeldkonto um ein Surrogat des Wertpapiervermögens handelt. Dass letzteres im Zeitpunkt der Testamentserrichtung das wesentliche Bankvermögen darstellte, ist dabei auch der Aussage des Zeugen Y zu entnehmen. Dieser hat zwar erklärt, er nehme an, dass es im Errichtungszeitpunkt außer dem Wertpapiervermögen noch weitere Konten gegeben habe, so schon allein zur Verbuchung der Erträge aus dem Depot. Gleichzeitig hat er aber bekundet, von anderen Vermögensgegenständen außer den Wertpapieren und dem Grundstück sei bei der Beurkundung nicht die Rede gewesen. Er meine, auch in dem einleitenden Schreiben sei bereits die Rede von Wertpapieren in Höhe von 780.000 € und einem Grundstück im Wert von 460.000 € gewesen. Dies entspricht der Angabe der Erblasserin in der Testamentsurkunde, ihr Reinvermögen betrage ca. 1.240.000,00 €. Damit ist nicht anzunehmen, dass es in diesem Zeitpunkt bereits ein Sparkonto mit nennenswertem Guthaben gegeben hat, sondern sich dessen Guthaben im Todeszeitpunkt aus der Umschichtung des Wertpapierdepots ergab. Entsprechend hat dies auch der Zeuge Nachname3 im Parallelverfahren (LG Stadt1 …; Protokoll vom 27.5.2021) bekundet, der dort auch die Behauptung der Klägerinnen bestätigt hat, das Sparkonto sei zu diesem Zwecke angelegt worden. Letztlich kommt es nicht einmal darauf an, ob sich gerade das Surrogat für die Wertpapiere im Vermögen der Erblasserin befunden hat. Denn die vermachten verbrieften Forderungen sind auf die Leistung von Geldsummen gerichtet, so dass die Regelung des § 2173 S. 2 BGB anwendbar ist. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass sich der Wert der Erfüllungsleistung bzw. der Veräußerungserlös im Bestand des Nachlasses irgendwie auswirkt (Staudinger/Otte, a.a.O., Rnr. 8). Daher wird § 2173 S. 2 BGB für Forderungen mit wechselndem Bestand - insbesondere Sparguthaben - dahin eingeschränkt, dass im Zweifel nur das beim Erbfall noch vorhandene Guthaben und nicht auch die abgehobenen und verbrauchten Beträge vermacht worden sein sollen (s. Staudinger/Otte, a.a.O., Rnr. 9; BeckOK BGB/Müller-Christmann,
- Ed. 1.8.2021, § 2173 Rnr. 5; Burandt/Rojahn, Erbrecht,
- Aufl., § 2173 Rnr. 2; MüKoBGB/Rudy, a.a.O. Rn. 5). Auch bei Berücksichtigung dieser Überlegung erfasst das Vermächtnis im Zweifel jedenfalls das Festgeldkonto. Denn jedenfalls in Höhe des Festgeldkontos ist ein der Differenz zum verbleibenden Wertpapierguthaben entsprechender Betrag wertmäßig im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin in deren Vermögen vorhanden gewesen. Damit sind die Beklagten beweispflichtig dafür, dass die Erblasserin den Klägerinnen gerade nur den Inhalt des Wertpapierdepots zukommen lassen wollte. Ihr Einwand, § 2173 BGB ändere nichts an der Beweislast für die Auslegung des Testaments, trifft nicht zu. Vielmehr trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der einen von der Auslegungsregel des § 2173 abweichenden Erblasserwillen behauptet (BeckOK BGB/Müller-Christmann, a.a.O., Rnr. 7). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt. Der Zeuge Y hat allerdings ausgesagt, er meine - was er aber nur rekonstruieren könne -, einen Hinweis dahingehend erteilt zu haben, dass bei etwaigen Verschiebungen im Wertpapierdepot auch nur das, was (im Todeszeitpunkt) noch im Depot sei, „mit den Vermächtnisnehmern nach Hause“ gehe. Er nehme für sich in Anspruch, darüber belehrt zu haben, dass ausschließlich das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt maßgeblich sei. Für ihn sei die rechtliche Lage klar gewesen, dass die Wertpapiere nicht durch andere Vermögenswerte hätten ersetzt werden können. Die Vorschrift des § 2173 BGB habe er zwar gekannt; es wäre allerdings - so der Zeuge - „kühn“ zu behaupten, dass man bei Testamentsbeurkundungen alle Vorschriften im Geiste durchgehe. Die Vorschrift sei seiner Meinung nach auf das Vermächtnis aber nicht anwendbar. Aus dieser Aussage kann keine andere Willensrichtung der Erblasserin gefolgert werden als sie nach § 2173 BGB „im Zweifel“ anzunehmen ist. Zum einen ist eine entsprechende Belehrung durch den Zeugen bereits nicht erwiesen. Eine konkrete Erinnerung an die lange zurückliegenden Vorgänge hatte er, wie oben erwähnt, nicht. Er hat sich nur auf das beziehen können, was er vermutete und „für sich in Anspruch“ nahm. Die mehrfache Verwendung dieser Formulierung durch den Zeugen lässt dabei in erster Linie darauf schließen, dass ihm bei seiner Aussage daran gelegen war, im Nachhinein eine - aus seiner Sicht - ordnungsgemäße Belehrung der Erblasserin darzutun. Zum anderen belegt selbst eine derartige - nach oben Ausgeführtem zweifelhafte - Belehrung nicht, dass