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SG Frankfurt 30. Kammer S 30 AY 8/22 ER Beschluss AslybLG § 1a Abs. 3 AsylbLG, § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, Art. 1 Abs. 1 i

Obsah (4)§ 86b§ 14§ 2§ 1a

AslybLG Tenor 1. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 10.03.2022 bis 31.08.2022 über die bewilligten Leistungen hinaus weitere 19 Euro monatlich zu gewähren

§ 86bAbs.

2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine derartige Anordnung muss ergehen, wenn durch das Vorbringen des Antragstellers erkennbar wird, dass das Begehren in der Sache überwiegende Aussicht auf Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen müssen von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Das setzt voraus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich zusteht und es ihm nicht zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur wenn der Antragsteller eine akute Notlage glaubhaft macht, die es rechtfertigt, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen und den Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung der beantragten Leistungen zu verpflichten, darf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erlassen werden (LSG Niedersachen Bremen, Beschluss vom 14.11.2007 - L 9 AS 551/07 ER -). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht als ihm vorläufig ein weiterer Leistungsanspruch in Höhe von 19 Euro monatlich zu steht.

  1. Dem Antragsteller sind vorläufige Leistungen nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs.1 AsylbLG unter Zugrundlegung der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 193 Euro statt 174 Euro zuzüglich der Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die im Bescheid vom 09.02.2022 verfügte Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs.1 AsylbLG ist der Höhe nicht aber dem Grunde nach zu bestanden. a) Die Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist als Inhaber einer Duldung leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Ein leistungsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG stellt insbesondere der Verstoß gegen die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz dar, an der Beschaffung eines Identitätspapiers und der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken (BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 15 m.w.N. zu der Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.). Nach § 49 Abs. 1 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet, u.a. die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz AsylbLG setzt ferner voraus, dass ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten vorliegt und dieses Verhalten ursächlich für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist. Zusätzlich muss ein ernsthaftes Bestreben der Ausländerbehörde vorliegen, den Betroffenen in sein Heimatland zurückzuführen (BSG, Urteil vom 12.5.2017, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.). Die Ausländerbehörde muss gesetzliche Mitwirkungspflichten, z.B. zur Beschaffung von Identitätspapieren (§ 48 Abs. 3 AufenthG), konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 - 1 C 18/09 - juris Rn. 17)“ (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  2. November 2021 – L 8 AY 47/21 B ER –, Rn. 14 - 15, juris). Die durch den Bescheid vom 09.02.2022 verfügte Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG wird mit der mangelnden Mitwirkung bei der Identifizierung und Passbeschaffung begründet. Aus der Akte geht hervor, dass er am 09.12.2021 durch das Amt für Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration über die Passpflicht und die Folgen bei der fehlenden Mitwirkung belehrt worden ist. Zudem wurde der Antragsteller ausweislich der Belehrung aufgefordert, der gesetzlich auferlegten Passpflicht binnen sechs Wochen nachzukommen (Bl. 2.50 R VA). Eine Unterschrift unter die Deutsch-Persische Belehrung hat der Antragsteller nach dem Aktenvermerk zwar verweigert. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er vom Umfang seiner Passbeschaffungspflicht keine Kenntnis hat. Die Kammervorsitzende schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsansicht des Sächsischen Landessozialgerichts an, wonach es „die Rechtsordnung dem Ausländer zumutet, seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf die Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich rechtlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine Erklärung dahin abzugeben, freiwillig in das Herkunftsland ausreisen zu wollen. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Der Ausländer ist nicht dazu gezwungen, die "Freiwilligkeitserklärung" als unwahre Bekundung bzw. als "Lüge" abzugeben. Die Freiwilligkeit kann in dem Sinne erklärt werden, dass der betroffene Ausländer ausreisepflichtig sei und er dieser Pflicht nachzukommen gedenke, um der zwangsweisen Abschiebung zuvor zu kommen (BVerwG, Urteil vom
  3. November 2009 – 1 C 19/08 – juris Rn. 14, 16; SächsOVG, Urteil vom
  4. Juli 2014 – 3 A 28/13 – juris Rn. 21). Das BSG hat im Urteil vom
  5. Oktober 2013 (Az.: B 7 AY 7/12 R) die gegenteilige Ansicht vertreten und ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen "Ehrenerklärung" die Intimsphäre des betroffenen Ausländers als unantastbarem Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berühre. Näher dargelegt wird diese Auffassung allerdings nicht. Berlit hat dazu angemerkt, dass das BSG im erwähnten Urteil die differenzierte Auseinandersetzung mit der genauen Reichweite des so evozierten "unantastbaren" Kernbereichs ersetzt habe durch den eingängigen Hinweis, dass niemand zum Lügen gezwungen werden dürfe und die Verpflichtung zur Erklärung eines nicht vorhandenen Willens einem totalitären Staatsverständnis entspreche (Anmerkung vom
  6. Oktober 2014 zum Urteil des BSG vom
  7. Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R – juris). Auch Cantzler bezweifelt, dass die Abgabe einer "Ehrenerklärung" unzumutbar sei (in: AsylbLG, 2019, § 1a Rn. 73; a.A.: Siefert, AsylbLG, 2018, § 1a Rn. 37 unter Bezugnahme auf die abstrakten Rechtssätze des Urteils des BSG vom
  8. Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R). Die Auseinandersetzung mit den zitierten abstrakten Rechtssätzen des Urteils des BVerwG vom
  9. November 2009 (Az.: 1 C 19/08) erschien nach der Ansicht des BSG als nicht erforderlich, da ein anderer "Kontext" bestanden habe“ (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  10. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 37 - 38, juris). Zutreffend führt das Sächsische Landessozialgericht aus, dass nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG steht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  11. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 40, juris). „Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muss vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom
  12. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 – juris Rn. 31; Beschluss vom
  13. Mai 1980 – 2 BvR 854/79 – juris Rn. 8; Beschluss vom
  14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 u.a. – juris Rn. 50, 51)“ (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  15. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 40, juris). Zwar ist es menschlich nachvollziehbar, dass der Antragsteller um seinen Verbleib in Deutschland zu sichern, wenig geneigt ist, eine solche Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Dass diese Erklärung allerdings in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen soll, ist wiederum mit dem Prinzip Rechtstreue nicht zu vereinbaren. Denn das Verhalten des Antragstellers ist widersprüchlich. Er verweigert die Passbeschaffung unter Hinweis auf die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung und beruft sich zum anderen, dass der Tatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht vorläge, obwohl er die Ausstellung des Passes selbst in den Händen hat. Nach Ansicht der Kammervorsitzenden hat der Antragsteller das Fehlen eines Passes, Passersatzes oder Rückreisedokuments als den Grund, der seine Ausreise hindert, selbst zu vertreten. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 47, juris). Die Voraussetzungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG liegen vor, da der Antragsteller nicht daran mitgewirkt hat, die notwendigen Rückreisedokumente zu erlangen. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.02.2022 steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Zeit vom 01.12.2019 bis 31.05.2021 bereits verminderte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG gewährt worden sind.

