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LG Gießen 2. Zivilkammer 2 O 154/21 Urteil

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

. Die Absage der IFAT, der Weltmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, für das Jahr 2020 begründet keinen Fall der Unmöglichkeit (§ 275

) der Leistungserbringung, aufgrund derer die Klägerin ihrerseits gemäß § 326 Abs. 1

von der Gegenleistung befreit worden wäre und die geleistete Anzahlung gemäß § 326 Abs. 4

zurückverlangen könnte (vgl. insoweit auch OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530). § 326 Abs. 1

besagt, braucht der Schuldner nach § 275

(wegen Unmöglichkeit) nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. Nach § 326 Abs. 4

kann das Geleistete soweit es nach dieser Vorschrift nicht geschuldet ist, soweit es bereits bewirkt ist, nach den §§ 346 bis 348

zurückgefordert werden. Ein Fall der objektiven Unmöglichkeit liegt dabei dann vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann (vgl. Palandt/ Grüneberg , 80. Auflage 2021, § 275 Rn. 13). Unter Leistung i.S.d. § 275

ist dabei nicht die Leistungshandlung, sondern der Leistungserfolg zu verstehen (vgl. Palandt/ Grüneberg ,

  1. Auflage 2021, § 275 Rn. 18). Unmöglichkeit liegt daher auch dann vor, wenn die Leistungshandlung weiterhin möglich ist, sie aber den Leistungserfolg nicht mehr herbeiführen kann (vgl. BGH, Urt. v.
  2. 2011 − III ZR 87/10, NJW 2011, 756; Palandt/ Grüneberg ,
  3. Auflage 2021, § 275 Rn. 18). Unanwendbar ist § 275

dagegen, wenn der Leistungserfolg noch herbeigeführt werden kann, der Gläubiger an ihm aber kein Interesse mehr hat (vgl. Palandt/ Grüneberg ,

  1. Auflage 2021, § 275 Rn. 20). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Gläubiger; ausnahmsweise können ihm Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zustehen (vgl. Palandt/ Grüneberg ,
  2. Auflage 2021, § 275 Rn. 20; BGH, Urteil vom
  3. 1979 - V ZR 80/77, NJW 1979, 1818; OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530). Nur in Ausnahmefällen wird die Verwendbarkeit der Leistung für den Gläubiger auch zum Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht erhoben sein, mit der Folge, dass die Unmöglichkeit der Zweckerreichung zugleich die Folgen des § 275

auslöst (vgl. BeckOGK/ Riehm , 1.4.2021,

§ 275Rn.

130). Vorliegend stellt es sich jedoch so dar, dass lediglich die Messe für die die Klägerin den Mietmessestand beauftragt wurde, durch die Veranstalter aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Insofern haben jedoch lediglich pandemiebedingte Veränderungen dazu geführt, dass die Klägerin den Bedarf für die geschuldete Leistung aufgrund der Absage der Messe verloren hat. Die vertraglich geschuldete Leistung wurde dagegen nicht etwa von pandemiebedingten Anordnungen bzw. Verordnungen unmittelbar erfasst, kann also als solche grundsätzlich erbracht werden; lediglich der – vertraglich nicht geschuldete – weitere Verwendungszweck der Klägerseite wird vereitelt (vgl. BeckOGK/ Riehm , 1.4.2021,

§ 275Rn.

201 ff.). Die Durchführung der Messe wurde nicht zum Vertragsinhalt gemacht; der Beklagte hat nicht das Risiko der Durchführung der Messe übernommen. Der Mietmessestand konnte grundsätzlich nach den Wünschen der Klägerseite hergestellt bzw. angepasst und grundsätzlich angeliefert werden (vgl. auch AG München, Endurteil vom 28.06.2021 – 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065). Die Absage der Messe und die damit verbundene Sinnlosigkeit der Leistungserbringung, führen damit nicht zu einer Unmöglichkeit. Im Mietvertragsrecht trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko; der Vermieter schuldet lediglich die Gebrauchsüberlassung (vgl. Palandt/ Weidenkaff , 80. Auflage 2021, § 537 Rn. 1; OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag um einen sog. (typen-)gemischten Vertrag, der sowohl Elemente eines Werkvertrags (§§ 631 ff.

) wie auch solche eines Mietvertrags (§§ 535 ff.

) enthält, sodass nicht allein Mietvertragsrecht zur Anwendung gelangt. Auch eine im Einzelfall im Sinne eines interessengerechten Ausgleichs vorzunehmende Auslegung nach Parteiwille, Sinn und Zweck des Vertrages (vgl. BeckOK

/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021,

§ 311Rn.

21; BGH, Urteil vom

  1. 2007 - I ZR 207/04, NJW 2008, 1072), führt jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis im Hinblick auf die Verteilung des Verwendungsrisikos, zumal auch der Schwerpunkt des Vertrags in der Überlassung des Messestands zu sehen sein dürfte.
  2. Der Klägerin steht auch kein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten hälftigen Anzahl zu. Es wurde zwischen den Parteien kein vertragliches Rücktritts-/Stornierungsrecht im Vertrag festgelegt. Auch ein gesetzliches Kündigungs-/ Rücktrittsrecht ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Ein solches Kündigungsrecht der Klägerseite ergibt sich insbesondere nicht bereits aus § 648