die Erblasserin den Willen hatte, den Vermächtnisnehmern nur das zukommen zu lassen, was im Todeszeitpunkt im Depot vorhanden war. Eine solche Annahme widerspräche jeder Lebenserfahrung. Vielmehr hat der Zeuge Y selbst bekundet, Herr Nachname3 sei an ihn herangetreten mit der Vorstellung der Erblasserin, die Immobilie Herrn Vorname1 Nachname1 zu vererben und das Wertpapiervermögen den übrigen Personen. Es werde ein Rechtsgespräch gegeben haben, in dem man die Dinge den beteiligten Personen entsprechend zugeordnet habe. Das Ergebnis sei das niedergelegte Testament gewesen. Dies bestätigt die Behauptung der Klägerinnen, die Erblasserin habe ihr Vermögen in der Weise verteilen wollen, dass Vorname1 Nachname1 die Immobilie erhalten solle, während die anderen Bedachten das Wertpapiervermögen erhalten sollten. Dass dieser Wunsch schließlich in einer Erbeinsetzung des Herrn Nachname1 mündete, während die anderen Bedachten lediglich Vermächtnisnehmer wurde, war der - insoweit nicht zu beanstandenden - rechtlichen Beratung des Zeugen Y zuzuschreiben. Diese rechtstechnische Lösung der gewünschten Verteilung führte damit zwar dazu, dass Herrn Nachname1 auch die weiteren, im Zeitpunkt der Testamentserrichtung wertmäßig nicht wesentlichen, Vermögensbestandteile zugeordnet wurden. Das änderte jedoch nichts an dem Wunsch der Erblasserin, ihr Vermögen unter den zu bedenkenden Personen in der oben dargestellten Weise zu verteilen. Dabei standen der Erblasserin auch die Werte dieser Positionen vor Augen, wie die ausdrückliche Erwähnung des Werts der Papiere und die Angabe ihres Reinvermögens belegt. Wenn die Erblasserin den Vermächtnisnehmern bei Testamentserrichtung je 1/6 des Betrags von 780.000,00 € zukommen lassen wollte, spricht alles dafür, dass sie diese ebenfalls in einer solchen Größenordnung bedenken wollte, wenn das Geldvermögen nicht mehr in Wertpapieren angelegt, aber noch in entsprechender Höhe vorhanden war. Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass auch der Erbe - offenbar im Wege eines Vorausvermächtnisses nach § 2150 BGB - zu einem Sechstel in den Genuss der Wertpapiere kommen sollte, nichts Anderes. Ein abweichender Wille der Erblasserin lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das Vermächtnis nicht allgemeiner auf das „Bankvermögen“ der Erblasserin bezogen war. Dem Zeugen Y kann in diesem Zusammenhang schon nicht darin gefolgt werden, das Vermächtnis eines Wertpapiervermögens sei „ungewöhnlich“. Auch insoweit steht bereits nicht fest, dass als Alternative erörtert wurde, das Bankvermögen zu vermachen. Selbst wenn das jedoch der Fall gewesen sein sollte - auch dies nahm der Zeuge Y, der sich nicht konkret erinnerte, „für sich in Anspruch“ -, kann daraus allenfalls geschlossen werden, dass die Erblasserin nichts Abweichendes für das im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandene Bankvermögen regeln wollte, nicht aber, dass sie damit entgegen der gesetzlichen Auslegungsregel eine Surrogation hinsichtlich des Wertpapiervermögens hat ausschließen wollen, falls jenes nicht mehr in seiner ursprünglichen Form vorhanden war. Erst recht besagt der Umstand nichts, dass die Erblasserin kein reines Geldvermächtnis in Höhe jeweils eines Sechstels von 780.000 € ausgesetzt hat. Denn damit hätte sie den Erben stärker belastet als von ihr gewünscht, wenn die Papiere im Wert gesunken wären. An der dargestellten Beurteilung ändert sich schließlich nichts dadurch, dass nach Aussage des Zeugen Y im Jahr 2014 Herr Nachname3 erneut an ihn herangetreten ist mit der Bitte um eine Abänderung des Testaments. Nun habe nicht mehr nur das Wertpapiervermögen, sondern das Bankvermögen umfasst sein sollen, so der Zeuge Y. Aus dieser, geraume Zeit nach Testamentserrichtung geäußerten Bitte können keine Rückschlüsse auf den Willen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gezogen werden, zumal der Zeuge Y selbst die Testierfähigkeit der Erblasserin in diesem Zeitpunkt als nicht gegeben betrachtete. Unabhängig davon kann in einer solchen Bitte auch lediglich der Wunsch nach einer Klarstellung gelegen haben; Anlass für eine erneute Befassung mit dem Testament war dabei offenbar das Versterben des eingesetzten Erben, wie sich aus der übereinstimmenden Aussage des Zeugen und der Klägerinnen ergibt. Damit können die Klägerinnen als restliches Vermächtnis jeweils ein Sechstel des Sparvermögens, mithin jeweils einen Betrag von 101.955,90 € verlangen. Der Anspruch der Klägerinnen auf die geforderten Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige für die Berufungsinstanz auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002741