§ 14Abs. 2 Asylb

LG ist im Anschluss die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Vorliegend hat der Antragsteller der im Termin am 09.12.2021 beim Amt für Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration des Beklagten ausgesprochenen Mitwirkungsverpflichtung zur Passbeschaffung binnen 6 Wochen nicht Folge geleistet, so dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 09.02.2022 eine erneute Pflichtverletzung vorlag. b) Auch, wenn die Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, so bestehen jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Leistungshöhe, da die Leistungsgewährung nach der Regelbedarfsstufe 2 erfolgt. Der Antragsgegner stützt sich hier zu auf §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG. aa)

§ 2Abs. 1 Satz 4 Asylb

LG findet § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird (vgl. § 2 AsylbLG in der Fassung vom 15.08.2019). Der Antragsteller ist in einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG i.V.m. § 53 Abs. 1 AsylG untergebracht. Die Auslegung der Norm ist in der Rechtsprechung streitig. Einerseits vertritt das SG Düsseldorf in seiner Vorlage die Ansicht, es sei keine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG möglich, die zur Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 führt. „In § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG kann kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des tatsächlichen gemeinsamen Wirtschaftens hineingelesen werden. Auch eine teleologische Reduktion des Tatbestandes auf Wohnsituationen in denen ein gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar ist, scheidet aus. Der Tatbestand ist auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass er lediglich bei nahen Familienangehörigen ein gemeinsames Wirtschaften vermutet. Eine unterlassene Belehrung über die Obliegenheit, gemeinsam zu wirtschaften, führt nicht zur Unanwendbarkeit der Norm“ (SG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 13. April 2021 – S 17 AY 21/20 –, Rn. 46, juris). Anderseits wird vertreten, dass zur verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG als ungeschriebene Voraussetzung - ein tatsächliches "Füreinandereinstehen" gegeben sein muss und nicht nur das bloße gemeinsame Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. Aufnahmeeinrichtung. Rein nach ihrem Wortlaut erfasst die Norm alle Fälle der Unterbringung in einer Sammelunterkunft. Eine derart umfassende Anwendung begegnet jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken. Daher ist im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion das beschriebene Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinzulesen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2021 – L 8 AY 122/20 –, Rn. 49 - 50, juris). Dieser Bewertung schloss sich das Hessische Landessozialgericht an, in dem Zweifel, ob die methodischen Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschritten werden, im einstweiligen Rechtsschutz zurückstellte (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER –, Rn. 55, juris) und ausführte: „Das Ziel von § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  1. b)AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
  2. b)AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist es gerade, etwaige finanzielle Vorteile von zusammenlebenden Personen einzubeziehen. Dieses Ziel wird durch die teleologische Reduktion oder ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das auf tatsächliches gemeinsames Wirtschaften abstellt, erfüllt. Eine solche verfassungskonforme Auslegung hilft verfassungswidrige Härten für den Fall zu vermeiden, dass Betroffene tatsächlich keine wirtschaftlichen Vorteile durch das Zusammenleben erlangen. Es verbleiben auch nach verfassungskonformer Auslegung hinreichende Anwendungsfälle für die Regelung“ (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER –, Rn. 53, juris). Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, „ob eine „tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der (gemeinsamen) Haushaltsführung“ im Sinne der Konzeption des RBEG vorliegt (Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 44), d.h. ob der Leistungsberechtigte mit anderen zusammenlebt und wirtschaftet (z.B. gemeinsame Einkäufe und Essenszubereitung) und hierdurch geringere Bedarfe etwa an Lebensmitteln, aber auch an Freizeit, Unterhaltung und Kultur bestehen. Zweifel gingen zu Lasten des Leistungsträgers nach dem AsylbLG (Träger der objektiven Beweislast)“ (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER –, Rn. 51, juris). Da ein gemeinsames Wirtschaften des Antragstellers mit anderen Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft nicht ersichtlich ist und im Hinblick auf die Höhe der Leistungseinschränkung gegenüber Leistungen nach § 3 AsylbLG, übt die Kammervorsitzende das aus § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG folgende Ermessen dahingehend aus, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, dem Antragsteller monatliche Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 193 Euro als notwendigen Bedarf für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht bis 31.08.2022 zu erbringen.