, der im Hinblick auf die im Sinne eines interessengerechten Ausgleichs vorzunehmende Auslegung nach Parteiwille, Sinn und Zweck des Vertrages und dem Umstand, dass die werkvertraglichen Elemente des Vertrages nicht im Vordergrund stehen, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Demnach könnte der Besteller bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Auch eine (mietvertragliche) Kündigung verbunden mit dem Wegfall der Entgeltverpflichtung scheidet vorliegend aus. 3. Zwar handelt es sich bei der hier zugrundeliegenden Absage der Messe wegen der Corona-Pandemie um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313

). Auch dies führt jedoch nicht zu einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus §§ 346, 313 Abs. 1, Abs. 4

. Eine Anpassung des Vertrages dergestalt, dass die Klägerin weniger als 50 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen hat und insofern eine Rückforderung der bereits geleisteten hälftigen Anzahlung – ganz oder teilweise – geltend machen kann, scheidet aus. Nach § 313 Abs. 1

kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertragt nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten und soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 3

zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen. Dies ist stets dann der Fall, wenn eine Vertragsanpassung von der Rechtsordnung verboten, undurchführbar oder sinnlos ist (vgl. Palandt/ Grüneberg , 80. Auflage 2021, § 313 Rn. 42). Die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt nach den §§ 346 ff.

. (vgl. Palandt/ Grüneberg ,

  1. Auflage 2021, § 313 Rn. 42). Als Anpassung kommen je nach Lage des Falles etwa die Herabsetzung oder Aufhebung einer Verbindlichkeit in Betracht (vgl. Palandt/ Grüneberg ,
  2. Auflage 2021, § 313 Rn. 40). Mit der pandemiebedingten Absage der Messe ist der Klägerin ein unverändertes Festhalten am Vertrag aufgrund der besonderen Umstände des streitgegenständlichen Falles unzumutbar geworden. Der mit dem Vertrag verfolgte Zweck, der Klägerin einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, wurde von beiden Vertragsparteien verfolgt und ist auch Teil des Geschäftsmodells des Beklagten, der gerade ein Unternehmen im Bereich des Messebaus betreibt. Der in der Corona-Pandemie liegende Grunde für die Absage der Messe fällt zudem weder in die Sphäre der Klägerin noch in die des Beklagten (vgl. AG München, Endurteil vom 28.06.2021 – 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065; OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530). Das durch die Corona-Pandemie verwirklichte Risiko der Absage der Messe geht über das gewöhnliche Verwendungsrisiko deutlich hinaus und steht in gleichem Maße außerhalb des Risikobereichs der Vertragsparteien (vgl. OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530). Die Maßnahmen zur Verlangsamung des Pandemiegeschehens durch Kontaktreduzierung, die letztlich auch Grundlage für die Absage der Messe waren, dienen dem Gemeinwohl, das weder speziell durch das Verhalten der Klägerin, noch des Beklagten gefährdet wurde (vgl. OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530 m.w.N.). Es ist insofern der Klägerin auch nicht zuzumuten, dieses Risiko alleine zu tragen. Allerdings führte die im Hinblick hierauf nach § 313

vorzunehmende Anpassung des Vertrags dazu, dass jedenfalls keine über eine hälftige „Befreiung“ der Klägerin von der Vergütungspflicht angemessen ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin jedoch (bisher) nur die hälftige Vergütung an den Beklagten gezahlt hat und diese nunmehr zurückverlangt, steht ihr daher im Ergebnis kein Rückzahlungsanspruch zu. Das maßgebliche Kriterium für die Anpassung ist die Zumutbarkeit. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung, anzustreben ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung (vgl. Palandt/ Grüneberg ,

  1. Auflage 2021, § 313 Rn. 40). Bei der vorliegenden Sachlage erscheint eine hälftige Teilung des Risikos und mithin eine hälftige Vergütung sachgerecht (vgl. u.a. OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530). Da keine Partei eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt hat und auch keine Gründe für eine anderweitige Aufteilung ersichtlich sind, erscheint es angemessen, das von keiner Partei zu tragende Pandemierisiko auf beide Parteien je zur Hälfte zu verteilen (vgl. OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 – 1 U 9/21, COVuR 2021, 530 m.w.N.). Zwar trägt der Beklagte im Hinblick auf die nicht erfolgte Durchführung des Vertrags kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden (vgl. so etwa AG München, Endurteil vom 28.06.2021 – 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065), allerdings ist auch zu sehen, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Anmietung von Gegenständen – Messestand, Mobiliar usw. – geht, sondern dass jedenfalls auch – wenn auch zwischen den Parteien Streit hinsichtlich deren Umfangs und der Frage inwieweit damit bereits begonnen wurden – planerische Arbeiten im Vorfeld Vertragsgegenstand waren. Zudem haben die Parteien im Vertrag hinsichtlich der Vergütung gerade als Zahlungsbedingungen vereinbart, dass 50 % der Vergütung nach Auftragserteilung Rechnungsstellung, d.h. im Vorfeld der eigentlichen Vertragsdurchführung zu zahlen ist. Weitere 30 % der Vergütung sollten sodann mit „Aufbaubeginn, Fotos v. Material & halbfertige Erzeugnissen“ und die restlichen 20 % nach Standübergabe gezahlt werden. Auch diese in den Zahlungsbedingungen zum Ausdruck kommende Verteilung des Vergütungsrisikos spricht dafür es im Ergebnis bei der hälftigen Teilung der Vergütung zu belassen und nicht etwa eine Verteilung des Risikos mit 40 % - 60 % (zu Lasten des Beklagten) vorzunehmen.
  2. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht aus § 812

. Andere Anspruchsgrundlagen kommen ebenfalls nicht in Betracht. 5. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 14.012,25 € Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002776

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