. Die Absage der IFAT, der Weltmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, für das Jahr 2020 begründet keinen Fall der Unmöglichkeit (§ 275
) der Leistungserbringung, aufgrund derer die Klägerin ihrerseits gemäß § 326 Abs. 1
von der Gegenleistung befreit worden wäre und die geleistete Anzahlung gemäß § 326 Abs. 4
zurückverlangen könnte (vgl. insoweit auch OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530). § 326 Abs. 1
besagt, braucht der Schuldner nach § 275
(wegen Unmöglichkeit) nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. Nach § 326 Abs. 4
kann das Geleistete soweit es nach dieser Vorschrift nicht geschuldet ist, soweit es bereits bewirkt ist, nach den §§ 346 bis 348
zurückgefordert werden. Ein Fall der objektiven Unmöglichkeit liegt dabei dann vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann (vgl. Palandt/ Grüneberg , 80. Auflage 2021, § 275 Rn. 13). Unter Leistung i.S.d. § 275
ist dabei nicht die Leistungshandlung, sondern der Leistungserfolg zu verstehen (vgl. Palandt/ Grüneberg ,
dagegen, wenn der Leistungserfolg noch herbeigeführt werden kann, der Gläubiger an ihm aber kein Interesse mehr hat (vgl. Palandt/ Grüneberg ,
auslöst (vgl. BeckOGK/ Riehm , 1.4.2021,
130). Vorliegend stellt es sich jedoch so dar, dass lediglich die Messe für die die Klägerin den Mietmessestand beauftragt wurde, durch die Veranstalter aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Insofern haben jedoch lediglich pandemiebedingte Veränderungen dazu geführt, dass die Klägerin den Bedarf für die geschuldete Leistung aufgrund der Absage der Messe verloren hat. Die vertraglich geschuldete Leistung wurde dagegen nicht etwa von pandemiebedingten Anordnungen bzw. Verordnungen unmittelbar erfasst, kann also als solche grundsätzlich erbracht werden; lediglich der – vertraglich nicht geschuldete – weitere Verwendungszweck der Klägerseite wird vereitelt (vgl. BeckOGK/ Riehm , 1.4.2021,
201 ff.). Die Durchführung der Messe wurde nicht zum Vertragsinhalt gemacht; der Beklagte hat nicht das Risiko der Durchführung der Messe übernommen. Der Mietmessestand konnte grundsätzlich nach den Wünschen der Klägerseite hergestellt bzw. angepasst und grundsätzlich angeliefert werden (vgl. auch AG München, Endurteil vom 28.06.2021 – 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065). Die Absage der Messe und die damit verbundene Sinnlosigkeit der Leistungserbringung, führen damit nicht zu einer Unmöglichkeit. Im Mietvertragsrecht trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko; der Vermieter schuldet lediglich die Gebrauchsüberlassung (vgl. Palandt/ Weidenkaff , 80. Auflage 2021, § 537 Rn. 1; OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag um einen sog. (typen-)gemischten Vertrag, der sowohl Elemente eines Werkvertrags (§§ 631 ff.
) wie auch solche eines Mietvertrags (§§ 535 ff.
) enthält, sodass nicht allein Mietvertragsrecht zur Anwendung gelangt. Auch eine im Einzelfall im Sinne eines interessengerechten Ausgleichs vorzunehmende Auslegung nach Parteiwille, Sinn und Zweck des Vertrages (vgl. BeckOK
/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021,
21; BGH, Urteil vom
, der im Hinblick auf die im Sinne eines interessengerechten Ausgleichs vorzunehmende Auslegung nach Parteiwille, Sinn und Zweck des Vertrages und dem Umstand, dass die werkvertraglichen Elemente des Vertrages nicht im Vordergrund stehen, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Demnach könnte der Besteller bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Auch eine (mietvertragliche) Kündigung verbunden mit dem Wegfall der Entgeltverpflichtung scheidet vorliegend aus. 3. Zwar handelt es sich bei der hier zugrundeliegenden Absage der Messe wegen der Corona-Pandemie um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313
). Auch dies führt jedoch nicht zu einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus §§ 346, 313 Abs. 1, Abs. 4
. Eine Anpassung des Vertrages dergestalt, dass die Klägerin weniger als 50 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen hat und insofern eine Rückforderung der bereits geleisteten hälftigen Anzahlung – ganz oder teilweise – geltend machen kann, scheidet aus. Nach § 313 Abs. 1
kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertragt nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten und soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 3
zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen. Dies ist stets dann der Fall, wenn eine Vertragsanpassung von der Rechtsordnung verboten, undurchführbar oder sinnlos ist (vgl. Palandt/ Grüneberg , 80. Auflage 2021, § 313 Rn. 42). Die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt nach den §§ 346 ff.
. (vgl. Palandt/ Grüneberg ,
vorzunehmende Anpassung des Vertrags dazu, dass jedenfalls keine über eine hälftige „Befreiung“ der Klägerin von der Vergütungspflicht angemessen ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin jedoch (bisher) nur die hälftige Vergütung an den Beklagten gezahlt hat und diese nunmehr zurückverlangt, steht ihr daher im Ergebnis kein Rückzahlungsanspruch zu. Das maßgebliche Kriterium für die Anpassung ist die Zumutbarkeit. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung, anzustreben ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung (vgl. Palandt/ Grüneberg ,
. Andere Anspruchsgrundlagen kommen ebenfalls nicht in Betracht. 5. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 14.012,25 € Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002776
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