  3. bb)Darüber hinaus verletzt nach Ansicht der Kammervorsitzende der Bescheid vom 09.02.2022 nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des BVerfGE sind sowohl das physische als auch das soziokulturelle Existenzminimum geschützt (vgl. zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 –, Rn. 17, juris mit weiteren Nachweisen). Das BVerfGE hat wiederholt klargestellt, dass der Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (vgl. BVerfGE 125, 175, 223, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 –, Rn. 17, juris). „Die Gewährleistung lässt sich nicht in einen "Kernbereich" der physischen und einen "Randbereich" der sozialen Existenz aufspalten, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (vgl. BVerfGE 137, 34 <91 Rn. 117 f.>; 152, 68 <113 f. Rn. 119>). Die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist zudem auch zur Erreichung anderweitiger - wie migrationspolitischer (vgl. BVerfGE 132, 134 <173 Rn. 95>) - Ziele nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 152, 68 <114 Rn. 120>)“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 –, Rn. 17, juris) In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil argumentiert, dass die Regelung des § 1a Abs. 3 AsylbLG den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht werde (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 50, juris). Hierbei wird allerdings die Reichweite der Regelung des § 1a Abs. 3 AsylbLG verkannt. § 1a Abs. 3 AsylbLG verweist auf die Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG.

§ 1aAbs. 1 Satz 2 Asylb

LG werden den Leistungsberechtigten bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen nach § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden (§ 1a AsylbLG in der Fassung vom 15.8.2019). Die Argumentation, es werde nur das physische Existenzminimum gedeckt, zielt auf die Regelung des § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, lässt aber § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG unbeachtet. Wird ein notwendiger Bedarf benannt, wird dieser bei verfassungskonformer Auslegung zu gewähren sein. Die Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG als Umkehrung bzw. Abkehr der pauschalierten Leistungsgewährung setzt jedoch eine entsprechende Benennung und gegebenenfalls Begründung des notwendigen Bedarfs durch den Leistungsberechtigten voraus. Diese sozialpolitisch harte Regelung muss im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG so verstanden werden, dass es den Betroffenen zwingt die individuell bestehenden Bedarfe gegenüber dem Leistungsträger offenzulegen und zu beantragen. Weder ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der Akte, dass dieser solche Bedarfe gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat. Insbesondere die soziokulturellen Bedarfe sind aufgrund der aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben als notwendiger Bedarf sicherzustellen (in diesem Sinne wohl auch: Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 21.02.2022), Rn. 38). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis 31.08.2022 Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG bewilligt, der Zeitraum ergibt sich aus § 14 Abs. 1 AsylbLG. Danach sind Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Dieser Befristungsregelung folgte der gerichtliche Tenor. 2. Da die Leistungsgewährung auf Grundlage des Bescheides vom 09.02.2022 nach summarischer Prüfung dem Grunde nach rechtmäßig ist, besteht kein weitergehender Leistungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner insbesondere nicht auf Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Obsiegen des Antragstellers Rechnung. Gegen die Entscheidung ist das Rechtmittel der Beschwerde statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002777

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